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Beschluss

1 A 229/07

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn im Zulassungsverfahren weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch Grundsatzbedeutung der Rechtssache dargelegt sind (§ 124 VwGO). • Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG umfasst jede Handlung, die für verfassungsfeindliche oder terroristische Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist; hierfür genügt ein objektiver Vorteil, nicht ein nachweisbarer Nutzen. • Die Würdigung, ob konkrete Teilnahme an Veranstaltungen, Spenden oder sonstige Exilaktivitäten eine Unterstützung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstellen, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Begleitumstände und ist eine Einzelfallfrage. • Zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Abkehr von der Unterstützung solcher Bestrebungen ist ein innerer, nachvollziehbarer Lernprozess erforderlich; bloßes Unterlassen oder Zeitablauf genügen nicht; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Einbürgerungsbewerber.
Entscheidungsgründe
Keine Einbürgerung bei nachvollziehbarer Unterstützung von PKK-bestrebungen; Zulassung der Berufung abgelehnt • Die Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn im Zulassungsverfahren weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch Grundsatzbedeutung der Rechtssache dargelegt sind (§ 124 VwGO). • Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG umfasst jede Handlung, die für verfassungsfeindliche oder terroristische Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist; hierfür genügt ein objektiver Vorteil, nicht ein nachweisbarer Nutzen. • Die Würdigung, ob konkrete Teilnahme an Veranstaltungen, Spenden oder sonstige Exilaktivitäten eine Unterstützung gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG darstellen, erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung der Begleitumstände und ist eine Einzelfallfrage. • Zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Abkehr von der Unterstützung solcher Bestrebungen ist ein innerer, nachvollziehbarer Lernprozess erforderlich; bloßes Unterlassen oder Zeitablauf genügen nicht; die Darlegungs- und Beweislast trägt der Einbürgerungsbewerber. Der Kläger begehrte die Einbürgerung und wandte sich gegen die Ablehnung durch das Verwaltungsgericht. Im erstinstanzlichen Urteil wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach Auffassung des Gerichts Unterstützungshandlungen für die PKK oder ihre Nachfolgeorganisationen vorgenommen habe, namentlich durch Weitergabe von Geld, Schuhen und Lebensmitteln in der Türkei, exilpolitische Aktivitäten in Deutschland, Teilnahme an Veranstaltungen, Verteilung von Publikationen und regelmäßige Spenden. Das Landesamt für Verfassungsschutz listete weitere Aktivitäten im Zeitraum August 2000 bis Dezember 2003 auf. Der Kläger beantragte im Zulassungsverfahren die Zulassung der Berufung mit der Rüge, die Feststellungen und die rechtliche Bewertung seien fehlerhaft und er habe sich inzwischen von den Bestrebungen abgewandt. Das Oberverwaltungsgericht prüfte nur, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen, und traf daraufhin seine Entscheidung. • Zulässigkeit und Prüfungsumfang: Der Zulassungsantrag war zulässig, jedoch beschränkt auf die Voraussetzungen des § 124 VwGO; es mussten ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung oder Grundsatzbedeutung vorgetragen werden. • Tatbestandsmäßige Unterstützung (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG): Das Gericht folgt der Auffassung, dass Unterstützung jede Handlung ist, die den Aktionsmöglichkeiten der Organisation objektiv zugutekommt; hierzu zählen materielle Zuwendungen, regelmäßige Spenden, Teilnahme an Kundgebungen und Verbreitung von Propaganda. • Einzelfallwürdigung: Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhen auf konkreten Angaben des Klägers im Asyl- und Einbürgerungsverfahren sowie auf Erkenntnissen des Verfassungsschutzes; diese Tatsachen- und Wertungssicht ist im Zulassungsverfahren nicht ernstlich zu bezweifeln. • Unbrauchbarkeit bloßer Einzelhandlungen: Die Entscheidung bezieht die Gesamtumstände ein; die bloße Unterzeichnung einer Selbsterklärung wäre allein nicht ausreichend, jedoch kann sie in Verbindung mit weiteren Tätigkeiten den Tatbestand erfüllen. • Glaubhaftmachung der Abwendung: Die vom Kläger behauptete Abkehr ist nicht ausreichend belegt; ein innerer, nachhaltiger Lernprozess muss glaubhaft gemacht werden, bloßes Zeitablaufen, situatives Unterlassen oder Zurückweisung einzelner Handlungen genügen nicht. • Rechtsprechungsfolgen und Bedeutung: Die vom Kläger gerügten Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichts und des Bundesverwaltungsgerichts behandelt; es fehlt an einer klärungsfähigen Grundsatzfrage, die die Zulassung rechtfertigen würde. • Kosten und Streitwert: Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die vom Kläger dargelegten Aktivitäten im In- und Ausland als Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu bewerten sind und dass der Kläger die erforderliche glaubhafte Abwendung von diesen Bestrebungen nicht hinreichend nachgewiesen hat. Weil im Zulassungsverfahren weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Würdigung noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt wurden, ist eine Berufungszulassung nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.