Urteil
23 K 159/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0825.23K159.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit darin Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 1648,80 Euro zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, das beklagte Land zu einem Fünftel. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1953 geborene Kläger stand als Beamter in der Gewerbeaufsichtsverwaltung im Dienst des beklagten Landes, zuletzt als Gewerbehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Schon vor seiner im Mai 1981 erfolgten Ernennung zum Beamten war er seit Oktober 1976 in erster Ehe mit seiner damaligen Ehefrau F, geb. E, verheiratet. Diese trennte sich von ihm Anfang des Jahres 1988, woraufhin zwischen den Eheleuten ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht wurde (Amtsgericht – AG – L – Familiengericht – 65 F 291/88 –). In diesem Verfahren wurde die Ehe des Klägers mit seiner ersten Ehefrau mit Urteil des AG L vom 21. März 1989 rechtskräftig geschieden. 3 Am 00.0.1989 brachte die frühere Ehefrau des Klägers eine Tochter K zur Welt, die nach der Abstammungsurkunde des Standesamtes E1-Innenstadt vom 25. April 1989, Az. 000/1989, mit dem Familiennamen G als Tochter der Frau F G sowie des Klägers standesamtlich erfasst wurde. 4 Nachdem die für die Besoldung des Klägers zuständige Sachbearbeitung beim LBV (Frau K1) das Scheidungsurteil vom AG L erhalten hatte, wandte sie sich mit 5 Schreiben vom 2. Mai 1989 an den Kläger mit dem Betreff "Anspruch auf den Ehegattenanteil des Ortszuschlages (Differenzbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2)". Neben Ausführungen zu rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen des Ehegattenanteils im Ortszuschlag bat die Sachbearbeiterin den Kläger, eine beigefügte Erklärung ausgefüllt zurückzusenden, "um entscheiden zu können ob (ihm) der Ortszuschlag nach Stufe 2 zusteht". 6 Am 9. Mai 1989 ging die angeforderte Formularerklärung beim LBV ein. Dem Formular vorgeheftet war eine Kurzmitteilung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes E1, welche der Kläger unterzeichnet hatte und auf der in textlicher Hinsicht angekreuzt war: "mit der Bitte um Behandlung wie besprochen". In dem vom Kläger unter dem 8. Mai 1989 unterzeichneten "Antrag auf Zahlung von Ortszuschlag an Angehörige des öffentlichen Dienstes" machte der Kläger im Feld 1 – dem Feld, in dem die Kinder, für die Kindergeld bzw. Ortszuschlag beantragt wird, einzutragen sind – die folgenden Angaben: 7 Vorname des Kindes: "K"; Geburtsdatum: "00.0.89"; Kindschaftsverhältnis zum Antragsteller: "Kind". 8 Dieser für die Eintragung der Kinder vorgesehenen Tabelle vorangestellt war u.a. folgender Hinweis: 9 "Tragen Sie hier in der Reihenfolge der Geburten (...) Ihre Kinder ein (...). In der Spalte Kindschaftsverhältnis zum Antragsteller ist einzutragen: Kind (für ein eheliches, nichteheliches oder angenommenes Kind), Stief-, Pflegekind, Enkel oder Geschwister." 10 Im Formularfeld 2 gab der Kläger an, dass er mit dem anderen Elternteil des Kindes K G, nämlich mit Frau F G, nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. In Feld Nr. 3 gab er an, dass das Kind K G dauernd außerhalb seines Haushalts lebe. Dem Formular beigefügt war eine Kopie der o.g. Abstammungsurkunde des Standesamtes E1-Innenstadt über die Geburt des Kindes K G. Weiter beigefügt war eine Formularerklärung des Klägers, datierend vom 5. Mai 1989, "Erklärung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG", in der der Kläger mitteilte, dass seine Ehe rechtskräftig seit dem 21. März 1989 geschieden worden und er gegenüber dem früheren Ehegatten nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Eine Kopie des Scheidungsurteils war beigefügt. 11 Wenig später erhielt das LBV – wohl vom Gewerbeaufsichtsamt E1 – eine Vergleichsmitteilung betreffend Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) vom 18. Mai 1989 seitens des Arbeitsamtes L als Kindergeldkasse. Darin teilte die Kindergeldkasse mit, dass Frau F G für das Kind K G Kindergeld beantragt habe und der Kläger für dieses Kind ebenfalls die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3 BKGG erfülle. Unter Mitteilung der Absicht, Frau F G ab April 1989 Kindergeld zu zahlen, bat die Kindergeldkasse den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn um Mitteilung, ob 12 von dort Kindergeld gezahlt wird bzw. wurde. Das LBV teilte der Kindergeldkasse darauf mit Schreiben vom 2. Juni 1989 mit, dass der Kläger "hier weder Kindergeld beantragt noch bezogen" habe. 13 Der Kläger erhielt sodann ab dem Monat April 1989 fortlaufend neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 (für ledige bzw. geschiedene Beamte nach der damals geltenden Fassung des § 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG) den sog. Unterschiedsbetrag – also den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag – in Höhe von zunächst DM 124,33. 14 In einem vom Kläger angestrengten Klageverfahren gegen das Kind K G wegen Anfechtung der Ehelichkeit stellte das AG L – 8 C 245/89 – mit rechtskräftigem Urteil vom 27. Juli 1989 fest, dass das Kind K G nicht das eheliche Kind des Klägers ist, und führte zur Begründung aus, dass nach der Beweisaufnahme (Vernehmung der Kindesmutter Frau F G sowie des Herrn C als Zeugen) feststehe, dass der Kläger und die Kindesmutter seit dem 1. Januar 1988 getrennt voneinander lebten und nach ihrer Trennung keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander hatten. Weiter stehe nach den Angaben der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der tatsächliche Vater des Kindes K G Herr C sei, mit dem die Kindesmutter zusammen lebe. 15 Der Kläger ist seit dem 29. Dezember 1989 mit Frau V C1, nunmehr G, verheiratet. 16 In den nachfolgend regelmäßig – typischerweise jährlich – vom Kläger abgegebenen Erklärungen zum Ortszuschlag/Unterschiedsbetrag/Familienzuschlag/Kinderzuschlag machte der Kläger u.a. die folgenden Angaben: 17 - Erklärung vom 27. Februar 1990: zu Ziffer 4 (Angaben zur Berücksichtigung von Kindern), Unterziffer 4.1 (Für folgende Kinder wird mir, meinem Ehegatten oder einer anderen Person (z.B. dem früheren Ehegatten, dem Vater/der Mutter meines Kindes, dem Stief-, Großvater) Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder eine ähnliche Leistung gewährt): Angaben des Klägers: "G, K"; Geburtsdatum: "0.1989"; Kindschaftsverhältnis (z.B. leibliches Kind, Stief-, Pflegekind): "leiblich", dieses Wort jedoch durchgestrichen. Weiter gab der Kläger an, dass das Kindergeld für das Kind K G Frau F G erhalte. 