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Urteil

7 O 114/18

LG Flensburg 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2018:1123.7O114.18.00
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Leitsätze
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit gesetzeswidriger Motorsteuerungssoftware.(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,32 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.2012 bis zum 23.04.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A 4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8… nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen und sie von weiteren 205,40 EUR freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit gesetzeswidriger Motorsteuerungssoftware.(Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,32 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.2012 bis zum 23.04.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A 4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8… nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 zu zahlen und sie von weiteren 205,40 EUR freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg ergibt sich aus § 32 ZPO, da die Klägerin die Beklagte aus deliktischer Haftung in Anspruch nimmt und der in dem Abschluss des streitgegenständlichen Pkw-Kaufvertrages entstandene (Vermögens-)Schaden am Wohnsitz der Klägerin, mithin im Landgerichtsbezirk Flensburg, eingetreten ist. II. Die Klage hat dem Grunde nach Erfolg, in der Höhe waren jedoch höhere als von der Klägerin zu Grunde gelegte Nutzungsvorteile zu berücksichtigen. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte als Hauptforderung einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 6.478,32 EUR Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw einschließlich Schlüsseln und Papieren aus §§ 826, 31, 249 BGB. Die Beklagte hat die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, indem sie bzw. die zum Konzern der Beklagten gehörende Audi AG das von der Klägerin gekaufte Fahrzeug mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware in den Verkehr brachte. a) Ein Verhalten ist objektiv sittenwidrig, wenn es nach Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit genügt weder der Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift noch die Tatsache eines eingetretenen Vermögensschadens; vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 13. 12. 2011, XI ZR 51/10, Rn. 28 NJW 2012, 1800 [1803], zitiert Beck-online). In die zu treffende rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 03.12.2013, XI ZR 295/12, Rn. 23, NJW 2014, 1098 [1099], zitiert Beck-online, BGH, Urteil vom 20.11. 2012, VI ZR 268/11, Rn. 29, NJW-RR 2013, 550 [552], zitiert Beck-online; OLG Köln, Urteil vom 28.2.2014, 7 U 161/13, Rn 28, NJOZ 2015, 290 [291]; zitiert Beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 06.02.2014, 8 U 954/11, zitiert Beck-online, BeckRS 2014, 05017). Danach war der Einbau der Manipulationssoftware durch die Beklagte sittenwidrig: Die Programmierung der Motorsteuerung war gesetzeswidrig. Es handelte sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht zulässige Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert (LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16, Rn. 24, zitiert Beck-online; LG Essen, Urteil vom 04.09.2017, 16 O 245/16, zitiert Beck-online; LG Köln, Urteil vom 18.07.2017, 22 O 59/17, Rn 25, zitiert Beck-online; LG Krefeld, Urteil vom 19.07.2017, 7 O 147/16, Rn. 33, zitiert Juris; LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, VuR 2017, 111 [113], zitiert Beck-online; zur Mangelhaftigkeit: OLG München, Beschluss vom 23. 03.2017, 3 U 4316/16, Rn. 13, zitiert Juris). Denn die Software erkannte, wenn das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befand und versetzte die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1, in dem der Motor mit geringeren Stickoxidemissionen als im normalen Straßenverkehr betrieben werden konnte. Das Landgericht Hildesheim (Urteil vom 17.01.2017, Az. 3 O 139/16, VuR 2017, 111 [113]) hat dazu ausgeführt: „Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Denn sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der Straße außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der Straße höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der Straße, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden“ In dieser Manipulation liegt ein Verstoß gegen das Verbot von Inverkehrgabe und Handel ohne gültige Bescheinigung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 03.02.2011 (EG-FGV) und zum anderen gegen die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV und Art. 18 der Richtlinie 2007/46/EG vom 