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Beschluss

2 A 352/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1009.2A352.18.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.7) 2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs 2 Nr 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle.(Rn.7) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.(Rn.8) 4. Eine Verletzung des Gehörsgebots (Art 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs 2, 138 Nr 3 VwGO, 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.8) 5. Die Gehörs- oder Aufklärungsrüge ist in einem Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht förmlich, das heißt in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die vorbereitenden Schriftsätzen oder gar nur entsprechende schriftsätzliche "Beweisanregungen" sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.9) 6. In Dublinverfahren geht es nur um einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Bundesrepublik Deutschland im Fall systemischer Mängel des Asylsystems in einem anderen Mitgliedstaat und um etwaige bezüglich dieses Landes – nicht des Herkunftslandes – bestehende Abschiebungsverbote.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2018 – 5 K 1056/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.7) 2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs 2 Nr 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle.(Rn.7) 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.(Rn.8) 4. Eine Verletzung des Gehörsgebots (Art 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs 2, 138 Nr 3 VwGO, 78 Abs 3 Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.8) 5. Die Gehörs- oder Aufklärungsrüge ist in einem Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht förmlich, das heißt in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die vorbereitenden Schriftsätzen oder gar nur entsprechende schriftsätzliche "Beweisanregungen" sind insoweit nicht ausreichend.(Rn.9) 6. In Dublinverfahren geht es nur um einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Bundesrepublik Deutschland im Fall systemischer Mängel des Asylsystems in einem anderen Mitgliedstaat und um etwaige bezüglich dieses Landes – nicht des Herkunftslandes – bestehende Abschiebungsverbote.(Rn.10) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. November 2018 – 5 K 1056/18 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Die 1972 beziehungsweise 2002 in Armenien geborenen Kläger, Vater und Sohn, sind armenische Staatsangehörige und orthodoxe Christen. Sie reisten im April 2018 gemeinsam mit der Mutter beziehungsweise Ehefrau K.1 vgl. hierzu das durch Beschluss des Senats vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 – abgeschlossene Verfahrenvgl. hierzu das durch Beschluss des Senats vom 26.9.2019 – 2 A 354/18 – abgeschlossene Verfahren in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten Asylanträge. Der Kläger zu 1) leidet unter anderem unter insulinpflichtigem diabetes mellitus.2 vgl. insoweit unter anderem das im erstinstanzlichen Verfahren zur Akte gereichte Attest des Allgemeinmediziners W. St., L., vom 8.8.2018vgl. insoweit unter anderem das im erstinstanzlichen Verfahren zur Akte gereichte Attest des Allgemeinmediziners W. St., L., vom 8.8.2018 Nachdem eine Datenabfrage in der VIS-Datenbank ergeben hatte, dass den Klägern von der slowakischer Vertretung in Tbilisi/Georgien im März 2018 ein Visum für einen Kurzaufenthalt bis zum 19.4.2018 ausgestellt worden war, und die slowakischen Behörden im Juli 2018 einem Rückübernahmeersuchen zugestimmt und sich auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Aufnahme der Kläger bereit erklärt hatten, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Juli 2018 die Asylanträge als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten und ordnete die Abschiebung in die Slowakei an.3vgl. den Bescheid vom 13.7.2018 – 7468423-422 –vgl. den Bescheid vom 13.7.2018 – 7468423-422 – Dagegen erhoben die Kläger Klage auf Verpflichtung der Beklagten, unter Ausübung des Selbsteintrittsrechts das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festzustellen, und beantragten gleichzeitig im Ergebnis erfolglos, die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs anzuordnen.4vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2018 – 5 L 1057/18 –vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2018 – 5 L 1057/18 – Nachdem die Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet hatten, hat das Verwaltungsgericht die Klage November 2018 unter Bezugnahme auf die negative Entscheidung im Aussetzungsverfahren abgewiesen. In der Begründung ist weiter ausgeführt, die aktuelle Sach- und Rechtslage gebiete keine andere Einschätzung. Weder zielstaatsbezogene noch nationale Abschiebungshindernisse seien ersichtlich. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des von den Klägern vorgelegten Attestes zu der beim Kläger zu 1) bestehenden Erkrankung. Diese werde nicht dazu führen, dass es im Rahmen einer Abschiebung in die Slowakei zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes kommen könnte. Aus der ärztlichen Bescheinigung vom 8.8.2018 ergebe sich, dass die Diabetes-Erkrankung des Klägers zu 1) schon seit Jahren bestehe und offensichtlich problemlos durch die Einnahme von Insulin behandelt werden könne. Eine akute Gefährdung seiner Gesundheit könne nicht festgestellt werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der dort attestierten Schlafstörungen sowie einer Pilzinfektion der Füße. Aus dem Attest ergebe sich auch nicht, dass der Kläger zu 1) derzeit nicht reisefähig wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die von der Ausländerbehörde durchzuführende Abschiebung wie in entsprechenden Fällen vom Beginn bis zur Ankunft am Zielflughafen ärztlich begleitet werde, um Gefährdungen während des Fluges auszuschließen. Ferner sei sichergestellt, dass der Kläger zu 1) bei der Ankunft am Flughafen ärztlich in Empfang genommen werde, und dass ihm, soweit erforderlich, ein ausreichender Vorrat ärztlich verordneter Medikamente mitgegeben werde. Angesichts dieser Schutzmaßnahmen sei die Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Nach vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die Kläger in der Slowakei in hinreichender Weise Zugang zur Gesundheitsversorgung hätten. Im Übrigen sei in keiner Weise glaubhaft gemacht worden, dass der Kläger zu 1) in der Slowakei keine seiner Erkrankung entsprechende Behandlung erhalte. Für die Durchführung einer schriftsätzlich angeregten Beweisaufnahme bestehe kein Anlass. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2018 – 5 K 1056/18 –, mit dem ihre Klage auf Verpflichtung der Beklagten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 13.7.2018 mit Blick auf den Gesundheitszustand des Klägers zu 1) das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote festzustellen abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der im Januar 2019 in die Slowakei überstellten Kläger in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 19.12.2018 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Der Zulassungsantrag der Kläger genügt bereits nicht diesen Darlegungserfordernissen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Mit Blick auf den im Zulassungsverfahren vorgelegten „vorläufigen Entlassungsbericht“ des Caritas-Krankenhauses in A-Stadt6vgl. dazu den Entlassungsbericht der Abteilung Innere Medizin vom 15.1.2019, wonach der Kläger zu 1) im Übrigen am 15.1.2019 „in gutem Allgemeinzustand, kreislaufstabil und beschwerdefrei“ entlassen wurdevgl. dazu den Entlassungsbericht der Abteilung Innere Medizin vom 15.1.2019, wonach der Kläger zu 1) im Übrigen am 15.1.2019 „in gutem Allgemeinzustand, kreislaufstabil und beschwerdefrei“ entlassen wurde bleibt zu ergänzen, dass die Frage, ob – was das Verwaltungsgericht mit sehr guten Gründen verneint hat – der Gesundheitszustand speziell des Klägers zu 1) die Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtfertigt, eine solche des konkreten Einzelfalls ist, der sicher keine Grundsatzbedeutung im zuvor genannten Verständnis beigemessen werden kann.7vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, 622, wonach das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG was die Bestimmung des "Mindestmaßes an Schwere" drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ("minimum level of security") oder eine "besonders gravierende Lage" im "besonderen Ausnahmefall" angeht, von vielen Umständen des jeweiligen Falls und speziell bei unter Erkrankungen leidenden Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise von der Dauer der Behandlung, der daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand abhängig und insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich istvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019, 622, wonach das Vorliegen eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG was die Bestimmung des "Mindestmaßes an Schwere" drohender Gefahren im Zielstaat der Abschiebung ("minimum level of security") oder eine "besonders gravierende Lage" im "besonderen Ausnahmefall" angeht, von vielen Umständen des jeweiligen Falls und speziell bei unter Erkrankungen leidenden Ausländerinnen und Ausländern beispielsweise von der Dauer der Behandlung, der daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und dem jeweiligen Gesundheitszustand abhängig und insoweit eine rechtsgrundsätzliche Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht möglich ist Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die eingeschränkte abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.8vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechungvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren liegt nicht vor. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung in der Zulassungsbegründung, „das Verwaltungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Kläger nicht ansatzweise auseinandergesetzt“, reicht dafür nicht aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Auch das kann im konkreten Fall offensichtlich nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil in zulässiger Weise insbesondere auf seinen zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 3.9.2018 – 5 L 1057/18 – Bezug genommen, in dem unter anderem (Seite 7) auf eine nach der Auskunftslage ausreichende medizinische Versorgungsmöglichkeit für den Kläger zu 1) im Abschiebezielstaat (Slowakei) verwiesen wurde. Bemerkenswert erscheint im Übrigen, dass die Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, in deren Rahmen zusätzliche Gelegenheit bestanden hätte, sich zu der Sache und zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs gegenüber dem Gericht zu äußern. Vor allem mit Blick darauf erscheint es schon befremdlich, wenn sie nun eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung eines ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht reklamieren.9vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 20vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7.6.2019 – 2 A 194/18 –, Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 20 Sofern man in dem Hinweis auf die erstinstanzliche – nicht konkretisierte – Beweisanregung die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht sehen wollte, ist eine solche Rüge in einem Berufungszulassungsverfahren kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht förmlich, das heißt in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen oder gar nur entsprechende schriftsätzliche "Beweisanregungen" sind insoweit nicht ausreichend.10 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26, BauR 2013, 442vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, SKZ 2012, 185, Leitsatz Nr. 26, BauR 2013, 442 Dass sich dem Verwaltungsgericht in konkreten Fall nach dem Sachvortrag der Kläger eine weitere Aufklärung sogar von Amts wegen zwingend hätte aufdrängen müssen, erschließt sich nicht. Die umfangreichen Ausführungen in dem Zulassungsantrag zu politischen Verhältnissen in Armenien, zum dortigen Sozialversicherungs- und medizinischen Versorgungssystem wie auch der Hinweis auf die dort angeblich fehlenden Behandlungsmöglichkeiten für den Kläger zu 1) sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Dublinverfahren nur um einen Anspruch auf Selbsteintritt durch die Bundesrepublik Deutschland im Fall systemischer Mängel des Asylsystems in der Slowakei und um etwaige bezüglich dieses Landes bestehende Abschiebungsverbote geht. Der lapidare unsubstantiierte Hinweis darauf, „dass auch in der Slowakei die Verhältnisse andere sind als in der BRD“, genügt den Darlegungsanforderungen im Berufungszulassungsverfahren sicher nicht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.