Beschluss
2 A 305/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:1201.2A305.20.00
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Leitsätze
Die Förderleistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) hängen von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ab und knüpfen nicht an den Prüfungserfolg an.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.9.2020 - 3 K 517/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Förderleistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) hängen von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme ab und knüpfen nicht an den Prüfungserfolg an.(Rn.14) Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.9.2020 - 3 K 517/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. I. Mit seiner Aufsichtsklage hat sich der Kläger gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten gewandt, mit dem ein gegenüber dem Beigeladenen ergangener Rückforderungsbescheid bezüglich Förderungsleistungen zur Aufstiegsfortbildung aufgehoben wurde. Mit Bescheiden vom 30.10.2014, 30.8.2016, 29.9.2016 und 29.6.2017 wurde dem Beigeladenen die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) zum staatlich geprüften Techniker „Bautechnik“ für den Zeitraum von September 2014 bis Juni 2018 gewährt. In den jeweiligen Bescheiden und mit gesondertem Schreiben vom 27.3.2017 wurde er darauf hingewiesen, dass er regelmäßig an den Unterrichtseinheiten der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen habe, da ansonsten die Förderung eingestellt und bereits gezahlte Beträge zurückgefordert werden könnten. Dem Ausbildungsnachweis des Fortbildungsträgers vom 30.5.2018 zufolge nahm der Beigeladene im Fortbildungszeitraum an 32,17 % der Unterrichtsstunden nicht teil. Im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten Rückforderung der gewährten Förderung legte der Beigeladene dar, dass er an 70 Unterrichtseinheiten arbeitsunfähig gewesen sei und an weiteren 72 Unterrichtsstunden gefehlt habe, da er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Bereitschaftsdienste habe leisten müssen. Für 60 der 70 krankheitsbedingten Fehlstunden, die der Behörde bislang nicht angezeigt worden waren, legte er ärztliche Atteste vor. Die versäumten Unterrichtsstunden habe er im Selbststudium nachgearbeitet und die Fortbildung mit der Note 1,7 erfolgreich abgeschlossen. Der Landrat des beklagten Landkreises forderte mit Bescheid vom 30.8.2018 vom Beigeladenen einen Betrag in Höhe von 2.240,30 € zurück. Der Beigeladene habe die zulässige Höchstfehlzeit von 30 % nach § 9a AFBG überschritten. Kurzfristige Krankheitszeiten seien in dieser Pauschalierung bereits berücksichtigt. Eine Unterbrechung i.S.v. § 7 AFBG komme nicht in Betracht, da diese der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern hätte angezeigt werden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.1.2019 hob der Beklagte den Bescheid vom 30.8.2018 auf. Zur Begründung ist ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Beigeladenen in seinen Rechten, da die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht vorlägen. Das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme in § 16 Abs. 3 AFBG sei dahingehend auszulegen, dass eine Rück-forderung ausgeschlossen sei, wenn die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen werde. Nach dem Sinn und Zweck der Aufstiegsfortbildungsförderung komme es maßgeblich darauf an, den Fachkräftenachwuchs zu fördern. Dieses Ziel könne nur durch den erfolgreichen Abschluss, nicht aber nur durch eine regelmäßige Teilnahme an Unterrichtseinheiten erreicht werden. Einen erfolgreichen Absolventen mit einer Rückforderung der Förderung zu konfrontieren widerspräche dieser Zielsetzung. Nachdem der Widerspruchsbescheid zunächst an ein fachlich unzuständiges Ministerium zugestellt worden war, stellte der Beklagte den Widerspruchsbescheid samt Verwaltungsakte dem Kläger am 25.3.2019 gegen Empfangsbekenntnis (erneut) zu. Am 5.4.2019 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.1.2019 Klage erhoben und vorgetragen, der Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig und daher durch den Widerspruchsbescheid nicht aufzuheben gewesen. Der Begünstigte einer Aufstiegsfortbildungsförderung habe an der Fortbildungsmaßnahme regelmäßig teilzunehmen, da für diese und nicht für das Ablegen der Abschlussprüfung die Förderung erfolge. Besondere Härtefälle könnten durch die Möglichkeit einer Unterbrechung der Fortbildung ausgeglichen werden, die der Beigeladene nicht in Anspruch genommen habe. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG beziehe sich zudem ausschließlich auf die regelmäßige Teilnahme und sei von dem Bestehen der Fortbildungsmaßnahme unabhängig. Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 21.9.2020 - 3 K 517/19 - hat das Verwaltungsgericht der Aufsichtsklage nach § 17 AGVwGO stattgegeben und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 31.1.2019 aufgehoben. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei nicht verfristet, da der Widerspruchsbescheid dem Kläger erst am 25.3.2019 zugestellt worden sei. Der Widerspruchsbescheid sei materiell rechtswidrig. Der Rückforderungsbescheid vom 30.8.2018 sei aufgrund von § 16 Abs. 3 AFBG in rechtmäßiger Weise ergangen und dessen Aufhebung fehlerhaft. Die Voraussetzungen für die Rückforderung der bereits geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung lägen vor. Nach § 16 Abs. 3 AFBG sei der Bewilligungsbescheid über eine Förderung aufzuheben und bereits ausgezahlte Leistungen seien zurückzufordern, wenn der Teilnehmer nicht in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweise und diese bis zum Ende der Maßnahme auch nicht mehr erreicht werden könne, es sei denn, er habe die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG liege eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen werde. Da der Beigeladene an 32,17 % der Unterrichtsveranstaltungen nicht teilgenommen habe, seien die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben. Etwas anderes ergebe sich unabhängig von der Frage, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts überhaupt Raum für eine Auslegung sei, auch nicht durch eine Auslegung des § 16 Abs. 3 AFBG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar sei dem Beklagten darin zuzustimmen, dass ein Ziel der Ausbildungsförderung im Allgemeinen darin liege, den Fachkräftenachwuchs zu sichern. Daraus lasse sich jedoch nicht zwangsläufig folgern, dass eine Rückforderung von geleisteter Förderung immer dann ausgeschlossen sei, wenn die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen worden sei. Diese Bewertung rechtfertige sich schon aus dem Umstand, dass das so verstandene Ziel mit dem unstreitig erfolgreichen Abschluss der Fortbildungsmaßnahme durch den Beigeladenen bereits erreicht sei. Auch eine Gesamtschau der Normen des AFBG und der Gesetzesmaterialien ergebe vielmehr das Gegenteil. Die Förderung werde gerade nicht für den erfolgreichen Abschluss oder die Teilnahme an einer Prüfung gewährt und diese könnten im Umkehrschluss auch nicht als Kriterium für eine Aufhebung bzw. Rückforderung der Fördersumme herangezogen werden. Im Gesetzentwurf zum Dritten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes wurde die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme als „die zentrale förderrechtliche Grundlage“ bezeichnet. Die Pauschalierung der zulässigen Höchstfehlzeit diene auch einer effektiven Förderung, da typisierend bei der Gruppe der Geförderten von einem gewissen Maß an objektiv nicht vermeidbaren Fehlzeiten, etwa durch Krankheit oder durch Kinderbetreuungsengpässe, auszugehen sei. Besonderen Härten, die aus einer längeren Abwesenheit aus wichtigem Grund entstehen könnten, werde zudem in ausgewogener Weise durch die Möglichkeit des Abbruches und der Unterbrechung, die ausdrücklich zu erklären seien, Rechnung getragen. Dass die Förderung nicht für den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs, sondern für die Teilnahme an diesem gewährt werde, ergebe sich auch aus der Gesetzessystematik des AFBG. So bestimme beispielsweise § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG, dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beigeladenen vorgenommenen Vergleich zum Erlass der als Darlehen gewährten Fördersumme nach § 13b AFBG. Der Erlass der Rückzahlungsverpflichtung sei nach dieser Vorschrift zwar abhängig vom Bestehen der Fortbildungsmaßnahme. Der Beigeladene verkenne dabei jedoch, dass der Darlehensgewährung