Beschluss
2 LA 39/15
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist abzulehnen, wenn keine konkret herausgearbeitete, obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte und fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Sachfrage dargelegt ist.
• Hinweise auf abweichende erstinstanzliche Entscheidungen begründen für sich genommen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.
• Das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet keinen subjektiven Anspruch des Asylbewerbers auf Ausübung dieses Rechts durch Deutschland.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung mangels grundsätzlicher Bedeutung • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist abzulehnen, wenn keine konkret herausgearbeitete, obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte und fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Sachfrage dargelegt ist. • Hinweise auf abweichende erstinstanzliche Entscheidungen begründen für sich genommen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. • Das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet keinen subjektiven Anspruch des Asylbewerbers auf Ausübung dieses Rechts durch Deutschland. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, offenbar im Zusammenhang mit der Überstellung nach Ungarn nach der Dublin-III-VO. Er stützte seinen Zulassungsantrag auf die angebliche grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Ungarn systemische Mängel aufweist, und verwies auf abweichende Entscheidungen einiger Verwaltungsgerichte. Weiter rügte er, Deutschland müsse wegen außergewöhnlicher humanitärer Gründe nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO von der Zuständigkeitsregel abweichen (Selbsteintritt). Das OVG prüfte, ob die Darlegungen die Anforderungen des § 78 AsylVfG erfüllen und ob hinreichender Klärungsbedarf bestehe. • Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine konkret formulierte, obergerichtlich oder höchstrichterlich ungeklärte und fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage herausgearbeitet wird; es sind konkrete Frage, Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung darzulegen (§ 78 Abs. 4 S.3 AsylVfG). • Der Antragsteller hat keine solche klärungsbedürftige Frage hinreichend formuliert; der Verweis auf vereinzelte erstinstanzliche abweichende Entscheidungen genügt nicht, um grundsätzlichen Klärungsbedarf zu begründen. • Die von ihm angeführte Problematik zu systemischen Mängeln in Ungarn ist nach dem VG Berlin und dem VG Stuttgart nicht derart gesichert, dass daraus allgemeine systemische Versagen geschlossen werden kann; zudem gilt nach EuGH-Rechtsprechung, dass nicht jede Grundrechtsverletzung eines Mitgliedstaats für die Annahme systemischen Versagens ausreicht. • Die Frage des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht fallübergreifend bedeutsam und nach der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-II/III-Regelung bereits geklärt; daraus folgt, dass kein subjektiver Anspruch des Asylsuchenden auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch Deutschland besteht. • Kostenentscheidung und Rechtskraft: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil er die gesetzlichen Darlegungsanforderungen an die Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, § 78 Abs. 4 S.3 AsylVfG) nicht erfüllte. Hinweise auf einzelne erstinstanzliche, abweichende Entscheidungen genügen nicht zur Begründung eines fallübergreifenden Klärungsbedarfs. Zudem ist die vom Kläger gewünschte Klärung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die bestehende EuGH-Rechtsprechung bereits beantwortet, sodass dem Kläger kein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts zusteht. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig und der Senatsbeschluss unanfechtbar.