Beschluss
2 B 46/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1024.2B46.22.00
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand kann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.8)
2. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. (Rn.9)
3. Verfahrensvorschriften wie der Obliegenheit des Bauherrn nach § 62 Abs. 3 Satz 1 LBO 2022, die entsprechenden Bauvorlagen einzureichen, kommt per se keine nachbarschützende Wirkung zu. (Rn.14)
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand kann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.8) 2. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. (Rn.9) 3. Verfahrensvorschriften wie der Obliegenheit des Bauherrn nach § 62 Abs. 3 Satz 1 LBO 2022, die entsprechenden Bauvorlagen einzureichen, kommt per se keine nachbarschützende Wirkung zu. (Rn.14) Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm am 07.09.2022 gestellten Anträge, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beizuladenden auf dem Grundstück durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, hilfsweise, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, die Bauarbeiten zur Ausführung des Bauvorhabens der Beizuladenden auf dem Grundstück durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen, solange und soweit ein Grenzabstand zur Grundstücksgrenze des Grundstücks des Antragstellers von 3 Metern unterschritten wird, sind mangels Vorliegens einer Baugenehmigung für das Bauvorhaben der Beigeladenen auf ihrem Grundstück mit der Anschrift A-Straße, das sie unter dem 25.04.2022 im Genehmigungsfreistellungsverfahren gem. § 68 LBO 2015 angezeigt haben, nach § 123 VwGO statthaft (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2019 – 1 MB 12/19 –, n. v.) und auch im Übrigen zulässig. Sie haben jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – als auch ein Anordnungsanspruch – der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung – hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 LBO 2021 vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus auch hier erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand – etwa durch Erlass einer Stilllegungsverfügung – einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn überhaupt ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt wiederum erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008 – 1 LA 53/08 –, Rn. 2; Beschluss vom 06.01.2015 – 1 LA 60/14 –, Rn. 9, beide juris). Für einen solchen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 79 Abs. 1 LBO 2021 fehlt es jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits an der Glaubhaftmachung eines Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts im Falle der Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens. Der Antragsteller hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ausdrücklich klargestellt, dass er allein die Verletzung der Vorschriften des Abstandsflächenrechts rügt. Dass das Vorhaben hier unter Verletzung einer solchen Vorschrift errichtet wird, ist nicht glaubhaft gemacht worden. In Bezug auf die Garage ist zwar festzustellen, dass deren Errichtung mit der in den Bauvorlagen dargestellten Höhe von 3,35 m nicht mehr von der Privilegierung des § 6 Abs. 8 Nr. 1 LBO 2021 umfasst ist, sodass ihre Errichtung einen Verstoß gegen den grds. nachbarschützenden § 6 Abs. 5 LBO 2021 darstellen würde. Ein Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten kann aber jedenfalls zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Erfolg haben, da zum einen der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.09.2022 klargestellt hat, dass er beabsichtigt, insoweit bauaufsichtlich tätig zu werden und zum anderen auch die Beigeladenen erklärt haben, dass ihr Architekt einen entsprechenden Änderungsantrag beim Antragsgegner einreichen wird und dass sie zudem ihren Bauleiter angewiesen haben, die Garage nicht höher als 3 m zu bauen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hier auch nicht wegen der Überleitungsvorschrift des § 87 LBO 2021 nach dem alten Recht des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 LBO 2016 zu beurteilen, wonach Garagen nur mit einer Höhe von bis zu 2,75 m privilegiert sind. Selbst bei einer förmlichen Baugenehmigung besteht kein subjektives Recht des Nachbarn auf Einhaltung der zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden Bauvorschriften. Vielmehr ist auch insoweit zu differenzieren: Nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind durchaus zu berücksichtigen; Änderungen zu seinen Lasten haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 – 4 B 43/10 –, Rn. 9, juris; VG Schleswig, Urteil vom 04.06.2020 – 2 A 307/03 –, Rn. 62, juris). Dieses sog. „Günstigkeitsprinzip“ muss sich der Antragsteller im Rahmen der Genehmigungsfreistellung erst recht entgegenhalten lassen. Auch der Umstand, dass die Garage hier an das Hauptgebäude angegliedert ist, nimmt dieser nicht den Charakter einer abstandsflächenrechtlich privilegierten untergeordneten Anlage i. S. v. § 6 Abs. 8 LBO 2021. Dieses Privileg gilt selbst dann, wenn eine Garage vollständig in das Hauptgebäude