OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 28/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1221.1A28.21.00
8mal zitiert
45Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

53 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das in § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL) normierte Trennungsgebot bedarf betreffend den Begriff „Gebäudekomplex“ – mangels einer Legaldefinition im Glücksspielstaatsvertrag – der Auslegung.(Rn.47) (Rn.55) 2. Eine rein architektonische Bewertung des Begriffs Gebäudekomplex erwiese sich als zu weitgehend, sodass eine auf dem Wortlaut der Norm basierte, am Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm sowie des Glücksspielstaatsvertrages ausgerichtete, glücksspielspezifische Auslegung geboten ist, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Betreiber der Glücksspielstätten zu finden.(Rn.59) 3. Die Nähe der Betriebe zueinander kann als glücksspielspezifisches Korrektiv für die rein architektonische Betrachtung herangezogen werden. Dem entspricht es, den Begriff „Gebäudekomplex“ einschränkend dahingehend auszulegen, dass zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten eine räumliche Nähebeziehung bestehen muss.(Rn.63) 4. Die eine Nähebeziehung prägenden Umstände sind einzelfallbezogen festzustellen; ein nach Metern bestimmter Abstand als Ober- bzw. Untergrenze kann allenfalls seitens des Gesetzgebers, nicht aber allgemein verbindlich durch die Gerichte festgelegt werden.(Rn.66)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 2416/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das in § 21 Abs. 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SL) normierte Trennungsgebot bedarf betreffend den Begriff „Gebäudekomplex“ – mangels einer Legaldefinition im Glücksspielstaatsvertrag – der Auslegung.(Rn.47) (Rn.55) 2. Eine rein architektonische Bewertung des Begriffs Gebäudekomplex erwiese sich als zu weitgehend, sodass eine auf dem Wortlaut der Norm basierte, am Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm sowie des Glücksspielstaatsvertrages ausgerichtete, glücksspielspezifische Auslegung geboten ist, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Betreiber der Glücksspielstätten zu finden.(Rn.59) 3. Die Nähe der Betriebe zueinander kann als glücksspielspezifisches Korrektiv für die rein architektonische Betrachtung herangezogen werden. Dem entspricht es, den Begriff „Gebäudekomplex“ einschränkend dahingehend auszulegen, dass zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten eine räumliche Nähebeziehung bestehen muss.(Rn.63) 4. Die eine Nähebeziehung prägenden Umstände sind einzelfallbezogen festzustellen; ein nach Metern bestimmter Abstand als Ober- bzw. Untergrenze kann allenfalls seitens des Gesetzgebers, nicht aber allgemein verbindlich durch die Gerichte festgelegt werden.(Rn.66) Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 2416/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen Die Berufung ist zulässig (vgl. I.), aber unbegründet (vgl. II.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den der vorliegenden Berufung unterliegenden Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen. I. Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind fallbezogen erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, steht vorliegend ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO in Streit.2vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 3 C 44/02 –, juris, Rn. 18 (m.w.N.) sowie Urteil vom 23.1.1992 – 3 C 50/89 –, juris, Rn. 30-31vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 – 3 C 44/02 –, juris, Rn. 18 (m.w.N.) sowie Urteil vom 23.1.1992 – 3 C 50/89 –, juris, Rn. 30-31 Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die in der A-Straße 1 betriebene und konzessionierte Spielhalle in Bezug auf die durch die Klägerin beabsichtigte Aufnahme des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 zur Anwendung des in § 21 Abs. 2 GlüStV normierten Trennungsgebotes und damit zur glücksspielrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin führt. Das schützenswerte Interesse der Klägerin an der Klärung dieser Rechtsfrage resultiert – wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat – aus ihrem berechtigten Anliegen, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um weitere wirtschaftliche Dispositionen für die geplante Wettvermittlungsstelle treffen zu können bzw. um darüber befinden zu können, ob das weitere Betreiben des Vorhabens wirtschaftlich sinnvoll ist.3vgl. zum schützenswerten Interesse im Falle künftiger Rechtsverhältnisse: BVerwG, Beschluss vom 2.11.1990 - 5 B 100.90 -, juris, Rn. 5 sowie Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 102-103vgl. zum schützenswerten Interesse im Falle künftiger Rechtsverhältnisse: BVerwG, Beschluss vom 2.11.1990 - 5 B 100.90 -, juris, Rn. 5 sowie Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 102-103 Der Hinweis des Beklagten auf die durch ihn kürzlich vorgenommene Messung des Abstandes der geplanten Wettvermittlungsstelle zu einer Realschule und das nach § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar seit dem 21.5.2021 geltende Abstandsgebot4Amtsbl. I S. 1400Amtsbl. I S. 1400 wirkt sich nicht auf das schützenswerte Interesse der Klägerin an der Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage aus. Die im vorliegenden Verfahren nicht streitgegenständliche Frage, ob der Betrieb der Wettvermittlungsstelle zu einem Verstoß gegen das in § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar vorgesehene Abstandsgebot zu überwiegend von Minderjährigen besuchten Einrichtungen (hier eine Realschule) führen würde, lässt das Feststellungsinteresse – bei dem es sich um eine qualifizierte Form des Rechtsschutzbedürfnisses handelt –5vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Rn. 29vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, Rn. 29 nicht entfallen. Von einem Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen, wenn die Klage die Rechtsstellung der Klägerin selbst bei einer stattgebenden Entscheidung nicht verbessern würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger bzw. der Klägerin offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen könnte,6vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, juris, Rn. 19vgl. BVerwG, Urteil vom 1.10.2015 - 7 C 8/14 -, juris, Rn. 19 wobei die Nutzlosigkeit eindeutig sein muss.7vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.2022 - 8 C 10/21 -, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 19.7.2022 - 8 C 10/21 -, juris, Rn. 13 Von einer eindeutigen Nutzlosigkeit der Klage kann indes nicht ausgegangen werden. Die durch die Klägerin begehrte Feststellung – dass die Wettvermittlungsstelle trotz der benachbarten Spielhalle nicht gegen das Trennungsgebot im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV verstößt – würde der Klägerin dann offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen, wenn gegenwärtig unzweifelhaft feststünde, dass das klägerische Vorhaben wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot aus § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar nicht realisierbar wäre oder überhaupt nur bei einer irregulären Entwicklung verwirklicht werden könnte.8vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 31vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 31 Diesbezüglich kann der Einschätzung der Beklagtenseite nicht beigetreten werden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens liegt nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf der Hand, dass die Wettvermittlungsstelle der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Abstandsgebot gemäß § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar glücksspielrechtlich unzulässig wäre. Vielmehr steht zwischen den Beteiligten in Streit, ob der durch § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar vorgegebene Mindestabstand eingehalten wird bzw. wie die hierfür erforderliche Messung zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Schule vorzunehmen ist und in welchen Fällen die Behörde ausnahmsweise von ihrer Abweichungskompetenz nach § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüStV-Saar Gebrauch machen kann. Im Hinblick auf die insoweit im Rahmen eines zukünftigen Erlaubnisverfahrens zu klärenden tatsächlichen sowie rechtlichen Fragen kann die zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses erforderliche Eindeutigkeit der Nutzlosigkeit eines Erfolgs der vorliegenden Feststellungsklage nach dem Stand der Dinge nicht bejaht werden, sodass der Klägerin das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Der Klage steht zudem der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO will Feststellungsklagen vermeiden, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 – 4 B 55/13 –, juris, Rn. 3vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.3.2014 – 4 B 55/13 –, juris, Rn. 3 Eine Verweisung auf eine grundsätzlich vorrangige Gestaltungs- bzw. Leistungsklage und damit die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes scheidet allerdings aus, wenn die Möglichkeit der Gestaltungsklage erst nachträglich, also nachdem eine Feststellungsklage bereits zulässig erhoben worden war, eingetreten ist.10vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 – 7 C 3/06 –, juris, Rn. 19 sowie unter Hinweis hierauf: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 117vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23.8.2007 – 7 C 3/06 –, juris, Rn. 19 sowie unter Hinweis hierauf: Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 117 In diesen Konstellationen würde eine Verweisung auf eine andere Klagemöglichkeit den Rechtsschutz in unstatthafter Weise erschweren, was dem Grundgedanken des § 43 Abs. 2 VwGO und dem Interesse an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht entspräche.11vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 – VI C 96.75 –, juris, Rn. 24vgl. BVerwG, Urteil vom 13.7.1977 – VI C 96.75 –, juris, Rn. 24 So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung – am 7.12.2017 – war der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle zwar bereits erlaubnispflichtig, jedoch war der Erhalt einer Erlaubnis nicht möglich. Nach der begrenzten Öffnung des Sportwettenmarktes in Folge des Inkrafttretens des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15.11.2011 (GlüStV 2012) zum 1.7.2012 waren die Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gemäß der sog. Experimentierklausel für Sportwetten (vgl. § 10a Abs. 2 und 5 GlüStV 2012) grundsätzlich erlaubnispflichtig und -fähig, jedoch wurde das durch das Bundesland Hessen verantwortete Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für Sportwettenveranstalter im Jahr 2015 durch einen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bis auf Weiteres gestoppt.12vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 –, juris, Rn. 48 ff. sowie hierzu: Lüder, Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, NVwZ 2020, 190, beck-online.vgl. HessVGH, Beschluss vom 16.10.2015 – 8 B 1028/15 –, juris, Rn. 48 ff. sowie hierzu: Lüder, Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag, NVwZ 2020, 190, beck-online. Wegen des hierdurch bedingten Fehlens von Konzessionen der Sportwettenveranstalter bestand keine Erlaubnismöglichkeit für die Wettvermittler.13vgl. zur Duldung der Wettveranstalter während des laufenden Konzessionsverfahrens: Beschluss des Senats vom 18.5.2017 – 1 B 165/17 –, juris, Rn. 36 sowie Beschluss vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, Rn. 8, juris, OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2017 – 4 B 919/16 –, juris, Rn. 61vgl. zur Duldung der Wettveranstalter während des laufenden Konzessionsverfahrens: Beschluss des Senats vom 18.5.2017 – 1 B 165/17 –, juris, Rn. 36 sowie Beschluss vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, Rn. 8, juris, OVG NRW, Beschluss vom 29.3.2017 – 4 B 919/16 –, juris, Rn. 61 Die erste Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten ist – nachdem zum 1.1.2020 der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag vom 26.3.2019 (GlüStV 2012/2020) in Kraft getreten und die Fortgeltung der Experimentierklausel (§ 10a GlüStV 2012/2020) bis zum 30.06.2021 bei gleichzeitiger Aufhebung der Kontingentierung der Sportwettkonzessionen angeordnet worden war – im Oktober 2020 erteilt worden, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Möglichkeit des Erhaltes einer Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle bestand.14vgl. hierzu: VG Bremen, Urteil vom 30.6.2022 – 5 K 431/21 –, juris, Rn. 2vgl. hierzu: VG Bremen, Urteil vom 30.6.2022 – 5 K 431/21 –, juris, Rn. 2 Als die Klägerin am 7.12.2017 Klage erhob, gab es somit noch keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten im Wege einer Gestaltungsklage zu erstreiten – worauf die Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift auch hingewiesen hatte –, sodass zu diesem Zeitpunkt die Erhebung einer Verpflichtungsklage ausschied und der Grundsatz aus § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Anwendung kommen konnte. Die der Klageerhebung nachfolgenden Änderungen der Sach- bzw. Rechtslage lassen die Feststellungsklage – wie dargetan – nicht unstatthaft werden. Die Klägerin muss sich nicht auf ein erstmals nach Klageerhebung zur Verfügung stehendes Erlaubnisverfahren verweisen lassen. Fallbezogen kann hiervon ausgehend offen bleiben, ob der Grundsatz der Subsidiarität gegebenenfalls bereits deswegen nicht zu Lasten der Klägerin greifen dürfte, weil gegenwärtig nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV-Saar nicht die Klägerin als künftige Betreiberin der Wettvermittlungsstelle und potentielle Erlaubnisnehmerin,15vgl. zur Inhaltsadressatin der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: BayVGH, Beschluss vom 19.5.2022 – 23 C 22.156 – juris, Rn. 5vgl. zur Inhaltsadressatin der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle: BayVGH, Beschluss vom 19.5.2022 – 23 C 22.156 – juris, Rn. 5 sondern allein der konzessionierte Veranstalter der Sportwetten in Bezug auf die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb der Wettvermittlungsstelle antragsbefugt wäre, sodass die Klägerin den für die Gestaltungsklage erforderlichen Antrag bereits nicht aus eigener Verantwortung stellen könnte. II. Die Klage – und demzufolge die Berufung der Klägerin – ist sowohl mit ihrem Hauptantrag (vgl. 1.) als auch mit ihrem Hilfsantrag (vgl. 2.) unbegründet. Die entscheidende Frage, ob die von der Klägerin erstrebte Wettvermittlungsstelle in einem Gebäudekomplex i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV eingerichtet werden soll, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet, ist bei der gebotenen spezifisch glücksspielrechtlichen Auslegung des Begriffs „Gebäudekomplex“ sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag zu bejahen. 