Beschluss
1 LA 60/14
SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer bloß geringfügigen Abstandsunterschreitung (8 cm) ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, einzuschreiten, nicht auf Null reduziert.
• Die Frage, ab welchem Maß eine Abstandsunterschreitung ein Einschreiten zwingend begründet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zulassung der Berufung.
• Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits darin, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine beabsichtigte rechtliche Würdigung nicht vollständig offenlegt, sofern die Beteiligten nach dem Prozessverlauf damit rechnen mussten.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung bei geringfügiger Abstandsunterschreitung • Bei einer bloß geringfügigen Abstandsunterschreitung (8 cm) ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, einzuschreiten, nicht auf Null reduziert. • Die Frage, ab welchem Maß eine Abstandsunterschreitung ein Einschreiten zwingend begründet, rechtfertigt nicht ohne weiteres die Zulassung der Berufung. • Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits darin, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung seine beabsichtigte rechtliche Würdigung nicht vollständig offenlegt, sofern die Beteiligten nach dem Prozessverlauf damit rechnen mussten. Die Klägerin forderte bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Wintergartenanbau des Beigeladenen. Im erstinstanzlichen Ortstermin wurde eine Abstandsmessung festgestellt: Die Außenwand des Wintergartens ist 2,92 m vom grenzständigen Flechtzaun entfernt, damit um 8 cm zu gering nach § 6 Abs. 5 S.1 LBO. Die Klägerin beanstandete zudem, das unter der Grasnarbe liegende Fundament sei 20 cm breit zu berücksichtigen. Die Beklagte lehnte ein Einschreiten ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und hielt die Unterschreitung für eine Bagatelle. Zudem wertete das VG den hohen und langen Flechtzaun der Klägerin als mögliche unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit mehreren Zulassungsgründen; das OVG prüfte diese im Zulassungsverfahren. • Die Klägerin konnte nicht hinreichend darlegen, dass das unter der Grasnarbe liegende Fundament nach den vorgelegten Fotos sichtbar nach außen hervortritt oder die Abstandsmessung anders zu bewerten ist; die 8 cm Unterschreitung rechtfertigt keine Aufhebung des Ermessens der Behörde. • Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass bei einer so geringfügigen Unterschreitung das Ermessen der Behörde, ein Einschreiten zu unterlassen, nicht auf Null reduziert ist; die Beurteilung richtet sich nach Art, Zahl und Ausmaß der nachbarschützenden Verstöße sowie den konkreten Beeinträchtigungen (§ 6 Abs. 5 LBO als einschlägige Norm für Abstandsflächen). • Die Einwendung der Klägerin, sie könne sich wegen eigener Verhaltensweisen nicht mehr auf den Verstoß berufen, ändert an der Tragfähigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nichts, weil diese bereits unabhängig davon auf der gebotenen Ermessensübung beruht. • Die in der Berufungsbegründung geltend gemachte Fragenstellung zur grundsätzlichen Reichweite des Einschreitensanspruchs rechtfertigt keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte bereits Kriterien für die Ermessensausübung entwickelt hat. • Ein behaupteter Verfahrensfehler (Gehörsverletzung) liegt nicht vor: Das Gericht war nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung seine beabsichtigte rechtliche Würdigung offenzulegen, zumal die Klägerin mit einer Prüfung treuwidrigen Verhaltens rechnen musste; selbst ggf. bestehende Verfahrensmängel würden das Gesamtergebnis nicht berühren, weil das Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen beruht. • Weitere Zulassungsgründe wurden nicht dargelegt; nach § 154 Abs. 1 VwGO waren die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen und die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich am Verfahren nicht beteiligt hat. Der Streitwert des Antragsverfahrens wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Insgesamt konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die geringen Abstandsunterschreitung sowie die vorgelegten Beweise die Rechtsansprüche ausreichend stützen, sodass die Ablehnung der Zulassung der Berufung rechtlich geboten war.