05.09.2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Typengenehmigungsverfahrensrichtlinie). Es kommt nicht darauf an, ob das Fahrzeug formell der EG-Typengenehmigung entspricht. Die Beklagte hat bei der zur Typengenehmigung und Schadstoffklasseneinstufung erforderlichen Prüfstandmessung manipuliert. Die zuständigen Behörden hätten das Fahrzeug bei Kenntnis von der manipulierenden Motorsteuerungssoftware bzw. ohne diese entweder nicht zugelassen oder jedenfalls anders eingestuft. In der vorliegenden Form hätte das Fahrzeug jedenfalls mangels gültiger Bescheinigung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dass der Beklagten die Bescheinigungen letztlich nicht zustehen, folgt schon aus dem Umstand, dass das Kraftfahrbundesamt ihr auferlegt hat, den Motortyp nachzubessern und Nebenbestimmungen i.S.v. § 25 Abs. 2 EG-FGV angeordnet hat, um die Vorschriftsmäßigkeit in diesem Sinne zu gewährleisten (LG Essen, Urteil vom 19.10.2017, 9 O 33/17, Rn. 31, zitiert Juris). Der Einsatz der gesetzwidrigen Software ist verwerflich i.S.v. § 826 BGB. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ergibt sich aus der Zweck-Mittel-Relation, der hierbei zu Tage tretenden Geschäftsmoral und dem Ausmaß des schädigenden Verhaltens. Eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses begründet regelmäßig die Sittenwidrigkeit (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004, VI ZR 306/03; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15, Rn. 22, zitiert Juris). Eine solche liegt vor: Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs stillschweigend erklärt, dass dieses den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, sodass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. Die Täuschung diente nicht nur der Irreführung der jeweils zuständigen Aufsichts- und Zulassungsbehörden, sondern war lediglich Zwischenziel, um über die Erlangung der Typenzulassung Personenkraftfahrzeuge mit Dieselmotoren am Markt anbieten zu können. Die Täuschung diente dem Zweck der Kostensenkung in Bezug auf anderenfalls notwendige Lösungen der Abgasreinigung, um mit Hilfe scheinbar umweltfreundlicher Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen (LG Siegen, Urteil vom 14.11. 2017, 1 O 118/17, Rn. 55, zitiert Juris). Das Verhalten der Beklagten zielte darauf ab, sich durch die Verwendung einer gesetzeswidrigen Motorsteuerung und unter Täuschung der Zulassungsbehörden und Kunden im Wettbewerb einen Sondervorteil zu verschaffen. Die Beklagte hat die Klägerin nicht nur über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs, sondern auch über dessen Emissionswerte getäuscht. Die Käufer konnten zwar keinem Irrtum über die Einhaltung der Grenzwerte während des Normalbetriebs unterliegen, weil die Software zum einen nur die Messergebnisse während des Prüfzyklus im Labor beeinflusst hat und es zum anderen für den normalen Fahrbetrieb keine verbindlichen Grenzwerte gab, die hätten eingehalten werden müssen. Dennoch führt der Einsatz einer Software, die darauf abzielt, ausschließlich während des Prüfzyklus die Motorsteuerung zur Reduzierung der Schadstoffimmissionen anzupassen, zu einem Irrtum, der das Käuferinteresse, von den Labormesswerten auf die realen Immissionswerte des Fahrzeugs schließen zu können, berührt. Vor allem im Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle besteht ein berechtigtes Interesse des Käufers, von verschiedenen Labormesswerten auf eine relativ höhere oder niedrigere reale Schadstoffbelastung zu schließen (Oechsler, Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber Fahrzeugherstellern im Abgasskandal, NJW 2017, 2865f.). Wenn die Pflichtangaben zum Schadenstoffausstoß im Prüfzyklus unabhängig vom jeweiligen Nutzungsverhalten durch eine abweichende Abgasbehandlung während jeder anderen Nutzung kein reales Abbild darstellen, wird für den jeweiligen Käufer eine vergleichende Bewertung des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen verschiedener Hersteller verhindert. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn 33, zitiert Juris LG Karlsruhe, Urteil vom 22. 03.2017, 4 O 118/16, Rn. 56, zitiert Juris). Damit geht es auch nicht nur um eine Täuschung des Kraftfahrzeugbundesamtes im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens (LG Frankfurt / Oder, Urteil vom 17. 07.2017, 13 O 174/16, Rn. 88, zitiert Juris). Es wird für den jeweiligen Käufer eine vergleichende Bewertung des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen verschiedener Hersteller verhindert (Oechsler, Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber Fahrzeugherstellern im Abgasskandal, NJW 2017, 2865f.). Zu berücksichtigen ist zudem die Art und Weise des Vorgehens und das Ausmaß der Verwendung der Abschalteinrichtung in einer Vielzahl von Motoren, die im gesamten VW-Konzern europaweit zum Einsatz gekommen sind (LG Köln, Urteil vom 18.07.2017, 22 O 59/17, Rn. 37, zitiert Juris). Die Beklagte zu 2) hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (LG Offenburg, Urteil vom 12. 