18 - Erklärung vom 3. April 1992, Angabe zu Unterziffer 4.1 (vgl. oben): Name: "K"; Geburtsdatum: "0.0.89"; Kindschaftsverhältnis: "Kind"; Angabe zum Kindergeldbezug durch Frau F C wie zuvor. 19 - Erklärung vom 26. Februar 1993: Vermerk des Klägers auf der ersten Seite oben: "Seit letzter Befragung im dritten Quartal 1992 hat sich nichts geändert"; Angabe zu Unterziffer 4.1: Name: "G K, C"; Geburtsdatum: "00.0.89"; Kindschaftsverhältnis: "leibliches Kind d. Mutter" 20 - Erklärung vom 19. Mai 1994: Angabe in Feld 1 b (Folgende Kinder werden bei mir als Zählkinder berücksichtigt, weil eine andere Person Kindergeld oder eine 21 - vergleichbare Leistung bezieht): Vorname des Kindes, ggf. abweichender Familienname: "K C"; geboren am: "00.0.89"; Kindschaftsverhältnis zum o.a. Kindergeldbezieher (also zum Kläger): "geschieden"; wer bezieht das Kindergeld oder vergleichbare Leistungen: "Mutter". 22 - Erklärung vom 1. März 1996: Angabe zu Unterziffer 4.1 (vgl. oben): "C K"; Geburtsdatum: "0/89"; Kindschaftsverhältnis: "leibliches Kind der Frau C"; Angabe zum Kindergeldbezug: "Das Kindergeld erhält C F", mit Zusatz "weiß nicht, habe keinen Kontakt mehr". 23 - Erklärung FB zu familienbezogenen Bezügebestandteilen vom 20. September 2000: Zu Ziffer 4. (Angaben zur Berücksichtigung von Kindern): Eintragung "K", jedoch durchgestrichen; keine weiteren Angaben zu Kindergeldbezug der früheren Ehefrau o.ä. 24 - Erklärung FB vom 27. August 2003: zu Ziffer 4.: Name: "K"; Geburtsdatum: "0/89’"; Kindschaftsverhältnis: "früher Ehegattin"; keine Angaben zum Kindergeldbezug; Angaben zur Wiederverheiratung o.ä. der früheren Ehefrau gestrichen mit Vermerk "kein Kontakt mehr". 25 Mit Verfügung vom 7. November 2003 versetzte das Staatliche Umweltamt (StUA) L den Kläger wegen Dienstunfähigkeit gemäß §§ 45, 50 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) mit Ablauf des 30. November 2003 in den Ruhestand. Dementsprechend wechselte die Bearbeitung der Bezüge des Klägers im LBV in den Bereich Versorgung. Ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung erhielt der Kläger von dort Versorgungsbezüge, die mit Bescheid des LBV vom 1. Dezember 2003 geregelt wurden Ausweislich der Anlage 0, S. 2, zu diesem Bescheid erhielt der Kläger auch weiterhin "Familienzuschlag für Kinder" in Höhe von zunächst 88,28 Euro monatlich. In der ersten Erklärung FB nach Eintritt in den Ruhestand machte der Kläger unter dem 14. September 2004 u.a. die folgenden Angaben: 26 - Zu Ziffer 2.: "Meiner früheren Ehegattin F G geb. E gegenüber bin ich zur Unterhaltsleistung verpflichtet: nein"; 27 - Zu Ziffer 4. (Angaben zur Berücksichtigung von Kindern): Name: "K, Wegfall 0/07"; Geburtsdatum: "0/89"; Kindschaftsverhältnis: "frühere Ehegattin"; Kindergeldbezug: ich selbst: "nein"; 28 - Angaben bei der Frage nach einem Beschäftigungsverhältnis des anderen Zahlungsempfängers in Bezug auf das Kindergeld: "keine Ahnung – kein Kontakt mehr; 29 - Angaben im Feld betreffend den anderen Zahlungsempfänger von Kindergeld mit dem Zusatz "nur auszufüllen, wenn die andere Zahlungsempfängerin/der andere Zahlungsempfänger nicht ihre Ehegatten/ihr Ehegatte ist": gesamtes Feld gestrichen mit Vermerk des Klägers: "habe kein Kontakt mehr". 30 Dieses am 16. September 2004 beim LBV eingegangene Formular schickte die Sachbearbeitung im Original mit der handschriftlichen Aufforderung, bitte die Frage 1 b und die 31 Frage 4 vollständig zu beantworten, an den Kläger zurück. Das Formular ging dann am 4. Oktober 2004 erneut beim LBV ein. Es ist nach Aktenlage nicht erkennbar, ob der Kläger in den Feldern 1 b und 4 noch Ergänzungen vorgenommen hat. Jedenfalls wandte sich die für die Versorgungsbezüge des Klägers beim LBV zuständige Sachbearbeitung mit Schreiben vom 15. November 2004 zum Betreff "Erklärung FB" unter erneuter Beifügung des Originals der Erklärung FB an den Kläger und führte neben Erläuterungen zu den Anspruchsvoraussetzungen des Kinderanteils im Familienzuschlag aus: 32 "Um prüfen zu können, ob Sie den Anspruch erfüllen bzw. weiterhin erfüllen, ist es erforderlich, dass Sie die Frage 4 vollständig beantworten. Hierzu gehören auch die nunmehr rot gekennzeichneten Fragen. Da Sie ihrer Tochter gegenüber unterhaltspflichtig sein dürften, ist es für Sie sicherlich möglich, die erforderlichen Angaben zu erhalten. (...)" 33 Dieses Schreiben sandte der Kläger dem LBV wenige Tage später zurück und hatte auf dem am 22. November 2004 beim LBV eingegangenen Schreiben neben der Aussage zu seiner vermuteten Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter handschriftlich und doppelt unterstrichen "nein" notiert. Weiter vermerkte der Kläger dort auf dem Schreiben des LBV, er habe keinen Kontakt zu seiner geschiedenen Frau; er sei auch nicht unterhaltspflichtig; nach seinem Wissen seien sie und ihr Mann nicht im öffentlichen Dienst tätig. Unter dem 21. Januar 2005 wandte sich der für die Versorgungsbezüge des Klägers zuständige Sachbearbeiter beim LBV erneut an den Kläger und erläuterte, dass der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nur gezahlt werden könne, wenn nicht eine andere Person vorrangig anspruchsberechtigt sei. Um diesen Sachverhalt überprüfen zu können, bat der Sachbearbeiter unter Beifügung eines Erklärungsformblatts FB erneut um die vollständige Beantwortung der Frage 4, da anderenfalls unterstellt werden müsse, dass eine andere Person vor ihm einen vorrangigen Anspruch habe. Die Mitteilung, dass dem Kläger ein Sachverhalt nicht bekannt sei, reiche für eine Entscheidung zu seinen Gunsten nicht aus. Daraufhin ging beim LBV am 27. Januar 2005 eine vom Kläger ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung FB vom 25. Januar 2005 ein, die zu Ziffer 4. (Angaben zur Berücksichtigung von Kindern) u.a. die folgenden Angaben enthielt: Name: "C K"; Geburtsdatum: "00.0.89"; Kindschaftsverhältnis: "leibliches Kind der Frau C"; das Kindergeld (oder eine ähnliche Leistung) erhält/erhalten für oben genannte Kinder folgende Person(en): Ich selbst: "nein"; andere (oder weitere) Zahlungsempfängerin: "C F, Bstraße 11, L-V1, "; Art und Umfang der Leistung: "Kindergeld"; 34 Die nächste vom Kläger abgegebene Erklärung FB datiert vom 31. August 2005 und ging am 5. September 2005 beim LBV ein. Dort machte der Kläger u.a. zu Ziffer 4. die folgenden Angaben: 35 - Name: "C, K"; Kindschaftsverhältnis: "Kind der F C/geschieden"; 36 - Das Kindergeld oder eine ähnliche Leistung erhalten für oben genannte Kinder folgende Personen: Ich selbst: "nein"; andere (oder weitere) Zahlungsempfängerin: "C, F" mit Adresse und Telefonnummer; 37 Die Sachbearbeitung beim LBV sandte das Original dieser Erklärung an den Kläger zurück mit dem Vermerk "bitte vollständig ausfüllen". Daraufhin ging diese Erklärung erneut am 12. September 2005 beim LBV ein. Der Kläger hatte bei vom LBV durch Kreuze markierten Stellen beim Bezug von Kindergeld oder einer ähnlichen Leistung für die genannten Kinder ergänzt: Art und Umfang der Leistung: "Kindergeld"; zahlende Stelle: "Kindergeldkasse". Weitere vom LBV gewünschte Ergänzungen hatte er soweit ersichtlich nicht vorgenommen. Dem Formular beigefügt war ein Schreiben des Klägers vom 9. September 2005 an das LBV, in dem dieser erklärte, er habe die Erklärung FB nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt; für den Fall, dass das LBV weitere persönliche Fragen an seine geschiedene Ehefrau, jetzt C, F, habe, bat er den Sachbearbeiter unter Beifügung der Anschrift und Telefonnummer seiner früheren Ehefrau, sich doch direkt an sie zu wenden. Er erläuterte hierzu, dass er überhaupt keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau habe, und es ihm sehr unangenehm sei, diese in die Privatsphäre gehenden Fragen an sie zu stellen. 