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Beschluss

23 L 96/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0224.23L96.09.00
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Leitsätze

In Fällen der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlter Versorgungsbezüge mit den laufenden monatlichen Versorgungsbezügen des Ruhestandsbeamten ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen.

hier: Einzelfall einer bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Rückforderung und Aufrechnung wegen einer nicht beantragten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Erben einer emeritierten Professorin, die die Überzahlung zu Lebzeiten erhalten hatte.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 12.800,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Fällen der Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlter Versorgungsbezüge mit den laufenden monatlichen Versorgungsbezügen des Ruhestandsbeamten ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Aufrechnung im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erlangen. hier: Einzelfall einer bei summarischer Prüfung rechtmäßigen Rückforderung und Aufrechnung wegen einer nicht beantragten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber dem Erben einer emeritierten Professorin, die die Überzahlung zu Lebzeiten erhalten hatte. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 12.800,28 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 28. Januar 2009 eingegangene Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 20. Januar 2009 gegen den Leistungsbescheid vom 15. Januar 2009 sowie den Bescheid vom 21. Januar 2009 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der vom Antragsteller ausdrücklich so gestellte Antrag, der sich nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bemisst, ist bereits unstatthaft, da es an einem den Antragsteller belastenden Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben, fehlt. Zwar ist in Bezug auf den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 15. Januar 2009 vom LBV unter dem 21. Januar 2009 die sofortige Vollziehung angeordnet worden, nachdem der Antragsteller am 20. Januar 2009 Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid eingelegt hatte. Es ist jedoch zu beachten, dass die Anordnung sofortiger Vollziehung des Rückforderungsbescheids vom 15. Januar 2009 nur insofern erfolgte, soweit damit die Bezüge des Antragstellers für die Zukunft herabgesetzt werden. Der Bescheid vom 15. Januar 2009 enthält aber überhaupt keine Herabsetzung der Bezüge des Antragstellers für die Zukunft, sondern als Regelung nur die Rückforderung von an die verstorbene Ehefrau des Antragstellers im Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 31. Dezember 2002 gezahlten Emeritenbezügen in Höhe von 25.600,56 Euro. Da insofern nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rückforderung aufschiebende Wirkung, weshalb eine Vollziehung der Rückforderung derzeit nicht zulässig ist. Der Antrag ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der im Bescheid vom 15. Januar 2009 enthaltenen Aufrechnung des Anspruchs des Antragsgegners auf Rückzahlung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge mit dem laufenden Anspruch des Antragstellers auf Zahlung von Versorgungsbezügen (Witwerversorgung) statthaft. In einer solchen Aufrechnung liegt nach der herrschenden Meinung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der die Kammer seit langem folgt, als Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts kein Verwaltungsakt. Eine derartige Aufrechnung stellt auch keine durch Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausgeschlossene Vollziehung eines Rückforderungsbescheids dar. Sie setzt lediglich einen fälligen Rückforderungsanspruch voraus, der von der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen einen Rückforderungsbescheid nicht berührt wird. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6.82 –, BVerwGE 66, 218; Urteil vom 13. Juni 1985 – 2 C 43.82 –, DVBl. 1986, 146; Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 – 6 B 1529/03 –, n.v.; ebenso Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Kommentar, Hauptband II, § 52 Erl. 3 Nr. 1.3.7. Das vom Antragsteller in der Sache nach dem erkennbaren Begehren (wohl) verfolgte Ziel, die nicht um den aufgerechneten Betrag von monatlich 711,13 Euro gekürzte Auszahlung seiner Witwerversorgung zu erwirken, kann er nach dem Vorstehenden allein im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf ungekürzte Auszahlung der Versorgungsbezüge erreichen. Auch ein dem Antrag im Wege der Auslegung nach § 88 VwGO zu entnehmender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg. Das Gericht kann zur Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Regelung etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dabei sind die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen des zu sichernden Rechtes (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die einstweilige Anordnung dient ausschließlich dazu, von einem Antragsteller schlechterdings unzumutbare künftige Nachteile abzuwenden, die diesem drohen, wenn seinem Begehren nicht stattgegeben wird. Sie ist hingegen nicht dafür gedacht, dem Betreffenden schneller, als dies in einem Klageverfahren möglich ist, zu seinem (vermeintlichen) Recht zu verhelfen, sofern nicht eine besondere Dringlichkeit gegeben ist, die es völlig unzumutbar erscheinen lässt, den Ausgang eines Klageverfahrens abzuwarten. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Es ist weder glaubhaft gemacht, noch sonst ersichtlich, dass dem Antragsteller bei der um die Rückforderungsrate von 711,13 Euro durch Aufrechnung gekürzten Zahlung seiner Witwerversorgung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die eine einstweilige Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Eine Vorwegnahme der Hauptsache läge nämlich vor, weil der Antragsteller das bei Erfolg in der Hauptsache maximal zu erreichende Ziel – Beseitigung der Rückforderung und damit auch der im Wege der Aufrechnung erfolgten Kürzung der Witwerversorgung – hinsichtlich der ungekürzten Auszahlung vollständig erreichen würde. Aus diesem Grunde liegen die Anforderungen an den Erlass einer einstweiligen Anordnung besonders hoch. Solche schlechterdings unzumutbaren Nachteile, die regelmäßig nur bei einer Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. des Existenzminimums gegeben sind, sind bei vom Antragsgegner im Bescheid vom 15. Januar 2009 vorausgesetzten monatlichen Einkünften von etwa 2000 Euro bei Berücksichtigung der einbehaltenen 711,13 Euro und damit verbleibenden Mitteln von ca. 1300 Euro nicht ersichtlich. Hinzu kommen die Zahlungen der US-amerikanischen Pensionskassen U (U) sowie D (D), die der Antragsteller mit zusammen ca. 1020 Euro monatlich (bzw. 981 Euro in der Stellungnahme vom heutigen Tage) angegeben hat. Die in der Stellungnahme vom heutigen Tage dargelegten 2229,68 Euro, die dem Antragsteller unter Berücksichtigung der um die Rate von 711,13 Euro gekürzten Witwerversorgung des LBV, der DRV-Rente von 190,27 Euro und der Zahlungen der US-amerikanischen Pensionskassen nach Abzug von Steuern und der privaten Krankenversicherung des Antragstellers verbleibenden Netto-Einkünfte bestätigen diese Einschätzung. Wenn man hiervon die geltend gemachten weiteren laufenden Kosten des Eigenheimes des Antragstellers von 765 Euro ungeprüft abzieht, verbleiben auskömmliche 1464,68 Euro für den Lebensunterhalt des Antragstellers. An dieser grundsätzlichen Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung der ab Juni 2009 zu zahlenden Rate von 440 Euro auf den L-Kredit, da dann immer noch 1024,68 Euro monatlich verbleiben. Auch wenn ein zwingender Grund hierfür nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich ist, so könnte der Antragsteller letztlich die Ratenzahlung auf den L-Kredit abwenden, indem er das zur Sicherung dieses Darlehens bestimmte Sparbuch nebst einem geringfügigen Zusatzbetrag aus seinen sonstigen Mitteln zur sofortigen Ablösung des Darlehens (oder für die laufende Ratenzahlung) verwendet. Auch der Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Bei der im einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht fast alles dafür, dass der Antragsteller in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird. Der Rückforderungsbescheid vom 15. Januar 2009 erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Er findet seine Grundlage in § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), dessen Voraussetzungen nach derzeitiger Einschätzung vorliegen. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen gemäß § 51 Abs. 2 BeamtVG sind dementsprechend erfüllt, da der Rückforderungsanspruch besteht. Soweit die Frage aufgeworfen werden könnte, ob die §§ 51 Abs. 2 und 52 Abs. 2 BeamtVG auf die Emeritenbezüge der verstorbenen Ehefrau anwendbar sind (§§ 67, 91 BeamtVG), so kämen jedenfalls § 11 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) für die Aufrechnung und § 12 Abs. 2 BBesG für die Rückforderung als gesetzliche Ermächtigung zur Anwendung, die inhaltsgleiche oder geringere Anforderungen stellen. Ein Rückforderungsanspruch nach § 52 Abs. 2 BeamtVG im Hinblick auf noch zu Lebzeiten eines Beamten zu viel gezahlte Versorgungsbezüge geht durch den Erbfall gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf den Erben über und kann diesem gegenüber – auch mit Rückforderungsbescheid – geltend gemacht werden, vgl. Stegmüller u.a., a. a. O., § 52 Erl. 3 Ziff. 4.2. Der somit erforderliche