Urteil
11 K 2150/10
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2011:1207.11K2150.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Tatbestand: Der in der an der Grenze zu Syrien gelegenen und zur Provinz T. gehörenden Stadt D. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er besuchte bis 1978 die Schule und leistete in den Jahren 1982 und 1983 seinen Wehrdienst ab. Am 14.01.1993 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20.01.1993 die Gewährung politischen Asyls. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - gab er als Grund für seine Ausreise aus der Türkei u.a. Aktivitäten für verschiedene kurdische Parteien und Vereine und daraus resultierende Verfolgungsmaßnahmen an. Mit Bescheid vom 22.03.1993 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. Die Ehefrau und drei in der Türkei geborene Kinder des Klägers wurden vom Bundesamt mit Bescheiden vom 21.10.1993 nach § 26a des Asylverfahrensgesetzes als Asylberechtigte anerkannt. Seit dem 03.12.1993 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Urteil vom 29.01.1996 verurteilte das Amtsgericht C. den Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Landfriedensbruchs und versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Kläger hatte am 26.11.1994 in C. an einer Demonstration kurdischer Migranten teilgenommen, die sich gegen das Betätigungsverbot der PKK richtete. Jeweils wegen Zuwiderhandeln gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot wurde der Kläger mit Urteilen des Landgerichts Dortmund vom 03.02.1998 und 20.10.1998 zu Geldstrafen verurteilt. Dem Urteil vom 03.02.1998 lag die Feststellung zugrunde, dass der Kläger bis Februar 1997 unter dem Decknamen "W. " Raumverantwortlicher der PKK für C. , E2. , I1. und N1. war. Die Verurteilung vom 20.10.1998 erfolgte aufgrund der Teilnahme des Klägers an einer Veranstaltung der PKK in C. am 17.07.1998. Am 22.06.2001 unterschrieb der Kläger einen vorformulierten und mit der Überschrift Selbsterklärung: "Auch ich bin ein PKK'ler"' versehenen Text, in dem es - u.a. -heißt: "Auf dieser Grundlage erkläre ich als Angehöriger des kurdischen Volkes, dass ich die neue Linie der PKK teile, die seit zwei Jahren ihren politischen Kampf auf legaler Grundlage führt. Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig." (...) Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Symphatie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt." Das vor diesem Hintergrund eingeleitete strafrechtliche Verfahren wurde am 09.09.2004 nach § 153a StPO eingestellt. Am 01.03.2007 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Dem Antrag war eine von ihm am selben Tag unterzeichnete, von der Beklagten vorformulierte "einfache" Loyalitätserklärung beigefügt ("Ich bekenne mich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (...). Ich erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die ... ."). Außerdem legte er zwei Zeugnisse der Euro-Schulen-Organisation (ESO) vom 24.01.2005 und 03.08.2005 vor. Das Zeugnis vom 03.08.2005 beurteilte seine Leistungen in einem Integrationskurs (Deutsch) für Ausländer mit der Gesamtnote "gut"; sein Hörverstehen wurde dabei mit 12 von 15 und sein mündlicher Ausdruck mit 14,5 von 15 Punkten bewertet. Mit dem Zeugnis vom 24.01.2005 wurde dem Kläger nach einem Lehrgang "Maßnahmen zur Stärkung der Sprachkompetenz" ein guter Kenntnisstand bescheinigt. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2008 gebeten hatte darzulegen, ob und inwieweit er sich in der Zwischenzeit von den Zielen der PKK abgewandt und deren Nachfolgeorganisationen distanziert habe, führte der Kläger unter dem 26.08.2008 u.a. aus: "In der Vergangenheit gab es Zeiten wo ich mit der PKK oder andere aussen Organisationen gearbeitet habe. Deswegen habe ich auch ein geldstrafe bekommen. Aber das ganze ist vergangenheit geblieben, ich habe schon lange kein Kontakt mehr zur PKK oder anderen organisationen. Ich wollte die deutsche Staatsangehörigkeit weil ich hier in deutschland lebe, und nach dem deutschen gesetzte lebe. Ich