Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Fassung seines Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017 für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen auf den Grundstücken in E., Gemarkung E., Flur , Flurstück , und Gemarkung T., Flur , Flurstück , wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen Beklagter und Beigeladene selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die der Beklagte der Beigeladenen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen erteilt hat. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist eine im Sinne von § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung. Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit der Bezeichnung "E. IV" mit insgesamt fünf Windenergieanlagen im Hoheitsgebiet des Beklagten. Der E. wurden mit Genehmigungsbescheiden des Beklagten vom 20. Januar 2016 (WEA Nrn. 4 und 10) und vom 16. März 2016 (WEA Nrn. 2, 7, 8 und 9) sowie mit Genehmigungsbescheid vom 24. Juni 2016 (WEA Nrn. 3, 5 und 6) die Errichtung und der Betrieb von insgesamt neun Windenergieanlagen unter den Projektnamen "E. I und II" genehmigt. Ursprünglich war im November 2014 ein Antrag auf Genehmigung für insgesamt zehn Windenergieanlagen gestellt worden. Der Genehmigungsantrag für die WEA Nr. 1 wurde später zurückgezogen. Für die Genehmigungsverfahren "E. I und II" wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt. Auf einen weiteren Antrag der E. vom 29. Februar 2016 wurden mit Genehmigungsbescheid vom 25. Juli 2016 die Errichtung und der Betrieb einer weiteren Windenergieanlage (WEA Nr. 11) nach Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung genehmigt ("E. III"). Das Projektgebiet der Vorhaben "E. I bis III" liegt im C.- Wald östlich der L 17 und südlich der L 110. Die Anlagen der Vorhaben E. I - III wurden zwischenzeitlich errichtet und sind in Betrieb. Neben diesen Windenergieanlagen werden westlich der Ortschaft T1. auf dem angrenzenden Gebiet der Gemeinde I. eine Windenergieanlage des Herstellers Wind World (Nabenhöhe 41,5 m) sowie südlich des Vorhabengebiets E. I - III drei weitere Windenergieanlagen vom Typ Vestas V90 Gridstreamer (Nabenhöhe 120 m) betrieben. Im Juli 2016 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen. Bei den Windenergieanlagen handelt es sich um vier Anlagen der Firma Enercon vom Typ E-126 mit einer Nennleistung von 4,2 MW, einer Nabenhöhe von 135 m und einem Rotordurchmesser von 127 m (WEA Nrn. 2, 3, 6 und 8), sowie um eine Anlage der Firma Enercon vom Typ E-115 mit einer Nennleistung von 3 MW, einer Nabenhöhe von 149,08 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m (WEA Nr. 7). Der ursprünglich für vier weitere Windenergieanlagen (WEA Nrn. 1, 4, 5 und 9) gestellte Antrag wurde im Laufe des Genehmigungsverfahrens zurückgezogen. Das Projektgebiet liegt im E. Wald nordwestlich der Ortschaft E. und südlich von P. am Rand der Gemeinde E. an der Südgrenze zur Gemeinde I. auf einer Meereshöhe von 570 m bis 592 m üNN. Das Projektgebiet weist ein grob sichelförmiges Layout mit einer größten Abmessung von 1,5 km und einem Abstand der Anlagen untereinander von 450-800 m auf. Der Abstand zum südlichen Ortsrand von P. beträgt mindestens ca. 720 m (WEA Nr. 7) und zu den Anlagen der Vorhaben E. I - III mindestens 2.172 m (Abstand der WEA Nr. 3 zur WEA Nr. 8 im Windpark E. I). Die Projektfläche ist vollständig mit Wald bestockt, der sich überwiegend in forstwirtschaftlicher Nutzung befindet. Der Anteil der Nadelholzforste liegt bei etwa 80 %. Dem Genehmigungsantrag waren beigefügt ein Schalltechnisches Gutachten und ein Schattenwurfgutachten der U., jeweils vom 22. Juni 2016, durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung G. erstellte Gutachten zur Artenschutzprüfung vom 30. Juni 2016 und zur UVP-Vorprüfung vom 14. Juli 2016 und ein von diesem Büro gefertigter landschaftspflegerischer Begleitplan vom 12. Juli 2016 sowie ein Wildkatzen-Gutachten des Tierbiologen U. vom 15. Juni 2016. Am 28. Juli 2016 bestätigte der Beklagte der Beigeladenen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und leitete die Behördenbeteiligung ein. Nach deren Durchführung nahm der Beklagte am 27. Dezember 2016 die UVP-Vorprüfung vor und kam zu dem Ergebnis, dass eine UVP nicht durchzuführen sei. Dieses Ergebnis wurde am 30. Dezember 2016 ortsüblich bekanntgemacht. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen unter Festlegung verschiedener Nebenbestimmungen zur ökologischen Baubegleitung und zum Schutz von Fledermäusen, Kranichen und Wildkatzen die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der fünf Windenergieanlagen. Der Genehmigungsbescheid wurde dem Kläger am 11. Januar 2017 förmlich zugestellt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Februar 2017 beim Beklagten gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch eingelegt, über den bislang nicht entschieden worden ist, und am 8. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Mit Klarstellungsbescheid vom 15. Februar 2017 berichtigte der Beklagte die Höhe der Windenergieanlage des Typs E-115 sowie die Flurstücksbezeichnungen im Genehmigungsbescheid vom 29. Dezember 2016. Auf Antrag der Beigeladenen ordnete der Beklagte überdies am 17. Februar 2017 die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Daraufhin stellte der Kläger am 17. Februar 2017 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 252/17). Der Kläger trägt zur Begründung von Eilantrag und Klage im Wesentlichen vor, die Genehmigung der Windenergieanlagen verstoße in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht gegen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung seien, wodurch Belange berührt würden, die zu den Zielen gehörten, die er nach seiner Satzung fördere. Es lägen bereits wesentliche Verfahrensfehler vor. Insbesondere habe der Beklagte sich nicht mit einer UVP-Vorprüfung begnügen können, sondern habe eine UVP durchführen müssen. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Windpark um die Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, namentlich des Projektes E. I - III, auf einen einheitlichen Windpark aus insgesamt 19 Windenergieanlagen. Die Einwirkungsbereiche der Anlagen E. I und II sowie E. IV würden sich in mehrerlei Hinsicht überschneiden. Hinsichtlich des Schutzguts "Tiere" komme es hierzu hinsichtlich des Rotmilans und des Schwarzstorchs. Beim Rotmilan sei von einem 1.500-m-Radius um die Anlage, beim Schwarzstorch sogar von einem 3.000-m-Radius auszugehen. Hieraus ergebe sich, dass beim Rotmilan erst ein Abstand von 3.000 m, beim Schwarzstorch erst ein Abstand von 6.000 m zu einer Trennung der Anlagen führe. Überdies sei die UVP-Vorprüfung, die der Beklagte durchgeführt habe, aus verschiedenen Gründen nicht nachvollziehbar, namentlich hinsichtlich der anzunehmenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter "Wasser" und "Boden", der unzureichend betrachteten Auswirkungen auf die denkmalgeschützte X., der Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten und projektierten FFH-Flächen wie den C., sowie der Zerschneidung eines besonders geschützten Biotopverbundes und Hotspots der Artenvielfalt mit der Folge einer Barrierewirkung insbesondere für Vögel, Fledermäuse und Wildkatze, deren Hauptwanderkorridor durch das Gebiet führe. Insbesondere sei das Ergebnis der UVP-Vorprüfung mit Blick auf den Schwarzstorch nicht nachvollziehbar. Die für diesen erfolgte Kartierung im Rahmen der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan sei unzureichend. Das Vorhabengebiet im E. Wald gelte als Schwerpunktvorkommen des Schwarzstorchs. Auch seien drei Brutplätze in vier bis sechs Kilometer Entfernung gesichert. Ein der Genehmigungsbehörde bereits im Jahr 2015 bekannt gemachter Horst befinde sich in lediglich 500 m Entfernung zum Vorhabengebiet. Der Nachweis, dass dieser Horst seit fünf Jahren unbesetzt und daher bei der Vorprüfung nicht zu berücksichtigen gewesen sei, sei nicht geführt worden. Im Übrigen sei dieser Horst zwischenzeitlich erneut erfolgreich als Brutplatz genutzt worden. Dies belege, dass das Vorhabengebiet nicht nur ein essentielles Nahrungshabitat des Schwarzstorchs darstelle, sondern auch als Bruthabitat geeignet sei. Dies zeige sich im Übrigen auch anhand der in den Jahren 2017 und 2018 durchgeführten Raumnutzungsanalysen. Danach werde das Vorhabengebiet intensiv vom Schwarzstorch genutzt. Wegen der nicht auszuschließenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen sei eine UVP erforderlich gewesen. Diese sei nicht mehr nachholbar, weshalb sich der angefochtene Genehmigungsbescheid als rechtswidrig erweise. Der Kläger beantragt, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Fassung seines Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017 für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Enercon E‑126 mit einer Nennleistung von je 4.200 kW, einer Nabenhöhe von je 135,00 