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Beschluss

2 A 318/18

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass eine der abschließend aufgezählten Zulassungsgründe erfüllt ist; bloße Dissens über die tatrichterliche Bewertung reicht nicht aus. • Zur Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) ist ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr erforderlich; die Prüfung ist einzelfallbezogen und verlangt keine "Extremgefahr" im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. • Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt das Gehörsrecht nur, wenn die Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessrechtlich haltbar ist; bloße Unterschiede in der Bewertung rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung der Berufung bei nicht substantiierten Abschiebungsverbotsvorbringen • Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass eine der abschließend aufgezählten Zulassungsgründe erfüllt ist; bloße Dissens über die tatrichterliche Bewertung reicht nicht aus. • Zur Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (Art. 3 EMRK) ist ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr erforderlich; die Prüfung ist einzelfallbezogen und verlangt keine "Extremgefahr" im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG. • Die Ablehnung von Beweisanträgen verletzt das Gehörsrecht nur, wenn die Ablehnung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt prozessrechtlich haltbar ist; bloße Unterschiede in der Bewertung rechtfertigen keine Zulassung der Berufung. Die Klägerin, 1964 in Mazedonien geboren und mazedonische Staatsangehörige mit albanischer Volkszugehörigkeit, begehrt die Wiederaufnahme eines früheren Asylverfahrens mit dem Ziel der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse. Sie rügt schwerwiegende gesundheitliche Probleme (Diabetes mellitus Typ 2, neuropathische und kardiologische Befunde, chronische Schmerzen, depressive Störung) und legt mehrere Atteste sowie eine temporäre Krankenhausbehandlung aus Februar 2017 vor. Das Bundesamt lehnte den Antrag auf Wiederaufnahme und Feststellung von Abschiebungsverboten als verfristet und unbegründet ab; das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das VG stellte auf fehlende aktuelle, hinreichend substantiiere Atteste und auf die Behandelbarkeit der Erkrankungen in Mazedonien ab; es verneinte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung, u. a. mit Hinweisen auf mögliche Unzulänglichkeiten der medizinischen Versorgung und auf Verfahrensfehler bei der Ablehnung von Beweisanträgen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag nach § 78 Abs. 2 AsylG ist formell zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Anspruch zu Recht verneint (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Prüfung der Divergenz- und Grundsatzrügen: Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor; das VG hat nicht verlangt, § 60 Abs. 5 AufenthG nur bei "Extremgefahr" anzuwenden, sondern an Art. 3 EMRK ein Mindestmaß an Schwere und eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung angelegt. • Rechtliche Anforderungen an Art. 3/§ 60 Abs. 5 AufenthG: Die Annahme eines konventionswidrigen Abschiebungsverbots erfordert ein Mindestmaß an Schwere und eine "besonders gravierende Lage" im Ausnahmefall; es besteht keine Verpflichtung, medizinische Standards Deutschlands im Zielland herzustellen. • Beweis- und Aufklärungsfragen: Die Ablehnung der beantragten Beweiserhebungen (Sachverständiger, Zeugen, Auskünfte) war nicht willkürlich, da die vorgelegten Atteste und amtlichen Auskünfte ausreichend waren und von der Klägerin keine aktuellen, entscheidungserheblichen neuen Tatsachen substantiiert vorgebracht wurden. • Verfahrensrechtliche Schranken der Zulassung: Das Asylzulassungsverfahren begrenzt die Prüfungsgrundlagen; die Klägerin rügt im Wesentlichen die Ergebnisrichtigkeit der tatrichterlichen Bewertung, was für die Zulassung der Berufung nicht genügt. • Ermessensreduzierung/Wiederaufnahme: Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt nur in Betracht, wenn das Festhalten an der früheren Entscheidung zu einem unerträglicheren Ergebnis führen würde; das ist hier nicht gegeben. • Verfügbarkeit der Behandlung im Herkunftsstaat: Nach Würdigung der verfügbaren Erkenntnisse sind die relevanten Behandlungen in Mazedonien grundsätzlich erreichbar; zudem sind alternative Unterstützungs- und Versicherungsmöglichkeiten darlegbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage auf Verpflichtung des Bundesamts zum Wiederaufgreifen des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse abzuweisen, bleibt bestehen, weil die Klägerin keine hinreichend aktuellen und substantiellen Anhaltspunkte vorgelegt hat, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder eine derartig schwerwiegende Gesundheitsverschlechterung bei Rückkehr nach Mazedonien plausibel machen würden. Ebenso begründen die abgelehnten Beweisanträge keine Verfahrensrechtsverletzung, da die Gerichte ihre Sachkunde nutzen durften und die Beweisanträge keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen glaubhaft machten. Insgesamt fehlt es an einem der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist.