Urteil
8 C 11527/17
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Darstellungen von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan können nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB Ausschlusswirkungen entfalten und sind daher im Normenkontrollverfahren überprüfbar.
• Voraussetzung für die Ausschlusswirkung ist ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das harte und weiche Tabuzonen ausweist, Potentialflächen ermittelt und die Abwägung dokumentiert.
• Die Gemeinde hat insoweit einen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung von Schutzabständen und Mindestgrößen für Konzentrationsflächen; eine pauschale Mindestgröße (hier 50 ha) kann zulässig sein, wenn sie für das Planungsgebiet sachlich begründbar und flexibel ausgestaltet ist.
Entscheidungsgründe
Ausschlusswirkung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan zulässig bei schlüssigem Planungskonzept • Die Darstellungen von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan können nach § 35 Abs.3 Satz3 BauGB Ausschlusswirkungen entfalten und sind daher im Normenkontrollverfahren überprüfbar. • Voraussetzung für die Ausschlusswirkung ist ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das harte und weiche Tabuzonen ausweist, Potentialflächen ermittelt und die Abwägung dokumentiert. • Die Gemeinde hat insoweit einen Beurteilungsspielraum bei der Festlegung von Schutzabständen und Mindestgrößen für Konzentrationsflächen; eine pauschale Mindestgröße (hier 50 ha) kann zulässig sein, wenn sie für das Planungsgebiet sachlich begründbar und flexibel ausgestaltet ist. Die Antragsteller — eine Gesellschaft zur Planung und zum Betrieb von Windkraftanlagen (Antragstellerin 1) sowie zwei Gesellschafter und Grundstückseigentümer (Antragsteller 2 und 3) — wenden sich gegen die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde, die Sondergebiete für Windenergienutzung mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festlegt. Die Fortschreibung weist neue und bereits bestehende Sondergebiete mit insgesamt 340 ha aus; dadurch sollen außerhalb dieser Flächen Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen werden. Die Antragsteller beanstanden insbesondere die Mindestflächenvorgabe von 50 ha für Konzentrationszonen sowie die gestaffelten Schutzabstände (500 m, 750 m, 1.000 m) und rügen fehlendes gesamträumliches Konzept und fehlerhafte Abwägung. Die Gemeinde verteidigt ihr Vorgehen mit Topografie, Siedlungsstruktur, Artenschutzbelangen und einer flexibilisierten Anwendung der 50-ha-Regel. • Zulässigkeit: Die Anträge sind statthaft nach § 47 VwGO in Verbindung mit § 35 Abs.3 Satz3 BauGB; die Antragsteller sind antragsbefugt (Eigentum bzw. gesicherte zivilrechtliche Interessen/Pachtverträge) und haben ein sachliches Rechtsschutzinteresse. • Rechtsfolgecharakter: Flächennutzungsplandarstellungen lösen durch Verknüpfung mit § 35 Abs.3 Satz3 BauGB im zugeordneten Umfang unmittelbare Rechtswirkungen und können daher normenkontrollrechtlich überprüft werden. • Anforderungen an das Planungskonzept: Die Ausschlusswirkung setzt ein schlüssiges gesamträumliches Konzept voraus; dieses ist abschnittsweise auszuarbeiten: Ermittlung harter Tabuzonen, Ermittlung weicher Tabuzonen, Bestimmung von Potentialflächen und anschließende Abwägung zugunsten einer substantiellen Raumschaffung für Windenergie. • Harte Tabuzonen: Die Gemeinde hat rechtmäßig Siedlungsflächen, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete als harte Tabuzonen ausgeschlossen; dies ist nicht zu beanstanden. • Weiche Tabuzonen und Schutzabstände: Die gestaffelten Schutzabstände (500 m/750 m/1.000 m) sind im Rahmen des Beurteilungsspielraums sachlich gerechtfertigt; eine weitergehende Differenzierung nach Ortsteilen ist nicht zwingend. • Mindestflächengröße 50 ha: Die pauschale Mindestgröße ist angesichts der örtlichen Topografie, zersplitterten Siedlungsstruktur, naturschutzrechtlicher Besonderheiten und möglicher Einschränkungen im Genehmigungsverfahren sachlich begründet und flexibel ausgestaltet (Verrechnung näher liegender Splitterflächen, Berücksichtigung angrenzender Vorranggebiete). • Abwägung und Flächenbilanz: Die Gemeinde hat die verbleibenden Potentialflächen gegen öffentliche Belange abgewogen und eine Flächenbilanz erstellt; das Ergebnis (340 ha ausgewiesene Sondergebiete; 1,3 % der Verbandsgemeinde) begründet keine Feigenblattplanung und steht nicht im auffälligen Missverhältnis zu den Potentialflächen. • Ausnahme/ausgenommene Fläche: Das einstweilige Ausnehmen einer kleinen Erweiterungsfläche (3 ha) nach § 5 Abs.1 Satz2 BauGB war zulässig, weil die Grundzüge der Planung gewahrt blieben und eine Nachholung vorgesehen ist. Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Das Gericht hält die 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windenergie – für formell rechtmäßig und materiell nicht zu beanstanden: Das der Ausschlusswirkung zugrunde liegende Planungskonzept ist schlüssig, die Abwägung der harten und weichen Tabuzonen sowie der Mindestflächenvorgabe von 50 ha ist innerhalb des der Gemeinde zustehenden Beurteilungsspielraums vertretbar und flexibel ausgestaltet. Schutzabstände und die vorgenommenen Eingrenzungen genügen den rechtlichen Anforderungen; es liegt keine Feigenblattplanung vor. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten zu je einem Drittel; die Revision wird nicht zugelassen.