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Beschluss

1 LA 53/08

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Entscheidung, ein ordnungsbehördliches Nutzungsuntersagungsverfahren mit Zwangsgeldandrohung zu betreiben, liegt im Ermessen der Behörde (§§ 86 Abs.1 S.3 LBO, 228 ff. LVwG); eine Eingriffsverpflichtung besteht nur bei Ermessensreduzierung zugunsten des Betroffenen. • Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, da vereinzelte Verstöße unstreitig sind und die Beweisanträge keinen substantiierten Sachverhalt für eine Ermessensreduzierung darlegten.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund für Berufung gegen abgelehnte Nutzungsuntersagung (Ermessen) • Der Zulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Entscheidung, ein ordnungsbehördliches Nutzungsuntersagungsverfahren mit Zwangsgeldandrohung zu betreiben, liegt im Ermessen der Behörde (§§ 86 Abs.1 S.3 LBO, 228 ff. LVwG); eine Eingriffsverpflichtung besteht nur bei Ermessensreduzierung zugunsten des Betroffenen. • Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben, da vereinzelte Verstöße unstreitig sind und die Beweisanträge keinen substantiierten Sachverhalt für eine Ermessensreduzierung darlegten. Die Klägerin begehrte vom Beklagten die Anordnung einer Nutzungsuntersagung gegen die Beigeladene wegen Überschreitungen einer Baugenehmigung auf deren Grundstück. Streitgegenstand war, ob die Behörde verpflichtet ist, gegen einzelne Überschreitungen ordnungsbehördlich mit Zwangsgeld vorzugehen, insbesondere wegen Lärm- und Nutzungseinwirkungen auf das Klägergrundstück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, wobei sie erhebliche Beeinträchtigungen durch Montagearbeiten und eine fehlende Stelle in der Lärmschutzwand geltend machte. Das Verwaltungsgericht hatte eine Ortsbesichtigung durchgeführt und Foto- und Dokumentenbeweise gewürdigt; einzelne Verstöße waren unstreitig. Die Beigeladene stellte keinen eigenen Sachantrag im Verfahren. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und hielt die Rüge eines Verfahrens- oder Beweisfehlers für unbegründet. • Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, erscheint nach Aktenlage zutreffend. • Die begehrte behördliche Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung ist eine Ermessenmaßnahme der Behörde nach §§ 86 Abs.1 S.3 LBO, 228 ff. LVwG; eine Verpflichtung zum Einschreiten besteht nur bei einer Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin, etwa bei besonders gravierenden Beeinträchtigungen von Nachbarrechten. • Die behaupteten Verstöße gegen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung begründen nicht regelmäßig ein zwingendes ordnungsbehördliches Einschreiten; das Verwaltungsgericht hat geprüft, ob besonders gravierende Verstöße vorliegen, und dies verneint. • Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, weitere Beweise zu erheben. Ortsbesichtigung und vorhandene Unterlagen genügten; die Klägerin hat keinen substantiierten Sachverhalt vorgetragen, aus dem eine Ermessensreduzierung zu ihren Gunsten abgeleitet werden könnte. • Verfahrens- und Kostenrechtliche Erwägungen: Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs.1 VwGO). Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen eigenen Sachantrag stellte (§ 162 Abs.3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte nach § 52 Abs.1 GKG. • Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs.5 S.4 VwGO) und der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Der Zulassungsantrag der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; die Klägerin verliert damit in der Sache. Der Senat sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und bestätigt, dass die begehrte Nutzungsuntersagung mit Zwangsgeldandrohung eine Ermessenshandlung der Behörde ist, zu deren Anordnung nur bei Vorliegen einer Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin eine Verpflichtung bestehen könnte. Besondere, gravierende Verstöße, die eine solche Ermessensreduzierung rechtfertigen würden, sind nicht festgestellt worden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.