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Urteil

1 A 11357/19

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2020:1006.1A11357.19.00
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Leitsätze
1. Zum Klagegegenstand im Falle einer Änderung des angefochtenen Genehmigungsbescheids.(Rn.46) 2. Für die Bestandserfassung und für die Ermittlung des Tötungsrisikos des Rotmilans durch Windenergieanlagen haben sich keine bestimmten Maßstäbe und Methoden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -) derart durchgesetzt, dass eine hiervon abweichende Vorgehensweise als nicht mehr vertretbar anzusehen wäre. Dies gilt namentlich für die "Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz", die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutstätten ausgewählter Vogelarten" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und den "Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse" des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz.(Rn.65) 3. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen. Spätere Änderungen zulasten des Anlagenbetreibers bleiben außer Betracht; nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch ebenso zu berücksichtigen wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.(Rn.81) 4. Zur Einstufung des Wespenbussards als nicht windkraftsensible Art.(Rn.120) 5. Zur Bindungswirkung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids im Falle eines geringfügigen abweichenden Standorts einer Windenergieanlage im späteren Genehmigungsverfahren (hier: Verschiebung um 14 Meter).(Rn.132) 6. Zum Begriff des "räumlichen Verbunds" von Windenergieanlagen im Sinne des Ziels Z 163 LEP IV.(Rn.136)
Tenor
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 2019 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.  Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Klagegegenstand im Falle einer Änderung des angefochtenen Genehmigungsbescheids.(Rn.46) 2. Für die Bestandserfassung und für die Ermittlung des Tötungsrisikos des Rotmilans durch Windenergieanlagen haben sich keine bestimmten Maßstäbe und Methoden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 -) derart durchgesetzt, dass eine hiervon abweichende Vorgehensweise als nicht mehr vertretbar anzusehen wäre. Dies gilt namentlich für die "Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz", die "Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutstätten ausgewählter Vogelarten" der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten und den "Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse" des Landesamtes für Umwelt Rheinland-Pfalz.(Rn.65) 3. Der gerichtlichen Entscheidung über eine Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung zugrunde zu legen. Spätere Änderungen zulasten des Anlagenbetreibers bleiben außer Betracht; nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch ebenso zu berücksichtigen wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage.(Rn.81) 4. Zur Einstufung des Wespenbussards als nicht windkraftsensible Art.(Rn.120) 5. Zur Bindungswirkung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids im Falle eines geringfügigen abweichenden Standorts einer Windenergieanlage im späteren Genehmigungsverfahren (hier: Verschiebung um 14 Meter).(Rn.132) 6. Zum Begriff des "räumlichen Verbunds" von Windenergieanlagen im Sinne des Ziels Z 163 LEP IV.(Rn.136) Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 2019 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Genehmigung vom 29. Dezember 2016 zu Unrecht aufgehoben. 1. Zwar ist die Klage zulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht durch den Erlass der Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2018 entfallen ist. Dazu müsste die Genehmigung vom 29. Dezember 2016 ihre Wirksamkeit verloren haben, d. h. die mit ihr getroffene rechtsverbindliche Regelung müsste nachträglich entfallen sein, so dass ihre Aufhebung sinnlos geworden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 102). Dies würde hier indessen eine Ersetzung der Ursprungsgenehmigung durch die Änderungsgenehmigung voraussetzen. Im Falle einer bloßen Änderung des ursprünglichen Verwaltungsakts nach Klageerhebung bleibt demgegenüber der Ursprungsverwaltungsakt weiterhin Gegenstand der Klage; lediglich eine im Änderungsbescheid liegende zusätzliche Beschwer soll nicht automatisch, sondern nur im Wege der Klageänderung mit in das anhängige Verfahren einbezogen werden können (Kopp/Schenke, VwGO, § 79 Rn. 17). Im Sinne dieser Grundsätze handelt es sich bei dem Änderungsbescheid vom 18. Januar 2018 um eine lediglich siebenseitige, thematisch eng umgrenzte und explizit als „Änderungs-Genehmigung“ bezeichnete Ergänzung des Ursprungsbescheids um für den vorliegenden Rechtsstreit irrelevante Regelungen zum Immissionsschutz und zum Schattenwurf. Der Änderungsbescheid selbst weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass der „Genehmigungsbescheid … hinsichtlich der folgenden Nebenbestimmungen geändert“ wird, die „Nebenbestimmungen … Bestandteil der Genehmigung“ werden und im Übrigen der „Genehmigungsbescheid … uneingeschränkt Gültigkeit“ behält. Zwar spricht das BVerwG (Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 31/07 –, juris, Rn. 21 ff.) auch in diesen Fällen von einer prozessualen Erledigung dergestalt, dass es durch die Änderung zu einem (neuen) einheitlichen Bescheid komme und das Rechtsschutzinteresse für eine (isolierte) Anfechtung des Bescheides in seiner Ursprungsfassung entfalle. Dies hat jedoch lediglich zur Konsequenz, dass der Kläger in diesen Fällen gegen die nunmehr vorliegende einheitliche Entscheidung – den Ursprungsbescheid in der Gestalt, die dieser durch den Änderungsbescheid erhalten hat – vorgehen muss. Prozessual ist dabei von einem Fortbestehen des bereits mit der Klagerhebung dokumentierten Abwehrwillens auszugehen, solange der Kläger nicht hinsichtlich des ursprünglich angefochtenen Bescheides eine Erledigungserklärung abgibt. Es reicht aus, dass er – wie hier geschehen – bei der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung klarstellt, dass Gegenstand der Anfechtung der Ursprungsbescheid in der Gestalt des Änderungsbescheids ist. Eine Widerspruchs- oder Klagefrist hinsichtlich des Änderungsbescheids ist insoweit nicht beachten (vgl. zum Ganzen BVerwG, a. a. O.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. a. Die streitgegenständliche Genehmigung verstößt nicht gegen das nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB – zu beachtende Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – in Bezug auf den Rotmilan. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verbietet unter anderem, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten, zu denen auch der Rotmilan zählt, zu töten. Dieses Tötungsverbot ist individuenbezogen zu verstehen und setzt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für die betroffene Tierart voraus (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 – 9 A 14/07 –, juris, Rn. 91 m. w. N., und vom 14. Juli 2011 – 9 A 12/10 –, juris, Rn. 99). Bei der Feststellung, ob der Betrieb einer WEA im Einzelfall ein derart signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einer besonders geschützten Art verursacht und damit das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt, kommt der zuständigen Behörde nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 9. Juli 2008, a. a. O., Rn. 91) eine artenschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Das Bundesverfassungsgericht geht demgegenüber nunmehr in seinem Beschluss vom 23. Oktober 2018 (a. a. O., Rn. 17) davon aus, dass sich die Grenzen verwaltungsgerichtlicher Kontrolle insoweit statt aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative schlicht daraus ergeben, dass es im Einzelfall an normativen Konkretisierungen einer sich nach außerrechtlichen naturschutzfachlichen Kriterien richtenden Rechtsfrage fehlt und auch in Fachkreisen und Wissenschaft diesbezüglich keine allgemeine Meinung über die fachlichen Zusammenhänge und die im Einzelfall anzuwendenden Ermittlungsmethoden besteht. Von daher sei es dem Verwaltungsgericht schlicht unmöglich, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und eine abschließende Überzeugung davon zu gewinnen, ob das Ergebnis der Behörde naturschutzfachlich richtig oder falsch ist. Stoße die gerichtliche Kontrolle nach weitest möglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands der ökologischen Wissenschaft und