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Beschluss

9 C 49/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1220.9C49.24.00
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Leitsätze
1. Gewährleistet ist für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. (Rn.5) 2. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. (Rn.10) 3. Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. (Rn.25) 4. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.53)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gewährleistet ist für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. (Rn.5) 2. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. (Rn.10) 3. Das Präsidium der Hochschule kann auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. (Rn.25) 4. Das Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. (Rn.53) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2024/2025 für das 1. Fachsemester Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) zuzuteilen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber*innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO) vom 4. Dezember 2019 (Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, Nachrichtenblatt Hochschule – NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch kann aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgen. Gewährleistet ist damit für jede*n, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/​85 – , juris Rn. 65). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Ziff. 1 lit. a) bb) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2024/2025 (ZZVO Wintersemester 2024/2025) vom 8. Juli 2024 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. 2024, 28) in der Fassung der Landesverordnung vom 21. August 2024 (NBl. HS MBWFK Schl.-H. S. 46) auf 40 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2023/2024 an der Antragsgegnerin höchstens aufzunehmenden Bewerber*innen für den Studiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Master) zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrundeliegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025 – beruht auf den Bestimmungen des Ersten Teils der HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl im Studiengang Psychologie erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i. V. m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier: 1. Februar 2024). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d. h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Diese anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 – 1 BvR 393/​85 – , juris Rn. 73 f.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 – 1 BvR 356/​04 – , juris Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HZVO Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. Der Lehreinheit Psychologie ist neben dem Studiengang Psychologie (Bachelor) auch der Studiengang Psychologie (Master, 2 Sem.), Psychologie (Master, 4 Sem.) und Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (KLIPP, Master) zugeordnet. Dem liegt zugrunde, dass der Studiengang Psychologie (Bachelor) zum Wintersemester 2020/2021 grundlegend geändert wurde. Der Bachelorstudiengang weist nunmehr statt acht Semestern sechs Semester Regelstudienzeit auf. Zum Wintersemester 2020/2021 hat die Antragsgegnerin gleichzeitig erstmals den Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von zwei Semestern angeboten. Dieser Masterstudiengang soll nur übergangsweise und neben einem Masterstudiengang Psychologie mit einer Regelstudienzeit von vier Semestern angeboten werden. Der viersemestrige Masterstudiengang startete im Wintersemester 2023/2024. Seit dem Wintersemester 2022/2023 wurde zudem noch ein weiterer Masterstudiengang Psychologie mit dem Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (KLIPP) eingerichtet, der ebenfalls eine Regelstudienzeit von vier Semestern hat. Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n. v., S. 4; OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 13 C 407/​09 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 2 B 86/​15.​NC –, juris Rn. 8). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei die oder der Dekan*in die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Datenerhebungsformularsatzes zum Berechnungsstichtag 1. Februar 2024 stehen der Lehreinheit Psychologie für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2024/2025, Sommersemester 2025 folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS –) zur Verfügung: Stellengruppen Anzahl Planstellen Deputat / Stelle Deputatstd. / Stellen Vermind. Verfügbare Deptatstd. Prof. W3 4 9 36 36 Prof. W2 3 9 27 27 Prof. W2 (neu) 2 9 18 18 Juniorprof. W1 1 5 5 5 Juniorprof. W1 (neu) 1 5 5 5 Qualifikationsstellen 10 4 40 40 Wiss. Ang. a. D. 5 9 45 21 24 Wiss. Ang. (Lehre) 0,75 16 12 3 9 Wiss. Ang. KLIPP 3 9 27 27 Qualifikationsstelle KLIPP 3 4 12 12 Summe 32,75 227 24 203 Die Antragsgegnerin hat in ihrer Deputatsberechnung den einzelnen Stellengruppen entsprechend der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) vom 27. Juli 2021 (GVOBl. 2021, 962) in der zum Berechnungsstichtag maßgeblichen Fassung Deputate zugeordnet. Die Deputate der Professor*innen betragen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-3 LVVO 9 LVS diejenigen der Juniorprofessor*innen in der ersten Anstellungsphase 4 und in der zweiten Anstellungsphase 6 LVS. Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (vgl. VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 35; und vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 17; so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. März 2014 – 3 NB 1/​14 –, n. v.). Für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen betragen die Deputate nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 LVVO 5 bis 9 LVS; für diejenigen, die überwiegend in der Lehre tätig sind 16 LVS, § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO. Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, die befristet eingestellt worden sind und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung gegeben wird, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LVVO 4 LVS verpflichtend. Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/​17 – , juris Rn. 9 ff.). Die LVVO differenziert die Lehrverpflichtungen im Wesentlichen für Professor*innen und für wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und knüpft dabei nicht an die stellenplanmäßigen Eingruppierungen und tarifrechtlichen Stellenbewertungen an. Maßgeblich für die Zuweisung von Lehrverpflichtungen ist dabei u. a., ob die im Stellenplan vorgesehene Stelle befristet oder unbefristet zu besetzen ist, d. h. ihre Widmung im Stellenplan entscheidet darüber, welches Lehrdeputat ihr zuzurechnen ist. Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen insgesamt 32,75 Stellen mit 227 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind. Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin bestehen keine Zweifel daran, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt ist. Gegenteiliges trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Die Veränderung der Stellenbesetzung gegenüber den Vorjahren hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 detailliert erläutert. Im Zusammenhang mit der Einrichtung des neuen Masterstudienganges KLIPP seien neue Stellen, u. a. drei Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, hinzugekommen. Diese Stellen seien tatsächlich nur teilweise besetzt, weil jeweils nur ein Stellenanteil mit einer Lehrverpflichtung und ein Stellenanteil ohne Lehrverpflichtung als Therapeut*innen in der Psychotherapeutischen Hochschulambulanz wahrgenommen wird. Dennoch gingen die Stellen mit ihrem vollen Wert, jeweils 9 LVS, in die Berechnung der Kapazität der Lehreinheit ein. Zusätzlich seien mit der Einführung des streitgegenständlichen Studienganges drei Qualifikationsstellen neu geschaffen worden. Zwei halbe Qualifikationsstellen würden aus Mitteln des Präsidiums bezahlt werden und seien daher der Lehreinheit nur vorübergehend zugewiesen. Eine 75%-Stelle für einen Wissenschaftlichen Angestellten mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre sei in der Vergangenheit im Rahmen eines Maßnahmenbündels zum Ausgleich einer Überlast vorübergehend mit dem Regellehrdeputat von 9 LVS geführt worden. Sie wird inzwischen wieder mit dem dafür in § 5 Abs. 1 Nr. 5 LVVO vorgesehene Deputat von 12 LVS (= 75 % von 16 LVS) in die Berechnung einbezogen. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die von der Antragsgegnerin in ihre Berechnung eingestellten Deputatsminderungen in Höhe von 24 LVS sind nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen. Das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 9 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professor*innen und wissenschaftliche Mitarbeiter*innen ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit dem zum Stichtag am 1. Februar 2024 gültigen relativ weit gefassten Kriterienkatalog Lehrermäßigungen § 9 LVVO 2021 (Kriterienkatalog 2021, Anlage 3 des Schriftsatzes vom 17. Oktober 2024 geschehen, der auf einem Beschluss des Präsidiums vom 2. Mai 2023 beruht. Der Kriterienkatalog 2021 legt maximal zulässige Ermäßigung für die einzelnen Funktionen und Aufgaben fest. Die Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils ausgesprochenen Deputatsermäßigungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sie bereits in den Vorjahren für gerechtfertigt befunden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 1. März 2024 – 9 C 23/23 –, juris Rn. 28, im Folgenden: Vorjahresbeschluss; VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 – juris Rn. 34 ff., in dem lediglich die Deputatsermäßigung für eine Gremientätigkeit nicht berücksichtigt wurde, weil sie in absehbarer Zeit auslief; vgl. weiter VG Schleswig, Beschluss vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 27 ff.). Das Präsidium hat über die einzelnen Anträge entschieden und dabei die jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus den zu allen Anträgen vorliegenden Stellungnahmen des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich auch, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden. Zu den einzelnen Ermäßigungen gilt Folgendes: Die für Herrn Dr. C. gewährte Deputatsverminderung von 4 LVS ist durch Beschluss des Präsidiums vom 29. Juni 2021 bis zum 31. März 2024 bewilligt worden. Das ist nicht zu beanstanden. Herr Dr. C. betreut als Laborleiter zwei Blickbewegungslabore, womit u. a. Tätigkeiten wie Beschaffung und Betreuung von Laboreinrichtungen als auch Konzeption und Durchführung experimenteller Untersuchungen sowie die Betreuung von Doktoranden und Studierenden verbunden ist. Die Ermäßigung entspricht damit nach wie vor der relativ weit gefassten Kategorie 6 Kriterienkataloges 2021, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., (in der Regel) eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 30, VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 20). Die Verlängerung der Ermäßigung (rückwirkend vom 1. April 2024) bis zum 31. Oktober 2026 wurde mit Beschluss des Präsidiums vom 31. Juli 2024 bewilligt. Die Deputatsverminderung für Herrn Dr. D. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Herr Dr. D. ist als "Research Officer" zuständig für die Anwendung und Vermittlung innovativer, insbesondere nicht-experimenteller quantitativer und qualitativer Forschungsmethoden wie online-Befragungen, Längsschnitt- bzw. Panel-Studien im Feld sowie Focus-Gruppen, Anlage und Pflege entsprechender Datenbanken und Dokumentationen, Kontaktpflege zu gesellschaftlichen Akteuren zur Verstetigung von Forschungskooperationen, Akquisition von Aufträgen zur Durchführung angewandter Forschung, zielgruppenadäquate Rückmeldung und Vermittlung von gesellschaftspolitisch relevanten Forschungsergebnissen, Beteiligung am Ausbau der inneruniversitären interdisziplinären Vernetzung und Organisation und Durchführung von interdisziplinären Workshops. Angesichts des beschriebenen Aufgabenfeldes ist die durch Präsidiumsbeschluss vom 26. April 2022 gewährte Deputatsermäßigung von 4 LVS bis zum 31. März 2024, die ebenfalls der noch immer relativ weit gefassten Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021 unterfällt, nicht zu beanstanden (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 31, VG Schleswig, Beschlüsse vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 43; vom 20. November 2017 – 9 C 119/17 –, juris Rn. 39; und vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 53 ff.). Mit Beschluss des Präsidiums vom 23. Oktober 2024 wurde der Ermäßigung auch für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2026 zugestimmt. Herrn Dr. E. gewährte das Präsidium mit Beschluss vom 13. Juni 2023 wie bereits in den vergangenen Jahren für seine Tätigkeit als Studienfachberater sowie für die Laborbetreuung eine Ermäßigung um jeweils 2,5 LVS. Rechtliche Bedenken gegen diese Ermäßigung wurden von dem Antragsteller weder vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bereits in den vergangenen Jahren hat die Kammer diese Ermäßigung anerkannt; darauf wird Bezug genommen (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 32; VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 – 9 C 58/20 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 – 9 C 95/19 –, juris Rn. 29 ff.). In der Vergangenheit wurde Herrn Dr. F. eine Deputatsverminderung um 4 LVS gewährt. Diese Ermäßigung wurden in den Vorjahren anerkannt (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 33; VG Schleswig, Beschlüsse vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 58/20 ⎯, juris Rn. 38 ff., m. w. N.; vom 13. November 2019 ⎯ 9 C 95/​19 ⎯, juris Rn. 30 ff.). Nachdem Herr Dr. F. seine Arbeitszeit auf 50 % reduziert hat, wird ein Teil der Stelle von Herrn G. übernommen, der auch einen Teil der Funktionsaufgaben von Herrn Dr. F. wahrnimmt. Die Aufgaben und der Gesamtumfang haben sich nicht geändert. Herr Dr. F. und Herr G. teilen die Aufgaben, nicht hälftig, wie folgt: Während Herr Dr. F. nach wie vor die Leitung des experimentalpsychologischen Labors und die methodische Beratung für die Abteilung Sozialpsychologie und Politische Psychologie innehat, leistet Herr G. die Betreuung der zentralen EDV des Instituts. Für diese Aufgabe gewährte das Präsidium Herrn Dr. F. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2026 eine Ermäßigung von 2,5 LVS (vgl. Anlage 8 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2024). Diese Aufgaben, die den größeren Teil der in der Vergangenheit gewährten Ermäßigung ausmachen, fallen unter Kategorie 6 des Kriterienkatalogs. Kategorie 6 erlaubt eine Ermäßigung von 4 LVS; teilen sich zwei Personen die Stelle und die ermäßigungsfähigen Aufgaben, dürfen ihre Ermäßigungen zusammengerechnet 4 LVS nicht übersteigen. Vor diesem Hintergrund ist die gewährte Deputatsermäßigung für Herrn Dr. F. nicht zu beanstanden. Herrn G. gewährt das Präsidium für die Betreuung der zentralen EDV des Instituts, die insbesondere die Planung, Beschaffung, Installation, Administration und Wartung der abteilungsübergreifenden Experimentalarbeitsplätze beinhaltet, eine Ermäßigung des Lehrdeputats von 1,5 LVS. Angesichts des beschriebenen Aufgabenfeldes ist die durch das Präsidium gewährte Deputatsermäßigung vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. Juni 2026, die ebenfalls der Kategorie 6 des Kriterienkataloges 2021 unterfällt, nicht zu beanstanden. Eine darüberhinausgehende Ermäßigung um 1 LVS lehnte das Präsidium mit Verweis auf die dadurch entfallenden Studienplätze ab. Insgesamt wird daher die auch in der Vergangenheit für die Aufgaben gewährte Deputatsermäßigung in Höhe von 4 LVS nicht überschritten. Die Herrn H., Elternzeitvertretung von Frau Dr. J., durch Präsidiumsbeschluss vom 31. Juli 2024 gewährte Deputatsverminderung bis zum 31. Januar 2025 in Höhe von 4 LVS als stellvertretende Leitung der psychologisch-psychotherapeutischen Hochschulambulanz begegnet keinen Bedenken. Frau Dr. J. wurde für die Tätigkeit mit Präsidiumsbeschluss vom 14. Juni 2022 eine Ermäßigung in Höhe von 5 LVS bis zum 31. Januar 2025 gewährt. Die Ermäßigung hat das Gericht in der Vergangenheit nicht beanstandet (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 34; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 30. November 2020 ⎯ 9 C 58/20 ⎯, juris Rn. 43). Die stellvertretende Leitung ist u. a. zuständig für die Einbindung der Ambulanz in die Lehre, die Organisation von klinischen Studien sowie die Koordination der Ambulanz (bspw. die Organisation des Fallmanagements, der Behandlungen und der Ambulanzbesprechung, die Leitung der allgemeinen Verwaltung, die Durchführung der Leistungsabrechnungen, die Organisation des Qualitätsmanagements, die Betreuung und Anleitung der studentischen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen, die Vertretung der Ambulanz in der Öffentlichkeit sowie die Vernetzung mit anderen (Fach-)Institutionen sowie eine Verzahnung der Ambulanz mit der Forschung und Lehre. Eine Reduzierung der gewährten Ermäßigung von 5 LVS auf 4 LVS für Herrn H. liegt darin begründet, dass der Kriterienkatalog 2021 in Kategorie 6 nicht mehr als 4 LVS Ermäßigung vorsieht. Zudem übernimmt die Hochschullehrerin, die die Leitung der Ambulanz innehat, einen kleinen Teil der Aufgaben von Frau Dr. J. selbst übernimmt. Das ist nicht zu bestanden. Einwendungen macht auch die Antragstellerin nicht geltend. Weiter besteht ab dem 1. Oktober 2020 (befristet bis zum 30. September 2024) eine Deputatsverminderung von 3 LVS für den wissenschaftlichen Mitarbeiter Dr. K.. Die Ermäßigung von 3 LVS wurde ihm mit Beschluss des Präsidiums vom 31. Juli 2024 bis zum 30. September 2026 erneut gewährt und begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 35). Solche sind auch nicht vorgetragen. Die Herr Dr. K. übernommenen Aufgaben umfassen alle Aspekte der Studienplanung und –koordination, zu denen sowohl konzipierende, vorbereitende und unterstützende Tätigkeiten beim Bewerbungs- und Zulassungsverfahren zum Masterstudium gehören wie auch die Wartung und Pflege eines Onlinesystems zur Kommunikation mit den Studierenden und zur Kombination von auf den Präferenzen der Studierenden beruhenden Wahlpflichtmodulen und die Zuteilung der Studierenden zu den Modulen. Zudem ist Herr Dr. K. Ansprechpartner für CW-Berechnungen, Kapazitätsberechnungen, Lehrauftragsberechnungen und betreut anstehende Studiengangevaluationen, -änderungen und -akkreditierungen. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit unter der relativ weit gefassten Kategorie 6 des Kriterienkataloges, wonach für wissenschaftliche Mitarbeiter, die beispielsweise Geräte bzw. Labore betreuen, Koordinationsaufgaben wahrnehmen o. ä., (in der Regel) eine Ermäßigung von 4 LVS ausgesprochen werden kann, begegnet dabei unter Berücksichtigung, dass Herr Dr. K. eine 75%-Stelle innehat, keinen Bedenken. Nicht in der Kapazitätsberechnung enthalten, weil erst nach dem Stichtag 1. Februar 2024 abschließend bearbeitet, ist eine von dem Präsidium gewährte Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Herrn Prof. Dr. L. in Höhe von 2 LVS vom 1. November 2023 bis zum 31. März 2027 gemäß Kategorie 7 des Kriterienkatalogs (Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit herausragender Bedeutung für die Universität). Eine Überprüfung dieser Ermäßigung erfolgt daher noch nicht. Damit sind die geltend gemachten 24 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen. Nach der Berechnung in Anlage 13 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2024 ist die 6,5 %-Grenze des § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 1,99 % sehr deutlich unterschritten. Diese Grenze wird auch eingehalten, wenn man das tatsächlich vorhandene Personal zugrunde legt (dann: 3,13 %). Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, Beschluss vom 25. März 2015 – 3 NB 189/14 u. a. –, n. v.). Damit ergibt sich ein unbereinigtes Lehrangebot von (227 – 24 =) 203 Semesterwochenstunden (SWS). 1.2. Lehrauftragsstunden Die Zahl der gemäß § 10 Abs. 6 HZVO hinzuzurechnenden Lehrauftragsstunden (vgl. § 11 HZVO) hat die Antragsgegnerin mit 57,5 SWS angegeben. Einwendungen dagegen sind nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, insoweit weitere Unterlagen von der Antragsgegnerin anzufordern. Es ergibt sich damit ein unbereinigtes Lehrangebot von (203 + 57,5 =) 260,5 SWS. 1.3. Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge Das unbereinigte Lehrangebot wird reduziert um den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (Dienstleistungsexport). Ausgehend von den Erläuterungen der Antragsgegnerin in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 und den in die vorgelegten Berechnungen eingestellten Zahlen ist – wie schon in den vergangenen Jahren – ein Dienstleistungsexport in die Studiengänge Betriebswirtschaftslehre (Bachelor und Master) sowie Migration und Diversität (Master 1-Fach) und Profil Fachergänzung zu berücksichtigen. Dieser beträgt insgesamt 2,9402 SWS und ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 im Einzelnen erläutert, welche Veranstaltungen in welche Studiengänge exportiert werden und wie sich der jeweilige Curricularanteil CAq und der Wert für die Studienanfängerzahlen Aq/2 nach § 12 HZVO errechnen (vgl. Anlage 14-18 zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2024). Die jeweiligen Prüfungsordnungen der aufnehmenden Studiengänge sind auszugsweise beigefügt und finden sich vollständig auf der Homepage der Antragsgegnerin. Daraus ergibt sich, dass es sich jeweils um (Wahl-)​Pflichtveranstaltungen handelt. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Unproblematisch ist, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich des Exportes in die Studiengänge Migration und Diversität und Betriebswirtschaftslehre Master die eigentlichen CA-Werte noch gekürzt hat (Migration und Diversität von 0,1055 auf 0,0593; BWL MA von 0,0066 auf 0,0042), um in den importierenden Studiengängen die aus der HZVO festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Für die hier streitgegenständliche Kapazitätsberechnung wirkt sich dies kapazitätsgünstig aus und beschwert die Antragstellerin mithin nicht. Im Übrigen wird zur Ermittlung der jeweiligen Curricularanteile auf die Ausführungen im Beschluss bzgl. der Zulassung zum Wintersemester 2018/2019 (Beschluss vom 8. November 2018 – 9 C 55/18 –, juris Rn. 56 ff.) Bezug genommen. Hieraus folgt ein unbereinigtes Lehrangebot von 257,5598 SWS (260,5 – 2,9402). Dem entspricht ein Jahreswert von 515,1196 SWS. 2. Lehrnachfrage Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 HZVO werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für Bachelor- und Masterstudiengänge nach Anlage 3 festgesetzte Curricularwerte (Curricularnormwerte) oder Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten nach Anlage 3 von der Hochschule durch Satzung festzusetzen sind. Bei der Festsetzung der Curricularwerte – die nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang ausdrücken – dürfen für Masterstudiengänge die in Anlage 3 Spalte 3 aufgeführten Bandbreiten weder unter- noch überschritten werden (Satz 2). Gemäß der Anlage 3 Spalte 3 (Fächergruppe sonstige Studiengänge) beträgt die Bandbreite für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,22 bis 3,65. Der Curricularwert für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Physiotherapie gibt die Antragsgegnerin nunmehr mit 3,5222 an. Sie trägt dazu vor, dass im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgefallen sei, dass bei der Erstellung der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 1. Februar 2024 ein veralteter Curricularwert (3,4411) zugrunde gelegt wurde, der die letzte Änderung der Fachprüfungsordnung des streitgegenständlichen Masterstudienganges nicht berücksichtigte. Beide Werte liegen innerhalb der Bandbreite. Für die weitere Berechnung legt das Gericht den zum maßgeblichen Berechnungsstichtag (1. Februar 2024) nach § 6 Abs. 1 HZVO auch von der Antragsgegnerin zunächst berücksichtigten kapazitätsgünstigeren CW-Wert von 3,4411 zugrunde. Dieser Wert ist zugleich identisch mit den für den vorliegenden Zeitraum von der Antragsgegnerin berechneten Eigenanteil CAp von 3,4411. Mangels Importen liegt der Fremdanteil entsprechend bei 0. In ihrer Curricularwertberechnung (Anlage 19b zum Schriftsatz vom 18. Dezember 2024) hat die Antragsgegnerin für jedes Modul (Veranstaltung) die Art, die SWS und den Anteil daran (Wahl aus mehreren Fächern), den Anrechnungsfaktor und die Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt. Diese Berechnung beruht hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS auf dem Studienverlauf, der als Anhang 1 zur Fachprüfungsordnung (Satzung) der Philosophischen Fakultät der Antragsgegnerin für Studierende des Masterstudiengangs Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie (Ein-Fach) mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) – 2022 vom 15. Juli 2021 aufgeführt ist, mit der eine den Anforderungen des § 52 Abs. 1 und 2 HSG entsprechende Prüfungsordnung vorliegt. Die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO (§ 8 Abs. 2 ff.). Die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungen in den Masterstudiengängen mit 60, für Seminare mit 20 und für praktische Übungen und Projektseminare mit 15 sind nicht zu beanstanden. Sie entsprechenden den Vorgaben der Hochschulrektorenkonferenz, Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen (204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, Empfehlungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen: https://​www.​hrk.​deXXX/​).​Diese verfolgen ausweislich ihrer Präambel mit Blick auf die Liberalisierung der Kapazitätsermittlung für Bachelor- und Masterstudiengänge das Ziel, einen Rahmen für flexible Berechnungsmethoden im Rahmen der Kapazitätsermittlung zu gestalten. Langfristig sollen mit den beabsichtigten Änderungen der Parameter zur Festsetzung des Lehraufwandes die Qualität der Lehre und auch die Mittelvergabe verbessert werden. Durch die vor diesem Hintergrund vorgenommene Typisierung der Lehrveranstaltungen durch die HRK sind zugleich Referenzmindest- und -höchstrahmen für den Anrechnungsfaktor und die Teilnehmerzahlen für die einzelnen Veranstaltungen bestimmt worden, wobei dieser Rahmen ausdrücklich "entwicklungsoffen" sein soll. Für Vorlesungen mit studienbegleitenden Prüfungen ist der Teilnehmerwert "im Interesse der Intensivierung des Unterrichts und angesichts der studienbegleitenden Prüfungen" bei max. 60-100 bestimmt (vgl. zu alldem 204. HRK-Plenum am 14. Juni 2005, a. a. O.). Auch die Gruppengröße von 5 in der im Studienverlaufsplan enthaltenen Veranstaltungen Fallseminar (psyp7 Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung, psyP8 Berufsqualifizierende Tätigkeit III – Angewandte Praxis der Psychotherapie; Selbstreflexion) unterliegt keiner Korrektur. Der Gruppengröße liegt § 9 Abs. 7 der Fachprüfungsordnung zugrunde liege, wonach Fallseminare wegen der notwendigen intensiven Betreuung eine maximale Teilnehmerzahl von 5 hätten und der Einübung von Fertigkeiten bei der Bearbeitung anwendungsbezogener Fragestellungen dienten. Dazu gehöre das Training in Diagnostik, Beratung und Intervention. Dies ist für die Kammer plausibel und sachlich nachvollziehbar und wird auch von der Antragstellerin