Rückforderungsanspruch gegenüber der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers liegt vor. Die Überzahlung ergibt sich aus den Berechnungen zum Bescheid vom 15. Januar 2009. Der Feststellung einer Überzahlung steht – soweit ersichtlich – keine wirksame Festsetzung der Emeritenbezüge der verstorbenen Frau T entgegen, die für eine Rückforderung zunächst hätte aufgehoben oder zumindest abweichend geregelt werden müssen. Ein Festsetzungsbescheid ist nach Aktenlage nicht ergangen (und auch nicht erforderlich). Sie ist mit Schreiben vom 6. Februar 1995 darauf hingewiesen worden, dass sie weiterhin Dienstbezüge erhält, die als Ruhegehalt gelten. Daraufhin hat sie anscheinend ihre Bezüge aufgrund von Bezügemitteilungen erhalten. Solche Mitteilungen enthalten jedoch, wie schon ihre Bezeichnung nahe legt, nach allgemeiner Auffassung keine verbindliche Festsetzung bzw. Regelung der Bezüge. Ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2008 – 2 B 72/07 –, Juris. Die vom Antragsteller für notwendig gehaltene Aufhebung einer vorherigen Festsetzung sowie die dabei gebotene Berücksichtigung von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nach §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) ist deshalb weder erforderlich noch tatsächlich erfolgt. Die Überzahlung (Zahlung ohne rechtlichen Grund) ergibt sich aus der Anwendung von § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG, wonach an die Stelle der nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG anzurechnenden Renten im Fall eines unterbliebenen Rentenantrags der bei rechtzeitiger Antragstellung zu zahlende (fiktive) Rentenbetrag tritt. Diese Vorschrift ist auf Emeritenbezüge anwendbar, § 91 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG. Die fiktiven Rentenbeträge ergeben sich auf der Grundlage von 11,1270 persönlichen Entgeltpunkten der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers aus der Vervielfältigung mit dem entsprechenden Rentenwert. Die Beträge im Einzelnen lassen sich der von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) mit Schreiben vom 22. Mai 2008 übersandten fiktiven Berechnung vom 19. Mai 2008 entnehmen. Diese Beträge hat der Antragsgegner zutreffend in die dem Bescheid vom 15. Januar 2009 beigefügte Berechnung eingestellt. Dabei kommt allein der fiktive Rentenbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers zur Anrechnung. Die von den US-amerikanischen Pensionskassen U und D gezahlten Beträge von ca. 1000 Euro monatlich (die Originalbeträge belaufen sich auf US-Dollar) werden nicht angerechnet, da sie aus Beschäftigungszeiträumen der verstorbenen Ehefrau in den USA herrühren, die vom LBV nicht als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten angerechnet wurden und somit die Frage einer Doppel- oder Überversorgung nicht aufwerfen. Das dem Bescheid in der Anlage beigefügte Zahlenwerk stellt der Antragsteller nicht in Frage. Fehler sind bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich. Der Gesamt-Rückforderungsbetrag von 25.600,56 Euro errechnet sich für die Zeit vom 1. März 1995 – dem Beginn der Emeritierung der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers – bis zum 31. Dezember 2002. Für die Zeit danach vom 1. Januar 2003 bis zum 30. November 2007 war zuvor schon der Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 23. April 2008 ergangen, dem sich eine Rückforderung von 17.143,99 Euro entnehmen ließ, die durch eine an das LBV abgetretene Nachzahlung der DRV ausgeglichen wurde. Dem die Grundlage der stattfindenden Aufrechnung bildenden Rückforderungsanspruch steht nicht der Einwand der Entreicherung (§ 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit § 818 Abs. 3 BGB) entgegen. Bei der Rückforderung von noch zu Lebzeiten an einen verstorbenen Beamten gezahlten Versorgungsbezügen von Erben ist ein Wegfall der Bereicherung unbeachtlich, wenn schon dem Erblasser die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung verwehrt war, vgl. Stegmüller u.a., a. a. O., § 52 Erl. 8 Ziff. 1.3. Die verstorbene Ehefrau des Antragstellers konnte sich nicht auf eine eventuell eingetretene Entreicherung berufen. Versorgungsbezüge stehen unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt späterer Ruhensregelungen gemäß §§ 53 ff. BeamtVG z. B. bei anderweitiger Versorgung, weshalb eine erfolgte Festsetzung von Versorgungsbezügen im Hinblick auf die Möglichkeit späterer Ruhensregelungen keine endgültige Regelung darstellt und zugleich fehlende Bösgläubigkeit im Hinblick auf die Überzahlung im Grundsatz ohne Bedeutung ist, vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, z. B. Urteil vom 29. Oktober 1992 – 2 C 19/90 –, ZBR 1993, 182 f. m. w. N. Die Ehefrau des Antragstellers haftete gegenüber dem Rückforderungsbegehren des Antragsgegners