Urteil
19 A 1491/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1214.19A1491.05.00
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Leitsätze
Die Einbürgerung ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wegen verfassungsfeindlicher Betätigung auch dann ausgeschlossen, wenn eine deshalb erfolgte Strafverurteilung im Bundeszentralregister getilgt ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanz-lichen Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einbürgerung ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wegen verfassungsfeindlicher Betätigung auch dann ausgeschlossen, wenn eine deshalb erfolgte Strafverurteilung im Bundeszentralregister getilgt ist. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanz-lichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck-bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der am 1. 1.1960 in L. in der Provinz Mardin im Südosten der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er besuchte bis 1979 in L. das Gymnasium, reiste im August 1980 erstmals in das Bundesgebiet ein und beantragte in L1. Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt, damals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 15. 9. 1982 ab. Während des hiergegen eingeleiteten Klageverfahrens erfuhr der Beklagte, dass der Kläger in Frankreich im Dezember 1982 Asyl und im März 1983 einen Flüchtlingsreiseausweis erhalten hatte. Daraufhin beendete der Kläger das Asylverfahren in Deutschland und der Beklagte meldete ihn von Amts wegen ab. Vor dem L2. Standesamt heiratete der Kläger am 14. 12. 1987 die damals türkische Staatsangehörige G. L3. , geb. L4. . Aus der Ehe sind die beiden 1990 und 1994 geborenen Töchter E. und N. sowie der 2000 geborene Sohn S. hervorgegangen. Der Beklagte bürgerte die Ehefrau und die Töchter am 22. 6. 1995 ein. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen führende PKK-Funktionäre in Deutschland erließ der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes (BGH) am 10. 7. 1989 den Haftbefehl 1 BJs 106/89-3 gegen den Kläger wegen dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord und Totschlag zu begehen. Der Kläger, der innerhalb der PKK den Decknamen "O. " führe, sei dringend verdächtig, spätestens seit Beginn des Jahres 1988 PKK-Mitglied zu sein und für die Organisation Pässe zu fälschen, mit denen die Partei illegal arbeitende Angehörige ausstatte, denen die Aufgabe zufalle, "Feinde" der Partei zu töten. Aufgrund seiner Tätigkeit innerhalb der Organisation habe der Kläger gewusst und gebilligt, dass es gängige Praxis gewesen sei, Feinde der Organisation oder "Verräter" aus den eigenen Reihen zu töten. Der ehemalige führende PKK-Funktionär B. D. hatte am 3. und 8. 2. 1989 gegenüber dem Bundeskriminalamt als Zeuge ausgesagt, er habe gehört, dass in L1. eine Person namens "O. " die Änderung an den Papieren vornehme, die in verschiedenen Gebieten in Europa gesammelt und dann zur Zentrale in L1. geschickt würden. O. sei ein Schwager des I. L4. . Ferner beschlagnahmte die L2. Polizei am 23. 3. 1988 in der Wohnung B1. C. Straße 10 drei Musikkassetten, die mit einer "Vernehmung" bespielt sind, in der der Fragesteller dem Befragten vorwirft, die "Parteimitglieder" O. und G. L4. verkuppelt zu haben, anstatt etwas gegen deren Heirat zu unternehmen. Eine Telefonanschlussinhaberermittlung ergab, dass die in drei beschlagnahmten Telefonlisten als Rufnummer des O. verzeichnete Festnetz-Rufnummer seit dem 5. 11. 1986 für die Ehefrau des Klägers unter ihrer Wohnung F. Straße 7 in L1. -C1. ausgegeben war. Bei der Durchsuchung dieser Wohnung am 27. 7. 1987 fanden die Ermittler im Wohnzimmerschrank den auf den Kläger ausgestellten türkischen Reisepass Nr. 418624. Als Wohnanschrift des Klägers ermittelten sie eine Anschrift in S1. /Frankreich und folgerten aus allen genannten Umständen, dass er sich überwiegend unangemeldet in L1. aufhalte. Bei einer erneuten Durchsuchung der Wohnung am 5. 7. 1989 fand die Polizei im Keller unter anderem Schreibmittel, Schreibgeräte, Stempelfarben sowie Ösen und eine Ösenzange. Der kriminaltechnische Nachweis der Verwendung dieser Gegenstände für Passfälschungen ließ sich nicht führen. In einem polizeilichen Vermerk über die Durchsuchung heißt es, die Ehefrau des Klägers habe während der Durchsuchung bestätigt, dass ihr Ehemann den Decknamen "O. " führe, allerdings sei er lediglich Sympathisant der PKK. Am 2. 10. 1992 reiste der Kläger zum Familiennachzug wieder in das Bundesgebiet ein. Dabei war er im Besitz eines Visums der deutschen Botschaft in Paris, dem der Beklagte zugestimmt hatte. Der Beklagte verlängerte die Aufenthaltserlaubnis am 7. 12. 1992 zunächst befristet und ab 20. 11. 1995 unbefristet. Auf der Grundlage des genannten Haftbefehls nahm die L2. Polizei den Kläger am 28. 2. 1994 in seiner L2. Wohnung fest. Gegenüber dem Ermittlungsrichter des BGH erklärte er, den Namen "O. " kenne er nicht. Zu den am 5. 7. 1989 im Keller seiner Wohnung gefundenen Gegenständen könne er nichts weiter angeben, weil er damals nicht anwesend gewesen sei. Der Ermittlungsrichter des BGH setzte den Haftbefehl am 2. 3. 1994 außer Vollzug, nachdem seine Ehefrau eine Sicherheit in Höhe von 20.000 DM hinterlegt hatte. Der Generalbundesanwalt stellte das Ermittlungsverfahren durch Verfügung vom 19. 8. 