Urteil
2 O 328/16
LG Ulm 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGULM:2017:0403.2O328.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Dieselfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware ist mit einem Sachmangel behaftet.(Rn.22)
2. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen, ein möglicher Mangel an fachlicher Kompetenz und gegebenenfalls eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien (BGH, 15. April 2015, VIII ZR 80/14).(Rn.27)
3. Einem Käufer kann es zumutbar sein, auf ein Angebot des Verkäufers einzugehen, einen im Jahr 2012 erworbenen VW Passat durch ein Software-Update in den Zustand zu bringen, dass die zulässigen Grenzwerte für NOx auch ohne die Abschalteinrichtung im Prüfstandlauf nicht überschritten werden.(Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis € 65.000,00
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Dieselfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware ist mit einem Sachmangel behaftet.(Rn.22) 2. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen, ein möglicher Mangel an fachlicher Kompetenz und gegebenenfalls eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien (BGH, 15. April 2015, VIII ZR 80/14).(Rn.27) 3. Einem Käufer kann es zumutbar sein, auf ein Angebot des Verkäufers einzugehen, einen im Jahr 2012 erworbenen VW Passat durch ein Software-Update in den Zustand zu bringen, dass die zulässigen Grenzwerte für NOx auch ohne die Abschalteinrichtung im Prüfstandlauf nicht überschritten werden.(Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis € 65.000,00 I. Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin könnte die Beklagte gegebenenfalls gem. §§ 346 Abs. 1, 323, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437, 440 auf Rücktritt vom Kaufvertrag in Anspruch nehmen, wenn das von der Beklagten erworbene Dieselfahrzeug mit einem Sachmangel behaftet wäre und darüber hinaus die Nachbesserung erfolglos geblieben oder der Klägerin unzumutbar wäre. 1. a) Ein Sachmangel des Fahrzeuges ist gegeben. Das Dieselfahrzeug der Klägerin ist mit einer vom KBA als Abschalteinrichtung bewerteten manipulierenden Software ausgestattet, die den simulierten Betrieb im Testlauf erkennt und den Motor dann so steuert, dass er abweichend vom Betrieb im normalen Straßenverkehr in einen besonderen Betriebsmodus schaltet, der den NOx-Ausstoß reduziert, so dass im Prüfbetrieb die nach der Abgasnorm (Schadstoffklasse E 5) zulässigen Grenzwerte nicht überschritten werden. Tatsächlich kann ein Käufer eines Neufahrzeugs jedoch erwarten, dass die auf dem Prüfstand ermittelten Werte nach dem dafür vorgesehenen Verfahren zustandekommen, ohne dass durch eine unerlaubte Manipulation unrealistisch niedrige Abgaswerte zustandekommen. Ein Mangel des Fahrzeuges ist weiter in dem Risiko zu sehen, dass dem Fahrzeug gegebenenfalls die Allgemeine Betriebserlaubnis entzogen werden könnte, wenn das von der Beklagten angebotene und vom KBA genehmigte Software-Update nicht durchgeführt wird. Unabhängig von den Kosten, die diese Rückrufaktion, die Entwicklung der den Mangel behebenden Maßnahmen und das Aufspielen der Software im Einzelfall verursachen, sind diese Mängel auch nicht als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB anzusehen. (Ein Mangel wurde ebenfalls bejaht von OLG Celle 30.06.2012, 7 W 26/16 = MDR 2016, 1016; LG Dortmund 12.05.2016, 25 O 6/16; LG Frankenthal 12.05.2016, 8 O 208/15 = VersR 2016,1516; LG Paderborn 09.06.2016, 3 O 23/16; LG Krefeld 14.09.2016, 2 O 72/16; LG Dortmund 29.09.2016, 25 O 49/16; LG Hagen 18.10.2016, 3 O 66/16; LG Ansbach 31.10.2016, 2 O 226/16; LG Ellwangen 14.11.2016, 5 O 2/16; LG Aachen 06.12.2016, 10 O 146/16; offengelassen von LG Düsseldorf 23.08.2016, 6 O 413/15 und LG Stuttgart 