m und einem Rotordurchmesser von je 127,00 m auf dem Grundstück in E., Gemarkung E., Flur , Flurstück , und einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E‑115 mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 149,08 m und einem Rotordurchmesser von 115,71 m, sowie einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E‑126 mit einer Nennleistung von 4.200 kW, einer Nabenhöhe von 135,00 m und einem Rotordurchmesser von 127,00 m auf dem Grundstück in E., Gemarkung T., Flur , Flurstück , aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, die Genehmigung sei rechtmäßig und verletze weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Vorschriften, auf die der Kläger sich berufen könne. Insbesondere handele es sich bei den Vorhaben E. I - III und E. IV nicht um eine einheitliche Windfarm. Es komme nicht zu einer Überschneidung von Einwirkbereichen. Auch sei die UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Die Belange des Artenschutzes seien intensiv betrachtet und berücksichtigt worden. Soweit die Dokumentation zur UVP-Vorprüfung ursprünglich hinsichtlich des Schwarzstorchs nicht ausreichend gewesen sei, habe der Beklagte dies am 13. Dezember 2017 nachgeholt und die Dokumentation entsprechend ergänzt. Fehler seien nun nicht mehr festzustellen. Soweit der Kläger sich auf eine Beeinträchtigung des Biotopverbundes und eines Hotspots der Artenvielfalt berufe, sei festzustellen, dass diese bereits keine eigenständigen Schutzgüter begründeten. Die Belange, die mit dem Biotopverbund und der Artenvielfalt in Verbindung stünden, seien in der UVP-Vorprüfung bei den einzelnen Schutzgütern hinreichend beachtet worden. Auch in materieller Hinsicht sei der Genehmigungsbescheid rechtmäßig, weshalb die Klage abzuweisen sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Genehmigungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Eine einheitliche Windfarm liege nicht vor. Dabei habe der Beklagte insbesondere betrachtet, ob es im Hinblick auf Landschaftsbild und Artenschutz zu einer Überschneidung von Einwirkbereichen komme. Dies habe er in rechtsfehlerfreier Weise verneint. Im Ergebnis sei festzustellen, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung unter Berücksichtigung des der Genehmigungsbehörde zukommenden fachlichen Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine UVP habe nicht durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich des Schwarzstorchs sei durch den Gutachter W. im Jahr 2015 festgestellt worden, dass der im Abstand von etwa 500 m zum Vorhabengebiet befindliche Horst damals bereits seit mehreren Jahren unbesetzt gewesen sei. Obwohl im maßgeblichen Untersuchungsradius von 3.000 m kein Brutplatz festgestellt worden sei, sei der Schwarzstorch in der Artenschutzprüfung vertieft betrachtet worden. Dabei sei im Rahmen der Raumnutzungsanalyse für den Rotmilan auch das Aufkommen von Schwarzstörchen mitbetrachtet worden. Dies sei fachlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durch die Wahl der Beobachtungstage und -zeiten sei sichergestellt worden, dass Schwarzstörche, wenn es sich tatsächlich um ein essentielles Nahrungs- oder Bruthabitat gehandelt hätte, auch festgestellt worden wären. Soweit die Dokumentation zur UVP-Vorprüfung in diesem Punkt zunächst nicht ausreichend gewesen sei, habe der Beklagte dies im Laufe des Verfahrens nachgebessert. Die UVP-Vorprüfung sei daher auch in diesem Punkt nicht mehr zu beanstanden. Materielle Fehler seien ebenfalls nicht festzustellen. Die Kammer hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 252/17 mit Beschluss vom 12. Juli 2017 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage wiederhergestellt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 zurückgewiesen (8 B 976/17). Einen mit Blick auf die vom Beklagten unter dem 13. Dezember 2017 vorgenommene Ergänzung der Dokumentation der UVP-Vorprüfung gestellten Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Eilbeschlusses vom 12. Juli 2017 hat die Kammer im Verfahren 6 L 15/18 mit Beschluss vom 28. Februar 2018 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch anhängig (8 B 383/18). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Fachbereichs 24 beim LANUV NRW (Artenschutz, Vogelschutzwarte, LANUV-Artenschutzzentrum), Herrn L., zu Fragen des Artenschutzes bezogen auf den Schwarzstorch angehört. Darüber hinaus hat sie den Ornithologen W. zu der von ihm am 6. August 2015 durchgeführten Besichtigung eines Schwarzstorchhorstes als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, der Verfahren 6 K 324/16, 6 L 252/17 und 6 L 15/18 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Nach § 68 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 JustG NRW bedurfte es vor Klageerhebung der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Denn der Kläger war im vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren kein Beteiligter i.S.d. § 13 VwVfG NRW. Vgl. zu der vergleichbaren Rechtslage unter Geltung des § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, juris Rn. 10 ff. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage aber abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat mit Schreiben vom 7. Februar 2017 Widerspruch eingelegt, über den bis heute ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden ist. Zwar kann die Klage nach § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Zwischen der Einlegung des Widerspruchs und der Klagerhebung lagen hier weniger als drei Monate. Nachdem der Beklagte innerhalb der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO aber keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat, ist die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abweichend von § 68 VwGO nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig geworden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 - 7 A 1397/15 -, juris Rn. 46. Der Kläger ist auch klagebefugt. Ihm steht als anerkanntem Umweltverband das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG in der nach § 8 UmwRG maßgeblichen Fassung vom 23. August 2017 kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 berechtigt war (Nr. 3a). Der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG findet das Gesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG. Zu den Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann, zählen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine UVP durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG in der nach § 74 Abs. 1 und 2 UVPG maßgeblichen Fassung vom 24. Oktober 2010 - UVPG a.F. -), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG a.F.) oder eine standortbezogene (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine UVP durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben der Errichtung von fünf Windenergieanlagen war gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) jedenfalls eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Ob die Anlagen sogar, wie der Kläger meint, als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern anzusehen sind und es damit gemäß § 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung bedurfte oder - als Ergebnis der standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung - die Durchführung einer UVP erforderlich war, ist im vorliegenden Zusammenhang für die Frage der Anwendbarkeit des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht von Bedeutung. Denn hierfür reicht die Möglichkeit des Bestehens einer UVP-Pflicht regelmäßig bereits aus. Der Kläger ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des mithin anwendbaren Umwelt-Rechtsbe-helfsgesetzes klagebefugt, weil er zur Beteiligung im Verfahren berechtigt war und geltend macht, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt und Rechtsvorschriften verletzt, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. II. Die zulässige Klage ist auch begründet. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Fassung seines Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen satzungsmäßigen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegt ein Verfahrensfehler vor (dazu 1.), der nicht durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (dazu 2.). Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Es muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG a.F. bestehen. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 52 m.w.N. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen ebenso wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage zu berücksichtigen. Vgl. u.a. OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 44, und vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 54 m.w.N. Der Umfang der gerichtlichen Prüfung ist entgegen der Annahme der Beigeladenen vorliegend nicht beschränkt durch die Regelung des § 6 Satz 1 UmwRG. Nach der am 1. Juni 2017 in Kraft getretenen und nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG vorliegend anwendbaren Regelung des § 6 UmwRG hat ein anerkannter Umweltverband innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (Satz 1). Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist (Satz 2). Selbst wenn die Annahme der Beigeladenen zutreffend sein sollte, dass damit spätestens zehn Wochen nach Inkrafttreten des § 6 Satz 1 UmwRG die Klage hätte begründet werden müssen, ist ihr Einwand, erstmals mit Schriftsatz vom 4. September 2018 sei eine Klagebegründung vorgelegt worden, die daher verfristet und nicht zu berücksichtigen sei, nicht zutreffend. Denn der Kläger hat bereits mit Schriftsätzen vom 19. April 2017 und vom 22. Juni 2017 zur Begründung seiner Klage ausdrücklich auf seine umfangreichen und umfassenden Ausführungen im zugehörigen Eilverfahren 6 L 252/17 Bezug genommen. Dies erachtet die Kammer als ausreichend. Über den Umfang der erhobenen Einwände bestand bereits zu diesem Zeitpunkt Klarheit zwischen den Beteiligten. In diesem Umfang prüft die Kammer die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 1. Dieser erweist sich aufgrund eines Verfahrensfehlers als formell rechtswidrig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen, wenn eine erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. (bzw. § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F.) genügt. Zudem kann die Aufhebung einer Zulassungsentscheidung begehrt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung i.S.v. § 9 UVPG a.F. (bzw. § 18 UVPG n.F.) oder i.S.d. § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und wenn ein anderer, nicht geheilter und nach seiner Art und Schwere vergleichbarer Verfahrensfehler vorliegt und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, wobei zur Beteiligung am Entscheidungsprozess auch der Zugang zu den Unterlagen gehört, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt § 46 VwVfG (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG). Unberührt bleiben §§ 45 Abs. 2 und 75 Abs. 1a VwVfG (§ 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG). Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist (§ 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG). Ausgehend hiervon ist ein beachtlicher Verfahrensfehler festzustellen. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich, wie aufgezeigt, um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Vorliegend ist der Beklagte bei seiner Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass eine UVP nicht durchgeführt werden muss. Diese Entscheidung, wie sie sich aufgrund der vom Beklagten gegebenen, maßgeblichen Begründung des Prüfergebnisses in der Dokumentation vom 27. Dezember 2016 darstellt, vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 14 ff., begegnet auch in der Fassung der zwischenzeitlich vorgenommenen "1. Ergänzung der Vorprüfung zum Artenschutz, Seite 4, 4. Absatz" durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ob die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen - wie die Kammer dies in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2017 im Verfahren 6 L 252/10 noch angenommen hat - isoliert zu betrachten sind und deswegen lediglich eine standortbezogene Vorprüfung gemäߠ§ 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) durchzuführen war, oder ob die genehmigten Anlagen - mit Blick auf die an anderer Stelle noch näher auszuführende Betroffenheit des Schwarzstorchs wegen sich überschneidender Einwirkungsbereiche i.S.d. § 2 Abs. 5 UVPG n.F. - mit den vierzehn Bestandsanlagen eine einheitliche Windfarm bilden, weswegen eine allgemeine Vorprüfung gemäߠ§ 3c Satz 1 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern) vorzunehmen war, kann die Kammer offen lassen. Denn hinsichtlich der hier relevanten Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, ergibt sich insofern kein Unterschied. Sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären (§ 3c Satz 1 UVPG a.F.). Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind (§ 3c Satz 2 UVPG a.F.). Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat daher (ebenfalls) u.a. die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung besonders geschützter Gebiete in den Blick zu nehmen, darunter Landschaftsschutzgebiete (Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG a.F.), in deren Gebiet das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben errichtet werden soll. Unter die Schutzkriterien der Nummer 2.3 der Anlage 2 zum UVPG a.F. fallen bei sachgerechter Anwendung auch solche Lebensräume, die unter ökologischem Blickwinkel ähnlich sensibel sind wie die in den Nummern 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte. Zu diesen besonders sensiblen Lebensräumen gehören auch am Vorhabenstandort befindliche Habitate der durch die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG geschützten wild lebenden Tiere der besonders oder streng geschützten Arten, weswegen die Artenschutzbelange des § 44 Abs. 1 BNatSchG (auch) in die standortbezogene Vorprüfung einzubeziehen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 78 ff. m.w.N. (das BVerwG hat mit Beschluss vom 23. Januar 2018 - 7 B 11.17 -, juris Rn. 1, wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen), sowie Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 9; Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2014), § 3c UVPG Rn. 22 ff.; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 6 ff. m.w.N., und vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, juris Rn. 18 ff. Sowohl die allgemeine als auch die standortbezogene Vorprüfung haben sich daher auf die Prüfung einer Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote in besonders sensiblen Lebensräumen geschützter Tierarten zu erstrecken. Dabei liegt eine Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen im Sinne von § 3c Sätze 1 und 2 UVPG a.F. nicht erst dann vor, wenn diese Auswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 33; OVG Nds., Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47. Gemäß § 3a Satz 4 UVPG a.F. ist die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in einem gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass § 3c UVPG a.F. der zuständigen Behörde mit der Formulierung "nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung" einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 32, OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, und Beschlüsse vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 4 f., und vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 22 AS 16.2421 -, juris Rn. 28. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP - unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung - nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Dafür reichen die eigene und die durch Konsultation anderer Behörden vermittelte Sachkunde sowie die mit der Antragstellung vom Vorhabenträger vorgelegten Erkenntnismittel nicht immer aus. Dann können zusätzliche Erkundungen zulässig bzw. erforderlich sein. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 29, und vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 35; OVG Nds., Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 46; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 67. Im Rahmen der auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkten gerichtlichen Kontrolle des Prüfergebnisses ist die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, juris Rn. 30, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 4; OVG Nds., Urteil vom 9. November 2016 - 13 LC 71/14 -, juris Rn. 47; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. April 2017 - 2 B 726/16 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 22 CS 15.686 u.a. -, juris Rn. 33, 39; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 67. Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab genügt die durchgeführte Vorprüfung den Anforderungen des § 3c UVPG a.F. nicht; ihr Ergebnis, eine UVP sei nicht erforderlich, ist hinsichtlich der Annahme, bezogen auf den Schwarzstorch seien keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten, insbesondere sei nicht mit der Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Zugriffsverbots im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu rechnen, nicht nachvollziehbar. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Der Tötungstatbestand, der nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG nur absichtliche Formen der Tötung umfasst, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch dann erfüllt, wenn sich die Tötung als unausweichliche Konsequenz eines im Übrigen rechtmäßigen Verwaltungshandelns erweist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2002 - C-103/00 -, juris Rn. 26, und vom 20. Oktober 2005 - C-6/04 -, juris Rn. 113. Dass einzelne Exemplare besonders geschützter Arten durch Kollisionen mit Windkraftanlagen bzw. deren Rotorblättern zu Schaden kommen können, ist allerdings bei lebensnaher Betrachtung nie völlig auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der artenschutzrechtliche Tötungs- und Verletzungstatbestand dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren verursacht, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich bleibt, der mit dem Vorhaben im Naturraum immer verbunden ist, vergleichbar dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Der Verbotstatbestand ist zwar individuenbezogen; dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, reicht aber nicht aus. Soll das Tötungs- und Verletzungsverbot nicht zu einem unverhältnismäßigen Planungshindernis werden, ist vielmehr zu fordern, dass sich das Risiko des Erfolgseintritts in signifikanter Weise erhöht, wobei Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden oder dieses Risiko zumindest minimiert werden soll, einzubeziehen sind. Gemeint ist eine "deutliche" Steigerung des Tötungsrisikos. Dafür genügt es nicht, dass im Eingriffsbereich überhaupt Tiere der (besonders) geschützten Art angetroffen worden sind; erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer Kollision durch das Vorhaben deutlich und damit in signifikanter Weise erhöht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 11, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14/07 -, juris Rn. 91; Gatz, a.a.O., Rn. 275; Gellermann in: Landmann/Rohmer, BNatSchG, Loseblatt-Sammlung (Stand: Dezember 2011), § 44 Rn. 9; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 44 Rn. 14; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27. November 2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 32 ff., zur Kodifizierung dieser Rechtsprechung des BVerwG durch die Neufassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Das Verbot erfasst solche Handlungen, die sich auf das psychische Wohlbefinden eines geschützten Tieres beeinträchtigend auswirken und sich in Angst-, Flucht- oder Schreckreaktionen äußern und eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population, zur Folge haben. Können die geschützten Tiere solche nachteiligen Wirkungen im Wege der Eigenkompensation oder durch konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen in absehbarer Zeit auffangen, liegt keine erhebliche Störung vor. Vgl. Lau, a.a.O., § 44 Rn. 17; Gatz, a.a.O., Rn. 282; Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 10 ff., 12. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es schließlich, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Zugriffsverbot spielt nur bei der Errichtung von Windenergieanlagen eine Rolle. Ihr Betrieb stellt regelmäßig keine Beeinträchtigung oder Zerstörung von Lebensstätten dar, weil beide Tatbestandsmerkmale neben der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine körperliche Einwirkung auf die geschützten Stätten voraussetzen. Vgl. Gatz, a.a.O., Rn. 288; Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 20; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 21. Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Tötungs- und Verletzungstatbestand erfüllt ist, besteht ein sog. naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum der Behörde. Dabei bezieht sich die behördliche Einschätzungsprärogative sowohl auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Gefahren, denen die Exemplare der geschützten Arten bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sein würden. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f.; kritisch Gellermann, a.a.O., § 44 Rn. 23 f. Grund für die Zuerkennung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative ist der Umstand, dass es im Bereich des Naturschutzes regelmäßig um ökologische Bewertungen und Einschätzungen geht, für die normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Die Rechtsanwendung ist daher auf die Erkenntnisse der ökologischen Wissenschaft und Praxis angewiesen, die sich aber nicht als eindeutiger Erkenntnisgeber erweist. Bei zahlreichen Fragestellungen steht - jeweils vertretbar - naturschutzfachliche Einschätzung gegen naturschutzfachliche Einschätzung, ohne dass sich eine gesicherte Erkenntnislage und anerkannte Standards herauskristallisiert hätten. Sind verschiedene Methoden wissenschaftlich vertretbar, bleibt die Wahl der Methode der Behörde überlassen. Eine naturschutzfachliche Meinung ist einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig hält. Das ist erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt hat und die gegenteilige Meinung als nicht (mehr) vertretbar angesehen wird. Die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative folgt nicht aus einer bestimmten Verfahrensart oder Entscheidungsform, sondern aus der Erkenntnis, dass das Artenschutzrecht außerrechtliche Fragestellungen aufwirft, zu denen es jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine eindeutigen Antworten gibt. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 15, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 65 f. Das Gericht bleibt insoweit verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 4 C 1.12 -, juris Rn. 16, und vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 67; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 7. Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten erforderlichen Maßnahmen lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben; sie hängen wesentlich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei Quellen speisen, die sich wechselseitig ergänzen können, nämlich zum einen aus der Bestandserfassung vor Ort, zum anderen aus der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und der Fachliteratur. Wie viele Begehungen zu welchen Jahres- und Tageszeiten im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren, z.B. von der Größe des Untersuchungsraumes sowie davon ab, ob zu diesem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 60 ff.; BayVGH, Urteil vom 29. März 2016 - 22 B 14.1875 -, juris Rn. 40; de Witt/Geismann, Artenschutzrechtliche Verbote in der Fachplanung, 2. Auflage 2013, Rn. 70 ff.; Lau, a.a.O., § 44 Rn. 6. Unter Zugrundelegung dieser Prämissen war hinsichtlich des Schwarzstorchs bereits im hier maßgeblichen Zeitpunkt der durchgeführten Vorprüfung unter Berücksichtigung der auf eine überschlägige Vorausschau erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen eingeschränkten Prüftiefe der Vorprüfung sowie der dem Beklagten zukommenden naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative die Verwirklichung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes durch den Betrieb der beantragten Windenergieanlagen nicht auszuschließen. Dass der scheue und störungsempfindliche Schwarzstorch aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens gegenüber Windenergieanlagen zu den kollisionsgefährdeten Vogelarten gehört, ist zwar nicht grundsätzlich anzunehmen. Denn es sprechen auch konkrete Anzeichen dafür, dass er Windenergieanlagen umfliegt, zumal bundesweit nach wie vor erst vier Schlagopfer registriert sind. Vgl. die Daten aus der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Landesamt für Umwelt Brandenburg -, Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland, Stand: 19. März 2018 (abrufbar unter: http://www.lugv.brandenburg.de/cms/media.php/ lbm1.a.3310.de/wka_voegel_de.xls); vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 28. September 2015 - 22 CS 15.1625 -, juris Rn. 12, und Urteil vom 18. Juni 2014 - 22 B 13.1358 -, juris Rn. 47. Hinsichtlich des Schwarzstorchs ist daher regelmäßig weniger von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch den Betrieb von Windenergieanlagen auszugehen. Relevant ist vielmehr insbesondere eine Verwirklichung des Störungsverbotes i.S.d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG. Als Störhandlungen kommen die Verkleinerung der Jagdhabitate sowie die Unterbrechung von Flugrouten und Irritationen der Tiere durch den Anlagenbetrieb in Betracht. Es ist daher insbesondere in den Blick zu nehmen, ob regelmäßig genutzte Nahrungshabitate zu Flugkorridoren zwischen Horst und Nahrungshabitat führen und dort, wenn auch nicht zu einer signifikant erhöhten Kollisionsgefahr, so jedenfalls zu unzulässigen erheblichen Störungen führen, die eine möglicherweise populationsrelevante Aufgabe von Brutplätzen zur Folge haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 23 ff., 31. Hinsichtlich des Schwarzstorchs waren vorliegend bereits bei der im Rahmen der Vorprüfung vorzunehmenden überschlägigen Prüfung die Verwirklichung des Störungsverbotes und aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten sogar ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht auszuschließen, weshalb insoweit eine vertiefende Prüfung vorzunehmen war, die hier nicht in der gebotenen Form stattgefunden hat. Der Beklagte durfte der Prüfung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Ansatz allerdings den Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MKULNV) in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 12. November 2013 (im Folgenden: Leitfaden 2013) zu Grunde legen. Zwar sollen die Empfehlungen des Leitfaden 2013 erst für die der UVP nachgehende artenschutzrechtliche Prüfung gelten, können aber - bedingt - auch als Maßstab für die Feststellung der UVP-Pflicht eines Vorhabens dienen. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der nachfolgenden Fassung vom 15. April 2015. Die Landesregierung verweist in ihrem im Zeitpunkt der Durchführung der Vorprüfung und der Genehmigungserteilung noch geltenden "Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung" vom 4. November 2015 (im Folgenden: Windenergie-Erlass 2015) hinsichtlich der Relevanz des Leitfadens 2013 auf ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative als oberste Naturschutzbehörde. Vgl. Ziffer 5.1.2 des Windenergie-Erlasses 2015, S. 36, und des aktuellen Windenergie-Erlasses vom 8. Mai 2018 (Windenergie-Erlass 2018), S. 23 f.; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2914/15 -, juris Rn. 26, und vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 32. Nach dem Leitfaden 2013 läuft die Artenschutzprüfung in drei Stufen ab. In einer ersten Stufe (Vorprüfung) wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob im Planungs- bzw. Vorhabengebiet artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind von der Behörde alle verfügbaren Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen (z.B. Fachinformationssystem "Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen", @LINFOS - Landschaftsinformationssammlung) und vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Immer wenn die Möglichkeit besteht, dass eines der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt wird, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich. Im Rahmen der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände werden die Zugriffsverbote artspezifisch im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung geprüft sowie ggf. erforderliche Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist ggf. ein spezielles Artenschutzgutachten einzuholen. Sollte ein Vorhaben trotz Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen und Risikomanagement gegen eines der Zugriffsverbote verstoßen, kann unter Umständen noch eine Ausnahme zugelassen werden (Stufe III). Vgl. Ziffer 2. des Leitfadens 2013, S. 5 , "Ablauf und Inhalte eine Artenschutzprüfung (ASP)". Aufgrund der hohen Aktivitätsdichte ist bei den Vogelarten vor allem in den Schwerpunktvorkommen (SPVK) von landesweiter Bedeutung mit artenschutzrechtlichen Konflikten zu rechnen. In diesen Fällen ist in der Regel eine vertiefende Einzelfallprüfung (ASP, Stufe II) erforderlich. Vgl. Ziffer 5. des Leitfadens 2013, S. 21. Dabei ergibt sich nach dem Anhang 2 zum Leitfaden 2013 für den Schwarzstorch ein empfohlener Radius des Untersuchungsgebiets für eine vertiefende Artenschutzprüfung von 3.000 m. Einigkeit besteht zwischen den Beteiligten darüber, dass das Vorhabengebiet nach dem vom LANUV NRW herausgegebenen Energieatlas NRW innerhalb eines Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorchs in Nordrhein-Westfalen liegt, wobei das LANUV NRW landesweit von 100-120 Brutpaaren ausgeht. Ebenfalls besteht kein begründeter Zweifel daran, dass sich das Vorhabengebiet mit seinem verzweigten Bachsystem und dem durch Lichtungen, Waldränder und waldnahe Wiesen- und Feuchtflächen gegliederten Waldkomplex aus fachlicher Sicht als geeignetes Nahrungshabitat des Schwarzstorchs erweist. Ausgehend hiervon ist der Beklagte zu Recht bereits auf der Ebene der Vorprüfung von dem Erfordernis einer vertiefenden Prüfung ausgegangen. Diese vertiefende Prüfung ist jedoch verfahrensfehlerhaft erfolgt. In der Begründung des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung vom 27. Dezember 2016 wird seitens des Beklagten zum Schwarzstorch ausgeführt, dass er zwar gelegentlich gesichtet worden sei, dass aber alle bekannten Brutplätze deutlich mehr als 3.000 m vom geplanten Windpark entfernt lägen. Die Brutplätze lägen daher außerhalb des Einwirkungsbereiches der geprüften Anlagen, weshalb es im Weiteren auch keine gemeinsamen Wirkbereiche mit den Bestandsanlagen geben könne. Durch die Bezugnahme auf die von der Beigeladenen vorgelegten Fachgutachten hat der Beklagte deutlich gemacht, dass er seiner Bewertung vor allem auch die von der Beigeladenen vorgelegte - und teilweise wörtlich zitierte - Untersuchung zur "UVP-Vorprüfung zum Bau von 5 Windenergieanlagen im Windpark E. Wald´ (Kreis F.)" vom 14. Juli 2016 einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans vom 12. Juli 2016 und der Artenschutzprüfung vom 30. Juni 2016, alle erstellt durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung G., zugrunde gelegt hat. Der Gutachter G. hat in der Artenschutzprüfung zum Schwarzstorch ausgeführt, dass dessen Brutvorkommen für die Umgebung des Projektgebietes im Fachinformationssystem FIS und im NRW-Brutvogelatlas verzeichnet sei und das Projektgebiet innerhalb eines Schwerpunktvorkommens des Schwarzstorchs gemäß dem Energieatlas NRW liege. Zusätzlich zu den im Umfeld von 4-6 km vom Projektgebiet entfernt liegenden Brutstätten gebe es südlich des Projektgebietes in einem Abstand von etwa 500 m einen unbesetzten Horst, der nach den Angaben eines hinzugezogenen Fachgutachters seit mehreren Jahren bereits nicht mehr besetzt worden sei. Aufgrund der stark aufgelichteten Struktur des Waldes bei gleichzeitiger Lage neben einem häufiger frequentierten Waldweg sei auch künftig nicht mit einer zeitnahen Neubesiedlung zu rechnen. Der Schwarzstorch gelte zwar nicht als schlaggefährdet, aber als störungsempfindlich am Brutplatz, weswegen man ihm einen Prüfbereich von 3.000 m zuspreche. Im Rahmen der durchgeführten Raumnutzungsanalyse des Rotmilans seien im Jahr 2015 alle Flugbewegungen des Schwarzstorchs in Verbindung mit der Projektfläche dokumentiert worden. Tatsächlich hätten im Rahmen der 10 Untersuchungstermine nur zweimal Überflüge östlich des Projektgebietes registriert werden können. Am 27. März 2015 sei ein Schwarzstorch beim Einflug in das L. im Nordosten des 3.000-m-Untersuchungsraums beobachtet worden. Das Tier sei von Süden niedrig über den Wald angeflogen gekommen und im L. verblieben. Am 14. Mai 2015 hätten sich 3 Schwarzstörche hoch in der Luft über dem nordöstlichen Offenland versammelt, um dann zusammen hoch über dem Wald nach Südwesten abzustreifen. Direkte Überflüge des Projektgebietes oder eine Nutzung des S1.s als Nahrungshabitat seien nicht festgestellt worden. Die Kammer hat in ihrem Eilbeschluss vom 12. Juli 2017 im Verfahren 6 L 252/17 bei summarischer Überprüfung die durchgeführten Untersuchungen hinsichtlich des Schwarzstorchs für nicht ausreichend gehalten und insbesondere beanstandet, dass keine gezielte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch durchgeführt worden sei. Die Methodik der Rotmilankartierung sei nicht geeignet, den Schwarzstorch zu erfassen, da die Arten unterschiedliche Lebensräume nutzten und daher nicht davon ausgegangen werden könne, dass mit der zufälligen Wahrnehmung von Flugbewegungen des Schwarzstorchs anlässlich der Raumnutzungsanalyse des Rotmilans, der andere Habitatansprüche habe und ein gänzlich anderes Jagdverhalten zeige, die Schwarzstorchaktivitäten im Vorhabengebiet zuverlässig erfasst worden seien, weswegen die durchgeführte Vorprüfung im Ergebnis nicht nachvollziehbar sei. Diese im Beschwerdeverfahren vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 4. Oktober 2017 (8 B 976/17) geteilte Kritik hält die Kammer auf der Grundlage der inzwischen vorliegenden Informationen im Ergebnis aufrecht. Der Beklagte hat die maßgebliche Begründung des Prüfergebnisses in der Dokumentation vom 27. Dezember 2016 nach Zurückweisung der Beschwerde gegen den stattgebenden Eilbeschluss am 13. Dezember 2017 ergänzt. Er ist dabei weiter davon ausgegangen, dass zu diesem Zeitpunkt als Brutplätze im Umfeld lediglich die etwa 4,1 km nordöstlich am X1., etwa 6 km südwestlich am M. und ca. 5,5 km südwestlich jenseits der B51 gelegenen Schwarzstorchhorste besetzt gewesen seien. Auf dieser Grundlage führt der Beklagte in der Ergänzung der Dokumentation seiner Vorprüfung weiter aus, bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung sei nach den Feststellungen des Gutachters G. davon auszugehen gewesen, dass für die bekanntermaßen besetzten Horste jeweils brutplatznah optimale Nahrungshabitate vorhanden gewesen seien. Aus den Verfahren E. I - III sei ebenfalls bekannt gewesen, dass der Schwarzstorch vorwiegend am M. bzw. am zufließenden T. seine Nahrung suche. Diese Feststellungen des auch in diesen Verfahren beauftragten Gutachters G. seien durch die Beobachtungen des Försters L. bestätigt worden. Neben den jeweils brutplatznahen, optimal geeigneten Nahrungshabitaten gebe es eine