1. Das Verwaltungsgericht hat den Hauptantrag – in erster Instanz als Hauptantrag zu 1. durch die Klägerin verfolgt – zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weil der Betrieb der Wettannahmestelle in dem Anwesen A-Straße 5 – mit einem Zugang über die A-Straße – ausgehend von dem Betrieb der Spielhalle in der A-Straße 1 gegen das glücksspielrechtliche Trennungsgebot verstoßen würde. a. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV16vgl. Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, geändert durch Staatsvertrag vom 16.3.2022, Amtsbl. I S. 610vgl. Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) vom 29. Oktober 2020, geändert durch Staatsvertrag vom 16.3.2022, Amtsbl. I S. 610 dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden (sog. Trennungsgebot). Eine nahezu wortgleiche Bestimmung in Gestalt einer Verbotsregelung enthält das saarländische Landesrecht in § 11 Abs. 5 Satz 2 AG GlüStV-Saar. b. Da die in der A-Straße 1 vorhandene Spielhalle auf Grundlage einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis betrieben wird, ist dieser Betrieb gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV im Verhältnis zum Betrieb der Klägerin zu berücksichtigen. Soweit § 21 Abs. 2 GlüStV auf das Vorhandensein einer „Spielhalle oder eine[r] Spielbank“ am maßgeblichen Standort abstellt, greift die durch eine Spielhalle – gleiches gilt für eine Spielbank – ausgelöste Sperrwirkung gegenüber einer „heranrückenden“ Wettvermittlungsstelle nur dann, wenn die Spielhalle rechtskonform betrieben wird.17vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2020 – 6 S 1665/20 –, juris, Rn. 6-8vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.7.2020 – 6 S 1665/20 –, juris, Rn. 6-8 In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist insoweit klargestellt, dass die Wettvermittlung – die nach § 21a Abs. 2 GlüStV ausschließlich in Wettvermittlungsstellen erfolgen darf – nur durch eine erlaubte Spielhalle oder Spielbank im gleichen Gebäude oder Gebäudekomplex ausgeschlossen werden kann, sodass unerlaubte Spielhallen oder Spielbanken die Erlaubniserteilung für die Vermittlung von Sportwetten nicht hindern. In einem solchen Fall obliegt es vielmehr der jeweils zuständigen Behörde das unerlaubte Glücksspiel zu unterbinden und bei Vorliegen der (staatsvertraglichen und ergänzenden übrigen landesrechtlichen) Voraussetzungen die Erlaubnis zur Wettvermittlung zu erteilen.18vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989 sowie VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.2.2022 – 10 K 1560/21 –, juris, Rn. 31vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989 sowie VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14.2.2022 – 10 K 1560/21 –, juris, Rn. 31 Vorliegend hat der Beklagte auf die gerichtliche Verfügung vom 24.10.2022 mitgeteilt, dass für die in dem Anwesen A-Straße 1 betriebene Spielhalle eine spielhallenrechtliche Erlaubnis vorliegt und diese in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereicht, sodass es vorliegend maßgebend darauf ankommt, ob sich die Wettvermittlungsstelle und die Spielhalle „in einem Gebäude oder Gebäudekomplex“ im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV befinden. c. Der durch die Klägerin geplante Betrieb einer Wettvermittlungsstelle mit Zugang von der A-Straße würde gegen das Trennungsgebot verstoßen, weil der Betriebi.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV in einem Gebäudekomplex läge, in dem sich bereits eine Spielhalle befindet. aa. § 21 Abs. 2 GlüStV bedarf betreffend die Begriffe „Gebäude“ und „Gebäudekomplex“ – mangels einer Legaldefinition im Glücksspielstaatsvertrag – der Auslegung. Maßgebend für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Vorschrift, wobei der Wortlaut nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers gibt, sodass unter Umständen die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten deutlich wird. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt zudem den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu.19vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris, Rn. 66 (m.w.N.)vgl. BVerfG, Urteil vom 19.3.2013 – 2 BvR 2628/10 –, juris, Rn. 66 (m.w.N.) Hiervon ausgehend wird als „Gebäude“ – in Anlehnung an die bauordnungsrechtlichen Regelungen der Bundesländer – eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, beschrieben (vgl. § 2 Abs. 2 LBO des Saarlandes).20zum Rückgriff auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition betreffend den Begriff „Gebäude“ i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 21zum Rückgriff auf die bauordnungsrechtliche Legaldefinition betreffend den Begriff „Gebäude“ i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 21 Fallbezogen setzt sich die in Rede stehende Häuserzeile aus mehreren Gebäuden zusammen, die sich auf verschiedenen Flurstücken befinden und unterschiedlichen Eigentümern gehören.21vgl. hierzu die Ausführungen des Eigentümers von Haus Nr. 3 in dessen Schreiben vom 23.8.2017, Bl. 23 ff. der Verwaltungsaktevgl. hierzu die Ausführungen des Eigentümers von Haus Nr. 3 in dessen Schreiben vom 23.8.2017, Bl. 23 ff. der Verwaltungsakte Der Begriff „Gebäudekomplex“ hat weder im Glücksspielstaatsvertrag 2021 – wie auch in den Vorgängerfassungen des Staatsvertrages – noch im Bauordnungsrecht eine Legaldefinition erfahren, auf die zurückgegriffen werden könnte. Zugleich kann weder den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 noch den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 eine weitergehende Beschreibung des Begriffs Gebäudekomplex entnommen werden. Die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012 beruhen auf einer nicht übernommenen Entwurfsfassung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012, nach der die Vermittlung von Sportwetten lediglich „in Spielhallen und Spielbanken“ unzulässig sein sollte.22vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, LT-Drs. 15/15, Bl. 136vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, LT-Drs. 15/15, Bl. 136 Die umgesetzte – weitergehende –Fassung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012, die das Verbot auf den Betrieb im gleichen Gebäude bzw. Gebäudekomplex ausweitete und wortgleich mit § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ist, fand in den Erläuterungen des Staatsvertrages keine Berücksichtigung mehr, sodass die Erläuterungen zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 zum Wortlaut der Norm einen inhaltlichen Widerspruch aufweisen.23vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2015 – 4 B 1376/14 –, juris, Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 21.2.2019 – RN 5 S 19.4 –, juris, Rn. 35vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 21.4.2015 – 4 B 1376/14 –, juris, Rn. 16; VG Regensburg, Beschluss vom 21.2.2019 – RN 5 S 19.4 –, juris, Rn. 35 In den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 202124vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989erfolgt zur Begründung des stationären Trennungsgebotes im Sinn des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 ein Hinweis auf den Gleichklang mit den Bestimmungen für den Wechsel zwischen verschiedenen Spielformen für den Bereich der Onlinespiele sowie darauf, dass „das unveränderte Trennungsgebot im stationären Bereich“ – ebenso wie die diesbezüglichen Regelungen für das Onlinespiel – u.a. auf „die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform“ gerichtet sei, ohne dass der Begriff „Gebäudekomplex“ eine nähere Darlegung erfahren hat. Nach der den Verfahrensbeteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats25vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18 - 23vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18 - 23 setzt ein Gebäudekomplex in architektonischer Hinsicht voraus, dass eine Gruppe von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Die Voraussetzungen eines Gebäudekomplexes können – je nach den konkreten Umständen – auch in Fällen unterschiedlicher Geschosszahl, unterschiedlicher Dach- bzw. Fassadengestaltung oder eines Versprungs in der Frontführung zu bejahen sein. Für das Vorliegen einer Gesamteinheit ist es unmaßgeblich, ob sich die Gebäudegruppe über mehrere Flurstücke erstreckt.26vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2014 – 11 ME 211/14 –, juris, Rn. 14vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2014 – 11 ME 211/14 –, juris, Rn. 14 Da diese Merkmale eines Gebäudekomplexes im Einzelfall auf sehr weitläufige bauliche Anlagen zutreffen können (z.B. Einkaufszentren oder Bahnhofs- und Flughafengebäude), wodurch mehrere hundert Meter voneinander entfernte Betriebe vom Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV erfasst wären, erwiese sich eine rein architektonische Betrachtung als zu weitgehend, sodass eine auf dem Wortlaut der Norm basierte, am Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Norm sowie des Glücksspielstaatsvertrages ausgerichtete, glücksspielspezifische Auslegung geboten ist,27vgl. zur verfassungskonformen Auslegung des Gesetzesrechts: BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 34 (m.w.N.) sowie Urteil vom 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 –, juris, Rn. 145vgl. zur verfassungskonformen Auslegung des Gesetzesrechts: BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 –, juris, Rn. 34 (m.w.N.) sowie Urteil vom 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01 –, juris, Rn. 145 um einen angemessenen Ausgleich zwischen den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und den grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Betreiber der Glücksspielstätten zu finden.28ebenso zur einschränkenden Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 21ebenso zur einschränkenden Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV: BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 21 Insoweit ist maßgebend darauf abzustellen, dass das der Suchtprävention dienende glücksspielrechtliche Trennungsgebot Ziele des Glücksspielstaats-vertrages – das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GlüStV 2021) – umsetzen soll. Die durch die Norm bezweckte räumliche Entzerrung verschiedener Spielarten fußt u.a. auf der Erkenntnis, dass die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht ist.29vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.05.2014 – 10 CS 14.503 –, juris, Rn .18 unter Hinweis auf Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 38 (m. w. N.).vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.05.2014 – 10 CS 14.503 –, juris, Rn .18 unter Hinweis auf Hecker/Ruttig, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 38 (m. w. N.). Nach dem Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht in Deutschland hat eine Analyse der Jahre 2015 bis 2019 gezeigt, dass Automaten- und Casinospiele das höchste Gefährdungspotential aufweisen. Sportwetten haben ebenfalls ein erhöhtes Gefahrenrisiko.30vgl. Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020, S. 13 und 91vgl. Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland, Ergebnisse des Surveys 2019 und Trends, Januar 2020, S. 13 und 91 Zugleich ist zwischen den verschiedenen Spielformen ein relevantes Korrespondenzspielverhalten zu verzeichnen. Spieler, die Sportwetten spielen, nehmen beispielsweise deutlich häufiger zusätzlich an Automatenspielen teil als Teilnehmende von Lotterien (17,4 Prozent vs. 7,0 Prozent). Spielerinnen und Spieler des Automatenspiels nehmen wiederum vergleichsweise häufiger an Sportwetten teil, als dies bei Lotteriespielenden der Fall ist (9,4 Prozent vs. 3,8 Prozent). Der Anteil der Spielerinnen und Spieler, die sich ausschließlich einer Glücksspielkategorie zuwenden, ist bei denjenigen, die Sportwetten spielen, mit 13 Prozent am geringsten.31vgl. zum sog. Korrespondenzspielverhalten: Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), a.a.O., S. 80vgl. zum sog. Korrespondenzspielverhalten: Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), a.a.O., S. 80 Folglich weisen Spielerinnen und Spieler, die Sportwetten spielen, im Vergleich zu den anderen Spielformen das höchste Risiko auf, sich auch anderen Spielen zuzuwenden. Da insbesondere das Automatenspiel Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt, würde im Falle einer Verknüpfung bzw. einer räumlichen Nähe von Spielhallen und Wettvermittlungsstellen die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden.32vgl. hierzu bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.12.2012 – 3 B 268/12 –, juris, Rn. 12,vgl. hierzu bereits: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.12.2012 – 3 B 268/12 –, juris, Rn. 12,Angesichts der dem Automatenspiel und den Sportwetten jeweils innewohnenden Suchtgefahr sowie unter Berücksichtigung des insoweit zu verzeichnenden korrespondierenden Spielverhaltens würde eine räumliche Verbindung dieser Spielformen eine – unter dem Gesichtspunkt der Spielsuchtprävention zu vermeidende – besondere Gefahr entstehen lassen.3333vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2022 – 1 B 21/17 – juris, Rn. 57-59vgl. hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2022 – 1 B 21/17 – juris, Rn. 57-59 Das glücksspielrechtliche Trennungsgebot hat daher – zwecks Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs – eine Verfügbarkeitsreduktion und die Vermeidung des unmittelbaren Kontakts mit der jeweils anderen Spielform zum Inhalt.34vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, u.a. Hess. LT-Drs. 20/3989, Bl. 97vgl. die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, u.a. Hess. LT-Drs. 20/3989, Bl. 97 Der nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschte Anreiz, sich einer weiteren Spielform zuzuwenden, soll hierdurch vermieden werden.35so bereits zur Vorgängerfassung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.12.2012 – 3 B 268/12 –, juris, Rn. 12,so bereits zur Vorgängerfassung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.12.2012 – 3 B 268/12 –, juris, Rn. 12, Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin der Aussagekraft der vorzitierten Daten des Forschungsberichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengehalten hat, in diesem sei des Weiteren festgestellt, dass 54,9 Prozent der Automatenspieler und 55,6 Prozent der Teilnehmer von Sportwetten gleichzeitig Lotterien spielten, ohne dass der Normgeber hieraus die Konsequenz gezogen habe, dass auch das staatliche Lotteriespiel aus Gründen der Kohärenz36vgl. betreffend die Anforderungen an eine kohärente Beschränkung des Glücksspiels: BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1874/13 u.a. –, a.a.O., juris, Rn. 122 - 124 betreffend das saarländische spielhallenrechtliche Verbundverbot und Abstandsgebotvgl. betreffend die Anforderungen an eine kohärente Beschränkung des Glücksspiels: BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1874/13 u.a. –, a.a.O., juris, Rn. 122 - 124 betreffend das saarländische spielhallenrechtliche Verbundverbot und Abstandsgebot einer „Art Trennungsgebot“ unterzogen werde muss, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil das Lotteriespiel nicht zu den Spielformen mit bedenklicher Suchtgefährdung zählt.37Nach der Studie von Bühringer liegt das Glücksspielrisiko – d.h. das Risiko einer Person, bei einem bestimmten Glücksspiel eine Diagnose Pathologisches Glücksspiel zu entwickeln – im Bereich der Lotterie bei 0,0 Prozent, vgl. hierzu: BW LT-Drs. 16/9488, S. 17 unter Hinweis auf Bühringer, Pathologisches Glücksspiel in Deutschland: Spiel- und Bevölkerungsrisiken, Sucht 53 (5), 296, 308Nach der Studie von Bühringer liegt das Glücksspielrisiko – d.h. das Risiko einer Person, bei einem bestimmten Glücksspiel eine Diagnose Pathologisches Glücksspiel zu entwickeln – im Bereich der Lotterie bei 0,0 Prozent, vgl. hierzu: BW LT-Drs. 16/9488, S. 17 unter Hinweis auf Bühringer, Pathologisches Glücksspiel in Deutschland: Spiel- und Bevölkerungsrisiken, Sucht 53 (5), 296, 308 Die Erweiterung der ursprünglich eng gefassten Entwurfsfassung des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012, von dem Verbot des Angebots der Sportwettenvermittlung „in Spielhallen und Spielbanken“ auf das Verbot, Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, zu vermitteln, und die Bestätigung dieser Normfassung durch den Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung, die er zum 1.7.2021 erfahren hat, belegen, dass der Normgeber in der räumlichen Nähe der verschiedenen Spielformen ein suchtrelevantes Risiko gesehen hat und sieht, dem er mit der Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV begegnen wollte. Hiervon ausgehend kann die Nähe der Betriebe zueinander als glücksspielspezifisches Korrektiv für die weitgehende rein architektonische Betrachtung herangezogen werden. Dem entspricht es, dass der Begriff „Gebäudekomplex“ in der obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend einschränkend ausgelegt wird, dass zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten eine räumliche Nähebeziehung bestehen muss.38vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18 - 23vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18 - 23 Zu verneinen ist das Tatbestandsmerkmal folglich dann, wenn der Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten so groß ist, dass die sog. „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt.39vgl. zum Kriterium der sog. „Griffnähe“ u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2015 – 2 B 247/14 –, juris, Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 – 10 CS 14.503 – juris, Rn. 18Diese einschränkende Auslegung kann nicht nur im Falle eines „Gebäudekomplexes“, sondern unter Umständen auch im Falle eines sehr großen, stark untergliederten Gebäudes geboten sein, vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – BV 15.590 –, juris, Rn. 21vgl. zum Kriterium der sog. „Griffnähe“ u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 4.2.2015 – 2 B 247/14 –, juris, Rn. 14; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 - juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 27.5.2014 – 10 CS 14.503 – juris, Rn. 18Diese einschränkende Auslegung kann nicht nur im Falle eines „Gebäudekomplexes“, sondern unter Umständen auch im Falle eines sehr großen, stark untergliederten Gebäudes geboten sein, vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – BV 15.590 –, juris, Rn. 21 Fehlt es an der Nähebeziehung – die Anknüpfungspunkt für die suchtpräventive Bestimmung ist – kann das Trennungsgebot nicht greifen. Eine räumliche Nähebeziehung, die das Trennungsgebot zur Anwendung kommen lässt, drängt sich auf, wenn zwischen den Betrieben eine Nähe besteht, die einen kurzläufigen Wechsel oder jedenfalls einen Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen ermöglicht, wobei entscheidend ist, ob die räumliche Nähe und die äußere Gestaltung des Baukomplexes nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr in sich bergen, den nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz zu bieten, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden.40vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 18 Betreffend den Aspekt der Kurzläufigkeit ist in den Blick zu nehmen, in welcher Entfernung voneinander sich die Eingänge der beiden Spielstätten befinden und ob sie auf der gleichen Ebene liegen, mithin ob ein Wechsel ohne großen Aufwand möglich ist.41vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 25vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 25 Betreffend den Sichtkontakt bzw. die Sichtbeziehung ist darauf abzustellen, ob bei Verlassen des einen Betriebs der andere – bei architektonischer Betrachtung im gleichen Gebäudekomplex befindliche – Betrieb bereits im Sichtfeld der Spielerinnen und Spieler ist oder ggf. optische Hinweise auf den anderen Betrieb in der Sichtachse liegen.42vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 25vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 25 Die Merkmale einer Nähebeziehung zwischen den Betrieben sind einzelfallbezogen festzustellen, wobei ein nach Metern bestimmter Abstand als Ober- bzw. Untergrenze allenfalls seitens des Gesetzgebers, nicht aber allgemein verbindlich durch die Gerichte festgelegt werden kann.43vgl. hierzu einzelfallbezogen: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 26vgl. hierzu einzelfallbezogen: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 17 sowie BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 26 Hierbei darf nicht übersehen werden, dass der Normgeber des Glücksspielstaatsvertrages zwischen den verschiedenen Spielformen – anders im Falle gleicher Spielformen – keinen Mindestabstand vorgegeben hat, sodass die Merkmale der Kurzläufigkeit und des Sichtkontaktes nicht überdehnt werden dürfen.Nicht zu folgen vermag der Senat der Anregung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, aus Gründen der Verlässlichkeit bzw. Rechtssicherheit entscheidend darauf abzustellen, ob eine Sichtbeziehung besteht oder nicht. Dies als ausschlaggebendes Kriterium anzuerkennen, könnte zu unausgewogenen Ergebnissen führen, etwa wenn man eine Entfernung von circa 150 Metern mit Sichtkontakt einer Entfernung von 10 Metern ohne unmittelbaren Sichtkontakt gegenüberstellt. Soweit der öffentliche Verkehrsraum zwecks eines Wechsels zum anderen Betrieb betreten werden muss, schließt dies – anders als die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vorträgt – eine Nähebeziehung zwischen den Betrieben nicht automatisch aus.44so bereits Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 – juris, Rn. 23. Ebenso u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 – 11 ME 211/14 –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 28.06.2017 – 6 S 1563/16 –, Rn. 6, juris sowie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.4.2018 – 9 K 4546/16 –, juris, Rn. 41so bereits Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 – juris, Rn. 23. Ebenso u.a.: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 16; NdsOVG, Beschluss vom 11.12.2014 – 11 ME 211/14 –, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg., Beschluss vom 28.06.2017 – 6 S 1563/16 –, Rn. 6, juris sowie VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26.4.2018 – 9 K 4546/16 –, juris, Rn. 41 Nach dem aus der Sicht des Senats gebotenen Normverständnis kommt das Trennungsgebot nicht nur zum Tragen, wenn im Gebäudeinneren eine Durchgangs- bzw. Wechselmöglichkeit zum anderen Betrieb vorhanden ist. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat insoweit in den seitens der Klägerin benannten zum Glücksspielrecht ergangenen Entscheidungen nichts Gegenteiliges entschieden, sondern diese Fragestellung als komplex bezeichnet und letztlich offengelassen.45vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 – 4 B 609/16 –, juris, Rn. 9-11, Beschluss vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, juris, Rn. 29 sowie Beschluss vom 21.4.2015 – 4 B 1376/14 –, juris, Rn. 21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2017 – 4 B 609/16 –, juris, Rn. 9-11, Beschluss vom 4.9.2015 – 4 B 247/15 –, juris, Rn. 29 sowie Beschluss vom 21.4.2015 – 4 B 1376/14 –, juris, Rn. 21 Aus der seitens der Klägerin zitierten Hauptsacheentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.8.2020 ergibt sich nichts Abweichendes. Der dortige 2. Senat46vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2020 – 2 A 691/17 –, juris, Rn. 36 f., 40vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.8.2020 – 2 A 691/17 –, juris, Rn. 36 f., 40 führt lediglich im Rahmen der Prüfung des Sachbescheidungsinteresses betreffend die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung zu einer Wettannahmestelle in Anknüpfung an die Rechtsprechung des 4. Senats zur "Griffnähe" beider Nutzungen aus, es sei zu berücksichtigen, „ob die Spielhalle(n) und das Wettbüro über eine direkte Verbindung verfügen oder ein Wechsel nur durch Betreten des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann“.47ebenso: OVG NRW, 7. Senat, Urteil vom 27.1.2016 – 7 A 1899/14 –, juris, Rn. 21 ff. betreffend das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung in eine Wettannahmestelleebenso: OVG NRW, 7. Senat, Urteil vom 27.1.2016 – 7 A 1899/14 –, juris, Rn. 21 ff. betreffend das Sachbescheidungsinteresse für die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung in eine Wettannahmestelle Eine weitergehende Klärung haben die materiellen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GlüStV durch diese Entscheidung des Bausenats nicht erfahren. Ungeachtet dessen erscheint es unter Berücksichtigung der