05. 2017, 6 O 119/16, Rn. 46, zitiert Juris). Die Beklagte setzte ihr Gewinnstreben über den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Sie wusste, dass die im Testbetrieb gemessenen Emissionen keine Aussage für die Stickoxid-Emissionen während des Normalbetriebs zuließen, weil aufgrund der Steuerung des Motors und des Abgasrückführungssystems durch die gesetzwidrige Software die Emissionen im Straßenverkehr um ein Vielfaches höher lagen als während des Durchlaufens des Prüfzyklus. b) Der Klägerin ist durch diese sittenwidrige Manipulation auch ein Schaden entstanden. Der Schaden besteht darin, dass die Beklagte durch das Verschweigen des Einbaus der Software den Abschluss des Kaufvertrages verursachte. Es ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Pkw-Käufer stillschweigend davon ausgeht, dass das erworbene Fahrzeug mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf und dass diese Vorstellungen für seinen Kaufentschluss von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94, Rn. 17, zitiert Juris). Soweit diese Vorstellung falsch ist, da die in der Typengenehmigung ausgewiesenen und gesetzlich vorgegebenen Werte nur durch Einsatz einer verbotenen Abschaltvorrichtung erreicht wurden, ist mit dem Erwerb eines solchen Fahrzeugs ein Schaden eingetreten (LG Offenburg, Urteil vom 12. 05.2017, 6 O 119/16, Rn. 36, zitiert Juris). Der Kunde schließt einen Vertrag über ein Fahrzeug, den er bei Kenntnis der Umstände nicht abgeschlossen hätte. Denn kein verständiger Kunde hätte ein Fahrzeug der Beklagten erworben, wenn ihm vor Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, dass das Abgasrückführungssystem des Dieselmotors mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist und deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt gerechnet werden müsste (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/17, zitiert Juris). Ein Käufer eines Fahrzeugs geht davon aus und darf auch davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte jedenfalls unter den besonderen Bedingungen der Prüfverfahren eingehalten werden. Auch wenn der verständige Käufer weiß, dass die im Prüfverfahren ermittelten Verbrauchs- und Abgaswerte im normalen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, rechnet er nicht damit, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte auch während des Prüfverfahrens nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden können, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass die Durchführung des Prüfverfahrens erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017, 2 O 118/16, Rn. 38, zitiert Juris). Die Klägerin ist bereits deshalb geschädigt, weil er aufgrund der von der Beklagten verwendeten Manipulationssoftware ihr Wagen einem Softwareupdate unterzogen werden muss, um die Betriebserlaubnis aufrechtzuerhalten. Der Käufer darf aber üblicherweise erwarten, dass er einen Wagen erwirbt, dessen Betriebserlaubnis nicht gefährdet ist (LG Hagen, Urteil vom 18.10.2016, 3 O 66/16, bei juris Rn. 39; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16, bei juris Rn. 36). Der Schaden liegt auch innerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm. Für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen gilt allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Der Schutzzweckzusammenhang muss auch bei einem Anspruch aus § 826 BGB bestehen, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten (Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage, 2017 Rn. 46, zitiert Beck-online). Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen. Dem Schutzzweckzusammenhang steht nicht entgegen, dass Art. 5 Abs. 2 i. V. m. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern nach den Erwägungsgründen der Verordnung gesamtgesellschaftlichen Zielen, nämlich der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen sowie der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus dienen (LG Köln, Urteil vom 07.10.2016., 7 O 138/16, Rn. 17, zitiert Juris). Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines gesetzeswidrigen Fahrzeugs. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung, weil sie sich konkret auf seine Kaufentscheidung auswirken (LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017, 6 O 119/16, Rn. 40, zitiert Juris, ähnlich LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16, Rn. 112, zitiert Juris). Die Manipulation der Abgaswerte zielte nicht nur auf eine Umgehung von Umweltvorschriften, deren Einhaltung der Allgemeinheit dienen, sondern auch auf die individuelle Vermögensdisposition des Kunden. Er sollte zum Kauf eines Fahrzeugs bewegt werden, obwohl es zwingende umweltrechtliche EU-Normen nicht einhält und deshalb mit einem Makel behaftet ist (Steenbuck, Die Rechte der Käufer von Fahrzeugen mit überhöhten Abgaswerten, MDR 2016, 185 [190]). Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (so LG Köln, Urteil vom 07.10.2016., 7 O 138/16, Rn. 19, zitiert Juris). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten nicht aus (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 49, zitiert Juris). c) Der Schaden wurde durch die Beklagte verursacht. Die schädigende Handlung liegt in dem Inverkehrbringen des gesetzeswidrigen Fahrzeugs, welches für den entstandenen Schaden ohne weiteres zurechenbar kausal geworden ist. Auch wenn hier als Anknüpfungspunkt der Kausalitätsprüfung nicht das Inverkehrbringen gewählt wird, sondern die Täuschung der Beklagten über ein ordnungsgemäßes Vorgehen nach der VO (EG) 715/2007 nebst Durchführungsverordnung, ist die Kausalität zu bejahen. Denn es kann schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt werden, dass die Umweltverträglichkeit und insbesondere die Gesetzmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung sind. Dies genügt zur Feststellung eines Ursachenzusammenhangs (LG Offenburg, Urteil vom 12. Mai 2017, 6 O 119/16, Rn. 44, zitiert Juris unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 12.05.1995, V ZR 34/94, Rn. 17, zitiert Juris). d) Die sittenwidrige Schädigung der Klägerin erfolgte schließlich auch vorsätzlich. Die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens setzt voraus, dass ein "verfassungsmäßig berufener Vertreter" im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand von § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 13, BGH, Urteil vom 20.12. 2011, VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 8, jeweils zitiert Beck-online). Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich, den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (BGH, Urteil vom 14. 03.2013, III ZR 296/11, Rn. 12, NJW 2013, 3366 [3367], zitiert Beck-online). Der verfassungsmäßig berufene Vertreter muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 15, zitiert Juris). Dabei finden die Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung keine Anwendung, weil sie keine Feststellungen zum Vorliegen des für die Sittenwidrigkeit erforderlichen moralischen Unwerturteils ersetzen. Insbesondere lässt sich eine die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren, dass die im Hause der Beklagten vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden. Eine solche Konstruktion würde dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB, die sich hierdurch von der vertraglichen oder vertragsähnlichen Haftung deutlich unterscheidet, nicht gerecht (BGH, Urteil vom 28. 06.2016, VI ZR 536/15, Rn. 23, zitiert Juris). Grundsätzlich obliegt es daher der Klägerin, die Voraussetzung der Zurechnung nach § 31 BGB und eines bestehenden Vorsatzes der Repräsentanten auch bezüglich der sittenwidrigen Schädigung darzulegen und zu beweisen. Die Klägerin hat nicht substantiiert vortragen, dass eines der Mitglieder des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten eine Täuschungshandlung ihr gegenüber vorgenommen hat oder ihm ein Unterlassen zur Last gelegt werden kann. Sie hat lediglich behauptet, dass aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ein Vorstandmitglied oder ein anderer Repräsentant der Beklagten das Inverkehrbringen der Motoren mit einer gesetzeswidrigen Software gekannt oder gebilligt haben müsse. Dennoch kann ein solches Wissen hier zugrunde gelegt werden. Denn die Beklagte hat der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Eine solche sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 03.05.2016, II ZR 311/14, Rn. 19, zitiert Juris). Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen hier ein: Von der Klägerin ist ein weitergehender Vortrag zunächst nicht zu verlangen, weil es sich um Tatsachen handelt, die allein im Organisations- und Kenntnisbereich der Beklagt liegen. Die Klägerin hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.07.2017, 13 O 174/16, Rn. 95, zitiert Juris). Die Beklagte kann zu den Abläufen vortragen, weil eine entsprechende Kenntnis ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter über die internen Abläufe und Entscheidungen besteht. Denn alle Entscheidungen über die Entwicklung einer neuen Motorenbaureihe sind aufgrund ihrer Bedeutung für den Konzern Entscheidungen des Vorstandes bzw. eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten. Bei