der ursprüngliche Bewilligungsbescheid zugrunde liege. Werde dieser nach § 16 Abs. 3 AFBG aufgehoben, entfalle auch die Rechtsgrundlage für die Darlehensgewährung. Nur wenn der Begünstigte regelmäßig an der zu fördernden Maßnahme teilnehme, liege die Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung (als verlorener Zuschuss oder als Darlehen) auf einer ersten Stufe überhaupt vor. Die Frage, ob ein als Darlehen gewährter Betrag in voller Höhe oder nur anteilig zurückgezahlt werden müsse, stelle sich erst auf einer zweiten Stufe, nämlich erst dann, wenn die Fördervoraussetzungen vorlägen. Der erfolgreiche Abschluss erlange daher erst auf der zweiten Stufe Bedeutung und wirke sich auf die (hier streitige) erste Stufe nicht aus. Die Förderleistung könne darüber hinaus als Maßnahmebeitrag oder als Unterhaltsbeitrag geleistet werden. Ausweislich § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG diene der Maßnahmebeitrag der Unterstützung hinsichtlich der Kosten der Lehrveranstaltung. Auch daraus werde deutlich, dass das Ziel der Förderung darauf gerichtet sei, dem Begünstigten die Teilnahme an prüfungsvorbereitenden Kursen zu ermöglichen. Sofern zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag gewährt werde, ergebe sich nichts anderes. Auch hier gehe der Gesetzgeber davon aus, dass eine finanzielle Förderung nur deshalb erforderlich sei, weil der Begünstigte aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme nur eingeschränkt nebenbei erwerbstätig sein könne. Nehme der Begünstigte an der Maßnahme nicht regelmäßig teil, entfalle auch hier der Grund für die Förderung. Ausweislich der Bewilligungsbescheide vom 30.10.2014, 30.8.2016, 29.9.2016 und 29.6.2017 sei dem Beigeladenen ausschließlich eine Förderleistung in Form eines Maßnahmebeitrags nach § 10 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 AFBG gewährt worden. Da eine regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nach Maßgabe von § 9a AFBG nicht erfolgt sei, sei der Förderbetrag für die Kosten der Maßnahme zurückzufordern. Daran ändere auch die vom Beigeladenen nachträglich abgegebene Erklärung über den Grund der Fehlzeiten nichts. Der Kläger habe zu Recht darauf hingewiesen, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht als Unterbrechung nach § 7 Abs. 4 AFBG gewertet werden könnten. In besonderen Härtefällen könne eine Überschreitung der pauschalierten Fehlzeit i.H.v. 30% dadurch ausgeglichen werden, dass die Maßnahme nach § 7 Abs. 4, 4a AFBG unterbrochen und dies der zuständigen Behörde ohne schuldhaftes Zögern mitgeteilt werde. Von dieser Regelung habe der Beigeladene jedoch keinen Gebrauch gemacht. Durch die nachträgliche Zusendung der Krankschreibungen mit Schreiben vom 2.7.2018, d.h. nach Beendigung der Fördermaßnahme, seien diese Anforderungen nicht erfüllt. Die Zeiten der Erkrankung seien daher den pauschalierten Fehlzeiten zuzurechnen. Sofern der Beigeladene aus beruflichen Gründen an den Fortbildungsveranstaltungen nicht habe teilnehmen können, könne dies ebenfalls nicht zu einer Reduzierung der Fehlzeiten führen. Sofern sich der Teilnehmer für eine Fortbildungsmaßnahme entscheide, habe er sicherzustellen, dass er an dieser regelmäßig teilnehmen könne. Beruflich bedingte Fehlzeiten seien entweder in die zulässige Höchstfehlzeit einzukalkulieren oder deren Vermeidung im Vorfeld mit dem Arbeitgeber abzuklären. Bestehe dennoch eine hohe Zahl an beruflich bedingten Fehlzeiten, etwa durch Bereitschaftsdienste, und sei dies vor Beginn der Maßnahme für den Teilnehmer erkennbar, könne er statt der Teilnahme an einer Präsenzfortbildung auch einen Fernunterrichtskurs nach § 4 AFBG in Anspruch nehmen. Die Rückforderung der bereits gezahlten Aufstiegsfortbildungsförderung sei auch nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte ausgeschlossen. Der Beigeladene sei vorliegend in allen Bewilligungsbescheiden und zusätzlich mit gesondertem Schreiben vom 27.3.2017 darauf hingewiesen worden, dass die regelmäßige Teilnahme an den Unterrichtseinheiten eine zwingende Fördervoraussetzung darstelle und bei deren Fehlen eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen erfolgen könne. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.9.2020 - 3 K 517/19 – ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Beklagten begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides vom 30.8.2018. Der Beklagte bringt vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 16 Abs. 3 AFBG nach Sinn und Zweck seien unzutreffend. Diese Vorschrift müsse einer einschränkenden Auslegung zugänglich sein, die bei erfolgreichem Abschluss die Rückforderung der Fördersumme ausschließe. Die Teilnahme als allein maßgeblichen Grund für die Förderung zu betrachten, verkenne grundlegend die Unterschiede der Bedeutung der Teilnahme bei der Förderung nach dem BAföG und bei der Förderung nach dem AFBG. Die Unterrichtsteilnahme im Bereich des BAföG verfolge auch soziale und erzieherische Zwecke, diese Gesichtspunkte fehlten aber im Geltungsbereich des AFBG und hätten keine gesellschaftliche Relevanz. Der Gesetzgeber nehme daher aus gutem Grund die regelmäßige Teilnahme gem. § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG schon bei einer Teilnahme von 70 % der Präsenzstunden an. Der Ausbildungsförderungsstelle bleibe im Regelfall die Möglichkeit des § 9 Abs. 1 Satz 1 AFBG, wonach die Förderung gestoppt oder zurückgefordert werden könne, wenn der Beleg der regelmäßigen Teilnahme nicht mehr möglich sein werde. Diese Möglichkeit spreche im Übrigen gegen eine zu starre Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz AFBG. Einer solchen eingeschränkten Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG stehe § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG nicht mit Gewicht entgegen, der vielmehr den Regelfall beschreibe und an die Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AFBG anknüpfe, die mit dem Bestehen der Prüfung gerade widerlegt worden sei. Nach Sinn und Zweck des AFBG müsse es maßgeblich um einen erfolgreichen Abschluss gehen, der im Regelfall allein bei einer regelmäßigen Teilnahme am Unterricht zu erreichen sein werde. Aus diesem Grund werde die Teilnahme gefördert und nicht der erfolgreiche Abschluss, der nicht sicher sei. Die im Urteil des Verwaltungsgerichts erwähnte Gesetzesbegründung sei daher für die zu klärende Rechtsfrage wenig hilfreich. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der Rückforderungsbescheid rechtmäßig ist, da die Förderleistung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) von der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme abhängt und nicht an den Prüfungserfolg anknüpft. Für die von dem Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung besteht wegen des klaren Wortlauts des § 16 Abs. 3 AFBG in der nach § 30 Abs. 1 AFBG hier maßgeblichen Fassung vom 15.6.2016 kein Raum. Die Vorschrift regelt (zwingend) die Aufhebung des Bescheids und die Erstattung der Förderung, wenn die regelmäßige Teilnahme an der geförderten Maßnahme (mindestens 70 % der Unterrichtsstunden, § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG) nicht nachgewiesen wird und diese auch nicht mehr bis zum Ende der Maßnahme erreicht werden kann. Der Wortlaut des § 16 Abs. 3 AFBG ist daher bereits in einer Weise eindeutig, die seine Auslegungsfähigkeit verhindert. Außerdem widerspricht die Interpretation des Beklagten der vom Gesetzgeber mit der Neufassung der §§ 9a und 16 Abs. 3 und 4 AFBG verfolgten Zielsetzung. In der Gesetzesbegründung zur Novellierung des AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des AFBG vom 16.12.20153Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 44Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 44 ist zu § 16 AFBG u.a. ausgeführt, dass die Neufassung der Absätze 3 und 4 erforderlich gewesen sei, weil es bisher an einer expliziten Regelung der Rechtsfolgen bei nicht regelmäßiger Teilnahme der geförderten Maßnahme gefehlt habe. Dies habe zu einer erheblichen Zersplitterung der Rechtsprechung zu Umfang und Inhalt einer möglichen Rückforderung und damit auch des Vollzugs geführt. Zu der neu eingefügten Vorschrift des § 9a Abs. 1 heißt es in der Gesetzesbegründung, „die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme ist die zentrale förderrechtliche Grundlage einer Förderung mit AFBG, um die zweckentsprechende Mittelverwendung sicherzustellen. Da die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme keine zwingende Voraussetzung für die Zulassung der Prüfung ist, kann die AFBG-Förderung nicht sinnvoll an die Prüfungsteilnahme oder den Prüfungserfolg angeknüpft werden. Zudem wäre eine Rückforderung bei ausgebliebener Prüfungsteilnahme oder fehlendem Prüfungserfolg nach einer unter Umständen mehrjährigen Maßnahme in Vollzeit trotz nachgewiesenem Bemühen durch die Teilnahme förderpolitisch nicht vertretbar. Ein solches Risiko (Rückzahlung bei Nichtbestehen) würde eine erhebliche Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufbauen und die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung konterkarieren.