38 Der für die Versorgungsbezüge des Klägers zuständige Sachbearbeiter beim LBV wendete sich sodann erneut mit Schreiben vom 19. Juli 2006 an den Kläger zum Betreff "Kinderanteil im Familienzuschlag für Ihre Tochter K, geb. 00.0.1989" und erläuterte, dass zur abschließenden Überprüfung, ob dem Kläger der Kinderanteil im Familienzuschlag für seine Tochter K gezahlt werden könne, noch die Klärung weiterer Fragen erforderlich sei. Anlässlich seiner Erklärung vom 31. August 2005, in der das Kind als "Kind der F C", welches auch diesen Familiennamen trägt, bezeichnet werde, sowie angesichts der Angabe, dass er nicht unterhaltspflichtig gegenüber seiner Tochter sei, bat der Sachbearbeiter um Angabe, ob seine Tochter K von einer anderen Person an Kindes Statt angenommen worden sei, wobei ggf. die entsprechende Urkunde vorzulegen sei. Für den Fall, dass dies nicht der Fall sei, bat der Sachbearbeiter den Kläger um vollständiges Ausfüllen der Fragen 4 und 6 im Erklärungsformular FB. Daraufhin ging am 7. August 2006 eine zu den Fragen 4 und 6 ausgefüllte Erklärung FB vom 3. August 2006 beim LBV ein, die im wesentlichen dieselben Angaben wie die Erklärung vom 31. August 2005 mit den nachfolgenden Ergänzungen enthielt. Insbesondere wurde das Kindschaftsverhältnis bezüglich K C bezeichnet als "Kind der Frau F C". Der Sachbearbeiter beim LBV reagierte hierauf mit Schreiben an den Kläger vom 8. August 2006 und bat unter Beifügung der Erklärung FB vom 3. August 2006 u.a. erneut um Stellungnahme, ob die Tochter des Klägers K von einer anderen Person an Kindes statt angenommen worden sei. Die in Bezug auf die Beschäftigung des Ehegatten der ersten Ehefrau des Klägers korrigierte Erklärung FB ging am 14. August 2006 beim LBV ein. Zugleich reichte der Kläger Kopien der Abstammungsurkunde des Kindes K G vom Standesamt E1-Innenstadt vom 25. April 1989, sowie das Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 ein, in 39 dem das AG feststellte, dass K G nicht das eheliche Kind des Klägers ist. In dem Begleitschreiben des Klägers vom 10. August 2006 zu diesen Unterlagen führte der Kläger aus: 40 "Anbei übersende ich nochmals, im Jahre 1989 schonmals, die erforderlichen Unterlagen. 41 Ob das Kind von Herrn C an Kindesstatt angenommen wurde, weiß ich nicht, hat mich auch nicht zu interessieren mich auch nicht. 42 Das mögen Sie doch bei Familie C nachfragen, das ist mir zu persönlich". 43 Daraufhin teilte der Sachbearbeiter beim LBV dem Kläger mit Schreiben vom 24. August 2006 mit, dass er mit dem Urteil des Familiengerichts L vom 27. Juli 1989 erstmals ein Dokument vorgelegt habe, aus dem ersichtlich sei, dass das Kind K nicht sein leibliches Kind sei. Damit stehe fest, dass der Kläger seit dem 1. August 1989 keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag für dieses Kind habe. Der Sachbearbeiter teilte mit, dass er beabsichtige, die überzahlten Beträge zurückzufordern, und gab ihm gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) Gelegenheit zur Stellungnahme. 44 Der Kläger nahm hierzu unter dem 18. September 2006 unter Beifügung einer vom selben Tag datierenden Erklärung FB mit im Wesentlichen unveränderten Angaben Stellung: Er weise die Behauptung, dass das LBV erst jetzt von dem Urteil Kenntnis bekommen habe, zurück; er sei seiner Mitteilungspflicht sofort nachgekommen, indem er das Urteil dem LBV im Juli 1989 in Kopie zugesandt habe. Dies habe er sich vom LBV leider nicht bestätigen lassen. Des Weiteren habe er in den Erklärungen FB nie angegeben, dass er der Vater des Kindes oder anderweitig für dieses verantwortlich sei; vielmehr habe er immer darauf hingewiesen, dass es das Kind der Frau und des Herrn C sei. Er sei sich keiner Schuld bewusst, dass er dem LBV falsche Angaben gemacht und dadurch einen geldlichen Vorteil erlangt hätte. 45 Ab dem Monat Oktober 2006 erhielt der Kläger bei seinen Versorgungsbezügen keinen Familienzuschlag für Kinder mehr. 46 Mit Rückforderungsbescheid vom 25. Oktober 2006 forderte das LBV sodann den kinderbezogenen Anteil zum Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag – teilweise Besoldung, teilweise Versorgung – für die Zeit vom 1. August 1989 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 16.554,06 Euro zurück. Zur Begründung führte das LBV aus: Er habe seit August 1989 Orts-/Familienzuschlag für das Kind K bezogen, obwohl seit dem Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 bestätigt war, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Entgegen seinem Einwand befinde sich eine Kopie des genannten Urteils, welches er im Juli 1989 übersandt haben will, nicht in den Akten. Auch wenn er in den regelmäßig übersandten Erklärungen FB nicht ausdrücklich bestätigt habe, dass noch ein Kindschaftsverhältnis zu dem Kind K bestehe, seien seine Formulierungen missverständlich; es hätte erwartet werden dürfen, konkret anzugeben, dass er nicht der leibliche Vater des 47 Kindes sei bzw. er hätte das Kind überhaupt nicht aufführen dürfen, da es zu ihm in keinem Kindschaftsverhältnis mehr stand. Auf den Wegfall der Bereicherung könne er sich nicht berufen, weil die Überzahlung offensichtlich war; er lebe schon seit dem 1. Januar 1988 von der Kindesmutter getrennt und habe gewusst, dass er nicht der leibliche Vater sei. Ein Versicht auf die Rückforderung aus Billigkeitsgrünen bzw. eine Reduzierung komme nicht in Betracht. Angesichts des monatlichen Einkommens von 1.531,88 Euro sei eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von vorerst 100 Euro angemessen, wobei auf die Raten entfallende Steueranteile erstattet würden. Die endgültige Festsetzung der Ratenhöhe erfolge nach Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Zugleich