OffeneUrteileSuche
Urteil

38 K 259/23 A

VG Berlin 38. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0521.38K259.23A.00
46Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

46 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.32) (Rn.45) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.58) 2. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten durch den georgischen Staat gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist.(Rn.46)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist, und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen, ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht, so dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.(Rn.22) (Rn.23) (Rn.25) (Rn.32) (Rn.45) (Rn.53) (Rn.54) (Rn.58) 2. Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten durch den georgischen Staat gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist.(Rn.46) Die Beklagte wird unter teilweise Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die zulässige, insbesondere innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 74 Abs. 1 Hs. 1 Asylgesetz (AsylG) erhobene Klage ist begründet, denn der Bescheid des Bundesamts vom 23. September 2023 (angefochtener Bescheid) ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr wegen einer ihr in Georgien wegen ihrer Homosexualität drohenden Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Neben der Verfolgungshandlung (§ 3a Asyl) wegen eines Verfolgungsgrundes (§ 3b AsylG) bedarf es also eines verfolgungsmächtigen Akteurs (§ 3c AsylG). Dabei kann die Verfolgungshandlung nicht nur vom Staat ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Schließlich ist dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind (§ 3e Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG sowohl Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) als auch solche die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffenen ist wie von einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte (Nr. 2). Zu den Artikeln, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 [Paposhvili/Belgien] –, NVwZ 2017, 1187 [1189] Rn. 174ff.). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – BVerwG 1 B 25/18 –, NVwZ 2019, 61 [62] Rn. 9). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte darauf abzustellen, ob es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Ausländer im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") läuft, im Aufnahmestaat, im vorliegenden Fall also im Herkunftsland Georgien, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein; dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (dazu und zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ferner ist zu beachten, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent ist und daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (zum Ganzen siehe BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2/19 –, juris Rn. 6 m.w.N. auch zur Rspr. des EGMR). Die Annahme einer Verfolgung durch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung setzt dabei voraus, dass diese Behandlung zielgerichtet wegen eines Verfolgungsgrundes erfolgt (zum Erfordernis des verfolgungsmächtigen Akteurs siehe statt aller BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44 [48] Rn. 11 m.w.N). Dies zugrunde gelegt, ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da sie als Homosexuelle (dazu 1.) in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat (dazu 2.) und durch nichtstaatliche Akteure ausgesetzt wäre (dazu 3.), gegen die sie zu schützen der georgische Staat nicht hinreichend willens oder in der Lage ist (dazu 4.), und die in ihrer Kumulation eine gravierende Verletzung ihrer Menschenrechte und damit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung darstellen (dazu 5.) und dabei an einen Verfolgungsgrund anknüpfen (dazu 6.), ohne dass eine interne Fluchtalternative besteht (dazu 7.). 1. Die Kammer ist insbesondere in Anbetracht der Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 davon überzeugt, dass sie homosexuell ist. Der Vortrag der Klägerin und die Beantwortung von Nachfragen in der mündlichen Verhandlung wiesen eine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen auf, die zur Glaubhaftigkeit ihrer vorgetragenen Homosexualität führt. So schilderte die Klägerin sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei, mit ungefähr 15 Jahren realisiert zu haben, lesbisch zu sein und sich ihrer Mutter anvertraut zu haben, die dies als Krankheit angesehen und sie zwangsverheiratet habe. Ihre Erzählung hierzu in der mündlichen Verhandlung war zwar nicht von Detailreichtum geprägt. Dies führt nach Überzeugung der Kammer aber nicht zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen, da der Klägerin anzumerken war, dass das Thema für sie nach wie vor schambehaftet war, sie emotional ergriffen wirkte und generell nicht zu Ausschweifungen neigte. Die Klägerin beantwortete alle Nachfragen in der mündlichen Verhandlung ruhig und bereitwillig und zeigte keine Tendenzen zu übersteigerten Darstellungen. Vielmehr räumte sie ein, dass die Beziehung zu ihrer Lebensgefährtin sich derzeit schwierig gestalte und sie Probleme hätten. Den Vorhalt des Gerichts zum leicht widersprüchlichen Vortrag zum Zeitpunkt des Kennenlernens ihrer Lebensgefährtin im Verhältnis zum Alter ihrer Tochter löste sie unaufgeregt dahingehend auf, dass sie gemeint habe, dass ihre Tochter in der Grundschule gewesen sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund des – im Abgleich mit der Anhörung ihrer Lebensgefährtin übereinstimmend – geschilderten Zeitpunkts des Kennenlernens (sechs Jahre vor der Einreise) auch plausibel. Zudem hat die Klägerin stimmig den Vergleich zwischen ihrem Leben als lesbische Frau in Georgien und Deutschland dargestellt. 