1994 gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein, weil dem Kläger nach Abschluss der Ermittlungen nur noch die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen werden könne. Der hinreichende Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung könne nicht aufrechterhalten bleiben, weil sich die Mitgliedschaft des Klägers in einem der führenden Parteigremien oder in einer mit Bestrafungsaktionen befassten Sonderorganisation nicht belegen lasse. Am 22. 7. 1997 beantragte der Kläger auf einem Formblatt des Beklagten seine Einbürgerung. Der Beklagte stellte den Antrag einvernehmlich zunächst zurück, weil die 3-Jahres-Frist für eine Ehegatteneinbürgerung noch nicht erfüllt war. Am 17. 2. 1999 nahm die L2. Polizei den Kläger als Mitglied einer Gruppe von 113 Kurden erneut fest. Diese hatten versucht, gewaltsam in die L2. SPD-Geschäftsstelle einzudringen und sie zu besetzen. Aktueller Anlass dieser Aktion war die Festnahme des PKKGründers und Führers Abdullah Öcalan am 15. 2. 1999 in Nairobi. Aus polizeilichen Einsatzberichten geht hervor, die Gruppe habe einen Teil des Sicherheitsglases der Eingangstür zerstört, bevor es den eintreffenden Polizeikräften gelungen sei, die Gruppe abzudrängen und auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu umstellen. Aus der Gruppe heraus habe man PKKParolen skandiert und eine größere ERNKFahne gezeigt. Die Umstellten hätten sich untereinander eingehakt und festgehalten und mit Tritten und Schlägen gegen ihre Festnahme gewehrt. Beim Ermittlungsvorgang befindet sich ein von Videobändern ausgedrucktes Foto, auf dem der Kläger in der Gruppe der Eingeschlossenen abgebildet und mit einem Pfeil als eine derjenigen Personen gekennzeichnet ist, die sich mit anderen "untergehakt" haben, um ihre Festnahme zu erschweren. Die Verteidigerin des Klägers nahm Akteneinsicht, äußerte sich aber nicht zum Strafvorwurf. Das Amtsgericht L1. verurteilte den Kläger durch Strafbefehl 121 Js 287/99 vom 24. 6. 1999 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen, die er am Tag nach dem Ablauf der Einspruchsfrist bezahlte. Der Kläger unterschrieb am 3. 7. 2001 sowohl die einfache ("bekenne mich zur … und erkläre, dass ich keine Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die …") als auch die erweiterte Loyalitätserklärung aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG ("Von der früheren Verfolgung und Unterstützung derartiger Bestrebungen habe ich mich abgewandt"). Auf die Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags erklärte der Kläger bei einer erneuten Vorsprache beim Beklagten am 21. 8. 2001, er sei kein PKK-Mitglied und auch nicht für diese Organisation tätig. Am 17. 2. 1999 sei er mit Freunden in Richtung SPD-Parteizentrale gegangen und dort auf eine große Menschenmenge getroffen. Beim Eintreffen mit seinen Freunden sei die Polizei bereits dort gewesen. Er habe sich nach dem Grund der Versammlung erkundigt und erfahren, dass die Festnahme Öcalans der Anlass gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. 6. 2002 lehnte der Beklagte den Einbürgerungsantrag des Klägers ab. Er bezeichnete den Kläger als "hochrangig aktives Mitglied der PKK", das am 17. 2. 1999 seine Gewaltbereitschaft gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten und damit gegenüber dem deutschen Staat demonstriert habe. Er bewertete die Behauptung des Klägers als unglaubhaft, nur zufällig in diese Demonstration hineingeraten zu sein. Von Zufälligkeit könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Festnahme Widerstand leiste und sich gegen den Strafbefehl nicht zur Wehr setze, sondern die festgesetzte Geldstrafe bezahle. Der Kläger erhob am 8. 7. 2002 Widerspruch und wiederholte seine Darstellung, nur zufällig in die Aktion vor dem SPD-Büro in L1. hineingeraten zu sein. Nirgendwo sei festgestellt worden, dass er sich an dieser Demonstration aktiv beteiligt habe. Auf der Fotografie in den Ermittlungsakten erkenne der objektive Betrachter im wesentlichen Polizeibeamte, die einige wenige Menschen so eingekesselt hätten, dass diese sich nicht mehr bewegen könnten, nicht aber, "dass diese eingekesselten Menschen sich untergehakt haben oder irgendwelche Parolen skandieren, erst recht nicht, dass dies auch für [ihn] gilt." Den Strafbefehl habe er rechtskräftig werden lassen, weil seine Verteidigerin einen Einspruch für wirtschaftlich nicht opportun gehalten habe. Jedenfalls habe er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt, weil der Vorfall vom 17. 2. 1999 nunmehr seit etwa vier Jahren zurückliege und er seitdem ausländerrechtlich oder strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Im September 2002 teilte das Polizeipräsidium L1. dem Beklagten ergänzend mit, der Kläger habe einem Europaverantwortlichen der PKK zwei Handys zur Verfügung gestellt und die Organisation damit logistisch unterstützt. Die Bezirksregierung L1. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. 11. 2003 zurück. Den Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen stützte sie zusätzlich auch auf die dem Kläger für die Zeit bis Februar 1994 vorgeworfene Passfälschertätigkeit für die PKK sowie auf die Zurverfügungstellung zweier Handys. Der Kläger hat am 17. 12. 2003 Klage erhoben und im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt. Er hat ergänzt, auch seine Festnahme im Februar 1994 rechtfertige die Ablehnung der Einbürgerung nicht, weil dieses Verfahren ohne Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden sei. Ein Sich-Abwenden liege jedenfalls in seiner Erklärung anlässlich seiner Anhörung am 21. 8. 2001, dass er nicht für die PKK tätig sei und es sich bei der "Versammlung" am 17. 2. 