somit gemäß §§ 820 Abs. 1 Satz 2 und 818 Abs. 4 BGB verschärft. Mithin ist es unbeachtlich, dass die verstorbene Ehefrau des Antragstellers – insbesondere im Hinblick auf ihre fortschreitende Demenz oder Alzheimer-Erkrankung – eventuell gutgläubig im Hinblick auf die Überzahlung gewesen sein könnte. Der Aufrechnung steht weiter nicht gemäß § 390 BGB die Verjährung des Rückforderungsanspruchs entgegen. Entsprechend § 195 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (SchuldRModG) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Gläubigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste. Für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des SchuldRModG am 1. Januar 2002 gilt gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die neue kürzere Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB n. F., wobei die Ausnahme hiervon in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nicht zum Tragen kommt, weil die 30-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F. nicht vor derjenigen nach der neuen Fassung abläuft. Es ist bei der Anwendung der Übergangsvorschrift anerkannt, dass in Bezug auf die Verjährung von vor dem 1. Januar 2002 entstandenen Ansprüchen die Verjährungsfrist erst beginnt, wenn die subjektiven Voraussetzungen des § 195 BGB n. F. vorliegen, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 27. April 2007 – 1 R 22/06 –, Juris, Rn. 101 m. w. N.; Hess. Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 20. Dezember 2007 – 1 UZ 1485/07 –, Juris. Die Höchstfrist gemäß § 199 Abs. 4 BGB, wonach andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren, kann ebenfalls erst ab dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen, weshalb eine Verjährung nach § 199 Abs. 4 BGB hier ausgeschlossen ist. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB ist nicht abgelaufen. Das LBV hatte hinreichend sichere Kenntnis über einen Rückforderungsanspruch im Hinblick auf die gesetzliche Rente der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers frühestens am 19. März 2008, als dort die Mitteilung der DRV vom 10. März 2008 über den Rentenanspruch der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers einging. Dem ließ sich entnehmen, dass ab dem 12. Januar 1995 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versichertenrente bestanden. Ein früherer Verjährungsbeginn unter dem Gesichtspunkt der grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Rückforderungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, kann jedoch nicht vor dem 24. Oktober 2007 liegen, als nach Aktenlage eine "Auswertung der Personalakte zur Feststellung von Rentenzeiten" beim LBV erfolgte. In dieser Auswertung finden sich sämtliche vor der Verbeamtung wahrgenommenen Tätigkeiten der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers, aus denen sich potentielle Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Da ab diesem Zeitpunkt (bzw. dem letzten Tag des Jahres 2007) bis zur die Verjährung unterbrechenden Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch den Bescheid vom 15. Januar 2009 die dreijährige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, kann offen bleiben, ob ab diesem Zeitpunkt schon grob fahrlässige Unkenntnis vom Rückforderungsanspruch bestand. Früher begann die Verjährung jedenfalls nicht, da den Personalakten des Antragsgegners (wohl) Hinweise auf Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entnehmen sein dürften, es aber kaum grob fahrlässig gewesen sein dürfte, auf dieser Grundlage keine Ermittlungen zu Ansprüchen der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzustellen. Dies gilt besonders deshalb, weil die Anzeigepflichten der Bezügeempfänger solche Ansprüche umfassen und die verstorbene Ehefrau des Antragstellers in regelmäßigen Abständen Erklärungen abgegeben hatte, dass sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe und dies auch nicht darauf beruhe, dass sie einen erforderlichen Antrag nicht gestellt habe. Aus den vorstehenden Gründen dringt der Antragsteller auch mit seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom heutigen Tage nicht durch, der Antragsgegner habe als Dienstherr Kenntnis von den aus der Personalakte ersichtlichen Arbeits- und Dienstzeiten gehabt, aus denen sich Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben konnten. Abgesehen davon, dass es für die maßgebliche Kenntnis auf die konkret für die verstorbene Ehefrau des Antragstellers zuständige Sachbearbeitung beim LBV ankommen dürfte, sind allein die rentenrelevanten Vordienstzeiten im Hinblick auf einen Rückforderungsanspruch keine ausreichenden "den Anspruch begründenden Umstände", sondern lediglich Hinweise auf solche Umstände. Der Rückforderungsanspruch wird nämlich nicht durch die rentenrelevante Vordienstzeit