Beschluss
4 LA 10/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0110.4LA10.23.00
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Leitsätze
1. Davon ausgehend, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) weder direkt noch analog anwendbar ist, wenn die Familie eines minderjährigen Klägers oder einer minderjährigen Klägerin in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hat, bleibt es bei der Auffangzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO (juris: EUV 604/2013), wenn die betreffenden Personen keinen anderen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 9 Dublin III-VO -juris: EUV 604/2013-).(Rn.13)
2. Auf eine Zustimmung der betreffenden Personen zur Übernahme durch den Mitgliedstaat, der der Familie bereits internationalen Schutz gewährt hat, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht an (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2022 C-720/20 juris Rn. 40 ff.).(Rn.14)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichter - vom 9. August 2021 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Davon ausgehend, dass Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) weder direkt noch analog anwendbar ist, wenn die Familie eines minderjährigen Klägers oder einer minderjährigen Klägerin in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz erhalten hat, bleibt es bei der Auffangzuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO (juris: EUV 604/2013), wenn die betreffenden Personen keinen anderen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 9 Dublin III-VO -juris: EUV 604/2013-).(Rn.13) 2. Auf eine Zustimmung der betreffenden Personen zur Übernahme durch den Mitgliedstaat, der der Familie bereits internationalen Schutz gewährt hat, kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht an (vgl. EuGH, Urt. v. 01.08.2022 C-720/20 juris Rn. 40 ff.).(Rn.14) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 5. Kammer, Einzelrichter - vom 9. August 2021 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Im Streit ist der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. April 2021, mit welchem der Asylantrag der im Jahre 2020 geborenen Klägerin gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde (Nr. 1), da Dänemark gemäß Art. 9 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Aufgrund der dort erfolgten Schutzgewährung für die aus Syrien stammende Mutter hatte Dänemark einem entsprechenden Übernahmeersuchen entsprochen. Außerdem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Dänemark an (Nr. 3) und ordnete ein auf 10 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot an (Nr. 4). Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 9. August 2021 stattgegeben. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG lägen nicht vor. Eine andere Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens als die der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO sei nicht gegeben. Für die in Dänemark geborene Klägerin sei erstmals im Bundesgebiet ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden. Der Spruchpraxis des Berufungsgerichts folgend komme die in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 Dublin III-VO normierte verfahrensmäßige Anlehnung an die Zuständigkeit für das Verfahren der Eltern hier weder unmittelbar noch analog zur Anwendung. Auch anhand der dann in den Blick zu nehmenden primären Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO lasse sich ein anderer zuständiger Mitgliedstaat nicht bestimmen; insbesondere sei die Zuständigkeit Dänemarks nicht nach Art. 9 Dublin III-VO gegeben. Dessen Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hänge davon ab, dass die betreffenden Personen einen entsprechenden Wunsch schriftlich kundtun. Eine solche Kundgabe sei nicht feststellbar. Schon aus den Angaben der Mutter der Klägerin in ihrem Verfahren ergebe sich unmissverständlich, dass eine Familieneinheit in Deutschland gewünscht werde, wo auch der Vater der Klägerin lebe. Die somit fehlerhafte Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO führe zur Aufhebung des gesamten Bescheides. II. Der dagegen gerichtete Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt nicht vor. Die Beklagte wirft als grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage(n) auf, ob die Zustimmung gemäß Art. 9 Dublin III-VO auch verweigert werden darf, wenn dies aus den der Verordnung sachfremden Erwägungen geschieht bzw. die Beteiligten dann keinen Anspruch auf eine Zusammenführung der Familie im Aufenthaltsstaat des Antragstellers geltend machen können? bzw. ob die Zustimmung in Fällen erforderlich ist, in denen Eltern als Familienangehörige i.S.d. Art.9 Dublin III-VO in einen anderen Mitgliedsstaat (Aufenthaltsstaat) reisen, und dort nach Geburt des Antragstellers einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellen, um gerade keine Zuständigkeit des nach Art. 9 Dublin III-VO eigentlich zuständigen Mitgliedsstaats zu begründen? Und, ob in diesen Fällen Art. 9 Dublin III-VO unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung zumindest dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in dem Aufenthaltsstaat als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat hierdurch nicht gesperrt wird? Sie legt aber nicht dar, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gegeben sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2015 - 2 LA 39/15 -, juris Rn. 2). Dies leistet das Vorbringen der Beklagten nicht. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage(n) wird lediglich pauschal behauptet, ohne dies den einzelnen Teilfragen zuzuordnen und einen Bezug zu der konkret angegriffenen Entscheidung herzustellen. So bleibt zunächst schlicht offen, zu welchen Fragen in der Rechtsprechung, insbesondere durch andere Obergerichte, unterschiedliche Auffassungen vertreten würden oder mit welchen beachtlichen, entscheidungserheblichen Argumenten das Verwaltungsgericht sich nicht ausreichend auseinandergesetzt haben soll. Entsprechend wird auch nicht herausgearbeitet, warum die von der Beklagten aufgeworfenen Fragen für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen sein sollen bzw. hätten sein müssen und warum sie sich in einem Berufungsverfahren stellen sollten. Laut Beklagter habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass die Zustimmung gemäß Art. 9 Dublin III-VO nicht aus den der Verordnung sachfremden Erwägungen verweigert werden dürfe. In einem solchen Fall könnten sich die Beteiligten nicht auf ihre Rechte aus Art. 7 GRCh berufen und etwa einen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Dublin III-VO auf eine Zusammenführung im Aufenthaltsstaat des Antragstellers geltend machen. So etwa, wenn Eltern als Familienangehörige i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO in einen anderen Mitgliedsstaat (Aufenthaltsstaat) reisten und dort nach Geburt des Antragstellers einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz stellten, um gerade keine Zuständigkeit des nach Art. 9 Dublin III-VO eigentlich zuständigen Mitgliedsstaats zu begründen. In diesen Fällen sei Art. 9 Dublin III-VO unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung zumindest dahingehend einschränkend auszulegen, dass die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in dem Aufenthaltsstaat als unzulässig sowie die Rückführung des Neugeborenen im Familienverband in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat hierdurch nicht gesperrt wird. Die Beklagte legt zunächst nicht dar, inwieweit es vorliegend entscheidungserheblich auf die Verweigerung einer Zustimmung angekommen sein soll. Dem Normtext des Art. 9 Dublin III-VO entsprechend hat das Verwaltungsgericht lediglich festgestellt, dass sich die schriftliche Kundgabe des Wunsches nach einer Familieneinheit in Dänemark, mithin der Zuständigkeit Dänemarks, nicht feststellen lasse. Insofern lässt sich allenfalls erahnen, dass die Beklagte die Nicht-Kundgabe eines solchen Wunsches als Verweigerung einer Zustimmung sieht und diese wiederum für nur begrenzt zulässig hält. Woraus sich dies für das Verwaltungsgericht hätte ergeben sollen, führt sie jedoch nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich, dass es hier auf die von der Beklagten beschriebene Konstellation angekommen wäre. Streitgegenstand ist nicht ein (weiterer) Antrag der Mutter auf internationalen Schutz, sondern die Entscheidung über den erstmals in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Antrag der Klägerin als Antragstellerin i.S.d. Art. 9 Dublin III-VO. Die Gefahr, dass staatliche Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen und eines damit einhergehenden sogenannten „forum shoppings“, mag sich insoweit für den Antrag der Mutter als Familienangehörige ergeben, wäre nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die Klägerin jedoch hinzunehmen. Denn anders als etwa der VGH Mannheim in dem von der Beklagten zitierten Beschluss (v. 14.03.2018 - A 4 S 544/18 -), vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des bisher für Dublin-Verfahren zuständigen 1. Senats des hiesigen Oberverwaltungsgerichts, lehnt das Verwaltungsgericht eine direkte, erweiternde oder auch analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ausdrücklich ab (vgl. dazu OVG Schleswig, Urt. v. 07.11.2019 - 1 LB 5/19 - juris Rn. 35 ff. und Beschl. v. 25.06.2020 - 1 LB 9/20 - juris Rn. 31 ff.) und hatte sich deshalb auch nicht objektiv nach dem gegebenen Begründungszusammenhang – wie aber der VGH Mannheim – mit der Frage zu befassen, ob die Spezialnorm des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO die allgemeine Regelung des Art. 9 Dublin III-VO verdrängt oder letztere jedenfalls einschränkend auszulegen ist. Denn nach der hier vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts findet nicht nur Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO keine Anwendung, sondern handelt es sich vielmehr bei Art. 9 Dublin III-VO um eine Spezialnorm für den (ansonsten nicht geregelten) Fall eines nachgeborenen Kindes von Begünstigten internationalen Schutzes (Urt. a.a.O. Rn. 55; Beschl. a.a.O. Rn. 51). Die Beklagte mag diese Rechtsauffassung für falsch halten („Das Verwaltungsgericht verkennt“ u.Ä.), doch führt dies allein nach Maßgabe des § 78 Abs. 3 AsylG nicht zur Zulassung der Berufung. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die hier vertretene Auffassung mittlerweile bestätigt. Danach vermag das unionsrechtliche Anliegen einer Vermeidung von Sekundärmigration und gegebenenfalls der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz der Familieneinheit eine analoge Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO auf nachgeborene Kinder von international Schutzberechtigten in Bezug auf die Zuständigkeitsbestimmung nicht zu rechtfertigen; vielmehr bleibt es bei der Anwendung des Art. 9 Dublin III-VO auch dann, wenn eine irreguläre Sekundärmigration der Familie des minderjährigen Antragstellers stattgefunden hat. In Anbetracht des eindeutigen Wortlauts könne von der Anforderung einer schriftlichen Kundgabe des Wunsches der betreffenden Personen nicht abgewichen werden (EuGH, Urt. v. 01.08.2022 – C-720/20 – juris Rn. 30 ff., 40 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).