Beschluss
38 L 594/21 A
VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1018.38L594.21A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 595/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 595/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der am 10. August 2021 gestellte sinngemäße Antrag des Antragstellers georgischer Staatsangehörigkeit, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 38 K 595/21 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. Juli 2021 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat Erfolg. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 75 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die einwöchige Antragsfrist des § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 1 S. 1 AsylG gewahrt, da der Bescheid des Bundesamtes erst am 3. August 2021 zur Post gegeben wurde. Der Antrag ist auch begründet. Im Fall einer durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ordnet das Gericht gemäß § 36 Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung überwiegt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß § 71a Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass der Verwaltungsakt einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Dies ist hier der Fall. Denn jedenfalls bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. Das Bundesamt hatte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG zu prüfen. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller in der Vergangenheit bereits in Schweden einen Asylantrag gestellt hat, gelten insoweit nicht die Einschränkungen des § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –. Denn § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG nimmt hinsichtlich der entsprechenden Beschränkungen des Prüfungsumfangs ausschließlich den Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 2 S. 1 AsylG in Bezug. Dieser umfasst nur das Begehren der Anerkennung als Asylberechtigter sowie der Zuerkennung internationalen Schutzes, jedoch gerade nicht die – gemäß §§ 31 Abs. 3 S. 1, 24 Abs. 2 AsylG von Amts wegen erfolgende – Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten. Es ist davon auszugehen, dass zugunsten des Antragstellers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – eingreift. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Eine Abschiebung ist demnach insbesondere dann unzulässig, wenn dem Schutzsuchenden im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Zur Bestimmung der Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zurückzugreifen. In dieser ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 174). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, juris Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist, weshalb kein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Gemessen hieran ist davon auszugehen, dass in Bezug auf den Zielstaat Georgien ein Abschiebungsverbot besteht. Es ist anzunehmen, dass der Antragsteller homosexuell ist (dazu 1.) und aus diesem Grund mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt wäre (2.), gegen die ihn zu schützen der georgische Staat nicht willens oder in der Lage ist (3.). Auch besteht für ihn keine interne Fluchtalternative innerhalb Georgiens (4.). 1. Es ist anzunehmen, dass der Antragsteller homosexuell ist. Bereits in der Erstbefragung durch das Bundesamt am 14. April 2021 hat er angegeben, dass er wegen seiner Homosexualität aus Georgien ausgereist sei und dies auch schon in dem vorangegangenen schwedischen Asylverfahren als Fluchtgrund angegeben habe. Im weiteren Verfahrensverlauf legte der Antragsteller zudem ein Schreiben der Schwulenberatung Berlin vor, in dem angegeben wird, dass der Antragsteller eine „diversity sensible Anhörung […] durch eine*n Sonderbeauftragte*n für geschlechtsspezifische Verfolgte sowie eine männliche LSBTI*-sensible Sprachmittlung“ wünsche. Auch in seiner Anhörung durch das Bundesamt am 12. Juli 2021 trug er wiederholt vor, dass er homosexuell sei und in Georgien mit einem anderen Mann eine sexuelle Beziehung geführt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Vortrag des Antragstellers in diesem Punkt nicht der Wahrheit entspricht, liegen nicht