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Beschluss

3 O 66/16

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist in der Sache unbegründet. • Bei schwebendem Bußgeldverfahren sind Zuständigkeit und gerichtliche Überprüfung nach dem OWiG ausdrücklich den Amtsgerichten zugewiesen (§§ 62, 65–68 OWiG). • Eine behördliche Erklärung, einen Einspruch als gegenstandslos zu betrachten, stellt eine sonstige Maßnahme im Bußgeldverfahren dar, die die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet (§ 62 OWiG).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Amtsgerichte bei schwebendem Bußgeldverfahren • Die Beschwerde gegen die Feststellung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist in der Sache unbegründet. • Bei schwebendem Bußgeldverfahren sind Zuständigkeit und gerichtliche Überprüfung nach dem OWiG ausdrücklich den Amtsgerichten zugewiesen (§§ 62, 65–68 OWiG). • Eine behördliche Erklärung, einen Einspruch als gegenstandslos zu betrachten, stellt eine sonstige Maßnahme im Bußgeldverfahren dar, die die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet (§ 62 OWiG). Der Kläger erhob Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid der Beklagten vom 24.06.2015 wegen angeblicher Pflichtverletzungen im Umgang mit seinem Hund (Geldbuße 35 € zzgl. Gebühren). Mit Schreiben vom 21.09.2015 erklärte die Behörde den Einspruch als gegenstandslos. Der Kläger begehrte daraufhin die Bescheidung seines Einspruchs und klagte gegen die Behörde auf Entscheidung. Das Verwaltungsgericht Magdeburg erklärte den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig und verwies an das zuständige Amtsgericht Bernburg. Der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das über die Zuständigkeitsfrage zu entscheiden hatte. Streitgegenstand ist die Frage, welches Gericht über Maßnahmen der Verwaltungsbehörde in einem schwebenden Bußgeldverfahren zu entscheiden hat. • Rechtliche Einordnung des Rechtsstreits: Die Auseinandersetzung betrifft eine öffentlich-rechtliche Nichtverfassungsstreitigkeit im Bußgeldverfahren, für die das Bundesgesetz die Entscheidung den Amtsgerichten überträgt (§ 40 Abs.1 VwGO i.V.m. § 68 OWiG). • Anwendbare Normen: Nach § 65 OWiG werden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich durch Bußgeldbescheid geahndet; gegen diesen steht der Einspruch nach § 67 OWiG bei der erlassenden Verwaltungsbehörde zu; gerichtliche Überprüfung regeln §§ 69, 62 OWiG; für Entscheidungen über Einsprüche ist gemäß § 68 OWiG das Amtsgericht zuständig. • Rechtliche Würdigung der behördlichen Erklärung: Die von der Behörde ausgesprochene Betrachtung des Einspruchs als "gegenstandslos" stellt eine sonstige Maßnahme i.S. von § 62 Abs.1 OWiG dar, da sie nicht nur vorbereitender Natur ist, sondern eine verwaltungsinterne Entscheidung über das Fortbestehen des Verfahrens betrifft. Deshalb ist eine gerichtliche Entscheidung vor dem nach § 68 OWiG zuständigen Amtsgericht möglich. Damit liegt eine ausdrückliche anderweitige Zuweisung des Rechtsweges vor und der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen (§ 40 Abs.1 VwGO). • Revision und Zulassung: Die Beschwerde war unzulässig in der Sache und die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Bundesverwaltungsgericht lagen nicht vor; der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beschwerde des Klägers gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Zuständigkeitsentscheidung hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass in dem schwebenden Bußgeldverfahren die Entscheidung über den Einspruch bzw. über sonstige Maßnahmen der Verwaltungsbehörde den Amtsgerichten obliegt (§§ 62, 65–68 OWiG) und der Verwaltungsrechtsweg daher nicht eröffnet ist. Der Rechtsstreit ist an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hierzu ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs.4 Satz3 GVG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO. Die Beschwerde ist unanfechtbar.