Praxis, so habe dies zur Konsequenz, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen zwinge, sondern ihm erlaube, seiner Entscheidung insoweit die Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen, wenn diese auch aus gerichtlicher Sicht plausibel sei. Zu den konkreten Voraussetzungen hierfür führt das Bundesverfassungsgericht (a. a. O., Rn. 25 ff.) aus: „… Die Behördenentscheidung muss weitestmöglich gerichtlich kontrolliert werden, bevor das Verwaltungsgericht wegen der objektiven Grenzen des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes von weiterer Aufklärung und Überzeugungsbildung absehen und sich im Weiteren auf die Plausibilität der behördlichen Entscheidung stützen kann. 26 (1) Naturschutzfachliche Erkenntnisdefizite können das Gericht nur bei der Anwendung außerrechtlicher Kriterien an objektive Entscheidungsgrenzen führen. Selbst bei der außerrechtlichen Beurteilung kann nur insoweit die Grenze gerichtlicher Entscheidung erreicht werden, als das objektiv bestehende fachliche Erkenntnisdefizit die vom Gesetz geforderte fachliche Beurteilung wirklich betrifft; soweit hingegen für einzelne Aspekte der fachlichen Beurteilung Erkenntnisdefizite nicht bestehen, hat das Gericht die Richtigkeit der behördlichen Entscheidung vollständig nachzuprüfen. 27 (2) Von weiterer Kontrolle abzusehen kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn es tatsächlich an entscheidungsrelevanter, eindeutiger wissenschaftlicher Erkenntnis fehlt. So ist eine Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle hinsichtlich des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG geregelten Tötungsverbots nicht mehr zulässig, soweit sich für die Bestandserfassung von betroffenen Arten oder für die Ermittlung des Risikos bestimmte Maßstäbe und Methoden durchgesetzt haben und andere Vorgehensweisen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können. Ob dem so ist, unterliegt vollständiger gerichtlicher Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 - 7 C 40.11 -, juris, Rn. 19; Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris, Rn. 25). 28 (3) Existiert keine allgemein anerkannte fachliche Meinung, kann und muss das Gericht kontrollieren, ob die von der Behörde verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 128; zum Naturschutzrecht grundlegend BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 65; stRspr). Sofern im gerichtlichen Verfahren sachhaltige Einwände gegen die von der Behörde verwendete Methode geltend gemacht werden, muss das Gericht prüfen, ob diese Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2016 - 4 C 1.15 -, juris, Rn. 23; siehe auch BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, juris, Rn. 71 ff.; Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 -, juris, Rn. 97 ff.; Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 -, juris, Rn. 132 ff.). Hat die Behörde eine nach aktuellem Erkenntnisstand nicht mehr vertretbare Methode entscheidungstragend zugrunde gelegt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit, ohne dass die faktischen Grenzen außerrechtlicher Erkenntnis überhaupt entscheidungsrelevant würden. 29 Gelangt das Gericht hingegen zu der Einschätzung, dass Einwände und gegenläufige Gutachten die Vertretbarkeit der von der Behörde verwendeten Methode zwar nicht widerlegen können, aber doch ihrerseits einer vertretbaren Methode folgen, sieht es sich letztlich zwei vertretbaren Positionen gegenüber. Welche von beiden richtig ist und ob überhaupt eine von beiden richtig ist, ist dann mangels eindeutiger fachlicher Erkenntnis objektiv nicht zu ermitteln. Das gilt auch, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Gegenpositionen unhaltbar sind. Dann steht zwar konkret nur noch die von der Behörde gewählte Methode zur Debatte, sofern sich das Gericht von deren Vertretbarkeit überzeugt hat. Angesichts der objektiv unzureichenden Erkenntnislage lässt sich aber auch in dieser Situation nicht mit Gewissheit sagen, dass diese Methode richtig ist und zu richtigen fachlichen Beurteilungen führt. Das Verwaltungsgericht ist dann zur weitergehenden Prüfung der Richtigkeit der behördlichen Einschätzung nicht in der Lage und muss sich insoweit auf eine Plausibilitätskontrolle beschränken.“ aa. Vorliegend erscheint die Vorgehensweise des Beklagten, sich zur Gewinnung von Erkenntnissen zu einer möglicherweise signifikant erhöhten Tötungsgefahr für den Rotmilan einerseits vom Grundsatz her zu orientieren an dem Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz, erstellt von der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland und dem Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Rheinland-Pfalz, vom 13. September 2012 (im Folgenden: Naturschutzfachlicher Rahmen) und dem Leitfaden zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse der AG fachliche Standards des Landesamtes für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz und der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland vom 30. Dezember 2014 (im Folgenden: Leitfaden 2014) bzw. des Landesamtes für Umwelt vom 15. März 2017 (Leitfaden 2017), andererseits jedoch hiervon im Einzelfall unter Berücksichtigung der realen Raumnutzung durch den Rotmilan in der konkreten Örtlichkeit abweichen zu können, jedenfalls vertretbar. Für die Bestandserfassung der betroffenen Art und für die Ermittlung des Risikos haben sich keine bestimmten Maßstäbe und Methoden im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG derart durchgesetzt, dass eine hiervon abweichende Vorgehensweise als nicht mehr vertretbar anzusehen wäre (vgl. a. bereits OVG RP, Beschlüsse vom 16. August 2019 – 1 B 10357/19.OVG –, vom 25. Juli 2017 – 8 B 10987/17 –, juris, Rn. 30, und vom 13. Juni 2013 – 1 B 10362/13 –). Dies gilt namentlich sowohl für den Naturschutzfachlichen Rahmen in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen „Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutstätten ausgewählter Vogelarten“ der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (sog. „Helgoländer Papier“) aus den Jahren 2012 bzw. 2015 wie auch für den Leitfaden 2014 bzw. 2017. Bereits der Naturschutzfachliche Rahmen selbst nimmt für sich ausdrücklich nur den Verbindlichkeitsgrad von „fachlichen Empfehlungen oder Prognosen“ in Anspruch (S. 4) und mithin schon von daher nicht den eines Standards, von dem einzelfallbezogene Abweichungen nicht mehr vertretbar sein sollen. Im Weiteren wird zum Artenschutz und dem Tötungsverbot ausgeführt, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung (nur) „grundsätzlich“ für alle europarechtlich geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie durchzuführen sei (S. 12). Bei der Frage, ob eine lokale Population einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt ist, sei zudem auf die Ergebnisse der den konkreten Standort betreffenden naturschutzfachlichen Erhebungen einerseits und das allgemeine Gefährdungspotenzial solcher Anlagen mit Blick auf die spezifischen Arten andererseits abzustellen. Dabei komme es unter anderem „sehr auf die Umstände des Einzelfalls“ und „ortsspezifische“ Anhaltspunkte für ein gesteigertes Tötungsrisiko an (S. 13). Zu den zum Ausschluss eines signifikant gesteigerten Tötungsrisikos erforderlichen Abständen verweist der Naturschutzfachliche Rahmen sodann auf das „Helgoländer Papier“, welches insoweit „als Fachkonvention anerkannt“ sei und „mehrheitlich akzeptiert“ werde (S. 16). Ein Grad einer Durchsetzung als wissenschaftlicher Standard, neben dem andere Meinungen nicht mehr zumindest vertretbar wären, wird mithin bereits nicht für das zugrunde gelegte „Helgoländer Papier“ reklamiert und damit auch nicht für die durch den Naturschutzfachlichen Rahmen auf der Grundlage dieses Papiers entwickelten Handlungsempfehlungen. Diese Einschätzung wird nochmals bestätigt durch die folgenden Ausführungen, wonach bei einer Unterschreitung des in Anlage 2, Spalte 2 genannten Mindestabstands – im Falle des Rotmilans 1.500 m – der Eintritt des Verbotstatbestands „nicht auszuschließen“ sei, diese jedoch für sich allein nicht die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos rechtfertige (S. 16). Die Unterschreitung des fachlich „empfohlenen“ Mindestabstands soll in Bezug auf den Rotmilan (lediglich) „grundsätzlich“ zu einem signifikant erhöhten Risiko führen (S. 23); der „Tabubereich“ von 1.500 m um betrachtungsrelevante Brutvorkommen soll planerisch derart zu berücksichtigen sein, dass er „grundsätzlich“ einem sehr hohen Konfliktpotential