2. Homosexuelle – wie die Klägerin – und insgesamt LSBTIQ-Personen (Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche und queere Menschen; Orientierung an der von der Beauftragten der Bundesregierung für die Akzeptanz sexueller und geschlechtlicher Vielfalt verwendeten Begriffsbestimmung) sind in Georgien Verfolgungshandlungen durch den georgischen Staat ausgesetzt. Der Beklagten ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexuellen Handlungen in Georgien nicht unter Strafe steht (siehe nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 36f.). Ein allein daraus gezogener Schluss, dass keine unmittelbaren staatlichen Verfolgungshandlungen vorliegen (so beispielsweise wohl VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 55f.), greift aber zu kurz. So unterliegen LSBTIQ-Personen – jedenfalls seitdem das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen vom 17. September 2024 am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist – in vielen Bereichen staatlichen Eingriffen oder zumindest gravierenden Einschränkungen. Dies haben sowohl die Bundesregierung als auch die Europäische Union öffentlich kritisiert (siehe beispielsweise BT-Drs. 20/13175, S. 40; Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen vom 17. Dezember 2024 – 16983/24 –, S. 3). Dieses Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen enthält ein Verbot der Darstellung von LSBTIQ-Beziehungen in den Medien und schränkt die "Propaganda" von gleichgeschlechtlichen Beziehungen in Fernsehsendungen, Büchern und Filmen ein, Rundfunkanstalten werden für die Verbreitung haftbar gemacht und die "propagierende" Berichterstattung unter Strafe gestellt (dazu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF], Länderkurzinformation Georgien, SOGI [Sexuelle Orientierung und geschlechtliche Identität]: Situation von LGBTIQ-Personen, Februar 2025, S. 2; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17f.; Reporter ohne Grenzen, Press Freedom and Journalist Safety in Peril, Rising Polarisation and a Climate of Fear – Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4). Durch das Gesetzespaket wird Sendern ausdrücklich untersagt, Inhalte zu verbreiten, die "die Identifikation mit einem anderen als dem biologischen Geschlecht oder Beziehungen zwischen Personen desselben biologischen Geschlechts auf der Grundlage der sexuellen Orientierung fördern". Die vage Formulierung des Gesetzespakets gibt dabei Menschenrechtsorganisationen Anlass zur Sorge über mögliche Zensur und willkürliche Durchsetzung (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17; Reporter ohne Grenzen, Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4). Ferner können LSBTIQ-Personen nicht von der grundsätzlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit in der georgischen Verfassung (s. nur BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 24) profitieren. Das Versammlungsrecht sexueller Minderheiten wird selten geschützt (Freedom House, Freedom in the World 2024 – Georgia, S. 11) und deren Versammlungsfreiheit ist nicht gewährleistet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht Georgien 2023] vom 26. Mai 2023, Stand: April 2023, S. 8; vgl. auch U.S. Department of State [USDOS], Georgia 2023 Human Rights Report, S. 59). Nachdem die Kundgebung Tblisi Pride bereits im Jahr 2021 von gewalttätigen Ausschreitungen und tätlichen Übergriffen betroffen war (siehe dazu etwa bereits VG Berlin, Urteil vom 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A –, juris Rn. 33), konnte sie im Jahr 2023 zwar stattfinden, sah sich jedoch wiederum mit Gewalt konfrontiert. Am 8. Juli 2023 durchbrachen gewalttätige Gruppen die Polizeiabsperrung der Tblisi Pride. Die Veranstaltung wurde gestört und es folgten Plünderungen, wogegen die Behörden nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen (USDOS, Ge-orgia 2023 Human Rights Report, S. 59 f.; UN Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, Visit to Georgia, Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights defenders, 6. März 2024, S. 9; s. auch Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 12f.). Mit der Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen verschärften sich die Einschränkungen im Bereich der Versammlungsfreiheit für sexuelle Minderheiten weiter (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1). Das Gesetzespaket umfasst ein Verbot öffentlicher Befürwortung von LSBTIQ-Beziehungen und -Personen beispielsweise durch LSBTIQ-Demonstrationen wie den Christopher Street Day (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17). Für das Jahr 2024 verzichtete die Organisation der Tblisi Pride gänzlich auf Veranstaltungen in Präsenz während des Pride Monats und führte zur Begründung Bedenken wegen möglicher Gewalt und nach der Einführung des Gesetzespakets verstärkte Hassrede an (Human Rights Watch, Georgia Events of 2024, S. 4; ILGA, Annual Review of the Human Rights Situation of Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, and Intersex People, Covering the Period of January to December 2024, S. 2). Im Bereich des Familienrechts folgen aus dem Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen massive Beschränkungen für LSBTIQ-Personen. Das darin enthaltene Verbot geschlechtsangleichender Behandlungen (siehe dazu im nachfolgenden Abschnitt) führt dazu, dass für Transgender-Personen Änderungen ihrer Geburtsurkunden und anderer rechtlicher Dokumente unmöglich geworden sind. Solche Änderungen setzten nach der gängigen Praxis vor Inkrafttreten des Gesetzespakets nämlich körperverändernde Eingriffe voraus (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4; s. auch ILGA, Annual Review 2024, S. 3). Die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten wurde zusätzlich verboten (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Während die georgische Verfassung bereits seit dem Jahr 2018 die Ehe ausdrücklich als Verbindung von Mann und Frau definiert, wurden durch das Gesetzespaket auch alle anderen Formen rechtlicher Verbindungen gleichgeschlechtlicher Paare verboten, was auch eingetragene Lebensgemeinschaften einschließt (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Dies führt auch dazu, dass im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen als unwirksam betrachtet werden (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Das Gesetzespaket sieht zudem vor, dass die Adoption und Pflege