Zielrichtung des § 21 Abs. 2 GlüStV im Gefüge der glücksspielrechtlichen Regelungen unangemessen, dem Fehlen einer innerhalb des Gebäudekomplexes befindlichen Wechselmöglichkeit für sich genommen und ungeachtet der den Einzelfall prägenden konkreten Umstände, die sehr unterschiedlich sein können, die Bedeutung eines Ausschlusstatbestandes im Sinn eines allgemein „tauglichen Abgrenzungskriteriums zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung“ beizumessen.48vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, Rn. 23, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 – 6 S 1354/18 –, Rn. 20, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, Rn. 23, juris sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.7.2019 – 6 S 1354/18 –, Rn. 20, juris Käme eine solche Abgrenzung zur Anwendung, müsste das Vorliegen eines Gebäudekomplexes i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV beispielsweise selbst dann verneint werden, wenn in zwei aneinandergrenzenden Gebäuden eine Spielhalle sowie eine Wettvermittlungsstelle Wand an Wand untergebracht wären und die Eingänge – eventuell sogar durchgehend überdacht – unmittelbar nebeneinander lägen, sodass ein Wechsel unter Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums mit wenigen Schritten vollzogen werden könnte. Dieses Fallbeispiel zeigt, dass eine Wechselmöglichkeit im Gebäudeinneren als allgemein aussagekräftiges Kriterium im Hinblick auf das gesetzgeberische Ziel, verschiedene Glücksspielformen zwecks Vermeidung bzw. Bekämpfung der Glücksspielsucht räumlich voneinander abzugrenzen, untauglich ist.49ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 B 247/14 -, juris, Rn. 13ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 04.02.2015 - 2 B 247/14 -, juris, Rn. 13 Soweit der Bausenat des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff „Gebäudekomplex“ mit dem Merkmal „unter einem Dach“ beschreibt,50vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 4/07 –, juris, Rn. 28vgl. BVerwG, Urteil vom 3.4.2008 – 4 CN 4/07 –, juris, Rn. 28 ergibt sich hieraus nicht anderes. Die Beschreibung „unter einem Dach“ erfolgte in Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen eines Einkaufszentrums i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauVO, das als „einheitlich geplanter, finanzierter, gebauter und verwalteter Gebäudekomplex“ entstanden war, und diente im Kontext der dortigen Entscheidung der Abgrenzung zu solchen Einkaufzentren, die zwar keine bauliche Zusammenfassung der einzelnen Betriebe, jedoch aufgrund eines gemeinsamen Konzeptes und einer Kooperation der aufeinander bezogenen Betriebe die für ein Einkaufszentrum erforderliche enge räumliche Konzentration aufweisen. Diese ausschließlich baurechtliche Beschreibung eines Gebäudekomplexes lässt – insbesondere in Anbetracht der möglichen Weitläufigkeit und der vielgestaltigen Erscheinungsformen etwa eines Einkaufszentrums – jedenfalls keinen Schluss darüber zu, ob ein Gebäudekomplex bei einer an den Zielen des Glücksspielrechts auszurichtenden Betrachtung voraussetzt, dass die untergebrachten Betriebe über eine Wechselmöglichkeit im Gebäudeinneren verfügen. Dieser Auslegung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Wortlaut von § 21 Abs. 2 GlüStV spreche für die Annahme, ein Gebäudekomplex erfordere eine Wechselmöglichkeit im Gebäudeinneren. Soweit die Klägerin sich hierzu auf den in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltenen Passus „Gebäudekomplex, in dem“ bezieht, kann dies nicht überzeugen. Diese Interpretation der Klägerin ist aus dem Wortzusammenhang der Regelung gerissen. Der maßgebliche Wortzusammenhang – hier: „Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet“ – zeigt eindeutig, dass sich die Beschreibung „in dem“ keineswegs auf eine Wechselmöglichkeit zwischen den Betrieben, sondern einzig auf die Örtlichkeit bzw. Belegenheit („befindet“) des jeweiligen Betriebs innerhalb eines Gebäudes bzw. eines Gebäudekomplexes bezieht. Eine Vorgabe, wie der Weg zwischen den Betrieben zurückzulegen ist – ob innerhalb des Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes oder über den öffentlichen Verkehrsraum –, lässt sich aus der Wendung „in dem sich […] befindet“ nicht herauslesen. Dem Vortrag der Klägerin, die Lesart der Norm, dass es einer Wechselmöglichkeit im Gebäudeinneren nicht bedürfe, führe zu einer „uferlosen“ Anwendbarkeit des Begriffs Gebäudekomplex und damit zu einer unverhältnismäßigen Belastung, kann nicht gefolgt werden. Der Möglichkeit, dass sehr weitläufige Gebäudeeinheiten von dem architektonischen Begriff „Gebäudekomplex“ erfasst werden können, wird hinreichend dadurch begegnet, dass das glücksspielrechtliche Begriffsverständnis sich durch das zusätzliche Erfordernis einer Nähebeziehung der Betriebe auszeichnen muss. Das dargelegte Normverständnis ist überdies weder unions- noch verfassungswidrig. Entgegen den Ausführungen der Klägerin gebieten weder die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) noch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine weitere – über die bereits dargelegte einschränkende Auslegung hinausgehende – Verengung des Anwendungsbereichs der Norm. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nur dann gerechtfertigt, wenn die restriktive Maßnahme einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses – wie dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung (einschließlich der Bekämpfung der Spielsucht), der Betrugsvorbeugung oder der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen – entspricht und geeignet ist, die Verwirklichung dieser Ziele dadurch zu gewährleisten, dass sie dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen.51vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14.6.2017 – C-685/15 –, juris, Rn. 49 sowie BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1874/13 u.a. –, a.a.O., juris, Rn. 122 – 124 (m.w.N.)vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 14.6.2017 – C-685/15 –, juris, Rn. 49 sowie BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 – 1 BvR 1874/13 u.a. –, a.a.O., juris, Rn. 122 – 124 (m.w.N.) Diesen Anforderungen genügt § 21 Abs. 2 GlüStV. Das Trennungsgebot dient mittels einer Entzerrung der Glücksspielgelegenheiten der Suchtprävention und der Bekämpfung der Spielsucht. Die durch das Trennungsgebot erzeugte etwaige Beschränkung der Dienstleistungserbringer ist räumlich begrenzt. § 21 Abs. 2 GlüStV erklärt bei Vorliegen seiner Voraussetzungen lediglich einen konkreten Standort der Wettvermittlung für unzulässig, beeinträchtigt die Marktteilnehmer jedoch nicht in der ihnen grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, im Bundesgebiet unternehmerisch tätig zu sein.52vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 13 -14,vgl. Beschluss des Senats vom 5.9.2018 – 1 B 205/18 –, juris, Rn. 13 -14, Ebenso wenig kann die Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eine weitergehende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 21 Abs. 2 GlüStV herleiten. Die dem Trennungsgebot innewohnende Berufsausübungsregelung – die die Vermittlung von Sportwetten nicht schlechthin, sondern nur in Gebäuden oder Gebäudekomplexen, in denen sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, verbietet – ist als Maßnahme der Spielsuchtprävention durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt.53vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.5.2017 – 1 N 72.15 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.5.2017 – 1 N 72.15 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Weder hat die Klägerin dargetan noch ist ersichtlich, inwiefern aus ihrem Recht auf Berufsfreiheit die von ihr gewünschte Lesart des Begriffs Gebäudekomplex – derart, dass ein Betreten des öffentlichen Verkehrsraums zwecks eines Wechsels zwischen den Betrieben ein Ausschlusskriterium sein müsse – resultieren soll. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung von Wettvermittlungsstellen gegenüber Spielhallen bzw. Spielbanken beanstandet und diesbezüglich geltend macht, § 21 Abs. 2 GlüStV erfasse gleichheitswidrig nur Wettvermittlungsstellen, wohingegen für Spielhallen keine äquivalente Regelung existiere, ist ihr zwar zuzugeben, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Saarländische Spielhallengesetz (SSpielhG) vom 20. Juni 2012 einen spiegelbildlichen Versagungstatbestand für Spielhallen in Relation zu Wettvermittlungsstellen enthalten. Allerdings ist in den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 klargestellt, dass § 21 Abs. 2 GlüStV im Fall einer nachträglichen Ansiedlung einer Spielhalle – gleiches gilt für eine Spielbank – in einem Gebäude bzw. Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine Wettvermittlungsstelle befindet, keineswegs eine Schließung der Wettvermittlungsstelle verlangt. Vielmehr sperrt in diesem Fall die Wettvermittlungsstelle die Ansiedlung der Spielhalle, sodass das Trennungsgebot gleichermaßen zu Lasten der Spielhalle und damit zu Gunsten der Wettvermittlungsstelle greift. Die Länder haben schlicht keinen Bedarf für eine diesbezügliche spiegelbildliche Regelung im Glücksspielstaatsvertrag gesehen.5454vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 98, u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 98, u.a. abgedruckt in der Hess. LT-Drs. 20/3989 Hiervon ausgehend gehen die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin ins Leere. Des Weiteren kann die Klägerin nicht mit dem Hinweis durchdringen, es fehle an Studien, die ein entsprechendes Wechselverhalten der Spieler belegen würden. Grundsätzlich belässt die Verfassung dem Gesetzgeber, wenn dieser – wie vorliegend – zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird, bei der Prognose und Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung einen Beurteilungsspielraum. Dieser Beurteilungsspielraum ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann überschritten, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so offensichtlich fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für die angegriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen abgeben können.55vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 –, juris, Rn. 103vgl. BVerfG, Urteil vom 30.7.2008 – 1 BvR 3262/07 –, juris, Rn. 103 Hierfür sind betreffend das vorliegend in Streit stehende Trennungsgebot keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.Es erweist sich als nachvollziehbar, dass die Länder in der räumlichen Nähe und Verfügbarkeit bestimmter Glücksspielangebote mit Blick auf die mit diesen einhergehenden Suchtgefahren zum Schutz der Allgemeinheit Handlungsbedarf gesehen und dies zum Anlass für die Schaffung des Trennungsgebotes genommen haben. Aus dem Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen,56vgl. EuGH, Urteil vom 30.6.2016 – C-464/15 –, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 30.6.2016 – C-464/15 –, juris ergibt sich nichts Abweichendes. Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich klargestellt, dass es den nationalen Gerichten nicht obliegt, „empirisch mit Sicherheit“ das Vorhandensein von bestimmten Auswirkungen der nationalen Regelung nach ihrem Erlass festzustellen, vielmehr sei eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen die restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird.57vgl. EuGH, Urteil vom 30.6.2016 – C-464/15 –, juris, Rn. 29 - 31 sowie hierzu Urteil des 1. Senats vom 29.3.2019 – 1 A 398/17 –, juris, Rn. 62 ff.vgl. EuGH, Urteil vom 30.6.2016 – C-464/15 –, juris, Rn. 29 - 31 sowie hierzu Urteil des 1. Senats vom 29.3.2019 – 1 A 398/17 –, juris, Rn. 62 ff. Hiervon ausgehend ist nicht substantiiert dargelegt, dass sich die Grundannahme des Gesetzgebers, in der räumlichen Nähe von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bzw. Spielbanken lägen spezifische Suchtgefahren, wobei die räumliche Entzerrung verschiedener Spielarten ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht sei, zwischenzeitig – aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse – als nicht mehr tragfähig erweisen könnte. Nach dem aktuellen Stand der Dinge drängt sich nicht auf, dass kein Anlass mehr für die Annahme bestünde, eine Nähebeziehung zwischen einer Spielhalle bzw. einer Spielbank und einer Wettvermittlungsstelle könne für suchtgefährdete Spielerinnen und Spieler spezifische Gefahren mit sich bringen. Soweit die Klägerin diesbezüglich auf die Antwort des Berliner Abgeordnetenhauses auf eine Schriftliche Anfrage vom 27.7.2020 verweist, wonach der Berliner Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung keine Studien vorlägen, die sich allgemein mit der Thematik des Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen sowie Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes und des Spielerschutzes beschäftigen, noch Studien, die sich konkret mit der Thematik Notwendigkeit eines bestimmten Abstandes zwischen Sportwettenanbietern auseinandersetzen, zeigt sie hiermit keine durchgreifenden Zweifel an der Wertung des Normgebers auf. Insoweit ist zu konstatieren, dass der Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zum Glücksspielverhalten und zur Glücksspielsucht in