zuzuordnen sei (S. 83). Weitere inhaltliche Relativierungen im Hinblick auf die Gefährdung des Rotmilans innerhalb eines Abstandes von 1.000 bis 1.500 m zu Windenergieanlagen ergeben sich aus den Feststellungen, dass der Rotmilan bevorzugt im Offenland jage (S. 82), Schlagopfer bislang vor allem in der Offenlandschaft nachgewiesen worden seien (S. 64) und in grünlandreichen Mittelgebirgslagen im begründeten Einzelfall der Mindestabstand zum Horststandort auf 1.000 m reduziert werden könne, wozu allerdings u. a. „eine spezielle Funktionsraumanalyse und wirksame Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen … planerische Grundvoraussetzungen“ sein sollen. Hinsichtlich des fachlichen Rahmens für avifaunistische Untersuchungen bei der Planung von Windenergieanlagen sieht sich der Naturschutzfachliche Rahmen schließlich selbst als Verfasser einer bloßen „Arbeitshilfe“ (S. 137) u. a. für die Genehmigungs- und Naturschutzbehörden und verweist im Weiteren auch nochmals auf die „Empfehlungen“ der Staatlichen Vogelschutzwarte (S. 138). Bereits nach dem so formulierten eigenen Verbindlichkeitsanspruch ist mithin nichts Hinreichendes dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Naturschutzfachlichen Rahmen, insbesondere der dort (S. 16) als erforderlich angesehenen und vom Verwaltungsgericht als unzureichend beanstandeten Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten (Raumnutzungsanalyse), um eine Methode handeln soll, von der nicht mehr in zumindest vertretbarer Weise abgewichen werden kann. In Bezug auf das „Helgoländer Papier“, aus dem der Naturschutzfachliche Rahmen den von ihm selbst zugrunde gelegten grundsätzlichen „Tabubereich“ bis zu einer Entfernung von 1.500 m entnimmt, ist dem noch hinzuzufügen, dass dieses Papier jedenfalls nicht völlig unumstritten ist (vgl. dazu etwa die Studie „Das Helgoländer Papier – grundsätzliche wissenschaftliche Anforderungen“ von Prof. Dr. Edmund Brandt, Technische Universität Braunschweig, insb. S. 38 f., 48 f.). Hinzu kommt, dass auch das „Helgoländer Papier“ selbst die von ihm vorgegebenen Abstände lediglich als „Abstandsempfehlungen“ ansieht, welche das „grundsätzlich“ gebotene Minimum berücksichtigen sollen. Da unter anderem die naturräumlichen Gegebenheiten und die Flächennutzung in den Bundesländern unterschiedlich seien, könne es erforderlich sein, die Empfehlungen landesspezifischen Gegebenheiten anzupassen. Der Leitfaden 2014 bzw. 2017 nimmt für sich ebenfalls nur den Status einer „Ergänzung“ des Naturschutzfachlichen Rahmens in Anspruch und kann daher von seiner Verbindlichkeit nicht weiter reichen als der Naturschutzfachliche Rahmen selbst. Nur der Vollständigkeit halber sei dem an dieser Stelle noch hinzugefügt, dass einer Einstufung der im Leitfaden vorgesehenen Maßstäbe und Methoden als im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein noch vertretbar nach Auffassung des Senats auch eine Reihe inhaltlicher Gründe entgegensteht. Zum einen erfolgt die Bewertung der Aufenthaltshäufigkeit des Rotmilans in einem bestimmten Bereich des Untersuchungsraums letztlich nur in Form eines relativen Aufenthalts-Wahrscheinlichkeitswerts (vgl. Leitfaden 2014, S. 15 f.). Dies hat zur Folge, dass im Falle einer Verteilung der erfassten Flugereignisse auf sehr viele Rasterzellen bereits eine absolut sehr niedrige Zahl von Flugereignissen im Bereich einer Rasterzelle – letztlich unter Umständen schon ein nur zweimaliger Aufenthalt dort – zu deren Einstufung als solche mit einer hohen Nutzungshäufigkeit des Rotmilans führt mit der Folge einer Einstufung als im konservativen Ansatz obligatorische Tabuzone. Zum anderen findet auch die jeweilige Aufenthaltsdauer in der entsprechenden Rasterzelle keine Berücksichtigung. Es liegt auf der Hand, dass es jedenfalls als vertretbar angesehen werden müsste, wenn man insoweit ein Einzelereignis in Form eines bloßen Passierens der Zelle im Zuge eines Transferfluges anders bewertet, als eine möglicherweise minutenlange Jagd in dem Areal. Auch muss es etwa möglich sein, dem Leitfaden alternative Methoden und Maßstäbe gegenüberzustellen, die – anders als der Leitfaden (S. 10) – auch die Flughöhe mitberücksichtigen. Dies umso mehr, als moderne Anlagen wie auch die hier streitgegenständlichen mittlerweile deutlich höher sind als die älteren Anlagen. So lassen die beiden genehmigten Anlagen zwischen unterer Rotorspitze und Erdboden mehr als 90 m frei, wohingegen Rotmilane während ihrer Nahrungsflüge im Median 50 m hoch fliegen (vgl. etwa Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e. V., http://rotmilan-hessen.de/lebensverlauf.htm) unter Verweis auf Scheller & Küsters, Vogel und Luftverkehr,1999). Durchgreifende Argumente für eine gleichwohl anzunehmende fachwissenschaftliche Durchsetzung des Naturschutzfachlichen Rahmens und des Leitfadens als nicht nur vertretbarer, sondern allein vertretbarer methodischer und maßstabsbildender Ansatz für die Bestandserfassung der betroffenen Art und für die Ermittlung des Risikos insoweit hat auch der vorliegende Rechtsstreit nicht erbracht; weder hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte hierfür aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich. bb. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung dahingehend gelangt, dass das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Bezug auf den Rotmilan vorliegend der Errichtung und dem Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen unter Berücksichtigung der zum Schutz der Population angeordneten Maßnahmen nicht entgegensteht. (1) Maßgeblich für die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist dabei auch im immissionsschutzrechtlichen Verfahren grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Damit bleiben spätere Änderungen zulasten des Betreibers außer Betracht. Nachträgliche Änderungen zugunsten des Betreibers sind jedoch ebenso zu berücksichtigen wie nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5/18 –, juris, Rn. 43; OVG NW, Urteile vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 52 ff., und vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 92 f.; a. A.: VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 62 m. w. N.). Abgesehen davon wären jedenfalls nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage – etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung – aber auch dann zu berücksichtigen, wenn man insoweit ausschließlich auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung abstellen wollte (OVG NW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 92 f., und Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, Rn. 20 m. w. N.). (2) Derartige nachträgliche Erkenntnisse liegen hier in Form der weiteren Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 vor, die in Verbindung mit der Raumnutzungsanalyse vom 1. Dezember 2016 nachvollziehbar und plausibel belegt, dass der Betrieb der beiden streitgegenständlichen Anlagen nicht zu einer signifikant erhöhten Tötungsgefahr für den Rotmilan im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt. Dem Naturschutzfachlichen Rahmen zufolge handelt es sich bei dem Rotmilan um eine kollisionsgefährdete Art, die im Verhältnis zu ihrem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Kollisionsopfern an WEA gehöre. Von daher wird empfohlen, den Bereich unter 1.500 m um betrachtungsrelevante Brutvorkommen (Fortpflanzungsstätte) grundsätzlich einem sehr hohen Konfliktpotenzial zuzuordnen. In grünlandreichen Mittelgebirgslagen könne indessen im begründenden Einzelfall der Mindestabstand zum Horststandort auf 1.000 m reduziert werden; dazu seien indessen eine spezielle Funktionsraumanalyse und wirksame Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie CEF- und FCS-Maßnahmen (einschl. Monitoring) zwingende planerische Grundvoraussetzungen, um im konkreten Einzelfall die naturschutzfachliche und -rechtliche Verträglichkeit von Windenergie-Vorhaben zu gewährleisten. (a) Vorliegend kann letztlich dahingestellt bleiben, ob bereits die Raumnutzungsanalyse vom 1. Dezember 2016 für sich genommen geeignet ist, ein derartiges Risiko für die beiden bei der Genehmigungserteilung im 1.500 m – Bereich der Anlagen vorhandenen Brutstätten – je ein Horst nördlich und nordöstlich von B. in einer Entfernung von 1.335 m bzw. 1.770 m zur WEA 1 und 1.095 m bzw. 1.420 m zur WEA 2 – in nach der Rechtsprechung des BVerfG vertretbarer Art und Weise auszuschließen. Aus dieser Analyse ergibt sich jedenfalls auf der Grundlage von immerhin insgesamt 19 dreistündigen Beobachtungseinheiten im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 11. August 2016 (siehe dort S. 5), dass die Beobachtungen im näheren Umfeld der Anlagenstandorte vornehmlich dem Revierpaar nördlich von B. zuzuordnen sind, wohingegen die beobachteten Individuen im Umfeld von R. eher dem Revierpaar nordöstlich von B. zugewiesen werden könnten (S. 19). Diese Bewertung durch den Gutachter wird durch die vorliegenden Einzelergebnisse der insgesamt vier rautenförmig um den Standort der WEA herum eingenommenen Beobachtungsstandorte bestätigt. Lediglich von den Beobachtungspunkten C (südöstlich von H. und südwestlich der beiden Horste; a. a. O., S. 46) und D (südwestlich von R. und nordöstlich bzw. nördlich der beiden Horste; a. a. O., S. 48 und 85) aus ergeben sich einige wenige Flüge der Rotmilane aus dem Horst nordöstlich von B., welche möglicherweise in den unmittelbaren Bereich der beiden Anlagen führen könnten, wohingegen sich deren Aktivitäten im Wesentlichen über den nördlich des Horsts gelegenen Rasterzellen konzentrieren. Danach erscheint nach dem Ergebnis der Raumnutzungsanalyse vom 1. Dezember 2016 jedenfalls nachvollziehbar und plausibel, dass für die Rotmilane aus dem Horst nordöstlich von B. ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Anlagenbetrieb nicht besteht. (b) Für den weiteren bereits 2016 untersuchten Rotmilanhorst nördlich von B. wird ein entsprechender Nachweis nunmehr spätestens mit der erneuten Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 – welche den betreffenden Horst als solchen nordwestlich von B. bezeichnet – erbracht. Diese folgt inhaltlich den Empfehlungen des Naturschutzfachlichen Rahmens und des aktuellen Leitfadens zur visuellen Rotmilan-Raumnutzungsanalyse – Untersuchungs- und Bewertungsrahmen zur Behandlung von Rotmilanen (Milvus milvus) bei der Genehmigung von Windenergieanlagen –, beauftragt durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Forsten, vom 23. Juli 2018 (Leitfaden 2018) und damit unstreitig einer – wenn auch nicht mit Ausschließlichkeitsanspruch – vertretbaren Methode im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Eine Abweichung ist insoweit allein dahingehend erkennbar, dass – anders als im Leitfaden 2018 (S. 14) empfohlen, um eine mögliche Beeinflussung der Ergebnisse durch ein kleinräumiges Verschieben der Gitterfelder zu verhindern – die einzelnen ausgewiesenen Rasterzellen nicht am Blattschnitt der Topographischen Karte 1:5.000 (TK 5) ausgerichtet sind, sondern an dem der Topographischen Karte 1:25.000. Dies steht der Plausibilität der Erhebung indessen nicht entgegen. Auch bei dem Leitfaden 2018 handelt es sich nicht um eine verbindliche Vorgabe, sondern nur um eine Empfehlung. Soweit dort die Verwendung der Topographischen Karte TK 5 empfohlen wird, dient diese Vorgabe nicht bereits als solche einer Verbesserung der Ergebnisgenauigkeit. Vielmehr soll durch das festgelegte Bezugssystem – welches genauso gut die Topographische Karte TK 25 hätte sein können – lediglich verhindert werden, dass das aus jeweils 250 m x 250 m großen Rasterfeldern bestehende Gitterfeld in der Raumnutzungsanalyse willkürlich „passend“ so festgelegt wird, dass Anlagenstandorte statt in einem Feld mit einer höheren Aufenthaltswahrscheinlichkeit in einem solchen mit einer niedrigeren Aufenthaltsfrequenz liegen. Von daher erscheint es zwar im Sinne eines objektiv aussagekräftigen Ergebnisses naheliegend, eine Ausrichtung des Gitterfeldes nach einer Topographischen Karte zu verlangen, jedoch führt eine Orientierung an der Karte TK 5 nicht erkennbar zu plausibleren Aussagen als eine solche an der Karte TK 25, solange das durch die gewählte Karte vorgegebene Bezugssystem – wie hier – konsequent durchgehalten wird. Abgesehen davon würde – selbst wenn man dies anders sehen wollte – vorliegend die Zugrundlegung der Topographischen Karte 25 ausweislich der vom Kläger zu der Raumnutzungsanalyse vom 1. Dezember 2016 vorgelegten Parallelauswertung lediglich dazu führen, dass die WEA 1 statt auf der Grenze zweier Gitterfelder knapp in dem südlich gelegenen Feld anzusiedeln wäre. Diesem Umstand könnte sodann bei der Ergebnisbewertung ohne Weiteres Rechnung getragen werden. Im Einzelnen gelangt die Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 – den entsprechenden Empfehlungen des Naturschutzfachlichen Rahmens (S. 137 ff.) und des Leitfadens 2018 (S. 8 ff.) folgend – auf der Grundlage von insgesamt 20 dreistündigen Beobachtungseinheiten im Zeitraum vom 6. März bis zum 18. August 2020, welche jeweils synchron mit drei per Walkie-Talkie und Smartphone miteinander in Kontakt stehenden Beobachtern von drei verschiedenen Beobachtungspunkten mit Sichtkontakt sowohl zu dem Rotmilanhorst nordwestlich B. als auch zu den bereits seit dem Jahre 2018 in Betrieb befindlichen und mit den im Genehmigungsbescheid angeordneten Ablenkflächen versehenen Anlagen absolviert wurden, zu folgenden Ergebnissen (siehe dort S. 41 f.): Erfasste Flüge insgesamt: 351 Flugereignisse insgesamt über allen Rastern: 2.582 Ereigniswert (EW) für das Raster Standort WEA 1: die Anlage steht im Grenzbereich zwischen zwei Rasterfeldern mit den EW 3 bzw. 12 EW für das Raster Standort WEA 2: der Mast der Anlage steht innerhalb eines Rasterfeldes mit dem EW 10 der 100 m – Radius der Anlage liegt nach Osten hin ca. zur Hälfte in einem Rasterfeld mit dem EW 5 sowie nach Süden hin geringfügig in einem Rasterfeld mit dem EW 21 Diese – gegenüber der Raumnutzungsanalyse vom 1. Dezember 2016 mit insgesamt nur 931 beobachteten Flugereignissen und Ereigniswerten laut der zusammenfassenden Parallelauswertung durch den Kläger für die Rasterzellen der WEA 1 mit EW von 3 bzw. 7 und der WEA 2 mit einem EW von 11 verhältnismäßig niedrigeren – Aufenthaltshäufigkeiten im Bereich der Anlagen erscheinen auch durchaus plausibel Denn die neue Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 (S. 43) weist zugleich eine nunmehr deutlich erhöhte Aufenthaltsfrequenz im Bereich der südlich des Horsts geschaffenen Ablenkungsflächen mit Ereigniswerten von bis zu 96 aus. Aus dem Gesamtwert (100 % Ereignisse = 2582) ermittelt die Raumnutzungsanalyse sodann – ebenfalls den Empfehlungen des Leitfadens 2018 entsprechend – als Bereiche mit erhöhter Präsens (bis 70%ige Raumnutzung = 1.807 Ereignisse) Rasterzellen mit einem EW von > 16 und als Bereiche mit niedriger Präsens (über 80%ige Raumnutzung = 2.066 Ereignisse) Rasterzellen mit einem EW von < 9 Ausgehend von diesen Feststellungen dürfte es dem tatsächlichen Gefährdungspotential am ehesten entsprechen, der auf der Grenze zwischen zwei Rasterzellen mit den Ereigniswerten 3 und 12 – oder, wenn man der Darstellung des Klägers folgt, knapp im Bereich der Rasterzelle mit dem Ereigniswert 12 – stehenden WEA 1 einen Mittelwert von 7,5 zuzuordnen, da der Flügelüberstrich als eigentliche Gefahrenquelle sich jedenfalls annähernd gleich auf die beiden Rasterfelder verteilt. Danach ist den Bewertungskriterien des Leitfadens 2018 (S. 18) zufolge auch für den nordwestlich von B. gelegenen Rotmilanhorst insoweit „im Regelfall kein signifikant erhöhtes, betriebsbedingtes Tötungsrisiko anzunehmen“. Besondere Umstände, welche vorliegend eine anderweitige Bewertung erfordern könnten, sind – insbesondere auch mit Blick auf die niedrige absolute Zahl der Flugereignisse im unmittelbaren Bereich der Anlage in Relation zur Gesamtzahl der erfassten Flugbewegungen – weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Mast der WEA 2 steht auf einer Rasterzelle mit dem Ereigniswert 10 und ist von daher der Kategorie einer 70 bis 80%igen Raumnutzung zuzuordnen, für die der Leitfaden 2018 (S. 18) eine einzelfallbezogene Betrachtung (Vermeidungsmaßnahmen) empfiehlt. Eine ungünstigere Einstufung als Bereich erhöhter Raumnutzung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 (S. 42, Abb. 4.1) zufolge der unmittelbare Einwirkungsradius der Anlage (Rotorradius + 50 m) nach Süden hin geringfügig in eine Rasterzelle mit dem Ereigniswert 21 hineinreicht. Bei der Festlegung der entsprechenden Radien geht die Raumnutzungsanalyse nämlich statt von den tatsächlich anzunehmenden 96 m (Rotorradius von 46 m + 50 m) „vorsorglich“ von 100 m aus; setzt man hier den tatsächlichen Wert an, dürfte die Rasterzelle mit dem Ereigniswert 21 bereits gar nicht betroffen sein. Nur der Vollständigkeit halber ist dem danach noch hinzuzufügen, dass sich insoweit selbst bei Annahme eines Mittelwertes von 15,5 ([10 + 21] : 2) weiterhin eine Zuordnung der Anlage zur mittleren Kategorie einer 70 – 80%igen Raumnutzung mit einzelfallbezogener Betrachtung ergäbe. Ganz abgesehen davon läge es in diesem Falle aber auch durchaus nahe, darüber hinaus die Rasterzelle mit dem Ereigniswert von 5, in die der entsprechende Radius nach Osten immerhin etwa zur Hälfte hineinwirkt, mit zu berücksichtigen, woraus – selbst ungewichtet – ein Mittelwert von 12 ([10 + 21 + 5] : 3) resultieren würde, der sodann ebenfalls dem unteren Bereich der besagten Kategorie zuzuordnen wäre. Nach alledem erscheint es ohne Weiteres plausibel, dass die Raumnutzungsanalyse (S. 42) die WEA 2 einer Rasterzelle mit dem Ereigniswert 10 und damit einem Wert an der untersten Grenze der mittleren Kategorie (70 – 80%ige Raumnutzung) zuordnet. Im Rahmen der danach durch den Leitfaden 2018 empfohlenen einzelfallbezogenen Betrachtung verweist die Analyse (S. 42) sodann nachvollziehbar und plausibel darauf, dass sieben der Flugereignisse während der Bewirtschaftung des Feldes südlich der WEA 1 am Vormittag des 30. Juli 2020 stattgefunden haben, während derer die WEA über die gesamte Erfassungsdauer entsprechend der Auflage 2.2.2.3 der Genehmigung außer Betrieb gewesen sei, letztlich also lediglich 3 von 2.582 Flugereignissen im Bereich der in Betrieb befindlichen Anlage erfolgt sind. Danach erscheint vorliegend hinreichend plausibel, dass auch von der WEA 2 unter Berücksichtigung der in der Genehmigung vorgesehenen Schutzmaßnahmen für den Rotmilan, insbesondere der festgesetzten Ablenkungsflächen und der verfügten Abschaltzeiten, nach den Kriterien des Leitfadens 2018 (S. 18) kein signifikant erhöhtes, betriebsbedingtes Tötungsrisiko für das Rotmilan-Brutpaar nordwestlich von B. ausgeht. (c) Etwas Anderes ergibt sich in Bezug auf den Rotmilan auch nicht etwa im Hinblick auf den im Naturschutzfachlichen Rahmen (S. 83) unter Verweis auf das „Helgoländer Papier“ empfohlenen sog. „Prüfbereich“ von 4.000 m. Innerhalb dieses Bereiches soll geprüft werden, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der betreffenden Art vorhanden sind (S. 16). Das Helgoländer Papier 2015 führt diesbezüglich näher aus, dass bei Vorliegen substanzieller Anhaltspunkte in einem Verfahren auch außerhalb der Mindestabstände geprüft werden sollte, ob der Vorhabenstandort im Bereich regelmäßig genutzter Flugrouten, Nahrungsflächen oder Schlafplätze liege. Der Prüfbereich beinhalte einen Raum, in dem die Aufenthaltswahrscheinlichkeit eines Individuums erhöht sei, wobei sich dies beispielsweise aus bevorzugten Flugrouten, bevorzugten Jagd- oder Streifgebieten, Schlafplätzen oder günstige thermische Verhältnisse bedingenden Reliefstrukturen ergeben könne. Vorliegend sind indessen substanzielle Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen in einem derartigen Bereich gelegen sein könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. b. Die angefochtene Genehmigung verstößt auch nicht gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG oder das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG in Bezug auf den Schwarzstorch. Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten u. a. während Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch diese der Erhaltungszustand einer lokalen Population einer Art verschlechtert. Der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 87 f.) stuft den Schwarzstorch sowohl als kollisionsgefährdet im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wie auch als störungsempfindlich nach Nr. 2 der Vorschrift ein und empfiehlt die planerische Berücksichtigung eines „Tabubereichs“ von 3.000 m. Bereiche unter 1.000 m um betrachtungsrelevante Brutvorkommen (Fortpflanzungsstätte) seien dabei einem sehr hohen Konfliktpotenzial mit der Folge eines generellen Ausschlusses von WEA zuzuordnen. Für Bereiche in einem Abstand zwischen 1.000 und 3.000 m sei von einem hohen Konfliktpotenzial auszugehen; insoweit seien eine spezielle Funktionsraumanalyse und wirksame Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie CEF- und FCS-Maßnahmen (einschl. Monitoring) zwingende planerische Grundvoraussetzungen sein, um im konkreten Einzelfall die naturschutzfachliche und -rechtliche Verträglichkeit von Windenergie-Vorhaben zu gewährleisten. aa. Eine signifikant erhöhte Tötungsgefahr oder eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG ist danach zum einen nicht gegeben in Bezug auf den ursprünglich innerhalb des 1.000 m – Radius der Anlagen vorhanden gewesenen Horst im Bereich der Ortsgemeinde H.. Der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 87) geht für den Schwarzstorch von einem Funktionsverlust der Niststätte nach einer mehr als fünfjährigen Nichtbesetzung aus. Der Horst bei H. ist zuletzt 2012 durch ein Brüterpaar und 2014 durch ein Nichtbrüterpaar besetzt gewesen und spätestens im Jahre 2016 gegenständlich entfallen. Das Verwaltungsgericht hat den Begriff der Niststätte weit im Sinne der Fortpflanzungsstätte mit einem Horstumfeld von mindestens 200 m ausgelegt und ist – ausgehend von der Möglichkeit einer Wiedererrichtung des weggefallenen Horsts – zu der Auffassung gelangt, allein dessen gegenständlicher Wegfall habe nicht dazu geführt, dass der Horst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen sei. Ob und ggfls. wie weit dem zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nämlich – unabhängig vom Wegfall im Jahre 2016 – eine mehr als fünfjährige Nichtbesetzung des Horsts sowohl in Bezug auf dessen letztmalige Nutzung als Brutstätte im Jahre 2012 als auch auf die Besetzung durch ein Nichtbrüterpaar im Jahre 2014 gegeben. Insoweit handelt es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt der Behördenentscheidung über die Genehmigung noch mit einer Wiederbesetzung des Horsts zu rechnen war. Derartige nachträglich gewonnenen Erkenntnisse sind – wie bereits dargelegt – vorliegend berücksichtigungsfähig. bb. Was den 2019 neu entdeckten Schwarzstorchhorst innerhalb des 1.000 m – Bereichs der Anlagen anbetrifft, fehlt es bereits an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass dieser schon bei Erteilung der Genehmigung dort vorhanden gewesen wäre. Nichts Anderes gilt auch dann, wenn man insoweit – anders im Baurecht – als maßgeblichen Zeitpunkt nicht den der Genehmigungserteilung (so OVG NW, Urteile vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn 52 f., und vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris, Rn. 88 ff.), sondern den des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 (VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2012 – 10 S 2693/09 –, juris, Rn. 62 m. w. N.) ansieht. cc. Für den Bereich zwischen 1.000 und 3.000 m um die Anlagen war ebenfalls weder im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch in dem der Entscheidung über den Widerspruch ein Schwarzstorchhorst zu berücksichtigen. Auch der Kläger rügt diesbezüglich nicht etwa die Nichtberücksichtigung eines von ihm konkret bezeichneten, vorhandenen gewesenen Bestands, sondern allein, dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 1. Februar 2018 der fragliche Bereich seitens des Beklagten nicht (nochmals) in einer Weise untersucht worden sei, welche eine Aussage über eventuelle Neuansiedlungen zulasse. Für eine derartige Verpflichtung des Beklagten, über die ihm bereits vorliegende Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch (vgl. Avifaunistisches Fachgutachten e. U. Dr. B. & F. GbR vom 3. Juli 2015, insb. S. 13 ff., 20 f. und 36 ff.) hinaus von der Beigeladenen abermals eine Untersuchung des fraglichen Bereichs auf eine mögliche Neuansiedlung zu verlangen, ist jedoch bereits in tatsächlicher Hinsicht nichts ersichtlich. Für die Prüfung, ob geschützte Arten im Sinne des § 44 BNatSchG am geplanten Standort vorkommen, hält der Naturschutzfachliche Rahmen (S. 15) zwar in jedem Falle eine – hier mit der Raumnutzungsanalyse Schwarzstorch erfolgte – Basis-untersuchung auf der Grundlage vorhandener Verbreitungs- und Artvorkommens-daten der Fachbehörden, hinreichend begründeter Potenzialabschätzungen oder auch von worst-case-Annahmen für erforderlich. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind dabei nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – Az.: 9 A 14.07 –, juris, Rn. 54). Dies bekräftigt auch der Naturschutzfachliche Rahmen ausdrücklich und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Hinweise Dritter auf das Vorkommen der Arten im Verfahren begründet sein müssten. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier weder durch den Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch kon-krete Anhaltspunkte für eine Neuansiedlung des Schwarzstorchs im fraglichen Bereich bestanden hätten. dd. Auch begegnet die streitgegenständliche Genehmigung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf den in einer Entfernung von 3.600 m zu den Anlagen vorhandenen Schwarzstorchhorst im Bereich der Ortsgemeinde M.. Zwar empfiehlt der Naturschutzfachliche Rahmen für den Schwarzstorch unter Verweis auf das „Helgoländer Papier“ einen Prüfbereich von 6.000 m (S. 88). Substanzielle Anhaltspunkte im Sinne des Helgoländer Papiers dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen im Bereich regelmäßig genutzter Flugrouten, Nahrungsflächen oder Schlafplätze der bei M. ansässigen (oder auch sonstiger) Schwarzstörche gelegen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist insoweit auch nichts für eine Sichtung von Schwarzstörchen im fraglichen Bereich vorgetragen. Etwas Anderes würde insoweit selbst dann nicht gelten, wenn – was zwischen den Beteiligten kontrovers diskutiert wird – es sich bei den Schwarzstörchen in M. um das Paar handeln sollte, welches zuletzt 2014 den mittlerweile weggefallenen Horst im 1.000 m – Bereich der Anlage besetzt hatte. Zum einen wäre bereits nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Schwarzstörche in diesem Falle noch nach Jahren regelmäßig die Umgebung ihres alten und von ihnen verlassenen Horsts aufsuchen sollten, da ihr neues Revier nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beigeladenen mit der Schaffung einer – 2018 auch zur Brut genutzten – Nisthilfe, einer Nistplattform und von sog. Himmelsteichen eine vorteilhafte Biotopstruktur aufweist. Zum anderen bestehen – wie bereits ausgeführt – auch für diesen Fall keine positiven Hinweise auf eine regelmäßige Nutzung des Anlagenumfelds insbesondere in Form von Sichtungen. c. Die streitgegenständliche Genehmigung verstößt des Weiteren nicht gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG hinsichtlich des Wespenbussards. Insoweit geht der Senat wie bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2019 – 1 B 11314/1.OVG – in Übereinstimmung mit dem 8. Senat (vgl. Urteil vom 20. September 2018 – 8 A 11958/17.OVG –, juris, Rn.114, und Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 10484/19 –, Rn. 14 f.) davon aus, dass der Beklagte den Wespenbussard beanstandungsfrei als nicht windkraftsensible Art eingestuft und folgerichtig insoweit von einer Raumnutzungsanalyse abgesehen hat. Der Naturschutzfachliche Rahmen führt den Wespenbussard weder in der „Liste der windkraftsensiblen Brutvogelarten in Rheinland-Pfalz“ (S. 17, Tabelle 5) noch in einer der Anlagen 2 bis 4. Diese Einschätzung ist, obwohl der Naturschutzfachliche Rahmen bereits vom 13. September 2012 datiert, offensichtlich auch noch aktuell. Der Erlass zum Natur- und Artenschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechlichen Verfahren des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (Stand 12. August 2020), der eine Fortgeltung der Vorgaben des Naturschutzfachlichen Rahmens insoweit anordnet, als sie nicht durch den Erlass geändert werden (S. 7), befasst sich zwar inhaltlich mit dem Rotmilan, der Mopsfledermaus und dem Schwarzstorch (S. 7 f.), enthält jedoch keinerlei Hinweise in Richtung auf eine geänderte Sichtweise in Bezug auf die Windkraftempfindlichkeit des Wespenbussards. Zwar mag es sein, dass diese Einstufung mittlerweile fachlich umstritten ist (anders etwa das „Helgoländer Papier“ und die „Hinweise zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, vgl. dort S. 87 f.). Dieses Meinungsspektrum belegt jedoch, dass sich insoweit bis dato kein gesicherter Stand der Wissenschaft herausgebildet und sich damit die Einstufung der Art als windkraftsensibel bisher nicht als allgemeine Meinung in der Fachwissenschaft durchgesetzt hat. Von daher ist das Festhalten des Beklagten an der Einschätzung des Naturschutzfachlichen Rahmens nicht zu beanstanden. b. Die angefochtene Genehmigung verstößt auch nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben stehen nicht die Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S. in der Fassung der am 15. März 2015 bekannt gemachten (Teilbereich „Windenergienutzung“) entgegen, der für die Windenergienutzung Flächen an anderer Stelle ausweist. Dabei kann dahinstehen, ob die 13. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam ist. Ebenso kann offenbleiben, ob ein entsprechender Verstoß gegen das Bauplanungsrecht überhaupt Belange berühren würde, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG –). Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen in Bezug auf ihre Vereinbarkeit mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans war nämlich bei Inkrafttreten der Änderung bereits durch den immissionsrechtlichen Vorbescheid vom 2. August 2013 abschließend entschieden. Nach § 9 Abs. 1 BImSchG kann durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des Vorbescheids besteht. Rechtsfolge des Vorbescheids ist eine verbindliche Feststellung in Bezug auf dessen Regelungsgegenstand, an die die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren gebunden ist (Jarass, BImSchG, § 9 Rn. 1 f. und 16). So liegt es hier. aa. Gegenstand des Vorbescheids ist nach dessen ausdrücklichem Tenor die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Anlagen „baurechtlich als privilegierte Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB an diesem Standort zulässig“ sind. Soweit der Kläger einwendet, es werde nicht hinreichend klargestellt, was „baurechtlich“ in diesem Zusammenhang bedeuten solle und zudem werde die baurechtliche Bindung in Ziffer II des Vorbescheids durch die Feststellung, dass der Vorbescheid „unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden abschließenden Prüfung der übrigen öffentlichen Belange, insbesondere des Naturschutzes“ ergehe, wieder aufgehoben, überzeugt dies nicht. Zum einen wird bereits durch die Verwendung des Gegensatzpaars „baurechtlich“ und „übrige öffentliche Belange“ inhaltlich hinreichend bestimmt festgestellt, dass Regelungsgegenstand allein die Vereinbarkeit des Vorhabenstandorts mit spezifisch baurechtlichen Belangen bzw. den diesen dienenden Vorschriften sein soll. Zu diesen spezifisch baurechtlichen Belangen gehört auch die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Satz 3 BauGB. Hierfür sprechen im Übrigen auch die erkennbaren Umstände der Antragstellung: Der Antrag auf Erteilung des Vorbescheids vom 22. Juli 2013 war ersichtlich dadurch motiviert, dass der Senat die für das betroffene Gebiet eine Konzentrationszone vorsehende 8. Änderung des Flächennutzungsplans mit Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12.OVG – für unwirksam erklärt hatte. Der Antragstellerin ging es danach erkennbar darum, die baurechtliche Zulässigkeit der Anlagen an den geplanten Standorten auch für den – in der Folge sodann tatsächlich eingetretenen – Fall zu sichern, dass diese bei der erneut anstehenden Änderung des Flächennutzungsplans nicht erneut als Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollten. Die sonach in Ziffer I des Vorbescheids getroffene Regelung – baurechtliche Zulässigkeit als privilegiertes Vorhaben am vorgesehen Standort – wird auch nicht etwa durch Ziffer II des Bescheids wieder in Frage gestellt. Der dort geregelte Vorbehalt bezieht sich vielmehr allein auf die übrigen – als die nicht spezifisch baurechtlichen öffentlichen Belange. Er dient ersichtlich dazu, den Entscheidungsinhalt auf den mit dem Antrag erkennbar verfolgten begrenzten Gegenstand – Sicherung der baurechtlichen Zulässigkeit am geplanten Standort, insbesondere nach dem Flächennutzungsplan – zu beschränken (vgl. dazu auch Seite 2 f. der Begründung des Vorbescheids und – allgemein zu derartigen Vorbehalten – Jarass, a. a. O. Rn. 4). bb. Die durch den Vorbescheid vom 2. August 2013 vermittelte Bindungswirkung für die spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist auch nicht deshalb entfallen, weil der letztlich genehmigte Standort der WEA 2 zwar ebenfalls auf dem Flurstück 12/1, jedoch ca. 14 m weiter südöstlich gelegen ist, als im Vorbescheid festgelegt. Selbst wenn man – was letztlich offen bleiben kann – eine Feststellungswirkung des Vorbescheids nur hinsichtlich der dort genau umschriebenen UTM-Koordinaten annehmen wollte, so würden der angefochtenen Genehmigung insoweit gleichwohl keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Zwar wären dann im Zeitpunkt der Genehmigung am 29. Dezember 2016 die Festsetzungen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen 13. Änderung des Flächennutzungsplans zu beachten gewesen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht jedoch die dortige Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung an anderer Stelle einer Genehmigung nicht ausnahmslos, sondern nur „in der Regel“ entgegen, so dass in Ausnahmefällen eine Zulassung auch außerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich ist. Die Genehmigungsbehörde hat insoweit das private Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens mit den öffentlichen Belangen an der Nutzungskonzentration an anderer Stelle unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls abzuwägen. Dabei ist auch die in dem Regel-Ausnahme-Prinzip zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu beachten (vgl. zum Ganzen Rieger in Schrödter, BauGB, § 35 Rn. 194). Danach sind hier die Voraussetzungen für eine Ausnahme gegeben. Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist es, den Gemeinden ein Steuerungsinstrument gegenüber den nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben zu vermitteln, indem diese auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die privilegierte Zulässigkeit der Vorhaben durch positive Standortzuweisung auf Teile des Außenbereichs beschränken können (vgl. im Einzelnen Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 123 m. w. N.). Vorliegend war indessen durch den Vorbescheid vom 2. August 2013 bereits für das Genehmigungsverfahren bindend festgelegt, dass die WEA 2 baurechtlich ungeachtet nachfolgender Änderungen des Flächennutzungsplans an dem dort genau bezeichneten Standort auf dem Flurstück 12/1 errichtet werden durfte. Anhaltspunkte dafür, dass es für die durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geschützten Belange einen wesentlichen Unterschied machen könnte, ob die WEA 2 exakt an dem durch den Vorbescheid festgelegten Standort oder 14 m südöstlich davon zu stehen kommt, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Verschiebung beträgt deutlich weniger als 10 % der Gesamthöhe der Anlage von 184,38 m (Nabenhöhe 138,38 m + Rotorradius 46 m) und ist daher insoweit objektiv als geringfügig anzusehen. Zudem umfasst der Vorbescheid über die beiden später auch genehmigten WEA 1 und 2 hinaus noch eine dritte Anlage, deren baurechtliche Zulässigkeit dort für einen sogar rund 300 m südöstlich der WEA 2 gelegenen Standort festgestellt worden war. c. Die Genehmigung begegnet schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Zielfestsetzung in Z 163g des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) in der Fassung der 3. Teilfortschreibung vom 12. Juli 2017 (GVBl. 170). Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 29. Dezember 2016 – zu diesem Zeitpunkt handelte es sich noch um ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung – oder auf den des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2018 abzustellen ist. Z 163g LEP IV sieht vor, dass einzelne Windenergieanlagen nur an solchen Standorten errichtet werden dürfen, an denen der Bau von mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich ist. Dadurch soll der Begründung zufolge sichergestellt werden, dass die Landschaft nicht durch eine Vielzahl von Einzelanlagen beeinträchtigt und die erforderliche Bündelungswirkung unterlaufen wird. Der erforderliche räumliche Zusammenhang wird jedenfalls dann als gegeben angesehen, wenn die Anlagenstandorte in einem Standortbereich mit einer Mindestgröße von 20 ha – ausnahmsweise auch 15 ha – liegen. Vorliegend stehen die streitgegenständlichen WEA im räumlichen Verbund mit den vor Ort bereits in Betrieb befindlichen sieben Anlagen. Die WEA 1 steht nur rund 325 m südöstlich von der nächstgelegenen Bestandsanlage und die WEA 2 schließt sich – wiederum in südöstlicher Richtung – in einem Abstand von rund 360 m an die WEA 1 an. Bei einem nachvollziehbaren Flächenbedarf pro Anlage von 10 bis 15 ha (vgl. etwa OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17.OVG –, juris, Rn. 88), entsprechend einem Radius von ca. 178 bzw. ca. 219 m, halten sich die Anlagen mithin im unteren Bereich des erforderlichen Abstandes zur nächstgelegenen Anlage. Der mit Z 163g LEP IV angestrebten Bündelungswirkung wird somit Rechnung getragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Der Kläger, ein Naturschutzverband, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA). Am 5. September 2011 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine entsprechende Genehmigung für drei Anlagen, zuletzt – nach Umstellung des Antrages – des Typs Enercon E-92 mit einer Nabenhöhe von 138,38 m und einem Rotordurchmesser von 92 m, in der Gemarkung H., Flur **, Flurstück **, Flur **, Flurstück Nr. **, und Flur **, Flurstück **. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhob der Kläger Einwendungen zu möglichen Beeinträchtigungen des Rotmilans, des Schwarzstorchs und des Wespenbussards. Nachdem der Senat die für das betroffene Gebiet eine Konzentrationszone vorsehende 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S. (Teilbereich „Windenergienutzung“) mit Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12.OVG – für unwirksam erklärt hatte, beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen unter dem 22. Juli 2013 zusätzlich einen Vorbescheid nach § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen. Dieser wurde ihr am 2. August 2013 erteilt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit bestandskräftig gewordenem Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 zurück. Die am 15. März 2015 bekannt gemachte 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S. (Teilbereich „Windenergienutzung“) sieht für den Standort des Vorhabens keine Konzentrationszone mehr vor. Nach Rücknahme des Antrages zur WEA 3 erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Standorte auf den Grundstücken Flur **, Flurstück ** (WEA 1), und Flur **, Flurstück ** (WEA 2). Die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen zu der Gefahr einer Tötung bzw. Störung von Rotmilan und Wespenbussard entgegenwirkenden Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, Abschaltzeiten und Ablenkungsflächen (2.2.2.3 und 2.2.2.4). Zum Schwarzstorch wird festgestellt, dass der ehemals 980 m von der WEA 1 entfernt gelegene Horst nördlich von H. infolge natürlichen Abgangs nicht mehr existent sei und der Schwarzstorch sich zwischenzeitlich bei M./L. und somit außerhalb des Tabubereichs angesiedelt habe. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 15. März 2018 Klage erhoben und eine zwischenzeitlich ergangene Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2018 mit in diese einbezogen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. März 2019 die Genehmigung aufgehoben. Die Klage sei, so das Verwaltungsgericht, nicht durch eine mögliche Bestandskraft der lediglich Nebenbestimmungen zu Schallimmissionen und Schattenwurf enthaltenden Änderungsgenehmigung vom 18. Januar 2018 unzulässig geworden. Diese sei dem Beigeladenen bereits nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Eine Widerspruchsfrist sei mithin nicht in Gang gesetzt worden. Damit liege allenfalls eine Kenntnisnahme des Klägers von der Änderungsgenehmigung im Rahmen des Klageverfahrens vor, so dass auch eine Verwirkung nicht in Betracht komme. In der Sache verstoße die Genehmigung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegen das Verbot der Beeinträchtigung besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Zum einen bestehe durch den Betrieb der Anlagen ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Rotmilan als besonders geschützter Art im Sinne des § 44 BNatSchG. Ein solches sei für diese Art grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der fachlich empfohlene Mindestabstand zwischen Brutstätte und WEA-Standort unterschritten werde. Dieser betrage nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz vom 13. September 2012, welcher anerkannte Maßstäbe und Methoden für die fachliche Beurteilung der Gefährdung des Rotmilans durch WEA im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthalte, grundsätzlich 1.500 m. Zwar könne der Mindestabstand im begründenden Einzelfall auf 1.000 m reduziert werden, jedoch setze dies als zwingende planerische Mindestvoraussetzungen eine spezielle Funktionsraumanalyse und