rechnete das LBV die Rückzahlungsrate mit seinen laufenden Versorgungsbezügen auf. 48 Mit dem hiergegen von seinen späteren Prozessbevollmächtigten erhobenen Widerspruch vom 9. November 2006 machte der Kläger u.a. geltend, er habe darauf hingewiesen, dass K die Tochter von Herrn und Frau C sei. In der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 20. November 2006 führten die späteren Prozessbevollmächtigten aus: Nachdem der Kläger das Urteil des Familiengerichts L vom 27. Juli 1989 dem LBV noch im Juli 1989 zugeleitet habe, habe er sich gewundert, dass er gleichwohl weiter den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalten habe. Deshalb habe er im August oder September 1989 die in der damaligen Bezügemitteilung angegebene Sachbearbeiterin Frau K1 unter der Durchwahl 0211/ 0000000 angerufen und mitgeteilt, dass er sich wundere, den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages weiter zu erhalten, obwohl er doch nicht der leibliche Vater von K sei. Frau K1 habe damals erklärt, dies habe seine Richtigkeit, da niemand Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages erhoben habe. Da der Kläger wisse, dass weder seine frühere Ehefrau noch der leibliche Vater des Kindes K jemals im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen seien, sei ihm diese Erklärung der Frau K1 plausibel erschienen und er habe sich in der Folgezeit nicht mehr darum gekümmert. Weiter seien die erhaltenen Gelder verbraucht, weshalb er entreichert sei. Weiterhin habe er aber auch auf Grund der Auskunft der Frau K1 davon ausgehen können, dass ihm der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlags zustehe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich mit den genauen Einzelheiten des Ortszuschlagsrechts nicht befasst habe und dies auch nicht zu seinem Arbeitsgebiet gehört habe. Der Kläger habe alles getan, was in seiner Pflicht stand, um die Angelegenheit aufzuklären. Nach der für ihn plausiblen Erklärung der Frau K1 habe er jedoch keinen Grund mehr gehabt, weiter nachzuhaken. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2006 ergänzten die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers die Begründung des Widerspruchs erneut: Die Rückforderung sei gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verwirkt, da hier das LBV für mehr als 1,5 Jahrzehnte untätig gewesen sei. Auf Grund der Geschehnisse im Jahr 1989 sei ein Vertrauenstatbestand für den Kläger begründet, wonach er nach dem Gespräch mit Frau K1 davon ausgehen durfte, dass keine Ansprüche mehr gegen ihn geltend gemacht würden. Weiter sei die Fallgruppe des Rückforderungsverzichts einschlägig. 49 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 gab das LBV dem Widerspruch teilweise insofern statt, als es die Rückforderung um die Hälfte auf 8.277,03 Euro reduzierte. Im Übrigen wies das LBV den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Rückforderung der Dienstbezüge ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), die Rückforderung der Versorgungsbezüge aus § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), jeweils in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB. Der Kläger könne sich nicht auf Entreicherung berufen, da er verschärft hafte. Auch wenn er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht kannte, hätte er diese aber kennen müssen, weil dies offensichtlich war. Er hätte bei aufmerksamer Prüfung der ihm zugegangenen Bezügemitteilungen erkennen müssen, dass er den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zu Unrecht erhalten habe. Ihm hätte auch ohne besondere besoldungs-/versorgungsrechtliche Kenntnisse auffallen müssen, dass er nicht Leistungen für ein Kind erhalten könne, zu dem kein Kindschaftsverhältnis bestehe. Anhand der Akten könne nicht nachvollzogen werden, dass er das Urteil des AG L zeitnah übersandt habe; auch ein Telefongespräch mit dem LBV über den Anspruch auf den Familienzuschlag sei nicht dokumentiert. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Missverständnissen auf beiden Seiten gekommen sei. Zu einer deutlicheren Darstellung des fehlenden Kindschaftsverhältnisses durch den Kläger in den Erklärungen FB sei es in all den Jahren nicht gekommen. Dies zu Grunde gelegt sei dem LBV die fehlerhafte Zahlung von Kinderzuschlag erst im Jahre 2006 bekannt geworden, weshalb eine Verwirkung ausscheide. Jedoch halbierte das LBV die Rückforderungssumme im Rahmen der Billigkeitsentscheidung unter Berücksichtigung eventueller fehlerhafter Bearbeitung durch Bedienstete des LBV auf die Hälfte. Dieser Regelung hatte das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW (MUNLV) auf Antrag des LBV zugestimmt. Zugleich setzte das LBV die monatliche Ratenhöhe auf 87,20 Euro herab. 50 Der dem Kläger mit einfacher Post übersandte Widerspruchsbescheid trägt in der Versorgungsakte des LBV den Vermerk "ab 3/12". Der bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangene Bescheid trägt einen Stempel "Eingang 6. Dez. 2007". 51 Der Kläger hat am 7. Januar 2008, einem Montag, Klage erhoben, mit der er sich weiterhin gegen die Rückforderung des Kinderzuschlags wendet. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. 52 In der mündlichen Verhandlung am 5. August 2008 hat der Kläger ausführliche ergänzende Angaben, insbesondere zu den Umständen seiner Kontaktaufnahmen mit der Sachbearbeitung beim LBV in Bezug auf das Kind K, gemacht. 53 Der Kläger beantragt, 54 den Bescheid des beklagten Landes vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 aufzuheben. 55 Das beklagte Land beantragt, 56 die Klage abzuweisen. 57 Das LBV bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid. 58 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K1 aus M. Wegen der Einzelheiten der Vernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 59 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des LBV zur Besoldung und Versorgung des Klägers sowie die ihn betreffende Personalakte der Bezirksregierung Düsseldorf Bezug genommen. 60 Entscheidungsgründe: 61 Die statthafte Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben (§§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO). 