Beschluss
4 LA 34/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0511.4LA34.21.00
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Leitsätze
Allein die ausnahmsweise Feststellung einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK genügt für die Anwendung des Art. 15b RL 2011/95/EU und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG noch nicht. (Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Januar 2021 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2021 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer, Einzelrichter - vom 22. Januar 2021 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) hat keinen Erfolg. Der Kläger hat das Vorliegen der die entsprechenden Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (Beschl. des Senats v. 29.05.2018 - 4 LA 56/17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Neben der Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist in Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu begründen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht, warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind danach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2015 - 2 LA 39/15 -, juris Rn. 2; Beschl. des Senats v. 15.04.2020 - 4 LA 152/19 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Roth in: BeckOK VwGO, 65. Ed., Stand 01.04.2023, § 124a Rn. 76 m.w.N.). Dabei muss die geltend gemachte Rechts- oder Tatsachenfrage so eindeutig bezeichnet werden, dass im Zulassungsverfahren beurteilt werden kann, ob sie in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig und -fähig ist. Bleibt hingegen offen, ob eine konkrete Rechtsfrage, eine bestimmte tatsächliche Situation oder beides einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden soll, so dass der Antragsteller es dem Berufungsgericht überlässt, sich einen Zulassungsgrund gleichsam „auszusuchen“, sind die Darlegungsanforderungen nicht erfüllt (OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 23.09.2021 - 4 LA 111/20 -, juris Rn. 10 m.w.N.). 1. Der Kläger hält es „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht“ für grundsätzlich bedeutsam, ob nicht davon auszugehen ist, dass im gesamten Staatsgebiet Afghanistans vom Vorliegen von tatsächlichen humanitären Verhältnissen im Bereich der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Wohnraum und medizinischer Hilfe auszugehen ist, die zu dem Schluss führen müssen, dass jedem Betroffenen – im Falle erzwungener Rückkehr – eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Er meint, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auszugehen sei. Die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, dass die tatsächlichen humanitären Verhältnisse im Rahmen der Bewertung des subsidiären Schutzes nicht abschließend geprüft werden müssten, da es jedenfalls an der Verursachung durch einen (zielgerichtet) handelnden Akteur fehle. Der Einwand, dass es bei den gegebenen schlechten humanitären Verhältnissen i.S.d. Art. 3 ERMK an einem (vermeintlich) erforderlichen Akteur gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG ermangeln solle, greife tatsächlich nicht durch. Zum einen bedürfe es zur Wahrung des Schutzgehaltes des Art. 3 ERMK insoweit einer erweiternden Auslegung des Art. 15b RL 2011/95/EU und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Zum anderen sei bereits davon auszugehen, dass die schlechte humanitäre Lage überwiegend durch die seit Jahrzehnten herrschenden bewaffneten Konflikte und damit im Sinne von § 3c AsylG auf Aktionen staatlicher und nicht-staatlicher Konfliktparteien, gegen die der Staat keinen Schutz bieten kann, zurückzuführen sind. Des Weiteren zitiert der Kläger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK. Ob damit sowohl eine Rechts- als auch eine Tatsachenfrage ausreichend eindeutig bezeichnet ist, um den vorgenannten Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu genügen, kann dahinstehen, da sich in beiden Fällen keine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Grundsatzbedeutung ergibt: a. Anhand der Begründung ließe sich annehmen, dass der Kläger die Rechtsfrage aufwerfen will, ob allein schon die humanitären Verhältnisse und die allgemeinen Lebensbedingungen zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG führen können. Diese Frage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage verneint. Seinen Ausführungen zum subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kann entnommen werden, dass es darauf ankommt, dass eine zielgerichtete Schädigung durch einen Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG vorliegt, denn es hat zur Begründung ausgeführt, dass