der Einführung einer Motorsteuerungssoftware, die sehenden Auges den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht, handelt es sich um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 38, zitiert Juris). Die Beklagte wäre in der Lage, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so der Klägerin zu ermöglichen, seinerseits die ihm obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, Rn. 38, zitiert Juris). Insbesondere hätte sie darlegen können, wer die Entscheidung zur Entwicklung und Nutzung der Software getroffen hat und wer hiervon Kenntnis hatte. Dazu hat die Beklagte jedoch keine Angaben gemacht, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie Nachforschungen angestellt habe und weiterhin anstelle und ihr weitere Erklärungen derzeit unzumutbar seien. Sie hat lediglich vorgetragen, dass nach derzeitigen Ermittlungsstand die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebene getroffen worden sei und keine Erkenntnisse vorlägen, dass einzelne Vorstandsmitglieder hieran beteiligt gewesen seien. Woher sie diese Erkenntnisse hat, trägt sie nicht vor. Sie trägt insbesondere nicht vor, welche Anstrengungen sie unternommen hat, die Entscheidungsprozesse und die an ihnen beteiligten Mitarbeiter aufzuklären. Das ist schon deswegen bemerkenswert, weil die Beklagte zu Vermeidung einer Haftung betriebliche Organisationspflichten nach § 831 BGB als auch körperschaftliche Organisationspflichten nach § 31 BGB treffen (Spindler, WM 2008, 905 [906]; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 08.07.1980, VI ZR 158/78, Rn. 63, zitiert Juris), so dass innerhalb der Organisation der Beklagten die horizontalen und vertikalen Planungs-, Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse und -hierarchien vorgezeichnet sind und sich daraus die jeweilige Verantwortung einzelner Personen für die Motorenentwicklung und deren Vertrieb ebenso darstellen ließe, wie die von diesen Personen veranlassten Maßnahmen, um dieser Verantwortung gerecht zu werden. Es ist auch nicht vorstellbar, dass keine ingenieurtechnischen Konzepte zur Motorenentwicklung und keine Berichte über betriebsinterne Abgasprüfungen vorliegen, die dem schon vor der Serienfertigung notwendigen Nachweis dienten, ob und wie die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Emissionen unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erreicht werden kann. Ferner darf erwartet werden, dass die Konzepte und Entwicklungsergebnisse von verantwortlichen Repräsentanten der Beklagte laufend auf ihre technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit geprüft, bewertet und dokumentiert worden sind oder jedenfalls zu prüfen gewesen wären. Der Beklagten ist substantiierter Gegenvortrag auch zumutbar. Der Anwendung der Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast steht nicht entgegen, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nur dadurch nachkommen kann, dass sie unter Umständen nähere Ausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihrer Vorstandsmitglieder oder leitenden Mitarbeiter machen muss und diese damit möglicherweise strafrechtlich belastet. Denn die sekundäre Darlegungslast obliegt dem Gegner auch dann, wenn es sich bei dem in Rede stehenden Schutzgesetz um eine strafrechtliche Norm handelt (BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 343/13, Rn. 11, zitiert Juris; BGH, Urteil vom 17.03.1987, VI ZR 282/85, Rn. 18, zitiert Juris; LG Osnabrück Urteil vom. 28.6.2017, 1 O 29/17, zitiert Beck-online). Mangels einer substantiierten gegenteiligen Darlegung durch die Beklagte ist der klägerische Vortrag daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (vgl. LG Siegen, Urteil vom 14.11 2017, 1 O 118/17, Rn. 58, zitiert Juris). Aus dem als zugestanden zugrunde zu legenden Sachverhalt folgt, dass den verantwortlichen Repräsentanten der Beklagten auch die die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände bekannt waren, nämlich die Verwendung einer gesetzeswidrigen Software, deren Zweck darauf gerichtet war, die Emissionen während eines Prüfzyklus zu reduzieren; die dadurch verursachte und beabsichtigte Täuschung zunächst der Zulassungsbehörden, um die Typenzulassung zu erhalten, und sodann ihrer Vertragshändler und Verbraucher, um den Markterfolg des Dieselmotors und der mit ihm ausgestatteten Fahrzeuge, die, jedenfalls in Bezug auf die Stickoxidemissionen wahrheitswidrig als umweltfreundlich und die gesetzlichen Grenzwerte einhaltend, beworben worden sind, nicht zu gefährden. e) Zur Erfüllung des Schadensersatzanspruches hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 249 BGB so stellen, wie sie ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Die Klägerin hätte bei Kenntnis der verwendeten Manipulationssoftware und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis einen Kaufvertrag über ein mit der gesetzeswidrigen Software ausgestattetes Fahrzeug nicht geschlossen. Sie hat daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Gebrauchsvorteils Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs. Die Kammer geht im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO von einer anzunehmenden Gesamtfahrleistung des betroffenen Audi A 4 Avant von jedenfalls 250.000 Kilometern aus (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2017, 3 O 156/16 zu einem VW Tiguan; LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16 zu einem VW Golf; LG Mannheim, Urteil vom 18.15.2017, 10 O 14/16; LG Flensburg, Urteil vom 09.03.2018, 8 O 186/17 zu einem Golf Plus). Der Kilometerstand des klägerischen Fahrzeugs betrug bei Schluss der mündlichen Verhandlung 193.215,00 km und der Bruttokaufpreis 26.000,00 EUR. Nach der von der Kammer favorisierten Formel zur Berechnung des Gebrauchsvorteils bei Gebrauchtwagen Bruttoverkaufspreis x (vom Käufer) gefahrene Kilometer: erwartete Restlaufleistung (vgl Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1166) 26.000,00 EUR x 171.115,00 km (Km-Stand am Schluss der mündlichen Verhandlung abzgl. Km-Stand bei Kauf) : 227.900,00 km (Gesamtlaufleistung 250.000,00 km abzgl. km-Stand bei Kauf) ergibt sich ein vom Kaufpreis abzuziehender Nutzungsvorteil von 19.521,68 EUR, so dass der Klägerin ein Anspruch in Höhe von 6.478,32 EUR zusteht. 2. Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten ist ebenfalls erfolgreich. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO. Der Antrag ist gemäß § 293 BGB begründet. Die Beklagte befindet sich in Annahmeverzug. Jedenfalls mit der Klageerwiderung hat die Beklagte das hinreichende wörtliche Angebot der Klägerin aus der Klageschrift auf Rückgabe des Wagens Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des damaligen Gebrauchsvorteils abgelehnt. 3. Die Klägerin hat nach dem Vorstehenden gegen die Beklagte schließlich auch einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten aus §§ 826, 31, 249 BGB in Höhe von 1.358,86 EUR sowie in Höhe von weiteren 205,40 EUR auf Freistellung. Die durch die Beauftragung seines Rechtsanwalts verursachten Kosten gehören zum ersatzfähigen Schaden, weil es sich hierbei um eine erforderliche Maßnahme zur Rechtsverfolgung handelte, die durch die schadensersatzbegründende Handlung der Beklagten herausgefordert worden war. Zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten kann als Gegenstandswert der Kaufpreis, dessen Rückzahlung der Kläger begehrt, zugrunde gelegt werden, hier also die Gebührenstufe bis zu 30.000,00 EUR. Die Höhe des Wertes der von der Klägerin zu jenem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen ist nicht abzuziehen, weil es sich hierbei um einen von den Beklagten geltend zu machenden Gegenanspruch handelt. Soweit die Auffassung vertreten wird, der anzurechnende Gebrauchsvorteil sei vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedürfe (LG Hildesheim, Urteil vom 17. 01.2017, 3 O 139/16, Rn. 76, unter Hinweis auf BGH NJW 2015, 3160; LG Paderborn, Urteil vom 21. 06. 2017, 4 O 415/16, Rn. 83, zitiert jeweils Juris) folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die zitierte Entscheidung des BGH (Urteil vom 23 6. 2015, XI ZR 536/14, Rn. 23, zitiert Juris) betrifft die Geltendmachung des „großen“ Schadensersatzanspruchs, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines durch das schädigende Ereignis adäquat kausal erlangten Vorteils beansprucht werden darf (BGH, a.a. O. Rn. 21). Die Verknüpfung des Schadens mit dem Vorteil sei bei dem großen Schadensersatzanspruch stärker als in den Fällen, in denen sich der Schuldner auf §§ 320, 322, 348 BGB berufen müsse, um eine Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung herzustellen (BGH a.a.O. Rn. 23). Hier geht es indessen nicht um die Geltendmachung des großen Schadensersatzanspruches, bei der die von dem BGH hervorgehobene enge Verbindung zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Das zeigt auch der dortige Hinweis auf § 348 BGB, der bei der Rückabwicklung eines Vertrages wegen des Gegenanspruchs auf Nutzungsersatz nach § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Tragen kommt. Ferner verweist auch § 281 Abs. 5 BGB darauf, dass der Schuldner die Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 bis 348 BGB geltend machen muss. Es ist kein Grund ersichtlich, die Vorteilanrechnung im Rahmen von § 826 BGB anders zu behandeln. Die Kammer hält allerdings eine 1,5-Gebühr unter Abwägung aller Umstände im Sinne des § 14 RVG für angemessen, aber auch