62 Sie ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen. 63 Der Bescheid des LBV vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin der dem Kläger als Versorgung gezahlte kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 1648,80 Euro zurückgefordert wird; im Übrigen – also hinsichtlich der Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zur Besoldung für die Zeit vom 1. August 1989 bis zum 30. November 2003 – sind die angegriffenen Bescheide rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 64 Die Rückforderung des dem Kläger gezahlten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu seinen Versorgungsbezügen bemisst sich nach § 52 Abs. 2 BeamtVG; soweit es sich um den Kinderzuschlag zur Besoldung des Klägers handelt, ist die Rückforderung an § 12 Abs. 2 BBesG zu messen. Nach diesen inhaltsgleichen Vorschriften regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienst-/Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 65 Die Voraussetzungen einer Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu den Versorgungsbezügen des Klägers in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer Überzahlung ohne Rechtsgrund im Sinne von § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 812 BGB. 66 Eine Überzahlung von Bezügen eines Beamten liegt vor, wenn der Bezügeempfänger diese ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ist Rechtsgrund der Zahlung ein Verwaltungsakt, entsteht eine Überzahlung nur, wenn der Verwaltungsakt rückwirkend zurückgenommen wird. Ist nämlich über Dienstbezüge ein diese festsetzender Verwaltungsakt ergangen (z. B. Pensionsfestsetzungsbescheid), ist dieser der maßgebende Rechtsgrund der Zahlung. Dies gilt auch, wenn dieser Bescheid rechtswidrig ist, nicht jedoch, wenn er nichtig ist. 67 Vgl. Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 52, Erl. 4, Ziff. 1., 1.3., 2.1 und 3. 68 Das LBV hat die Versorgungsbezüge des Klägers anlässlich seines Eintritts in den Ruhestand mit Bescheid vom 1. Dezember 2003, u.a. mit dem Betreff "Festsetzung der Versorgungsbezüge/ Anlage 0" geregelt und damit einen Verwaltungsakt erlassen. Im Bescheid heißt es, die Berechnung erfolge auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (siehe Anlage 0 Seite 2), wobei die Anlage Bestandteil des Bescheides sei. In Anlage 0, Seite 2, ist der Familienzuschlag für Kinder in Höhe von 88,28 Euro aufgeführt und in die "Brutto-Versorgungsbezüge gesamt" eingerechnet. Der Bescheidcharakter wird neben der Überschrift "Bescheid über Versorgungsbezüge" auch durch das Erscheinungsbild, insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung, bestätigt. 69 Diesen die Versorgungsbezüge des Klägers einschließlich des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 verbindlich festsetzenden Verwaltungsakt hat das LBV weder aufgehoben, noch ist dieser nichtig. 70 Zunächst enthalten sowohl der Rückforderungsbescheid vom 25. Oktober 2006, als auch der Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 keine Aufhebung, insbesondere keine rückwirkende Änderung der Festsetzung, die sich als Rücknahme nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG) bemäße. Auch durch Auslegung lässt sich diesen Bescheiden keine rückwirkende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge entnehmen. Dabei kann einem Rückforderungsbescheid im Wege der Auslegung regelmäßig keine unausgesprochene Änderung/Teilrücknahme/Rücknahme des zugrunde liegenden Bewilligungs-/Festsetzungsbescheids entnommen werden. Für eine solche Auslegung müssten sich jedenfalls im Einzelfall im Rückforderungsbescheid spezielle textliche Hinweise auffinden lassen, an denen es hier mangelt. Eine rückwirkende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge lässt sich der Versorgungsakte des LBV auch ansonsten nicht entnehmen. Insbesondere das Schreiben des LBV an den Kläger vom 24. August 2006 ist nach dem auch im öffentlichen Recht maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont eines Ruhestandsbeamten, der zuvor dem gehobenen Dienst angehörte, nicht als rückwirkende Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers auszulegen. Dies ergibt sich schon aus dem äußeren Erscheinungsbild und dem Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung, jedoch auch aus der Formulierung, es stehe fest, dass der Kläger seit dem 1. August 1989 keinen Anspruch auf 71 den kinderbezogenen Anteil im Orts- bzw. Familienzuschlag hatte. Eine Rücknahme im Sinne von § 48 VwVfG wird anders ausgedrückt. Hier spricht schon nichts dafür, dass überhaupt eine Regelung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG vorliegt. Das Schreiben vom 24. August 2006 war vielmehr eine Anhörung zu einer beabsichtigten Rückforderung. Dass der Kläger dieses Schreiben auch nicht als Verwaltungsakt verstanden hat, zeigt, dass er dazu zwar mit Schreiben vom 18. September 2006 Stellung genommen hat, jedoch hat er dies mit dem Betreff "Schreiben vom 24.08.2006" (und nicht "Bescheid") getan; zudem hat er nicht ausdrücklich Widerspruch erhoben, was er als früherer Gewerbehauptsekretär sicher hervorgehoben hätte, wenn dies seine Absicht gewesen wäre. 72 Die danach für den Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 nicht zurückgenommene Festsetzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zur Versorgung des Klägers ist auch nicht nichtig im Sinne von § 44 VwVfG. 73 Die rückwirkende Änderung der Festsetzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zur Versorgung des Klägers ist weiterhin nicht deshalb zulässig, weil diese Festsetzung unter einem Vorbehalt der Änderung gestanden hätte, bzw. es sich nicht um eine endgültige Regelung gehandelt hätte. Einen dem Gesetz immanenten Vorbehalt, wie er in Bezug auf die Ruhensregelungen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG von der Rechtsprechung angenommen wird, gibt es beim kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag nicht, 74 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 –, BVerwGE 71, 77 ff. 75 Die Rückforderung des kinderbezogenen Anteils im Orts-/Familienzuschlag zu der Besoldung des Klägers für die Zeit vom 1. August 1989 bis zum 30. November 2003 ist hingegen rechtmäßig erfolgt, da die Voraussetzungen des für die Rückforderung von Besoldung maßgebenden und nach seinen Voraussetzungen mit § 52 Abs. 2 BeamtVG inhaltsgleichen § 12 Abs. 2 BBesG vorliegen. 76 Eine Überzahlung in Höhe des zurückgeforderten Betrags ist gegeben, weil der Kläger keinen Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag für das Kind K hatte. Dieser zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehende Umstand ergibt sich aus §§ 39, 40 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). In § 40 BBesG (in Verbindung mit den Vorschriften des Einkommensteuerrechts zum Kindergeld bzw. dem Bundeskindergeldgesetz – BKGG), welcher die Voraussetzungen für die verschiedenen Stufen des Familienzuschlages regelt, findet sich keine Fallgruppe, wonach der Kläger für das Kind K, mit welchem er nicht verwandt ist, welches zu keinem Zeitpunkt mit ihm lebte, für das er weder jemals Unterhalt zahlte, noch eine irgendwie geartete Kindergeldberechtigung besaß, den kinderbezogenen Anteil im Orts-/Familienzuschlag erhalten könnte. 