Beschluss
6 WF 8/12
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verfahren ohne Anwaltszwang ist einem Verfahrensbeteiligten mit Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG).
• Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob ein vernünftigerweise bemittelter Beteiligter unter den konkreten objektiven und subjektiven Umständen einen Anwalt hinzugezogen hätte; dabei sind sowohl Schwierigkeit der rechtlichen als auch der tatsächlichen Lage sowie die persönlichen Fähigkeiten des Beteiligten zu berücksichtigen.
• In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB (insbesondere bei Anberaumung eines Erörterungstermins nach § 157 FamFG) kann bereits die konkrete Möglichkeit schwerwiegender Sorgenseingriffe die Beiordnung eines Anwalts rechtfertigen.
• Subjektive Umstände wie eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Impulskontrollprobleme oder hohe emotionale Betroffenheit des Sorgeberechtigten können die Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts zusätzlich belegen.
Entscheidungsgründe
Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung • Bei Verfahren ohne Anwaltszwang ist einem Verfahrensbeteiligten mit Prozesskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). • Die Erforderlichkeit bemisst sich danach, ob ein vernünftigerweise bemittelter Beteiligter unter den konkreten objektiven und subjektiven Umständen einen Anwalt hinzugezogen hätte; dabei sind sowohl Schwierigkeit der rechtlichen als auch der tatsächlichen Lage sowie die persönlichen Fähigkeiten des Beteiligten zu berücksichtigen. • In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666, 1666a BGB (insbesondere bei Anberaumung eines Erörterungstermins nach § 157 FamFG) kann bereits die konkrete Möglichkeit schwerwiegender Sorgenseingriffe die Beiordnung eines Anwalts rechtfertigen. • Subjektive Umstände wie eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit, Impulskontrollprobleme oder hohe emotionale Betroffenheit des Sorgeberechtigten können die Erforderlichkeit eines Rechtsanwalts zusätzlich belegen. Die Mutter, als weitere Beteiligte in einem familiengerichtlichen Verfahren nach einer Gefährdungsmitteilung des Jugendamts, begehrte Beiordnung ihrer gewählten Rechtsanwältin. Das Amtsgericht hatte die Beiordnung abgelehnt; die Mutter legte sofortige Beschwerde ein. Im Vorfeld bestand langjährige Jugendhilfeakte, Hinweise auf Drogen- und Gewalterfahrungen in der Familie sowie Spannungen zwischen Mutter und Großmutter. Das Jugendamt nahm das Kind in Obhut; es bestanden Vorwürfe häuslicher Gewalt und Zweifel an der Eignung der bisherigen sozialpädagogischen Hilfen. Die Mutter hatte zunächst der Inobhutnahme zugestimmt, holte das Kind jedoch später aus der Schule ab und verweigerte die weitere Zusammenarbeit mit der bisherigen Familienhilfe. Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter stellte eine Schutzschrift und beantragte anwaltliche Beiordnung, da einstweilige sorgerechtliche Maßnahmen nicht ausgeschlossen seien. • Rechtliche Grundlagen: § 78 Abs. 2 FamFG, §§ 76 Abs. 2, 127 ZPO, §§ 1666, 1666a BGB, § 157 FamFG. • Erforderlichkeitsmaßstab: Maßgeblich ist, ob ein vernünftigerweise bemittelter Beteiligter unter den konkreten Umständen einen Rechtsanwalt beauftragt hätte; abzustellen ist auf objektive Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sowie auf subjektive Fähigkeiten des Beteiligten. • Bedeutung des Verfahrensgegenstands: Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung können bereits im Erörterungstermin zu einstweiligen Sorgenseingriffen führen; die Möglichkeit einschneidender Maßnahmen macht anwaltliche Vertretung oftmals erforderlich. • Subjektive Umstände: Die Mutter zeigte Hinweise auf Impulskontrollprobleme, geringe Frustrationstoleranz und erhebliche emotionale Betroffenheit, was ihre Fähigkeit, die Tragweite des Verfahrens ohne anwaltliche Hilfe zu übersehen, einschränkt. • Einzelfallprüfung: Das Amtsgericht hatte den Sachverhalt als einfach eingeschätzt; der Senat hält dies vor dem Hintergrund der Aktenlage (frühere Jugendhilfekontakte, polizeiliche Einsatzmeldung, Berichte der Familienhelferin) für nicht zutreffend und erachtet die Beiordnung daher als erforderlich. • Keine ausschlaggebende Rolle spielt, dass die Verfahrenseinleitung durch den Anwalt begünstigt wurde; entscheidend ist die Frage der Rechtswahrnehmung und Gleichstellung des Unbemittelten gegenüber Bemittelten. Die sofortige Beschwerde der Mutter war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat die Beiordnung ihrer gewählten Rechtsanwältin mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass wegen der komplexen tatsächlichen und rechtlichen Umstände sowie der konkreten Gefahr erheblicher Sorgenseingriffe die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich war. Subjektive Einschränkungen der Mutter in der Kommunikations- und Emotionskontrolle verstärkten die Erforderlichkeit. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet. Damit hat die Mutter in der Sache insofern gewonnen, als ihr die anwaltliche Beiordnung gewährt wurde, weil nur so ihre Verfahrensrechte gegenüber der Möglichkeit weitreichender Eingriffe in das Sorgerecht angemessen gewahrt werden konnten.