Beschluss
2 B 726/16
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei standortbezogener Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sind nur die in Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG genannten Schutzkriterien maßgeblich; nicht ausgewiesene Rastplätze begründen nur in engen Ausnahmefällen eine UVP-Pflicht.
• Die Nachprüfung einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung durch das Gericht ist auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses beschränkt (§ 3a Satz 4 UVPG).
• Bei Prüfung artenschutzrechtlicher Verbote steht der Verwaltungsbehörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu; insoweit bestehen im Eilverfahren nur dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn dieser Spielraum offensichtlich überschritten ist.
• Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im einstweiligen Rechtsschutz setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
Entscheidungsgründe
UVP‑Vorprüfung und Artenschutz bei standortbezogener Prüfung von Windenergieanlagen • Bei standortbezogener Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG sind nur die in Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG genannten Schutzkriterien maßgeblich; nicht ausgewiesene Rastplätze begründen nur in engen Ausnahmefällen eine UVP-Pflicht. • Die Nachprüfung einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung durch das Gericht ist auf die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses beschränkt (§ 3a Satz 4 UVPG). • Bei Prüfung artenschutzrechtlicher Verbote steht der Verwaltungsbehörde ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu; insoweit bestehen im Eilverfahren nur dann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit, wenn dieser Spielraum offensichtlich überschritten ist. • Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im einstweiligen Rechtsschutz setzt nach § 4a Abs. 3 UmwRG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Der NABU Saarland (Antragsteller) wandte sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen bei Blieskastel‑Webenheim, erteilt 26.2.2014 (Änderung 5.3.2014). Er beanstandete fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung und Gefährdung des Mornellregenpfeifers sowie des Rotmilans. Nach Beginn der Bauarbeiten legte der Verein Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Insbesondere hielt die Behörde eine standortbezogene Vorprüfung nach § 3c UVPG für ausreichend und setzte artenschutzrechtliche Auflagen fest. Der Antragsteller rügte, die Vorprüfung habe lokale Rastplätze nicht ausreichend berücksichtigt; er focht die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes an. • Prüfungsmaßstab: Im Eilverfahren gilt modifiziert nach § 4a Abs. 3 UmwRG, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts erfordert. • Rechtliche Reichweite der standortbezogenen Vorprüfung: Bei Vorhaben mit geringer Größe/Leistung nach § 3c Satz 2 UVPG ist für die UVP‑Pflicht allein zu prüfen, ob aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten die in Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG genannten Schutzkriterien erheblich betroffen sein können; damit ist der Prüfungsumfang enger als bei der allgemeinen Vorprüfung (§ 3c Satz 1 UVPG). • Auslegungsschutzklausel: Die in Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG genannten Schutzkriterien sind richtlinienkonform so zu verstehen, dass auch nicht ausdrücklich ausgewiesene, aber gleichartig schutzbedürftige Gebiete erfasst sein können; solche Fälle sind aber auf enge Ausnahmen beschränkt und bedürfen besonderer Umstände, z.B. einer sich aufdrängenden Unterschutzstellung. • Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle: Nach § 3a Satz 4 UVPG darf das Gericht nur prüfen, ob die Vorprüfung entsprechend § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; die Behörde hat einen Einschätzungsspielraum bei der erforderlichen Informationsgrundlage. • Sachverhaltsbewertung: Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass der Mornellregenpfeifer‑Rastplatz oder der Rotmilanbrutplatz als schutzgebietstypische Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG ausgewiesen wären oder dass eine enge Ausnahme (faktisches Schutzgebiet) vorliegt. • Artenschutzprüfung: Die Behörde stützte sich auf ein avifaunistisches Gutachten und naturschutzfachliche Stellungnahmen; innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums wurden Auflagen zur Minimierung von Kollisionsrisiken und Lebensraumverlust erlassen. • Zeitlicher Aspekt: Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen (z.B. erst nach Genehmigung ermittelte Brutplätze) sind im Rahmen der Vorprüfung nicht maßgeblich für die Frage der Tragfähigkeit der damaligen Entscheidung. • Ergebnis der summarischen Prüfung: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung; die UVP‑Vorprüfung war nachvollziehbar und die materiellen naturschutzrechtlichen Anforderungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Beschwerde des NABU wurde zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Genehmigung für die Windenergieanlagen war nicht begründet. Das Gericht sah in der standortbezogenen Vorprüfung nach § 3c Satz 2 UVPG keine Veranlassung, eine UVP anzuordnen, weil die relevanten Schutzkriterien der Anlage 2 Nr. 2.3 UVPG nicht betroffen waren und die Behörde die Vorprüfung nachvollziehbar durchgeführt hat. Soweit artenschutzrechtliche Risiken geltend wurden, hat die Behörde auf Basis fachlicher Gutachten und Stellungnahmen Maßnahmen und Auflagen festgesetzt; ein Überschreiten des naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraums war nicht ersichtlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Antragsteller auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.