1999 um eine einmalige Angelegenheit gehandelt habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 19. 6. 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 14. 11. 2003 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sich der Beklagte im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden bezogen. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung Hauptkommissar E1. von der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums L1. angehört und die Klage abgewiesen. Es hat den Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bejaht, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, der Kläger habe unter dem Decknamen "O. " Passfälschungen für die PKK vorgenommen. Solche Anhaltspunkte seien die Eintragungen in privaten Telefonverzeichnissen, die Aussage des Zeugen D. sowie schließlich die in der Wohnung des Klägers gefundenen Gegenstände. Der Kläger habe sich von dieser PKK-Unterstützung auch nicht abgewandt. Die hierfür notwendige Neubewertung seines früheren Verhaltens fehle bei ihm, weil er eine Einbindung in Aktivitäten der PKK nach wie vor bestreite. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen, indem es sich darauf beschränkt habe, Vermerke, Urkunden und protokollierte Zeugenaussagen aus den Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts zu verwerten. Es habe die Zeugen und die Ermittlungsbeamten, die diese Protokolle und Vermerke gefertigt hätten, selbst vernehmen müssen. Das gelte umso mehr, als die Identität des O. dem Zeugen D. den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zufolge nicht bekannt gewesen sei. Unter dieser Prämisse sei der Schluss nicht gerechtfertigt, dass es sich bei O. um den Kläger handele. Auch die drei Musikkassetten hätte das Verwaltungsgericht abspielen lassen müssen, um die Richtigkeit der Protokolle über ihren Inhalt festzustellen. Selbst wenn er jemals Mitglied der PKK gewesen wäre, sei ihm der Nachweis eines Austritts unmöglich. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Abkehr von früheren Bestrebungen seien bei ihm sehr weit herabgesetzt, weil die Tat, die man ihm zu Unrecht vorgeworfen habe, vor mehr als 20 Jahren gewesen sein solle. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verneint nach wie vor ein glaubhafte Abkehr des Klägers von seinen früheren Aktivitäten, weil er nach wie vor bestreite, als "O. " für die PKK Pässe gefälscht zu haben. Am 23. 5. 2006 hat der Beklagte den Kläger erneut persönlich angehört. Über die Angaben des Klägers haben dessen Prozessbevollmächtigter und der Beklagte jeweils eigene Aktenvermerke gefertigt, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt (Gerichtsakten Blatt 160/161 sowie 166/167). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L1. sowie der Strafakten der Generalbundesanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft L1. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte über die Berufung des Klägers verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Denn der Senat hat beide mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen (§§ 102 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 19. 6. 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 14. 11. 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Senat kann offen lassen, ob auf den am 22. 7. 1997 gestellten Einbürgerungsantrag des Klägers nach § 40c StAG das vor dem 28. 8. 2007 geltende Einbürgerungsrecht der §§ 8 bis 14 und 40c StAG 2005 oder sogar das vor dem 1. 1. 2000 geltende Einbürgerungsrecht der §§ 85 bis 91 AuslG anzuwenden ist. Denn jedenfalls der Ausschlussgrund der Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (früher § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005, § 86 Nr. 2 AuslG) findet seit dem 1. 1. 2002 in seiner jeweils aktuellen Fassung auch auf diejenigen Einbürgerungsanträge Anwendung, die der Ausländer bis zum 16. 3. 1999 gestellt hat (§ 40c StAG 2005, § 102a AuslG). Dazu Bay. VGH, Urteil vom 27. 5. 2003 5 B 01.1805 , juris, Rdn. 26. In seiner aktuellen Fassung schließt dieser Ausschlussgrund die Einbürgerung nach jeder Vorschrift zumindest des StAG aus ("Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn …"). Das gilt insbesondere auch für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG, für die der Beklagte während des zweitinstanzlichen Verfahrens ebenfalls zuständig geworden ist. Dem steht nicht entgegen, dass die vor dem 28. 8. 2007 geltende Fassung dieses Ausschlussgrundes für den Kläger insofern günstiger war, als danach nicht die Einbürgerung insgesamt ausgeschlossen war, sondern nur "ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10" nicht bestand. Denn § 40c StAG 2005 und § 102a AuslG ordneten die Anwendung des genannten Ausschlussgrundes in seiner jeweils aktuellen Fassung unabhängig von dem heute in § 40c StAG normierten Günstigkeitsprinzip an. Im Ergebnis ebenso VG Ansbach, Urteil vom 8. 12. 2009 AN 15 K 08.00787 , juris, Rdn. 35. Die Einbürgerung des Klägers ist nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Einbürgerungsanspruch, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (1. Alternative) oder die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (2. Alternative) oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (3. Alternative), es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Der Kläger hat die PKK und damit eine Bestrebung unterstützt, die die 1. und die 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllt (A.). Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt hat (B.). A. 1. Bei der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen KADEK und KONGRA GEL handelt es sich um eine Bestrebung, die sowohl im Sinn der 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG gegen die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist, als auch im Sinn der 3. Alternative dieser Vorschrift durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Die PKK ist auch nach ihrem Strategiewechsel im Jahr 2001 eine international vernetzte, nach dem Kaderprinzip geführte, strikt hierarchisch aufgebaute Organisation geblieben, die ihr politisches Ziel eines selbstständigen Kurdistan in der Türkei mit Waffengewalt verfolgt und bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat immer wieder auch terroristische Methoden anwendet. Auch in Deutschland verfolgt die PKK ihre Ziele nach wie vor mit gewaltsamen Mitteln, wie sich insbesondere aus Verurteilungen führender PKK-Funktionäre wegen Schleusung von Guerilla-Kämpfern, Schutzgelderpressungen und Menschenraub ergibt. Das vergleichsweise "friedliche" Auftreten der PKK in Europa stellt sich als Teil einer langjährigen Doppelstrategie dar, zu der die Ankündigung eines Waffenstillstandes in den Kurdengebieten ebenso gehört wie die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Rechts auf "legitime Selbstverteidigung". Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 288 ff.; BVerwG, EuGH-Vorlagebeschluss vom 24. 2. 2010 6 A 7/08 , juris, Rdn. 46; OVG Bremen, Beschluss vom 26. 10. 2010 1 A 111/09 , juris, Rdn. 10. Für die Erfüllung der 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist maßgeblich, dass sie die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland seit vielen Jahren dadurch gefährdet, dass sie Spendengelderpressungen und Bestrafungsaktionen durchführt, mit denen sie das staatliche Gewaltmonopol in Frage stellt. Für die Erfüllung der 3. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist maßgeblich, dass die PKK trotz der verkündeten "Friedensoffensive" an der Aufrechterhaltung militärischer Kampfeinheiten im kurdischen Siedlungsgebiet der Türkei festhält und mit diesen Einheiten nach wie vor Waffengewalt anwendet. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2009, S. 289; OVG Bremen, a. a. O., Rdn. 10; Bay. VGH, a. a. O., Rdn. 30. Dementsprechend hält das Bundesministerium des Innern das im Jahr 1993 ausgesprochene Betätigungsverbot der PKK bis heute aufrecht. Dazu Saarl. OVG, Beschlüsse vom 21. 8. 2008 1 A 229/07 , juris, Rdn. 15, und vom 9. 3. 2006 1 Q 4/06 , NVwZ-RR 2006, 824, juris, Rdn. 5. Auch der Rat der EU hat seinen Beschluss vom 2. 5. 2002, die PKK in die europäische Liste der terroristischen Organisationen aufzunehmen, noch vor wenigen Monaten erneuert. Die Aufnahme der PKK in diese Liste erlaubt die Feststellung, dass diese Vereinigung terroristischer Art ist. Nr. 2.16 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. 7. 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. 11. 2010 C-57/09 , juris, Rdn. 90. 2. Der Kläger hat den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG jeweils selbstständig tragend durch mehrere Unterstützungshandlungen zum Vorteil der PKK verwirklicht. Der Unterstützungsbegriff in dieser Bestimmung erfasst jede Handlung eines Ausländers, die für eine der vorgenannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist, die dieser Ausländer für ihn erkennbar und von seinem Willen getragen zum Vorteil dieser Bestrebungen vornimmt und die nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Ausländers mit diesen Bestrebungen schließen lässt. BVerwG, Urteile vom 22. 2. 2007 5 C 20.05 , BVerwGE 128, 140, juris, Rdn. 18 m. w. N. (PKK- Selbsterklärung), und vom 2. 12. 2009 5 C 24.08 , BVerwGE 135, 302, juris, Rdn. 16 (IGMG-Ortsverbandsvorsitzender); OVG NRW, Beschluss vom 30. 11. 2009 19 A 3003/07 , S. 2 des Beschlussabdrucks; OVG Bremen, a. a. O., Rdn. 4; Berlit, in: GK-StAR IV-2, Stand: November 2010, § 11, Rdn. 98. Unterstützungshandlungen des Klägers in diesem Sinn waren erstens die Passfälschungen, die er in der Zeit von 1988 bis Februar 1994 unter dem Decknamen "O. " für die PKK von L1. aus für zumindest deutschlandweit operierende PKK-Kader vorgenommen hat (a) und zweitens seine Teilnahme an der versuchten Erstürmung der SPD-Parteigeschäftsstelle in L1. durch PKK-Anhänger am 17. 2. 1999 (b). a) Der Senat bewertet die Tätigkeit des Klägers als Passfälscher der PKK als Unterstützungs handlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und nicht lediglich, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, als Unterstützungs verdacht . Zu diesem Unterschied: BVerwG, Urteile vom 22. 2. 2007, a. a. O., Rdn. 19 f., und vom 2. 12. 2009, a. a. O., Rdn. 15. Denn der Senat sieht die Identität des Klägers mit dem unter dem Decknamen "O. " tätigen Passfälscher der PKK als sicher nachgewiesen an. Seine volle richterliche Überzeugungsgewissheit dieses Nachweises im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gewinnt er aus denjenigen Indizien, aus denen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend geschlossen hat, es habe "keinen Zweifel hinsichtlich der Identität von Kläger und O. " (aa). Die hiernach vom Kläger unter dem genannten Decknamen begangenen Passfälschungen erfüllen alle Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (bb). aa) Stärkste Indizien für die Identität des Klägers mit "O. " sind das entsprechende Geständnis seiner Ehefrau anlässlich der Wohnungsdurchsuchung am 5. 7. 