vor. Zwar bestehen anderweitig erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben. So ist etwa sein Vortrag, er sei infolge seiner politischen Aktivitäten von einem Spezialkommando festgenommen worden, nicht glaubhaft, da das Vorbringen insoweit von einer erheblichen Detailarmut geprägt ist, die der Antragsteller auch auf wiederholte Nachfrage des Bundesamtes nicht mit der Schilderung detaillierter Erinnerungen aus der eigenen Gefühls- und Erlebenswelt ausfüllen konnte. Dies erlaubt indes nicht den Rückschluss, dass auch die Angabe, er sei homosexuell, unglaubhaft ist. Vertiefende Nachfragen hierzu, deren Beantwortung auch insoweit eine tragfähige Glaubhaftigkeitsanalyse ermöglichen würde, hat das Bundesamt in der persönlichen Anhörung nicht gestellt. Die abschließende Klärung der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben muss vor diesem Hintergrund dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 2. Weiter ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Nach Einschätzung des Gerichts sieht sich die LGBTI+-Gemeinschaft (Lesbian, Gay, Bisexual, Transsexuell/Transgender und Intersexuell, deutsch: Lesbisch, Schwul, Bisexuell, Transsexuell/Transgender und Intersexuell) in Georgien insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt (dazu Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 36-58 sowie Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 33-53). Die von der Beklagten in Parallelverfahren angeführten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen, führen nach eigener Prüfung des Einzelrichters zu keiner anderen Bewertung. Teilweise sind die entsprechenden Entscheidungen älteren Datums, weshalb sich die Gerichte in ihnen auf ältere Erkenntnisquellen als die Kammer in den oben genannten Kammerurteilen beziehen (so etwa VG Trier, Urteil vom 20. Juni 2018 – 1 K 1063/18.TR –; VG Bayreuth, Urteil vom 23. April 2019 – B 1 K 17.32627 –, juris). Gerade aber die jüngere Entwicklung war für die Entscheidungen der Kammer maßgeblich. So beschreiben die Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (nachfolgend: Lageberichte) von 2017 und 2018 die Situation von sexuellen Minderheiten noch als insgesamt „schwierig“ (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2017 vom 11. Dezember 2017, S. 9; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2018 vom 27. August 2018, S. 10), während der Lagebericht 2019 (und im Übrigen auch der aktuelle Lagebericht von 2020) diese Einschätzung nochmals verschärfte und die Situation inzwischen als „sehr schwierig“ einordnet (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2019 vom 19. Oktober 2019, S. 11; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Soweit darüber hinaus auch Entscheidungen jüngeren Datums zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft nicht insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt sehe (so etwa VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020, – 17 A 5630/19 –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juni 2021, – VG 2 K 2725/20.A –, juris; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021, – VG 2 K 3159/18.A, juris), vermag der Einzelrichter dieser Einschätzung nicht zu folgen. Die genannten Entscheidungen stellen insoweit vor allem darauf ab, dass die gegenüber LGBTI+-Personen verübten Verfolgungshandlungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht nicht das erforderliche Ausmaß annähmen, um für jeden Angehörigen der LGBTI+-Gemeinschaft die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu begründen. Betont wird dabei insbesondere, dass Gewaltanwendungen gegenüber LGBTI+-Personen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2020 nur „vereinzelt“ stattfänden (vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft mit Blick auf die Behandlung von LGBTI+-Personen gespalten sei und insbesondere in urbanen Zentren wie der Hauptstadt Tiflis liberale Wertvorstellungen und tolerantes Verhalten stärker in Erscheinung träten. Aus den genannten Umständen lässt sich indes nicht ableiten, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien nicht länger einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die Gesellschaft ausgesetzt