nicht gerügt. Hinzu kommt, dass die Kammer bereits in der Vergangenheit für vergleichbare Veranstaltungen eine Gruppengröße von 5 gebilligt hat (VG Schleswig, Beschluss vom 18. November 2016 – 9 C 60/16 –, juris Rn. 88 f.). Die von der Antragsgegnerin für die praxisorientierte Kleingruppe Selbstreflexion angenommene Gruppengröße von 10 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Gruppengröße begründet sich nach § 9 Abs. 6 der Fachprüfungsordnung in der notwendigen intensiven Betreuung. In der Kleingruppe werden Stärken und Schwächen der eigenen Persönlichkeit im beruflichen Kontext sowie deren Auswirkungen auf berufliches Handeln intensiv reflektiert, eigene Motive, Emotionen und Verhaltensweisen identifiziert und Aspekte der effizienten Kommunikation gefördert. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die Gruppengröße schlüssig und plausibel; Entgegenstehendes ist von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden. Für die Berufspraktika hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise eine Gruppengröße von 1 angenommen. Das Berufspraktikum soll den Studierenden ermöglichen, die Anwendung psychologischer Arbeitstechniken und klinisch-psychotherapeutischer Verfahren zu üben, § 13 Abs. 1 der Prüfungsordnung. Die berufsqualifizierende Tätigkeit III findet in der Hochschulambulanz sowie in Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt unter fachkundiger Anleitung statt, § 15 Abs. 2 der Prüfungsordnung. Die Studierenden sollen dabei gelernte Inhalte in realen Behandlungssettings und im direkten Kontakt mit Patient*innen umsetzen, § 1 der Anlage 3 zur Prüfungsordnung. Die berufspraktische Tätigkeit im Rahmen der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – Angewandte Praxis der Psychotherapie (psyP8) umfasst 600 Stunden. Von dem entsprechenden Arbeitsaufwand entfallen 450 Stunden Präsenzzeit in Form von mindestens sechswöchigen studienbegleitenden Übungspraktika auf die stationäre oder teilstationäre Versorgung und 150 Stunden auf die ambulante Versorgung. Bedenken gegen diese Gruppengröße sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und für die Kammer angesichts der Erläuterungen in der Fachprüfungsordnung auch nicht ersichtlich. Sodann war eine Anteilquote nach § 13 HZVO zu bilden, weil der Lehreinheit neben dem Studiengang Psychologie Master (KLIPP) auch die Studiengänge Psychologie Bachelor, Psychologie Master (4 Sem.) und Psychologie Master (2 Sem.) zugeordnet sind. Nach § 13 Abs. 1 HZVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Sind einer Lehreinheit folglich mehrere Studiengänge zugeordnet, so sind für jeden Studiengang Anteilquoten zu bilden, die in ihrer Summe die jährliche Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit wiedergeben. Gemäß § 13 Abs. 2 HZVO können zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten von dem Ministerium Vorgaben gemacht werden. Durch Multiplikation der Anteilquoten mit den Curriculareigenanteilswerten der der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge wird ein gewichteter Curricularanteil gemäß der Formel (4) der Anlage 1 zur HZVO ermittelt. Der Hochschule steht daher bei der Festlegung der Anteilquoten, also der Frage, im welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen auf Studienanfänger*innen verteilen will, wenn der Lehreinheit mehr als ein Studiengang zugeordnet ist, ein weites Ermessen zu, da es sich hierbei um eine im Wesentlichen kapazitätsneutrale Widmungsbefugnis handelt. Die Grenze liegt dort, wo die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wird (VG Schleswig, Beschluss vom 21. November 2019 – 9 C 93/19 –, juris Rn. 32; vgl. auch Zimmerling/​Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlage – Materielles Kapazitätsrecht, Stand: 2013, § 23, Rn. 525 ff.; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 12 KapVO Rn. 3). Die Antragsgegnerin trägt vor, für den Masterstudiengang KLIPP 40 Studienplätze berücksichtigt zu haben. Hintergrund sei eine sog. Ergänzungsvereinbarung zur Individuellen Ziel- und Leistungsvereinbarung vom 14. November 2019 zwischen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (– MBWK –) und der Antragsgegnerin für die Jahre 2020 – 2024 (im Folgenden: Ergänzungsvereinbarung), in der geregelt wird, dass die Grundfinanzierung ab dem Jahr 2021 erhöht wird und die zusätzlichen Mittel für die Umstellung des Bachelorstudiengangs zum Wintersemester 2020/2021 und die Einführung des Masterstudienganges KLIPP zum Wintersemester 2022/2023 verwendet werden sollen. Dabei sollen u. a. mindestens 40 Plätze für