1989 sowie die Erwähnung des O. als Ehemann der G. L4. auf einer der drei Musikkassetten, die die L2. Polizei am 23. 3. 1988 in der Wohnung B1. C. Straße 10 beschlagnahmt hatte. Diese Angaben führen eindeutig auf die Identität des Klägers, da sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass G. L4. vor oder nach der Heirat mit dem Kläger mit einem anderen Mann verheiratet gewesen ist. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass es im Raum L1. eine weitere verheiratete PKK-Aktivistin mit dem Namen G. L4. gibt oder gegeben hat, auf die sich die Äußerungen des Fragestellers auf der beschlagnahmten Musikkassette bezogen haben könnten. Die Aussagekraft dieses Indizes wird auch nicht dadurch gemindert, dass die Identität des Fragestellers nicht bekannt ist und der Senat ihn daher nicht als Zeugen vernehmen kann. Denn der in § 96 Abs. 1 VwGO auch für den Verwaltungsprozess verankerte Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Klägers weder die Identifizierung des Fragestellers zum Zweck seiner Vernehmung als Zeuge noch das Abspielen der Musikkassetten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Vielmehr kann der Senat seine Überzeugungsgewissheit zum genannten Indiz auch aus dem Aktenvermerk des Bundeskriminalamtes sowie aus dem von diesem angefertigten Wortlautprotokoll der Musikkassetten ableiten. Weder aus § 96 Abs. 1 VwGO noch aus einer sonstigen Verfahrensvorschrift lässt sich ableiten, dass es den Verwaltungsgerichten nur bei Zustimmung der Verfahrensbeteiligten erlaubt wäre, den Inhalt beigezogener und zum Gegenstand der Verhandlung gemachter Akten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert es lediglich, benannte und mit zumutbarem Aufwand erreichbare Zeugen selbst zu vernehmen und nicht deren in einem anderen Verfahren gemachte Aussagen im Wege des Urkundenbeweises heranzuziehen, sofern der Beteiligte entscheidungserhebliche Tatsachen substantiiert bestreitet und einer Heranziehung des Urkundenbeweises durch einen ausdrücklich auf die Zeugenvernehmung gerichteten Beweisantrag widerspricht oder sich diese dem Gericht aus anderen Gründen aufdrängt. BVerwG, Beschlüsse vom 25. 8. 2008 2 B 18.08 , juris, Rdn. 13, und vom 22. 11. 1991 1 B 142/91 , NJW 1992, 1186, juris, Rdn. 2 m. w. N. Hier hat der Kläger keinen Beweisantrag auf Vernehmung des ohnehin namentlich nicht bekannten Fragestellers gestellt. Im zugelassenen Berufungsverfahren hat er auch nicht das Abspielen der Musikkassetten beantragt. Beide Aufklärungsmaßnahmen drängen sich auch nicht auf, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Bundeskriminalamt den Inhalt der Musikkassetten fehlerhaft in das Wortlautprotokoll übertragen haben könnte. Ein weiteres starkes Indiz für die Identität des Klägers mit "O. " ergibt sich aus der Zeugenaussage des B. D. gegenüber dem Bundeskriminalamt, O. sei ein Schwager des I. L4. . In der Tat hat nämlich die Ehefrau des Klägers als älteren Bruder den am 1. 5. 1963 geborenen I. L4. , der gemeinsam mit seiner Schwester G. ab 1. 11. 1986 die Wohnung F. Straße 7 in L1. -C1. angemietet hatte und dort von Januar 1988 bis Februar 1990 auch gemeldet war. Ohne Erfolg versucht der Kläger diese Aussage des Zeugen mit der Mutmaßung zu entkräften, der Zeuge könne ebenso gut seinen am 1. 3. 1940 geborenen Schwiegervater gemeint haben, der ebenfalls (wie dessen ältester Sohn) I. L4. heißt. Denn jedenfalls im Zusammenhang mit den weiteren Indizien (Musikkassetten, Telefonverzeichnisse; beschlagnahmte Asservate) führt die Zeugenaussage eindeutig auf den Kläger, nicht auf einen Schwager seines Schwiegervaters, und erscheint es daher als ausgeschlossen, dass der Zeuge D. Vater und Sohn I. L4. verwechselt haben könnte. Der Kläger ist zudem der einzige Schwager des am 1. 5. 1963 geborenen I. L4. . Denn G. L4. hat keine Schwester, sondern neben dem genannten älteren Bruder I. nur den am 1. 3. 1968 geborenen Bruder I1. . Dafür, dass I. L4. einen Schwager als Bruder seiner Ehefrau besaß, spricht nach Aktenlage nichts. Auch diese Zeugenaussage darf der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwerten, ohne zugleich B. D. , I. L4. und G. L4. als Zeugen vernehmen zu müssen. Denn der Kläger hat in der Berufungsverhandlung auch keinen darauf gerichteten förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern ist ihr mit dem Hinweis ferngeblieben, der Senat solle das Verfahren entscheiden. Der Senat hat auch davon abgesehen, der entsprechenden Beweisanregung im Schriftsatz vom 20. 5. 2010 zu folgen. Denn die Beweisanträge des Klägers aus der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung, auf die er mit diesem Schriftsatz Bezug nimmt, sind unsubstantiiert. Sie erschöpfen sich in einem schlichten Bestreiten einzelner Indiztatsachen ("kein Schwager des Klägers", Bestreiten des Geständnisses der Ehefrau) und tatsächlicher Schlussfolgerungen aus diesen Indiztatsachen ("Angaben betreffen nicht den Kläger"). Sie stellen keine konkreten positiven Tatsachen in das Wissen der benannten Zeugen, die diese Indiz-tatsachen entkräften oder im Ergebnis eine andere tatsächliche Würdigung rechtfertigen könnten. Unerheblich ist zudem der Beweisantrag, B. D. als Zeugen für die Behauptung zu vernehmen, die von ihm gegenüber dem Bundeskriminalamt gemachten Angaben beträfen nicht den Kläger. Diese Behauptung kann der Senat ohne Weiteres als wahr unterstellen, denn die Zeugenaussage D. bezog sich unstreitig nicht namentlich auf den Kläger, sondern lediglich auf einen Schwager des I. L4. . Der auf Vernehmung des "Herrn I. L4. " gerichtete Beweisantrag lässt zudem nicht erkennen, ob der Vater oder der Sohn I. L4. als Zeuge vernommen werden soll. Ebenso deuten auch die im Keller der Wohnung F. Straße 7 beschlagnahmten Gegenstände auf die Identität des Klägers mit "O. " hin. Für diese Indizwirkung genügt es, dass diese objektiv geeignet sind, Passfälschungen vorzunehmen. Nur auf diese objektive Eignung hat auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zutreffend abgestellt. Der Kläger hat in seiner Anhörung durch den Beklagten am 23. 