der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal nicht glaubhaft sei. Diese Rechtsauffassung wird allgemein geteilt (vgl. nur OVG Bautzen, Urt. v. 27.04.2022 - 5 A 619/15.A, 5488246 -, juris Rn. 37; VGH München, Urt. v. 17.07.2018 - 20 B 17.31659, 6732474 -, juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Jan. 2023, § 4 AsylG Rn. 14; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 4 Rn. 11 m.w.N.) und ist höchstrichterlich bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 15b RL 2011/95/EU zwar klargestellt, dass für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen ist. Allein die ausnahmsweise Feststellung einer drohenden Verletzung des Art. 3 EMRK genügt für die Anwendung des Art. 15b RL 2011/95/EU und des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG jedoch noch nicht. Denn eine den subsidiären Schutz begründende Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss nach § 4 Abs. 3 AsylG stets von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG ausgehen. Die schadenszufügende Handlung oder Unterlassung des Akteurs muss bewusst und zielgerichtet („absichtlich“ bzw. „vorsätzlich“) ausgeführt werden. Dies ist bei Hervorrufen oder Verstärken einer schlechten humanitären Lage, wie sie der Kläger für Afghanistan den staatlichen und nicht-staatlichen Konfliktparteien zuschreibt, in der Regel nicht der Fall. Würde der internationale Schutz deshalb trotz drohender Verletzung des Art. 3 EMRK versagt, könnte einer Abschiebung immer noch ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11/19 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.). b. Die vom Kläger wohl zugleich aufgeworfene Tatsachenfrage, ob im gesamten Staatsgebiet Afghanistans humanitäre Verhältnisse im Bereich der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Wohnraum und medizinischer Hilfe vorliegen, die auf die Voraussetzungen subsidiären Schutzes im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schließen lassen, stellt sich nach der unter a. beschriebenen Rechtlage an dieser Stelle von vornherein nicht. 2. Des Weiteren wirft der Kläger die seines Erachtens „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht“ grundsätzlich bedeutsame Frage auf, ob nicht davon auszugehen ist, dass im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie vom Vorliegen von tatsächlichen humanitären Verhältnissen im Bereich der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Wohnraum und medizinischer Hilfe auszugehen ist, die zu dem Schluss führen müssen, dass für jeden Betroffenen – im Falle erzwungener Rückkehr – der nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 AufenthG). Er meint, dass sich der Einzelrichter nicht hinreichend mit der durch die Corona-Pandemie auch in Afghanistan verstärkten Arbeitslosigkeit und damit Mangelversorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung auseinandergesetzt habe. Das aus der COVID-19-Pandemie erwachsende Problem werde primär auf die Gruppe der Frauen, Kinder und vulnerablen Gruppen reduziert. Dass der Kläger auch hier eine Rechtsfrage aufwerfen will, lässt sich weder der Frage selbst noch der Begründung entnehmen. Die Grundsatzfrage reduziert sich damit auf die Tatsachenfrage, ob im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie tatsächliche humanitäre Verhältnisse im Bereich der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln, Wasser, Wohnraum und medizinischer Hilfe vorliegen, die zu dem Schluss führen müssen, dass für jeden Betroffenen, der nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann, ein Abschiebungsverbot besteht. a. Soweit sich der Kläger dabei wegen einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bezieht, kommt dieser Fragestellung von vornherein keine Klärungsbedürftigkeit zu. Denn das Verwaltungsgericht hat sich in Bezug auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auf die Feststellung beschränkt, dass für dessen Annahme nichts substantiiert vorgetragen worden oder ersichtlich sei – offensichtlich davon ausgehend, dass es an dieser Stelle lediglich auf eine individuell-konkrete (zielstaatsbezogene) Gefahr ankommt. Dies wiederum wird vom Kläger nicht gerügt und entspricht im Übrigen der geltenden Rechtslage. Eine allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat, etwa bei Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien, führt regelmäßig nicht zu einem individuellen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil derartige Gefahren die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe treffen. Für diese Fälle sieht § 60a AufenthG eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde vor. Lediglich für den Fall, dass ein Ausländer