sieht. Auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel kann nicht angenommen werden, dass gewalttätige Übergriffe auf LGBTI+-Personen punktuelle Ausnahmeerscheinungen sind. So stellt etwa der zuständige Unabhängige Experte der UN, der Georgien im September 2018 besucht hat, in seinem Bericht fest, dass Gewalt und Diskriminierung gegenüber LGBTI+-Personen in Georgien „allgegenwärtig“ („pervasive“) seien. Körperliche Angriffe seien alltäglich („beatings are commonplace“, zum Ganzen United Nations [UN], Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019, S. 7). Auch die georgische Ombudsfrau (Public Defender of Georgia) stellt in ihrem Jahresbericht für das Jahr 2019 fest, dass Gewalttaten gegenüber Vertretern der LGBTI+-Gemeinschaft weiterhin weit verbreitet seien („violence against LGBT+ representatives […] remains high in the country“). Homophobe Einstellungen hätten sich nicht gewandelt und die georgische Gesellschaft billige Gewalttaten gegen LGBTI+-Vertreter häufig oder ermutige hierzu sogar („society often condones or encourages violence against LGBT+-representatives“). Homophobe und „Anti-Gender“-Gruppierungen würden „wie Pilze aus dem Boden schießen“ („mushrooming“) und zunehmend an Einfluss gewinnen (zum Ganzen Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2019, S. 160). Den jüngsten Höhepunkt gewalttätiger Übergriffe auf die georgische LGBTI+-Gemeinschaft stellen die Ereignisse um die diesjährige „Pride Week 2021“ in Tiflis dar. Anlässlich des in deren Rahmen für den 5. Juli 2021 geplanten „Marsches der Würde“ kam es einem Bericht der Heinrich-Böll-Stiftung zufolge zu massiven Ausschreitungen, bei denen gewaltbereite Gegendemonstranten über 50 Journalisten verletzt haben, die vor Ort berichteten. Zudem seien Todesdrohungen ausgesprochen und das Büro von Tbilisi Pride sowie einer weiteren Organisation gestürmt und verwüstet worden. Ein polnischer Tourist sei niedergestochen worden, weil er einen Ohrring trug. Der „Marsch der Würde“ wurde letztlich infolge dieser Ereignisse von den Organisatoren abgesagt (zum Ganzen Heinrich-Böll-Stiftung, Pride and Prejudice: Georgien nach der Gewalteskalation gegen die Zivilgesellschaft vom 13. Juli 2021). Soweit Gewalttaten gegenüber LGBTI+-Personen nach den offiziellen Statistiken der georgischen Justiz nur in geringer Zahl dokumentiert sind, rechtfertigt dies demgegenüber nicht den Schluss, dass derartige Gewalttaten auch tatsächlich nur in wenigen Einzelfällen vorkommen. Nach den Erkenntnissen des Unabhängigen Experten der UN ist die durch zivilgesellschaftliche Organisationen festgestellte Zahl der Fälle deutlich höher; eine dieser Organisationen berichtete demnach, dass sie im Jahr 2017 an 38 solcher Fälle gearbeitet hatte und in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 an 40. Auch dies ist nach der Auffassung des Unabhängigen Experten der UN allerdings nur die „Spitze des Eisbergs“. Die überwiegende Mehrheit der Gewalttaten gegen LGBTI+-Personen bliebe aufgrund des mangelnden Vertrauens der Betroffenen in die Sicherheitsbehörden und der Angst vor homophoben und transphoben Reaktionen von Polizeibeamten undokumentiert oder werde, soweit eine Anzeige tatsächlich erfolgt, durch eine unsachgemäße Aufnahme oder Einordnung „unsichtbar gemacht“ (UN, Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019, S. 8 f.). Übereinstimmend hiermit berichtet auch die georgische Ombudsfrau, dass LGBTI+-Personen häufig beanstandeten, sie sähen sich mit Demütigungen, homophobem Verhalten, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit konfrontiert, wenn sie Fälle von Gewalt bei der Polizei zur Anzeige brächten. Angehörige der LGBTI+-Gemeinschaft sähen deshalb davon ab, Gewalttaten bei der Polizei anzuzeigen, weshalb entsprechende Fälle nicht registriert würden (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgie 2019, S. 160 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Prüfung einer (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK nicht auf die Ermittlung und quantitative Bezifferung gewalttätiger Übergriffe verengen darf. Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK beschränkt sich nicht auf körperliche Misshandlungen, sondern erstreckt sich auch auf diskriminierende Verhaltensweisen, die psychische Leiden verursachen. Eine erniedrigende Behandlung im Sinne der Vorschrift kann auch dann vorliegen, wenn sie (ohne die physische Integrität zu berühren) in den betreffenden Personen in entwürdigender Weise Ängste, seelische Qualen oder das Gefühl von Minderwertigkeit auslöst (EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015, – 73235/12 –, Identoba u.a. v. Georgia, Tz. 65). In der Gesamtschau und Abwägung aller Umstände ist davon auszugehen, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt einer solchen erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht. Gewalttätige Übergriffe bilden insoweit nur die schwerwiegendsten Manifestationen einer weit verbreiteten homophoben und transphoben Grundhaltung, die nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln für LGBTI+-Personen in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu teilweise massiven Problemen führt. Wie die Kammer bereits in ihren Entscheidungen vom 21. November 2019 festgestellt hat, sehen sich LGBTI+-Personen in zentralen Lebensbereichen wie dem Berufs- und Arbeitsleben, dem Bildungsbereich und sogar der medizinischen Versorgung häufig mit erheblicher Diskriminierung und daraus resultierenden Zugangshindernissen konfrontiert (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 50 ff. m.N.). Insbesondere – aber nicht nur – für HIV-Patienten, zu denen nach der von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 11. Juni 2021 auch der Antragsteller zählt, ist der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung aufgrund eines verbreiteten Stigmadenkens des medizinischen Personals sowie Unkenntnis und Unwissen über die spezifischen medizinischen Bedürfnisse von LGBTI+-Personen erschwert (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 51 m.N.). Überdies findet die Abneigung gegenüber LGBTI+-Personen auch in der Form von „Hate-Speech“ verbreitet Ausdruck in der georgischen Gesellschaft (VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 58 m.N.). Seit den genannten Kammerentscheidungen lässt sich nach Erkenntnislage des Gerichts auch in den vorstehend genannten Bereichen keine wesentliche Besserung verzeichnen. Im aktuellen Lagebericht 2020 berichtet das Auswärtige Amt – in wortgleicher Übereinstimmung mit den Lageberichten der vorangegangenen Jahre –, dass LGBTI+-Personen „im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z.B. Arbeit, Familie, Gesundheit) […] mit ungleicher Behandlung und Anfeindungen rechnen“ müssten (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Auch die georgische Ombudsfrau stellt in ihrem letzten Bericht fest, dass sich die Lage für LGBTI+-Personen nicht gebessert habe. Diese würden weiterhin unterdrückt, misshandelt und diskriminiert („LGBT+ persons continue to be oppressed, abused and discriminated against“). Aufgrund der weiten Verbreitung homophober und transphober Einstellungen in der georgischen Bevölkerung sähen sie sie sich mit Problemen bei der Ausübung ihrer Rechte auf Arbeit, medizinische Versorgung und Bildung konfrontiert (Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgie 2019, S. 160). Der Befund, dass sich die LGBTI+-Gemeinschaft in Georgien insgesamt einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sieht, wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten. Ebenso wenig führt die Herausbildung einer aktiven und über die Landesgrenzen bekannten LGBTI+-Szene in Tiflis dazu, dass LGBTI+-Personen nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK zu erwarten hätten (in diese Richtung aber VG Potsdam, Urteil vom 16. Juni 2021, – VG 2 K 2725/20.A –, juris S. 10). Denn die entsprechenden Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt. Der Umstand, dass in Tiflis nach Einschätzung mancher Beobachter innerhalb der LGBTI+-Szene „die größte queere Party der Region“ gefeiert werde (VG Potsdam, a.a.O.), schließt nicht aus, dass sich LGBTI+-Personen in den übrigen Lebensbereichen weiterhin massiven Diskriminierungen und Anfeindungen ausgesetzt sehen, die das Maß einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK erreichen. 