von Minderjährigen nur heterosexuellen Personen erlaubt ist (ILGA, Annual Review 2024, S. 2). Die schon bestehenden Schwierigkeiten von LSBTIQ-Personen, einen angemessenen Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten (siehe Public Defender of Georgia, Report of the Public Defender of Georgia On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2023, S. 157), haben sich durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiter verschärft (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Das Gesetzespaket verbietet unter anderem geschlechtsangleichende Behandlungen und sieht eine Haftstrafe von bis zu vier Jahren für Angehörige der Gesundheitsberufe vor, die eine transspezifische Gesundheitsversorgung anbieten (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2 und 4; Commissioner for Human Rights [Europarat], Protect freedom of assembly and expression, ensure accountability for human rights violations and end stigmatisation of NGOs and LGBTI people, 24. Januar 2025, S. 2). Personen, die eine Hormontherapie oder andere transspezifische medizinische Unterstützung benötigen, wird durch das Gesetzespaket nun pauschal der Zugang zu jeglichen Dienstleistungen verweigert (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Auch im staatlich verantworteten Bildungsbereich führt das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen zu erheblichen Einschränkungen für LSBTIQ-Personen. Es klammert Fragen der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität aus dem Bildungsprozess bewusst aus, indem es zum Beispiel die Aufnahme damit in Zusammenhang stehender Themen in Lehrpläne und die Verbreitung solcher Informationen innerhalb von Bildungseinrichtungen strafbewehrt verbietet (Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Die Bestimmungen wurden unter anderem von der Venedig-Kommission des Europarats als diskriminierend eingestuft, da mit ihnen die Einschränkung der Aufklärung über Geschlecht und Sexualität einhergeht und Mobbing, Belästigungen sowie Gesundheitsrisiken Vorschub geleistet werde (zitiert nach ILGA, Annual Review 2024, S. 1: Europarat, Venice Commission Georgia opinion on the draft constitutional law on protecting family values and minors, 25. Juni 2024, S. 18). Hinzu kommt, dass die umfassenden Zensurmöglichkeiten in Kunst und Wissenschaft zur Selbstzensur führen und die Diskussionen über LSBTIQ-Identitäten in der Gesellschaft effektiv zum Schweigen bringen (Reporter ohne Grenzen, Findings of the Press Freedom Mission to Georgia, Oktober 2024, S. 4; ILGA, Annual Review 2024, S. 2). 3. Nach der Überzeugung der Kammer ist die Klägerin zudem als Teil der LSBTIQ-Gemeinschaft bei einer Rückkehr nach Georgien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer zielgerichteten unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch die georgische Gesellschaft ausgesetzt. Im gesellschaftlichen Bereich wird die Situation für LSBTIQ-Personen einhellig als "sehr schwierig" beschrieben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; so auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1; zur Steigerung gegenüber der als "schwierig" beschriebenen Lage in den Lageberichten 2017 und 2018 seit dem Lagebericht 2019: VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 8f.; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 39; siehe ergänzend dazu die von diesem Niveau ausgehend weiter negative Tendenz im aktuellen Lagebericht: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien [Lagebericht Georgien 2025] vom 10. Juni 2025, Stand: April 2025, S. 15: "Die Situation von LGBTIQ-Personen hat sich verschlechtert."). Diese sind in vielen Lebensbereichen diskriminiert und zudem physischen und psychischen Übergriffen ausgesetzt. Im Einzelnen stellt sich die Situation für LSBTIQ-Personen in Georgien aus Sicht der erkennenden Kammer wie folgt dar: a) Wie sich sowohl aus den von der Kammer ausgewerteten Erkenntnismitteln (Stand der Erkenntnismittelliste: 2. April 2025) als auch aus den Schilderungen der Klägerin im Rahmen ihres Asylverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens ergeben hat, ist in der georgischen Bevölkerung eine stark homophobe Grundhaltung zu erkennen. So schreibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinen Länderkurzinformationen: "Die öffentliche Meinung ist stark polarisiert und geprägt von den konservativen Werten der gesellschaftlich tief verankerten georgisch-orthodoxen Kirche. [...] Homophobie und der Einfluss von Anti-Gender-Gruppen sind gesellschaftlich nach wie vor stark verwurzelt." (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3). Die ablehnende Haltung der georgischen Bevölkerung ergibt sich auch aus dem Lagebericht des Auswärtigem Amtes, wo es heißt: "Im gesellschaftlichen und beruflichen Leben [...] begegnen LGBTIQ-Personen einer erheblichen ablehnenden Einstellung." (Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; siehe ergänzend die wortgleiche Formulierung: Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vertretenen Auffassung ist diese homophobe Grundhaltung in der gesamten Bevölkerung Georgiens verbreitet und nicht auf einen kleinen Kreis Rechtsextremer beschränkt. Dem Vertreter der Beklagten ist lediglich insoweit zuzustimmen, dass von Radikalen und Gewalttätigen eine erhöhte Gefahr ausgeht, insbesondere was die Ausübung physischer Gewalt betrifft (siehe dazu BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 11). Die ablehnende Grundhaltung ist aber nicht auf diese Gruppen beschränkt. Zwar war in den letzten Jahren eine leichte Tendenz dahingehend zu beobachten, dass die georgische Gesellschaft weniger ablehnend gegenüber sexuellen Minderheiten ist. Die Ablehnung ist aber weiterhin stark verbreitet, so sind beispielsweise weiterhin etwa Dreiviertel der georgischen Bevölkerung gegen die gleichgeschlechtliche Ehe eingestellt (2016: 89%) und über die Hälfte spricht sich für eine Ausnahme von der Versammlungsfreiheit für LSBTIQ-Personen aus (2016: 78%) (Asylos, Georgia: The situation of LGBTQI+ people, September 2024, S. 14ff.; siehe auch Rainbow Migration/Asylos, A