“4Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38 Es bestehen daher keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Teilnahme an der Maßnahme und nicht der Abschluss der Maßnahme maßgebend für die Förderung ist.5vgl. allgemein zur Teilnahmebezogenheit der Aufstiegsfortbildungsförderung: BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 5 B 32.11 -; jurisvgl. allgemein zur Teilnahmebezogenheit der Aufstiegsfortbildungsförderung: BVerwG, Beschluss vom 14.12.2011 - 5 B 32.11 -; juris Aufgrund der Erfolgsunabhängigkeit der Aufstiegsfortbildungsförderung kann die Ausbildungsförderung auch nicht deswegen belassen werden, wenn zwar die Rückforderungsvoraussetzungen vorliegen, der Teilnehmer die Maßnahme aber dennoch erfolgreich beendet hat. Der Einwand des Beklagten, der § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG beschreibe nur den Regelfall und knüpfe an die Vermutung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AFBG an, die mit dem Bestehen der Prüfung gerade widerlegt worden sei, verfängt daher nicht. Entgegen der Ansicht des Beklagten bezweckt der Gesetzgeber mit der Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme an der Maßnahme auch keine sozialen oder erzieherischen Sanktionen gegenüber den Teilnehmern, sondern die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung6Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38Bundestagsdrucksache 18/7055, Seite 38 und damit ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg die in den §§ 13, 13b AFBG geregelten Bedingungen bei der Inanspruchnahme eines Darlehens bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau für seine Argumentation nutzbar machen. Nach § 13b Abs. 1 AFBG werden dem Darlehensnehmer gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses 50 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erlassen, wenn die Fortbildungsprüfung bestanden wurde. Der mögliche teilweise Darlehenserlass, der das Bestehen der Prüfung voraussetzt, ist lediglich eine Regelung der Darlehensbedingungen. Diese die Ausgestaltung der rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Kreditanstalt betreffenden Vorschriften setzen indessen voraus, dass eine Förderung aufgrund der regelmäßigen Teilnahme des Begünstigten bewilligt wurde. Darauf hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung bereits zutreffend hingewiesen und ausgeführt, die Frage, ob ein als Darlehen gewährter Betrag in voller Höhe oder nur anteilig zurückgezahlt werden muss, stellt sich erst auf einer zweiten Stufe, nämlich erst dann, wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen. Der erfolgreiche Abschluss erlangt erst auf der zweiten Stufe Bedeutung und wirkt sich auf die (hier streitige) erste Stufe nicht aus. Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage.7vgl. etwa Beschluss des Senats vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, jurisvgl. etwa Beschluss des Senats vom 11.5.2018 – 2 A 850/17 –, juris Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Die von dem Beklagten (zumindest) sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 16 Abs. 3 AFBG gegeben sind, wenn die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr belegt werden kann, obwohl die Fortbildungsmaßnahme erfolgreich abgeschlossen wurde, lässt sich - wie bereits dargelegt - eindeutig aus dem Wortlaut des AFBG und den Gesetzesmaterialien beantworten. Weiter „klärungsbedürftig“ im vorstehend beschriebenen Sinne ist die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage daher nicht und demzufolge nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu rechtfertigen. Da das Vorbringen des Beklagten somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.