02.11.2016, 18 O 21/16). b) Ein für den Rücktritt relevanter Mangel ist nicht darin zu sehen, dass die Klägerin, wie sie in ihrem Schriftsatz vom 02.03.2017 rügte, noch eine Roststelle am Dach feststellte. Offenbar resultiert diese Roststelle aus einer Beschädigung; die Klägerin sprach in der mündlichen Verhandlung selbst von einer Absplitterung. Daher ist schon fraglich, ob dies überhaupt einen Gewährleistungsfall darstellt. Jedenfalls würde ein solcher Rostansatz auch im Hinblick auf das Alter des Fahrzeuges den Rücktritt nicht rechtfertigen, § 323 Abs. 5 BGB. 2. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2015 ohne vorangegangene Fristsetzung zur Nacherfüllung erklärte Rücktritt ist unwirksam. a) Soweit die Klägerin damit argumentiert, im vorliegenden Fall gelte kein „normales Kaufrecht“ und diesem Konzern - nämlich der Beklagten - sei überhaupt nichts zuzugestehen, ist dem nicht zu folgen. Im Verhältnis zwischen den Parteien gibt es nur das allgemein gültige Kaufrecht nach dem BGB. b) Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin es versäumt hat, der Beklagten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen, und weil sie die ihr angebotene Nacherfüllung nicht wahrgenommen hat. Der Rücktritt vom Kaufvertrag setzt regelmäßig voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Auch im vorliegenden Fall war es nicht entbehrlich, der Beklagten die Möglichkeit der Nacherfüllung einzuräumen (§§ 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Insbesondere war und ist es der Klägerin zumutbar, auf das Angebot der Beklagten einzugehen, den im Jahr 2012 erworbenen VW Passat durch ein Software-Update in den Zustand zu bringen, dass die zulässigen Grenzwerte für NOx auch ohne die Abschalteinrichtung im Prüfstandlauf nicht überschritten werden. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen, ein möglicher Mangel an fachlicher Kompetenz und gegebenenfalls eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien (BGH 15.04.2015, VIII ZR 80/14 = NJW 2015, 1669). Die Klägerin trägt vor, aufgrund der betrügerischen Manipulation der Beklagten habe sie kein Vertrauen mehr und lehne deswegen das Software-Update ab. Für die Frage, ob der Klägerin die ihr ausdrücklich angebotene Maßnahme zumutbar ist, ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ihr dadurch nur insofern ein gewisser zeitlicher Aufwand entsteht, als sie ihr Fahrzeug in eine von ihr gewählte Vertragswerkstatt bringen muß. Dies müßte sie bei jedem anderen gewährleistungspflichtigen Mangel, den die Beklagte nachzubessern hätte, aber ebenso tun, ohne dass sich aus dieser Notwendigkeit eines Werkstattbesuchs ein Rücktrittsrecht herleiten ließe. Falls sie es wünscht, wird ihr für die Dauer der Reparatur Ersatzmobilität zur Verfügung gestellt. Kosten entstehen ihr nicht. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist der Mangel behebbar, jedenfalls hat das KBA dem Maßnahmenplan der Beklagten zugestimmt. Ein Entzug der Allgemeinen Betriebserlaubnis ist bis zur Ausführung dieses Software-Updates nicht zu befürchten und die Klägerin kann ihr Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Auch aus der Sicht zum Zeitpunkt des Rücktritts war die Nachbesserung daher zumutbar unabhängig von den Kosten, die diese Rückrufaktion, die Entwicklung der den Mangel behebenden Maßnahmen und das Aufspielen der Software im Einzelfall bei der Beklagten verursachte. Dass bei vielen Käufern ein gewisser Vertrauensverlust in die Seriosität der Beklagte eingetreten ist, nachdem die Abgasmanipulationen bekannt geworden waren, ist unbestritten. Andererseits sind die nun durchzuführenden Maßnahmen mit dem KBA abgestimmt und von dort ausdrücklich genehmigt, auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension, so dass die