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Urteil

3a K 2177/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0315.3A.K2177.20A.00
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Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. Mai 1990 in Jaffna/Sri Lanka geborene Klägerin zu 1. ist sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 6. November 2017 gemeinsam mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen, 2016 geborenen Töchtern, den Klägerinnen des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 3a K 2103/20.A, auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. November 2017 beantragten die Klägerin, ihr Ehemann und die Klägerinnen des Verfahrens 3a K 2103/20.A beim Bundesamt für Migration Flüchtlinge (Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigte. Der Ehemann der Klägerin gab bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen Folgendes an: Er habe sich 2001 der LTTE angeschlossen und nach einer militärischen Ausbildung an Kampfeinsätzen teilgenommen. 2007 sei er nach Indien gegangen. 2014 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt und bei der Einreise längere Zeit kontrolliert worden. Am 25. Oktober 0000 hätten die Klägerin und er geheiratet. In der Folgezeit sei er wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften festgehalten und misshandelt worden. Während einer von Ende Mai bis Mitte Juli 2017 andauernden Inhaftierung sei er schwer gefoltert worden. Im Anschluss an diese Haft sei er gemeinsam mit der Klägerin und den Klägerinnen des Verfahrens 3a K 2103/20.A von Colombo aus mithilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Russland gereist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 157 bis 169 und 202 bis 208 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 00. Mai 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Ehemanns der Klägerin ab. Die dagegen beim erkennenden Gericht erhobene Klage 3a K 2103/20.A gilt als zurückgenommen. Der Ehemann der Klägerin ist unbekannten Aufenthalts. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des Verfahrens 3a K 2103/20.A und die Blätter 265 ff. des zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) verwiesen. Die Klägerin wurde am 00. April 2018 und am 0. Mai 2018 persönlich zu ihrem Asylbegehren und zum beabsichtigten Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört. Dabei gab sie im Wesentlichen an: Sie habe im Haus ihrer Eltern in Kondavil-West/Jaffna gelebt. Der Bruder ihrer Mutter sei Angehöriger der LTTE gewesen. 2005 habe er ihr einen Umschlag mit Dokumenten der LTTE übergeben, der auch drei Selbstmordampullen enthalten habe. Sie habe diesen Umschlag im Garten vergraben. Nachdem die LTTE-Mitgliedschaft ihres Onkels aufgeflogen sei, seien wiederholt Angehörige der sri-lankische Armee in ihr Elternhaus gekommen und hätten nach den Dokumenten gefragt und sie sexuell belästigt. Am 24. April 2014 seien wiederum zwei Armeeangehörige zu ihrem Haus gekommen, als sie gerade allein gewesen sei. Beide Soldaten hätten sie vergewaltigt. Sie habe danach Tabletten geschluckt und sei drei Tage lang in einem Krankenhaus behandelt worden. Im August 2014 sei sie zu ihrer Großmutter gegangen und dort zunächst geblieben. Währenddessen hätten ihre Eltern ihre Heirat arrangiert, da sie als Ehefrau mehr Sicherheit vor Übergriffen haben würde. Am 00. Oktober 2014 habe sie geheiratet und sei zu ihrem Ehemann gezogen. Sie habe jedoch auch dort keine Ruhe vor sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt, weil ihr Ehemann und Angehörige seiner Familie unter LTTE-Verdacht gestanden hätten. Ihr Ehemann habe sich regelmäßig bei den Sicherheitskräften melden müssen und sei misshandelt worden. Von Januar 2016 bis Januar 2017 hätten ihr Ehemann und sie bei Verwandten von ihm in Mattuvil gewohnt, wo auch ihre Töchter geboren worden seien. Sie seien dort von ihren Eltern und Schwiegereltern unterstützt worden. Nach ihrer gemeinsamen Rückkehr an den Wohnort ihres Ehemanns sei dieser verhaftet worden. Sie hätten sich im Juli 2017 in Colombo wieder getroffen und seien von dort aus mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 209 bis 212 und 239 bis 245 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 00. Mai 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides). Das Bundesamt stellte zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Sri Lanka auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen (Ziffer 5 des Bescheides). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheides). Der Bescheid wurde zum Zweck der Zustellung an die Klägerin als Einschreiben am 0. Juni 2020 zur Post gegeben. Die Klägerin hat am 16. Juni 2020 Klage erhoben, mit der sie die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Aufhebung der Rückkehrentscheidung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom 00. Mai 2020 begehrt. Darüber hinaus hat sie ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 3 AsylG vorliegen und – hilfsweise –, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen; hinsichtlich dieser Begehren hat sie die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Mai 2020 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Sri Lanka vorliegen, 2. Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sich auf den angefochtenen Bescheid Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes (Beiakten Hefte 1 und 2) sowie die Gerichtsakten nebst der je beigezogenen Verwaltungsvorgänge der beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahren 3a K 2103/20.A und 3a K 4531/20.A Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im aufrechterhaltenen Umfang ist die statthafte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 00. Mai 2020 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG (1.) Die Rückkehrentscheidung und das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig (2.). 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie beim Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter der Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9.95 –sowie Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 1 B 71.01 – und vom 4. Februar 2004 – 1 B 291.03 –, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der „Folter“ und der „unmenschlichen Behandlung“ ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative „erniedrigende Behandlung“. Der Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Aufnahmeland umfasst aber nicht das Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weitere medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigen würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt daher nur in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (§ c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Aufenthaltsbeendigung „zwingend“ sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2021 – 19 A 65/20.A –, juris, Rn. 13 ff. In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein „gewisses Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand. Das wirtschaftliche Existenzminimum des Ausländers muss unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lebensverhältnisse vor Ort als auch seiner persönlichen Umstände gewährleistet sein. Erforderlich, aber auch ausreichend hierfür ist die Sicherung der Existenz auf einem Mindestniveau, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK vermeidet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Mai 2021 – 19 A 65/20.A –, juris, Rn. 13 ff. Von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist indessen nicht schon dann auszugehen, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots ist vielmehr, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung zu geraten. Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 – A 10 S 1898/21 –, juris, Rn. 47. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein „gewisses Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018– 1 B 25/18 –, juris, Rn. 8 ff. Für die Gefahrenprognose ist der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern der Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 –, juris,Rn. 17, m.w.N.. Nach den dargelegten, weitgehend deckungsgleichen Maßstäben des Art. 3 EMRK und des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine relevante Gefährdung der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka in die Gefahr gerät, wegen des Verdachts einer Unterstützung der LTTE oder aus anderen politischen Gründen gefoltert oder einer sonst unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Sie stand nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt bereits vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka nicht mehr unter dem Druck ihr selbst unmittelbar drohender Verfolgung durch sri-lankische Sicherheitskräfte. Ihr drohen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka derartige Gefahren auch nicht in Anknüpfung an ihre tamilische Volkszugehörigkeit. Tamilische Volkzugehörige allgemein oder Untergruppen hiervon sind allein auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit gegenwärtig weder landesweit noch regional einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland zurückkehrende Personen tamilischer Volkszugehörigkeit bei ihrer Einreise- begründet oder unbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht des Terrorismus bzw. einer näher zu LTTE gerät und damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis zwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit asyl- bzw. für die Gewährung von Abschiebungsschutz erheblichen Misshandlungen inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts der derzeitigen Erkenntnislage nicht generalisierend und fallübergreifend beantworten. Es bedarf insoweit der Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. Angesichts des Verhältnisses der Zahl der Inhaftierungen zur Größe des tamilischen Bevölkerungsanteils, die im Promillebereich liegt, besteht auch kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme einer Gruppenverfolgung von männlichen und/oder weiblichen Tamilen im rekrutierungsfähigen Alter. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. August 2015– 3 A 2496/07.A –, und vom 10. Mai 2011 – 3 A 133/10.A –, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 – 12 A 1729/21.A –, n. v., vom 5. Oktober 2020, 12 A 3797/19.A, n.v., und vom 16. Dezember 2014 – 3 A 723/12.A –, juris, jeweils m.w.N. Diese Bewertung wird durch die aktuelle Erkenntnislage, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020); BAMF, Kurzinformation Sri Lanka, Wirtschafts- und Politikkrise, Juli 2022; BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung, sri Lanka - Januar bis Juni 2022, 1. Juli 2022, und Juli bis Dezember 2022, 1. Januar 2023; Internationale Organisation für Migration (IOM), Sri Lanka, Länderinformationsblatt 2023, Oktober 2023. weiterhin gestützt. Vgl. auch z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2021– 12 A 1729/21.A –, n. v., und vom 5. Oktober 2020,12 A 3797/19.A., n.v. Auch nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten Sri Lankas am 16. November 2019, der Ernennung seines Bruders, Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister und dem weiteren Machtausbau der Familie Rajapaksa bei der Parlamentswahl vom 5. August 2020 haben sich keine belastbaren Erkenntnisse für eine Verfolgung vonTamilen aufgrund ihrer Ethnie oder eines generellen Verdachts der Unterstützung der LTTE ergeben. Vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Sri Lanka, Stand: 8. September 2020, Seite 25; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 – 12 A 1729/21.A –, n. v., und vom 5. Oktober 2020, 12 A 3797/19.A., n.v. Die gilt auch für Personen, denen sri-lankische Sicherheitskräfte einfache Unterstützungstätigkeiten für die LTTE unterstellen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2023 – 19 K 1134/19.A –, juris. Trotz des seit November 2019 veränderten politischen Klimas hin zu einem autoritären Kurs gab es gegenüber den Tamilen im Norden und Osten keine direkten staatlichen Repressionen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020, Stand: November 2020, S. 8. Der Prevention of Terrorism Act (PTA) ist trotz der bekundeten Absicht der sri-lankischen Regierung noch nicht außer Kraft gesetzt worden und wurde nach den Terroranschlägen im Jahr 2019 auch wieder als Grundlage für Verhaftungen herangezogen. Weitere sichere Erkenntnisse zu den von der sri-lankischen Regierung angekündigten Verbesserungen der Menschenrechtslage liegen nicht vor. Angesichts der Verfassungskrisen in Sri Lanka Ende des Jahres 2018 und nach den Unruhen im Mai und Juli 2022 sind erneut Unsicherheiten in Bezug auf die weitere Entwicklung der Menschenrechtslage aufgetreten. Bestrebungen, die Todesstrafe wieder vollstrecken zu wollen, stehen trotz der gerichtlichen Suspendierung derselben ganz im Zeichen der vorgenannten Unsicherheit. Dafür, dass es seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten Ranil Wickremesinghe im Juli 2022 zu entscheidungserheblichen Veränderungen der Gefährdungslage für zurückkehrende tamilische Volkszugehörige gekommen ist, fehlt es derzeit an Anhaltspunkten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Juli 2023 – 19 K 1134/19.A –, juris. Die Klägerin ist auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen ihres Ehemanns gefährdet, zumal sie von diesem seit längerer Zeit getrennt lebt. Unabhängig davon ergibt sich eine eigene Gefährdung der Klägerin auch deshalb nicht, weil Sippenhaft in Sri Lanka nicht praktiziert wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020, Stand: November 2020, S. 9. Auch eine Wiederholung der von der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt geschilderten sexuellen Belästigungen und Vergewaltigungen durch Armeeangehörige ist nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die von ihr geschilderten Vorfälle stellen sich als Gelegenheitstaten einzelner Armeeangehöriger unter Ausnutzung der damaligen Lebenssituation der Klägerin dar. Eine existenzbedrohende Mangellage infolge fehlender staatlicher Unterstützung droht der Klägerin im Fall einer Abschiebung nach Sri Lanka ebenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Nach den oben dargelegten Maßgaben ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, dass sie zusammen mit ihren – ebenfalls ausreisepflichtigen - Kindern, den Klägern der Verfahren 3a K 2103/20.A und 3a K 4531/20.A, nach Sri Lanka zurückkehren wird. Bei der für die Gefahrprognose maßgeblichen Gesamtwürdigung der gegenwärtigen Lebensverhältnisse in Sri Lanka einerseits und der dort für die Klägerin und ihre Kinder zu erwartenden individuellen Situation andererseits ergibt sich keine im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe relevante Gefährdung. Für diese