gehe täglich 8 stunden arbeiten um für meine familie zu sorgen. Die aktionen, die in vergangenheit gewessen waren, waren nicht richtig. Solche Aktionen sind schädlich für die Gesellschaft. Ich will hier friedlich leben." Im Laufe des Verwaltungsverfahrens teilte das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 15.05.2007 mit, dort seien anhaltend seit 1994 Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer Betätigung des Klägers für die PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL angefallen. Insbesondere seit dem Jahr 1999 und verstärkt seit 2003 habe der Kläger als regionaler Führungsfunktionär der PKK und deren Nachfolgeorganisationen an zahlreichen Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Das Polizeipräsidium C. - Staatsschutz - verwies unter dem 02.10.2007 ebenfalls darauf, dass der Kläger dort anhaltend als PKK-Aktivist und Funktionär bekannt sei; es lägen auch überörtliche Erkenntnisse vor. Ausweislich eines Telefonvermerks der Beklagten vom 27.09.2007 kann der Staatsschutz keine genauen Details bekannt geben; der Kläger gehöre nach deren Erkenntnissen aber zu dem Personenkreis, der gewaltbereit sein könnte. Unter dem 29.06.2009 wies das nordrhein-westfälische Innenministerium ergänzend darauf hin, dass der Kläger zumindest bis 2007 regelmäßig an Veranstaltungen der PKK bzw. YEK-KOM teilgenommen habe. Mit Schreiben vom 14.10.2009 wies die Beklagte darauf hin, dass eine ausreichende Abwendung des Klägers von den Zielen der PKK nicht ausreichend erkennbar und daher beabsichtigt sei, den Einbürgerungsantrag abzulehnen. Mit Bescheid vom 20.07.2010, zugestellt am 22.07.2010, lehnte die Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Einer Einbürgerung stehe § 11 StAG entgegen. Der Kläger habe sich seit 1994 bis mindestens 2007 für die PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL betätigt und als regionaler Führungsoffizier an zahlreichen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund dieser Aktivitäten lägen Anhaltspunkte für eine Unterstützung der PKK und deren Nachfolgeorganisationen vor. Die nach § 11 StAG damit erforderliche Abwendung des Klägers von der früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher oder extremistischer Bestrebungen sei nicht gegeben. Die zwischenzeitliche Tilgung der gegen den Kläger wegen seiner Aktivitäten für die PKK verhängten Strafen reiche nicht aus. Die Ausführungen des Klägers vom 26.08.2008 reichten nicht aus, um erkennen zu können, dass er sich von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen abschließend abgewandt habe. Der Kläger hat am 23.08.2010 - einem Montag - Klage erhoben. Er trägt vor, es sei unzutreffend, dass er bis 2007 für die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen tätig geworden sei. Seine letzte Aktivität sei die Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung" gewesen. Da er diesbezüglich nicht strafgerichtlich verurteilt worden sei, dürfe ihm dies nicht vorgehalten werden; Entsprechendes gelte für die erfolgten Verurteilungen, da diese seit dem 20.10.2008 getilgt seien. Er habe sich in seiner Stellungnahme vom 26.08.2008 glaubhaft von seinen früheren Aktivitäten distanziert. Soweit im Verwaltungsverfahren für ihn vorgetragen worden sei, er habe seine Betätigung im Jahre 1998 eingestellt, habe es sich um Missverständnis zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt gehandelt. Regionaler Führungsoffizier sei er nicht gewesen; er unterrichte vielmehr kurdische Jugendliche im Kurdistanzentrum und im Internationalen Begegnungszentrum in C. in kurdischer Folklore und in kurdischer Musik. Im Frühsommer jeden Jahres nehme er am kurdischen Festival teil, wo er als Mitglied einer Jury Aufführungen bewerte. Einen politischen Charakter hätten diese Veranstaltungen nicht. Ebenso wie eine Vielzahl anderer kurdischer Familien nehme er außerdem an dem einmal monatlich im Kurdistanzentrum stattfindenden Sonntagsfrühstück sowie an Beerdigungen, Verlobungen und Hochzeiten teil. Dabei handele es sich um "große Saalveranstaltungen ohne jeglichen politischen Charakter". Seit 2006 arbeite er in einer Nachtschicht von 21.00 Uhr bis 06.00 Uhr. Die dazwischen liegende Zeit verbringe er zuhause bei seiner Familie. Dafür, dass er sich weiterhin politisch betätige, seien keine konkreten Fakten ersichtlich. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.07.2010 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ergänzt und vertieft ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Das Polizeipräsidium C. hat auf Ersuchen der Kammer mit Schreiben vom 12.08.2011 (Bl. 38 ff. der Gerichtsakten) und ergänzend durch Übersendung eines Auswertungsberichts des Polizeilichen Staatsschutzes vom 02.11.2011 (Bl. 49 der Gerichtsakten) Stellung genommen. Auf den Inhalt dieser Dokumente, die den Beteiligten übersandt bzw. übergeben worden sind, wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der eine Einbürgerung des Klägers ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20.07.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er hat keinen Anspruch darauf, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Einer Einbürgerung des Klägers steht der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der am 01.03.2007 und damit vor dem 30.03.2007 gestellte Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 40c StAG nach dem derzeit geltenden oder nach dem vor dem 28.08.2007 geltenden Einbürgerungsrecht (§§ 8 bis 14 und 40c StAG 2005) zu beurteilen ist. Zwar ist die vor dem 28.08.2007 geltende Fassung des Ausschlussgrundes der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen (§ 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005) für den Kläger insofern günstiger, als danach nicht die Einbürgerung insgesamt ausgeschlossen wird, sondern nur "ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10" nicht besteht. § 40c StAG 2005 und § 102a des Ausländergesetzes in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ordneten aber die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes in seiner jeweils aktuellen Fassung unabhängig von dem heute in § 40c StAG normierten Günstigkeitsprinzip an. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/10 -, juris Rn. 35 f. m.w.N. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegen vor. Nach dieser Vorschrift besteht kein Einbürgerungsanspruch, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger hat die PKK und deren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL und damit eine Bestrebung in diesem Sinne unterstützt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung dieser Bestrebung abgewandt hat. Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA-GEL stellen eine Bestrebung dar, die sowohl im Sinn der 1. Variante des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist als auch im Sinn der 3. Variante dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. "Die PKK ist auch nach ihrem Strategiewechsel im Jahr 2001 eine international vernetzte, nach dem Kaderprinzip geführte, strikt hierarchisch aufgebaute Organisation geblieben, die ihr politisches Ziel eines selbstständigen Kurdistan in der Türkei mit Waffengewalt verfolgt und bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat immer wieder auch terroristische Methoden anwendet. Auch in Deutschland verfolgt die PKK ihre Ziele nach wie vor mit gewaltsamen Mitteln, wie sich insbesondere aus Verurteilungen führender PKK-Funktionäre wegen Schleusung von Guerilla-Kämpfern, Schutzgelderpressungen und Menschenraub ergibt. Das vergleichsweise "friedliche" Auftreten der PKK in Europa stellt sich als Teil einer langjährigen Doppelstrategie dar, zu der die Ankündigung eines Waffenstillstandes in den Kurdengebieten ebenso gehört wie die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Rechts auf "legitime Selbstverteidigung". Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 288 ff.; BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 24.02. 2010 - 6 A 7/08 -, juris, Rdn. 46; OVG Bremen, Beschluss vom 26. 10. 