Nachbesserung gewissermaßen unter staatlicher Aufsicht abläuft. Dabei ist nicht zu verkennen, dass auch VW selbst nach der Aufdeckung des „Abgasskandals“ das größte Interesse daran hat, verlorenes Vertrauen in die Marke wieder zurückzugewinnen, was nur gelingen kann, wenn nun die Nachbesserung korrekt durchgeführt wird und die betroffenen Fahrzeuge in einen den Zulassungsnormen entsprechenden Stand versetzt werden. Die Beklagte war technisch in der Lage, die Manipulation der Abgaswerte im Prüfstandbetrieb durch Umschaltung in einen besonderen Betriebsmodus mit erhöhter Abgasrückführung so unauffällig in die Motorsteuerung zu integrieren, dass dies über Jahre hinweg auch den Fachleuten nicht auffiel. Es kann daher keine Rede davon sein, dass ihr etwa ein Mangel an fachlicher Kompetenz vorzuwerfen wäre und sich aus diesem Grund die Unzumutbarkeit eines Nachbesserungsversuchs ergäbe. Vielmehr wird man, so lange sich nicht das Gegenteil herausgestellt hat, zuversichtlich davon ausgehen dürfen, dass es der Beklagten gelingen kann, die in das Fahrzeug der Klägerin eingebaute Software so umzugestalten, dass die Abgaswerte im Prüfstand einerseits nicht mehr unzulässigerweise modifiziert werden und andererseits die zulässigen Werte nicht überschritten werden. Die Klägerin musste daher der Beklagten als ihrer Vertragspartnerin die Möglichkeit einräumen, den Mangel der bisher ohne die Software tatsächlich nicht eingehaltenen Grenzwerte abzustellen. Ihr ist es verwehrt, ohne hinreichende tatsächliche Grundlage einfach zu behaupten, die ihr angebotene Nacherfüllung werde ohnehin scheitern, so dass sie sich hierauf erst gar nicht einzulassen brauche. (Die Zumutbarkeit der Nachbesserung wurde bisher unter anderem ebenfalls bejaht von OLG Celle 30.06.2016, 7 W 26/16; den Landgerichten Dortmund 12.05.2016, 25 O 6/16 ; Frankenthal 12.05.2016, 8 O 208/15; Paderborn 09.06.2016, 3 O 23/16; Düsseldorf 23.08.2016, 6 O 413/15; Ansbach 31.10.2016, 2 O 226/16; Stuttgart 02.11.2016, 18 O 21/16; Ellwangen 14.11.2016, 5 O 2/16; differenzierend Aachen 06.12.2016, 10 O 146/16: Die Fristsetzung sei nicht entbehrlich, die im konkreten Fall erfolgte Mangelbeseitigung entziehe dem Rücktritt jedoch nicht den Boden, da der Kläger entsprechend der Aufforderung des Herstellers das Software-Update aufspielen lassen musste; Zumutbarkeit der Nachbesserung u.a. verneint durch die Landgerichte Krefeld 14.09.2016, 2 O 72/16; Dortmund 29.09.2016, 25 O 49/16; dem Rücktrittsverlangen wurde stattgegeben durch LG Hagen 18.10.2016). Im vorliegenden Fall scheitert das Rücktrittsverlangen der Klägerin daher bereits daran, dass sie der Beklagten keine Möglichkeit der Nacherfüllung einräumte, sondern ohne jeden vorgängigen Kontakt unmittelbar mit ihrem ersten Anschreiben vom Vertrag zurücktrat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Klägerin begehrt Rückabwicklung eines Kaufvertrages. Am 12.06.2012 erwarb die Klägerin bei der Beklagten über das Autohaus R., einen fabrikneuen PKW (…) mit 6-Gang-Getriebe und allerlei Zusatzausstattung zum Preis von € 61.856,90 (incl. USt, verbindliche Volkswagen-Bestellung Bl. 55). Über Abgaswerte oder die Emissionsklasse des Fahrzeugs wurde bei den Verkaufsverhandlungen nicht gesprochen. Aufgrund einiger Nachlässe wurden der Klägerin mit der Auslieferung des Fahrzeuges € 50.472,96 in Rechnung gestellt (Rechnung vom 14.08.2012, Bl. 18). Das Fahrzeug wurde im Wesentlichen finanziert durch einen Ratenkredit bei der V. Bank (Bl. 21). In dieses Dieselfahrzeug ist eine Software eingebaut, die im Prüfstandlauf die Werte der Stickoxide in den Abgasen in unzulässiger Weise optimiert, indem in einen Betriebsmodus geschaltet wird, in dem im Gegensatz zum Normalbetrieb im Straßenverkehr eine relativ hohe Abgasrückführung stattfindet