Bewertung ist im Wesentlichen ausschlaggebend, dass Anhaltspunkte für eine Normalisierung der mit der 2022 eingetretene Staats- und Wirtschaftskrise zunächst erheblich verschlechterten sozioökonomischen Bedingungen in Sri Lanka seit der Mitte des Jahres 2023 vorliegen, dort nach wie vor staatliche und nichtstaatliche Unterstützungsprogramme für Bedürftige bestehen und die Klägerin für ihre eigene Versorgung und Unterbringung und die Versorgung und Unterbringung ihrer Kinder neben Rückkehrhilfen auf die Hilfe ihrer in Sri Lanka lebenden Verwandten rechnen kann. Im Einzelnen: Rückkehrer nach Sri Lanka waren bereits vor der 2022 eingetretenen Staats- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Wesentlichen auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung war es für Rückkehrer schon unter den damaligen Verhältnissen schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“, erschwerten und erschweren Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nach wie vor nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020), Seite 16; BAMF, Kurzinformation – Sri Lanka, Wirtschafts- und Politikkrise, Juli 2022, S. 7. Im Mai 2022 trat der damalige Premierminister, Mahinda Rajapaksa, nach gewalttätigen Ausschreitungen zurück. Im Juli 2022 kam es in Colombo zu weiteren Protesten und Ausschreitungen, in deren Folge der Präsident Sri Lankas das Land verließ und der zwischenzeitlich amtierender Premierminister, Ranil Wickremesinghe, am 20. Juli 2022 zum neuen Präsidenten des Landes gewählt wurde. Das Land befand sich zu dieser Zeit infolge der COVID-19-Pandemie und politischer Fehlentscheidungen in der schlimmsten Wirtschaftskrise seit seiner Unabhängigkeit 1948. Der sri-lankische Staat war seit Mai 2022 zahlungsunfähig, was den Import von Lebensmitteln und Medikamenten erschwerte, und die Kaufkraft der Bevölkerung sank massiv ab. Vgl. BAMF, Kurzinformation – Sri Lanka, Wirtschafts- und Politikkrise, Juli 2022, S.4 bis 7. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Juli 2022, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, litten infolgedessen breite Kreise der Bevölkerung Sri Lankas unter der Verknappung wichtiger Lebensmittel, von Kochgas und Benzin; stark davon betroffen war auch die Mittelschicht. Insgesamt waren diesem Bericht zufolge fast 40 Prozent der Menschen in Sri Lanka, unabhängig davon, ob sie im ländlichen oder im städtischen Raum lebten, von einer mittleren bis schweren Ernährungsunsicherheit betroffen. Nach einem Bericht des BAMF, Kurzinformation – Sri Lanka, Wirtschafts- und Politikkrise, Juli 2022, S.7, siehe auch Koch, Südasien, 2022, S. 77, betrug der Anteil der Bevölkerung, die Probleme hatten, ihre Ernährung sicherzustellen, sogar zwei Drittel. Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass alleinstehende Frauen mit Kindern, insbesondere im Kleinkindesalter, davon besonders betroffen gewesen sind. Verschiedene seit Sommer 2022 getroffene Maßnahmen, unter anderem das Bemühen des sri-lankische Staates um internationale Finanzhilfen, haben indessen dazu geführt, dass sich die Versorgungslage einschließlich des Zugangs zu Medikamenten in Sri Lanka inzwischen stabilisiert hat. Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Staatssekretariat für Migration, Fokus Sri Lanka, Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14. April 2023; Koch, Südasien, 2022, S. 77; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2024– 12 A 1536/23.A –, n. v., S. 8 U. A. Zudem existieren in Sri Lanka nach wie vor verschiedene Unterstützungsprogramme, von denen Familien mit niedrigem Einkommen und insbesondere Kinder profitieren können, auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass sich die zur Verfügung stehenden Mittel infolge der Wirtschaftskrise vermindert haben. So bietet das von der Regierung umgesetzte Samhurdi-Programm Haushalten mit niedrigem Einkommen Lebensmittelmarken und finanzielle Hilfen. Voraussetzung ist der Nachweis der Berechtigung durch den örtlich zuständigen Grama Sewaka-Beamten. Daneben gibt es in Sri Lanka viele Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der Rechte des Kindes einsetzen. Auch UNICEF führt zahlreiche Programme und Initiativen zur Verbesserung der sozialen Situation von Kindern ins Sri Lanka durch. Vgl. IOM, Sri Lanka, Länder Informationsblatt 2023, Oktober 2023, unter 4. „Sozialwesen“ und 6. „Kinder“. Sodann fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt über zahlreiche familiäre Verbindungen in Sri Lanka verfügt. Bis zu ihrer Heirat im 0000 2014 hat sie im Haus ihrer Eltern in Jaffna gelebt und ist von diesen versorgt worden. Gegenüber dem Bundesamt hat sie zudem bekundet, sie sei mit ihrem Ehemann während ihres gemeinsamen Aufenthalts in Mattuvil unter anderem von ihren Eltern unterstützt worden. Außerdem hat sie in Sri Lanka mehrere erwachsene Geschwister sowie - so ihre Angabe gegenüber dem Bundesamt bei ihrer Anhörung am 00. April 2018 wörtlich – ihre „Großfamilie“. Anhaltspunkte dafür, dass die Familie nicht mehr bereit oder in der Lage sein könnte, die Klägerin und ihre Kinder zumindest teilweise zu unterstützen, sind nicht ersichtlich. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich um die Zahlung von Rückkehrhilfen bemühen kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2022 A 10 S 1898/21 –, juris, Rn. 55, 60; zu den Leistungen für Rückkehr und Reintegration auch: BAMF, Kurzinformation – Sri-Lanka, Wirtschafts- und Politikkrise, Juli 2022, S. 8. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka rechtlich relevante Gefahren aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 des AufenthG in der Fassung von Art. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 390) liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Diese Maßstäbe gelten auch bei der Anwendung von Art. 3 EMRK. Die Vertragsstaaten sind unter anderem nicht verpflichtet, Fortschritte in der Medizin durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Januar 2019– 2 A 318/18 – Rn. 11, juris. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann von einer abschiebungsschutzrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann gesprochen werden, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll dem Ausländer nämlich nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dementsprechend auch nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen und psychischen Schäden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2006– 13 A 1740/05.A – und vom 17. September 2004– 13 A 3598/04.A –, BverwG, Beschluss vom 24 Mai 2006– 1 B 118.05 –, juris. Hinreichend konkret ist die Gefahr schließlich nur dann, wenn eine nach den vorstehend bezeichneten Anforderungen relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland einzutreten droht. Vgl. – noch zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. – z.B. BverwG, Urteile vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 ‑, a.a.O., vom 27. April 1998 – 9 C 13.97 –, juris,und vom 21. September 1999 – 9 C 8.99 –, juris. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs kann für die Klägerin eine derartige Gefahrenlage nicht festgestellt werden. Sie hat nicht substantiiert geltend gemacht und nachgewiesen, dass sie an einer dringend behandlungsbedürftigen Krankheit leidet. 2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid erlassene Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides) sind erfüllt (§ 34 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG). Der Klägerin steht keine der in § 34 Abs. Nrn. 1 bis 4 AsylG bezeichneten Rechtspositionen zu. Auch die europarechtlichen Anforderungen an die Abschiebungsandrohung sind gewahrt. Dabei handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie – RRL -) Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, m.w.N., juris. Beabsichtigt die zuständige nationale Behörde den Erlass einer Rückkehrentscheidung, muss sie die Verpflichtungen aus Art. 5 RRL zwingend einhalten und den Betroffenen hierzu anhören. Vgl. EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 – C-249/13 –und vom 8. Mai 2018 - C-82/16 -, jeweils juris. Die angefochtene Abschiebungsandrohung verletzt die gemäß Art. 5 Halbsatz 1 RRL bei ihrem Erlass zu berücksichtigen Belangen nicht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und Art 8 EMRK sind offenkundig nicht verletzt. Es ist auch substantiiert geltend gemacht, dass bei der Klägerin Reiseunfähigkeit vorliegt. Die Entscheidung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu erlassen und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides), ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Zwecks des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle einer Abschiebung ist in Rechnung zu stellen, dass dieses Verbot zum einen eine spezialpräventive Reaktion auf die mögliche Verletzung der Ausreisepflicht ist. Wird auf dieses individuelle Fehlverhalten mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot reagiert, werden damit zum anderen auch generalpräventive Zwecke verfolgt, weil andere Ausländer zu einer Befolgung ihrer Ausreisepflicht angehalten werden sollen. Vgl. beispielsweise mit umf. Nw. VG Münster, Urteil vom 26. April 2016 – 4 K 2693/15.A –, juris, Rn. 53 ff.; Kammer, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 3a K 2232/16.A – n.v. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, die Frist – der gerichtsbekannten Ermessenspraxis des Bundesamtes in Fällen der vorliegenden Art entsprechend – auf 30 Monate festzusetzen. Die Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht und den zutreffenden Fristrahmen zugrunde legt. Aus der Begründung ergibt sich ferner, dass das Bundesamt das (Nicht‑)Vorliegen individueller schutzwürdiger Belange der Klägerin, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elekt§ronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.