einer gefährdeten Gruppe angehört, für die aber kein Abschiebestopp besteht, darf in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG Schutz vor der Durchführung der Abschiebung zugesprochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke und zur Abwendung einer extremen Gefahrenlage im Einzelfall erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 32; Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 14.02.2022 - 1 B 49.21 -, juris). Dass eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist oder anzunehmen gewesen wäre, legt der Kläger nicht dar. b. Die aufgeworfene Grundsatzfrage tatsächlicher Art würde auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn man sie wegen des Verweises auf die schlechten humanitären Verhältnisse nicht auf § 60 Abs. 7 AufenthG, sondern auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezöge. Dies mag zugunsten des Klägers zu erwägen sein, weil es sich bei diesen nationalen Abschiebungsverboten um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (dazu BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 15, Urt. v. 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 44) und die ausnahmsweise Annahme eines Abschiebungsverbotes – wie ausgeführt – nach Maßgabe des Art. 3 EMRK nicht von vornherein auszuschließen ist. Zur Darlegung einer grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfrage bedarf es über die oben genannten Anforderungen hinaus allerdings einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln und der substantiierten Darlegung, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten (Beschl. des Senats v. 20.05.2019 - 4 LA 171/19 -, juris Rn. 10). Im Ergebnis muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2021 - 2 A 3402/20.A -, juris Rn. 5, OVG Saarland, Beschl. v. 02.05.2019 - 2 A 184/19 -, juris Rn. 14). Den danach zu stellenden Anforderungen werden die Darlegungen des Klägers nicht gerecht. Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 25, Beschl. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9 jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz außergewöhnlichen Fällen dazu führen könnten, dass eine Abschiebung Art. 3 EMRK verletze, weil der Betroffene seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Hierbei bedürfe es einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls (Urteilsumdr. ab S. 9 zu § 60 Abs. 5 AufenthG). Dem tritt der Kläger nicht entgegen. Im Folgenden hat das Gericht zunächst allgemein auf die angespannte Versorgungslage in Afghanistan abgestellt und angenommen, dass zwar nicht mehr jeder leistungsfähige, alleinstehende und gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Im Einzelfall komme es aber darauf an, ob familiäre oder soziale Netzwerke und Vermögenswerte vorhanden seien oder solche, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit ergeben könne, insbesondere eine abgeschlossene Schulbildung, etwaige Berufsausbildungen, besondere Ressourcen, wie dem Betroffenen zugängliche finanzielle Rücklagen, besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten, wie organisatorisches, strategisches oder menschliches Geschick (Urteilsumdr. ab S. 11). Auch das stellt der Kläger nicht in Frage. Für den alleinstehend nach Afghanistan zurückkehrenden Kläger im erwerbsfähigen Alter geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass er über eine hinreichende Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit verfüge und sein Existenzminimum in Afghanistan sichern könne. An dieser Prognose ändere sich auch nichts angesichts der vorherrschenden COVID19-Pandemie. Anhand der aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel sei zwar festzustellen, dass es in Afghanistan Schwächen der Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus gebe, doch entstünden daraus keine existenziellen Gefahren für jede Personengruppe. Vielmehr bestünden solche in erster Linie für ohnehin gefährdete Gruppen, wie zum Beispiel Frauen und Familien mit Kindern (Urteilsumdr. ab S. 13). Hierzu legt der Kläger das Vorliegen einer grundsätzlich bedeutsamen Tatsachenfrage nicht dar, sondern beschränkt sich auf eine Kritik an den gerichtlichen Schlussfolgerungen. In tatsächlicher Hinsicht erfolgt eine eigene allgemein gehaltene Würdigung vorliegender Erkenntnisse, aber keine Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln. Schließlich hat sich die tatsächlich entscheidungserhebliche Frage für das Verwaltungsgericht auf die Umstände des Einzelfalls reduziert. Auf dieser Grundlage bestünde auch im Berufungsverfahren kein Anlass, sich mit der hier aufgeworfenen Frage zu befassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).