begründet, sondern durch den tatsächlich bestehenden Rentenanspruch. Wenn Indizien für einen Rentenanspruch nicht nachgegangen wird, mag dies eventuell einen einfachen Sorgfaltsverstoß begründen, grobe Fahrlässigkeit stellt dies jedoch nicht dar. Soweit der Antragsteller beim Antragsgegner eine "überragende Sachkenntnis" zu sehen meint, ist dem entgegenzuhalten, dass regelmäßig – und so auch hier – der Beamte oder Ruhestandsbeamte am Besten über seine Erwerbsbiographie Bescheid weiß und dementsprechend auch über mögliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung die weitestgehenden Kenntnisse hat. Es würde die Besoldungs- und Versorgungsverwaltung öffentlicher Dienstherren überfordern, wollte man ihnen insofern Hinweispflichten auf mögliche Ansprüche aufbürden. Zugleich ist hervorzuheben, dass das LBV versucht hat, von der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers zu erfahren, ob ihr bisher nicht beantragte Ansprüche zustehen. Diese hat mit auf Anforderung des LBV eingereichten Formular-Erklärungen vom 25. Juni 1997 (für die Jahre 1995 und 1996) und vom 26. April 1999 (für die Jahre 1997 und 1998) erklärt, sie habe keine Rentenansprüche, die sie bisher nur deshalb nicht erhalte, weil sie diese nicht beantragt habe. Dass die Versorgungsverwaltung des Antragsgegners dies zunächst nicht hinterfragt hat, kann weder als grobe Fahrlässigkeit noch als Verletzung der Fürsorgepflicht angesehen werden, insbesondere da dort die vorgetragene Alzheimer-Erkrankung der Frau T wohl nicht bekannt war. Die vom LBV getroffene Billigkeitsentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG lässt keine Rechtsfehler erkennen. Insofern ist bei einer Rückforderung von zu Lebzeiten des Beamten überzahlten Versorgungsbezügen vom Erben auf dessen wirtschaftliche Situation abzustellen, vgl. Stegmüller u.a., a. a. O., § 52 Erl. 9 Ziff. 2.2. In der Regel genügt die Behörde mit der Einräumung einer Ratenzahlungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der verfügbaren monatlichen Einkünfte, die den Pfändungsfreibetrag freilässt, ihrer Pflicht zu einer ermessensfehlerfreien Billigkeitsentscheidung. Anhaltspunkte für zu geringe dem Antragsteller verbleibende Mittel für seinen notwendigen Lebensunterhalt sind schon nach dem oben zum Anordnungsgrund Ausgeführten auch unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Nachlass der verstorbenen Frau T überschuldet oder so gering war, dass eine Rückforderung der Überzahlung vom Antragsteller als Erben unbillig wäre, sind auch bei Würdigung der Angaben in der Stellungnahme des Antragstellers vom heutigen Tage nicht ersichtlich. Selbst wenn man den Wert des dem Antragsteller vererbten hälftigen Hauseigentums unter Berücksichtigung des geltend gemachten Renovierungsstaues überhaupt nicht berücksichtigt (wofür nach der Lebenserfahrung nichts spricht), so sind nach seinen Angaben 45.000 Euro vererbt worden. Allein dies bewirkt, dass die Rückforderung vom Antragsteller als Erben der Frau T nicht unbillig sein dürfte. Vermutlich kommt ein wegen Renovierungsstau verminderter, jedoch nicht geringer Wert des Miteigentumsanteils hinzu. Dass der Antragsteller über das Barvermögen gegenwärtig nicht verfügen kann, resultiert aus seiner Entscheidung, dieses in aufwendige Sanierungsmaßnahmen zu investieren. Diese Maßnahmen haben dann zugleich werterhöhenden Charakter für das Grundeigentum, sodass sich der insofern zu berücksichtigende Wert des Grundvermögens erhöht haben dürfte. Der Umstand, dass eine Überzahlung für einen fiktiven Rentenbezug zurückgefordert wird, dessen Bestehen dem Betroffenen eventuell nicht bewusst war und den dieser bzw. der Erbe aufgrund des in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Antragsprinzips auch nicht rückwirkend erlangen kann, bewirkt keine Unbilligkeit. Dies ist vielmehr in den Anwendungsfällen des § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG der Regelfall und insofern vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rentenberechtigte, die aufgrund verspäteter Rentenantragstellung einen endgültigen Rechtsverlust für vergangene Zeiträume erleiden (und zugleich Kürzungen ihrer Versorgung nach § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG hinnehmen müssen), eventuell eine höhere aktuelle Rente durch Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors gemäß § 77 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erlangen können. Dies kann der Antragsteller bei der DRV geltend machen. Sollte der Antragsteller noch weitere für die Billigkeitsentscheidung erhebliche Umstände vorbringen, so ist der Antragsgegner in der Lage (und verpflichtet), diese bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG und legt wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des Rückforderungsbetrags zugrunde.