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Urteil

1 R 22/06

OVG SAARLAND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Formularschreiben über geänderte Dienstbezüge ist nur dann als verwaltungsakt anzusehen, wenn es erkennbar eine rechtsetzende Regelung mit Außenwirkung enthält; reine Informationsmitteilungen sind keine Verwaltungsakte. • Eine Aufhebung nach § 48 SVwVfG kann nur einen vorhandenen Verwaltungsakt betreffen; die Aufhebung eines Nicht-Verwaltungsakts geht ins Leere. • Zu viel gezahlte Dienstbezüge können nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden; eine verschärfte Haftung kommt insoweit in Betracht, wenn der Rechtsgrundmangel für den Empfänger offensichtlich war. • Bei der Verjährung von Altansprüchen ist Art. 229 § 6 EGBGB zu beachten: die seit 01.01.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist ist auf bestehende, nicht verjährte Ansprüche anzuwenden und bei der Berechnung des Fristbeginns sind die in § 199 BGB (n.F.) genannten subjektiven Voraussetzungen zu berücksichtigen. • Bei Rückforderungsentscheidungen ist die Billigkeitsprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) vorzunehmen; wirtschaftliche Härten sind durch Ratenzahlung zu mildern, sofern die tatsächliche Lage offenbart wird.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung eines Informationsschreibens als Verwaltungsakt; Rückforderung von Familienzuschlag (5.305,17 EUR) rechtmäßig • Ein Formularschreiben über geänderte Dienstbezüge ist nur dann als verwaltungsakt anzusehen, wenn es erkennbar eine rechtsetzende Regelung mit Außenwirkung enthält; reine Informationsmitteilungen sind keine Verwaltungsakte. • Eine Aufhebung nach § 48 SVwVfG kann nur einen vorhandenen Verwaltungsakt betreffen; die Aufhebung eines Nicht-Verwaltungsakts geht ins Leere. • Zu viel gezahlte Dienstbezüge können nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB zurückgefordert werden; eine verschärfte Haftung kommt insoweit in Betracht, wenn der Rechtsgrundmangel für den Empfänger offensichtlich war. • Bei der Verjährung von Altansprüchen ist Art. 229 § 6 EGBGB zu beachten: die seit 01.01.2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist ist auf bestehende, nicht verjährte Ansprüche anzuwenden und bei der Berechnung des Fristbeginns sind die in § 199 BGB (n.F.) genannten subjektiven Voraussetzungen zu berücksichtigen. • Bei Rückforderungsentscheidungen ist die Billigkeitsprüfung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) vorzunehmen; wirtschaftliche Härten sind durch Ratenzahlung zu mildern, sofern die tatsächliche Lage offenbart wird. Der Kläger, ein Landesbeamter, erhielt ab August 1999 bis September 2003 weiterhin den Familienzuschlag Stufe 1, obwohl die geschiedene Ehefrau am 16.07.1999 wieder geheiratet hatte und damit die nacheheliche Unterhaltspflicht entfallen war. Die Oberfinanzdirektion hatte ihm bereits 1985 ein Formularschreiben über geänderte Ortszuschläge übersandt; dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung. Nachdem die Verwaltung von der Wiederverheiratung erfahren hatte, erließ sie 2003 einen Rückforderungsbescheid über 5.314,43 EUR; nach Widerspruch hob sie später einen Bescheidbestandteil auf und forderte erneut zurück. Das Verwaltungsgericht hob den Aufhebungsbescheid vollständig auf; die Behörde und das Gericht sahen das 1985er Schreiben als "Festsetzung" an. Das OVG prüfte die Berufung des Beklagten und stellte insbesondere die Verwaltungsaktsqualität des Formularschreibens, die Berechtigung der Rückforderung, Fragen zur Entreicherung, Verschärfung der Haftung, Billigkeit und Verjährung fest. • Formularschreiben vom 18.06.1985 ist rein informatorisch und kein Verwaltungsakt nach § 35 SVwVfG; es fehlt an formellen Merkmalen (Bezeichnung als Bescheid, Entscheidungssatz, Rechtsmittelbelehrung) und an erkennbar regelnder Wirkung. • Aufhebung einer nicht bestehenden "Festsetzung" geht ins Leere; die mit dem Bescheid vom 18.02.2005 behauptete Aufhebung der Festsetzung vom 18.06.1985 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. • Die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge stützt sich rechtmäßig auf § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 818 ff. BGB; der Kläger hat seit 01.08.1999 Familienzuschlag erhalten, der ihm gesetzlich nicht zustand (Wegfall der Unterhaltspflicht nach § 1586 Abs. 1 BGB). • Die ursprünglich errechnete Rückforderungssumme war um einen Rechenfehler von 9,26 EUR zu berichtigen; der korrekte Rückforderungsbetrag beträgt 5.305,17 EUR. • Die Entreicherung des Klägers steht der Rückforderung nicht entgegen, weil der Kläger der verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG unterliegt; der Rechtsgrundmangel war für ihn offensichtlich bzw. er hat grob fahrlässig erforderliche Überprüfungen und Anzeigepflichten verletzt. • Die Verjährung greift nicht: für die Zeiträume 01.01.2002–30.09.2003 und 01.08.1999–31.12.2001 ist die dreijährige Frist nach § 195 BGB (n.F.) unter Einbeziehung von § 199 BGB (n.F.) und Art. 229 § 6 EGBGB so zu berechnen, dass die Ansprüche mit Wirkung ab 31.12.2003 nicht verjährt waren. • Die Billigkeitsprüfung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG wurde ausreichend durchgeführt; dem Kläger wurde Ratenzahlung in Aussicht gestellt, die Festlegung hängt von Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Der Bescheid vom 18.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2005 wird nur insoweit aufgehoben, als dort fälschlich eine "Festsetzung über die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 vom 18.06.1985" aufgehoben werden sollte; diese Aufhebung geht ins Leere, weil das 1985er Formularschreiben kein Verwaltungsakt war. Die weitergehende Klage wird abgewiesen: die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge ist materiell gerechtfertigt; der bereinigte Rückforderungsbetrag beträgt 5.305,17 EUR, da der Kläger ab August 1999 keinen Anspruch auf den Ehegattenbestandteil hatte und wegen seiner grob fahrlässigen Unterlassung der Anzeigepflicht der verschärften Haftung unterliegt. Die Verjährung greift nicht, und die Behörde hat angemessen Billigkeitserwägungen getroffen, indem sie Ratenzahlung in Aussicht gestellt hat; daher trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.