mit der Folge eines niedrigeren Ausstoßes an Stickoxid im Prüfbetrieb. Mit Schreiben der Klägervertreter vom 11.12.2015 an die Beklagte (Bl. 25) trat die Klägerin vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug gegen Erstattung sämtlicher Zahlungen nebst Zinsen. Der Rücktritt wurde damit begründet, dass das Fahrzeug manipuliert, nämlich mit einer Software ausgestattet sei, die die Stickoxidwerte im Prüfstandlauf optimiere. Ein Rückruf komme ebensowenig in Frage wie die Nacherfüllung, so dass sofort Rückabwicklung und Anerkennung sämtlicher Schadensersatzforderungen bis zum 25.12.2015 begehrt werde. Die Beklagte berief sich darauf, dass alle Fahrzeuge mit der Software, durch die der Ausstoß von Stickoxiden auf dem Prüfstand optimiert werde, technisch sicher und fahrbereit und uneingeschränkt im Verkehr nutzbar seien. Die 2,0 l - Aggregate benötigten lediglich ein Software-Update, was mit einer Arbeitszeit von etwa einer halben Stunde in einer Vertragswerkstatt geschehen könne. Damit werde der Ausstoß an Stickoxid (NOx) so weit reduziert, dass die Grenzwerte eingehalten würden. Die Maßnahme geschehe auf Kosten der Beklagten, ein Ersatzfahrzeug werde für den Zeitraum der Durchführung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dem Rücktrittsverlangen werde daher nicht entsprochen. Betreffend den Fahrzeugtyp der Klägerin wurden die von der Beklagten entwickelten Nachbesserungsmaßnahmen (Software-Update) durch Bescheid des Kraftfahrbundesamtes (KBA) am 21.07.2016 freigegeben. Im Dezember 2016 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Aufforderung, einen Termin in einer Vertragswerkstatt zu vereinbaren, um ihr Fahrzeug überarbeiten zu lassen. Dem kam die Klägerin bis heute nicht nach. Die Gesamtfahrleistung ihres Fahrzeuges beträgt ausweislich ihrer Angabe im Termin vom 20.03.2017 zwischenzeitlich ca. 122.000 km. Die Klägerin trägt vor, sie habe auf die dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Emissionswerte vertraut. Deswegen habe sie das Fahrzeug gekauft. Sie habe „eine gleichsam ökologisch und ökonomisch motivierte Investition tätigen“ wollen und ihr sei wichtig gewesen, dass das Fahrzeug als „umweltbewusst“ einzustufen sei. Sie habe sich für dieses Fahrzeug entschieden im Hinblick auf einen niedrigen CO2-Ausstoß, Schadstoffklasse EU 5, einen vergleichsweise geringen Kraftstoffverbrauch und eine niedrige Steuerbelastung. Tatsächlich wichen die NOx-Werte des Fahrzeuges im Prüfstand von den gesetzlichen Vorgaben so ab, dass die Schadstoffklasse EU 5 nicht erreicht werde. Die technischen Daten des Fahrzeuges seien jedoch vertraglich vereinbart gewesen. Der Wagen sei zwar fahrbereit, beeinträchtige aber die Atemluft der Menschen, insbesondere sie selbst und alle ihr nahestehenden Personen erheblich. Es sei nicht verkehrssicher, da es im derzeitigen Zustand nicht zulassungsfähig sei gemäß § 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Jedenfalls liege ein Rechtsmangel vor, da die betroffenen Fahrzeuge die Betriebserlaubnis, die ihnen tatsächlich nie hätte erteilt werden dürfen, verlören, soweit der von der Beklagten angebotene Werkstattermin nicht wahrgenommen und daher keine technische Veränderung vorgenommen werde. Die Erfüllung der Schadstoffklasse EU 5 sei Zulassungsvoraussetzung nach § 29 StVZO. Dass die Typengenehmigung bisher nicht entzogen worden sei, sei allein eine Ermessensentscheidung des KBA gewesen. Damit hänge die Typengenehmigung, die Zulassung und die Verkehrssicherheit von der erneuten Manipulation des Fahrzeuges ab; es solle in die Werkstatt, damit es die einmal erteilte Genehmigung nicht verliere. Einer erneuten Manipulation werde die Klägerin aber nie zustimmen. Dem Fahrzeug werde dann die Zulassung entzogen, es werde stillgelegt. Derzeit bestehe