77 Anders als zuvor im Hinblick auf den Kinderzuschlag zu den Versorgungsbezügen des Klägers steht der Feststellung einer Überzahlung hinsichtlich der Besoldung des Klägers kein Festsetzungsbescheid entgegen, der zunächst hätte aufgehoben werden müssen. 78 Laufende Dienstbezüge aktiver Beamter werden regelmäßig – und so auch hier – ohne festsetzenden Verwaltungsakt gezahlt. Bezügemitteilungen u.ä. haben keinen regelnden Charakter. 79 Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 2 B 72/07 –, Juris. 80 Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung nicht auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB berufen, da er der verschärften Haftung gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlag. Er war bei der Entgegennahme des Kinderzuschlags bösgläubig im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, § 819 Abs. 1 BGB. Die positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB braucht dabei nicht festgestellt zu werden. Denn der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG ist ein offensichtlicher Mangel in diesem Sinne gegeben, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Nach diesem Sorgfaltsmaßstab ist der Beamte insbesondere gehalten, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. Für das Erkennenmüssen des Mangels des rechtlichen Grundes kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Empfängers an. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob auch die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft. Dem Beamten ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid – bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen – auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er hat nachteilige Folgen zu erwarten, wenn er durch sein Verhalten die an sein eigenes Interesse anknüpfende Erwartung des Dienstherrn enttäuscht und dadurch seine beamtenrechtliche Treuepflicht verletzt, wobei der Umfang der Prüfungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu den ihm eröffneten Besoldungsmerkmalen stehen muss. Er ist gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist 81 vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1996 – 2 B 42/96 -, Juris; Urteile vom 28. Februar 1985 – 2 C 16/84 –, BVerwGE 71, 77 ff., und vom 25. November 1982 – 2 C 14/81 –, BVerwGE 66, 251 ff. 82 Nach diesem Maßstab war der Kläger bösgläubig. Zunächst spricht in der Situation, dass der Kläger nach seinen Angaben von Anfang an positiv wusste, dass es sich bei dem Kind K nicht um sein leibliches Kind handelte, dieses Kind mit ihm niemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte und er auch über keine irgendwie geartete Kindergeldberechtigung verfügte, einiges dafür, dass der Kläger ebenfalls wusste, dass ihm der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag nicht zusteht, er sich dieser Erkenntnis jedoch wegen seines finanziellen Eigeninteresses verschloss. Dies kann jedoch dahin stehen, da der Kläger im Hinblick auf den Mangel des rechtlichen Grundes jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. 83 Dabei ist schon fraglich, ob der Kläger sich im Hinblick auf die beamtenrechtliche Treuepflicht nicht schon entgegenhalten lassen muss, dass er wider besseres Wissen das Kind K im Antrag auf Ortszuschlag vom 18. Mai 1989 als sein Kind angegeben hat. Jedenfalls hatte er nach seinen eigenen Angaben erhebliche (berechtigte) Zweifel, ob ihm der Kinderzuschlag auch nach der Feststellung durch das AG L im Urteil vom 27. Juli 1989 – 8 C 245/89 – zusteht, dass K nicht sein eheliches Kind ist. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob das Gericht seiner Schilderung im Hinblick auf seine Kontaktaufnahmen mit der für seine Besoldung zuständigen Sachbearbeitung beim LBV nach dem Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 folgt. Denn jedenfalls hat sich der Kläger auch unter Zugrundelegung seines Vorbringens nicht hinreichend um die Klärung der bestehenden erheblichen Zweifel bemüht. Telefonische Kontaktaufnahmen zur Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von Bezügen mögen als erster Schritt sinnvoll sein; zur abschließenden Klärung solcher Zweifel sind sie nicht geeignet. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Art der Kommunikation ein erhebliches Risiko für Missverständnisse in sich trägt. Weder ist im vorliegenden Fall sicher, dass der Kläger den Sachverhalt zutreffend geschildert hat, noch kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Sachbearbeitung ihn richtig verstanden hat. Auch Nachfragen oder Antworten des Gesprächspartners bei der für die Bezüge zuständigen Stelle sind für Missverständnisse anfällig. So deutet z. B. die vom Kläger geschilderte Erklärung der Sachbearbeitung in seinem Fall, es habe schon seine Richtigkeit mit dem Kinderzuschlag, weil niemand außer ihm diesen beansprucht habe, daraufhin, dass ein Missverständnis vorgelegen hat, da dies eine tragfähige Begründung in dem Fall gewesen wäre, wenn es sich um leibliches Kind des Klägers gehandelt hätte, für das er trotz Unterhaltspflicht eventuell kein Kindergeld bezog. Zudem entstehen bei telefonischen Nachfragen leicht Unregelmäßigkeiten bei der Dokumentation solcher Vorgänge in den jeweiligen Verwaltungsvorgängen, da im Alltagsgeschäft (z. B. in der aktuell bekanntlich angespannten Belastungssituation der Mitarbeiter im LBV) vermutlich nicht jedes Telefonat mit den erforderlichen Details vermerkt werden kann. Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist das Gericht der Auffassung, dass ein Bezügeempfänger bei Zweifeln über die Richtigkeit seiner Bezüge nach einer gegebenenfalls ersten Kontaktaufnahme per Telefon die Zweifel auf jeden Fall schriftlich zur Klärung der Behörde stellen muss. So ist sichergestellt, dass der Sachverhalt, um den es geht, (hoffentlich) unmissverständlich dargestellt und im Verwaltungsvorgang erfasst wird, die Behörde gegebenenfalls Nachfragen zum Sachverhalt stellen und sodann eine klare Aussage zur Beantwortung der Fragestellung abgeben kann. Wäre dies hier geschehen, hätte das Gericht keine Zweifel, eine fehlerhafte Sachbearbeitung bzw. Auskunft durch das LBV zum Anlass zu nehmen, den Kläger aufgrund seiner glaubhaften Entreicherung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB von der Rückforderung freizustellen. Dem Kläger dürfte hierdurch auch keine unbillige Härte auferlegt werden, da ihm klar sein musste, dass er kein Geld für ein Kind erhalten kann, mit dem er in keiner Beziehung steht, außer derjenigen, dass er zunächst wegen der Vermutung der Ehelichkeit als Vater 84 in der Geburtsurkunde stand. Dem Kläger war dies nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung wohl auch relativ klar, da er von verbleibenden Zweifeln berichtet, die er sogar mit seinen früheren Kollegen im Gewerbeaufsichtsamt "in der Kaffeerunde" erörtert habe. Keiner dieser Kollegen habe die Frage beantworten können, wieso es mit seinem Bezug von Kinderzuschlag für das Kind eines anderen Mannes und seiner geschiedenen Ehefrau "seine Richtigkeit haben" sollte. Dies hätte Anlass für weiteres und nachhaltigeres Nachfragen des Klägers bei der Versorgungsverwaltung sein müssen, welches nach den obigen Ausführungen nur durch eine unzweideutige schriftliche Aussage des LBV hätte abgeschlossen werden können. Bei alledem berücksichtigt der Einzelrichter die Dienststellung des Klägers als Gewerbehauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) und seine erkennbaren allgemein-intellektuellen sowie juristischen Fähigkeiten. 