3. Nach Erkenntnislage des Gerichts ist der georgische Staat derzeit nicht willens und in der Lage, LGBTI+-Personen wirksam vor der geschilderten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft oder einzelne Personen zu schützen. Da die festgestellte unmenschliche und erniedrigende Behandlung der LGBTI+-Gemeinschaft nicht vom georgischen Staat, sondern von Privatpersonen ausgeht, erfordert die Feststellung eines Abschiebungsverbots, dass der georgische Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, selbst den gebotenen Schutz zu gewährleisten (Rechtsgedanke des § 3c Nr. 3 AsylG). Dabei belegen einzelne geschilderte Übergriffe nicht bereits die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris, S. 10 m.w.N.). Es ist aber davon auszugehen, dass die Stigmatisierungen und Diskriminierungen der LGBTI+-Personen durch die georgische Öffentlichkeit ein solches Maß erreicht haben und eine Aufklärung und Verfolgung dieser Taten nur in einem derart geringen Umfang stattfinden, dass nicht nur einzelne Übergriffe und vereinzelte Schutzlücken festzustellen sind, sondern ein systemisches Schutzproblem besteht. Die Frage, ob der georgische Staat in der Lage und willens ist, der LGBTI+-Gemeinschaft ausreichenden Schutz vor der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. So geht das Verwaltungsgericht Hamburg in einer Entscheidung vom September 2020 von einer ausreichenden Schutzbereitschaft des georgischen Staates aus (VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020, – 17 A 5630/19 –, juris S. 13 ff.; tendenziell a.A., aber letztlich offen VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2018 – An 4 K 17.33046 –, juris Rn. 25, 31). Andere Entscheidungen setzen ihre Hoffnung in einen gesellschaftlichen Umbruch, für den der georgische Staat die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits geschaffen habe. Es brauche lediglich noch etwas Zeit, bis die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris, S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris, S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, S. 5 f.; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021, – VG 2 K 3159/18.A, juris S. 16). Diese Hoffnungen haben sich nach Einschätzung des Einzelrichters jedoch bislang nicht erfüllt. Zwar hat der georgische Staat den gesetzlichen und institutionellen Rahmen zum Schutz vor Diskriminierung und Gewalt auf Grundlage von sexueller Orientierung oder Geschlechtsidentität in den vergangenen Jahren erheblich gestärkt. Jedoch bestehen nach Erkenntnislage des Gerichts weiterhin weitreichende und systemische Schutzlücken, da die existierenden gesetzlichen Schutzvorschriften zum Teil überhaupt nicht oder jedenfalls nicht wie vorgesehen angewendet werden (dazu ausführlich das o.g. Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 66-79; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 57-69). Neue, nach den mündlichen Verhandlungen in den genannten Verfahren veröffentlichte Erkenntnismittel bestätigen die fortdauernde unzureichende Schutzbereitschaft des georgischen Staates, auch wenn erste Verbesserungen zu erkennen sind (siehe Erkenntnismittelliste vom 22. Februar 2021). Im aktuellen Lagebericht 2020 des Auswärtigen Amtes heißt es wie im Vorjahr, dass nur wenige LGBTI+-Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen nutzten, da diese nicht auf die Bedürfnisse von LGBTI+-Personen eingestellt seien (Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020 vom 17. November 2020, S. 12). Dies deckt sich mit den bereits zuvor beschriebenen Einschätzungen des Unabhängigen Experten der UN und der georgischen Ombudsfrau, wonach LGBTI+-Personen wegen verbreiteter homophober und transphober Reaktionen von Polizeibeamten häufig davon absehen, gegen sie verübte Gewalttaten zur Anzeige zu bringen (UN, Report of the Independent Expert on protection against violence and discrimination based on sexual orientation and gender identity, 15. Mai 2019, S. 8 f.; Public Defender of Georgia, Report on the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgie 2019, S. 160 f.). Nach dem Bericht 2020 von Human Rights Watch ist die Diskriminierung von LGBTI+-Personen weiterhin Besorgnis erregend (HRW, Report: Human Rights, 