große Zahl weiterer hervorragend geeigneter Bachtäler in der Gemeinde E. sowie der Nachbargemeinde I.. Die nur wenigen im Rahmen der Rotmilankartierung dokumentierten Flugbewegungen des Schwarzstorchs im Umfeld der geplanten Anlagen bestätigten die Annahme, dass vor allem den nicht im Vorhabengebiet gelegenen horstnahen Bachtälern eine bedeutende Funktion für das jeweilige Brutvorkommen zukomme. Die Erfassung dieser Flugbewegungen im Rahmen der Rotmilankartierung sei auch methodisch nicht zu beanstanden und habe ein verlässliches Ergebnis über die Raumnutzung des Schwarzstorchs im Vorhabengebiet ergeben. Einer speziell auf den Schwarzstorch abzielenden Raumnutzungsanalyse habe es angesichts der gesicherten Datenbasis nicht bedurft. Dass die lokale Population des Schwarzstorchs - im Kreisgebiet sei von bis zu zehn Brutpaaren auszugehen - essentiell auf das S1. angewiesen sei, in dem die geplanten Anlagen errichtet und betrieben werden sollten, sei angesichts der im gesamten Kreisgebiet vergleichbar guten Habitatqualität daher im Ergebnis nicht erkennbar. Im Übrigen verbleibe ohnehin durch den Wegfall dreier Anlagen im Bereich des S. ein freier Anflugkorridor von mindestens 700 m Breite im Osten und deutlich darüber hinaus im Westen. Der Leiter des Fachbereichs Artenschutz beim LANUV NRW Dr. L. hat in einer E-Mail an den Beklagten vom 20. Dezember 2017 dargelegt, dass die über die Flugbewegungen der Schwarzstorchpaare vorliegenden Informationen aus den Verfahren E. I - III, aus den mitgeteilten Beobachtungen des Försters L. und aus den Feststellungen anlässlich der Rotmilankartierung ausreichend gewesen seien, um die mögliche Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände ausschließen zu können. Soweit die Kammer in ihrem Eilbeschluss die fehlende methodische Eignung der Rotmilankartierung für eine Erfassung der Flugbewegungen des Schwarzstorchs kritisiert habe, sei festzustellen, dass die Kartierungstermine überwiegend in der Anwesenheitszeit der Schwarzstörche im Brutrevier gelegen hätten und auch von den Beobachtungspunkten eine Einsehbarkeit der Flächen gegeben gewesen sei. Eine - hier nicht erfolgte - Kartierung in den frühen Morgen- und Abendstunden sei wichtig für die Bewertung, ob ein Horst besetzt sei. Für die Frage, ob das Bachsystem von S1. eine Funktion als essentielles Nahrungshabitat besitze, sei dies nicht erforderlich, weil insbesondere während der Zeit, in der die Jungtiere im Nest versorgt werden, die Alttiere den ganzen Tag unterwegs seien, um Nahrung zu beschaffen. Der Schwarzstorch sei als aktiver Segler nicht ausschließlich auf Thermik angewiesen und versorge die Jungtiere den ganzen Tag über, fliege also ständig zum Nest zurück, um dort die Nahrung zu deponieren. Hätten vermehrt solche Nahrungsflüge im Vorhabengebiet stattgefunden, wären diese bei der Kartierung des Rotmilans festgestellt worden. Auf der Grundlage der dem Beklagten im Zeitpunkt der Vorprüfung vorliegenden Informationen sei nicht zu erwarten gewesen, dass der Schwarzstorch durch das Vorhaben erheblich gestört werde. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände würden nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung hat der Beklagte der vorzunehmenden naturschutzfachlichen Einschätzung möglicher vorhabenbedingter Risiken für den Schwarzstorch demnach die etwa 4 km nordöstlich vom Planungsraum im Naturschutzgebiet E., etwa 5,5 km südöstlich jenseits der B 51 und ca. 6 km südwestlich am M. besetzten Brutstätten zu Grunde gelegt. Auch die fachliche Stellungnahme von Dr. L. fußt auf dieser Annahme. Diese - außerhalb des 3.000-m-Untersuchungsgebiets für eine vertiefende Artenschutzprüfung liegenden - Brutstätten sind zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung durfte der Beklagte aber den südlich nur etwa 500 m entfernt von den geplanten Anlagen in einem Buchen-Altholzbestand westlich der E. im V.‑‑‑gebiet gelegenen Horst ("An der V. " / Geokoordinaten ) bei seiner Vorprüfung nicht unberücksichtigt lassen. Die Fehlerhaftigkeit der Vorprüfung folgt nicht etwa daraus, dass dieser Horst - unstreitig - zwischenzeitlich neu besetzt worden ist und nachweislich jedenfalls im Jahr 2017 Brutplatz war. Denn eine erst nach Abschluss der UVP-Vorprüfung (und der Erteilung der Genehmigung) erfolgte Neubesetzung führte als nachträglich eingetretene Tatsache nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 8 B 976/17 -, juris Rn. 41. Die Fehlerhaftigkeit folgt vielmehr daraus, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Vorprüfung und der nahezu zeitgleich erfolgten Genehmigungserteilung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen nicht davon ausgehen durfte, dass dieser Horst nachweislich seit fünf Jahren nicht mehr besetzt wurde und deswegen im Rahmen der Vorprüfung unberücksichtigt bleiben konnte (vgl. hierzu Ziffer 6.1. des Leitfadens 2013). Denn diese auf dem Ergebnis eines am 6. August 2015 mit dem Ornithologen W. durchgeführten Ortstermins getroffene Feststellung ist nach dem Inhalt der Akten zu den Vorhaben E. I - III und dem Ergebnis der zeugenschaftlichen Vernehmung des Ornithologen W. in der mündlichen Verhandlung fehlerhaft erfolgt. Die getroffene Feststellung beruhte auf einer unzureichenden Datenbasis und wirkt sich auf das Ergebnis der Vorprüfung aus, weil vor diesem Hintergrund der Ausschluss der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote hinsichtlich des Schwarzstorchs und damit auch die Entscheidung, einer UVP bedürfe es nicht, nicht nachvollziehbar ist. Dem Akteninhalt nach hat die untere Landschaftsbehörde des Beklagten im Juli 2015 durch den NABU F. Informationen über Schwarzstorchsichtungen über dem E. und C. Wald sowie zusätzlich über die Existenz eines bislang nicht bekannten Schwarzstorchhorstes im E. Wald erhalten. Dieser Horst ("An der V.") konnte durch den Beklagten am 4. August 2015 vor Ort verifiziert und fotografiert werden. Zu diesem Zeitpunkt war der Horst ausweislich des über diesen Ortstermin gefertigten Vermerks nicht besetzt (vgl. Bl. 326 des zu der gegen die Vorhaben E. I und II eingelegten Klage der Nachbargemeinde I. 6 K 1660/15 eingereichten Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der später zum Verfahren 6 K 324/16, einer gegen einzelne Nebenbestimmungen der Genehmigungsbescheide zum Vorhaben E. I gerichteten Anfechtungsklage des Betreibers, genommen wurde, dort BA II). Ausweislich einer E-Mail der unteren Landschaftsbehörde vom 5. August 2015 an den Projektleiter der Beigeladenen bestand aus Sicht der Behörde das Bedürfnis einer näheren fachlichen Prüfung des Horststandortes und einer Einschätzung zur Besetzung durch einen Gutachter. Der neue Horststandort sei auf Grundlage des Leitfadens zu überprüfen und die Artenschutzprüfung inklusive der Raumnutzungsanalyse fachlich neu zu bewerten (vgl. Bl. 330 der BA II zu 6 K 324/16). Der sachverständige Zeuge W. hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er daraufhin noch am 5. August 2015 vom Beklagten mit der Begutachtung des Horststandortes beauftragt worden sei. Diese Begutachtung hat am Folgetag, dem 6. August 2015, stattgefunden. Ausweislich der nicht in den überreichten Verwaltungsvorgängen befindlichen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten vorgelegten, vom sachverständigen Zeugen W. verfassten "Stellungnahme zur Funktionseinschätzung eines alten Großvogelhorstes im E. Wald" vom 6. August 2015 hat der Gutachter W. seine Einschätzung ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass "eine fachlich korrekte Einschätzung des momentanen Horststatus auf Grund einer einmaligen Besichtigung problematisch" sei. Es könne sich "lediglich um eine Vermutung handeln, da für eine belastbare Aussage auf zu wenig Grundlagenwissen zurückgegriffen werden" könne. "Unter Vorbehalt dieser stark einschränkenden Gegebenheiten" ist der Gutachter u.a. zu den Feststellungen gekommen, dass keine Dunen, Kotspuren oder Federn vorhanden gewesen seien, "die auf eine diesjährige Brutaktivität schließen lassen", dass der Zustand des verbliebenen Nistmaterials auf eine "mehrjährige Nichtbesetzung des Horstes" hindeute, dass der Wald nicht mehr über die für ein Schwarzstorch-Bruthabitat typischen schutzbietenden und abschirmende Eigenschaften verfüge, und dass der zuständige Förster L. mitgeteilt habe, zuletzt vor etwa zehn Jahren einen jungen Schwarzstorch am Horst beobachtet zu haben. Er schließt seine fachliche Einschätzung mit dem Hinweis: "Unter Vorbehalt der eingeschränkten Datengrundlage kann vermutet werden, dass der Horst mehrere Jahre nicht mehr vom Schwarzstorch genutzt wurde. Um genauer festzustellen, wie viele Jahre der Horst nicht mehr genutzt wurde, wäre z.B. eine Prüfung der Horstmulde durch einen Baumkletterer sinnvoll." Im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Zeuge W. ergänzend ausgeführt, dass er sich bezüglich des Zustandes des Horstes bzw. seiner letzten Belegung bewusst nicht abschließend habe festlegen wollen. Aufgrund des Zustandes des Horstes sei insbesondere nicht eindeutig feststellbar gewesen, wie lange dieser nicht belegt gewesen sei. Insgesamt seien die Umstände der Begutachtung suboptimal bzw. unzureichend gewesen, da sich seines Erachtens eine sachgerechte Begutachtung über eine gesamte Brutzeitperiode oder zumindest über den Beginn der Brutzeitperiode (Nestgründungsphase) erstrecken sollte. Dann hätte man auch feststellen können, ob ein brutanzeigendes Verhalten der Tiere für den Horst gezeigt, der Horst später aber wieder verlassen worden sei. Aufgrund des einmaligen Termins zur Begutachtung könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Nest auch schon 2015 genutzt worden sei. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu zweifeln. In dieser Deutlichkeit, mit der der sachverständige Zeuge W. dies in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, lassen sich seine Vorbehalte seiner fachlichen Stellungnahme vom 6. August 2015 zwar nicht entnehmen. Deutlich wird aber schon in dieser Stellungnahme, dass eine belastbare Aussage zu der maßgeblichen Frage, ob der Horst in den letzten fünf Jahren besetzt gewesen ist, auf der Grundlage einer lediglich einmaligen Besichtigung (erst) im August, zudem ohne Prüfung der Horstmulde durch einen Baumkletterer, nicht möglich gewesen ist. Bestätigt werden die Vorbehalte des sachverständigen Zeugen W. durch die Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung ergänzend befragten Leiters des Fachbereichs Artenschutz beim LANUV NRW Dr. L., der ebenfalls betont hat, dass bei einer Begutachtung, wie sie durch den sachverständigen Zeugen W. vorgenommen worden sei, keine Aussage dazu getroffen werden könne, ob der Horst im Vorjahr belegt gewesen sei. Was weiter zurückliege, könne man gar nicht beurteilen. Insbesondere könne auf der Grundlage dieser einmaligen Besichtigung keine Aussage dazu getroffen werden, ob der Horst im Vorjahr oder auch schon zu Beginn der Nutzungsperiode 2015 genutzt worden sei. Vor diesem Hintergrund war es naturschutzfachlich nicht mehr vertretbar, auf der Basis der nach Abschluss der Brutperiode erfolgten einmaligen Besichtigung des Horstes im August 2015 auch noch Ende 2016 ohne weitergehende Untersuchungen auf eine mindestens fünfjährige Nichtnutzung dieses Horstes zu schließen. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der sachverständige Zeuge W. die Vorbehalte erst in der mündlichen Verhandlung und damit weit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vorprüfung artikuliert habe. Abgesehen davon, dass in der schriftlichen Stellungnahme ausreichend deutliche Hinweise auf die fehlende Belastbarkeit der fachlichen Einschätzung formuliert sind, sind diese Vorbehalte ausweislich der Akte dem Beklagten durchaus bewusst gewesen. In einer behördeninternen E-Mail der unteren Landschaftsbehörde an die untere Immissionsschutzbehörde vom 24. August 2015 wird gerade der Vorbehalt in der schriftlichen Stellungnahme des sachverständigen Zeugen W. durch ein wörtliches Zitat aus dieser Stellungnahme hervorgehoben und u.a. betont, dass die Dauer der Verwaisung des Horstes nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne, weshalb weitere Ermittlungen bzw. Untersuchungen für notwendig gehalten würden (Bl. 101 des zu der gegen die Vorhaben E. I und II eingelegten Klage eines privaten Nachbarn 6 K 1567/15 eingereichten und später zum Verfahren 6 K 324/16 genommenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, dort BA I). Im Übrigen hätte eine angesichts der bestehenden Unsicherheiten angezeigte Rückfrage beim LANUV NRW nach den ergänzenden Angaben von Dr. L. in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich ebenfalls die unzureichende Datenbasis und fehlende Belastbarkeit der getroffenen Feststellungen ergeben. Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte auch unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative, die die Erfassung des Bestands der geschützten Arten umfasst, im Zeitpunkt der Vorprüfung (bzw. Genehmigungserteilung) Ende Dezember 2016 nicht gestützt auf die unter den aufgezeigten starken Vorbehalten stehende fachliche Einschätzung vom 6. August 2015 den Horst "An der V." ohne nähere Untersuchung unberücksichtigt lassen. Im Leitfaden 2013 wird zur Datenaktualität unter Ziffer 6.5. zwar ausgeführt, dass weitere Datenerhebungen nicht notwendig seien, wenn zu einem Vorhabengebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorlägen und diese nicht älter als sieben Jahre seien. Hier lagen aus den dargelegten Gründen aber gerade keine hinreichend aktuellen und aussagekräftigen Ergebnisse vor. Eine zu einem anderen Genehmigungsverfahren eingeholte fachliche Stellungnahme, die bei zutreffender naturschutzfachlicher Bewertung bereits im August 2015 keine belastbare Grundlage für die Einschätzung einer Horstnutzung bieten konnte, konnte dies selbstverständlich erst recht nicht bei der im Dezember 2016 erfolgten Vorprüfung im Rahmen des vorliegend streitgegenständlichen Genehmigungsverfahrens. Der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beklagten, es habe auch im Jahr 2016 einen - jedoch nicht belegten, insbesondere in den überreichten Verwaltungsvorgängen nicht dokumentierten - Austausch mit dem zuständigen Förster L. gegeben, der eine Horstnutzung aber nicht gemeldet habe, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Insbesondere wäre auch eine gelegentliche Sichtkontrolle durch den zuständigen Förster allein nicht geeignet, die erforderliche naturschutzfachliche Prüfung, ob im Zeitpunkt der Vorprüfung der Schwarzstorchhorst mindestens fünf Jahre unbesetzt war, zu ersetzen. Da eine Horstnutzung in den letzten fünf Jahren vor Durchführung der Vorprüfung vor diesem Hintergrund nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, hätte der Horst "An der V.", der mit nur 500 m Entfernung zu den geplanten Anlagen ohne Zweifel innerhalb des 3.000-m-Untersuchungsradius für eine vertiefende Prüfung nach dem Leitfaden 2013 lag, im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung Berücksichtigung finden müssen. Auch der Leiter des Fachbereichs Artenschutz beim LANUV NRW Dr. L. hat bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass eine Raumnutzungsanalyse hinsichtlich des Schwarzstorchs (nur) dann nicht erforderlich gewesen sei, wenn man zugrunde lege, dass der Horst im Jahr 2015 nicht belegt gewesen sei. Der Status des Horstes im Jahr 2015 sei aber nicht abschließend geklärt. Vor dem Hintergrund der unzureichenden Datenbasis habe man im Jahr 2016 daher in die Überlegung eintreten müssen, weitere Überprüfungen des Horstes vor Ort vorzunehmen und gegebenenfalls eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Diese Prüfung ist jedoch unterblieben. Ausweislich der Dokumentation der Vorprüfung vom 27. Dezember 2016 in der Fassung ihrer Ergänzung vom 13. Dezember 2017 ist der Horst "An der V." ausdrücklich nicht weiter betrachtet worden. Die im Rahmen der Vorprüfung erfolgte Betrachtung der Schwarzstorchaktivitäten allein anlässlich der Rotmilankartierung ist jedenfalls mit Blick hierauf unzureichend gewesen. Der Leiter des Fachbereichs Artenschutz beim LANUV NRW Dr. L. ist in seiner E-Mail vom 20. Dezember 2017 zwar zu dem Ergebnis gekommen, dass die naturschutzfachliche Einschätzung des Beklagten fachlich nicht zu beanstanden sei. Er musste auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen jedoch davon ausgehen, dass innerhalb des 3.000-m-Untersuchungsraums kein Brutplatz des Schwarzstorchs zu berücksichtigen war. Diese grundlegende Annahme war jedoch, wie aufgezeigt, unzutreffend. Angesichts dessen ist das Ergebnis der Vorprüfung, eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote zu Lasten des Schwarzstorchs sei nicht zu erwarten, nicht nachvollziehbar. Die Vorprüfung ist damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb der angefochtene Genehmigungsbescheid verfahrensfehlerhaft zustande gekommen ist. Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als geheilt anzusehen. Nach § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 45 Abs. 2 VwVfG ist die Heilung eines absoluten oder relativen Verfahrensfehlers grundsätzlich bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Die Heilung erfolgt dabei nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG durch ein ergänzendes immissionsschutzrechtliches Verfahren zur Fehlerbehebung (Verfahren sui generis), an dessen Ende die Genehmigungsbehörde einen gesonderten Bescheid erlässt, der mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Einheit bildet. Vgl. Seibert, Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97 ff., 101 f. m.w.N. An einer solchen ergänzenden Entscheidung der Genehmigungsbehörde zur Fehlerbehebung fehlt es vorliegend. Dabei kann die Kammer offen lassen, ob hier die Nachholung einer fehlerfreien UVP-Vorprüfung ausreichend ist, oder ob - wofür Überwiegendes sprechen dürfte - die Behörde bei rechtmäßiger Wahrnehmung ihres Einschätzungsspielraums die Notwendigkeit einer UVP erkennen und diese durchführen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 27 (zum Planfeststellungsrecht). Allein die im Jahr 2017 im Auftrag des Beklagten durchgeführte Raumnutzungsanalyse für den Schwarzstorch, bei der es sich in fachlicher Hinsicht um eine vertiefte Prüfung der Schwarzstorchaktivitäten im Vorhabengebiet handelt, führt nicht zur Fehlerheilung. Sie kann lediglich naturschutzfachliche Grundlage für ein ergänzendes Verfahren der Behörde sein, an dessen Abschluss es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch fehlt. 