Commentary on the UK Home Office's Country Policy and Information Note: Georgia: SOGIE, September 2024, S. 19ff.; weitere Beispiele bei Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.4.1.). Zudem sind diese zwischenzeitlichen Fortschritte durch die anhaltende Ablehnung von sexuellen Minderheiten durch die georgisch-orthodoxe Kirche gefährdet (siehe nur Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11; BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3). Hinzu kommt der Einfluss durch die weitverbreitete homo- und transphobe Rhetorik durch georgische Regierungsvertreter (siehe mit Beispielen ILGA, Annual Review 2024, S. 1; sowie Caucasus Analytical Digest, Georgia’s Civiv Sphere in Times of Fundamental Rupture, No. 139, Oktober 2024, S. 14ff.; ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15) und den aktuellen politischen Kurs der Regierungspartei. Der politische Kurs hat sich von Europa ab- und verstärkt Russland zugewendet (siehe nur BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1) und zur Verabschiedung des o.g. Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen geführt (BAMF, ebd., S. 2). Auch staatsnahe Medien nehmen einen entsprechenden Einfluss auf die Meinungsbildung in der georgischen Gesellschaft (Caucasus Analytical Digest, Georgia in the Run-up to Parliamentary Elections, No. 137, Juni 2024, S. 21; Caucasus Analytical Digest, No. 139, Oktober 2024, S. 14ff.). b) Im Einzelnen führt diese homophobe Grundhaltung nach der vorliegenden aktuellen Erkenntnislage in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens zu zum Teil schwerwiegenden negativen Konsequenzen, mit denen LSBTIQ-Personen – wie die Klägerin – umgehen müssen. LSBTIQ-Personen sind in Georgien im erheblichen Umfang psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 9-12). So sind sie Zielscheibe schwerer Gewalt (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37). Der Public Defender berichtet von körperlichen und verbalen Übergriffen, Schlägen und Todesdrohungen in untersuchten Fällen (Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 20; ebenso USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 57 f.). Neben den Attacken auf die Tblisi Pride-Veranstaltungen in den Jahren 2021 und 2023 (dazu bereits unter 2.) sind davon auch Einzelpersonen betroffen (s. Amnesty International, Antwort an das OVG Berlin-Brandenburg vom 28. Februar 2024, S. 2f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2023, S. 11). Das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen begünstigt ein gesellschaftliches Klima, in dem Hassverbrechen und -rede zunehmen. Es wird über eine weitere deutliche Zunahme von Vorfällen seit Verabschiedung des Gesetzespakets berichtet (Vardiashvili, Georgia’s LGBT Community Faces Stark Choices, 24. Oktober 2024, S. 3; zu früheren Anstiegen siehe VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 10 ; siehe ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 15, wonach LSBTIQ-Personen sogar "zuletzt verstärkt Opfer ungleicher Behandlung und Anfeindungen bis hin zu physischen Übergriffen" waren). Der gewaltsame Tod der bekannten Trans-Person Kesaria Abramidze nach Verabschiedung des Gesetzespakets wird häufig mit Transfeindlichkeit in Verbindung gebracht (siehe etwa ILGA, Annual Review 2024, S. 1; vgl. zum Fall auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4). Kurze Zeit später kam es zu einem tätlichen Übergriff auf die Trans-Aktivistin Nata Talikishvili; das Büro der Tblisi Pride wurde im Frühjahr 2024 zwei Mal verwüstet (Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 13). Neben Hassverbrechen ist auch verbale Gewalt gegen Minderheiten ein weit verbreitetes Problem. Den Erkenntnismitteln lässt sich in quantitativer Hinsicht nicht verlässlich entnehmen, in welchem Ausmaß es in Georgien zu physischer und psychischer Gewalt durch Privatpersonen und Gruppen gegen LSBTIQ-Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität kommt, denn es stehen keine Zahlen zu Verfolgungsgeschehen und -dichte zur Verfügung (zur entsprechenden Problematik in früheren Jahren: VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 45; siehe ergänzend Auswärtiges Amt, Lagebericht Georgien 2025, S. 16: eine Statistik sei seit 2021 im Aufbau begriffen). Daraus lässt sich nach Ansicht der erkennenden Kammer indes nicht der Schluss ziehen, dass es nur – in möglicherweise zu vernachlässigenden – Einzelfällen zu physischer und psychischer Gewalt kommt. Zum einen sind fehlende Statistiken zur von LSBTIQ-Personen erlebten Gewalt auf deren zurückhaltendes Anzeigeverhalten (dazu unter 4.) zurückzuführen, das in Folge verbreiteten homophoben Verhaltens in den Polizeidienststellen nachvollziehbar erscheint. Zum anderen steht einer statistischen Auswertung entgegen, dass die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung auch aufgrund von Versäumnissen der Strafverfolgungs- und Justizbehörden sowie der Gerichte undokumentiert bleibt (siehe m.w.N. Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.4.1.; VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 48). Im Gesundheitsbereich ist die Situation für LSBTIQ-Personen nach übereinstimmenden Berichten generell sehr schwierig; sie sind auch in diesem lebenswichtigen Bereich von Privatpersonen ausgehenden Benachteiligungen und Anfeindungen ausgesetzt (siehe BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3f.; Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 16). Zudem ist davon auszugehen, dass insbesondere die Bekämpfung von AIDS und anderen Infektionskrankheiten (weiter) erschwert wird, da durch das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen die Förderung, "Popularisierung" oder Werbung für LSBTIQ-Themen verboten ist, was die Aufklärungsarbeit behindert und Beschäftigte im Gesundheitssektor zögern lässt, ihre Arbeit mit LSBTIQ-Personen fortzusetzen (vgl. ILGA, Annual Review 2024, S. 3; Context, LGBTQ+ Georgians say health crisis looms as new laws hit services, 23. Oktober 2024, S. 4). Das Programm der Vereinten Nationen für HIV und AIDS (UNAIDS) hat seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass das Gesetzespaket die Stigmatisierung verschärft und den Zugang von LSBTIQ-Personen zu wichtigen Gesundheitsdiensten behindert (vgl. ILGA, Annual Review 2024, S. 3; zu früheren Schwierigkeiten bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 50f.). Im Berufs- und Arbeitsleben setzen sich die Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen ebenfalls fort (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 12; zu früheren Schwierigkeiten bereits VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 53ff.). Der nach wie vor weit verbreiteten homo-, bi- und transphobischen Diskriminierung auf und den Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt – wegen derer in Österreich georgischen LSBTIQ-Personen wohl generell subsidiärer Schutz zuerkannt wird (siehe Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 31. Januar 2024 – W 215 2241567-1/29 E –, S. 75) –, leistet das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiteren Vorschub (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 9, zum eingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt auch BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3f.). Es enthebt die Arbeitgeber von der Antidiskriminierungspflicht, indem die "sexuelle Identität" kein Diskriminierungsmerkmal mehr ist und Vereinbarungen nichtig sind, wenn sie darauf abzielen, das biologische Geschlecht zu missachten oder zu fördern (vgl. Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 17: "shall be void, if it aims to disregard or promote biological sex"). Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich in den vergangenen Jahren weiter verschlechtert. Staatliche Unterstützung ist nicht verfügbar (vgl. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 4; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37). 4. Nach der Erkenntnislage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) ist der georgische Staat derzeit nicht willens und nicht in der Lage, Homo- und Transsexuelle wirksam vor der geschilderten Verfolgung durch die georgische Gesellschaft zu schützen (§ 3d Abs. 1 lit. a], Abs. 2 AsylG) (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 15-17; jedenfalls Zweifel anmeldend VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – asyl.net:M32941, S. 7; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 58f., 72, 96ff.). Einzelne geschilderte Übergriffe gegenüber Homo- und Transsexuellen belegen zwar grundsätzlich nicht die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Staates (vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2017 – 9 ZB 17.30302 –, juris Rn. 4; siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 3 A 636/21.A –, juris Rn. 19). Auch das Fortbestehen vereinzelter Verfolgungshandlungen und damit einhergehende gewisse Schutzlücken schließen die Wirksamkeit des Schutzes nicht grundsätzlich aus (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 127; VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2025 – VG 17 K 248/23 A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 98f.; VG Köln, Urteil vom 19. Mai 2025 – 22 K 6422/23.A –, juris Rn. 72). Die Stigmatisierungen und Diskriminierungen von LSBTIQ-Personen durch die georgische Öffentlichkeit sowie die ausgeübte physische und psychische Gewalt erreichen aber ein solches Maß, während die Aufklärung und Verfolgung dieser Taten gleichzeitig in einem nur derart geringen Umfang stattfindet, dass nicht nur von einzelnen Übergriffen und vereinzelten Schutzlücken, sondern zur Überzeugung der Kammer von einem systemischen Schutzproblem auszugehen ist. Zwar hatte der georgische Staat auch unter Führung der seit 2012 amtierenden Regierungspartei Georgischer Traum zunächst rechtliche Rahmenbedingungen zum Schutz von LSBTIQ-Personen geschaffen. So wurde eine nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte in Georgien für die Jahre 2014 bis 2020 verabschiedet, die unter anderem die Aufgabe beinhaltet hatte, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität zu bekämpfen, und Aktionspläne geschaffen, die Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte von LSBTIQ-Personen enthielten (dazu mit Nachweisen VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 67). Auf dieser Grundlage bestand zunächst die berechtigte Hoffnung, dass es lediglich noch etwas Zeit brauche, bis die eingeleiteten staatlichen Schritte vollumfänglich in allen Lebensbereichen griffen (siehe etwa VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2015 – 1 A 109/13 –, juris S. 9, 11, 11f.; ähnlich VG Chemnitz, Urteil vom 1. November 2017 – 1 K 3325/16.A –, juris S. 15; VG Berlin, Urteil vom 29. August 2019 – VG 31 K 597.17 A –, EA S. 5f.). Die anhaltende positive Entwicklung in Georgien fand Anerkennung und Berücksichtigung bei der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat durch die Bundesrepublik Deutschland (dazu BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 1; siehe auch die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/862, S. 17f.) und bei der Verleihung des Status eines Beitrittskandidaten zur Europäischen Union (siehe beispielsweise Europäische Kommission, Georgia 2023 Report, SWD(2023) 697 final, 8. November 2023, S. 28f., 37f., 41). Ob sich diese Hoffnung erfüllt hatte, wurde in der Folgezeit in der erstinstanzlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (verneinend VG Berlin, Urteil vom 21. November 2019 – VG 38 K 170.19 A –, juris Rn. 69ff.; VG Berlin, Beschluss vom 18. Oktober 2021 – VG 38 L 594/21 A –, juris Rn. 25ff.; VG Berlin, Urteil vom 1. April 2022 – VG 38 K 467/20 A –, juris Rn. 46ff.; ebenso VG Halle, Urteil vom 7. August 2023 – 5 A 374/22 Hai – asyl.net:m31795, S. 18ff.; VG Meiningen, Urteil vom 13. November 2023 – 2 K 1355/22 Me –, juris, S. 16ff.; bejahend VG Hamburg, Urteil vom 17. September 2020 – 17 A 5630/19 –, juris S. 13ff.; VG Potsdam, Urteil vom 16. Juli 2021, – VG 2 K 3159/18.A –, juris S. 16; VG Sigmaringen, Urteil vom 9. November 2021 – A 13 K 4977/18 –, juris S. 6; VG Dresden, Urteil vom 24. Mai 2022 – 7 K 1997/20.A –, juris S. 