Deutschland basierend auf der Analyse der Jahre 2015 bis 2019 die dem Trennungsgebot zu Grunde liegende Annahme des Gefahrenpotentials von Automatenspielen und Sportwetten in Bezug auf die Entwicklung eines pathologischen Spielverhaltens und eines relevanten Korrespondenzspielverhaltens betreffend die Nutzer dieser Spielangebote bestätigt.58vgl. zum sog. Korrespondenzspielverhalten: Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), a.a.O., S. 80vgl. zum sog. Korrespondenzspielverhalten: Forschungsbericht der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), a.a.O., S. 80 Der Hinweis der Klägerin, wonach Kunden von Spielhallen kaum in andere Betriebe wechseln würden und nur ein kleiner Anteil in mehr als zwei Spielhallen pro Monat spiele, geht an der Problematik vorbei. Diese Ausführungen betreffen das Wechselverhalten zwischen Spielhallen und nicht den – hier maßgebenden – Wechsel zwischen verschiedenen Glücksspielarten (hier: zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle).Nichts Anderes ergibt sich aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg habe von einer Festlegung von Mindestabständen zwischen Wettvermittlungsstellen und Spielhallen abgesehen, weil insoweit keine Wechselwirkungen festzustellen seien. Zwar trifft zu, dass ein Mindestabstand zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen nicht vorgeschrieben wurde, der baden-württembergische Landesgesetzgeber sich vielmehr – wie der saarländische Gesetzgeber – darauf beschränkt hat, das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV landesrechtlich umzusetzen. Eine Feststellung bzw. Erwägung, es gebe zwischen Automatenspiel und Sportwetten keine suchtgefährdenden Wechselwirkungen, vermag der Senat der Gesetzesbegründung indes nicht zu entnehmen. Es heißt dort, dass kein signifikantes Wechselverhalten zwischen Spielhallen zu verzeichnen ist; eine ähnliche Annahme ist in Bezug auf einen Wechsel zwischen Wettvermittlungsstellen erfolgt.59vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 17vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 17 Diese Feststellungen lassen keinen Rückschluss auf ein – etwaig fehlendes – Wechselverhalten zwischen verschiedenen Spielformen, wie es hier streitgegenständlich ist, zu. Vielmehr bestätigen die Gesetzesmaterialien aus Baden-Württemberg die vorbeschriebene Annahme betreffend das Risikopotential der beiden Spielformen. So verweist der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Zusammenhang mit den Abstandsregelungen auf eine Studie zum Pathologischen Glücksspiel von Bühringer (hier: Bühringer, Pathologisches Glücksspiel in Deutschland: Spiel- und Bevölkerungsrisiken, Sucht 53 (5), 296, 308), wonach das Spiel an Glücksspielautomaten zwar das höchste Risikopotenzial aufweise, bei Sportwetten jedoch ebenfalls eine signifikantes Risiko festzustellen sei.60vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 17vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 17 Zudem hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg – wie bereits erwähnt – eine grundsätzliche Trennung von Wettvermittlungsstellen und Spielhallen bzw. Spielbanken festgeschrieben (vgl. §§ 20a Abs. 1 Nr. 7, 20b Abs. 3 Landesglücksspielgesetz BW – LGlüG – in der Fassung vom 4.2.2021)61GBl. S. 174GBl. S. 174, um zu verhindern, dass Spieler von einem Spiel zum anderen wechseln können, ohne dass eine gewisse Distanz zwischen den jeweiligen Spielstätten zurückgelegt wird.62vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 28vgl. BW LT-Drs. 16/9488, S. 28 bb. Ausgehend von dem vorbeschriebenen Verständnis des Begriffs Gebäudekomplex sind die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GlüStV im Fall der durch die Klägerin geplanten Wettvermittlung bei einer Ausrichtung des Zugangs zur A-Straße hin zu bejahen. Die Gebäude A-Straße 1 und 5 bilden mit dem mittig stehenden Gebäude (hier: A-Straße 3) einen Gebäudekomplex im vorbeschriebenen Sinn, sodass die Wettvermittlungsstelle der Klägerin mit einer Spielhalle in einem Gebäudekomplex läge. In architektonischer Hinsicht ist festzustellen, dass lediglich die Gebäude A-Straße 3 und A-Straße 5 über eine innere Verbindung in Gestalt eines gemeinsamen genutzten Treppenhauses sowie eines Aufzugs verfügen. Das Gebäude A-Straße 3 ist an das Gebäude A-Straße 1 angebaut. Die drei Gebäude zeigen eine geschlossene Bauweise auf und erscheinen optisch als Gesamteinheit. Hieran ändert – entgegen der klägerischen Argumentation – auch der Umstand, dass die straßenseitigen Fassaden der Gebäude unterschiedlich farbig gestaltet bzw. verkleidet sind, nichts. Die drei Gebäude stellen sich als einheitlicher baulicher Komplex dar, weil sie sämtlich gleich hoch sind, über jeweils fünf Stockwerke mit offenbar identischer Stockwerkhöhe sowie über ein sich über alle Gebäude erstreckendes Flachdach verfügen. Zugleich sind die oberen vier Stockwerke von dem jeweiligen Erdgeschoss aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der Fensterflächen auf Erdgeschossebene in einheitlicher Art und Weise optisch abgesetzt. Fallbezogen kann die Klägerin nicht damit durchdringen, die zusammenhängende Bebauung sei vorliegend „extrem groß“ und „lang“, sodass der Begriff des Gebäudekomplexes zu ihrem Nachteil überdehnt werde. Dem ist nicht so. Die drei streitgegenständlichen Gebäude weisen jeweils fünf Stockwerke, eine einheitliche Tiefe von 10,50 Metern und eine Gesamtlänge von – soweit man den von der Straßenseite weg verlaufenden Versprung einrechnet – rund 40 Metern63Messung nach ZORA, Version 8.8.3, Informationssystem des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)Messung nach ZORA, Version 8.8.3, Informationssystem des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) auf. Hierin liegt weder eine „extreme“ Größe noch Länge. Der durch die Klägerin beabsichtigte Betrieb mit Zugang von der A-Straße würde in Bezug auf die Spielhalle eine besondere Nähebeziehung aufweisen. Wie dargetan, ist eine räumliche Nähe zu bejahen, wenn durch die Errichtung der Wettvermittlungsstelle am maßgeblichen Standort ein so kurzläufiger Wechsel oder jedenfalls dergestalt ein Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen möglich wäre, dass dem unter den konkreten Umständen der nach den Zielsetzungen des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschte Anreiz, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden, innewohnen würde. Im Falle eines Zugangs zur Wettvermittlungsstelle über den bestehenden Hauseingang in der A-Straße 5 lägen die beiden Zugänge zu den Betrieben rund 22 Meter voneinander entfernt.64Messung nach ZORA, a.a.O.Messung nach ZORA, a.a.O. Beide Betriebe befänden sich auf einer Ebene – im Erdgeschoss –, sodass die Besucher keine Höhenunterschiede zu überwinden hätten. Zwar wäre der zurückzulegende Weg nicht überdacht, zugleich läge zwischen den Betrieben der Hauseingang des mittig gelegenen anderweitig genutzten Gebäudes (hier: A-Straße 3), jedoch muss eine Distanz von ca. 22 Metern entlang einer geschlossenen Häuserfront, die keine Überwindung von Höhenunterschieden erfordert, noch als unerheblicher Fußweg und damit als „kurzläufig“ eingestuft werden.65vgl. zur räumlichen Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 17 sowie im Fall einer Entfernung von rund 40 Schritten zwischen zwei Betrieben auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes, vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 26. Zum Vorliegen der Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Zugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Betrieben liegenden weiteren Gebäudezugangs, NdsOVG, Beschluss vom 2.12.2016 – 11 ME 219/16 –, Rn. 17, juris. Vgl. auch VG München, Beschluss vom 14.9.2017 – M 16 S 17.3330 –, juris Rn. 43 zur Kurzläufigkeit im Falle einer Entfernung von 15 Metern, die über eine innenliegende Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss zu überwinden ist.vgl. zur räumlichen Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 12 Metern zwischen den beiden Betriebszugängen sowie einem dazwischenliegenden Hauseingang im Fall einer Reihenhausbebauung: OVG Bremen, Beschluss vom 16.3.2016 – 2 B 237/15 – juris, Rn. 17 sowie im Fall einer Entfernung von rund 40 Schritten zwischen zwei Betrieben auf einem Bahnhofsgelände bei notwendigem Verlassen des Bahnhofsgebäudes, vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 26. Zum Vorliegen der Nähebeziehung im Fall einer Entfernung von 16 Metern bei außenliegenden Zugängen im Rahmen einer Blockbebauung und direktem Blickkontakt trotz eines zwischen den Betrieben liegenden weiteren Gebäudezugangs, NdsOVG, Beschluss vom 2.12.2016 – 11 ME 219/16 –, Rn. 17, juris. Vgl. auch VG München, Beschluss vom 14.9.2017 – M 16 S 17.3330 –, juris Rn. 43 zur Kurzläufigkeit im Falle einer Entfernung von 15 Metern, die über eine innenliegende Treppe vom Erdgeschoss ins Obergeschoss zu überwinden ist. Hinzu kommt, dass die Spielerinnen und Spieler die Spielhalle bei Verlassen der Wettvermittlungsstelle – dies gilt gleichermaßen umgekehrt – direkt im Blickfeld hätten. Diese beiden ortsbezogenen (räumlichen und optischen) Komponenten begründen einzelfallbezogen die Annahme einer suchtspezifisch gefährlichen Nähebeziehung, die das Trennungsgebot gerade zu vermeiden sucht. Soweit die Klägerin auf getätigte finanzielle Aufwendungen verweist, lässt dies das vorstehende Ergebnis nicht unverhältnismäßig erscheinen. Etwaige wirtschaftliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Anmietung einer Betriebsstätte begründen kein anderes Verständnis der Norm. Überzeugend ist das Verwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis gekommen, dass das in § 21 Abs. 2 GlüStV sowie § 11 Abs. 5 Satz 2 AG GlüStV-Saar niedergelegte Trennungsgebot dem Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 für den Fall des Zugangs über die A-Straße aufgrund der in der A-Straße 1 betriebenen und konzessionierten Spielhalle entgegensteht. 2. Die Berufung bleibt hinsichtlich des Hilfsantrags ebenfalls ohne Erfolg. Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in der Ausgestaltung, dass der Zugang zu der Wettvermittlungsstelle ausschließlich über die B-Straße erfolgt, würde im Hinblick auf die in dem Anwesen A-Straße 1 betriebene Spielhalle gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstoßen. Ausgehend von den Merkmalen eines Gebäudekomplexes im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV ließe die Verlegung des Zugangs in die B-Straße im vorliegenden Einzelfall die für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GlüStV erforderliche Nähebeziehung nicht in Wegfall geraten. Die Verlegung des Zugangs in die B-Straße würde zwar eine Unterbrechung der unmittelbaren Sichtachse zwischen den jeweiligen Betriebszugängen bzw. -ausgängen mit sich bringen, weil die Spielerinnen und Spieler bei Verlassen des jeweiligen Betriebs den Zugang des anderen Betriebs nicht mehr im Blick hätten. Allerdings wäre das Merkmal der Kurzläufigkeit einzelfallbezogen weiterhin zu bejahen. Die fußläufige Distanz zwischen den Betrieben (hier: dem geplanten Zugang über die B-Straße und dem Zugang zu der Spielhalle) läge – entgegen der ursprünglichen Schätzung der Klägerin nicht bei 55 Metern, sondern – bei rund 42 Metern.66Messung nach ZORA, a.a.O.Messung nach ZORA, a.a.O. Hiervon ausgehend verfängt der Hinweis der Klägerin auf die in § 10 Abs. 8 des Hessischen Glücksspielgesetzes a.F. (heute: § 8 Abs. 3 Nr. 3 lit. b Hessisches Glücksspielgesetz) für Hessen vorgegebene Untergrenze von 50 Metern schon in tatsächlicher Hinsicht nicht. Die Frage, ob eine fußläufige Distanz von 42 Metern noch als kurzläufig einzustufen ist, ist vor dem Hintergrund der Zielrichtung der Norm und des Willens des Normgebers anhand einer Einzelfallbetrachtung zu beantworten und vorliegend zu bejahen. Wie dargetan, will der Normgeber mit dem Trennungsgebot eine räumliche Entzerrung der Spielarten vornehmen, um eine Anreizreduzierung und damit eine Verminderung der Suchtgefahr zu erreichen. Dem Merkmal Kurzläufigkeit wohnt ein Zeitelement inne. Kurzläufig kann eine Distanz nur sein, wenn sie binnen kurzer Zeit zurückgelegt werden kann. Mangels einer Festlegung eines nach Metern bestimmten Abstandes als Ober- bzw. Untergrenze durch den Normgeber drängt sich auf, begleitend in den Blick zu nehmen, wie lange der Spieler für den Wechsel zur anderen Spielform benötigt. Je kürzer die Zeitspanne ist, die die Spielerinnen und Spieler benötigen, um zwischen den Spielformen zu wechseln, desto größer ist die Gefahr eines Übergangs zwischen den Spielformen. Für die Berücksichtigung der Zeitspanne, die zur Bewältigung der potentiellen Wegstrecke benötigt wird, sprechen ferner die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021. Der Begriff Gebäudekomplex hat durch den Normgeber im Rahmen der Begründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 zwar keine nähere Beschreibung, insbesondere keine räumliche Eingrenzung im Sinne einer (maximalen) Distanz zwischen den von der Regelung erfassten Betrieben erfahren – ebenso hat der saarländische Gesetzgeber von einer Eingrenzung abgesehen –, allerdings hat der Normgeber zur Erläuterung des Trennungsgebotes im stationären Bereich darauf verwiesen, dass die Begründung des Trennungsgebots trotz der künftigen Erlaubnisfähigkeit weiterer Spielformen im Internet fortwirke, wobei mit der verpflichtenden grafischen Trennung nach § 4 Abs. 5 Nummer 5 GlüStV für den Bereich des Internets eine vergleichbare Regelung geschaffen worden sei.67vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, a.a.O.vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, a.a.O. Sowohl die Bestimmung in § 4 Abs. 5 Nummer 5 GlüStV – die u.a. eine Wartezeit von einer Minute vor der Teilnahme in einem anderen Bereich (an einer anderen Spielform) desselben Erlaubnisinhabers vorschreibt –68vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 39, a.a.O.vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 39, a.a.O. als auch die durch § 6h Abs. 4 GlüStV vorgegebene fünfminütige Wartezeit im Fall eines Wechsels zwischen gleichen Spielformen dienten denselben Zwecken (insbesondere der Verfügbarkeitsreduktion und der Vermeidung des unmittelbaren Kontaktes mit der jeweils anderen Spielform) wie das Trennungsgebot im stationären Bereich.69vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, a.a.O.vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 97, a.a.O. Die Wartezeiten beim Spielform- bzw. Anbieterwechsel im Bereich des Internets sollen nach der Intention des Normgebers – mit dem Ziel eines sog. „cool-down“-Effektes – eine Verfügbarkeitsreduktion für den einzelnen Spieler sicherstellen und mit der Dauer vergleichbar sein, welche für einen örtlichen Wechsel im Fall eines stationären Angebotes erforderlich wäre.70vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 29, 39, a.a.O.vgl. Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag 2021, Bl. 29, 39, a.a.O. Hierauf basierend ist für die Frage, ob eine fußläufige Distanz von 42 Metern zwischen zwei Betrieben mit unterschiedlichen Spielformen bei Fehlen eines unmittelbaren Sichtkontaktes eine glücksspielspezifische Nähebeziehung im Sinn des § 21 Abs. 2 GlüStV begründet, die im Rahmen der vergleichbaren Internetangebote vorgeschriebene Wartezeit (hier: eine Minute im Falle eines Wechsels zwischen verschiedenen Spielformen auf einer Internetdomain) nicht ohne Aussagekraft. Insoweit ist festzustellen, dass eine erwachsene Person mit einer durchschnittlichen Schrittgeschwindigkeit eine ebenerdige Strecke von rund 42 Metern zwischen zwei jeweils im Erdgeschoss liegenden Betrieben deutlich unter einer Minute zurückzulegen in der Lage ist, sodass die Distanz von 42 Metern für das Bestehen einer räumlichen Nähebeziehung zwischen den Betrieben spricht. Wie bereits ausgeführt, steht das Fehlen eines unmittelbaren Sichtkontaktes der Feststellung einer räumlichen Nähebeziehung nicht entgegen. Weder der Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV noch das gesetzgeberische Ziel tragen die Annahme, dass ein fehlender unmittelbarer Sichtkontakt – ungeachtet der fußläufigen Distanz zum anderen Betrieb – ein Ausschlusskriterium für die Anwendung des Trennungsgebotes sein sollte. Der Normgeber verfolgt mit dem Trennungsgebot grundsätzlich ein legitimes Ziel,71vgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.2012 – Lv 1/13 –, Rn. 58, jurisvgl. VerfGH des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.2012 – Lv 1/13 –, Rn. 58, juris wobei auf der Hand liegt, dass allein die Kurzläufigkeit (ohne unmittelbaren Sichtkontakt zum anderen Betrieb) ein Näheverhältnis im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV begründen kann, etwa in solchen Fällen, in denen sich der Zugang zum anderen Betrieb nur wenige Schritte „um die Ecke“ befindet, und daher die Sichtbeziehung zu der Spielhalle von der Wettvermittlungsstelle – wie das Verwaltungsgericht fallbezogen ausgeführt hat – bereits nach wenigen Schritten hergestellt werden kann.72vgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 27 zu einer „hinreichenden Sichtbeziehung“ für den Fall einer in einem Bahnhofsgebäude liegenden Wettvermittlungsstelle und dem Entstehen der Sichtbeziehung zu der Spielhalle im Falle des Verlassens der Bahnhofshallevgl. BayVGH, Urteil vom 11.10.2016 – 10 BV 15.590 –, juris, Rn. 27 zu einer „hinreichenden Sichtbeziehung“ für den Fall einer in einem Bahnhofsgebäude liegenden Wettvermittlungsstelle und dem Entstehen der Sichtbeziehung zu der Spielhalle im Falle des Verlassens der Bahnhofshalle Im Zuge der gebotenen Einzelfallbetrachtung ist ergänzend zu gewichten, dass sich der Zugang über die B-Straße nordöstlich des Hauptbahnhofs wie auch des Busbahnhofs (in einer fußläufigen Entfernung von rund 300 Metern) befände, wobei die streitgegenständliche Häuserreihe – ausgehend vom Haupt- und Busbahnhof – auf dem (Fuß-) Weg in Richtung Innenstadt liegt. Daher hätten die vom Haupt- bzw. Busbahnhof kommenden (potentiellen) Spielerinnen und Spieler, die die Wettvermittlungsstelle ansteuern, auf ihrem Fußweg die Spielhalle in der A-Straße 1 für eine gewisse Dauer – bis sie die Gebäudekante zur B-Straße passieren – im Blick. Zugleich hätten auch die Spielerinnen und Spieler, die über diesen Weg die Spielhalle ansteuern, für eine gewisse Dauer die Wettvermittlungsstelle im Blick. Die Spielerinnen und Spieler, die die Wettvermittlungsstelle mit dem Pkw aufsuchen würden, dürften sich dem Spielbetrieb – nach Auskunft des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung sind im Mietvertrag keine dem Betrieb zugehörigen Parkflächen vorgesehen – aus verschiedenen Richtungen nähern, wobei u.a. nördlich der Spielhalle und (südwestlich) auf dem Bahnhofsgelände Parkflächen zur Verfügung stünden, sodass eine zumindest zeitweise bestehende Sichtachse auch in dieser Konstellation naheliegt. Hiervon ausgehend kann bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht vom Fehlen einer räumlichen Nähebeziehung zwischen den beiden Betrieben und damit einer ausreichenden Anreizreduzierung ausgegangen werden.73vgl. hierzu: NdsOVG, Beschluss vom 2.12.2016 – 11 ME 219/16 –, Rn. 17, jurisvgl. hierzu: NdsOVG, Beschluss vom 2.12.2016 – 11 ME 219/16 –, Rn. 17, juris Ist die Nähebeziehung zwischen den Betrieben indes zu bejahen, steht dem dem Hilfsantrag zugrundeliegenden Vorhaben der Klägerin wegen der in dem Gebäude A-Straße 1 vorhandenen Spielhalle das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV entgegen. III. Die Berufung ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. B e s c h l u s s Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt (vgl. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Klägerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die in dem Gebäude A-Straße 1in A-Stadt betriebene Spielhalle dem seitens der Klägerin geplanten Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Gebäude A-Straße 5 in glücksspielrechtlicher Hinsicht nicht entgegensteht. Die Gebäude A-Straße 1 und 5 sind jeweils mittig an das Gebäude A-Straße 3 angebaut, wobei die Gebäude A-Straße 3 und 5 über ein gemeinsames Treppenhaus und einen gemeinsamen Aufzug verfügen. Die drei baulich verbundenen Gebäude sind farblich unterschiedlich gestaltet, fünfstöckig – bei gleich hohen Stockwerken – und haben jeweils ein Flachdach in einheitlicher Höhe, wobei das Gebäude A-Straße 5 einen von der A-Straße nach hinten versetzten Gebäudeversprung aufweist, dessen Seitenfront in südöstlicher Richtung an die B-Straße angrenzt. Die Seitenfront des Gebäudes A-Straße 1 grenzt in nordwestlicher Richtung an die C-Straße. Die zur A-Straße hin zeigende Front der drei aneinander angebauten Gebäude misst – ohne den nach hinten versetzten Versprung, der eine Länge von etwa 5 Metern hat – rund 35 Meter; die Gebäude sind jeweils 10,50 Meter tief.1Messung nach ZORA, Version 8.8.3, Informationssystem des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL)Messung nach ZORA, Version 8.8.3, Informationssystem des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) Im Erdgeschoss des Gebäudes A-Straße 1 wird eine Spielhalle betrieben. Der Hauptbahnhof sowie der dortige Busbahnhof liegen südwestlich der Gebäude, in einer fußläufigen Entfernung von rund 300 Metern. Die Innenstadt liegt nordöstlich der Gebäudegruppe. Im Jahr 2017 beantragte die Klägerin für den Standort A-Straße 5 die Erteilung einer Baugenehmigung zwecks Nutzungsänderung einer im Erdgeschoss gelegenen ehemaligen Arztpraxis in ein „Wettbüro“. Im Zuge dieses Antragsverfahrens teilte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Glücksspielaufsichtsbehörde gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Anfrage zunächst mit, aufgrund der aktuellen Rechtslage könnten gegenwärtig keine Erlaubnisse für den Betrieb von Wettvermittlungsstellen erteilt werden, sodass von einem Einschreiten gegen Betreiber von Wettvermittlungsstellen abgesehen werde, wenn kein Verstoß gegen das materiell-rechtliche Glücksspielrecht festzustellen sei. Insoweit werde darauf hingewiesen, dass Sportwetten nach § 21 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nicht in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle befinde, vermittelt werden dürften. Werde gegen diese Vorgabe verstoßen, müsse der Betreiber der Wettvermittlungsstelle mit einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten des Beklagten rechnen. Nachdem sich gegenüber dem Beklagten der Inhaber einer in dem Anwesen A-Straße 3 betriebenen Arztpraxis gemeldet und bezogen auf den beabsichtigten Betrieb der Wettannahmestelle glücksspielrechtliche Bedenken geäußert hatte, wobei u.a. auf den gemeinsam genutzten Aufzug und Hausflur der Gebäude A-Straße 3 und 5 hingewiesen wurde, nahm der Beklagte gegenüber der Bauaufsichtsbehörde betreffend das Vorhaben der Klägerin ergänzend Stellung. Unter Hinweis auf eine zwischenzeitig durchgeführte Ortsbesichtigung des Beklagten teilte jener mit, dass sich in der A-Straße 1 eine konzessionierte Spielhalle befinde und die drei Gebäude A-Straße 1 bis 5 in einem Gebäudekomplex verbunden seien, sodass dem Betrieb der Wettvermittlungsstelle das sog. Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV entgegenstehe. Zugleich widerspreche die in der A-Straße 3 gelegene Arztpraxis dem beabsichtigen Betrieb der Wettvermittlungsstelle in der A-Straße 5. Sollte der Betrieb der Wettvermittlungsstelle aufgenommen werden, werde er voraussichtlich ein Untersagungsverfahren einleiten. Mit Bauschein vom 23.10.2017 erfolgte die baurechtliche Genehmigung des Vorhabens der Klägerin. Auf den durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Beklagten unterbreiteten Vorschlag, den Eingang der Wettvermittlungsstelle von der A-Straße 5 in die B-Straße zu verlegen, verwies der Beklagte mit Schreiben vom 8.11.2017 erneut auf das Trennungsgebot i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV und teilte mit, dass auch mit Blick auf die vorgeschlagene anderweitige Zugangsmöglichkeit an der bisherigen Einschätzung der glücksspielrechtlichen Unzulässigkeit der Wettannahmestelle festgehalten werde. Am 7.12.2017 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, sie sei aufgrund der Rechtsauffassung des Beklagten an der Aufnahme des Betriebs der Wettvermittlungsstelle gehindert, weil sie umgehend mit einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung rechnen müsse. Hiervon ausgehend begehre sie im Wege der Feststellungsklage die Feststellung der glücksspielrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens. Eine Verpflichtungsklage komme nicht in Betracht, weil derzeit noch keine glücksspielrechtlichen Antragsverfahren für Standorterlaubnisse für Wettvermittlungsstellen bestünden. Dies beruhe auf dem Umstand, dass die dazu erforderlichen vorgeschalteten Sportwettenveranstalterkonzessionen nach dem Glücksspielstaatsvertrag weiterhin nicht vergeben worden seien. Danach bliebe nur eine Feststellungsklage. § 21 Abs. 2 GlüStV stehe der Aufnahme des Betriebs nicht entgegen, weil das Gebäude, in dem die Wettvermittlungsstelle liegen solle, und das Gebäude, in dem die Spielhalle betrieben werde, keinen Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV bildeten. Jedenfalls stehe § 21 Abs. 2 GlüStV dem Vorhaben nicht entgegen, wenn der Eingang zur Wettvermittlungsstelle – „um die Ecke“ – in die B-Straße verlegt werde und die Wettvermittlungsstelle von der A-Straße aus nicht beworben werde. Auch die Arztpraxis könne dem Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht entgegengehalten werden. Insoweit sei eine glücksspielrechtliche Zulässigkeit jedenfalls dann nicht zu verneinen, wenn der Eingang zu der Wettvermittlungsstelle in der Alten Bahnhofsstraße liege und kein gemeinsamer Zugangsbereich bestehe. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der baurechtlich genehmigte Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in A-Stadt nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstößt, hilfsweise festzustellen, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in A-Stadt in der Ausgestaltung, dass der Eingang zur Wettvermittlungsstelle ausschließlich über die B-Straße erfolgt und keine Außenwerbung entlang der A-Straße stattfindet sowie dort auch ansonsten keine Erkennbarkeit der Wettvermittlungsstelle als solcher gegeben ist, nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstößt, weiter festzustellen, dass der baurechtlich genehmigte Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in A-Stadt nicht deshalb gegen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und/oder des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag verstößt, weil sich in den Räumlichkeiten in dem Anwesen A-Straße 3 in A-Stadt eine Arztpraxis mit dem Schwerpunkt „Allgemeinmedizin, Reisemedizin, Sportmedizin, Hausarzt, Psychotherapie, Palliativmedizin“ befindet, hilfsweise festzustellen, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in A-Stadt in der Ausgestaltung, dass der Eingang zur Wettvermittlungsstelle ausschließlich über die B-Straße erfolgt und keine Außenwerbung entlang der A-Straße stattfindet sowie dort auch ansonsten keine Erkennbarkeit der Wettvermittlungsstelle gegeben ist, nicht gegen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und/oder des saarländischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag verstößt, weil sich in den Räumlichkeiten in dem Anwesen A-Straße 3 in A-Stadt eine Arztpraxis mit dem Schwerpunkt „Allgemeinmedizin, Reisemedizin, Sportmedizin, Hausarzt, Psychotherapie, Palliativmedizin“ befindet. Der Beklagte ist dem Begehren unter Beantragung der Klageabweisung entgegengetreten. Mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei betreffend den 1. Haupt- bzw. Hilfsantrag als Feststellungsklage statthaft und zulässig. In Streit stehe ein konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wobei sich das berechtigte Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung aus ihrem Interesse, Klarheit über die Rechtslage zu erzielen, um wirtschaftliche Dispositionen für die geplante Wettvermittlungsstelle treffen zu können, ergebe; ohne eine solche Feststellung bestünden für die Klägerin erhebliche finanzielle Risiken.Dass der Betrieb der Wettvermittlungsstelle von der Klägerin bislang noch nicht aufgenommen worden sei, sei dabei unerheblich. Der Beklagte habe bereits angekündigt, dass die Klägerin unmittelbar nach Aufnahme des Betriebs mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen rechnen müsse.Auch der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV bußgeldbewehrt und der Klägerin nicht zuzumuten sei, etwaige Sanktionen abzuwarten. Die Klage sei jedoch sowohl im 1. Haupt- als auch im 1. Hilfsantrag unbegründet, weil der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße, und zwar ungeachtet dessen, ob der Eingang zur Wettvermittlungsstelle ausschließlich über die B-Straße erfolge und eine Außenwerbung und Erkennbarkeit der Wettvermittlungsstelle als solcher entlang der A-Straße unterbleibe. Die von der Klägerin geplante Wettvermittlung und die benachbarte Spielhalle befänden sich in einem Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV. Die Gebäude, in denen die Spielhalle untergebracht sei und die Wettvermittlungsstelle der Klägerin betrieben werden solle, seien baulich miteinander verbunden und würden ungeachtet ihrer unterschiedlich farbigen Fassaden wegen ihrer geschlossenen Bauweise erkennbar als Gesamteinheit wahrgenommen. Der Zutritt zu der Spielhalle sowie der geplanten Wettvermittlungsstelle der Klägerin erfolge jeweils über den Bürgersteig an der A-Straße, an den die Blockbebauung grenze. Eine Möglichkeit, im Innern zwischen den verschiedenen Gebäuden wechseln zu können, setze der Begriff „Gebäudekomplex“ nicht voraus. Aus der Zielsetzung des § 21 Abs. 2 GlüStV folge, dass zwischen der Spielhalle und der Betriebsstätte zur Vermittlung von Sportwetten eine räumliche Nähebeziehung bestehen müsse, die einen kurzläufigen Wechsel oder jedenfalls einen Sichtkontakt zwischen den Spielstätten ermögliche, was vorliegend zu bejahen sei. Fallbezogen berge die räumliche Nähe und die äußere Gestaltung des Baukomplexes die Gefahr in sich, den nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz zu bieten, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden. Ein kurzläufiger Wechsel von einer Spielstätte in die andere würde angesichts dessen, dass sich beide Betriebsstätten jeweils im Erdgeschoss befänden, unproblematisch ermöglicht, wobei die Entfernung nur wenige Meter betragen würde. Neben dieser sogenannten „Griffnähe“ entstünde zudem auch eine Sichtbeziehung zwischen den Spielstätten. Besucher, die die Wettvermittlungsstelle der Klägerin betreten oder verlassen würden, hätten sofort Blickkontakt zu der benachbarten Spielhalle, die aufgrund des an der Gebäudevorderseite in beachtlicher Größe angebrachten Schriftzuges „SPIELHALLE“ über eine augenfällige Außenwerbung verfüge. Die räumliche Nähebeziehung zwischen der Wettvermittlungsstelle der Klägerin und der Spielhalle entfiele selbst dann nicht, wenn der Zugang zur Wettvermittlungsstelle der Klägerin ausschließlich über die B-Straße erfolgen würde. Die von der Klägerin mit 55 Metern angegebene Distanz zwischen beiden Spielstätten könne innerhalb kürzester Zeit und ohne Querung eines trennenden Verkehrsweges überwunden werden. Zwar bestünde in diesem Fall kein unmittelbarer Sichtkontakt zu der Spielhalle, jene könne jedoch von einem Besucher der Wettvermittlungsstelle nach deren Verlassen in Richtung A-Straße nach wenigen Schritten wieder wahrgenommen werden. Ebenso fiele einem die Wettvermittlungsstelle der Klägerin aus Richtung A-Straße aufsuchenden Kunden die Spielhalle angesichts der augenfälligen Außenwerbung ohne Weiteres ins Auge. Insbesondere bei ortskundigen Spielern bestehe die ernsthafte Möglichkeit, dass diese die Wettvermittlungsstelle der Klägerin bewusst aufsuchen würden, um von der Nähe der beiden Spielstätten zueinander zu profitieren. Die seitens der Klägerin benannte Vorschrift des § 10 Abs. 8 Nr. 2 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) – wonach unter anderem die Erlaubnis zum Betreiben von Wettvermittlungsstellen nur erteilt werden darf, wenn die Vermittlungsstelle nicht in demselben Gebäude oder Gebäudekomplex mit einer Spielhalle dergestalt eingerichtet wird, dass ein Wechsel innerhalb von 50 m zwischen der Vermittlungsstelle und der Spielhalle ermöglicht ist und eine unverstellte Sicht zwischen diesen besteht – gebe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. Davon abgesehen, dass das hessische Landesrecht vorliegend keine Geltung beanspruchen könne, sei § 21 Abs. 2 GlüStV einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein unmittelbarer Sichtkontakt zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle nicht unbedingt erforderlich sei. Maßgeblich sei vielmehr die räumliche Nähebeziehung zwischen der Wettvermittlungsstelle und der Spielhalle, aufgrund derer der nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschte Anreiz geboten werde, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden. Diese Nähebeziehung zwischen Spielhalle und Wettvermittlungsstelle sei sowohl bei einem Zugang über die A-Straße 5 als auch im Falle eines Zugangs über die B-Straße zu bejahen. § 21 Abs. 2 GlüStV unterliege ferner weder verfassungs- noch europarechtlichen Bedenken. Hiervon ausgehend erweise sich das weitere Feststellungsbegehren der Klägerin, das auf die Feststellung der glückspielrechtlichen Vereinbarkeit der Wettvermittlungsstelle mit der in der A-Straße 3 betriebenen Arztpraxis gerichtet sei, im 2. Haupt- wie auch im 2. Hilfsantrag bereits als unzulässig. Stehe bereits fest, dass der von der Klägerin beabsichtigte Betrieb der Wettvermittlungsstelle gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV verstoße, laufe die weiter begehrte Feststellung, dass die geplante Wettvermittlungsstelle auch nicht deshalb gegen glücksspielrechtliche Regelungen verstoße, weil sich auf dem gemeinsam genutzten Flur der Zugang zu einer Arztpraxis befinde, letztlich auf die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus. Insoweit mangele es prozessual an einem für eine Feststellungsklage erforderlichen berechtigten Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Ein schützenswertes Interesse der Klägerin, diese Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren klären zu lassen, sei danach nicht erkennbar. Mit Beschluss vom 27.1.2021 hat der Senat die Berufung bezogen auf die Abweisung des ersten Haupt- und des hierzu gestellten Hilfsantrags gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen und das Zulassungsbegehren im Übrigen – da sich die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der erstinstanzlichen Abweisung des zweiten Haupt- und des hierzu gestellten Hilfsantrages nicht auseinandersetzte – zurückgewiesen. Die Klägerin hat zur Begründung der Berufung ihre Ansicht bekräftigt, das sogenannte Trennungsgebot könne dem Betrieb der Wettvermittlungsstelle mit Blick auf die in dem Gebäude A-Straße 1 betriebene Spielhalle nicht entgegengehalten werden, weil die beiden Betriebe nicht in einem Gebäudekomplex im Sinne von § 21 Abs. 2 GlüStV liegen würden. Es spreche vieles dafür, dass ein Gebäudekomplex nur dann angenommen werden könne, wenn ein Wechsel zwischen den Betriebsstätten im Gebäudeinneren möglich sei. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen habe u.a. in seinem Urteil vom 27.1.2016 – 7 A 1899/14 – sowie zuvor in verschiedenen Beschlüssen aus dem Jahr 2015 (Az.: 4 B 1376/14, 4 B 1464/14 sowie 4 B 247/15) ausgeführt, es müsse im Zuge der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung in Betracht gezogen werden, dass ein enger örtlicher Zusammenhang nicht bestehe, wenn zwischen den Betrieben kein direkter Durchgang möglich, sondern ein Betreten der Straße notwendig sei. Eine solche Durchgangsmöglichkeit könne durchaus als zureichendes Unterscheidungskriterium herangezogen werden. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 20.2.2017 – 4 B 609/16 – darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sei, ob auf Grundlage des § 21 Abs. 2 GlüStV in allen Fällen eine ermessensgerechte Entscheidung erfolgen könne. Zuletzt habe das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17.8.2020 betreffend das Vorliegen eines Gebäudekomplexes i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV ausgeführt, hier sei zu berücksichtigen, „ob die Spielhalle(n) und das Wettbüro über eine direkte Verbindung verfügen oder ein Wechsel nur durch Betreten des öffentlichen Verkehrsraums erfolgen könne.“ Nach diesen Kriterien sei vorliegend ein Gebäudekomplex in beiden Varianten zu verneinen, weil keine Möglichkeit bestehe, im Innern zwischen den verschiedenen Gebäuden (hier: zwischen dem Gebäude A-Straße 1 und dem Gebäude A-Straße 5) zu dem jeweils anderen Betrieb wechseln zu können. Festzuhalten sei ferner, dass die Gebäude nur aneinandergebaut seien, jedoch – insbesondere wegen der unterschiedlich farbigen Fassaden – nicht als Gesamteinheit wahrgenommen würden. Zugleich sei die flächenmäßige und längenmäßige Ausdehnung der zusammenhängenden Bebauung „extrem groß“ und „lang“. Folge man der Auslegung des Verwaltungsgerichts sei der Begriff des Gebäudekomplexes „uferlos“. Insoweit sei eine einschränkende Auslegung geboten. Hierbei spreche der Wortlaut (“Gebäudekomplex, in dem“) ebenfalls für die Annahme, es liege nur dann ein Gebäudekomplex vor, wenn man sich im Inneren („in dem“) – also ohne die Straße zu betreten – von Spielstätte zu Spielstätte bewegen könne. Ein Gebäudekomplex im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV könne vorliegend auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht bejaht werden. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes habe in seinem Beschluss vom 5.9.2018 u.a. ausgeführt, für das Vorliegen eines Gebäudekomplexes sei entscheidend, „ob die räumliche Nähe und die äußere Gestaltung des Baukomplexes die Gefahr in sich bergen, den nach der Zielsetzung des Glücksspielstaatsvertrages unerwünschten Anreiz zu bieten, sich weiterem Glücksspiel zuzuwenden.“ Danach scheine das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – wenn dies auch nicht gänzlich klar sei – davon auszugehen, dass es eines kurzläufigen Wechsels „und“ jedenfalls eines Sichtkontaktes bedürfe, sodass jedenfalls die Hilfsvariante durchgreifen müsse. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei in seiner Entscheidung vom 11.6.2014 – 10 CS 14.505 – davon ausgegangen, dass der Spieler den anderen Betrieb – soweit nicht bereits ein Wechsel ohne Verlassen des Gebäudes möglich sei – zumindest „im Blick haben müsse“. Dieser Bewertung habe sich das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 21.2.2019 – RN 5 S 19.4 – angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Beschluss vom 28.7.2017 – 6 S 1563/16 – eine unmittelbare Nähebeziehung im Fall nur wenige Meter voneinander entfernt liegender Betriebe bejaht. Ebenso habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11.12.2014 – 11 ME 211/14 – im Falle unmittelbarer Nachbarschaft bei nebeneinander liegenden Zugängen das Vorliegen eines Gebäudekomplexes bestätigt. In diesem Fall hätten die Besucher bei Verlassen der Spielhalle sofort Blickkontakt mit der benachbarten Spielhalle und nur wenige Meter zu überwinden gehabt. Nach diesen Kriterien könne zumindest in der Hilfsvariante nicht von der erforderlichen Nähebeziehung ausgegangen werden, weil die Betriebe nicht räumlich dicht beieinander lägen und die Besucher nicht sofort Blickkontakt mit dem anderen Betrieb hätten. Läge der Zugang seitlich zur B-Straße hin, sei auch kein kurzläufiger Wechsel mehr möglich. Die Wegstrecke betrage in diesem Fall mehr als 50 Meter; hierin liege keine Kurzläufigkeit mehr. Insoweit könne zur Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV auf § 10 Abs. 8 des Hessischen Glücksspielgesetzes verwiesen werden, in dem darauf abgestellt werde, ob ein Wechsel zwischen den Betrieben innerhalb von 50 Metern erfolgen könne. Das Verwaltungsgericht sei hier fehlerhaft davon ausgegangen, dass zwischen den Betrieben nur „wenige Meter“ liegen würden. Auch in der Literatur werde – so durch Kremer (vgl. NVwZ 2018, 126 (218)) – nach Auswertung der Rechtsprechung vertreten, dass die erforderliche „Griffnähe“ jedenfalls dann fehle, wenn der andere Betrieb „nur auf unbequemem Weg erreichbar“ sei „oder noch nicht einmal von der besuchten Einrichtung aus ins Auge falle“. Insoweit sei es entgegen der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ausreichend, wenn lediglich die Sichtbeziehung kurzläufig hergestellt werden könne. Letztlich sei der Begriff des „Gebäudekomplexes“ auch verfassungskonform im Licht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), des Gleichheitsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie vor dem Hintergrund der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) so auszulegen, dass fallbezogen kein Gebäudekomplex vorliege. Die Klägerin habe erheblichen Aufwand betrieben, um sich das vorliegende Objekt zu sichern und im Rahmen eines Bauantragsverfahrens die Baugenehmigung für eine Wettbüronutzung zu erhalten; ihr drohe nun die „Betriebsaufgabe“ am bisherigen Standort. Die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV stelle einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherte Berufsausübungsfreiheit dar. Der durch das Trennungsgebot in § 21 Abs. 2 GlüStV bewirkte Eingriff in die Berufsfreiheit bzw. andere Grundrechte und auch die Grundfreiheiten müsse sich im Hinblick auf das dadurch bezweckte gesetzgeberische Ziel noch als verhältnismäßig erweisen. Denn eine solche Berufsausübungsregelung, die derart gravierende Konsequenzen nach sich ziehe, müsse durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Je gravierender der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei, desto höher seien die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Regelung. Die Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV begründe außerdem eine Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen und Spielbanken im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Denn nach der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV sollten offensichtlich nur Wettvermittlungsstellen nicht in einem Gebäude/Gebäudekomplex mit Spielhallen liegen dürfen. Umgekehrt bestehe aber keine entsprechende Bestimmung zu Lasten von Spielhallenbetreibern. Darin liege eine offensichtliche Ungleichbehandlung. Selbst unter Berücksichtigung eines Einschätzungs- und Prognosespielraums des Gesetzgebers lasse sich nicht vernünftig erklären, weshalb Spielhallen keinen Abstand zu Wettvermittlungsstellen einhalten müssten, aber Wettvermittlungsstellen nicht mit Spielhallen in einem Gebäudekomplex liegen dürften. Das bezweckte Ziel sei hier unstreitig der Spielerschutz. Der Spieler solle davor geschützt werden, von dem einen (Wettvermittlungsstelle) zu einem anderen Betrieb (Spielhalle) zu wechseln bzw. umgekehrt. Es fehlten allerdings jegliche wissenschaftlichen Untersuchungen dazu, ob es ein solches Wechselverhalten überhaupt gebe. Das gefährlichere Spiel (Automatenspiel) werde insoweit sogar noch bevorzugt. Das weniger gefährliche Spiel (Wetten) werde benachteiligt. Gründe dafür seien nicht ersichtlich. Zudem sähen die Länder Mindestabstandsvorschriften hinsichtlich Glücks-spielangeboten (nicht von Schulen) zunehmend kritisch. Das Land Baden-Württemberg räume mittlerweile z.B. ein, dass die Kunden von Spielhallen kaum in andere Betriebe wechseln würden. Nur ein kleinerer Anteil spiele nach Angaben des Landes in mehr als zwei Spielhallen pro Monat. Ein Grund hierfür sei, dass der Spieler sich mit bestimmten Automaten eines Herstellers „wohlfühle“. Das schnelle Wechseln von einem Anbieter zu einem anderen dürfe dagegen eher beim Internetspiel anzutreffen sein. In einer Kleinen Anfrage habe z.B. auch der Senat von Berlin (Drs. 18/24267, S. 2) auf die Frage, ob der Senatsverwaltung für Verbraucherschutz Studien vorlägen, die den in den Debatten angesprochen „Cooling-Down-Effekt“ belegen, eingeräumt, dass keine Studien vorlägen, die sich allgemein mit der Thematik des Mindestabstandes zwischen Wettvermittlungsstellen sowie Spielhallen-, Spielbank- oder Buchmacherbetrieben zur Wahrung der Belange des Jugendschutzes und des Spielerschutzes beschäftigen würden. Auch wenn dem Gesetzgeber bei Erlass der Norm ein Einschätzungsspielraum zustehe, müssten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung auch die nach dem Normerlass zu bewertenden Auswirkungen betrachtet werden. Jedenfalls im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung sei die nicht konkret erwiesene Gefährlichkeit einer gewissen Nähebeziehung zu berücksichtigen. Es könne vor dem Hintergrund der ungewissen Datenlage daher nicht jedwedes Näheverhältnis relevant sein. Es bedürfe vielmehr einer konkreten Nähebeziehung und daher einer Sichtbeziehung der Angebote untereinander, die jedenfalls in der Hilfsvariante nicht mehr gegeben sei. Die Klägerin beantragt, das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 2416/17 – abzuändern und festzustellen, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 (Zugang: A-Straße 5) in A-Stadt im Hinblick auf die in dem Anwesen A-Straße 1 in A-Stadt betriebene Spielhalle nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verstößt, hilfsweise festzustellen, dass der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in dem Anwesen A-Straße 5 in A-Stadt in der Ausgestaltung, dass der Zugang zu der Wettvermittlungsstelle ausschließlich über die B-Straße erfolgt und entlang der A-Straße keine Erkennbarkeit der Wettvermittlungsstelle als solche gegeben ist, im Hinblick auf die in dem Anwesen A-Straße 1 in A-Stadt betriebene Spielhalle nicht gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 verstößt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte aus, das Verwaltungsgericht habe fehlerfrei festgestellt, dass es sich bei dem Häuserblock, in dem die Wettvermittlungsstelle betrieben werden solle, um einen Gebäudekomplex i.S.d. § 21 Abs. 2 GlüStV handele, sodass § 21 Abs. 2 GlüStV wegen der dort zugleich bereits betriebenen Spielhalle zur Anwendung komme. Der streitgegenständliche Häuserblock sei als Gebäudekomplex einzustufen, weil die miteinander verbundenen Gebäude – trotz der unterschiedlichen Farbigkeit – durch den Betrachter als architektonische Einheit wahrgenommen würden. Für das Vorliegen einer Einheit spreche überdies, dass die Gebäude teilweise über gemeinsame Treppenhäuser verfügten. Die flächen- und längenmäßige Ausdehnung der Gebäude gebiete keine andere Wertung. Entgegen dem klägerischen Vortrag lasse der Wortlaut des § 21 Abs. 2 GlüStV nicht darauf schließen, dass ein Gebäudekomplex eine innere Verbindung der Gebäude voraussetze. Im Falle des Betriebs der Wettvermittlungsstelle entstünde zu der Spielhalle ferner eine räumliche Nähebeziehung, die mit dem Zweck des § 21 Abs. 2 GlüStV, der Suchtprävention, nicht zu vereinbaren sei. Es erschiene realitätsfern bei einem Fußweg von nur einer Minute zwischen den beiden Betrieben nicht von einem kurzläufigen Wechsel auszugehen. Zugleich folge – bezogen auf den Hilfsantrag – aus der Option, den Zugang zu der Wettvermittlungsstelle in der B-Straße und damit außerhalb der Sichtachse ab dem Ausgang der Spielhalle anzulegen, kein Wegfall der Nähebeziehung zwischen den Betrieben. Mit dem Verwaltungsgericht sei davon auszugehen, dass der jeweils andere Betrieb sowohl in Form des Hauptantrags als auch in der Form des Hilfsantrags durchaus wahrnehmbar bzw. nach wenigen Schritten wahrnehmbar sei. Weder aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch aus den durch die Klägerin benannten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen oder den weiteren benannten Entscheidungen ergebe sich etwas anderes. In den dortigen Fällen hätten die Gerichte im Ergebnis sämtlich auf die Nähebeziehung bzw. „Griffnähe“ zwischen den Betrieben abgestellt, die vorliegend zu bejahen sei. Die durch die Klägerin verlangte Auslegung der Norm sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu befürworten. Der durch die Klägerin behauptete Aufwand in Zusammenhang mit der Erlangung der Baugenehmigung sei unabhängig von der glücksspielrechtlichen Bewertung. Ferner begründe § 21 Abs. 2 GlüStV keine Ungleichbehandlung gegenüber Spielhallen bzw. Spielbanken. Sinn und Zweck des Trennungsgebotes sei, zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV eine Kumulation verschiedener Glücksspielarten zu vermeiden. Dementsprechend sei auch die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ausgeschlossen, wenn in demselben Gebäudekomplex, in welchem die Spielhalle errichtet werden solle, bereits eine Wettvermittlungsstelle betrieben werde. Auf Anfrage des Gerichts mit Verfügung vom 24.10.2022 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2022 mitgeteilt, dass die Spielhalle am Standort A-Straße 1 weiterhin betrieben werde und eine spielhallenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb vorliege. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.11.2022 ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe, obwohl ihr gemäß § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AG GlüStV-Saar) in der am 21.5.2021 in Kraft getretenen Fassung vom 14.4.2021 nunmehr ein behördliches Erlaubnisverfahren zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle offenstehe, bis zum jetzigen Zeitpunkt keinen förmlichen Erlaubnisantrag eingereicht, sodass die Klage wegen des subsidiären Charakters der Feststellungsklage nunmehr unzulässig sei. Der Klägerin sei zumutbar, das zur Verfügung stehende, sachnähere Verfahren in Anspruch zu nehmen. Überdies sei das Feststellungsinteresse zu verneinen, weil die geplante Wettvermittlungsstelle unter Verstoß gegen § 11 Abs. 9 Satz 2 AG GlüStV-Saar – wonach eine Wettvermittlungsstelle zu einer Einrichtung, die überwiegend von Minderjährigen besucht werde, einen Abstand von 250 Metern einhalten müsse – einen Abstand von lediglich 244 Metern zu einer Realschule aufweisen würde. Soweit es der für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörde nach § 11 Abs. 9 Satz 3 AG GlüStV-Saar möglich sei, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zuzulassen, sei fallbezogen keine Ausnahmesituation ersichtlich. Die Schülerinnen und Schüler der Realschule würden die Wettannahmestelle auf ihrem Weg zwischen Bahnhof und Schule direkt passieren. Hiervon ausgehend sei das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu verneinen, weil das Rechtsverhältnis ohne Aussicht auf Realisierung sei bzw. nur im Falle einer irregulären Entwicklung eintreten könne. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit der Klage seien aufgrund des zwischenzeitigen Inkrafttretens der Änderungen des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Abstandsvorschriften, überholt. Die Klägerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 9.12.2022 erwidert, es sei maßgeblich darauf abzustellen, dass die Feststellungsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung zulässig gewesen sei, weil zum seinerzeitigen Zeitpunkt noch kein Erlaubnisverfahren zur Verfügung gestanden habe. Das Feststellungsinteresse sei durch das nunmehr eröffnete Erlaubnisverfahren nicht in Wegfall geraten. Sie habe weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, die sich auf das Vorliegen eines Gebäudekomplexes im Sinne des § 21 Abs. 2 GlüStV beziehe. Der Grundsatz der Prozessökonomie stehe vorliegend der Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes entgegen. Ferner würde der Mindestabstand zu der Realschule eingehalten, wenn die Abstandsmessung von Eingang zu Eingang erfolge. Im Übrigen dürfe die Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen. Im Fall einer positiven gerichtlichen Entscheidung betreffend die streitgegenständliche Rechtsfrage würden die Fragen der Einhaltung des Mindestabstands sowie der Abweichungskompetenz der Behörde in einem nachgelagerten Standorterlaubnisverfahren einer Klärung zugeführt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten anhand einer durch die Berichterstatterin demonstrierten Messung mittels des Programms ZORA (Version 8.8.3, Informationssystem des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung) unstreitig gestellt, dass die Entfernung zwischen den Betriebszugängen im Fall des Zugangs zu der Wettvermittlungsstelle über die A-Straße 5 bei rund 22 Metern und im Falle des in dem zur Akte gereichten Lageplan vorgesehenen Zugangs zu der Wettvermittlungsstelle über die B-Straße bei rund 42 Metern läge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.