Urteil
1 A 109/13
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES VG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einzelne Übergriffe durch private Dritte begründen keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, wenn sie nicht an ein geschütztes Merkmal anknüpfen.
• Besteht bei Rückkehr eine zumutbare interne Schutzalternative in anderen Regionen des Herkunftsstaates, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen (§ 3e AsylG).
• Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) kommen nicht in Betracht, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte für Todesstrafe, Folter, schwerwiegende individuelle Gewalt oder sonstige schwerwiegende Gefährdungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine Flüchtlingseigenschaft bei privatmotivierten Übergriffen; interne Schutzalternative in Russland ausreichend • Einzelne Übergriffe durch private Dritte begründen keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, wenn sie nicht an ein geschütztes Merkmal anknüpfen. • Besteht bei Rückkehr eine zumutbare interne Schutzalternative in anderen Regionen des Herkunftsstaates, ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu versagen (§ 3e AsylG). • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) kommen nicht in Betracht, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte für Todesstrafe, Folter, schwerwiegende individuelle Gewalt oder sonstige schwerwiegende Gefährdungen vorliegen. Der russische Kläger ossetischer Herkunft reiste 2011 mit seiner Mutter nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Er schildert gewalttätige Übergriffe gegen die Familie, darunter eine mehrtägige Gefangennahme und Folter durch unbekannte Männer sowie die Ermordung seines Vaters 2010. Die Mutter und weitere Familienangehörige wurden nach Angaben der Behörden als Asylberechtigte anerkannt, der Antrag des Klägers jedoch abgelehnt. Die Ausländerbehörde lehnte am 20.06.2013 den Asylantrag ab und setzte eine Ausreisefrist; hiergegen erhob der Kläger Klage. Er begehrt Anerkennung als Asylberechtigter oder subsidiären Schutz sowie hilfsweise Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse. Das Gericht prüfte insbesondere, ob die geschilderten Übergriffe auf einem der in § 3 Abs.1 AsylG genannten Schutzgründe beruhen und ob eine interne Schutzalternative innerhalb der Russischen Föderation besteht. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder subsidiären Schutz (§ 4 AsylG); die Klage ist unbegründet. Maßgeblicher Prüfzeitpunkt ist das Ende der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs.1 AsylG). • Für die Flüchtlingseigenschaft ist eine individuelle oder gruppenbezogene Verfolgungsgefahr aus einem in § 3 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Grund erforderlich; solche Verfolgungsgründe sind hier nicht erkennbar. Die geschilderten Übergriffe sind private Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einem Immobiliengeschäft und knüpfen nicht an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe an. • Auch die vermutungsrechtliche Berücksichtigung vorverfolgter Ausreisender (Art.4 Abs.4 RL 2011/95/EU) ändert nichts: es fehlt bereits an einem schutzrelevanten Verfolgungsgrund. Zudem steht dem Kläger eine zumutbare interne Schutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offen (§ 3e AsylG). • Die Prüfung der internen Schutzalternative ergab, dass russische Staatsbürger grundsätzlich Wohnsitzwahl und Aufnahmechancen in anderen Regionen haben; administrative Anfangsschwierigkeiten sind überwiegend zumutbar. Konkrete individuelle Gründe, die dem Kläger die Verlagerung außer Nord-Ossetien unzumutbar machten, wurden nicht vorgetragen. • Subsidiärer Schutz kommt nicht in Betracht, weil keine stichhaltigen Anhaltspunkte für drohende Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder ernsthafte individuelle Lebensgefahr durch willkürliche Gewalt vorliegen (§ 4 AsylG). Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG sind nicht gegeben, da keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr dargelegt ist. • Kostenentscheidung und Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs.1 VwGO, § 83b AsylG sowie § 167 VwGO und den einschlägigen ZPO-Vorschriften. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Gewährung subsidiären Schutzes. Die geschilderten Vorfälle sind private Übergriffe ohne Bezug zu einem in § 3 Abs.1 AsylG genannten Schutzgrund und begründen daher keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Zudem steht dem Kläger eine zumutbare und erreichbare interne Schutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offen, sodass auch eine Zuerkennung nach § 3e AsylG ausscheidet. Nationale Abschiebungsverbote und Abschiebungsverhinderungsgründe nach § 60 AufenthG liegen nicht vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.