5. 2006 auch nicht überzeugend erklärt, welchem anderen Zweck diese Gegenstände gedient haben sollen. Seine darauf bezogenen Erklärungsversuche sind vielmehr ebenso wechselhaft und realitätsfern wie seine sonstigen Einlassungen. Hatte er hierzu anfangs eingewandt, sie könnten "genauso gut allerdings auch allgemein zum Basteln verwendet werden", behauptet er nunmehr, sie hätten nicht ihm, sondern seiner Ehefrau gehört, die als Arzthelferin Abrechnungsunterlagen für verschiedene Krankenkassen in unterschiedlichen Farben damit erstellt habe. Diese Behauptung erklärt, wie der Beklagte zu Recht anmerkt, allenfalls das Vorhandensein verschiedenfarbiger Stifte, nicht aber auch die Existenz verschiedener Stempelfarben, Ösen und der Ösenzange. Weiteres gewichtiges Indiz für die Identität des Klägers mit "O. " ist der Umstand, dass die in drei beschlagnahmten Telefonlisten als Rufnummern des "O. " verzeichnete Festnetz-Rufnummer nach dem Ergebnis der polizeilichen Anschlussinhaberermittlung seit dem 5. 11. 1986 für die Ehefrau des Klägers unter ihrer Wohnanschrift F. Straße 7 in L1. -C1. ausgegeben war. Ein Anhalt dafür, dass dieses Ermittlungsergebnis unzutreffend ist oder der Telefonanschluss in der Wohnung der Ehefrau des Klägers für Anrufe einer anderen Person als dem Kläger zur Verfügung stand, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Zweifel in dieser Hinsicht macht auch der Kläger nicht geltend. Indiz für eine enge Verbindung des Klägers mit der PKK ist schließlich auch der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Festnahme im März 1994 innerhalb von zwei Tagen eine Kaution in Höhe von 20.000 DM hinterlegen konnte, um seine Entlassung aus der Untersuchungshaft herbeizuführen. Der Kläger selbst hatte in seiner Vernehmung durch den Ermittlungsrichter des BGH noch erklärt, aus eigenen Mitteln keine Kaution aufbringen zu können. Auch überstieg die Größenordnung dieses Betrages den dem Kläger damals privat zur Verfügung stehenden finanziellen Rahmen bei weitem. Gegen diese tatsächliche Würdigung spricht auch nicht die Behauptung des Klägers, er habe sich von 1982 bis 1992 in Frankreich aufgehalten. Der Senat teilt in diesem Punkt die Einschätzung der Polizei anlässlich der Wohnungsdurchsuchung im Juli 1987, dass sich der Kläger damals trotz seiner Asylanerkennung in Frankreich überwiegend unangemeldet in L1. aufgehalten hat. Dafür spricht auch, dass sich seine Ehefrau in dieser Zeit durchgehend in L1. aufgehalten hat, die standesamtliche Trauung im Dezember 1987 in L1. stattfand und auch die Tochter E. 1990 in L1. geboren wurde. bb) Die hiernach vom Kläger unter dem genannten Decknamen begangenen Passfälschungen erfüllen alle Merkmale einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG. Sie waren für die PKK objektiv vorteilhaft und lassen nach Art und Gewicht auf eine dauernde Identifikation des Klägers mit der PKK und ihren politischen Zielen schließen, weil der Kläger eine herausgehobene Vertrauensstellung innerhalb der Organisation innehatte, die, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (S. 8 des Urteilsabdrucks), allein schon in der Vergabe eines Decknamens an ihn zum Ausdruck kommt. b) Unabhängig davon hat der Kläger eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG auch dadurch begangen, dass er sich an der versuchten gewaltsamen Erstürmung der SPD-Parteizentrale in L1. am 17. 2. 1999 beteiligt hat. Auch der Senat hat aus dem ihm vorliegenden Aktenmaterial die Überzeugung gewonnen, dass sich der Kläger aufgrund eines vorgefassten Entschlusses dorthin begeben und sich mit dem Ziel an dieser Aktion beteiligt hat, gewaltsam in die Räumlichkeiten einzudringen. Die anderslautende Schilderung des Klägers, er sei nur zufällig in diese "Demonstration" hineingeraten, haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht mit der zutreffenden Begründung als unglaubhaft bewertet, diese Version mache nicht plausibel, weshalb er sich gegen seine Festnahme gewaltsam zur Wehr gesetzt, gegen den entsprechenden Strafbefehl keinen Einspruch erhoben und die verhängte Geldstrafe sofort bezahlt habe. Gegen diese Version spricht ferner, dass es durchaus Unbeteiligte gab, die in die polizeiliche Absperrung hineingeraten waren und die die Polizei mit der Aufforderung herausgelassen hat, nach Hause zu gehen (mehrere Frauen mit Kleinkindern, älteres Ehepaar). Der Kläger hat nicht einmal behauptet, sich ebenso wie diese Personen vor Ort als Unbeteiligter zu erkennen gegeben zu haben. Es kommt auch nicht auf seinen weiteren Einwand an, das "Unterhaken", welches das Strafgericht als strafbare Widerstandshandlung gewertet habe, sei auf dem beim Ermittlungsvorgang befindlichen Lichtbild weder zu erkennen noch konkret seiner Person zuzuordnen. Denn für die Überzeugungsbildung des Senats genügt es, dass sich diese Umstände aus einer tatsächlichen Würdigung sowohl dieses Lichtbildes als auch der sachlich übereinstimmenden schriftlichen Schilderungen in den Ermittlungsberichten mehrerer Polizeibeamter ergeben. Darin heißt es unter anderem ausdrücklich: "Alle Personen hatten sich untereinander eingehakt, hielten sich gegenseitig fest. Ein Festnehmen war den Beamten nur möglich, indem z. T. vom Schlagstock Gebrauch gemacht wurde. Keine der Personen ließ sich widerstandslos festnehmen, d. h. bei jeder Festnahme musste seitens der festnehmenden Beamten/-innen körperlicher Zwang angewendet werden" (Vermerk PHK E2. vom 17. 