Urteil
1 K 354/13
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2014:1212.1K354.13.0A
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Leitsätze
In tatsächlicher Hinsicht kann nicht festgestellt werden, dass durch die Regelungen des Spielhallengesetzes (juris: SpielhG SL) der Handel mit Geldspielgeräten oder mit Geldausgabeautomaten bzw. die Art der Geldausgabeautomaten in einer Qualität beeinträchtigt wird, dass diese vorab der Europäischen Kommission hätten notifiziert werden müssen.(Rn.54)
Tenor
1. Soweit sich die Klage gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG richtete, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Soweit sich die Klage gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG richtete, wird das Verfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Die Berufung wird zugelassen. Soweit sich die Klage gegen die Regelung einer Ausweis- oder Identitätskontrolle in § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG richtete, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und sind der Klägerin nach § 155 Abs. 2 VwGO diesbezüglich die Kosten aufzuerlegen. Die nach der teilweisen Rücknahme des Begehrens verbliebene negative Feststellungklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Insbesondere weil die Befolgung der hier zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes jeweils bußgeldbewehrt ist, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene hat vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als „fachspezifischere” Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn ihm -wie vorliegend der Klägerin - ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht so BVerfG (2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 7. 4. 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856. Soweit Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens die Geldausgabeautomaten betreffend bestanden, weil die Klägerin die erforderliche Erlaubnis im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz der Finanzdienstleistungsaufsicht zum Vorhalten von EC-Karten-Terminals in ihren Spielhallen nicht besitzt und eine solche wohl auch nicht erlangen kann vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.08.2014 - 3 WS (B) 452/14-, 3 WS (B) 452/14 -162 Ss 125/14 -, juris, hat die Klägerin diese in der mündlichen Verhandlung ausgeräumt, indem sie klarstellte, dass die Geldausgabeautomaten durch Drittanbieter, die im Besitze der erforderlichen Erlaubnis sind, in ihren Spielhallen aufgestellt werden sollen. Die demnach zulässige Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist verpflichtet, beim Betrieb ihrer Spielhallen sämtliche mit der vorliegenden Klage angegriffenen Regelungen des SSpielhG einzuhalten. Ein Verstoß dieser Regelungen gegen höherrangiges Recht ist nicht anzunehmen. Die von der Klägerin gerügten Vorschriften des Spielhallengesetzes sind nicht wegen Verstoßes gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht der Richtlinie 98/34/EG vom 22.06.1998, ABl. L 204 S. 37, in der Fassung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Spielhallengesetzes gegebenen Änderungen durch die Richtlinie 98/48/EG vom 20.07.1998, ABl. L 217 S. 18, und die Richtlinie 2006/96/EG vom 20.11.2006, ABl. L 363 S. 81, unanwendbar. In tatsächlicher Hinsicht kann nicht festgestellt werden, dass durch die Regelungen des Spielhallengesetzes der Handel mit Geldspielgeräten oder mit Geldausgabeautomaten bzw. die Art der Geldausgabeautomaten in einer Qualität beeinträchtigt wird, dass diese vorab der Europäischen Kommission hätten notifiziert werden müssen. Ausgehend von der Entscheidung Fortuna, Grand, Forta des Europäischen Gerichtshofs vom 19.07.2012 - C-213/11, C-214/11 und C-217/11 -, juris, kommen im Anwendungsbereich der Richtlinie 98/34/EG, soweit hier relevant, drei Kategorien in Betracht: 1. die „technische Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Nr. 3 Richtlinie 98/34/EG, 2. die „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG und 3. als „technische Vorschrift“ das Verbot von Herstellung, Einfuhr, in Verkehr bringen oder Verwendung eines Erzeugnisses im Sinne von Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG. Die hier in Rede stehenden Regelungen unterfallen keiner dieser Kategorien. Zunächst handelt es sich hierbei weder um „technische Spezifikationen“ noch um „technische Vorschriften“ im vorgenannten Sinne. Damit eine nationale Maßnahme unter die erste Kategorie und den diese charakterisierenden Begriff der „technischen Spezifikation“ fällt, ist erforderlich, dass sie sich notwendigerweise auf das Erzeugnis und seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt so EuGH, Urteil vom 19.07.2012 a.a.O.. Die von der Klägerin gerügten Regelungen des Spielhallengesetzes beziehen sich aber nicht auf Geldspielgeräte bzw. Geldausgabegeräte als solche und legen daher auch nicht deren Merkmale fest. Eine „technische Vorschrift“, i.S.v. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie setzt voraus, dass die streitigen nationalen Vorschriften in ihrer Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgehen und seine Verwendung nicht bloß beschränken. Erforderlich ist, dass bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, durch die streitigen nationalen Maßnahmen zugelassen wird so EuGH, Urteil vom 19.07.2012 a.a.O.. Das Spielhallengesetz hat aber nicht zur Folge, dass Geldspielgeräte oder Geldausgabegeräte nur noch marginal verwendet werden könnten. Allein der vom Spielhallengesetz unberührte Einsatz von Geldspielgeräten in Gaststätten, aber auch die - ungeachtet der mit dem Spielhallengesetz einhergehenden Beschränkungen - fortbestehende Einsatzmöglichkeit in Spielhallen stehen der Annahme einer verbleibenden bloßen marginalen Verwendung solcher Geräte entgegen. Entsprechendes gilt auch für Geldausgabeautomaten. Der klägerische Vortrag der Verwendung spielhallenspezifischer Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik ohne andere Verwendungsmöglichkeit steht dem nicht entgegen, da diese zu reinen Geldwechselgeräten umprogrammiert werden können. Auch Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34 EG ist hier nicht einschlägig. Danach ist notifizierungspflichtig eine „sonstige Vorschrift“ „für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können“. Es obliegt dem angegangenen Gericht, zu prüfen, ob die von der Klägerin angegriffenen Verbote die Art oder die Vermarktung der Geldspielgeräte bzw. Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik wesentlich beeinflussen können entsprechend EuGH, Urteil vom 21.04.2005 - C-267/03 -, Lindberg, juris. Zum Handel mit Geldwechselgeräten mit EC-Cash-Technik, hat die Klägerin vorgetragen, diese Modelle würden spielhallenspezifisch hergestellt. Dies zugrunde legend ist vorliegend festzustellen, dass die Verwendung der Geldwechselgeräte ohne EC-Cash-Terminal keine wesentliche Beeinflussung der Art des Erzeugnisses darstellt, da die Art des Erzeugnisses von der Nutzung als Geldwechselgerät bestimmt wird. Diese Nutzungsart bleibt aber voll umfänglich erhalten. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgebracht hat, können Geldwechselgeräte, wie sie in den Spielhallen zum Einsatz kommen, mit bzw. ohne EC-Cash-Technik als Geldwechselgeräte verwendet werden. Geldwechselgeräte mit EC-Cash-Technik können nach Umprogrammierung wie normale Geldwechselgeräte verwendet werden. Eine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung dieses Erzeugnisses kann daher nicht festgestellt werden. Eine gegenwärtige wesentliche Beeinflussung der Vermarktung von Geldspielgeräten ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des im Spielhallengesetz normierten Mindestabstands einer Spielhalle von 500 m Luftlinie zu einer anderen Spielhalle, § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG, und des Verbots von Spielhallen im baulichen Verbund (Mehrfachkonzession), § 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG. Zwar geht damit ohne Zweifel eine Reduzierung der Zahl der Spielhallen und damit auch der Zahl der Geldspielgeräte einher. Dies beschreibt jedoch lediglich die Betroffenheit von Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34 EG. Eine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung im Sinne dieser Vorschrift erfordert hingegen darüber hinaus die Feststellung einer besonderen Qualität des Eingriffs. Diese wird hier nicht erreicht, da es weiterhin Spielhallen und Gaststätten geben wird, in denen Geldspielgeräte zur Aufstellung gelangen. Allein die Reduzierung des Marktes für Geldspielgeräte im Saarland durch die hier streitigen Maßnahmen, wie von der Klägerin projiziert, um rund ein Drittel stellt keine wesentliche Beeinflussung der Vermarktung dieser Geräte dar. Die von der Klägerin angegriffenen Vorschriften verstoßen auch materiell-rechtlich nicht gegen höherrangiges Recht, was im Folgenden im Einzelnen dargelegt wird. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, beim Betrieb ihrer Spielhallen das in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG normierte Verbot von Internet-Terminals einzuhalten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG ist es in Spielhallen verboten, Internet-Terminals bereitzuhalten. Dieses Verbot dient, worauf auch die Klägerin hinweist, der Durchsetzung des Verbots des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glückspiele im Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV. Auch dürfen nach § 21 Abs. 2 GlüStV in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden. Aus Gründen der Bekämpfung der Glücksspielsucht ist diese Regelung nicht zu beanstanden, was auch die Klägerin nicht infrage stellt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung steht fest, dass Glücksspiele und Wetten zu krankhaftem Suchtverhalten führen können Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat die pathologische Spielsucht in die internationale Klassifikation psychischer Störungen (ICD-10) aufgenommen. Ohne dass abschließend zu klären ist, inwieweit angesichts dieses Befundes nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine Pflicht des Staates zum Schutz der Gesundheit der Bürger besteht, ist die Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren jedenfalls ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel, da Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann. Die Spielsuchtprävention stellt von daher ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel dar so BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, juris. Deren Durchsetzung dient die vorgenannte Vorgabe des Spielhallengesetzes, die einen vom Betreiber verantworteten Zugang zum Internet in der Spielhalle ausschließt. Sie ist kompetenzgemäß zustande gekommen, was von der Klägerin auch nicht infrage gestellt wird, dient wichtigen Gemeinwohlzielen und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Damit stellt sie eine zulässige Schrankenbestimmung der Berufsfreiheit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG dar. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG schützt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Bei diesem weiten, nicht personal gebundenen Berufsbegriff ist das Grundrecht gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar. Eingriffe in dieses Recht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzmäßig erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2000 - 1 BvR 539/96 - und 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 - und Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -, alle juris. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt die angegriffene Regelung. Zunächst ist die Regelung als Berufsausübungsregelung und nicht als objektive oder subjektive Berufswahlbeschränkung zu qualifizieren. Denn weder wird der Zugang zum Beruf eines Spielhallenbetreibers an sich verhindert noch wird dieser von besonderen subjektiven Voraussetzungen abhängig gemacht oder die Klägerin verpflichtet, diesen Beruf aufzugeben. Die streitgegenständliche Regelung beschränkt lediglich die Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit und ist durch eine vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Das Verbot von Internet-Terminals beruht auf der Erwägung, dass eine Kumulation von Glücksspiel im Internet und des gewerblichen Glücksspielangebots mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages und Spielhallengesetzes nicht vereinbar ist. Zu deren Zielen gehört unter anderem die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn in Spielhallen auch Glücksspiel im Internet eingerichtet werden dürfte. Hierdurch würde die Gelegenheit zum online-Glücksspiel in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit Glücksspiel im Internet würde daher für Automatenspieler einen unerwünschten Anreiz bieten, sich auch dem online-Glücksspiel zuzuwenden vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 B 268/12 -, juris, zu Sportwetten in Räumlichkeiten mit gewerblichem Spielangebot. Ausgehend von diesem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck erweist sich auch das Verbot jeglichen Aufstellens von Internet-Terminals als rechtmäßig. Dass sich das Saarland nicht dazu entschlossen hat, wie andere Bundesländer, das Verbot lediglich auf das Aufstellen und den Betrieb von Geräten, an denen Glückspiele im Internet ermöglicht werden, zu beschränken, begründet nicht die Unverhältnismäßigkeit des Verbots. Im Gegenteil spricht die Normklarheit des absoluten Verbots für dessen Rechtmäßigkeit. Der Landesgesetzgeber war nicht gehalten, hinsichtlich des Ziels, dass Glücksspiele im Internet über Internet-Terminals ausgeschlossen sind, dem Verwaltungsvollzug die Aufklärbarkeit der in tatsächlicher Hinsicht schwierigen Frage zu überlassen, ob dieses Ziel auch über die Software von Internet-Terminals erreicht werden kann. Der Gesetzgeber durfte hier zum einen in den Blick nehmen, inwieweit solche Einschränkungen der Nutzung technisch überhaupt sicher realisiert werden können. Andererseits durfte er den Kontrollaufwand der mit der Überwachung von Spielhallen betrauten Behörden berücksichtigen. Im Ausgleich der widerstreitenden Interessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber sich für ein absolutes Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen ausgesprochen hat. Darüber hinaus bezweckt die Vorschrift auch, dass der Spieler zur Internetnutzung das Spiel unterbrechen und die Spielhalle verlassen muss. Mit der Regelegung wird das Anliegen verfolgt, der Kumulation potentiell suchtgefährdenden Verhaltens entgegen zu wirken und dem Spielerschutz in der Weise zu dienen, dass die durch das Internetverbot erzwungene Spielpause es dem Spieler ermöglichen soll, vom Spielgeschehen Abstand zu nehmen. Auch dies rechtfertigt das Verbot jeglichen Aufstellens von Internet-Terminals vgl. zum Nichtraucherschutz offen lassend: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2014 - 1 B 351/14 -, juris. Dass es für Spielbanken keine solche Regelung gibt, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn zwischen Spielhallen und Spielbanken bestehen Unterschiede, die nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ungleiche Behandlung rechtfertigen. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er verbietet es dem Gesetzgeber, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet allerdings nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u. a. -; BVerwG, Urteil vom 23.08.1994 - 1 C 18.91 -, beide juris. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen in jedem Falle gleich zu regeln hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 u. a -; BVerwG, Beschlüsse vom 27.03.2003 - 6 B 33/03 - und 24.08.2001 - 6 B 47/01 -, alle juris. Gemessen daran begründet allein der klägerische Hinweis darauf, zum Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen existiere ein vergleichbares Verbot bei den Spielbanken nicht, keine gleichheitswidrige Benachteiligung, weil die Lebenssachverhalte bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht gleich sind. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, Internet-Terminals würden in den saarländischen Spielbanken gar nicht vorgehalten. Von daher liegt eine ungleiche Duldung der Veranstaltung von online-Glücksspielen in Spielbanken gar nicht vor. Der Gesetzgeber war Spielbanken betreffend nicht zum Handeln aufgerufen. Er muss nicht jede abstrakte Möglichkeit der Betätigung von Spielbanken parallel zum Recht der Spielhallen regeln. Des Weiteren kann die Klägerin nicht die Feststellung beanspruchen, nicht verpflichtet zu sein, beim Betrieb ihrer Spielhallen das in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG normierte (partielle) Rauchverbot zu beachten. Nach § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SSpielhG ist es verboten, in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen. In diesen Bereichen ist die entgeltliche und die unentgeltliche Verabreichung von Speisen oder Getränken untersagt. Die von der Klägerin gerügte gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken kann nicht festgestellt werden. Was den Nichtraucherschutz anbelangt, sind sowohl Spielbanken wie Spielhallen dem Verbot des Rauchens nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG unterworfen, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielbanken eine Gaststätte betrieben wird. Wenn in den Spielbanken und Zweigspielbetrieben, wie von der Klägerin vorgetragen, Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden, findet demzufolge das absolute Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG Anwendung so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2014 - 1 B 351/14 -, juris. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung gegenüber staatlichen Spielbanken rügt, weil eine § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG vergleichbare Regelung für diese fehle, hat die Klage deshalb keinen Erfolg, weil damit allenfalls eine Ungleichbehandlung für den anzunehmenden Fall vorgetragen wird, dass sich eine Spielbank - entgegen dem gegenwärtig üblichen Konzept - dazu entschließen würde, auf jegliche Bewirtung der Gäste zu verzichten. In dieser Konstellation wäre in der Spielbank bzw. dem Zweigspielbetrieb das Rauchen erlaubt. Demgegenüber wäre es in Spielhallen, in denen gleichfalls keine Speisen oder Getränke verabreicht werden, nur in untergeordneten und abgetrennten Bereichen erlaubt zu rauchen. Dass der Landesgesetzgeber für diesen hypothetischen Fall das Spielbankgesetz nicht parallel zum Spielhallengesetz im Jahr 2012 angepasst hat, begründet keine Art. 3 GG zuwiderlaufende Ungleichbehandlung. Der Gesetzgeber konnte insoweit von der - auch von der Klägerin bis heute nicht in Frage gestellten - Lebenswirklichkeit ausgehen, dass in Spielbanken und Zweigspielbetrieben seit Inkrafttreten des § 2 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 SNRSG im Jahr 2010 auch weiterhin regelmäßig Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden. Nicht jeder denkbare zukünftige Geschehensablauf erfordert bei Einschränkungen der gewerblichen Betätigung ein präventives Tätigwerden des Gesetzgebers in tatsächlich anders gelagerten Bereichen. Eine Ungleichbehandlung hinsichtlich des gesetzlichen Nichtraucherschutzes in Spielhallen und Spielbanken lässt sich gegenwärtig auch nicht aufgrund des von der Klägerin vorgetragenen unterschiedlichen Verwaltungsvollzugs des Nichtraucherschutzgesetzes in Spielhallen und in Spielbanken feststellen. In diesem Zusammenhang relevant ist, dass das für den Verwaltungsvollzug in Spielhallen zuständige Landesverwaltungsamt erst mit dem Aufgreifen von Verstößen gegen den Nichtraucherschutz in Spielhallen begonnen hat und andererseits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden kann, dass das für das Glücksspielwesen zuständige Ministerium Verstöße gegen den Nichtraucherschutz in Spielbanken oder deren Zweigspielbetrieben, etwa in Bezug auf deren Bistros und Bars, auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20.11.2014, a.a.o., systematisch duldet. Soweit die Klägerin mit ihren beiden Hilfsanträgen zum partiellen Rauchverbot eine Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen eines behördlichen Einschreitens wegen Missachtens des Rauchverbots herbeiführen will, kann sie die jeweils begehrte Feststellung bereits deshalb nicht erlangen, weil es in beiden Fällen an der erforderlichen räumlichen Unterordnung des im jeweiligen Hilfsantrag beschriebenen Raucherbereichs mangelt. Wie bereits dargelegt ist es nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG verboten, in Spielhallen zu rauchen, außer in untergeordneten und abgetrennten Bereichen. Insoweit handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der der konkretisierenden Auslegung bedarf und eine deutliche sowohl räumliche als auch funktionale Unterordnung verlangt so OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.11.2014 - 1 B 351/14 -, juris. Mit einer - wie im 1. Hilfsantrag bezeichneten - Fläche des Raucherbereichs von lediglich „weniger als 50% des Nichtraucherbereichs“, d.h. auch im Falle von 49%, ist bereits eine wahrnehmbare räumliche Unterordnung des Raucherbereichs nicht gewährleistet. Eine solche geringe Differenz würde den Kunden das Angebot gleichwertiger Bereiche für Nichtraucher und Raucher vermitteln. Vergleichbares gilt bei einem Raucherbereich von „weniger als 40% der Gesamtnutzfläche“. Selbst wenn damit hinsichtlich der nötigen Konkretisierung unter Außerachtlassung von Nebenräumen wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen an die nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit maßgebliche Spielhallenfläche vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1991 - 1 C 25/90 -, GewArch 1992, 61 angeknüpft wird, lässt dieses Feststellungsbegehren auch einen Raucherbereich von 39% und damit deutlich mehr als einem Drittel der aus Nichtraucherbereich und Raucherbereich bestehenden Spielhallenfläche zu. Ausweislich der Gesetzesbegründung knüpft der Gesetzgeber mit der Begrifflichkeit „untergeordneten Bereich“ nicht nur an die Größe, sondern auch an die Bedeutung des Raumes für den Betrieb der jeweiligen Spielhalle im Vergleich zu den sonstigen Räumlichkeiten an vgl. LT-Drs. 15/59, S. 3: „Die Möglichkeit, in Spielhallen zu rauchen, wird stark begrenzt und ist lediglich noch in untergeordneten und abgetrennten Bereichen zulässig, also in gegenüber der Spielhalle kleineren belüfteten Nebenräumen, die baulich so abgegrenzt sind, dass Gefahren durch Passivrauchen nicht bestehen.“. Aus diesem Ziel, die Möglichkeit, in Spielhallen zu rauchen, stark zu begrenzen, lässt sich ableiten, dass auch das Angebot, welches der Betreiber den Gästen mit einem Raucherbereich unterbreiten darf, gegenüber dem Hauptraum deutlich untergeordnet sein muss. Damit vereinbar ist offensichtlich kein Raucherbereich, der - wie von der Klägerin zur Entscheidung gestellt - in seiner Grundfläche mehr als ein Drittel der Spielhallenfläche umfasst. Unabhängig von der Frage, ob überhaupt im Einzelfall die Abgrenzung und „Unterordnung“ des Raucherbereichs zum Nichtraucherbereich einer allgemeinen prozentualen Festlegung zugänglich ist, entspricht es doch dem Gesetzeszweck, einem Teilbereich von nahezu vier Zehntel einer Fläche die Eigenschaft eines untergeordneten Teilbereichs abzusprechen. Auch die Regelung in § 7 Abs. 1 SSpielhG, wonach die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 04.00 Uhr beginnt und um 10.00 Uhr endet, somit sechs Stunden umfasst, ist nicht zu beanstanden, so dass der diesbezügliche Feststellungsantrag ebenfalls abzuweisen ist. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. § 7 Abs. 1 SSpielhG stellt eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung dar. Es ist augenfällig, dass die 6-stündige Schließung der Spielhallen geeignet ist, eine Spielpause in Spielhallen herbeizuführen. Damit wird ein Zweck des Spielhallengesetzes nicht nur gefördert (was für die Eignung seiner Regelung ausreichte), sondern erreicht so VG Berlin, Urteil vom 01.03.2013 - 4 K 336.12 -, juris, Sperrzeit der Spielhalle von 3.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Für die Beschränkung der Betriebszeiten sprechen vernünftige Gründe des Gemeinwohls. Die zwangsweisen Ruhe- oder Unterbrechungszeiten, die den Anreiz zum Weiterspielen hemmen oder unterbrechen sollen, sind zumindest förderlich, das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern bzw. einer Spielsucht entgegenzuwirken und damit die in § 1 Satz 1 GlüStV formulierten Gemeinwohlziele zu erreichen. Auch verstößt die anzutreffende Differenzierung zwischen Spielhallen und Spielbanken sowie zwischen Spielhallen und Gaststätten nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar ist bei der Prüfung anhand des Gleichheitssatzes von einer strengeren Bindung des Gesetzgebers auszugehen, weil sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten, hier in Gestalt der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten freien Berufsausübung, nachteilig auswirken kann. Daran gemessen ist die unterschiedliche Regelung der Sperr- bzw. Öffnungszeiten für Spielhallen, Spielbanken sowie Gaststätten aber nicht verfassungswidrig so OVG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2014 - 4 BS 328/13 -, juris, Sperrzeit der Spielhalle von 5.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wegen der abweichenden Regelung der Sperrzeit bei Spielbanken, hinsichtlich derer keine konkrete Festlegung der Sperrzeit erfolgte, sondern lediglich bestimmt ist, dass die tägliche Sperrzeit der Spielbank und der Zweigspielbetriebe sechs Stunden nicht unterschreiten darf (§ 13 SpielbG-Saar), kann nicht festgestellt werden. Wie bereits dargelegt, enthält der allgemeine Gleichheitssatz kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen stets gleich zu regeln. Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Ordnungsbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen, es sei denn, die Regelung beruht nicht auf den Besonderheiten des einen oder anderen Ordnungsbereiches, sondern vielmehr auf allgemeinen sie übergreifenden Erwägungen hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, juris. Für Erlaubnis und Betrieb einer Spielbank (mit sog. kleinem Spiel, d.h. Automatenspiel) gelten besondere Bestimmungen, die bedeutsam und mit Gewicht von den Bestimmungen des Spielhallengesetzes abweichen. Der Betrieb von Spielbanken in überwiegend staatlicher Trägerschaft - wie sie § 5 Abs. 1 SpielbG-Saar vorsieht und so auch von den beiden vorhandenen Spielbanken und ihren organisatorisch und aufsichtsrechtlich angebundenen unselbständigen Zweigspielbetrieben (Automatenspielsäle) erfüllt werden - ermöglicht eine im Interesse der Gefahrenabwehr bessere Betriebssteuerung und schlankere Kontrollmechanismen, weil eigene Erwerbsinteressen nicht berührt werden und Kontrollierende und Kontrollierte in dieselben öffentlich-rechtlichen Strukturen, insbesondere der Kontrolle durch den Obersten Rechnungshof mit strikten dienstlichen Sanktionen eingebunden sind. Bereits durch die gesetzlich vorgegebene Organisationsstruktur wird einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs - unter dieser ist die im wirtschaftlichen Sinne „ausbeuterische“ Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes zu verstehen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen - besser entgegengewirkt. Dies wird verstärkt durch weitere Kontrollmechanismen. Die strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken und der ihnen angegliederten Automatenspielsäle und die Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises, die auf ein breites Publikum eine eher abschreckende Wirkung haben können, rechtfertigen eine prinzipiell unterschiedliche Regelung der Öffnungs- bzw. Sperrzeiten für private Spielhallen und überwiegend in öffentlicher Hand betriebene Automatenspielsäle als Spielbankzweigbetrieb so schon OVG des Saarlandes, Beschluss vom 06.06.2005 - 3 Q 9/04 -, juris. Gleichfalls ist ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz im Hinblick auf die seit dem 01.07.2012 abweichende Regelung der Sperrzeit bei Gaststätten, die um 5 Uhr beginnt und um sechs Uhr endet, nicht feststellbar. Die Sperrzeit für Spielhallen entsprach bis dahin aufgrund ihrer Festlegung in § 17 Abs. 1 Gaststättenverordnung - i.V.m. §§ 11 Abs. 1 S. 3, 18 Abs. 2 SGastG i. d. F. v. 13.04.2011 (Amtbl. 2011, 206) der für Gaststätten in § 11 Abs. 1 S. 1 SGastG festgesetzten Sperrzeit. Der mit dem Spielhallengesetz verfolgte Zweck der Bekämpfung von Suchtgefahren und des Spielerschutzes rechtfertigt die ab 01.07.2012 bestehende unterschiedliche Sperrzeitenregelung. Das Gaststättengesetz verfolgt mit seinen Regelungen vor allem den Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des Gaststättenpersonals und der Gaststättenbesucher sowie den Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor erheblichen Umwelteinwirkungen, Belästigungen und Nachteilen und knüpft damit unmittelbar an den Betrieb der Gaststätte an. Die Sperrzeitregelung für Spielhallen verfolgt demgemäß vor allem das Ziel der Suchtprävention und des Spielerschutzes durch Verknappung der zeitlichen Verfügbarkeit von Geldspielautomaten. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 7 SSpielhG (LT-Drs. 15/15, S. 74) wollte der Gesetzgeber im Bereich der Spielhallen die jederzeitige Verfügbarkeit für gefährdete Spieler einschränken, um ein „Abkühlen“ durch die erzwungene Pause herbeizuführen und dadurch das rauschhafte Weiterspielen über einen langen Zeitraum zu begrenzen. Durch die einheitliche Zeitbestimmung sollte die Möglichkeit einer Umgehung der Sperrzeit durch Wechsel von einer Spielhalle in eine andere mit abweichenden Öffnungszeiten ausgeschlossen werden. Beginn und Ende der Sperrzeit seien so ausgestaltet, dass in diesem Zeitraum auch die meisten Gaststätten geschlossen seien, so dass auch ein Ausweichen auf die dort aufgestellte geringere Anzahl an Automaten weitestgehend ausgeschlossen werde. Diese unterschiedliche Zielrichtung der gaststättenrechtlichen und glücksspielrechtlichen Sperrzeitregelungen rechtfertigt die unterschiedliche gesetzliche Festsetzung der Sperrzeit für Gaststätten und Spielhallen vgl. VGH Bayern, Urteil vom 23.07.2013 - 10 N 13.225 -, juris. Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 8 Abs. 2 SSpielhG normierten Anforderungen (Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann) einzuhalten. Ein Verstoß gegen Art 12 GG ist offensichtlich ausgeschlossen. Was das Verbot von Geldausgabeautomaten in Spielhallen nach § 8 Abs. 2 SSpielhG anbelangt, bestehen keine Bedenken, dass dieses Verbot eine geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Regelung zum Schutz der Spieler ist. Die Möglichkeit, sich in einer Verlustphase schnell neue Barmittel zu beschaffen und am gleichen Geldspielgerät (ein wichtiges Argument, da dieses, an dem man schon so lange ohne Erfolg spielt, doch bestimmt beim nächsten Spiel einen Gewinn ausschüttet) weiter zu spielen, ist erheblich eingeschränkt, wenn die Spielhalle erst verlassen werden muss vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.12.2012 - 3 MB 40/12 -, juris. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wegen der grundsätzlichen Zulässigkeit von Geldausgabeautomaten bei Spielbanken ist aus den oben dargelegten Erwägungen zur Sperrzeit und den strengen rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb der Spielbanken sowie den Aufsichts- und Kontrollmechanismen bezüglich des Besucherkreises ebenfalls nicht gegeben. Auch unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt einer Kumulation/Addition der den Betrieb einer Spielhalle treffenden baurechtlichen und ordnungsrechtlichen Beschränkungen wie auch steuerrechtlichen Belastungen kann die Kammer keine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG erkennen. Entgegen der klägerischen Ansicht ist zunächst die Erhebung der Spielvergnügungssteuer aufgrund des saarländischen Vergnügungssteuergesetzes nicht mit in die Gesamtwirkung der Spielhallen betreffenden Regelungen mit einzubeziehen. Die Rechtsfigur des sogenannten kumulativen oder additiven Grundrechtseingriffs erlaubt es nicht, alle für sich betrachtet zulässigen Grundrechtseingriffe gegen einen Grundrechtsträger in einer Gesamtbetrachtung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als unzulässigen kumulativen Grundrechtseingriff zu qualifizieren. Zumindest ist für eine kumulative Gesamtbetrachtung erforderlich, dass es sich um Eingriffe mit gleichem Regelungsziel in den gleichen Lebensbereich handelt. Daran fehlt es hier. Die Erhebung der Vergnügungssteuer dient vornehmlich der Erzielung von Steuereinnahmen, wohingegen die gewerbe- und glücksspielrechtlichen Beschränkungen der Bekämpfung der Spielsucht dienen entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2013 -14 A 2401/13 -, juris. Im Übrigen ist auch bei einer Berücksichtigung sämtlicher von der Klägerin angeführten Beschränkungen bzw. Belastungen nicht davon auszugehen, dass diese gegenwärtig die berufliche Tätigkeit der Klägerin unmöglich oder unzumutbar machen. Das belegen allein schon die von der Klägerin selbst angegebenen aktuellen Umsätze. Ungeachtet der in jüngerer Zeit zu verzeichnenden Umsatzrückgänge sind diese weiterhin mehr als beachtlich. Als Berufsausübungsregelung sind die Beschränkungen danach nicht zu beanstanden. Wie sich die Situation der Klägerin nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist der §§ 29 Abs. 4 GlüStV, 12 Abs. 1 SSpielhG - auch mit Blick auf die Befreiungsmöglichkeiten nach § 12 Abs. 2 SSpielhG - darstellen wird, ist nicht Gegenstand des zur Entscheidung anstehenden klägerischen Begehrens und kann von daher dahinstehen. Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Klägerin meint – die von ihr angefochtenen Regelungen gegen Art. 56 AEUV verstoßen, weil sie deren Anforderungen an Geeignetheit und Kohärenz widersprächen. Zunächst kann dahinstehen, ob vorliegend überhaupt ein für die Anwendung von Art. 56 AEUV ausreichender grenzüberschreitender Bezug vorhanden ist. Soweit die Klägerin hierfür anführt, dass ihre in Grenznähe befindlichen Spielhallen regelmäßig von Spielern aus Frankreich frequentiert würden, erscheint sehr fraglich, ob dies bereits eine Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV zu begründen vermag. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung, weil selbst bei Anwendbarkeit von Art. 56 AEUV ein Verstoß der von der Klägerin angefochtenen Regelungen gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot nicht erkennbar ist. Es erscheint bereits fraglich, ob das Kohärenzgebot diesbezüglich überhaupt herangezogen werden kann, weil hier nicht die Geeignetheit einer Monopolregelung in Frage steht. Jedenfalls werden die zu überprüfenden Regelungen nicht durch das Vorgehen in anderen Glücksspielsektoren in der Weise konterkariert, dass ihre Geeignetheit zur Erreichung der verfolgten Ziele in Frage gestellt würde. Der gesamte Glücksspielmarkt ist zunehmend strengen Regeln unterworfen, die sich in ihrer konkreten Ausgestaltung durchaus voneinander unterscheiden. Letzteres steht der Kohärenz dieser Regelungen allerdings nicht entgegen. Das Kohärenzgebot darf nicht als Uniformitätsgebot missverstanden werden und auch nicht als ein Gebot zur Optimierung der Zielverwirklichung. Ein Mitgliedstaat ist also nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dasselbe Konzept zu verfolgen. Auch für den in den Vergleich einbezogenen Spielbankenmarkt gelten umfangreiche Vorgaben, die teilweise strenger sind als diejenigen für Spielhallen, teilweise aber hinter diesen zurückbleiben. Dass die für Spielhallen verfolgte Politik durch die Regelungen für den Bereich der Spielbanken ihrer Wirksamkeit beraubt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die für das Glücksspiel in Gaststätten verfolgte Politik läuft den hier zu überprüfenden Regelungen ebenfalls nicht zuwider. Es bestehen vielmehr insbesondere auf bundesrechtlicher Ebene (wie etwa in der Spielverordnung und in dem Jugendschutzgesetz) zahlreiche Regelungen, welche eine Eindämmung des Glücksspiels auch im Bereich von Gaststätten bezwecken. Dies gilt schließlich auch für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet, welche nach § 4 Abs. 4 GlüStV und § 2 Abs. 1 Nr. 2 LGlüG sogar gänzlich verboten sind. Dass es bei der faktischen Durchsetzung dieses Verbots Probleme geben mag, ist für die Prüfung der Kohärenz nicht entscheidend vgl. hierzu auch Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris. Soweit die Klägerin eine Berücksichtigung des schleswig-holsteinischen Sonderwegs nach dessen Glücksspielgesetz in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 08.02.2013 anmahnt, bietet auch dies keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war. Von daher stellt das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich waren die 15 anderen Länder nicht verpflichtet, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt hat EuGH, Urteil vom 12.06.2014 - C-156/13 -, juris. Nach alldem ist die negative Feststellungsklage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt diesbezüglich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Rechtssache im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Vereinbarkeit der oben dargestellten Regelungen des Spielhallengesetzes mit höherrangigem Recht grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt, wird die Berufung zugelassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 75.000,00 Euro (5 x 15.000) festgesetzt. Die Klägerin, die im Saarland mehrere Spielhallen betreibt, erstrebt mit der am 30.01.2013 erhobenen negativen Feststellungsklage die Klärung der Verbindlichkeit von Regelungen des saarländischen Spielhallengesetzes, insbesondere des Verbots von Internet-Terminals, des Rauchverbots - hilfsweise der konkreten Ausgestaltung des Raucherbereichs -, der Ausweitung der Sperrzeit für Spielhallen von 04.00 Uhr bis 10.00 Uhr und des Verbots von Geldausgabeautomaten. Von einer gerichtlichen Entscheidung zu dem Erfordernis der Identitätskontrolle nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung Abstand, weil die Beteiligten darin übereinstimmten, dass die in § 5 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG vorgesehene Ausweis- bzw. vergleichbare Identitätskontrolle nicht für alle Besucher obligatorisch, sondern vielmehr in der Weise durchzuführen ist, dass sichergestellt ist, dass Minderjährige keinen Zutritt zur Spielhalle erhalten. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, die von ihr aufgegriffenen Vorschriften seien bereits deshalb nicht anwendbar, weil sie gegenüber der Europäischen Kommission nicht notifiziert worden seien. Nach der Richtlinie 98/34/EG vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften über die Dienste der Informationsgesellschaft müssten die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union Entwürfe von Regelungen gegenüber der Europäischen Kommission notifizieren, bevor sie innerstaatlich in Kraft treten könnten. Der Verstoß gegen die Notifizierungspflicht habe die Ungültigkeit der Vorschriften und die Unanwendbarkeit der Gesamtregelung auf Einzelne zur Folge. Insbesondere sei das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten als Beeinträchtigung des Handels mit diesen notifizierungspflichtig. Die diesbezüglich in den Spielhallen zum Einsatz kommenden Systeme seien nicht mir herkömmlichen Geldausgabeautomaten vergleichbar, sondern speziell für den Spielhallenmarkt konzipiert und den dortigen Geldverwaltungssystemen angepasst bzw. in diese integriert. Sie hätten keine andere Verwendungsmöglichkeit. Das Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten falle damit als „technische Vorschrift“ unter die dritte Kategorie nach Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG. Folge man dieser ihrer Ansicht nicht, handele es sich bei dem Verbot des Aufstellens von Geldausgabeautomaten auf Grund der Tragweite des Verbots jedenfalls um eine „sonstige Vorschrift“ der zweiten Kategorie nach Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG, weil es die Zusammensetzung, die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen könne. Das Verbot von Geldausgabeautomaten, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen könne, beeinträchtige den Handel mit entsprechenden Geldverwaltungssystemen unmittelbar und sei wesentlich. Für Hersteller und Aufsteller der Systeme entfalle infolge des Verbots ein lukrativer Markt, der im Saarland aktuell (Stand: 01.01.2012) 253 konzessionierte Spielhallen umfasse und damit in etwa die Größe aufweise wie der gesamte Markt für Geldausgabeautomaten der Banken. Auch unterfalle das Spielhallengesetz der Notifizierungspflicht, weil es als „sonstige Vorschrift“ im Sinne der zweiten Kategorie nach Art. 1 Nr. 4 Richtlinie 98/34/EG geeignet sei, den Handel mit Geldspielgeräten wesentlich zu beeinflussen. Der geforderte Mindestabstand von 500 m Luftlinie zwischen zwei Spielhallen und das Verbot sogenannter Mehrfachkonzessionen führten zu einem faktischen Errichtungsverbot neuer Spielhallen und spätestens nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2017 zu einer umfassenden Marktbereinigung. Bei aktuell 147 Standorten, 253 Spielhallenkonzessionen und durchschnittlich 10,23 Geldspielgeräten pro Konzession werde sich die Zahl der Geldspielgeräte in Spielhallen im Saarland binnen fünf Jahren voraussichtlich um 60% von 2.589 auf 1.023 reduzieren. Bleibe es bei 147 Standorten, reduziere sich allein infolge des Verbots von Mehrfachkonzessionen die Zahl der Geldspielgeräte auf 1.503, was einen Rückgang von 42% bedeute. Dieser Effekt werde verstärkt durch das Verbot von Internet-Terminals, das Rauchverbot, die Sperrzeitverlängerung und das Verbot von Geldausgabeautomaten. Die Maßnahmen machten alleine und insbesondere in ihrer Kombination den Betrieb einer Spielhalle wirtschaftlich unattraktiv und führten zu Umsatzeinbußen der Spielhallenbetreiber, die sich im Falle der Klägerin auf rund 30% beliefen. Die hieraus resultierende Marktbereinigung schlage unmittelbar auf die Hersteller von Geldspielgeräten durch. Selbst unter Berücksichtigung der 1.578 Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben reduziere sich der Markt um rund ein Drittel. Die Einschränkung der Vermarktung von Geldspielgeräten unterfalle auch als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Nr. 11 Richtlinie 98/34/EG der Notifizierungspflicht. Die in Rede stehenden Vorschriften stellten zudem einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin dar. Das Verbot, in Spielhallen Internet-Terminals bereitzuhalten, beschränke sich nicht auf sogenannte Sportwettterminals, sondern solle Internetangebote, „die zur Umgehung der Vorschriften genutzt werden könnten oder ein problemloses Ausweichen ermöglichen“ ausschließen (LT-Drs. 15/15, S. 73). Befürchtet werde scheinbar, dass Spielhallenbesucher über die Internet-Terminals der Spielhallen an Online-Glücksspielen teilnähmen und damit die Vorgaben des Spielhallengesetzes bzw. des Glücksspielstaatsvertrages, wonach in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, verstießen. Das Verbot von Internet-Terminals sei jedoch zur Durchsetzung dieses Verbots ungeeignet. So bestehe bereits kein generelles Verbot von Online-Glücksspielen mehr. Hinzu trete, dass Online-Glücksspiele von jedem anderen PC verfügbar seien. Ein isoliertes Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen mache daher keinerlei Sinn. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass an Internet-Terminals in Spielhallen in nennenswertem Umfang Online-Sportwetten getätigt würden. Die Durchsetzung des Trennungsgebots sei bereits mit dem vorhandenen ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchsetzbar. Das Verbot von Internet-Terminals in Spielhallen sei zudem unverhältnismäßig. Der vermeintliche Nutzen der Regelung stehe völlig außer Verhältnis zu dem mit ihr verbundenen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Spielhallenbetreiber. Viel größer sei der Nutzen der Spielhallenbetreiber, da sie dem Spieler eine attraktive und beliebte Alternative zum Spiel an den Geldspielgeräten böten und ihn animierten, zusätzliche Spielpausen einzulegen. Auch existiere ein vergleichbares Verbot bei den Spielbanken nicht. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, die eine Ungleichbehandlung diesbezüglich rechtfertigten. Auch was das Rauchverbot anbelange, würden Spielhallen im Vergleich zu Spielbanken ungleich behandelt. Es stelle sich bereits die Frage, ob § 2 Abs. 1 Nr. 7 saarländisches Nichtraucherschutzgesetz (SNRSG), wonach in Spielhallen und Spielcasinos nicht geraucht werden darf, soweit in den Räumen eine Gaststätte betrieben wird, auf Spielbanken Anwendung finde. In der Verwaltungspraxis jedenfalls werde diese Regelung auf Spielbanken nicht angewandt. Nach den Feststellungen der Klägerin würden tatsächlich in allen Betriebsstätten der Saarland-Spielbank GmbH alkoholische Getränke ebenso verabreicht wie sonstige Getränke und Speisen, ohne dass dort das Rauchen untersagt wäre. Zum Hilfsbegehren hinsichtlich des Rauchverbots in Spielhallen führt die Klägerin aus, dass für den Fall, dass die Kammer das Rauchverbot für zulässig erachte, zu klären bleibe, was genau unter „untergeordneter und abgetrennter Bereich“ im Sinne des Spielhallengesetzes zu verstehen sei. Das zuständige Landesverwaltungsamt vertrete hier die Auffassung, die Raucherbereiche dürften nicht mehr als 20% der Grundfläche der Spielhalle einnehmen und nicht mehr als 20% der Spielgeräte beinhalten. Die Ausweitung der Sperrzeit auf mindestens sechs Stunden von 04.00 Uhr bis 10.00 Uhr verletze die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit. Nachweise oder gar ein empirischer Beleg für die Annahme in der Begründung des Gesetzes, wonach eine verlängerte Sperrzeit der Bekämpfung pathologischen Spielverhaltens diene, existierten nicht. Unabhängig davon erweise sich die Regelung jedenfalls als ungeeignet. In der für Spielhallen geltenden Sperrzeit könnten die Spieler ohne weiteres auf Gaststätten oder Spielbanken ausweichen, in denen bis 05.00 Uhr gespielt werden könne. Hinzu kämen zahllose illegale Spielmöglichkeiten. Die Annahme des Landesgesetzgebers, Beginn und Ende der Sperrzeit seien so ausgestaltet, dass in diesem Zeitraum auch