85 Das LBV hat auch eine den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG genügende Billigkeitsentscheidung getroffen. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Billigkeitsentscheidung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel auf den Erlass des Widerspruchsbescheides abzustellen. Dabei gilt, dass die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe hat, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Darüber hinaus sind auch sonstige Gesichtspunkte zu beachten, insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maß ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Dabei ist allerdings nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. 86 Vgl. BVerwG, Urteile vom 8 Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, NVwZ-RR 1999, 387, und vom 21. Oktober 1999 – 2 C 27.98 –, BVerwGE 109, 357. 87 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Billigkeitsentscheidung des LBV ermessensfehlerfrei ergangen. Schon die Festsetzung einer monatlichen Rückzahlungsrate von lediglich 100 Euro im Bescheid vom 25. Oktober 2006 ist bei den dort zugrunde gelegten und vom Kläger nicht in Frage gestellten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers nicht zu beanstanden. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er durch diese ratenweise Rückzahlung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würde. Im Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 hat das LBV sodann den Rückforderungsbetrag unter Berücksichtigung von im Bereich des Dienstherrn liegenden Versäumnissen bei der Sachbearbeitung nach der gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG erforderlichen Zustimmung des MUNLV im Ermessenswege um die Hälfte auf 8277,03 Euro herabgesetzt und zugleich die monatliche Rückzahlungsrate auf 87,20 Euro vermindert. Dass eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers nicht getroffen wurde, ist im Hinblick auf das oben zur verschärften Haftung des Klägers Ausgeführte nach dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Gerichts (§ 114 VwGO) nicht ermessensfehlerhaft. 88 Der die Rückforderung begründende Erstattungsanspruch des beklagten Landes hinsichtlich des dem Kläger im Zeitraum von August 1989 bis November 2003 gezahlten Kinderzuschlags zur Besoldung ist nicht verjährt. 89 Jedenfalls dann, wenn die Verjährungseinrede erhoben ist, ist ein Erstattungsanspruch nicht mehr durchsetzbar und dementsprechend ein Rückforderungsbescheid rechtswidrig. Denn die Verjährung begründet auch im öffentlichen Recht vorbehaltlich von Sondervorschriften ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. § 214 Abs. 1 BGB). Besteht ein solches jedoch, darf eine Behörde – jedenfalls gegenüber Personen, mit denen sie ein dienstrechtliches gegenseitiges Treueverhältnis verbindet – ihr zustehende Ansprüche nicht mehr durch Rückforderungsbescheid geltend machen. 90 Vgl. Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 2006, § 214 Rn. 1; Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2007 – 1 R 22/06 –, Juris, Rn. 96; wohl ebenso Summer, ZBR 2004, 389 (390). 91 Entsprechend § 195 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen müsste. Für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SchuldRModG am 1. Januar 2002 gilt gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die neue kürzere Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F., wobei die Ausnahme hiervon in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht zum Tragen kommt, weil die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. nicht vor derjenigen nach der neuen Fassung abläuft. Es ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift anerkannt, dass in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen, 92 vgl. OVG Saarland, a. a. O., Rn. 101 m. w. N.; Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 UZ 1485/07 –, Juris. 93 Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, kann ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, weshalb eine Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB hier ausgeschlossen ist. 94 Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt nicht voraus, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Es genügt, dass er den anspruchsbegründenden Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Es muss nach den Umständen ersichtlich sein, dass er selbst als Anspruchinhaber in Betracht kommt. Weiterhin muss die Person des Verpflichteten – wenn auch nicht mit Name und Anschrift – erkennbar sein, zumindest derart, dass diese Informationen in zumutbarer Weise mühelos und ohne erheblichen Kostenaufwand beschafft werden können. Kenntnis in diesem Sinne bezieht sich regelmäßig nur auf Tatsachen, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung. Ist jedoch die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft, sodass selbst ein rechtskundiger Dritter sie nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn hinausgeschoben sein. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern und Körperschaften ist regelmäßig auf die subjektive Situation desjenigen Bediensteten abzustellen, der mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit in eigener Verantwortung betraut worden ist. 95 Vgl. zu allem Grothe, a. a. O., § 199 Rn. 25 f., 28 f. und 34. 96 Nach den dargestellten Maßstäben ist der Erstattungsanspruch des beklagten Landes gegen den Kläger nicht verjährt. Zwar ist die Verjährungseinrede mit der Berufung des Klägers auf Verwirkung sowie den langen Zeitablauf seit 1989 sinngemäß erhoben, 97 vgl. Grothe, a. a. O., § 214 Rn. 4; Heinrichs in: Palandt, BGB, 67. Aufl., 2008, § 214 Rn. 3. 