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Beschluss

3 B 268/12

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die Glücksspielaufsicht kann nach Maßgabe des GlüStV n.F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen (§ 9 GlüStV n.F.). • Die konkrete Vermittlungstätigkeit ist materiell nicht erlaubnisfähig, wenn sie gegen das Trennungsgebot (§ 21 Abs. 2 GlüStV n.F.) oder gegen das Verbot von Live‑ und Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) verstößt. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug einer Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 2 GlüStV n.F. gegenüber dem Suspensivinteresse des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Vermittlung nicht konzessionierter Sportwetten mangels materieller Erlaubnisfähigkeit • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Untersagungsverfügung wird zurückgewiesen. • Die Glücksspielaufsicht kann nach Maßgabe des GlüStV n.F. die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen (§ 9 GlüStV n.F.). • Die konkrete Vermittlungstätigkeit ist materiell nicht erlaubnisfähig, wenn sie gegen das Trennungsgebot (§ 21 Abs. 2 GlüStV n.F.) oder gegen das Verbot von Live‑ und Ereigniswetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) verstößt. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug einer Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 2 GlüStV n.F. gegenüber dem Suspensivinteresse des Betroffenen. Die Antragstellerin betrieb in mehreren Betriebsstätten die Vermittlung von Sportwetten an einen in Malta konzessionierten Veranstalter. Die Landesaufsichtsbehörde untersagte mit Verfügung vom 18.05.2012 die Vermittlung nicht im Saarland konzessionierter Sportwetten, den Betrieb von Annahmestellen, die Abwicklung des zugehörigen Zahlungsverkehrs, Werbung sowie die Überlassung der Betriebsräume an Dritte. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag zurück. Gegen die Zurückweisung richtete sich die Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Untersagung insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die vermittelte Tätigkeit nach den Regelungen des neuen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV n.F.) und des saarländischen Ausführungsgesetzes erlaubnisfähig ist. • Die Beschwerde war statthaft und zulässig, hatte jedoch in der Sache keinen Erfolg; die Prüfung beschränkte sich auf die im Eilverfahren relevanten Einwendungen (§ 146 VwGO). • Maßgeblicher Zeitpunkt der rechtlichen Beurteilung ist der Zeitpunkt der Senatsentscheidung; damit sind die Neuregelungen des GlüStV n.F. und des AG GlüStV‑Saar n.F. anzuwenden, die im Saarland seit dem 01.07.2012 gelten. • Rechtsgrundlage der Untersagung sind § 9 Abs. 1–3 GlüStV n.F. in Verbindung mit § 14 AG GlüStV‑Saar n.F.; die Behörde darf zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgabe die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele untersagen. • Das Fehlen einer Konzession oder Erlaubnis allein rechtfertigt bislang keine umfassende Untersagung, zumal das Konzessionsverfahren noch läuft; dies entbindet die Behörde jedoch nicht, gegen materiell nicht erlaubnisfähige Tätigkeiten vorzugehen. • Die konkret ausgeübte Vermittlung ist materiell nicht erlaubnisfähig, weil sie gegen das Trennungsgebot (§ 21 Abs. 2 GlüStV n.F.) verstößt (Angebot von Sportwetten in Räumen mit Automatenspiel) und gegen das Live‑/Ereigniswettenverbot (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) verstößt; insoweit zeigte die Behörde konkrete Tatsachen (Wettscheine, Angebot von Automaten). • Verfassungs‑ und Unionsrechtliche Bedenken bestehen bei summarischer Prüfung nicht: Die Regelungen dienen dem Ziel der Suchtprävention und sind verhältnismäßig; sie verletzen die Dienstleistungsfreiheit nicht erkennbar. • Eine landesweite Untersagung ist gerechtfertigt, da eine standortbezogene Maßnahme leicht umgangen würde; die Auswahlpraxis der Behörde war nicht willkürlich und stützte sich auf sachgerechte Gefährdungskriterien. • Vorabauflagen statt Untersagung waren nicht erforderlich, weil keine bloßen Zweifel an der Erlaubnisfähigkeit bestanden, sondern klare materielle Untersagungsgründe; die Kontrolleinhaltung etwaiger Auflagen wäre zudem schwierig. • Da die Tätigkeit materiell nicht erlaubnisfähig ist, überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagung (§ 9 Abs. 2 GlüStV n.F.) gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Untersagungsverfügung vom 18.05.2012 ist voraussichtlich rechtmäßig, da die von der Antragstellerin ausgeübte Vermittlung von Sportwetten materiell nicht erlaubnisfähig ist. Insbesondere steht das Angebot von Sportwetten in Räumen mit Automatenspiel sowie die Vermittlung von Live‑ und Ereigniswetten im Widerspruch zu §§ 21 Abs. 2 und 4 GlüStV n.F. und den saarländischen Ausführungsvorschriften. Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung dieser Regelungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der beanstandeten Geschäftstätigkeit. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.