2. 1999). 3. Der Beklagte kann dem Kläger die beiden vorgenannten Unterstützungshandlungen auch nach wie vor entgegen halten. Dem steht insbesondere nicht das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder wenn sie zu tilgen ist. Dieses Verwertungsverbot erfasst schon nicht diejenigen Handlungen eines Einbürgerungsbewerbers in der Vergangenheit, die als Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zu qualifizieren sind. Denn § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG normiert einen neben der Einbürgerungsvoraussetzung der Straffreiheit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG systematisch selbstständigen Ausschlussgrund. Dieser ist ein unbefristetes Einbürgerungshindernis, als dessen Folge der Ausländer glaubhaft machen muss, dass er sich abgewandt hat. Berlit, a. a. O., § 11, Rdn. 78, 149 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. 4. 2008 13 S 298/06 , InfAuslR 2008, 398, juris, Rdn. 23; a. A. VG Stuttgart, Urteil vom 21. 7. 2008 11 K 1941/08 , juris, Rdn. 26. Gegen die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 BZRG spricht zudem, dass verfassungsfeindliche Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unabhängig davon erfüllen, ob sie im Einzelfall strafbar sind und zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt haben. Wenn aber schon strafrechtlich irrelevante oder im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG geringfügige Handlungen den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG zeitlich unbefristet auslösen, muss dies erst recht für solche gelten, die zu einer Strafverurteilung geführt haben, die in das Bundeszentralregister eingetragen und dort zwischenzeitlich getilgt oder tilgungsreif sind. Hätte der Gesetzgeber verfassungsfeindliche Aktivitäten eines Einbürgerungsbewerbers nur insoweit berücksichtigt wissen wollen, als diese zugleich zu einer Strafverurteilung geführt haben und diese nach den Regeln des BZRG noch verwertbar ist, hätte es des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG neben den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 12a StAG nicht bedurft. Im Ergebnis ebenso Berlit, a. a. O., § 11, Rdn. 78. Selbst wenn man § 51 Abs. 1 BZRG abweichend hiervon auf den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG anwendete, erfasste das Verwertungsverbot nur die Beteiligung des Klägers an der versuchten gewaltsamen Erstürmung der SPD-Parteizentrale in L1. am 17. 2. 1999, wegen der ihn das Amtsgericht L1. zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagessätzen verurteilt hat. Seine Pass-fälschertätigkeit wäre hingegen nicht vom Verwertungsverbot erfasst, weil sie nicht zu einer Strafverurteilung geführt hat. Sieht man abweichend hiervon § 52 BZRG als eine abschließende Normierung aller Ausnahmen vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG an, ändert auch dies hier nichts am Ergebnis. Denn beide Unterstützungshandlungen des Klägers erfüllen jedenfalls den Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Nach dieser Vorschrift darf die frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG nur berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend gebietet. Die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und seiner Länder ist hier betroffen, weil die Unterstützungshandlungen des Klägers nach dem oben Ausgeführten die 1. Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfüllen (innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland). Diese gebietet hier auch "zwingend" eine Ausnahme vom Verwertungsverbot. Versteht man diese Einschränkung rein gesetzestechnisch, ist sie schon deshalb erfüllt, weil § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die Einbürgerung ausschließt, ohne der Behörde ein Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum zu eröffnen. Dazu BVerwG, Urteil vom 2. 12. 2009, a. a. O., Rdn. 17; Berlit, a. a. O., § 11, Rdn. 74 und 86. Abgesehen davon ist im vorliegenden Fall ist eine Ausnahme nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 BZRG jedenfalls deshalb zwingend geboten, weil der Kläger der Unterstützung der PKK nicht nur verdächtig ist, sondern der Senat sie bei ihm aus den genannten Gründen als erwiesen ansieht. B. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der PKK abgewandt hat. Das Abwenden von verfassungswidrigen Bestrebungen ist ein innerer Vorgang. Der Ausländer muss einen individuellen Lernprozess durchlaufen haben, der zunächst einmal die Einsicht in die Verfassungswidrigkeit seiner früheren Unterstützungshandlungen voraussetzt und der zu einer Veränderung seiner inneren Einstellung dergestalt geführt hat, dass eine Wiederholungsgefahr dauerhaft oder jedenfalls nachhaltig entfallen ist. Auch ein kollektiver Lernprozess kann ausreichen, sofern der Ausländer diesen als auch für sich verbindlich innerlich akzeptiert. Folgerichtig genügt ein bloß äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rdn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 10. 2. 2009 13 LA 89/08 , juris, Rdn. 4 ; OVG NRW, Beschluss vom 26. 10. 