2010 - 1 A 111/09 -, juris, Rdn. 10. Für die Erfüllung der 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist maßgeblich, dass sie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren dadurch gefährdet, dass sie Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellt. Für die Erfüllung der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist maßgeblich, dass die PKK trotz der verkündeten "Friedensoffensive" an der Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei festhält und mit diesen Einheiten nach wie vor Waffengewalt anwendet. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 289; OVG Bremen, a. a. O., Rdn. 10; Bay. VGH, a. a. O., Rdn. 30. Dementsprechend hält das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK bis heute aufrecht. Dazu Saarl. OVG, Beschlüsse vom 21. 8. 2008 - 1 A 229/07 -, juris, Rdn. 15, und vom 9. 3. 2006 - 1 Q 4/06 -, NVwZ-RR 2006, 824, juris, Rdn. 5. Auch der Rat der EU hat seinen Beschluss vom 2.5.2002, die PKK in die europäische Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen, noch vor wenigen Monaten erneuert. Die Aufnahme der PKK in diese Liste erlaubt die Feststellung, dass diese Vereinigung terroristischer Art ist." OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/10 -, juris Rn. 39 ff. Der Kläger hat die von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen verfolgte Bestrebung auch unterstützt. Eine Unterstützungshandlung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liegt vor, wenn sie für eine der vorgenannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist und wenn sie für den Ausländer erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vorgenommen wird und nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010 - 19 A 1491/10 -, juris Rn. 47 m.w.N. insbesondere zur Rechtsprechung des BVerwG. Der Kläger war, wie er in seiner Erklärung vom 26.08.2008 und im gerichtlichen Verfahren eingeräumt hat, jedenfalls bis 2001 für die PKK aktiv und hat an Demonstrationen und Versammlungen teilgenommen. Nach den seinen strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Feststellungen war er außerdem Raumverantwortlicher der PKK für die Bereiche C. , E1. , I. und N. und wurde in der PKK unter einem Decknamen geführt. Sein diesbezügliches Bestreiten im gerichtlichen Verfahren entbehrt der erforderlichen Substanz und rechtfertigt im Übrigen auch nicht die Annahme, dass seine Aktivitäten für die PKK nicht objektiv vorteilhaft waren oder nach ihrem quantitativen oder qualitativen Ausmaß die Schlussfolgerung auf eine dauernde Identifikation mit der PKK und ihren politischen Zielen nicht zuließen. Angesichts dessen, dass der Kläger zugegeben hat, sich aktiv für die PKK betätigt zu haben, hätte es weiterer Darlegungen bedurft, was er dort im Einzelnen getan hat und wieso diese Aktivitäten es nicht rechtfertigen, ihn als regional Verantwortlichen Funktionär der PKK einzustufen. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) steht der Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers im Einbürgerungsverfahren nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Dieses Verwertungsverbot erfasst schon nicht diejenigen Handlungen eines Einbürgerungsbewerbers in der Vergangenheit, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren sind. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normiert einen neben der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG systematisch selbstständigen Ausschlussgrund, der unbefristet gilt und bei dessen Vorliegen der Ausländer glaubhaft machen muss, dass er sich abgewandt hat. Außerdem erfüllen verfassungsfeindliche Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen diesen Ausschlussgrund unabhängig davon, ob sie im Einzelfall strafbar sind und zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Wenn aber schon strafrechtlich irrelevante oder im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG geringfügige Handlungen den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zeitlich unbefristet auslösen, muss dies erst recht für solche gelten, die zu einer Strafverurteilung geführt haben, die in das Bundeszentralregister eingetragen und dort zwischenzeitlich getilgt oder tilgungsreif sind. Hätte der Gesetzgeber verfassungsfeindliche Aktivitäten eines Einbürgerungsbewerbers nur insoweit berücksichtigt wissen wollen, als diese zugleich zu einer nach den Regeln des Bundeszentralregistergesetzes noch verwertbaren Strafverurteilung geführt haben, hätte es des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG neben den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG nicht bedurft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O. juris Rn. 68 ff. m.w.N.