also eine schwebende Unwirksamkeit. Der von ihr erklärte Rücktritt sei wirksam. Sie sei betrogen worden und die Aufrechterhaltung des Vertrages sei ihr nicht zumutbar. Auf die Nacherfüllung müsse sie sich nicht verweisen lassen, sondern sie habe direkt zurücktreten können. Zu diesem Zeitpunkt sei nicht sicher gewesen, wann, wie und ob eine Umrüstung an ihrem Fahrzeug durchgeführt werden könne. Aufgrund der bewussten Manipulation der Motorsteuerungs-Software habe sie das Vertrauen in die Arbeit und die Produkte der Beklagten verloren. Die Umweltverschmutzung sei nicht rückgängig zu machen und stelle einen Verstoß gegen das BImSchG dar. Es sei damit zu rechnen, dass die Beseitigung des Mangels durch die „Umrüstung“ zu einem Mehrverbrauch und einer Wertminderung des Fahrzeugs führe, was ein weiterer Mangel wäre; der Eingriff würde damit nicht dem Interesse der Klägerin dienen. Dass mit dem Software-Update der vertragsgemäße Zustand erreicht werde, werde ebenso bestritten wie dass die Arbeitszeit in einer Vertragswerkstatt nur 24 Minuten betrage. Allein die Vorbereitung der beabsichtigten Mängelbeseitigung habe Monate angedauert. Es werde auch bestritten, dass die Kosten der technischen Überarbeitung nur bei ca. € 35,00 und damit unter 1 % des Kaufpreises lägen. Aus Sicht der Klägerin sei es „unproblematisch, die angebotene Nacherfüllung als unzumutbar zu deklarieren.“ Es gehe auch nicht um normales Kaufrecht. Die Beklagte könne nicht seriös nacherfüllen, diesem Konzern sei überhaupt nichts zuzugestehen. Auch eine Nutzungsentschädigung sei nicht zu berücksichtigen, Gebrauchsvorteile müsse sie sich im Fall des Rücktritts nicht anrechnen lassen. Bei einer solch massiven Umweltbeeinträchtigung des Fahrzeugs sei von einem Gebrauchsvorteil nicht mehr auszugehen, die Gesetzesverstöße wögen das Fahren von A nach B mehr als auf. Durch das betrügerische Inverkehrbringen des Fahrzeuges habe die Beklagte auch dessen Abnutzung zu vertreten. Mit weiterem Schriftsatz vom 02.03.2017 hat die Klägerin sodann noch eine Roststelle am Dachansatz oberhalb der Windschutzscheibe gerügt. Die Klägerin beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 50.472,96 aus dem Kaufvertrag mit Rechnung vom 14.08.2012 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges (…,) nebst Zubehör zu zahlen, I. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den zur Finanzierung des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeugs geleisteten Sollzinszahlungen aus dem Finanzierungsbetrag in Höhe von € 3.938,27 aufgrund des Darlehensvertrages mit der V. Bank zur Darlehensvertragsnummer: ... freizustellen, I. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Antrag zu 1. näher bezeichneten Fahrzeuges seit dem 26.12.2016 in Annahmeverzug befinde, I. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von € 2.251,48 freizustellen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie steht auf dem Standpunkt, eine Beschaffenheitsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Was die Abgaswerte angehe, sei schon unklar, auf welche Prospektangaben die Klägerin vertraut haben wolle und welche Werte die Beklagte angegeben haben solle (die im Prüfstand oder die „tatsächlichen“ Werte). Für die Einhaltung der Emissions-Grenzwerte zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sei nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich; für den Fahrbetrieb auf der Straße, bei dem die Werte immer höher seien als im Labor, gebe es keine Grenzwerte. Was das CO2 angehe, so seien die Angaben der Klägerin unsubstantiiert und ohne Bezug zum konkreten Sachverhalt, da das Fahrzeug der Klägerin von der CO2-Problematik nicht betroffen sei. Die NOx-Werte, auf deren Überschreitung sich die Klägerin berufe, seien von der Kennzeichnungspflicht der