2. Der festgestellte und nicht geheilte Verfahrensfehler führt hier zur Aufhebung des Genehmigungsbescheids, weil er nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung einer Zulassungsentscheidung, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Vgl. hierzu Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 103; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1621/17 -, juris Rn. 7. Besteht die konkrete Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensfehlers im ergänzenden Verfahren, so darf das Gericht im Urteilstenor lediglich die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Entscheidung aussprechen. Das setzt einerseits voraus, dass der Verfahrensfehler nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er das Vorhaben in der geplanten Form als Ganzes von vornherein in Frage stellt. Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, das Vorhaben in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren. Die Identität des genehmigten Vorhabens darf nicht angetastet werden. Eine Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren scheidet somit aus, wenn der Mangel einen zentralen Punkt betrifft, der sich nicht bereinigen lässt, ohne dass ein gänzlich neues Zulassungsverfahren durchgeführt wird. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, juris Rn. 13, und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 31 ff., 34, 45; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris Rn. 258 (alle zum Planfeststellungsrecht); Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 100; Fellenberg/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwRG, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2018), § 4 Rn. 78, 90. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens kommt ferner nur in Betracht, wenn die Fehlerbehebung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheint. Es muss sich die konkrete Möglichkeit abzeichnen, dass sich der Mangel in absehbarer Zeit beseitigen lässt. Wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststeht, dass eine Beseitigung des Mangels aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht in Betracht kommt, steht dem Vorhaben ein unüberwindliches Hindernis entgegen, das der Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren keinen Raum mehr ließe. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, juris Rn. 4, und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 31 ff., 34; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Juni 2018 - 2 L 11/16 -, juris Rn. 258; Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 100; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 4 Rn. 87. Grundsätzlich ist zudem davon auszugehen, dass sowohl eine (ordnungsgemäße) UVP-Vorprüfung als auch die UVP selbst in einem ergänzenden Verfahren mit Blick auf einzelne Mängel nachgebessert oder sogar insgesamt nachgeholt werden können. Vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 ff., 100 f.; Fellenberg/Schiller, a.a.O., § 4 Rn. 101 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 31 ff., 35 ff. Ausgehend hiervon besteht vorliegend jedoch nicht die konkrete Möglichkeit einer Heilung des Verfahrensfehlers im ergänzenden Verfahren. Einer Heilung im vorgenannten Sinn steht entgegen, dass bei Berücksichtigung des nur lediglich etwa 500 m von den geplanten Anlagen entfernt liegenden Schwarzstorchhorstes jedenfalls die südlichen Anlagen wegen zu erwartender artenschutzrechtlicher Konflikte mit dem Schwarzstorch derzeit nicht genehmigungsfähig sein dürften. Dies ergibt sich in der erforderlichen Deutlichkeit aus der zwischenzeitlich durchgeführten "Schwarzstorch-Raumnutzungsuntersuchung E. Wald 2017 (Stand: November 2017)" des in der mündlichen Verhandlung zur Horstnutzung im Jahr 2015 als sachverständigen Zeugen befragten Ornithologen W.. Dieser hat auf der Grundlage von 8 Erfassungsterminen im Zeitraum vom 10. Juni 2017 bis 7. August 2017 mit einer Erfassungsdauer von jeweils 5 Stunden eine intensive Raumnutzung des Vorhabengebiets durch Schwarzstörche festgestellt. Obwohl die ersten drei Monate der Brutzeit (März bis Mai) aufgrund der späten Auftragserteilung nicht erfasst wurden, habe festgestellt werden können, dass der Luftraum in Nestnähe und über dem Vorhabengebiet intensiv genutzt worden sei. Mehrfach seien auch revierfremde Schwarzstörche beobachtet worden, was darauf hinweise, dass im Jahr 2017 besetzte Nachbarreviere vorhanden gewesen seien und diese Schwarzstörche den Untersuchungsraum ebenfalls nutzten. Am 18. Juli 2017 seien beispielhaft insgesamt sechs Schwarzstörche, neben den beiden Altvögeln des untersuchten Horstes und 1-2 ihrer Jungvögel auch 2-3 fremde Störche, im Untersuchungsraum beobachtet und eine extrem intensive Frequentierung festgestellt worden. Über den Baustellen, zwischen den beiden bereits errichteten Türmen und dem Baukran, hätten mehrere Flüge stattgefunden. In der - nicht untersuchten - Frühphase der Reviergründung und der Balzaktivitäten sei mit weiteren konzentrierten Flugaktivitäten im direkten Umfeld des Nestes (500 - 1.000 m) zu rechnen. Aufgrund der sehr geringen Distanz des Nestes zur nächsten Windenergieanlage und der festgestellten konzentrierten Flugaktivitäten in diesem Bereich sei nicht nur mit einer Verwirklichung des Störungsverbotes mit der Folge einer möglichen Aufgabe des Brutplatzes zu rechnen, sondern vor allem auch mit einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko, insbesondere bei Schlechtwetter mit schlechten Sichtverhältnissen, in der Balzzeit und in der ersten Flugphase der Jungvögel. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population könne durch Vermeidungsmaßnahmen abgewendet werden. Hierzu zähle insbesondere ein Abschaltszenario, bei dem der gesamte Windpark von Anfang März bis Ende August tagsüber, in der Zeit von 1,5 Stunden vor Sonnenaufgang bis 1,5 Stunden nach Sonnenuntergang, abgeschaltet werden müsse. Mit dieser Maßnahme werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Störung des Brutgeschäftes vermieden und das Kollisionsrisiko minimiert. Unter Berücksichtigung dieser naturschutzfachlichen Einschätzung, die zu Zweifeln keinen Anlass gibt, dürften die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG jedenfalls durch die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der dem Horststandort nächstgelegenen WEA 6 - und wohl auch der nur unwesentlich weiter entfernt liegenden WEA 3 - verwirklicht werden, ohne dass die Kammer dies im vorliegenden Verfahren abschließend beurteilen muss. Jedenfalls besteht derzeit vor diesem Hintergrund nicht die konkrete Aussicht, dass sich der festgestellte und bislang nicht geheilte Verfahrensfehler in absehbarer Zeit beseitigen lässt, ohne das beantragte Vorhaben in seinen Grundzügen oder in wesentlichen Teilen zu modifizieren, etwa durch ein umfassendes Abschaltszenario oder einen Verzicht auf die problematischen Anlagen. Es obliegt auch nicht dem erkennenden Gericht, das beantragte Vorhaben in beliebige Vorhabenteile aufzuspalten und den Genehmigungsbescheid etwa nur hinsichtlich der voraussichtlich kritischsten Anlagen WEA 3 und 6 aufzuheben und im Übrigen zu bestätigen. Es wäre vielmehr allein Sache der Beigeladenen als Vorhabenträgerin - ggf. im gerichtlichen Verfahren - einen (teilweisen) Verzicht auf bestimmte Anlagen zu erklären mit der Folge, dass sich hierdurch ggf. Inhalt und Umfang der angefochtenen Genehmigung nachträglich verändern. Vgl. zu einem solchen Teilverzicht etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 8 B 1113/17 -, juris Rn. 5. Dies ist jedoch ebenso wenig erfolgt wie eine - auf eine etwaige Antragsänderung gestützte - Modifizierung der Betriebszeiten der Anlagen (Abschaltszenario) durch den Beklagten als Genehmigungsbehörde. Der angefochtene Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 2016 in der Fassung seines Klarstellungsbescheides vom 15. Februar 2017 ist nach alledem rechtswidrig und aufzuheben. Vor diesem Hintergrund hat die Klage insgesamt Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die unterliegende Beigeladene ist neben dem Beklagten zu gleichen Teilen an den Kosten zu beteiligen, weil sie einen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.