14. Januar 2020). Nach dem Jahresbericht 2020 des georgischen Human Rights Center ist der staatliche Schutz gegenüber LGBTI+-Personen weiterhin begrenzt und nicht an deren Bedürfnisse angepasst; die staatlichen Maßnahmen hätten sich zwar gebessert, seien aber nicht ausreichend (Human Rights Center, State of Human Rights in Georgia, 2020, S. 35 f.). Vom Österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Auswertung mehrerer im Jahr 2020 erschienener Erkenntnismittel die Lage wie folgt zusammengefasst: „Homophobe Äußerungen von Regierungsvertretern fördern die weit verbreitete Homophobie in der Gesellschaft (...). In den meisten Fällen werden die Rechte sexueller Minderheiten von Privatpersonen verletzt, jedoch ist die Reaktion des Staates in den meisten Fällen weder aktiv noch wirksam” (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Stand: 2. Dezember 2020, S. 35). Aus der Bereitschaft des georgischen Staates, international beobachtete Großereignisse der LGBTI+-Bewegung zu schützen, lassen sich hingegen keine Rückschlüsse darauf ziehen, wie der alltägliche Schutz gegenüber Diskriminierungen und Gewalttätigkeiten aussieht. Vielmehr mag es sein, dass der georgische Staat ein Interesse daran hat, Verbesserungen des Schutzes sexueller Minderheiten in plakativer Form belegen zu können (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2020 – OVG 12 N 8/20 –, S. 4 f.), nachdem er in der Vergangenheit eine Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf den Schutz der hier betroffenen Personengruppe hinnehmen musste (EGMR, Urteil vom 12. Mai 2015, – 73235/12 –, Identoba u.a. v. Georgia). Allein dieser Umstand vermag daher den ausreichenden Schutzes durch den georgischen Staat nicht zu begründen. Zudem belegen die jüngsten Geschehnisse um die Pride Week 2021, dass der georgische Staat selbst mit Blick auf Großereignisse der LGBTI+-Gemeinschaft nur einen äußerst lückenhaften Schutz gewährleistet. So schritten die Sicherheitsbehörden einem Bericht der Heinrich-Böll-Stiftung zufolge kaum gegen die gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich des ”Marsches der Würde” am 5. Juli 2021 ein, weshalb die Veranstaltung letztlich abgesagt werden musste. Führende Politiker wie der Premierminister Irakli Garibaschwili und der Vorsitzende der Regierungspartei Georgischer Traum, Irakli Kobachidse, hätten sich überdies öffentlich gegen die Pride Week ausgesprochen und deren Organisatorinnen und Organisatoren als Verbündete der „radikalen Opposition“ dargestellt, die nur Unruhe stiften wollten. Erst am folgenden Tag habe die Polizei durchgegriffen und eine weitere Demonstration vor gewaltbereiten Gegendemonstranten geschützt (Heinrich-Böll-Stiftung, Pride and Prejudice: Georgien nach der Gewalteskalation gegen die Zivilgesellschaft vom 13. Juli 2021). 4. Schließlich besteht für den Antragsteller auch keine interne Fluchtalternative. Zwar ist die Feststellung eines Abschiebungsverbots ausgeschlossen, wenn sich der Schutzsuchende in einem Teil des Zielstaates nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sieht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Rechtsgedanke des § 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die geschilderte unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch die georgische Gesellschaft jedoch nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt. Auch fehlt es im gesamten Staatsgebiet an der gebotenen Schutzbereitschaft des Staates (dazu ausführlich Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 81; siehe auch Kammerurteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 148.19 A –, juris Rn. 72; zudem VG Berlin, Urteil vom 9. April 2021 – VG 38 K 141/20 A –, juris Rn. 51 f.). Der Umstand, dass sich in Tiflis inzwischen eine aktive LGBTI+-Szene herausgebildet hat, führt – wie bereits ausgeführt wurde – ebenfalls nicht dazu, dass sich LGBTI+-Personen dort im alltäglichen Leben nicht mehr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil der Antragsteller hierfür mit Blick auf die unanfechtbare Kostengrundentscheidung zu seinen Gunsten kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Der Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 80 AsylG).