Urteil
6 A 898/20 HGW
VG Greifswald 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGREIF:2022:1012.6A898.20.00
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Leitsätze
Unter Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung ist das Gericht der Überzeugung, dass eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien derzeit nicht anzunehmen ist.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2022 entschieden werden, weil die Beklagte mit ordnungsgemäßer Ladung vom 25. August 2022 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG, noch auf die Verpflichtung zur Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Der Kläger wird durch die Ablehnung seines Antrags nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Eine nähere Umschreibung der Verfolgungsgründe enthält § 3b AsylG. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Antragsteller bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände des Falles politische Verfolgung tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –; OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2016 – 11 A 324/14.A –, juris). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung Verfolgung droht bzw. bereits stattgefunden hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 – 1 B 24/01 –, juris). Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht nur der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239/89 –, juris). Diese Anforderungen zugrunde gelegt, kann dem Vorbringen des Klägers weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnommen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Georgien von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen verfolgt worden ist, noch, dass er bei einer Rückkehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von diesen verfolgt werden würde. Soweit sich der Kläger auf eine Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien als drohende Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beruft, ist unter diesem Gesichtspunkt die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. Unter Ausschöpfung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der zu dieser Frage bereits ergangenen Rechtsprechung ist das Gericht der Überzeugung, dass eine solche Gruppenverfolgung Homosexueller in Georgien derzeit nicht anzunehmen ist. Die Annahme einer Gruppenverfolgung setzt voraus, dass entweder sichere Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm oder für eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegen, welche die „Regelvermutung" einer zumindest möglichen eigenen Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11/08 –, juris Rn.13). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die Gruppe der Homosexuellen in Georgien auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Klageverfahren sowie auf Grundlage der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht gegeben. Ausweislich des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Georgien (Stand: 22. März 2022, Seite 40 ff., m.w.N.) des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), welches auf zahlreiche weitere Quellen Bezug nimmt, verfügt Georgien über eine gute und umfassende Gesetzgebung zum Schutz der LGBTI-Gemeinschaft im Einklang mit den Bestimmungen der Istanbul-Konvention, darunter ein Gesetz zur Gleichstellung der Geschlechter, ein Gesetz zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und ein Gesetz zur Bekämpfung von sexueller Belästigung. Darüber hinaus erwähnt Georgien die sexuelle Orientierung, die Geschlechteridentität und sogar den Geschlechtsausdruck als geschützte Gründe im Rahmengesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung. Homosexuelle Handlungen werden durch das Strafgesetzbuch nicht verboten. Jede Art von Diskriminierung, auch basierend auf der sexuellen Orientierung, ist strafbar und wenn die sexuelle Orientierung eine Motivation zur Begehung eines Verbrechens darstellt, gilt dies vor Gericht als erschwerender Umstand. Aktivisten seien sich nach dem Bericht einig, dass die georgische Gesetzgebung sehr fortschrittlich ist, dass aber die Umsetzung noch unzureichend ist. Die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBTIQ) ist in Georgien nach dem BFA (a.a.O.) weiterhin sehr schwierig, auch wenn sie rechtlich nicht benachteiligt sind. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) müssen LGBTI-Personen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen. Vereinzelt findet auch Gewaltanwendung statt. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Identität und Orientierung zu verbergen. Dies deckt sich auch mit dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Georgien vom 25. März 2022 (Stand: Anfang Dezember 2021, S. 8, 11). Hiernach ist insbesondere im Lichte eines Angriffs ultrakonservativer Gegendemonstranten auf einen „Pride-Marsch" am 5. Juli 2021 die Versammlungsfreiheit für die LGBTI-Gemeinschaft nicht gewährleistet. Die Situation von LGBTI-Personen wird als sehr schwierig eingestuft, auch wenn sie rechtlich nicht beeinträchtigt werden. Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben begegnen LGBTI-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung. Sie müssen mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen rechnen. Angehörige sexueller Minderheiten sind deshalb oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen. Bereits in dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Georgien vom 17. November 2020 (Stand: November 2020) wurde festgehalten, dass in den meisten Fällen die Rechte sexueller Minderheiten von Privatpersonen verletzt werden, jedoch ist die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder sonderlich aktiv noch wirksam, obwohl sich die Reaktion auf Hassverbrechen in den vergangenen Jahren verbessert hat. Auf Grundlage dieser Erkenntnisse ist jedenfalls ein staatliches Verfolgungsprogramm gegen Homosexuelle oder andere sexuelle Minderheiten in Georgien eindeutig nicht gegeben und wird letztlich auch vom Kläger nicht behauptet. Hinreichende Hinweise auf offene, wiederholte und Gesundheit oder Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer sexuellen Identität durch staatliche Organe liegen nach den Erkenntnismitteln nicht vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien vom 27. August 2018 sowie vom 17. November 2020 und vom 25. März 2022). Die Situation von Homosexuellen ist, auch wenn eine rechtliche Benachteiligung nicht gegeben ist, gewiss schwierig. Bei diesen Schwierigkeiten handelt es sich jedoch nicht um eine dem georgischen Staat unmittelbar nach § 3c Nr. 1 AsylG oder jedenfalls gemäß § 3c Nr. 3 AsylG zurechenbare politische Verfolgung. Bei einzelnen gegen Homosexuelle gerichteten Vorfällen handelt es sich nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern in erster Linie um private Übergriffe. Der georgische Staat hat mit den erlassenen Antidiskriminierungsvorschriften, der Ernennung eines unabhängigen Public Defender, der mit einem Stab von 162 Mitarbeitern die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und problematische Vorfälle aufklärt, dem Menschenrechtsausschuss im Parlament, der Fortsetzung des Aufbaus eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens und der generell respektierten Tätigkeit von Menschenrechtsorganisationen und Nichtregierungsorganisationen (NRO) geeignete Vorkehrungen getroffen, um sich auch gegen derartige Übergriffe zu wehren. Dass diese von den Betroffenen nicht oder kaum in Anspruch genommen werden, da sie den genannten Schutzmechanismen nicht vertrauen bzw. von ihnen keine Hilfeleistung erwarten, ist nicht dem Staat als gezielte Verfolgung anzulasten. In Georgien werden Straftaten verfolgt und es steht der Weg sowohl zur Polizei als auch zur Ombudsperson als unabhängiger und effektiver Institution zur Wahrung der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion zur Verfügung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27. August 2018, 17. November 2020 und 25. März 2022; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 7. Juni 2018, 15. Oktober 2021 und 22. März 2022). Dieser Schutz stünde auch dem Kläger offen. Soweit darauf verwiesen wird, dass die Antidiskriminierungspolitik der Regierung ineffektiv sei und sich das Vertrauen der LGBT-Gemeinschaft in staatliche Institutionen verringert habe (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 7. Juni 2018, 15. Oktober 2021 und 22. März 2022), ergibt sich daraus noch nicht, dass staatlicher Schutz grundsätzlich nicht gewährleistet wäre. Es handelt sich insoweit um einzelne Vorfälle, die nicht das grundsätzliche Ergreifen geeigneter Maßnahmen des Staates in Frage stellen. So zeigen auch einerseits ältere Berichte (vgl. z.B. der Amnesty Report 2017/2018 vom 23. Mai 2018 https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/georgien#section-3516359, wonach die Polizei am 25. August 2017 zwei LGBT-Aktivisten in Batumi festgenommen hatte, auf deren Bericht von Schlägen und Beleidigungen durch die Polizei dann aber im August 2017 eine Untersuchung eingeleitet wurde), dass der georgische Staat auch ein etwaiges Fehlverhalten einzelner Polizisten verfolgt. Zudem zeigt sich auch in der aktuellen Berichterstattung über die Tbilisi Pride Week 2022 (https://georgiatoday.ge/tbilisi-pride-week-2022-reviewed/), dass die georgische Polizei im Falle gewaltsamer Übergriffe konservativer Gruppe eingreift. Das Komitee für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung des Europarates hat zudem festgestellt, dass die georgischen Sicherheitsbehörden in den vergangenen Jahren eine offenere Haltung gegenüber LGBTI-Veranstaltungen hatten und deren sichere Durchführung häufig gewährleisten konnten, insbesondere wurden auch die gewaltsamen Ereignisse rund um den 5. Juli 2021 strafrechtlich aufgearbeitet (vgl. Council of Europe – Committee on Equality and Non-Discrimination vom 10. Januar 2022: Alleged violations of the rights of LGBTI people in the Southern Caucasus, S. 14f). Im Übrigen rechtfertigt selbst die Schutzversagung im Einzelfall nicht die Annahme, dass der georgische Staat grundsätzlich nicht schutzwillig und schutzfähig ist. Dem Kläger wäre es durchaus zuzumuten, sich etwaigen Drohungen und Übergriffen vonseiten einzelner privater Personen und seiner Familie entgegen zu stellen und im Falle verfolgungsrelevanter Maßnahmen auch um staatlichen Schutz nachzusuchen, indem er beispielsweise Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstattet und sich an die Ombudsperson wendet sowie – falls erforderlich – entsprechend ihren Anweisungen Vorfälle weiter meldet. Der Kläger hat sich nach seinen Angaben bereits nicht um staatlichen Schutz bemüht. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist auch nicht wegen der vom Kläger befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure gerechtfertigt. Der georgische Staat steht insoweit als Schutzakteur im Sinne des § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zur Verfügung. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann eine rechtlich relevante Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren nur erfolgen, sofern die in § 3c Nr. 1 und 2 AsylG genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Maßgeblich ist somit, ob der georgische Staat nach § 3d Abs. 1 AsylG willens und in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Der Schutz vor Verfolgung muss nach § 3d Abs. 2 AsylG hierbei wirksam sein und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist nach § 3d Abs. 2 AsylG ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in § 3d Abs. 1 AsylG genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat. Gemessen an diesen Maßstäben muss davon ausgegangen werden, dass der georgische Staat sowohl willens als auch in der Lage ist, ausreichenden Schutz zu gewähren. Bei den vom Kläger geschilderten Übergriffen auf Homosexuelle in Georgien allgemein sowie auf seine Person im Besonderen handelt es sich um kriminelles Unrecht, für dessen strafrechtliche Verfolgung grundsätzlich die staatlichen Sicherheitskräfte in Georgien in Anspruch genommen werden müssen. Der georgische Staat verfügt grundsätzlich über eine funktionierende Strafrechtspflege (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17. November 2020 und vom 25. März 2022). Von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden im Sinne einer grundsätzlich vorhandenen Strafrechtspflege kann danach ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Staat im Falle von Übergriffen auf Homosexuelle grundsätzlich nicht bereit wäre, bei einer tatsächlich gegebenen Bedrohung einzuschreiten und diese zu schützen, sind jenseits von Einzelfällen nicht ersichtlich. Soweit der Vorwurf erhoben wird, dass das Polizei- und Justizwesen in Georgien nicht effizient sei bzw. im Falle Homosexueller grundsätzlich nicht von einem Schutzinteresse ausgegangen werden könne, ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Polizei grundsätzlich nicht gewillt ist, Homosexuellen Schutz zu gewähren. Es ist in diesem Lichte durchaus zuzumuten und auch möglich, polizeiliche Ermittlungen anzustreben und abzuwarten oder sich gegebenenfalls darüber hinaus an die Staatsanwaltschaft oder den jeweils amtierenden Ombudsmann zu wenden. Diese Möglichkeiten werden jedoch von Betroffenen – so auch dem Kläger – oftmals gar nicht in Betracht gezogen, die Polizei oft gar nicht kontaktiert. Demzufolge können sie sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie vom georgischen Staat nicht geschützt würden. Soweit dabei ein absoluter staatlicher Schutz erwartet wird, geht dies an einer wirklichkeitsnahen Einschätzung der Effizienz staatlicher Eingriffsmöglichkeiten vorbei (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. August 1983 – 9 C 818/81 –, juris Rn.12). Generell ist ein ausreichender Schutz bereits dann gewährleistet, wenn der Staat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat (vgl. § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG). Dies ist hier zu bejahen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/94 –, juris Rn. 9 m. w. N.) wird eine von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen ausgehende Verfolgung dem Staat nur dann zugerechnet, wenn dieser die Verfolgung billigt oder fördert, ferner, wenn er nicht willens oder – trotz vorhandener Gebietsgewalt – nicht in der Lage ist, die Betroffenen gegen Übergriffe Privater zu schützen. Dabei besteht die die Zurechenbarkeit begründende Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann, wenn in dem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht gewährleistet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 1/84 –, juris). Kein Staat vermag einen schlechthin perfekten, lückenlosen Schutz zu gewähren und sicherzustellen, dass Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder „Pannen" sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder Lückenhaftigkeit des Systems staatliche Schutzgewährung überhaupt noch die im Einzelfall von dem Betroffenen erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche Schutzbereitschaft oder Schutzfähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem Staat als mittelbar staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt. Umgekehrt ist eine grundsätzliche Schutzbereitschaft des Staates zu bejahen, wenn die zum Schutz der Bevölkerung bestellten (Polizei-) Behörden bei Übergriffen Privater zur Schutzgewährung ohne Ansehen der Person verpflichtet und dazu von der Regierung auch landesweit angehalten sind (vgl. BVerwG a.a.O.). So verhält es sich hier. Der georgische Staat ist nach alledem grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig. Mit dieser Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfolgung Homosexueller in Georgien folgt das Gericht letztlich der ganz überwiegenden Einschätzung der Verwaltungsgerichte im Bundesgebiet (siehe insoweit VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –; VG Ansbach, Urteil vom 15. Januar 2018 – AN 4 K 17.33046 –; VG Trier, Urteil vom 22. Juni 2018 – 1 K 1063.TR –; VG Dresden, Urteil vom 23. Januar 2019 – Az. 7 K 5601/17.A –; VG Dresden, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 7 K 5924/17.A –; VG Bayreuth, Urteil vom 23. April 2019 – B 1 K 17.32627 –; VG Bayreuth, Urteil vom 22. Juni 2021 – B 1 K 21.30369 –; VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –; VG Potsdam, Urteil vom 27. Mai 2021 – 2 3028/18.A –; VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –; VG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2022 – 7 K 1997/20.A –, jeweils juris; a.A- insofern lediglich VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, sodann st. Rspr. in Berlin, Entscheidung gehalten vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2020 – OVG 12 N 8/2 –). