Beschluss
6 WF 358/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. März 2012 - 129 F 24/11 VKH1 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Annahme des Familiengerichts, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin sei in dem Zeitpunkt der von ihr in dem vom Senat beigezogenen einstweiligen Anordnungsverfahren 129 F 23/11 EASO mit am 6. April 2011 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilten Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt L.s noch nicht zur Entscheidung reif gewesen (dazu allgemein BGH FamRZ 2010, 197), mit Blick auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 31. März 2011 im vorliegenden Verfahren - auch - zum Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu deren Gunsten in Zweifel gezogen werden könnte. Denn jedenfalls hat das Familiengericht seine Versagung von Verfahrenskostenhilfe unter den Gegebenheiten des Streitfalls rechtsbedenkenfrei in seiner der Antragstellerin eröffneten Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juni 2012 auf die Mutwilligkeit ihrer Rechtsverfolgung (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) gegründet. Dies setzt voraus, dass ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Lage des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko seine Rechte in anderer Art und Weise wahrnehmen würde, wie es der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte unternimmt (vgl. dazu allgemein etwa BGH FamRZ 2011, 1147 und 1423; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2010 - 9 WF 48/10 -). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder den Umgang (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2009 - 9 WF 77/09 -, FamRZ 2010, 310), wobei allerdings in solchen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten und am allüberstrahlenden Kindeswohl ausgerichteten Verfahren kein zu enger Maßstab anzulegen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2011 - 6 WF 97/01 -, OLGR 2002, 230), zumal diese häufig mit einer hohen emotionalen Betroffenheit der Beteiligten einhergehen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 6 WF 8/12 -, NJW-RR 2012, 518). Dennoch wird selbst ein gefühlsmäßig nicht unbefangener bemittelter Elternteil, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, auch in diesen Verfahren regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden kann; die gleichen Überlegungen hat ein bedürftiger Beteiligter anzustellen, der für seine Rechtsverfolgung staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 666). Eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe mit dieser Begründung verstößt nicht gegen den dem kostenarmen Beteiligten in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Denn derjenige, der die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, muss nur demjenigen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Verfahrensaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 191; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 144). Nach diesem allgemeinen verfahrenskostenhilferechtlichen Maßstab ist vorliegend dagegen, dass das Familiengericht die in der Sache - unter Ausnahme der mit Blick auf § 1696 Abs. 1 BGB höheren Bestandsgewähr - auf dasselbe materielle Rechtsschutzziel wie das am selben Tag eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren ausgerichtete Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen hat, nichts zu erinnern. Seit Inkrafttreten des FamFG ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung als selbständiges Verfahren ausgestaltet und im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht von der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abhängig (§ 51 Abs. 3 FamFG). Ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter, der - wie hier die Antragstellerin, die auf Grund eines von ihr vorgetragenen dringenden Bedürfnisses eine einstweilige Anordnung erwirkt und hierfür Verfahrenskostenhilfe erhalten hat - effektiven Rechtsschutz durch Anordnung gerichtlicher Maßnahmen wegen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sucht, ist daher aus Rechtgründen - anders als nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht - nicht mehr darauf angewiesen, zwei Verfahren nebeneinander zu betreiben (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2011, 1157). Vielmehr hat er die Möglichkeit abzuwägen, in welcher Verfahrensart sein Rechtsschutzziel möglichst kostengünstig zu erreichen ist (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O.). Der Senat teilt unter den hier obwaltenden Einzelfallumständen die der Nichtabhilfe zu Grunde gelegte Wertung des Familiengerichts, dass ein verständiger und kostenbewusst handelnder, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Situation der Antragstellerin jedenfalls zunächst von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abgesehen und abgewartet hätte, ob das weitere Verhalten des Antragsgegners hierfür Anlass bieten wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - was auch das Familiengericht im angegangenen Beschluss zutreffend in den Blick genommen hat - im hier zur Beurteilung des Senats stehenden Hauptsacheverfahren bis zur eigenen Abstandnahme von ihrem Antrag keinen belastbaren Grund für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dargetan hat. Denn sie hat lediglich vorgetragen, dass der Antragsgegner „überwiegend kein Interesse für das Kind [zeigt]“ und „nicht einmal in der Lage [ist], regelmäßig Besuchskontakte einzuhalten, obwohl er hierzu in der Vergangenheit häufig von der Antragstellerin angehalten worden ist“. Unter Würdigung dessen und des weiteren Akteninhalts einschließlich der - hinsichtlich des beiderseitigen Umgangstons sehr aussagekräftigen - SMS-Wechsel zwischen ihr und dem Antragsgegner hat sie bereits nicht dargetan, dass dieser ihr den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei ihr streitig gemacht hätte oder dass sie aus anderen Gründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben müsse. Auch wenn man ihren Vortrag im Eilverfahren 129 F 23/11 EASO mit einbezieht, rechtfertigt dies letztlich keine entscheidend andere Sicht. Soweit die Antragstellerin dort darauf verwiesen hat, der Vater des Antragsgegners würde gerne L. bei sich behalten, ist dieser Vortrag völlig pauschal und keiner Prüfung zugänglich, nachdem schon nicht vorgetragen ist, dass der Vater des Antragsgegners bekundet habe, das Kind tatsächlich gegen den Willen der Antragstellerin zurückhalten zu wollen. Gegen ernsthafte dahingehende Befürchtungen der Antragstellerin spricht nicht zuletzt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren schon mit dem am 6. April 2011 eingegangenen Schriftsatz - und damit kurze Zeit nach Einleitung des vorliegenden und des Eilverfahrens am 23. März 2011 - mitgeteilt hat, sich mit dem Antragsgegner noch vor Beratung durch das Jugendamt auf ein unbegleitetes Umgangsrecht des Kindes mit jenem sonntags von 9 bis 18 Uhr verständigt zu haben. Nach alledem hat der angefochtene Beschluss Bestand. Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.