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Beschluss

9 C 14/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0301.9C14.23.00
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Leitsätze
1. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. (Rn.7) 2. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. (Rn.10) 3.Für die Berechnung des Lehrangebots ist ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan nicht erforderlich. (Rn.11) 4. Das Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge. (Rn.43) 5. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.49) 6. Der Hochschule steht bei der Festlegung der Anteilsquoten ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilsquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird. (Rn.57) 7. Die ermittelte Zahl an Studienplätzen ist aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. (Rn.63)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. (Rn.7) 2. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. (Rn.10) 3.Für die Berechnung des Lehrangebots ist ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan nicht erforderlich. (Rn.11) 4. Das Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge. (Rn.43) 5. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.49) 6. Der Hochschule steht bei der Festlegung der Anteilsquoten ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilsquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird. (Rn.57) 7. Die ermittelte Zahl an Studienplätzen ist aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. (Rn.63) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2023/2024 für das 1. Fachsemester Psychologie (Bachelor) zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule – NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgen. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die für das Wintersemester 2023/2024 durch § 1 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2023/2024 (ZZVO Wintersemester 2023/2024) vom 8. Juli 2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2023, 31) in der Fassung der Landesverordnung vom 13. August 2023 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 74) auf 123 (Vorjahr: 110) festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2023/2024 an der Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen für den Studiengang Psychologie (1-Fach, Bachelor) zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2023). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/85 –, juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/04 –, juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie ist neben dem Studiengang Psychologie (Bachelor) auch der Studiengang Psychologie (Master, 2 Sem.), Psychologie (Master, 4 Sem.) und Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (KLIPP, Master) zugeordnet. Dem liegt zugrunde, dass der Studiengang Psychologie (Bachelor) zum Wintersemester 2020/2021 grundlegend geändert wurde. Der Bachelorstudiengang weist nunmehr statt acht Semestern sechs Semester Regelstudienzeit auf. Zum Wintersemester 2020/2021 hat die Antragsgegnerin gleichzeitig erstmals den Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern angeboten. Dieser Masterstudiengang soll nur übergangsweise und neben einem Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern angeboten werden. Der viersemestrige Masterstudiengang startet in diesem Wintersemester. Seit dem Wintersemester 2022/2023 wurde zudem noch ein weiterer Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (KLIPP) eingerichtet, der ebenfalls eine Regelstudienzeit von vier Semestern hat. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n. v., S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/09 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 B 86/15.NC –, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatz zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2023 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2023/2024, Sommersemester 2024 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. C4/W3 4 9 36 36 Prof. C3/W2 3 9 27 27 Juniorprof. C3/W2 (neu) 2 9 18 18 Juniorprof. W1 1 5 5 5 Juniorprof. W1 (neu) 1 5 5 5 Qualifikationsstellen 8,5 4 34 34 Qualifikationsstelle (mit WissAng. besetzt) 0,5 9 4,5 4,5 Wiss. Ang. a. D. 5 9 45 22 23 Wiss. Ang. (Lehre) 0,75 16 12 3 9 Wiss. Ang. KLIPP 3 9 27 27 Qualifikationsstelle KLIPP 3 4 12 12 Summe 31,75 225,5 25 200,5 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professor*innen betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO 9 LVS; diejenigen der Juniorprofessor*innen in der ersten Anstellungsphase 4 und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 35; und vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 17; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2014 – 3 NB 1/14 –, n. v.). Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die überwiegend in der Lehre tätig sind 16 LVS, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt 31,75 Stellen mit 225,2 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist. Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Veränderungen der Stellenbesetzung gegenüber den Vorjahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2023 detailliert erläutert. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Masterstudienganges KLIPP seien neue Stellen, u. a. drei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, hinzugekommen. Diese Stellen seien tatsächlich nur teilweise besetzt, weil jeweils nur ein Stellenanteil mit einer Lehrverpflichtung und ein Stellenanteil ohne Lehrverpflichtung als Therapeut*innen in der Psychotherapeutischen Hochschulambulanz wahrgenommen werde. Dennoch gingen die Stellen mit ihrem vollen Wert, jeweils 9 LVS, in die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit ein. Zusätzlich seien eine W2-Professur und eine Juniorprofessur für den Studiengang hinzugekommen. Eine frühere Oberratsstelle sei, weil der Stelleninhaber in den Ruhestand gegangen sei, durch eine W2-Professur („Methodikprofessur“) ersetzt worden. Von den zwölf Qualifikationsstellen seien drei im Zusammenhang mit dem KLIPP-Master neu geschaffen worden. Eine halbe Qualifikationsstelle sei vorübergehend mit einer Person besetzt, deren persönliche Lehrverpflichtung – kapazitätsgünstig – 4,5 LVS betrage. Eine 75%-Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre sei in der Vergangenheit im Rahmen eines Maßnahmenbündels zum Ausgleich einer Überlast vorübergehend mit dem Regellehrdeputat von 9 LVS geführt worden. Sie werde inzwischen wieder mit dem dafür in § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO vorgesehene Deputat von 12 LVS (= 75 % von 16 LVS) in die Berechnung einbezogen. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 25 LVS sind nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit dem zum Stichtag am 1. Februar 2023 gültigen Ermäßigungskatalog der Antragsgegnerin gemäß § 8 LVVO mit Stand November 2018 (Ermäßigungskatalog 2018, Anlage 4 des Schriftsatzes vom 14. September 2023) und dem jetzt im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021 (Kriterienkatalog 2021, Anlage 7 des Schriftsatzes vom 14. September 2023) geschehen. Sowohl der Ermäßigungskatalog 2018 als auch der Kriterienkatalog 2021 legt die maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. Die Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils ausgesprochenen Deputatsermäßigungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sie bereits in den Vorjahren für gerechtfertigt befunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 34 ff., in dem lediglich die Deputatsermäßigung für eine Gremientätigkeit nicht berücksichtigt wurde, weil sie in absehbarer Zeit auslief; vgl. weiter VG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 27 ff.). Das Präsidium hat über die einzelnen Anträge entschieden und dabei die jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus den zu allen Anträgen vorliegenden Stellungnahmen des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich auch, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden. Zu den einzelnen Ermäßigungen gilt Folgendes: Die für Herrn Dr. C. gewährte Deputatsverminderung von 4 LVS ist durch Beschluss des Präsidiums vom 29. Juni 2021 bis zum 31. März 2024 bewilligt worden. Das ist nicht zu beanstanden. Herr Dr. C. betreut als Laborleiter zwei Blickbewegungslabore, womit u. a. Tätigkeiten wie Beschaffung und Betreuung von Laboreinrichtungen als auch Konzeption und Durchführung experimenteller Untersuchungen sowie die Betreuung von Doktoranden und Studierenden verbunden ist. Die Ermäßigung entspricht damit der nach wie vor relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 bzw. der insoweit gleichlautenden Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., (in der Regel) eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann (so auch: VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 42). Die Deputatsverminderung für Herrn Dr. D. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Herr Dr. D. ist als „Research Officer“ zuständig für die Anwendung und Vermittlung innovativer, insbesondere nicht-experimenteller quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden wie online-Befragungen, Längsschnitt- bzw. Panel-Studien im Feld sowie Focus-Gruppen, Anlage und Pflege entsprechender Datenbanken und Dokumentationen, Kontaktpflege zu gesellschaftlichen Akteuren zur Verstetigung von Forschungskooperationen, Akquisition von Aufträgen zur Durchführung angewandter Forschung, zielgruppenadäquate Rückmeldung und Vermittlung von gesellschaftspolitisch relevanten Forschungsergebnissen, Beteiligung am Ausbau der inneruniversitären interdisziplinären Vernetzung und Organisation und Durchführung von interdisziplinären Workshops. Angesichts des beschriebenen Aufgabenfeldes ist die durch Präsidiumsbeschluss vom 26. April 2022 gewährte Deputatsermäßigung von 4 LVS bis zum 31. März 2024, die ebenfalls der noch immer relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 bzw. der insoweit gleichlautenden Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021 unterfällt, nicht zu beanstanden. Die um eine weitere LVS beantragte Ermäßigung lehnte die Antragsgegnerin mit Verweis auf den dadurch entfallenen Studienplatz ab (VG Schleswig, Beschlüsse vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 43; vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 39; und vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 53 ff.). Herrn Dr. E. gewährte das Präsidium mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wie bereits in den vergangenen Jahren für seine Tätigkeit als Studienfachberater sowie für die Laborbetreuung eine Ermäßigung um jeweils 2,5 LVS. Rechtliche Bedenken gegen diese Ermäßigung wurden von der Antragstellerin weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bereits in den vergangenen Jahren hat die Kammer diese Ermäßigung anerkannt; darauf wird Bezug genommen (VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 29 ff.). Entsprechendes gilt für die Herrn Dr. F. gewährte Deputatsverminderung um 4 LVS vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2024. Diese Ermäßigung wurde bereits in den Vorjahren anerkannt und ist rechtlich nicht zu beanstanden (VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 38 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 30 ff.). Bedenken gegen diese Ermäßigung wurden auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Frau Dr. G., als Nachfolgerin von Frau Dr. H., durch Präsidiumsbeschluss vom 14. Juni 2022 gewährte Deputatsverminderung bis zum 31. Januar 2025 in Höhe von 5 LVS begegnet keinen Bedenken. Frau Dr. G. hat die stellvertretende Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz inne. Als stellvertretende Leiterin ist sie u. a. zuständig für die Einbindung der Ambulanz in die Lehre, die Organisation von klinischen Studien sowie die Koordination der Ambulanz (bspw. die Organisation des Fallmanagements, der Behandlungen und der Ambulanzbesprechung, die Leitung der allgemeinen Verwaltung, die Durchführung der Leistungsabrechnungen, die Organisation des Qualitätsmanagements, die Betreuung und Anleitung der studentischen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die Vertretung der Ambulanz in der Öffentlichkeit sowie die Vernetzung mit anderen (Fach-)​Institutionen sowie eine Verzahnung der Ambulanz mit der Forschung und Lehre). Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter die relativ weit gefasste Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2021 ist ebenso wie die Höhe der gewährten Verminderung vor dem Hintergrund des beschriebenen Aufgabenbilds nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 43). Zu bemerken ist, dass Frau Dr. G. demnächst in Elternzeit geht. In der Zeit wird sie von Herrn J. vertreten, der ihre gesamten Aufgaben übernehmen wird und dem nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin das Präsidium dieselbe Ermäßigung bewilligt hat, so dass nicht zu erwarten ist, dass diese Ermäßigung im Berechnungszeitraum entfällt. Weiter besteht ab dem 1. Oktober 2020 (befristet bis zum 30. September 2024) eine Deputatsverminderung von 3 LVS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. K., der die Aufgabe von der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. L. übernommen hat. Die Frau Dr. L. in der Vergangenheit gewährte Verminderung in Höhe von 2,5 LVS hat die Kammer nicht beanstandet. Auch die nunmehr leicht erhöhte Deputatsverminderung von 3 LVS begegnet keinen rechtlichen Bedenken – solche sind auch nicht vorgetragen. Die von Herrn Dr. K. übernommenen Aufgaben umfassen alle Aspekte der Studienplanung und -koordination, zu denen sowohl konzipierende, vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten beim Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum Masterstudium gehören wie auch die Wartung und Pflege eines Onlinesystems zur Kommunikation mit den Studierenden und zur Kombination von auf den Präferenzen der Studierenden beruhenden Wahlpflichtmodulen und die Zuteilung der Studierenden zu den Modulen. Zudem ist Herr Dr. K. Ansprechpartner für CW-Berechnungen, Kapazitätsberechnungen, Lehrauftragsberechnungen und betreut anstehende Studiengangevaluationen, -änderungen und -akkreditierungen. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter der relativ weit gefassten Kategorie 6 des Ermäßigungskataloges 2018 (Anlage 4 des Schriftsatzes vom 14. September 2023) begegnet dabei unter Berücksichtigung, dass Herr Dr. K. eine 75%-Stelle innehat, keinen Bedenken. Damit sind die geltend gemachten 25 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen. Nach der Berechnung in Anlage 12 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. September 2023 ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 2,00 % sehr deutlich unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 3,13 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. –, n. v.). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (225,5 – 25 =) 200,5 Semesterwochenstunden (SWS). 1.2. Lehrauftragsstunden Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 62 SWS angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (200,5 + 62 =) 262,5 SWS. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 14. September 2023 und den in die vorgelegten Berechnungen eingestellten Zahlen ist – wie schon in den vergangenen Jahren – ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor und Master) sowie Migration und Diversität (Master 1-Fach) und Profil Fachergänzung zu berücksichtigen. Dieser beträgt insgesamt 3,1716 SWS und ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 14. September 2023 im Einzelnen erläutert, welche Veranstaltungen in welche Studiengänge exportiert werden und wie sich der jeweilige Curricularanteil CAq und der Wert für die Studienanfängerzahlen Aq/2 nach § 12 HZVO errechnen (vgl. Anlagen 13-17 zum Schriftsatz vom 14. September 2023). Die jeweiligen Prüfungsordnungen der aufnehmenden Studiengänge sind auszugsweise beigefügt und finden sich vollständig auf der Homepage der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich, dass es sich jeweils um (Wahl-)Pflichtveranstaltungen handelt. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unproblematisch ist, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Exportes in die Studiengänge Migration und Diversität, Betriebswirtschaftslehre Bachelor und Betriebswirtschaftslehre Master die eigentlichen CA-Werte noch gekürzt hat (Migration und Diversität von 0,1039 auf 0,0584; BWL BA von 0,0083 auf 0,008; BWL MA von 0,0064 auf 0,004), um in den importierenden Studiengängen die aus der HZVO festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Für die hier streitgegenständliche Kapazitätsberechnung wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und beschwert die Antragstellerin mithin nicht. Im Übrigen wird zur Ermittlung der jeweiligen Curricularanteile auf die Ausführungen im Beschluss bzgl. der Zulassung zum Wintersemester 2018/2019 (VG Schleswig, Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 56 ff.) Bezug genommen. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von 259,3284 SWS (262,5 – 3,1716). Dem entspricht ein Jahreswert von 518,6568 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Bachelorstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Abweichend von Satz 2 darf der Curricularwert eines Bachelorstudiengangs, dessen Regelstudienzeit sechs Semester überschreitet, die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte obere Bandbreite überschreiten, wenn dieser Wert und der Curricularwert des anschließenden Masterstudiengangs zusammen das Eineinhalbfache der aufgeführten oberen Bandbreite nicht überschreiten (Satz 4). Gemäß der Anlage 3 Spalte 2 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Bachelorstudiengang Psychologie 1-Fach 3,00 bis 3,40. Der Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie der Antragsgegnerin beträgt 3,0067 und liegt damit innerhalb der Bandbreite. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage 18 zum Schriftsatz vom 14. September 2023) ergibt sich für den vorliegenden Zeitraum ein Eigenanteil CAp für den Bachelorstudiengang von 2,8139. Der Fremdanteil beträgt 0,1937. In ihrer Curricularwertberechnung (Anlage 18) hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Diese Berechnung beruht hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS auf dem aktuellen Studienverlauf, der als Anlage zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin für Studierende des Bachelorstudiengangs Psychologie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Bachelor of Science (B.Sc.) – 2020 vom 19. Dezember 2019 aufgeführt ist, mit der eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Prüfungsordnung vorliegt. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungen in den Bachelorstudiengängen mit 100, für Seminare mit 20, für praktische Übungen mit 15 und für Übungen mit 40 sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechenden den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/empfehlung-zur-sicherung-der-qualitaet-von-studium-und-lehre-in-bachelor-und-masterstudiengaengen/). Diese verfolgen ausweislich ihrer Präambel mit Blick auf die Liberalisierung der Kapazitätsermittlung für Bachelor- und Masterstudiengänge das Ziel, einen Rahmen für flexible Berechnungsmethoden im Rahmen der Kapazitätsermittlung zu gestalten. Langfristig sollen mit den beabsichtigten Änderungen der Parameter zur Festsetzung des Lehraufwandes die Qualität der Lehre und auch die Mittelvergabe verbessert werden. Durch die vor diesem Hintergrund vorgenommene Typisierung der Lehrveranstaltungen durch die HRK sind zugleich Referenzmindest- und -höchstrahmen für den Anrechnungsfaktor und die Teilnehmerzahlen für die einzelnen Veranstaltungen bestimmt worden, wobei dieser Rahmen ausdrücklich „entwicklungsoffen“ sein soll. Für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen ist der Teilnehmerwert „im Interesse der Intensivierung des Unterrichts und angesichts der studienbegleitenden Prüfungen“ bei max. 60-100 bestimmt (vgl. zu alldem 204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, a. a. O.). Davon abweichende Bestimmungen enthält die Fachprüfungsordnung nicht, § 8 der Prüfungsordnung. Darüber hinaus ist die Gruppengröße in der Veranstaltung „Experimentalpsychologisches Praktikum“ von 8 nicht zu beanstanden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 80, m. w. V.). Weitere Einwände sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Ermittlung des Anteils bei Wahlpflichtfächern folgt den Bestimmungen in § 9 der Prüfungsordnung. Hiernach haben die Studierenden aus den angebotenen Basismodulen Wahlpflicht Pädagogische Psychologie und Rechtspsychologie eines zu wählen, sodass diese jeweils mit 0,5 angesetzt werden, § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Weitere Basismodule werden nicht angeboten. Im Wahlpflichtmodul werden in der 1. Anwendungsvertiefung drei Wahlpflichtmodule angeboten (Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Erwachsenenalters, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters), aus denen die Studierenden eines zu wählen haben, sodass diese jeweils mit 0,3333 angesetzt werden, § 9 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung. Entsprechend werden für die vier für die 2. Anwendungsvertiefung angebotenen Wahlpflichtmodule (Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Erwachsenenalters, Klinische Psychologie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters, Applied Field of Psychology (Optionales Angebot)) jeweils 0,25 angesetzt, § 8 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung. Die vorgesehenen zehn Ergänzungsfächer (vgl. Anhang 2 zur Prüfungsordnung, nicht Bestandteil der Satzung), aus denen die Studierenden eines zu wählen haben, werden alle angeboten, weshalb auch hier zu Recht ein Anrechnungsfaktor von 0,1 gewählt wurde, § 8 Abs. 3 der Prüfungsordnung. In dem Ergänzungsfach Betriebswirtschaftslehre belegen die Studierenden das Modul Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und wählen anschließend ein weiteres Modul (Decision Analysis I, Management oder Marketing), die entsprechend jeweils mit 0,0333 angesetzt wurden. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden und wurde von der Antragstellerin auch nicht substantiiert angegriffen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin offenbar davon ausgeht, dass die Studierenden sich geleichmäßig auf die Wahlpflichtmodule verteilen. Ein vergleichbares Vorgehen hat die Kammer in den Vorjahren gebilligt (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 89). Sodann war eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Psychologie Bachelor nunmehr auch die Studiengänge Psychologie Master (2 Sem.), Psychologie Master (4 Sem.) und Psychologie Master (KLIPP) zugeordnet sind. Nach § 13 Abs. 1 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Gemäß § 13 Abs. 2 HZVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilwerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 32; vgl. auch Zimmerling/​Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlage – Materielles Kapazitätsrecht, Stand: 2013, § 23, Rn. 525 ff.