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2011 - OVG 5 N 30.08 -, juris Rn. 8; Gemeinschaftkommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht (GK: StAR), IV - 2 § 11 StAG Rn. 78. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von seiner früheren Unterstützung der PKK abgewandt hat. Das Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Der Ausländer muss einen individuellen Lernprozess durchlaufen haben, der zunächst einmal die Einsicht in die Verfassungswidrigkeit seiner früheren Unterstützungshandlungen voraussetzt und der zu einer Veränderung seiner inneren Einstellung dergestalt geführt hat, dass eine Wiederholungsgefahr dauerhaft oder jedenfalls nachhaltig entfallen ist. Auch ein kollektiver Lernprozess kann ausreichen, sofern der Ausländer diesen als auch für sich verbindlich innerlich akzeptiert. Folgerichtig genügt ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O. juris Rn. 77, und Beschluss vom 26.10.2005 - 19 E 1274/04 -; VGH BW, Urteil vom 16.04.2008 - 13 S 298/06 -, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.02.2009 - 13 LA 89/08 -, juris Rn. 4. Auf der Ebene der Glaubhaftmachung kann die Dauer der verstrichenen Zeit seit der letzten Unterstützungshandlung zu berücksichtigen sein. Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich. Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfassten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat. OVG NRW, Urteil vom 14.12.2010, a.a.O. juris Rn. 79, VGH BW, Urteil vom 16.04.2008, a. a. O.; GK-StAR, a.a.O. § 11 StAG Rn. 158. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger eine Abwendung von seiner früheren PKK-Unterstützung nicht glaubhaft gemacht. Es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Verfassungswidrigkeit seiner früheren Unterstützungshandlungen für die PKK überhaupt eingesehen hat. In der mündlichen Verhandlung hat er dazu auf Befragen lediglich auf das in Deutschland bestehende Verbot der PKK verwiesen. Dieser Hinweis des Klägers stellt eine bloße - allerdings zutreffende - Tatsachenbehauptung dar; dass und inwiefern dieser Umstand bei ihm ein Lernprozess in Gang gesetzt hat, der zu der Einsicht geführt hat, dass seine früheren Aktivitäten für die PKK verfassungswidrig waren, ist nicht ersichtlich. Für die Ausführungen des Klägers vom 26.08.2008 gilt letztlich nichts anderes. Dort hat er weitergehend ausgeführt, die Aktionen, die es in der Vergangenheit gegeben habe, seien "nicht richtig" und "schädlich für die Gesellschaft" gewesen. Auch hier fehlt die Glaubhaftmachung eines individuellen Lernprozesses, der die Einsicht in die Verfassungswidrigkeit der in der Vergangenheit zugunsten der PKK ausgeübten Tätigkeiten erkennen lässt. Es bleibt völlig offen, aus welchen Gründen der Kläger nunmehr meint, die Aktionen der PKK seien nicht richtig und schädlich für die Gesellschaft gewesen. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch im Übrigen nur unzureichende Erklärungen - er wolle Deutschland bleiben und denke nicht an eine Rückkehr nach Kurdistan, deshalb würde er, selbst wenn die PKK in Deutschland nicht verboten wäre, sie jetzt nicht mehr unterstützen - abgegeben. Dieser Vortrag lässt einen inneren Lernprozess ebenfalls nicht ansatzweise erkennen. Die Äußerungen können allenfalls zeigen, dass und aus welchen Gründen die Aktivitäten der PKK für ihn derzeit möglicherweise uninteressant sein könnten. Letztlich vermag das Gericht dem Kläger auch dieses behauptete mangelnde Interesse an Kurdistan und infolgedessen der PKK bzw. der KADEK und KONGRA-GEL nicht abzunehmen. Die weiteren Einlassungen in der mündlichen Verhandlung belegen nämlich, dass der Kläger die Ereignisse in der Türkei ungeachtet seines Lebens in Deutschland verfolgt und sich mit der dortigen Politik und der Situation der Kurden befasst. Er hat in Deutschland an entsprechenden Veranstaltungen teilgenommen und wusste auch, dass die DTP inzwischen verboten ist. Dies widerspricht der vom Kläger zuvor - sinngemäß - abgegebenen Erklärung, er unterstütze die PKK nicht mehr, weil er jetzt in Deutschland lebe und nicht nach Kurdistan zurückkehren wolle. Die Substanzlosigkeit und Widersprüchlichkeit seiner Angaben führt auch dazu, dass von einer Änderung seiner inneren Einstellung gegenüber der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen in dem Sinne, dass eine Wiederholungsgefahr hinreichend sicher ausgeschlossen ist, nicht ausgegangen werden kann. Ansatzweise verwertbar ist insoweit nur die - in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht wiederholte - Äußerung des Klägers vom 26.08.2008, in der er die früheren Aktionen als nicht richtig bzw. schädlich bezeichnet hat. Damit ist aber kein individueller Lernprozess glaubhaft gemacht; es bleibt erneut unklar, aus welchen Gründen der Kläger seine früher für die PKK ausgeübten Tätigkeiten nun anders sieht. Das Verbot der PKK und die Absicht des Klägers und seiner Familienangehörigen, in Deutschland zu bleiben, bedeuten nicht notwendigerweise eine Abwendung des Klägers von den früher von ihm unterstützten Zielen der PKK; einer solchen Schlussfolgerung steht auch entgegen, dass der Kläger sich ungeachtet seines Lebens in Deutschland nach wie vor für die politischen Verhältnisse in der Türkei und die Lage der Kurden interessiert. Dies gilt um so mehr, als er noch nach dem Verbot der PKK im Juni 2001 die sog. PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hat, in der es ausdrücklich heißt, dass er das Verbot der PKK nicht anerkenne und die aus dieser mangelnden Anerkenntnis resultierende Verantwortung übernehme. Gerade auch angesichts dieser Erklärung hätte es weiterer und detaillierterer Darlegungen des Klägers zu seiner aktuellen Haltung gegenüber der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen bedurft. Letztlich rechtfertigen die Ausführungen des Klägers allenfalls die Annahme, dass er allein aufgrund seiner derzeitigen Lebensverhältnisse und mit Blick auf die erstrebte Einbürgerung seine Unterstützungstätigkeit für die PKK eingestellt hat. Ein solches situationsbedingtes Unterlassen genügt aber eben nicht, um glaubhaft zu machen, dass sich die Haltung zu früheren Unterstützungshandlungen nachhaltig verändert hat. Die Kammer hält es nach dem Eindruck, den es von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, und auf der Grundlage der von ihm in Verwaltungsverfahren vorgelegten Zeugnisse der ESO für ausgeschlossen, dass Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck ihn an einer substantiierten Darlegung gehindert hätten. Abgesehen davon bestand für den Kläger auch im Gerichtsverfahren die Gelegenheit, erforderlichenfalls mit Hilfe eines Dolmetschers schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat er nicht genutzt, obwohl die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass aus ihrer Sicht seine Stellungnahme vom 26.08.2011 unzureichend ist. Schließlich hat der Kläger selbst mehrfach seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung angeregt. Der Kläger hat sich mit der Unterzeichnung der sog. PKK-Selbsterklärung auch nicht einen kollektiven Lernprozess der PKK zu eigen gemacht, mit dem sich diese dauerhaft und nachhaltig von gewaltsamen und rechtsstaatswidrigen Methoden zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele losgesagt hätte. Denn der mit der Selbsterklärungskampagne vom Sommer 2001 propagierte strategische Wechsel hat an der Verfassungswidrigkeit der Bestrebungen der PKK nichts geändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).