11; VG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 A 898/20 HGW –, juris Rn. 25ff.; VG Trier, Urteil vom 18. Juni 2024 – 7 K 683/24.TR –, juris S. 11, 13ff.). Zu einer Beurteilung durch Oberverwaltungsgerichte in einem Berufungsverfahren kam es trotz zugelassener Berufungen (siehe unter anderem Sächs. OVG, Beschluss vom 15. März 2024 – 2 A 415/22.A –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Januar 2022 – OVG 12 N 190/21 –, – OVG 12 N 192/21 –, – OVG 12 N 205/21 –, – OVG 12 N 221/21 –, – OVG 12 N 239/21 – [Berufungsverfahren u.a. unter dem Aktenzeichen OVG 12 B 6/22]) nicht, weil die Beklagte in allen Berufungsverfahren auf Grund nicht näher benannter Umstände des Einzelfalles die klagenden Personen klaglos stellte. Nach der Rechtsprechung des (erst- und letztinstanzlich zuständigen) Schweizer Bundesverwaltungsgerichts war "der Wille der georgischen Behörden, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft gegen Übergriffe von privaten Drittpersonen wirksam zu schützen, mangelhaft" und "unternahmen die Behörden wenig oder nichts gegen die Diskriminierungen, die Belästigungen und die Gewalt gegen LGBTI-Personen" (Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.3., 6.4.3.; a.A. Österreichisches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 31. Januar 2024 – W 215 2241567-1/29 E –, S. 76f., das von einer Verbesserung in den letzten Jahren ausgeht). Jedenfalls seit den Entwicklungen in Georgien seit dem Frühjahr 2023 und verstärkt seit dem Frühjahr / Sommer 2024 sowie insbesondere seit In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen im Oktober 2024 steht indessen nach Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass der georgische Staat nicht (länger) schutzbereit und -fähig ist (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 15-17; zweifelnd VG Meiningen, Beschluss vom 21. November 2024 – 2 E 1015/24 Me – asyl.net:M32941, S. 7; a.A. und "noch" lediglich eine "besorgniserregende" Entwicklung hinsichtlich der staatlichen Schutzprogramme annehmend VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 58f., 72, 96ff.). So haben in den letzten zwei Jahren die homophoben Äußerungen von hochrangigen Regierungsvertretern zugenommen (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, SWD(2024) 697 final, 30. Oktober 2024, S. 46). Ferner erwähnen die nationale Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2023-2030 (Verabschiedung im März 2023) und der Aktionsplan 2024-26 (Verabschiedung im Dezember 2023) die Rechte von LSBTIQ-Personen nicht (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S. 11f.) – anders als die frühere Strategie und die vormaligen Aktionspläne, die gerade Grundlage für die Hoffnung auf staatlichen Schutz der Menschenrechte von LSBTIQ-Personen waren (siehe oben). Zudem hat der georgische Staat am 17. September 2024 das bereits mehrfach erwähnte Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen verabschiedet, das am 3. Oktober 2024 in Kraft getreten ist. Dieses enthält – wie oben dargestellt – in vielen Bereichen staatliche Eingriffe oder sieht zumindest gravierende Beschränkungen vor (siehe oben unter 2.). So wurde unter anderem das Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung, das im Jahr 2006 in das Arbeitsgesetz aufgenommenen und im Jahr 2023 erweitert worden war, durch das Gesetzespaket aufgehoben (vgl. Equality Movement, Report on LGBTQ+ Rights Violations in Georgia 2024, S. 9, dazu VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 7f.). Die georgische Regierung argumentierte, das Gesetzespaket sei notwendig, um die traditionellen moralischen Standards in Georgien zu schützen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2). Unter anderem in Folge der Verabschiedung dieses Gesetzespakets haben sich die Chancen Georgiens auf einen Beitritt zur Europäischen Union vermindert und der Beitrittsprozess ist faktisch gestoppt (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2; siehe auch Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 46). Hinsichtlich der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat wartet die Bundesregierung die Auswirkungen des Gesetzespakets auf die konkrete Rechtspraxis ab (Deutscher Bundestag, Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, Plenarprotokoll 20/193, 16. Oktober 2024, S. 25197C, und Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs, BT-Drs. 21/19, 4. April 2025, S. 14). Zur Überzeugung der erkennenden Kammer ist indes bereits jetzt auf der Grundlage der eingeführten Erkenntnismittel festzustellen, dass die Maßnahmen des georgischen Staates zum Schutz gegenüber LSBTIQ-Personen vor physischer und psychischer Gewalt (s.o. unter 3. b].) unzureichend sind, insbesondere bei der Reaktion auf Hassverbrechen (BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 2, 5; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 36f.; Public Defender of Georgia, 2023 Special Report on Combating and Preventing Discrimination and the Situation of Equality, S.12). Hassrede gegen LSBTIQ-Personen wird nicht wirksam untersucht oder strafrechtlich verfolgt (Europäische Kommission, Georgia 2024 Report, 30. Oktober 2024, S. 43). LSBTIQ-Personen haben sehr wenig Vertrauen in die Strafverfolgungsbehörden. Sie waren bereits in der Vergangenheit laut einem Bericht des Büros der Ombudsperson teilweise Demütigungen, Homophobie, Beschimpfungen oder Gleichgültigkeit ausgesetzt, wenn sie sich bei der Polizei über einen Gewaltvorfall beschweren, und das georgische Innenministerium versäume es, Polizeikräfte, die homophoberer Reaktionen beschuldigt werden, zur Rechenschaft zu ziehen (zitiert nach Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 22). Nach aktuellen Berichten reagieren Polizei und andere Regierungsbeamte weiterhin "vereinzelt" bzw. "gelegentlich" nicht angemessen auf Fälle von Gewalt oder Belästigungen gegenüber LSBTIQ-Personen (siehe in unterschiedlichen Übersetzungen des amerikanischen Berichts BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 3; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Georgien, 7. Februar 2025, S. 37; im Original USDOS, Georgia 2023 Human