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin trägt vor, für den Masterstudiengang KLIPP 40 Studienplätze berücksichtigt zu haben. Hintergrund sei eine sog. Ergänzungsvereinbarung zur Individuellen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 14. November 2019 zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (– MBWK –) und der Antragsgegnerin für die Jahre 2020 – 2024 (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung), in der geregelt sei, dass die Grundfinanzierung ab dem Jahr 2021 erhöht werde und die zusätzlichen Mittel für die Umstellung des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2020/2021 und die Einführung des Masterstudienganges KLIPP zum Wintersemester 2022/2023 verwendet werden sollen. Dabei sollen u. a. mindestens 40 Plätze für den KLIPP-Master vorgehalten werden (vgl. Ergänzungsvereinbarung, Anlage 22 zum Schriftsatz vom 31. Januar 2024). Von der Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Plätze macht dies 16,3 % aus. Die übrigen 83,7 % der Gesamtkapazität teilte die Antragsgegnerin auf die übrigen drei der Lehreinheit zugerechneten Studiengänge in einem Verhältnis von 60 (Bachelorstudiengang) zu 40 (zwei Masterstudiengänge) auf. Von der Gesamtkapazität entfallen somit 47,1 % der Studienplätze auf den Bachelorstudiengang, 30 % auf den zweisemestrigen allgemeinen Master und 6 % auf den viersemestrigen allgemeinen Masterstudiengang. Die Anzahl der nach Abzug der 40 Studienplätze für den KLIPP-Master verbleibenden Studienplätze ist in etwa so hoch wie die frühere Kapazität vor Einrichtung der KLIPP-Masters und der entsprechenden Stellen. Diese Quote begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Sie hat deutlich gemacht, dass diese Quote in der vorübergehenden Situation, in der an der Universität zu Kiel drei Masterstudiengänge parallel angeboten werden, begründet ist. Nachdem im Wintersemester 2020/2021 eine Umstellung des ursprünglich achtsemestrigen auf einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang erfolgte, sollen nunmehr sowohl Studierende des „alten“ als auch des „neuen“ Bachelor die Möglichkeit haben, ihr Masterstudium in Kiel fortzusetzen. Mittelfristig wird der zweisemestrige Master nicht mehr angeboten werden. Bei der Festlegung der Anteilquote berücksichtigte die Antragsgegnerin darüber hinaus die durch das Ministerium gegebenen Vorgaben hinsichtlich des KLIPP-Masters als auch die Erfahrungswerte bezüglich der Anzahl der Bewerber*innen für die Bachelor- und Masterstudiengänge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Bachelorstudiengang ein gewichteter Curriculareigenanteil von 1,3253, der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (2,8139 x 0,471). Für den Masterstudiengang (2 Sem.) beträgt dieser Wert 0,2521 (0,824 x 0,306), für den viersemestrigen Masterstudiengang 0,1020 (1,700 x 0,060) und für den KLIPP-Studiengang ergibt sich der Wert 0,5608 (3,4411 x 0,163). In der Summe ergibt dies 2,2401. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp x Anteilquote (CAp x zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (518,6568 : 2,2401 =) 231,5328 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des Bachelorstudiengangs (47,1 %) beträgt demnach 109,0519. 3. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die sechs Semester (Sommersemester 2020 – Wintersemester 2022/23) und damit fünf Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen (Anlage 20 zum Schriftsatz vom 14. September 2023). Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 – 22) eine Schwundquote q von 0,8943 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,1181) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht substantiiert vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und „seinen“ oder „ihren“ Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (stRspr, vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.03.2022 – 9 C 41/21 –, juris Rn. 60, und des OVG Schleswig, Beschluss vom 29.​05.​2012 – 3 NB 164/11 –, n. v., S. 4). Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 109,0519 durch die Schwundquote 0,8943, ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 121,9410, gerundet 122. Diese liegt unter der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2023/2024 und Sommersemester 2024) festgesetzten Zahl der Studienplätze von 123. 4. Belegung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste sind tatsächlich sogar 125 Plätze besetzt. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war entsprechend dem Vorstehenden mangels hinreichender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 –, n. v.).