ausreichend. Es ist nicht zu verkennen, dass der sog. Abgasskandal eine Vielzahl von Problempunkten aufwirft und zahlreiche Anspruchsgrundlagen diskutiert werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine leicht erhöhte 1,5 Gebühr für angemessen erachtet. Dass aufgrund der Vielzahl von Verfahren und Veröffentlichungen zu dem Thema unter den Beteiligten eine regelrechte Materialschlacht stattfindet, vermag dagegen keine zusätzliche Schwierigkeit zu begründen. Die danach ersatzfähige 1,5 Gebühr nach §§ 13, 14 RVG beträgt deshalb 1.294,50 EUR, so dass sich zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer ein Betrag von 1.564,26 EUR ergibt. Da die Rechtsschutzversicherung der Klägerin darauf bereits einen Betrag in Höhe von 1.358,86 EUR unter Ermächtigung der Geltendmachung gezahlt hat, war insoweit zwischen einem Zahlungs- und einem weitergehenden Freistellungsausspruch in Höhe der Differenz von 205,40 EUR zu unterscheiden. III. Der Zinsausspruch bezüglich der zuerkannten Rechtshängigkeitszinsen beruht jeweils auf §§ 291 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Verzinsung der vollen Kaufpreissumme für den Zeitraum vom 18.02.2012 (Vertragsabschluss) bis zum 23.04.2018 (Rechtshängigkeit) folgt aus § 849 BGB. Diese Zinsnorm findet auch Anwendung, wenn durch einen täuschungsbedingt abgeschlossenen Vertrag und eine entsprechende Vermögensdisposition ein Geldbetrag - hier der Kaufpreis - dem Geschädigten zur anderweitigen Verfügung entzogen wird. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 25. Januar 2019 Tenor: Das Endurteil des Landgerichts Flensburg - 7. Zivilkammer - vom 23.11.2018 wird im Tenor hinsichtlich des Zinsausspruchs in Ziffer 1 wie folgt berichtigt: „1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.478,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2018 sowie weitere Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 26.000,00 EUR seit dem 18.12.2012 bis zum 23.04.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe (...)“. Gründe: Der Urteilstenor war wie geschehen antragsgemäß zu berichtigen. Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen im Sinne des § 319 ZPO vor. Der im Urteil tenorierte Zinsausspruch wich bezüglich der vierprozentigen Zinsen von dem vom Gericht Gewollten, das sich aus den Ausführungen zu III. auf Seite 18 der Entscheidungsgründe ergibt, ab. Die auf § 849 BGB beruhende Verzinsung in Höhe von 4 % sollte sich auf den ursprünglichen Kaufpreis in Höhe von 26.000,00 EUR beziehen und nicht auf die zuerkannte Hauptforderung. Die Klägerin begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer sog. Manipulations-Motorsoftware ausgestatteten Pkw der zum Konzern der Beklagten gehörenden Audi AG. Mit verbindlicher Bestellung vom 18.02.2012 kaufte die Klägerin als Privatperson beim V Zentrum XXX Automobile GmbH einen gebrauchten Audi A 4 Avant 2,0 l TDI mit dem Motortyp EA 189 und der EURO 5 Norm zu einem Kaufpreis von 26.000,00 EUR. Der Kilometerstand betrug im Zeitpunkt des Kaufes 22.100,00 km. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 (Anlagenband) Bezug genommen. Das Fahrzeug wurde der Klägerin übereignet und der Kaufpreis von ihr entrichtet. In dem Fahrzeug der Klägerin ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der von einer Software gesteuert wird, die den Stickoxidausstoß im Prüfstand beim Durchfahren des sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) günstig beeinflusst. Dabei erkennt die Motorsoftware, wenn das Fahrzeug den NEFZ durchfährt. Im NEFZ ist dann ein Softwaremodus aktiv, der durch eine erhöhte Abgasrückführung bewirkt, dass weniger Stickoxid gebildet wird. Im normalen Straßenbetrieb ist stattdessen ein anderer Softwaremodus aktiv, der den Stickoxidausstoß nicht in gleicher Weise verringert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Software um eine unerlaubte Abschalteinrichtung oder lediglich eine innermotorische Maßnahme zur Abgasrückführung handelt. Nachdem der Manipulationsvorwurf im September 2015 öffentlich bekannt wurde, verpflichtete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Beklagte mit Bescheid vom 14.10.2015 (Aktenzeichen 400-52.V/001#018), bei allen Fahrzeugen mit dem streitgegenständlichen Motortyp die von ihm als unzulässige Abschalteinrichtung qualifizierte Software zu entfernen und den Nachweis zu führen, dass nach Entfernen der unzulässigen Abschalteinrichtung alle technischen Anforderungen der relevanten Einzelrechtsakte der RL 2007/46/EG erfüllt werden, mithin „geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen“. Unter dem 11.07.2016 bestätigte das KBA für Fahrzeugtypen aus dem Cluster 2, dem auch das klägerische Fahrzeug angehört, dass die von der Beklagten