integriert ist (VG Schleswig, Urteil vom 01.09.2022, 2 A 75/21, S. 16 f. des Beschlussabdrucks, n. v.; Möller/Bebensee, Kommentar zur LBO-SH, 3. Aufl. 2017, Rn. 125 zu § 2 LBO u. Rn. 106 zu § 6 LBO; vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 14.08.2020, – 8 A 10358.20 –, Rn 18, juris). Darauf, dass die Beigeladenen die entsprechend aktualisierten Bauvorlagen beim Antragsgegner bislang nicht eingereicht haben, kann sich der Antragsteller von vornherein nicht berufen. Denn Verfahrensvorschriften wie der Obliegenheit des Bauherrn nach § 62 Abs. 3 Satz 1 LBO 2022, die entsprechenden Bauvorlagen einzureichen, kommt per se keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Beigeladenen könnten den Inhalt der bisherigen Bauvorlagen einem Beseitigungsverlangen des Antragsgegners bei einer materiell rechtswidrigen Bauausführung auch nicht entgegenhalten (vgl. allein schon § 59 Abs. 2 LBO 2021, wonach die Genehmigungsfreistellung nach § 62 LBO 2021 nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, entbindet und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lässt). Auch im Hinblick auf die beanstandeten angeblichen Aufschüttungen ergibt sich keine andere Bewertung. Auf eine Unbestimmtheit der Bauvorlagen mangels fehlender Darstellung des Geländeverlaufs kann sich der Antragsteller im Genehmigungsfreistellungsverfahren ebenfalls nicht berufen, weil diesen gerade keine legalisierende Wirkung zukommt. Zutreffend verweist er zwar darauf, dass grds. der natürliche Geländeverlauf für die Ermittlung der Wandhöhe maßgeblich ist, sodass etwaige Aufschüttungen zur Wandhöhe grds. hinzuzurechnen wären. Hier ist aber – auch unter Berücksichtigung der dazu eingereichten Fotos – nicht glaubhaft gemacht worden, dass die Beilgeladenen an der allein maßgeblichen gemeinsamen Grundstücksgrenze tatsächlich aufgeschüttet hätten. Vielmehr ist nur erkennbar, dass der Bauplatz eingeebnet worden ist und an einer Stelle Mutterboden zwischengelagert wird. Dass die Fotos, auf denen sich möglicherweise eine (geringfügige) Aufschüttung erahnen lässt, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze entstanden wären, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren ist die Errichtung der ebenfalls beanstandeten Dachterrasse auf Teilen des Garagendaches bauordnungsrechtlich zulässig, sofern die Terrasse selbst den nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBO 2021 i. V. m. § 6 Abs. 5 Satz 3 LBO 2021 zu wahrenden Mindestabstand von 3 m einhält. Das dürfte nach den im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Bauvorlagen der Fall sein (vgl. die Darstellung des Geländers der Terrasse in der Gebäudeansicht Süd-West, Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs), auch wenn die Dachterrasse im Lageplan (Bl. 13 des Verwaltungsvorgangs) keinen Eingang in die Darstellung der Abstandsflächen gefunden hat. Diese hält die erforderlichen Abstandflächen von 0,4 h, mindestens 3 m ein, so dass eine Nachbarrechtsverletzung aus diesem Aspekt nicht gegeben ist. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass Garage und Dachterrasse unmittelbar zum rückwärtigen Teil des Gebäudes des Antragstellers ausgerichtet sind, in dem sich die Außenterrasse mit Tisch und Stühlen befindet, auf der die Nutzer seines Hauses Ruhe und Erholung finden möchten, so stellt auch dies keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar. Dass durch das Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten geschaffen werden, rechtfertigt insbesondere die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung gibt es regelmäßig keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten von benachbarten Grundstücken aus. Insbesondere gibt es keinen Rechtsanspruch des Nachbarn, dass Räume, Fenster, Terrassen, Balkone oder Dachgauben auf dem benachbarten Grundstück so angeordnet werden, dass sein Grundstück nicht oder nur eingeschränkt eingesehen werden kann (OVG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2021, – 1 MB 14/21 –, m. w. N.). In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn vielmehr grundsätzlich hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 LBO) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Selbst eine durch eine Dachterrasse eröffnete „Rundumsicht“ ist grundsätzlich hinzunehmen (VG Schleswig, Beschluss vom 06.07.2021 – 2 B 33/21 –, Rn. 11, juris, m. w. N.). Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas Anderes ergeben. Solche Umstände sind nicht gegeben. Dass hier bislang keine Einsichtnahmemöglichkeiten bestanden, ist lediglich darauf zurückzuführen, dass das Nachbargrundstück noch nicht bebaut war. Auf einen – einer an sich zulässigen Nachbarbebauung entgegenstehenden – Fortbestand einer faktischen Ruhezone haben Grundstückseigentümer aber regelmäßig keinen Anspruch. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt worden, weil sie einen eigenen Antrag gestellt haben und damit das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen sind. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig anzusetzende Wert von 15.000 € war hier wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.