98 Weiter kommt Verjährung vom Entstehen des Erstattungsanspruchs her nach der Ultimo-Regelung in § 199 Abs. 1 BGB ("Schluss des Jahres") unter Berücksichtigung der die Verjährung gemäß § 53 VwVfG unterbrechenden Wirkung des Rückforderungsbescheids vom 25. Oktober 2006 nur für den Kinderzuschlag im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2002 in Betracht. 99 Positive Kenntnis erlangte der zuständige Sachbearbeiter beim LBV nach der Überzeugung des Gerichts jedenfalls mit dem Anruf des Klägers bei seinem Sachbearbeiter (Herrn Q) am 10. August 2006, in dem er mitteilte, dass aufgrund seiner Anfechtung der Vaterschaft festgestellt worden sei, dass K nicht sein Kind ist, da dadurch hinreichend sicher feststand, dass ein Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag nicht gegeben war und deshalb ein Erstattungsanspruch gegen ihn bestand. Seitdem ist bis zum Rückforderungsbescheid die Verjährungsfrist offensichtlich nicht verstrichen. 100 Es kann auch keine Kenntnis zu einem früheren Zeitpunkt – insbesondere nicht im Jahr 1989 – festgestellt werden. Aus allen vom Kläger eingereichten Formularen in Bezug auf Orts- oder Familienzuschlag lässt sich keine Kenntnis des LBV ableiten. Dass der Kläger mit der für ihn zuständigen Sachbearbeitung bei der Besoldungsabteilung des LBV im Jahr 1989 nach der Feststellung durch das AG L mit Urteil vom 27. Juli 1989, dass er nicht der Vater von K ist, telefoniert und den Sachverhalt in jeder Hinsicht zutreffend geschildert sowie das Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 zu den Akten gereicht hat, wie er es vorträgt, lässt sich nicht zur Überzeugung des Einzelrichters feststellen. Sein diesbezügliches Vorbringen würde bei unterstellter Richtigkeit Kenntnis der Sachbearbeitung und damit des beklagten Landes vom Erstattungsanspruch gegen den Kläger (bzw. jedenfalls die grob fahrlässige Unkenntnis) bewirken. Sein Vorbringen konnte jedoch nicht bewiesen werden. Hierfür trägt er die Beweislast, weil er sich auf die Verjährung beruft. 101 Es ist nach der Beweisaufnahme ausgeschlossen, dass der Kläger mit der Zeugin K1 telefoniert hat, weil sie sich nach ihrer mit den sonstigen aus der Aktenlage ergebenden Informationen übereinstimmenden Aussage seit Ende Mai 1989 im Zusammenhang mit ihrer ersten Schwangerschaft nicht mehr im Dienst beim LBV befunden hatte. Das Vorbringen des Klägers findet auch in den Besoldungsvorgängen des LBV aus dem Jahr 1989 (oder später) keine Bestätigung, wo weder Vermerke über Telefonate mit dem Kläger noch das Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 auffindbar sind. Es spricht nach dem Besoldungsvorgang des LBV auch mehr dafür, dass die vom Kläger geschilderten Kontakte zunächst tatsächlich Anfang Mai 1989 mit der damals noch im Dienst befindlichen Zeugin K1 stattgefunden haben, es hierbei jedoch zunächst um die Frage ging, ob der Kläger für das Kind K Kinderzuschlag erhalten kann. Hier hat er seine Zweifel hinsichtlich der Vaterschaft (jedenfalls nach Aktenlage) nicht offengelegt. Ob spätere Kontakte stattgefunden haben, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar und durch die Zeugin K1 nicht bestätigt. Wenn der Kläger überhaupt nach dem Urteil des AG L vom 27. Juli 1989 beim LBV angerufen hat, so kann er den Sachverhalt der Sachbearbeitung nicht zutreffend übermittelt haben, weil diese sonst hätte erkennen können, dass ein Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nicht bestand, bzw. dies weiterer Prüfung und gegebenenfalls Rücksprache mit einem Vorgesetzten bedurfte. Für ein Missverständnis spricht die vom Kläger geschilderte Reaktion der Sachbearbeitung, es habe damit seine Richtigkeit, weil kein anderer den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag beansprucht habe, da dies für eine Berechtigung des Klägers nach § 40 Abs. 4 oder Abs. 5 BBesG hätte ausreichen können. Der Kläger hätte eine Kenntnis des LBV von seiner fehlenden Berechtigung in Bezug auf den Kinderzuschlag – und damit eine Verjährung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 – dokumentieren und beweisen können, wenn er den oben dargestellten Anforderungen des Gerichts in Bezug auf die Bösgläubigkeit im Sinne von §§ 818 Abs. 4, 819 BGB entsprochen und seine Zweifel einer schriftlichen Klärung zugeführt hätte. 102 Sonstige Beweismittel hat der Kläger weder angeboten, noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Mithin sind keine Möglichkeiten weiterer Amtsermittlung vorhanden; die Unaufklärbarkeit geht zu Lasten des Klägers. 103 Alle nachfolgenden Angaben des Klägers in den Formularerklärungen zum Orts-/Familienzuschlag in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 (spätere Umstände reichen nicht für eine Verjährung bis zum Bescheiderlass) begründen nach der Bewertung aller vorliegenden Erklärungen des Klägers zum Kinderzuschlag keine grob fahrlässige Unkenntnis des LBV über den fehlenden Anspruch des Klägers auf den Kinderzuschlag für das Kind K. Auch wenn dem Kläger bewusste Täuschung nicht nachgewiesen werden kann und er im Wesentlichen wahre Angaben gemacht hat, so sind seine Angaben teilweise jedenfalls mehrdeutig und lassen hinreichende Klarheit vermissen. Nachdem der Kläger das Kind K zunächst als sein "Kind" angegeben hat – nach seiner Einlassung, weil er in der Geburtsurkunde als Vater eingetragen war – so hätte es ihm der Klarheit halber nach dem Ergehen des Urteils des AG L vom 27. Juli 1989 oblegen, den Umstand, dass es sich bei K um das leibliche Kind seiner geschiedenen Ehefrau mit einem anderen Mann handelte, klarzustellen und deutlich hervorzuheben. Stattdessen hat er in der ersten auf dieses Urteil folgenden Erklärung vom 27. Februar 1990 das Kind K angegeben und die Beantwortung der Frage nach der Art des Kindschaftsverhältnisses ("z. B. leibliches Kind, Stief-, Pflegekind") offengelassen, nachdem er zunächst "leiblich" eintragen wollte, dies jedoch dann gestrichen hat. Wäre die erforderliche Klarstellung erfolgt und hätte die Sachbearbeitung dies gleichwohl nicht zur Kenntnis genommen, so wäre grob fahrlässige Unkenntnis gegeben, weil das missachtet worden wäre, was jedem einleuchten musste. Die vorliegende Situation bewertet das Gericht hingegen als fehlerhafte Sachbearbeitung auf Seiten des LBV, die die Sorgfalt nicht in diesem gravierenden Maße verletzte, sondern als einfache Fahrlässigkeit einzuordnen ist. 104 Nach dem Vorstehenden sind auch die Voraussetzungen der Verwirkung vom Kläger nicht bewiesen. Für einen Rückforderungsverzicht liegen keine Anhaltspunkte vor. 105 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 106 Die Regelung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da die Beteiligten bei überschlägiger Ermittlung der Verfahrenskosten nur Beträge unter der Grenze von 1500 Euro vollstrecken können.