2005 19 E 1274/04 . Auf der Ebene der Glaubhaftmachung kann die Dauer der verstrichenen Zeit zwischen der letzten Unterstützungshandlung und der Beurteilung des Einbürgerungsbewerbers zu berücksichtigen sein. Auch Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich. Je geringer das Gewicht der Unterstützungshandlungen ist und je länger sie zurückliegen, desto eher wird es dem Einbürgerungsbewerber gelingen, glaubhaft zu machen, dass er sich von den in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen dauerhaft abgewandt hat. VGH Bad.-Württ., a. a. O., Rdn. 25; a. a. O., § 11, Rdn. 158. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Abwendung von seiner früheren PKK-Unterstützung nicht glaubhaft gemacht. Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung einer solchen Abwendung, nämlich der Einsicht des Klägers in die Verfassungswidrigkeit seiner früheren Unterstützungshandlungen für die PKK. Im Kern leugnet er nach wie vor alle gegen ihn erhobenen Vorwürfe und zudem sind seine Angaben zu einzelnen Vorwürfen in wesentlichen Punkten so wechselhaft und uneinheitlich, dass der Senat die Angaben des Klägers hierzu für insgesamt unglaubhaft hält. Einheitlich und gleichbleibend sind die Einlassungen des Klägers lediglich zu dem gewichtigsten gegen ihn erhobenen Vorwurf, unter dem Decknamen "O. " für die PKK Pässe gefälscht zu haben. Diesen Vorwurf hat er in seinen Stellungnahmen zum Abwenden in allen Stadien des Verfahrens entweder konsequent geleugnet oder in auffälliger Weise ausgespart. So hat er anlässlich der Anhörung beim Beklagten am 23. 5. 2006 erklärt, "dass er damit nichts zu tun habe. Derartiges habe er nie getan" (Aktenvermerk seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag). Auch in seinem "persönlichen Anschreiben" vom 24. 7. 2009 an den Senat hat er die Behauptung, für PKK-Mitglieder Pässe zu fälschen, als Verleumdung, Vorwurf und "Lügen" eines gewissen B. D. bezeichnet, den er "gar nicht kenne". Nicht mehr erwähnt hat der Kläger diesen Vorwurf schließlich in seiner abschließenden Stellungnahme innerhalb der am 22. 10. 2010 abgelaufenen Frist, die ihm der Senat für die Benennung konkreter Tatsachen und Beweismittel zur Frage der Abwendung nach § 87b Abs. 2 VwGO gesetzt hat. Darin hat er den Passfälschungsvorwurf nur indirekt im Rahmen seines rechtlichen Arguments erwähnt, herabgesetzte Anforderungen an die Glaubhaftmachung lange zurückliegender verfassungsfeindlicher Betätigung gälten "auch für die im angefochtenen Urteil dem Kläger zugeschriebenen Unterstützungshandlungen". Demgegenüber hat der Kläger die Vorwürfe seiner Beteiligung an der versuchten Besetzung der L2. SPD-Parteizentrale im Februar 1999 und seiner Unterschrift unter die PKK-Selbsterklärung im Juni 2001 anfangs geleugnet, zwischenzeitlich eingeräumt und dann wieder geleugnet. Im Anhörungs- und im Widerspruchsverfahren zur Ablehnung der Einbürgerung hat er beides unter anderem mit der Behauptung bestritten, er sei kein PKK-Mitglied und auch nicht für diese Organisation tätig. Anlässlich seiner Anhörung beim Beklagten am 23. 5. 2006 hat er sodann sowohl die Unterzeichnung des "Flugblattes" als auch seine Teilnahme an der Demonstration mit bagatellisierenden Erläuterungen eingeräumt (Aktenvermerk seines Prozessbevollmächtigten vom selben Tag). In seinem "persönlichen Anschreiben" vom 24. 7. 2009 an den Senat hat er schließlich wieder behauptet, unberechtigt seien nicht nur der Passfälschervorwurf, sondern auch der Vorwurf, "für die PKK [zu] arbeiten" und "an nicht erlaubten PKK-Demonstrationen teilgenommen" zu haben. "Zusammenfassend kann ich sagen, dass keiner dieser Vorwürfe stimmt. Auch andere Vorstrafen habe ich nicht." Unglaubhaft ist auch seine Behauptung anlässlich seiner Anhörung am 21. 8. 2001, nicht für die PKK tätig zu sein und dass es sich bei der "Versammlung" am 17. 2. 1999 um eine "einmalige Angelegenheit" gehandelt habe. Denn in dieser Erklärung hat der Kläger nach Überzeugung des Senats die Unwahrheit gesagt. Das ergibt sich nicht nur aus den oben erwähnten Unterstützungshandlungen des Klägers für die PKK, sondern vor allem auch daraus, dass er noch wenige Wochen zuvor am 9. 6. 2001 die PKK-Selbsterklärung unterzeichnet hatte. In dieser Erklärung heißt es unter anderem ausdrücklich: "Weiterhin erkläre ich mich der PKK zugehörig." Auch in seinem Asylantrag vom 31. 10. 1980 hatte er sich ausdrücklich dazu bekannt, PKK-Mitglied zu sein und als solches in der Türkei festgenommen, gequält und geschlagen worden zu sein. Der Kläger hat sich mit der Unterzeichnung der Selbsterklärung auch nicht einen kollektiven Lernprozess der PKK zu Eigen gemacht, mit dem sich diese dauerhaft und nachhaltig von gewaltsamen und rechtsstaatswidrigen Methoden zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele losgesagt hätte. Denn der mit der Selbsterklärungskampagne vom Sommer 2001 propagierte "strategische Wechsel" hat, wie oben ausgeführt, an der Verfassungswidrigkeit der Bestrebungen der PKK nichts geändert. Dass der Kläger selbst dies anders beurteilt haben mag, ändert daran nichts. Insoweit trägt er das Risiko einer anderslautenden Beurteilung durch die maßgeblichen deutschen Verfassungsschutzorgane und Gerichte. Dieses Risikos war er sich auch bewusst, wie sich aus dem abschließenden Satz seiner Selbsterklärung ergibt: "Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ob und in welchem Umfang das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfasst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).