die meisten Gaststätten geschlossen seien, wodurch ein Ausweichen weitestgehend ausgeschlossen werde, sei unzutreffend und ein deutliches Zeichen dafür, dass ihm die Inkohärenz der Regelung bewusst sei. Wegen der Sperrzeitausweitung bei Spielhallen werde zudem insbesondere die Zahl illegaler sogenannter „Spielcafés“ weiter zunehmen. Die Sperrzeitausweitung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig und entwerte die unbefristet erteilten Spielhallenerlaubnisse in ihrer Substanz um praktisch ein Drittel, da sie, wie am Beispiel der Klägerin gezeigt, bereits für sich genommen eine wirtschaftliche Betriebsführung nahezu unmöglich mache. Die Umsatzeinbußen seien von eingangs 21,26% auf inzwischen 30% angestiegen. Auch liege hinsichtlich der Festsetzung der Sperrzeit eine Ungleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken vor. Spielhallen betreffend sei festgesetzt, dass die Sperrzeit täglich um 04.00 Uhr beginne und um 10.00 Uhr ende. Damit bestehe keine Möglichkeit, die Sperrzeit nach betriebswirtschaftlichen Bedürfnissen zu variieren. Demgegenüber bestehe gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielbG-Saar im Bereich der Spielbanken Raum für flexiblere Lösungen. Das Verbot von Geldausgabeautomaten benachteilige ebenfalls Spielhallen im Verhältnis zu Spielbanken. Ein solches Verbot bestehe für Spielbanken nicht. Sowohl in den zwei saarländischen Spielbanken als auch deren fünf Zweigspielbetrieben hätten Spieler nach wie vor die Möglichkeit, sich mittels Geldausgabeautomaten oder sogenannter Elektronik-Cash-Systeme mit Bargeld zu versorgen. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung existierten nicht. Da das Pathologie-Potenzial bei gewerblichen Geldspielgeräten nicht höher, sondern sogar niedriger als bei den Slotmaschinen der Spielbanken sei, verbiete es sich, die durch das Spielhallengesetz zu Lasten der Spielhallen begründete Ungleichbehandlung mit dem Pathologie-Potenzial der Geldspielgeräte zu rechtfertigen. Die jeweiligen Beeinträchtigungen der Klägerin unterlägen weiter nicht nur einer isolierten Kontrolle, sondern bedürften der Prüfung als Teil eines additiven Grundrechtseingriffs und der Betrachtung der kumulativen Wirkung der Grundrechtseingriffe. Mit jeder Einzelbeeinträchtigung sei unweigerlich eine - aus der Summe der übrigen Einzelbeeinträchtigungen dieses Grundrechtseingriffs gebildete - Gesamtlast verbunden. Bereits die Sperrzeitverlängerung erschwere einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für Spielhallen infolge der daraus resultierenden Umsatzeinbußen in Höhe von rund 30% massiv. Hinzu träten die Kosten der Schulungsmaßnahmen und die Auswirkung des Rauchverbots, die Spielhallenbetreiber zusätzlich belasteten. Bei der Gesamtbetrachtung sei auch zu berücksichtigen, dass der Klägerin nach einer Übergangszeit von fünf Jahren ihre unbefristeten Erlaubnisse entzogen seien und sie zur Beantragung neuer glücksspielrechtlicher Erlaubnisse gezwungen sei. Allein durch das Verbot von Mehrfachkonzessionen drohe ihr, die über insgesamt 27 Konzessionen an 11 Standorten verfüge, die Schließung von 16 Spielhallen, was knapp 60% ihres Bestandes entspreche und gerade in Kombination mit den übrigen Restriktionen unweigerlich ihr wirtschaftliches Aus bedeuten würde. Die Einzelregelungen machten damit in ihrer Gesamtheit und in Kombination mit der geplanten Änderung der Spielverordnung und der veränderten Bemessung der Vergnügungssteuer einen wirtschaftlichen Spielhallenbetrieb nahezu unmöglich. Aufgrund seiner „erdrosselnden“ Gesamtwirkung für bestehende und neue Spielhallen wirke das Regelungsgefüge des Spielhallengesetzes nicht nur als Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch als faktisches Verbotsgesetz, für das die erheblich strengeren Maßstäbe der objektiven Berufszulassungsregel gälten. Dass diese nicht gewahrt seien, folge im Ergebnis bereits daraus, dass der Beruf des Spielhallenunternehmers nach wie vor legal sei. Die dargestellten Eingriffe in die Berufsfreiheit der Klägerin entsprächen auch nicht den Anforderungen an eine konsequente Glücksspielpolitik und ließen aufgrund der völlig konträren Regulierung des sogenannten „kleinen Spiels“ der Spielbanken auch die gebotene Folgerichtigkeit des Gesetzgebers vermissen. Der Gesetzgeber nehme ein akutes Regelungsdefizit beim Automatenspiel der zu 100% im staatlichen Eigentum stehenden Spielbanken hin. Namentlich durch die Zulassung von fünf Zweigspielbetrieben im Saarland erfolge eine massive Marktausweitung gerade beim Automatenspiel der Spielbanken, mit dem inzwischen über 70% der Bruttospielerträge erwirtschaftet würden. Aktuell gebe es in den saarländischen Spielbanken und Zweigspielbetrieben rund 850 Slotmaschinen, deren Zahl sich in den letzten 5 Jahren fast verdoppelt habe. Bei rund 1.011.000 Einwohnern (Stand: 31.07.2012) kämen im Saarland auf je 1.000.000 Einwohner 841 Slotmaschinen. Bundesweit sei dies mit Abstand die höchste Automatendichte. Ausgehend vom Bundesdurchschnitt (109 Slotmaschinen je 1.000.000 Einwohner) gebe es pro Kopf im Saarland mehr als achtmal so viele Slotmaschinen. Den rund 850 Slotmaschinen stünden 2.589 gewerbliche Geldspielgeräte in Spielhallen gegenüber. Das Verhältnis von Slotmaschinen in Spielbanken und Zweigspielbetrieben zu denen in Spielhallen werde sich infolge der Abstandsregelung und des Verbots von Mehrfachkonzessionen weiter zu Gunsten des Spiels in Spielbanken und Zweigspielbetrieben verändern. Hinzu kämen die in illegalen „Spielcafés“ betriebenen Geldspielgeräte. Bei diesen Betrieben handele es sich rechtlich nicht um Schankwirtschaften, sondern um spielhallenähnliche Betriebe. Zudem stünden den Spielern 1.578 Geldspielgeräte in gastronomischen Betrieben zur Verfügung. Das Einschränken allein des Glücksspiels in Spielhallen lasse die gebotene Folgerichtigkeit des Gesetzgebers vermissen. Es verletze deshalb die Berufsfreiheit der Klägerin, da die saarländische Gesetzgebung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung der Spielleidenschaft ausgerichtet sei. Weiterhin verstießen die aufgezeigten Regelungen gegen die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union (Art. 56 AEUV), weil sie nicht deren Anforderungen der Geeignetheit und Kohärenz entsprächen. Diese Regelungen seien hier anwendbar, weil die Dienste der Klägerin zu einem nicht unwesentlichen Teil von französischen Staatsbürgern nachgefragt bzw. diesen gegenüber erbracht würden. Die in Grenznähe befindlichen Spielhallen der Klägerin würden regelmäßig von Spielern aus Frankreich frequentiert, wo Spielhallen generell verboten seien. Insbesondere aufgrund der expansiven Politik im Bereich des Automatenspiels der Spielbanken könne nicht von einer kohärenten Glückspielpolitik ausgegangen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der schleswig-holsteinische Sonderweg nach dessen Glücksspielgesetz vom 01.01.2012, das bis zum Beitritt Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag am 08.02.2013 gegolten habe, Casinospiele und Sportwetten im Internet rund um die Uhr vollumfänglich zugelassen habe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot von Internet-Terminals), 2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (partielles Rauchverbot), 3. hilfsweise zu 2. festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig kleiner sind (weniger als 50%) als die Nichtraucherbereiche, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte größer ist als im Raucherbereich (mehr als 50%), Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt. weiter hilfsweise zu 3. festzustellen, dass der Beklagte nicht zu einem ordnungsbehördlichen Einschreiten wegen Verletzung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 SSpielhG befugt ist, wenn die abgegrenzten Raucherbereiche flächenmäßig weniger als 40% der Gesamtnutzfläche betragen, die Gesamtzahl aller in den Nichtraucherbereichen aufgestellten Geld- und Unterhaltungsspielgeräte gleich oder weniger 40% aller Geräte beträgt, Aufsichtstheken, Kassen und Toiletten, die auch von den übrigen Gästen der Spielhalle benutzt werden, rauchfrei sind, die Raucherbereiche baulich abgetrennt und belüftet sind, so dass der Rauch von dort nicht in die anderen Räume gelangen kann, und in den Raucherbereichen keine entgeltliche und unentgeltliche Verabreichung von Speisen und Getränken erfolgt. 4. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 7 Abs. 1 SSpielhG normierte Sperrzeit von 4.00 Uhr bis 10.00 Uhr einzuhalten, 5. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, beim Betrieb ihrer Spielhallen die in § 8 Abs. 2 SSpielhG normierten Anforderungen einzuhalten (Verbot des Aufstellens von Geldautomaten oder anderen Geräten oder Vorrichtungen, mittels derer sich der Spieler Geld beschaffen kann). Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Es mangele an einem konkret festzustellenden Rechtsverhältnis in Bezug auf die von der Klägerin gestellten Anträge. Die Klägerin trage lediglich abstrakt-generell mögliche Beeinträchtigungen vor, die sich für jeden Spielhallenbetreiber und jeden Spielhallenstandort so oder in ähnlicher Weise darstellen könnten. Zu den streitgegenständlichen Fragen habe es zwischen dem Beklagten und der Klägerin keine Korrespondenz gegeben. Soweit bußgeldbewehrte Pflichten aufgegriffen seien, wie z.B. das Verbot des Aufstellens von Internet-Terminals und Verstöße gegen das Rauchverbot, stünden der Klägerin sowohl gegen verwaltungsrechtliche Maßnahmen als auch gegen Ordnungswidrigkeitenverfahren der Rechtsweg und eine gerichtliche Überprüfung offen. Die Subsidiarität der Feststellungsklage sei daher gegeben. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Die von der Klägerin gerügte Notifizierungspflicht des Spielhallengesetzes bestehe nicht. Durch das SSpielhG werde die Art oder die Vermarktung der Geldspielgeräte nicht wesentlich beeinflusst. Zudem sei der Glücksspielstaatsvertrag der Kommission unstreitig am 15.04.2011 notifiziert worden. Soweit das Spielhallengesetz über die Regelung des Glückspielstaatsvertrages hinausgehe, folge daraus kein notifizierungspflichtiger Inhalt. Nur bei wesentlichen Änderungen bereits notifizierter Bestimmungen sei eine Anzeige an die Kommission erforderlich. Dies sei jedoch deshalb zu verneinen, weil alle relevanten Inhalte der im Spielhallengesetz enthaltenen Beschränkungen bereits in den Vorschriften des Glückspielstaatsvertrages angelegt seien. Auch materiell-rechtlich seien die angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden. Das Verbot von Internet-Terminals basiere auf dem gesetzgeberischen Motiv der Spielsuchtbekämpfung. Ausweislich der Gesetzesbegründung solle Internetangeboten entgegengewirkt werden, die zur Umgehung der Vorschriften genutzt werden könnten, und ein Ausweichen auf illegale sonstige Glücksspielangebote verhindert werden. Der Gesetzgeber habe Manipulationsmöglichkeiten ausschließen wollen. Ausgeschlossen seien Manipulationsversuche nur bei einem vollständigen Ausschluss solcher Terminals. Das Spielhallengesetz verfolge, wie eine Reihe von Regelungen zeige, zudem auch das Ziel, die Aufenthaltsdauer pathologischer und gefährdeter Spieler in der Spielhalle zu begrenzen. Das Verbot der Internet-Terminals diene in diesem Gesamtkontext mit dazu, Anlockeffekte auszuschließen und die Anreizwirkungen, die zum längeren Verweilen in der Spielhalle einlüden, zu begrenzen. Die Klägerin bestätige selbst in diesem Zusammenhang, dass die Nutzer ihre E-Mails checkten, chatteten, einkauften, Nachrichten läsen etc.. Genau dies führe dazu, dass die Spielhalle als Aufenthaltsort über lange Zeitdauer diene und damit jederzeit die Rückkehr vom Internet-Terminal zurück an ein Geldspielgerät möglich sei. Vor diesem Hintergrund vermöge nur ein vollständiges Verbot des Aufstellens von Internet-Terminals Spielsuchtprävention zu garantieren. In den saarländischen Spielbanken würden Internet-Terminals nicht vorgehalten. Was das Rauchverbot in Spielhallen anbelange, werde der Begriff „untergeordnete und abgetrennte Bereiche“, in denen das Rauchen zulässig sei, dahingehend ausgelegt, dass diese Raucherbereiche mit einer so ausreichenden Belüftung versehen sein müssten, dass die Gefahr des Passivrauchens für Nichtraucher ausgeschlossen sei. Zudem müssten die Raucherbereiche in ihrer Nutzung, Fläche und optischen Ausgestaltung deutlich kleiner als die rauchfreien Bereiche sein, so dass dort deutlich weniger Spielgeräte aufgestellt sein dürften als in den rauchfreien Bereichen. Insbesondere die von der Klägerin angedachten Aufteilungen der Spielhallenfläche erfüllten in keiner Weise das Kriterium „untergeordnet“. Die flächenmäßige Unterordnung des Raucherbereichs müsse so deutlich hinter der verbleibenden Fläche des Nichtraucherbereichs zurückbleiben, dass die Unterordnung auf den ersten Blick erkennbar sei. Diese Überlegung gelte entsprechend auch für das funktionale Element des Merkmals „untergeordneter Bereich“. Das Landesverwaltungsamt gehe grundsätzlich von einem Verhältnis von 4:1 aus. Das bedeute, dass die Raucherbereiche nicht mehr als 20% der Grundfläche der Spielhalle einnehmen dürften und dort auch nicht mehr als 20% der Spielgeräte stehen dürften. Es verstehe sich von selbst, dass alle Räume, die auch von Nichtrauchern genutzt würden, wie Aufsichtstheke, Kassen und Toiletten, rauchfrei sein müssten. Soweit die Klägerin rüge, dass das Gesetz selbst keine detaillierten Ausführungen dazu enthalte, wie der Raucherbereich ausgestaltet sein müsse, sei dies irrelevant. Dem Normadressaten müsse lediglich klar ersichtlich sein, wann sein Verhalten nicht mehr rechtstreu sei. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SNRSG finde im Übrigen auch auf Spielbanken Anwendung. In den Casinos G., Homburg, Saarlouis und Ludwigspark würden nicht ständig Speisen verabreicht. In der Spielbank S. und im Casino S. B. seien abgetrennte Raucherbereiche geschaffen worden, die kleiner seien als die Nichtraucherbereiche. Ziel der Ausweitung der Sperrzeit sei es, die zuvor gegebene jederzeitige Verfügbarkeit der Gelegenheit zum Spiel für gefährdete oder bereits erkrankte Spieler zu begrenzen. Dabei seien die Zeiten bewusst so bestimmt festgelegt, um die Möglichkeit des Ausweichens auf andere Angebote auszuschließen. Auch die Spielbanken und deren Zweigspielbetriebe hielten derzeit eine Sperrzeit von 6 Stunden ein. Beabsichtigt sei, diese zukünftig ebenfalls einheitlich ab 04.00 Uhr geschlossen zu halten. Das Verbot von Geldausgabeautomaten sei erforderlich, um den Bestrebungen entgegenzuwirken, EC-Cash basierte Zahlungsverfahren in Spielhallen verstärkt anzubieten. Durch die Notwendigkeit, das Spielgerät und die Spielhalle zu verlassen, um Bargeld abzuheben, werde eine enge Gerätebindung verhindert. Der Einsatz von Geldwechselsystemen bei der Klägerin - ohne Nutzung der EC-Cash-Technik - werde durch dieses Verbot nicht berührt. Auch bei einer Gesamtschau sämtlicher Spielhallen betreffender Regelungen sei kein unzulässiger Grundrechtseingriff anzunehmen. Die getroffenen Regelungen hielten sich im Rahmen des dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich eingeräumten Beurteilungs- und Prognosespielraums. Hinsichtlich der geforderten Kohärenz sei kein übertrieben strenger Maßstab für die Bejahung einer Gesamtkohärenz anzulegen. Das Kohärenzgebot stelle weder ein Uniformitätsgebot dar, noch werde die Optimierung der Zielverwirklichung verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.