den KLIPP-Master vorgehalten werden (vgl. Ergänzungsvereinbarung, Anlage 21 zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2024). Von der Gesamtkapazität der zur Verfügung stehenden Plätze macht dies 17,7 % aus. Dass damit zunächst nur 37,5 Plätze auf den KLIPP-Studiengang entfallen, ist nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Schwundausgleiches (Berechnung unter 3.) stehen der Lehreinheit letztlich 40 Plätze zur Verfügung. Die übrigen 82,3 % der Gesamtkapazität teilte die Antragsgegnerin auf die übrigen drei der Lehreinheit zugerechneten Studiengänge in einem Verhältnis von 65 (Bachelorstudiengang) zu 35 (zwei Masterstudiengänge) auf. Von der Gesamtkapazität entfallen somit 53,8 % der Studienplätze auf den Bachelorstudiengang, 19,8 % auf den zweisemestrigen allgemeinen Master und 8,7 % auf den viersemestrigen allgemeinen Masterstudiengang. Diese Quote begegnet keinen Bedenken. Sie bewegt sich im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens. Sie hat bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht, dass diese Quote in der vorübergehenden Situation, in der an der Universität zu Kiel drei Masterstudiengänge parallel angeboten werden, begründet ist. Nachdem im Wintersemester 2020/2021 eine Umstellung des ursprünglich achtsemestrigen auf einen sechssemestrigen Bachelorstudiengang erfolgte, sollen nunmehr sowohl Studierende des "alten" als auch des "neuen" Bachelor die Möglichkeit haben, ihr Masterstudium in Kiel fortzusetzen. Mittelfristig wird der zweisemestrige Master nicht mehr angeboten werden. Bei der Festlegung der Anteilquote berücksichtigte die Antragsgegnerin darüber hinaus die durch das Ministerium gegebenen Vorgaben hinsichtlich des KLIPP-Masters als auch die Erfahrungswerte bezüglich der Anzahl der Bewerber*innen für die Bachelor- und Masterstudiengänge. Es ist nicht ersichtlich, dass die Anteilquote willkürlich oder kapazitätsvernichtend festgelegt wurde. Unter Zugrundelegung dieser Anteilquote ergibt sich für den Masterstudiengang (KLIPP) ein gewichteter Curriculareigenanteil von 0,6091, der sich aus der Multiplikation des Curriculareigenanteils mit der Anteilquote ergibt (3,4411 x 0,177). Für den Bachelorstudiengang beträgt dieser Wert 1,5139 (2,814 x 0,538), für den viersemestrigen Masterstudiengang 0,1479 (1,700 x 0,087) und für zweisemestrigen Masterstudiengang ergibt sich der Wert 0,1632 (0,8240 x 0,189). In der Summe ergibt dies 2,4341. Bei der Division des bereinigten Lehrangebotes durch den Curriculareigenanteil der gesamten Lehreinheit (CAp x Anteilquote (CAp x zp)) ergibt sich für das Studienjahr sodann eine Zulassungszahl von insgesamt (515,1196 : 2,4341 =) 211,6263 für alle Studiengänge der Lehreinheit. Der Anteil des KLIPP-Masterstudiengangs (17,7 %) beträgt demnach 37,4579. 3. Schwundausgleich Die Zahl an Studienplätzen ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin gibt eine Schwundquote q von 0,9523 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0500) an. Bedenken dagegen sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es handelt sich um einen geschätzten Wert, da nach Einführung des neuen Masterstudiengangs noch nicht ausreichend empirisch belegte Werte vorhanden sind. In solchen Fällen ist den Hochschulen zunächst ein gewisser Prognosespielraum zuzubilligen, den die Verwaltungsgerichte nicht durch nach eigenem Ermessen selbst geschaffene Werte ersetzen dürfen (so auch: VG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2021 – 7 V 1885/​21 –, juris Rn. 88; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 Nc 158/12 –, juris Rn. 114). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, vor dem Hintergrund, dass es sich um einen konsekutiven Studiengang handele, dessen erfolgreicher Abschluss unabdingbare Voraussetzung sei, das Berufsziel Psychotherapeut*in zu erreichen, eine eher niedrige Schwundquote zu erwarten (vgl. Vorjahresbeschluss, juris Rn. 64). Dividiert man die oben ermittelte Zulassungszahl von 37,4579 durch die Schwundquote 0,9523 ergibt sich eine um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl von 39,3341, aufgerundet 40. Diese entspricht der für den Berechnungszeitraum (Wintersemester 2024/2025 und Sommersemester 2025) festgesetzten Zahl der Studienplätze. 4. Belegung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste (Anlage 22 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 18. Dezember 2024) sind tatsächlich 40 Plätze besetzt. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Ziffer 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 3 NB 18/10 –, n. v.).