PKW-EnVKV (Verordnung über Verbraucherinformationen ...) nicht erfasst, insoweit bestehe keine Pflichtverletzung. Die Emissionen im realen Straßenverkehr seien - wie bei allen Fahrzeugen - auch vom Fahrverhalten abhängig. An der Einstufung des Fahrzeuges in die Schadstoffklasse EU 5 habe sich nichts geändert. Das Fahrzeug verfüge über eine wirksame Zulassung und werde diese auch behalten. Die EG-Typgenehmigung sei unverändert wirksam. Ein Entzug der Zulassung drohe nicht, da das KBA die von der Beklagten entwickelten Maßnahmen akzeptiert und den vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplan für verbindlich erklärt habe (nachträgliche Nebenbestimmung zur Typgenehmigung, betreffend den Fahrzeugtyp der Klägerin mit Bescheid vom 15.10.2015). Dies werde auch umgesetzt. Der Betrieb des Fahrzeuges könne gemäß § 5 Abs. 1 FZV gegebenenfalls nur dann nach Ermessen der Zulassungsbehörde untersagt werden, wenn sich der Fahrzeughalter nicht an der von der Beklagten angebotenen Servicemaßnahme zur Beseitigung der streitigen Software beteilige, was aber nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten liege. Bis zum 25.11.2015 habe für die 1,2 und 2,0 l-Motoren festgestanden, dass lediglich ein Software-Update erforderlich sei. Bis dahin sei das Update als Konzept-Software entwickelt und es sei klar gewesen, dass dieses Update weniger als 1 Stunde dauere und deutlich weniger als € 100,00 koste. Für das Fahrzeug der Klägerin seien die Maßnahmen durch Bestätigung des KBA vom 21.07.2016 freigegeben worden, es sei nur das Software-Update erforderlich mit einer Dauer von ca. 24 Minuten und Lohnkosten von ca. € 35,00 netto, die aber VW trage, so dass der Aufwand unter 1 % des Kaufpreises liege. Bei Bedarf stelle die Beklagte kostenfrei Ersatzmobilität. Die Klägerin könne die Überarbeitung ihres Fahrzeuges jederzeit in einer Vertragswerkstatt durchführen lassen. Durch die Umsetzung dieser Maßnahme veränderten sich Motorleistung, Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nicht, die Überarbeitung habe auch keine nachteiligen Auswirkungen auf den Verkehrswert. Bei gebrauchten Dieselfahrzeugen bestehe derzeit eine normale Schwankungsbreite. Das Fahrzeug sei uneingeschränkt gebrauchstauglich und auch finanzielle Nachteile betreffend die KFZ-Steuer drohten der Klägerin nicht, da sich hinsichtlich der Steuerbemessung keine Änderung durch die beanstandete Software ergebe. Die Klägerin habe kein Rücktrittsrecht, da das Fahrzeug nicht mangelhaft sei. Im Hinblick auf den behaupteten Mangel hätten die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, insbesondere resultiere aus Werbeaussagen in Prospekten keine Beschaffenheitsvereinbarung. Dass das Fahrzeug im Straßenbetrieb einen höheren Schadstoffausstoß habe als auf dem Prüfstand, sei keine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit, sondern bei allen Fahrzeugen der Fall. Die im Fahrzeug der Klägerin noch verbaute Software habe auf den Ausstoß von Stickoxiden im realen Straßenbetrieb keinen Einfluss, sondern schalte nur im Prüfbetrieb in einen anderen Modus. Jedenfalls sei der Rücktritt deswegen ausgeschlossen, weil die angebliche Pflichtverletzung unerheblich wäre, die Nutzbarkeit nicht beeinträchtige und der Aufwand zur Beseitigung geringfügig sei. Es gebe keine Umstände, die den sofortigen Rücktritt rechtfertigen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen und Motorvarianten betroffen sei und für jede Variante eine Lösung habe bereitgestellt werden müssen. Bis zu der Nachbesserung habe die Klägerin keine Einschränkungen hinzunehmen. Die Nachfristsetzung sei auch nicht deswegen entbehrlich gewesen, weil die Nacherfüllung unzumutbar wäre. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2017 (Protokoll Bl. 138 ff.) verwiesen.