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Beschluss

2 B 23/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0615.2B23.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Der vom Antragsteller am 25.05.2022 gestellte Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, umgehend gegen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Grundstück D-Straße, A-Stadt bauaufsichtlich einzuschreiten und hierbei dem beigeladenen Grundstückseigentümer bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzugeben, die Bauarbeiten zur Errichtung einer Photovoltaikanlage einzustellen, die Baustelle stillzulegen und die bereits errichteten Solarpaneele abzubauen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft, denn vorläufiger Nachbarrechtschutz, den der Antragsteller beim Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 20.12.2021 geltend gemacht hat, kann mangels Vorliegens einer Baugenehmigung für die streitgegenständliche Photovoltaikanlage, die der Beigeladenen auf seinem südlich des Grundstücks des Antragstellers belegenen Grundstück mit der Anschrift D-Straße in A-Stadt errichtet hat und die nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 a LBO verfahrensfrei ist, nicht gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur im Wege der einstweiligen Anordnung erreicht werden. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen indes nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte und sowohl ein Anordnungsgrund – die Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung – als auch ein Anordnungsanspruch – der materiell-rechtliche Anspruch auf die begehrte Regelung – hinreichend glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Soweit der Antragsteller ein bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Baustilllegungsverfügung (§ 59 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HS 1 LBO) beantragt, geht der Antrag ins Leere, da die Photovoltaikanlage - insbesondere die Holzständerkonstruktion und die darauf montierten Kollektoren - ausweislich der vom Antragsteller mit Stellung des gerichtlichen Antrags eingereichten Bilder (Anlage 11 a) bereits vollständig errichtet worden ist. Es fehlt dem Antragsteller insoweit schon an dem stets erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Photovoltaikanlage noch nicht über die für eine Inbetriebnahme erforderliche Infrastruktur wie Gleichrichter und sonstige Netzanschlüsse verfüge, so mögen diese für die Inbetriebnahme erforderlich sein; von einem Baustopp wären sie dennoch nicht umfasst. 2. Von der mit der Installation der weiteren „Infrastruktur“ möglich werdenden Inbetriebnahme geht auch keine nachbarrechtlich relevante Beeinträchtigung aus, sodass - bei entsprechender Auslegung des wörtlich gestellten Antrags - auch für einen Antrag auf Erlass einer Nutzungsuntersagung kein Raum bestünde. 3. Soweit mit dem gestellten Antrag ein bauaufsichtliches Einschreiten dahingehend begehrt wird, dass die bereits errichteten Solarpaneele abgebaut werden sollen, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit begehrt der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, ohne dass die Voraussetzungen hierfür erfüllt wären. Der Antragsteller hat insoweit weder das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, noch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfange das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (BVerwG, Beschluss vom 21.01.1999 – 11 VR 8/98 –, Rn. 5, juris). Zudem gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 – 10 C 9/12 –, Rn. 22, m.w.N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, Rn. 10, juris). Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier ein solcher Fall einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vor, denn der Antragsteller hat nicht nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbare, auch nach einem Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen (hierzu unter a.). Zudem besteht auch kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache (hierzu unter b.). a. Das Begehren des Antragstellers, dem Beigeladenen aufzugeben, die Solarpaneele wieder abzubauen, stellt eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Der Antrag ist in der Sache auf den Erlass einer Beseitigungsanordnung gerichtet. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO, wonach die Bauaufsichtsbehörden insbesondere die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen können, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht der Erlass einer Beseitigungsanordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Das Ergebnis der im Hauptsacheverfahren vorzunehmenden Prüfung, ob dieses Ermessen zum Einschreiten im Hinblick auf die Interessen des Nachbarn vorliegend auf Null reduziert ist, würde bei einem Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren für dessen Dauer tatsächlich und rechtlich vorweggenommen; dies gilt unabhängig davon, ob die Demontage der Paneele ohne Substanzverlust realisiert werden kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14.10.2009 – OVG 2 S 54.09 –, Rn. 8 f., juris). Diese Vorwegnahme der Hauptsache ist auch nicht ausnahmsweise gerechtfertigt, weil sie zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Photovoltaikanlage hat für den Antragsteller keine Auswirkungen, deren Rückgängigmachung erst im Laufe des Hauptsacheverfahrens nicht hinnehmbar wäre. Eine etwaige weitere Verschattung durch die südlich seines Grundstücks angebrachte Anlage stellt ersichtlich keinen unzumutbaren Nachteil dar und dürfte sich zudem tatsächlich in Grenzen halten, da sie auf dem Dach des geschätzt 2,80 m von der Grundstücksgrenze entfernten Carports errichtet worden ist und selbst einen Abstand von ca. 3 m zur Grundstücksgrenze wahrt. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von einem Betrieb der Anlagen unzumutbare Immissionen - bspw. in Form von Lärm - für das Nachbargrundstück ausgehen könnten. Es besteht noch nicht einmal die Besorgnis einer nur noch schwer rückgängig zu machenden Verfestigung rechtswidriger Zustände, da der Beigeladene bei der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens ohne Baugenehmigung auf eigenes Risiko handelt und sich später im Falle des Erlasses einer Beseitigungsverfügung nicht auf vollendete Tatsachen berufen kann (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14.10.2009 – OVG 2 S 54.09 –, Rn. 8 f., juris). Hinzu kommt, dass die Anlage später auch ohne Substanzverlust beseitigt werden kann. b. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr hat er ersichtlich keinen Anspruch auf ein bauaufsichtliches Einschreiten im Sinne des § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 LBO. Ein solcher Anspruch auf Tätigwerden des Antragsgegners bestünde nicht bereits, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 59 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 LBO vorliegen, sondern es ist vielmehr darüber hinaus erforderlich, dass der Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Maßgebend ist, ob das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist bereits tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand – etwa durch Erlass einer Stilllegungsverfügung – einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn überhaupt ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten. Eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich dieses Ermessen dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, liegt erst dann vor, wenn geschützte Nachbarrechte in besonders gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2008 - 1 LA 53/08 -, Rn. 2; Beschluss vom 06.01.2015 - 1 LA 60/14 -, Rn. 9, beide juris). Vorliegend fehlt es an der Glaubhaftmachung eines solchen Rechtsverstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts durch die Realisierung des streitgegenständlichen Bauvorhabens, das den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 10 der Gemeinde A-Stadt in der Fassung der 1. Änderung vom 17.04.1974 unterliegt. Die Antragsteller können sich zunächst nicht auf die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan berufen, wonach im Plangebiet die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 BauNVO bis auf Zwischenmauern, Pergolen und Einfriedungen bis 0,60 m Höhe sowie Anlagen zur Müllbeseitigung ausgeschlossen ist. Derartigen Festsetzungen kommt nämlich regelmäßig kein nachbarschützender Charakter zu. Anhaltspunkte für einen Willen des Plangebers, den Festsetzungen ausnahmsweise einen nachbarschützenden Charakter zuzumessen, bestehen ebenfalls nicht. Auch für einen grds. nachbarrechtlich relevanten Abstandsflächenverstoß der hier entgegen der ursprünglichen Planung des Beigeladenen - vorgesehen war zunächst ein Standort auf der grenzständigen Garage mit einem Abstand von etwa 1,20 m zur Grundstücksgrenze - nunmehr auf dem Dach des Carports mit einem Abstand von ca. 3 m von der Grundstücksgrenze errichteten Anlage ist nichts ersichtlich. Denn nach § 6 Abs. 6 Nr. 4 LBO bleiben bei der Bemessung der Abstandflächen Maßnahmen zum Zwecke der Energieeinsparung und Solaranlagen an bestehenden Gebäuden unabhängig davon außer Betracht, ob diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 Nummer 1 bis 3 entsprechen, wenn ein Abstand von mindestens 2,30 m zur Nachbargrenze erhalten bleibt. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch auf den am 27.10.1993 vor dem Verwaltungsgericht Schleswig geschlossenen gerichtlichen Vergleich, da dieser das Carport, auf dem die Photovoltaikanlage letztlich errichtet worden ist, gar nicht betrifft. Gegenstand des Vergleichs ist vielmehr die grenzständig errichtete Garage gewesen, die damals nach den Vorstellungen des Beigeladenen auch ein Dach erhalten sollte. Ein Verzicht auf dieses Dach war letztlich Inhalt des Vergleichs. Dagegen ist das südlich dieser Garage befindliche Carport, auf dessen Dach sich die streitgegenständliche Photovoltaikanlage nunmehr befindet, von dem Vergleich nicht betroffen, sodass er auch der Errichtung weiterer Aufbauten auf dem Dach des Carports nicht entgegengehalten werden kann. Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers war nach alldem mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen. Es entsprach hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil er sich nicht durch das Stellen eines eigenen Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO am Kostenrisiko des vorliegenden Verfahrens beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Der bei Geltendmachung der Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses nach den ständigen Streitwertannahmen des OVG Schleswig anzusetzende Wert von 15.000 € war hier wegen des nur vorläufigen Regelungscharakters des Eilverfahrens auf die Hälfte zu reduzieren.