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Danach ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. § 4 Abs. 1 AsylG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 vom 30. September 2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) –, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes – zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG – einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14/10 – DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, Urteil vom 20. Januar 2012 – 13a B 11.30427 – juris). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die vorgenannten Gefahren müssen dabei gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG in der Regel von dem in Rede stehenden Staat oder den ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure kann hingegen nur dann zu subsidiärem Schutz führen, wenn der betreffende Staat selbst nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu gewähren. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der QRL dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b QRL auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b QRL wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 – C 465/07 (Elgafaji) –, juris; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris, m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, das heißt vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m. w. N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, Urteil vom 11. Juli 2006 – Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie zum Beispiel bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25). Die Voraussetzungen des vorliegend einzig in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Zudem hat der Kläger nach dem letzten Vorfall, bei dem sein Bruder allerdings auch nur vor dem Haus auf ihn gewartet hat und nach einiger Zeit einfach wieder losgefahren ist, völlig unbehelligt noch zwei Monate lang in Gori gelebt. Da seine Familie von seiner neuen Anschrift wusste und er auch weiterhin zur Arbeit gegangen ist, wäre bei ernsthafter Schädigungsabsicht seitens seiner Familie eine Auffindbarkeit des Klägers problemlos möglich gewesen. Eine noch andauernde Schädigungsabsicht der klägerischen Familie ist nicht erkennbar. Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht nur bei Gefahren für Leib und Leben, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, in Betracht, sondern auch bei extremen Gefahren, die sich z. B. aus einer katastrophalen Versorgungslage ergeben können. Schlechte humanitäre Verhältnisse verletzen Art. 3 EMRK aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn nämlich die gegen die Ausweisung sprechenden humanitären Gründe als zwingend anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris). Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Erkenntnisse dazu, dass die humanitären Bedingungen in der Heimatregion des Klägers so schlecht sind, dass der Kläger sich einer extremen Gefahr für Leib oder Leben gegenübersehen würde, liegen nicht vor und sind auch nicht in hinreichend konkreter Weise vorgetragen. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger in eine existenzielle Notlage geraten würde. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei maximal GEL 220 [ca. EUR 61] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Mit dem 1.1.2022 stieg die Alterspension auf 260 GEL [ca. EUR 72] für Personen unter 70 Jahre und auf 300 GEL [ca. EUR 83] für Personen über 70 Jahre. Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 mit 20,6 % an. Etwa 21 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie Binnenvertriebene und Alleinerziehende. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration. Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft (selbstständig) tätig. Die hohe Anzahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist auf das geringe Einkommen im Agrarsektor zurückzuführen. Unselbstständig Beschäftigte arbeiten vor allem im Groß- und Einzelhandel, in Autowerkstätten, im Bereich Haushaltsgüter und im Bildungswesen. Der Industriesektor ist gering ausgeprägt. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 35 und 55 Jahre alt. Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im dritten Quartal 2021 bei den Männern bei ca. GEL 1.612 [ca. EUR 453] und bei den Frauen bei GEL 1.106 [ca. EUR 311]. Als Reaktion auf die Covid-19 Pandemie hat die Regierung ein Hilfspaket für die Wirtschaft im Ausmaß von 2 Mrd. GEL [ca. EUR 563 Mio.] verabschiedet. Auch im Jahr 2021 hat die georgische Regierung weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Bürger und die Wirtschaft angekündigt. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im dritten Quartal 2021 9,1 %. Es gibt ein staatliches Sozialprogramm für Unterhaltsbeihilfen. Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 8-17] pro Familienmitglied rechnen. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht. Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care, UHC) sowie zusätzlich bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z.B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Eingeschlossen ins UHC sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und weitgehend moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Es sind zwar ausreichend Ärzte vorhanden, jedoch herrscht ein Mangel an Pflegepersonal. Für manche lebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern. Georgische Staatsbürger sind automatisch krankenversichert. Allerdings ist eine Registrierung erforderlich, um die Leistungen beanspruchen zu können. Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. (vgl. zu allem Vorstehenden Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Georgien, Stand: 22. März 2022, S. 45ff). Der junge und arbeitsfähige Kläger verfügt über ein abgeschlossenes VWL-Studium und hat in Georgen bereits im Logistikbereich und als Buchhalter gearbeitet. Zudem hat er während seiner Zeit in Israel in einer Druckerei, einer Waschmittelfabrik und in einem Hotelrestaurant sowie während seines Aufenthaltes in Polen in einem Warenlager, einer Kartonfabrik und als Reinigungskraft gearbeitet. Er ist demnach sowohl körperlich als auch mental in der Lage, sich zügig in neue Arbeitsgebiete einzuarbeiten. Es ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nicht gelingen würde, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Dies gilt auch für den Fall, dass seine Familie nicht dazu bereit ist, ihn finanziell oder organisatorisch zu unterstützen. Ebenso wenig ergibt sich für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG. Schwere Krankheiten sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in extremen Fällen von Lebensgefahr als obligatorische Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Allgemeinen nur anerkannt worden, wenn ein erkrankter Ausländer im Zielstaat die erforderliche medizinische Behandlung nicht erlangen kann, sei es, weil die notwendige Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringen Standards generell nicht verfügbar ist, sei es, weil diese Behandlung zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer aber individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist erforderlich, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach Rückkehr des Ausländers droht (BayVGH, Beschluss vom 27. April 2016 – 10 CS 16.485, 10 C 16.486 – juris). Diesbezüglich wurde bereits nichts vorgetragen. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Aufhebung der in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides festgesetzten Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung ist von Amts wegen vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die Länge der Frist begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler hinsichtlich der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung sind nicht zu erkennen. Das Bundesamt hat sich offenkundig an dem Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AsylG genannten Frist von bis zu fünf Jahren orientiert, nachdem der Kläger rechtlich relevante Belange hinsichtlich der Bemessung dieser Frist nicht vorgetragen hat. Die ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 LZ 254/17 –, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist georgischer Staatsangehöriger und wendet sich gegen die abschlägige Bescheidung seines Asylantrags. Der Kläger reiste am 12. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. November 2019 seinen Asylantrag. Die Kläger wurde am 27. November 2019 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Er erklärte, dass er aufgrund seiner Homosexualität Probleme in Georgien habe. Er habe auf Druck seiner Familie und um den Schein zu wahren 2009 geheiratet und durch künstliche Befruchtung mit seiner Ex-Frau 2014 auch ein Kind bekommen. 2016 habe er einen homosexuellen Mann kennengelernt und sich öfter mit ihm getroffen. Ende 2016 hätten ihm sein Schwanger und der Onkel seiner Ex-Frau nachgestellt und ihn zusammengeschlagen, als man ihn mit dem Mann im Bett vorgefunden habe. Wenige Tage später sei er von seinem Bruder und Cousins zusammengeschlagen worden. Nur die Frau seines Cousins habe seine Tötung verhindert. Im Januar 2017 sei er in eine andere Stadt gezogen und Ende März dort von seinem Bruder und weiteren Verwandten gefunden worden. Er habe sie aber nicht in die Wohnung gelassen. Weitere zwei Monate später sei er nach Israel ausgereist und habe dort erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Im Juni 2018 sei er nach Georgien zurückgekehrt und im Juli 2018 nach Polen ausgereist. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern nur arbeiten wollen. Im November 2019 sei er weiter nach Deutschland gereist. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020, zugestellt am 23. Juni 2020, lehnte das Bundesamt den Asylantrag (Ziffer 2 des Bescheids), den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheids) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Ziffer 3 des Bescheids) ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (Ziffer 4 des Bescheids) nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Georgien angedroht (Ziffer 5 des Bescheids). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6 des Bescheids). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheids wird auf diesen verwiesen. Der Kläger hat am 2. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter jeweils entsprechend teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Mai 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Georgien bestehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird im Übrigen auf den gesamten Inhalt der Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Oktober 2020 und auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.