diesbezüglich entwickelten und vorgestellten Änderungen der Applikationsdaten geeignet seien, die Vorschriftsmäßigkeit der in der beigefügten Liste erfassten Fahrzeuge herzustellen. Wegen der Einzelheiten auch des Ergebnisses der vom KBA durchgeführten Prüfung wird auf das Schreiben des KBA vom 11.07.2016 (Anlage B 2, Anlagenband) verwiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.02.2018 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche aus deliktischer Haftung geltend und forderte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges auf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben (Anlage K 27, Anlagenband) Bezug genommen. Die Klägerin ist der Aufforderung, die freigegebene und für den Kunden kostenfreie Maßnahme in Form eines Softwareupdates durchführen zu lassen, bisher nicht nachgekommen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung legte sie einen Bescheid des Kreises Nordfriesland vom 10.09.2018 vor, mit dem gegen sie wegen des Unterlassens des Softwareupdates des streitgegenständlichen Fahrzeugs ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR festgesetzt und der Betrieb des Pkw untersagt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zum Protokoll (Blatt 362 f. der Akte) verwiesen. Der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs betrug am 28.09.2018 193.215,00 km. Die Klage ist der Beklagten am 23.04.2018 zugestellt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte wegen der vorgenommenen Manipulationssoftware im Motor u.a. des klägerischen Pkw unter verschiedenen deliktischen Aspekten auf Schadensersatz. Sie behauptet, die Beklagte habe durch den Einsatz der oben geschilderten Motorsoftware eine durch das Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellte EU-Typgenehmigung erschlichen. Sie sei von der Beklagten vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig geschädigt worden, indem die Beklagte das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht habe. Ihr Schaden liege in dem Abschluss des Pkw-Kaufvertrages. Das Fahrzeug weise aufgrund der Manipulation einen Minderwert auf, dieser sei auch durch das angebotene Update nicht zu beseitigen. Dieses führe vielmehr zu Folgemängeln, insbesondere einem Leistungsverlust, erhöhtem Verbrauch, Erhöhung der Emissionen und erhöhtem Verschleiß des Rußpartikelfilters. Aus diesem Grunde sei der Klägerin die Durchführung des Updates auch nicht zumutbar. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 18. Februar 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A 4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8… nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, derzeit jedoch maximal 14.398,70 EUR betragen soll. Hilfsweise: 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, di aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A 4 2.0 TDI Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) WAUZZZ8… mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Weiter: 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug um Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie von weiteren 718,88 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt zunächst die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Flensburg. Überdies tritt die Beklagte ihrer Inanspruchnahme mit umfangreichen Ausführungen entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht vorlägen, da es sich bei der beanstandeten Software nicht um eine unerlaubte Abschalteinrichtung, sondern lediglich um eine innermotorische Maßnahme zur Abgasrückführung gehandelt habe. Eine Täuschung etwa über Emissionswerte oder die Erfüllung der Voraussetzungen der Typengenehmigung EU 5 liege nicht vor. Darüber hinaus fehle es an einem Schaden. So fehle es mangels Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Pkw bereits an einem Sachmangel, jedenfalls nach Aufspielen des kostenlosen Updates, das zu keinen negativen Folgen führe. Ein Minderwert oder Wertverlust verbleibe nicht. Schließlich fehle es auch am Vorsatz der Beklagten. Vorstandsmitglieder hätten von der beanstandeten Technik, die von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene entwickelt und eingesetzt worden sei, jedenfalls im Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Pkw-Kaufvertrages im Februar 2012, keine Kenntnis besessen. Trotz umfangreicher Ermittlungen seien die einzelnen Informationsverläufe und Weisungswege nach wie vor nicht abschließend aufgeklärt. Wegen der zahlreichen weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der umfangreichen Erörterung zahlreicher technischer Details, kontrovers diskutierter Rechtsfragen und Anspruchsgrundlagen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst der umfangreichen Anlagen verwiesen.