Rights Report, S. 57: "occasionally"). Schon diese "teilweise", "vereinzelte" bzw. "gelegentliche" unangemessene Behandlung führt dazu, dass drei von fünf LSBTIQ-Personen, die körperliche Gewalt erlebt hatten, bzw. mehr als vier von fünf Personen, die psychische Gewalt erlebt hatten, sich wegen ihres mangelnden Vertrauens in die Polizei und das Justizsystem weigern, die Polizei oder andere staatliche Stellen einzuschalten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: LGBTQI+, 6. September 2023, S. 21 m.w.N.). Soweit LSBTIQ-Personen zuvor Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen erfahren haben (siehe dazu m.w.N. BAMF, Länderkurzinformation Georgien, SOGI, Februar 2025, S. 5), ist diese durch den Erlass des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme gefährdet. Aus Protest gegen das Gesetz und aus Sorge um die Folgen hat sich bisher keine der LSBTIQ-Nichtregierungsorganisationen als ausländischer Agent registrieren lassen bzw. haben diese ihre Tätigkeiten eingestellt (dazu Coalition for Equality, The State of Right of Equality in Georgia 2024, S. 10; ILGA, Annual Review 2024, S. 1). Die vage Formulierung der Vorschriften im Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen gibt zudem weiteren Anlass zur Sorge, dass Nichtregierungsorganisationen ihre Tätigkeit einstellen werden (siehe zur Entwicklung in der Russischen Föderation nach Erlass eines vergleichbaren Gesetzes im Dezember 2022: VG Potsdam, Urteil vom 24. Januar 2023 – 16 K 677/18.A –, juris Rn. 78). 5. Jedenfalls in der Gesamtschau stellt die Kumulation von staatlichen Eingriffen und Einschränkungen (dazu 2.) und die zielgerichtete unmenschliche und erniedrigende Behandlung von LSBTIQ-Personen durch die georgische Gesellschaft (siehe 3.b]) eine gravierende Verletzung von Menschenrechten dar (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 14). Soweit in Entscheidungen insbesondere vor In-Kraft-Treten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen angenommen wurde, dass auch in der Kumulierung die schutzrelevante Schwelle nicht überschritten sei (so beispielsweise Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Dezember 2023 – D-7480/2018 –, Nr. 6.5, 6.6.; siehe auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2025 – 30 L 905/25.A –, juris Rn. 76ff., das vorrangig Berichte aus Mai und September 2023 auswertet), ist diese Rechtsprechung durch die jüngsten Ereignisse überholt. 6. Homo- und transsexuelle Menschen gehören in Georgien zu einer sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, a) wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe auch Art. 10 Abs. 1 lit. d] Qualifikations-RL 2011/95/EU). Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 AsylG). Die sexuelle Ausrichtung einer Person stellt ein Merkmal dar, das im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. a) AsylG so bedeutsam für die Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden darf, auf sie zu verzichten (dazu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. März 2013 – A 9 S 1873/12 –, juris Rn. 34ff.). Es kann auch nicht erwartet werden, dass die Sexualität im Herkunftsland geheim gehalten oder Zurückhaltung beim Ausleben der sexuellen Ausrichtung geübt wird, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden, wenn es zur selbstverstandenen Identität der betroffenen Person gehört, die eigene Sexualität zu leben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, NVwZ 2014, 132 [135] Rn. 71). Angesichts der oben geschilderten homophoben Grundhaltung der georgischen Bevölkerung (s.o. unter 3. a]) werden diese in Georgien von der sie umgebenden und sie verfolgenden Gesellschaft als andersartig betrachtet, so dass ihre Gruppe eine abgegrenzte Identität § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 lit. b) AsylG besitzt (so auch VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris, S. 9; siehe aufgrund der jeweiligen starken gesellschaftlichen Vorbehalte für Homosexuelle in der Russischen Föderation: VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2018 – VG 6 K 268/16.A –, juris S. 9; VG Lüneburg, Urteil vom 9. März 2022 – 2 A 256/18 –, juris Rn. 26ff.; für LSBTIQ-Personen in der Türkei: VG Berlin, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 14 K 261/23 A –, juris Rn. 30). Der mangelnde Schutz des georgischen Staates knüpft ebenfalls an dieses Merkmal an, sodass offen bleiben kann, ob die Verknüpfung zwischen dem Verfolgungsgrund und der Verfolgungshandlung oder zusätzlich zwischen dem Verfolgungsgrund und dem Fehlen von Schutz bestehen muss (siehe § 3a Abs. 3 AsylG) (siehe EuGH, Urteil vom 27. März 2025 – C-217/23 –, juris Rn. 25ff.). Schließlich knüpfen auch die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen an dieses Merkmal an. 7. Die Klägerin kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, Schutz in einem anderen Landesteil Georgiens zu suchen (§ 3e Abs. 1 AsylG). Nach den Erkenntnissen der Kammer ist die geschilderte Verfolgung durch die georgische Gesellschaft nicht auf einzelne Teile Georgiens beschränkt, sondern es fehlt im gesamten Staatsgebiet am staatlichen Schutz (§ 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). So findet sich in keinem der Erkenntnismittel eine Differenzierung nach Landesteilen. Der Befund der landesweiten Verfolgung wird auch nicht dadurch widerlegt, dass in einzelnen Landesteilen und Bevölkerungsgruppen (insbesondere in der jüngeren Bevölkerung der Hauptstadt Tiflis) zunehmend liberalere Wertvorstellungen und tolerantere Einstellungen in Erscheinung treten und sich in Tiflis eine aktive LSBTIQ-Szene herausgebildet hat. Diese Entwicklungen beschränken sich auf einen subkulturellen Kontext, der nach den vorstehend beschriebenen Erkenntnissen des Gerichts nach wie vor nicht die Mehrheitsmeinung in der georgischen Gesellschaft prägt (so bereits VG Köln, Urteil vom 8. April 2025 – 14 K 6989/22.A –, juris S. 9, 17f.) und nichts an den geschilderten Diskriminierungen in den genannten Lebensbereichen ändert. Gerade auch in Tiflis kommt es zudem immer wieder zu physischen Übergriffen auf LSBTIQ-Personen, etwa rund um die Pride-Veranstaltungen. Die staatlichen Eingriffe und Einschränkungen insbesondere auf der Grundlage des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen erfolgen ohnehin landesweit. II. Ist danach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, kann weder die diesbezügliche Ablehnung des Antrags noch die Ablehnung sowohl des nachrangigen subsidiären Schutzes als auch der Feststellung von Abschiebungsverboten im angefochtenen Bescheid Bestand haben. Das gleiche gilt für die Abschiebungsandrohung. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG unter anderem voraus, dass dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, was aber vorliegend gerade der Fall ist. Aufzuheben war schließlich auch das in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Eine Zulassung der Berufung durch die Kammer kam schließlich trotz grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu klärenden Fragen nicht in Betracht, da die Zulassung nur durch das Oberverwaltungsgericht vorgenommen werden kann (§ 78 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin begehrt Schutz vor Problemen in Georgien. Sie ist 1983 geboren und georgische Staatsangehörige. Sie reiste Ende Juli 2023 mit ihrer 2006 geborenen Tochter aus Georgien aus und in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. August 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 11. September 2023 gab die Klägerin im Wesentlichen an, eine Lebensgefährtin zu haben, lesbisch zu sein und deswegen Probleme mit ihrem Ex-Mann zu haben. Mit 17 Jahren sei sie zwangsverheiratet worden, da ihre Mutter der Ansicht gewesen sei, dies helfe gegen Homosexualität. Ihr Ex-Mann sei alkoholsüchtig und gewalttätig. Er habe sie auch nach der Scheidung im Jahr 2018 häufig auf der Arbeit aufgesucht, körperlich angegriffen und gedroht, sie umzubringen. Er habe ihren Sohn davon überzeugt, nicht bei ihr zu wohnen, da sie krank sei und damit gedroht, ihr auch die Tochter wegzunehmen, wenn sie sich wegen ihrer sexuellen Orientierung nicht behandeln lasse und allen davon zu erzählen. Sie habe ihre Lebensgefährtin, die ein eigenes Asyl- und gerichtliches Verfahren (VG 31 K /23 A) betreibt, vor (nunmehr) acht Jahren kennengelernt und mit ihr in Tiflis einige Monate zusammengelebt. Die Klägerin sei aus Georgien ausgereist, da sie Angst vor ihrem Ex-Mann habe und mit ihrer Lebensgefährtin in Frieden leben wolle. An die Polizei habe sie sich in Georgien nicht gewandt, da dies zur weiteren Eskalation des Konflikts mit ihrem Ex-Mann geführt hätte und die Polizei Homosexuellen keinen Schutz biete. Bei einem Pride-Event am 8. Juli 2023 sei sie einem Angriff Rechtsradikaler, bei dem sie bewusstlos geworden sei, schutzlos ausgeliefert gewesen. Mit Bescheid vom 26. September 2023 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Bescheides), die Anträge auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziff. 4). Weiterhin forderte es die Klägerin und ihre Tochter auf, binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und drohte ihnen nach Fristablauf die Abschiebung nach Georgien an (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Tage ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Die Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass Diskriminierungen Homosexueller regelmäßig nicht die schutzrelevante Intensität erreichten. Gegen Übergriffe durch ihren Ex-Mann stünde der Klägerin hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung. Der Umstand, dass die staatlichen Organe trotz prinzipieller Schutzbereitschaft nicht immer in der Lage seien, die Betroffenen vor Übergriffen zu schützen, reiche für die Annahme des Gegenteils nicht aus. Ein lückenloser Schutz sei keinem Staat möglich. Anhaltspunkte dafür, dass der georgische Sicherheitsapparat von vorneherein unzugänglich für LSBTIQ-Personen sei, ließen sich den Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Der Bescheid wurde der Klägerin am 30. September 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am 9. Oktober 2023 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren für sich und ihre Tochter – mit Ausnahme der Anerkennung als Asylberechtigte – weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Situation habe sich für LSBTIQ-Personen in Georgien durch das Inkrafttreten des Gesetzespakets zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen weiter verschärft. Der georgische Staat sei weder Willens noch in der Lage, Hassverbrechen gegen LSBTIQ-Personen effektiv zu verhindern oder zu verfolgen. Die politische Rhetorik verstärke die homophobe Haltung in der Gesellschaft und führe zu weiteren Hassverbrechen. Mit Beschluss vom 21. Mai 2024 hat die Kammer Prozesskostenhilfe gewährt. Die Kammer hat das Verfahren der Tochter der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 3. April 2025 (zum Aktenzeichen VG 38 K 209/25 A) abgetrennt. Die Klägerin beantragt zuletzt noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf Georgien die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich maßgeblich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Sie ist der Ansicht, die homophobe Grundhaltung gehe von Rechtsextremen und der Kirche in Georgien aus. Es fehle an der erforderlichen Verfolgungsintensität. Das Gesetzespaket zu Familienwerten und zum Schutz von Minderjährigen stelle die sexuelle Orientierung nicht direkt unter Strafe, es existierten Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter und staatlicher Schutz sei noch gegeben. Dieser werde durch den Schutz verschiedener Nichtregierungsorganisationen (NGOs) ergänzt. Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2025 persönlich angehört. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Mai 2025 Bezug genommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte der Klägerin, die beigezogene Streitakte der Lebensgefährtin (Y...) und ihres Sohnes (VG 31 K /24 A) nebst Asylakten sowie Ausländerakten, Asyl- und Ausländerakte der Klägerin und die abgetrennte Streitakte der Tochter der Klägerin (VG 38 K 209/25 A) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.