wirksame Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie CEF- und FCS-Maßnahmen (einschl. Monitoring) voraus, um im konkreten Einzelfall die naturschutzfachliche und -rechtliche Verträglichkeit zu gewährleisten. Diesen Anforderungen sei im Hinblick auf die beiden im Jahre 2016 in einem Abstand von weniger als 1.500 m zu den beiden Anlagen vorhanden gewesenen Fortpflanzungsstätten des Rotmilans nicht genügt worden. Unabhängig davon fehle es aber auch in jedem Fall an einer plausiblen eigenen Einschätzung des Beklagten. Entscheide dieser sich – wie hier durch die Zugrundelegung des Naturschutzfachlichen Rahmens und des Leitfadens Raumnutzungsanalyse Rotmilan‘ – Untersuchungs- und Bewertungsrahmen für Windenergieanlagen“ der AG Fachliche Standards (Leitfaden 2014) der Fall – für eine wissenschaftlich anerkannte Methode, so dürfe er von dieser nicht ohne Weiteres abweichen. Dies habe der Beklagte jedoch im Hinblick auf die im Naturschutzfachlichen Rahmen formulierten Methoden und Standards zur Erstellung von Raumnutzungsanalysen für den Rotmilan getan, ohne dies hinreichend zu plausibilisieren. Die der Genehmigung zugrunde gelegte Raumnutzungsanalyse der e. U. Dr. B. & F. GbR, M., vom 1. Dezember 2016 verfehle die Anforderungen an eine solche Analyse nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen bei Weitem. Es sei nicht zu erkennen, dass der vorgesehene Prüfbereich von 4.000 m berücksichtigt worden sei. Zudem habe man mit den der Raumnutzungsanalyse zugrunde gelegten Begehungen und Beobachtungen statt vom Zeitpunkt der Revierbesetzung im März an erst im Mai 2016 begonnen. Weiterhin sei entgegen dem mindestens dreistündige Beobachtungen vorsehenden Leitfaden 2014 jeweils nur 90 Minuten parallel von zwei der insgesamt vier Beobachtungspunkte aus beobachtet und dann der Standort gewechselt worden. Dabei habe es überdies an der empfohlenen Kommunikation mittels Funk oder Mobiltelefon gefehlt. Die Auswertung der Feststellungen sei entgegen dem Leitfaden 2014 ohne eine ausreichende zusammenfassende Beurteilung der von den vier Beobachtungspunkten aus getroffenen Feststellungen in einem Gesamtbild erfolgt. Abgesehen davon seien bereits allein die vom Beobachtungspunkt C aus getroffenen Feststellungen mit 50 Flugbahnen und 415 Ergebniswerten in 103 Rasterzellen durchaus geeignet, um eine hohe Aufenthaltswahrscheinlichkeit im Bereich der WEA 2 feststellen zu können. In Bezug auf den Schwarzstorch habe die Genehmigung nicht erteilt werden dürfen, da insoweit jedenfalls ohne die vorliegend fehlende Raumnutzungsanalyse der Störungstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllt sei. Nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen habe der Schwarzstorch ein Nestrevier von 1 bis 5 Quadratkilometern und ein Nahrungsrevier bis zu mehr als 100 Quadratkilometern. Die Nahrungssuche finde in der Regel in einem Umkreis von 3 Kilometern, jedoch auch deutlich weiter vom Nest entfernt statt. Dem Naturschutzfachlichen Rahmen zufolge seien Bereiche unter 1.000 m um Brutvorkommen einem sehr hohen Konfliktpotential und Bereiche zwischen 1.000 und 3.000 m einem hohen Konfliktpotential zuzuordnen. Darüber hinaus sei ein Prüfbereich von 6.000 m beachten. Vorliegend habe sich in den Jahren 2012 und 2014 im 1.000-Meter-Bereich zur WEA 1 ein Schwarzstorchhorst befunden. Eine Wiederbesetzung des Horsts sei nach dem Naturschutzfachlichen Rahmen noch für einen Zeitraum von fünf Jahren und somit auch noch im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 1. Februar 2018 zu erwarten gewesen. Auch zerstörte oder weggefallene Horste könnten wiedererrichtet oder im näheren Umfeld neu errichtet werden. Zudem existiere seit 2013 in einem Abstand von ca. 3.600 m zu den Anlagen ein besetzter Horst im Bereich der Ortslage M.. Danach könnten die weiteren Einwendungen des Klägers zum Wespenbussard, zur Änderung des Flächennutzungsplans und zum Ziel Z 163g des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) dahingestellt bleiben. Mit Beschluss vom 5. September 2019 hat der Senat auf Antrag der Beigeladenen die Berufung zugelassen. Die Beigeladene macht geltend, dass die Klage bereits unzulässig geworden sei, da sich der angefochtene Genehmigungsbescheid durch den dem Kläger gegen-über zwischenzeitlich bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 18. Januar 2018 prozessual erledigt habe. In materieller Hinsicht liege zum einen kein Verstoß gegen das artenschutzrecht-liche Tötungsverbot in Bezug auf den Rotmilan vor. Bei den durch den Natur-schutzfachlichen Rahmen und die Leitfäden 2014 und 2017 empfohlenen Maß-stäben und Methoden handele es sich nicht um solche, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine abweichende Vorgehens-weise als nicht mehr vertretbar erscheinen ließen. Der Beklagte habe daher bei der Bestandserfassung und Risikobewertung einen eigenen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum gehabt, bei dessen Ausfüllung er sich grundsätzlich am Naturschutzfachlichen Rahmen und am Leitfaden orientiert habe. Bereits in den Jahren 2012 und 2014 sei die Raumnutzung auf der Grundlage von insgesamt 119 Beobachtungsstunden kartiert und dabei eine vergleichsweise geringe Aufenthalts-häufigkeit im Bereich der Anlagen festgestellt worden. Zudem sei im Jahre 2016 erneut eine Raumnutzungsanalyse erstellt worden. Deren – auf eine geringe bis mittlere Aufenthaltswahrscheinlichkeit für den Bereich der WEA 1 und eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Bereich der WEA 2 hindeutende – Ergebnisse hätten indessen insbesondere angesichts der im Hunsrück fehlenden gleichmäßigen Einsehbarkeit aller Bereiche, des unterschiedlichen Beobachtungsaufwands zwischen den Bereichen des Untersuchungsraums sowie der Erfassungswahr-scheinlichkeit von Flugereignissen in der Nähe eines Beobachtungspunkts einer Korrektur bedurft, um sich der realen Raumnutzung der Rotmilane anzunähern. Dies belegten auch die unterschiedlichen Ergebnisse der Beobachtungpunkte für die einzelnen Rasterzellen. Zudem lasse der Leitfaden einen unteren Schwellen-wert vermissen, ab der für eine Rasterzelle überhaupt von einer hohen Nutzungshäufigkeit gesprochen werden könne, sondern führe nur zu einem relativen, vergleichenden Wert ohne Aussagen zur absoluten Nutzungshäufigkeit. Auch gebe der Leitfaden nicht an, welcher prozentuale Anteil an Aufenthaltszeiten im Untersuchungsgebiet – oder gar in kritischen Flughöhen – für den Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos unterschritten werden müsse. Von den im Rahmen der Raumnutzungsanalyse 2016 erfassten 931 Flugbewegungen hätten lediglich 11 (= 1,18 %) im Bereich der WEA 2 und lediglich 3 (= 0,32 %) im Bereich der WEA 1 stattgefunden, und dies zudem regelmäßig unterhalb der vom Rotor überstrichenen Bereiche. Unter Berücksichtigung der durch den Genehmigungs-bescheid angeordneten umfangreichen Schutzmaßnahmen erscheine nach alle-dem die Bewertung durch den Beklagten, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die Anlagen nicht gegeben sei, naturschutzfachlich vertretbar und durch dessen Beurteilungsspielraum, mit dem er die beachtlichen Schwächen des Leitfadens kompensiert habe, gedeckt. Zudem sei schließlich als Ergebnis einer weiteren, im Jahr 2020 unter Beachtung der Empfehlungen des Naturschutz-fachlichen Rahmens und des Leitfadens 2018 erfolgten Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 festzustellen, dass unter den realen Betriebsbedingungen der beiden Anlagen – insbesondere den vorhandenen Ablenkflächen und den angeordneten Abschaltzeiten – im Bereich der beiden Anlagen nur noch eine geringe Raumnutzung durch den Rotmilan gegeben sei. Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungs- oder Störungsverbot in Bezug auf den Schwarzstorch. Der vormalige Horst im 1.000 m - Bereich der Anlagen sei bereits 2016 weggefallen. In Bezug auf den danach allein maßgeblichen, mehr als 3.000 m entfernt gelegenen Horst bei M. fehle es angesichts der dort vorhandenen optimalen Biotopstrukturen an Anhaltspunkten für eine Störung durch die Anlagen, jedenfalls aber auch dafür, dass sich durch eine Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlech-tern würde. Für das Gegenteil spreche vielmehr ein 2018/2019 trotz des Betriebs der beiden streitgegenständlichen WEA und weiterer Bestandsanlagen in deren Nähe neu errichteter Horst. Zudem habe das Umweltministerium nunmehr in seinem Erlass zum Arten- und Naturschutz bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren (Stand 12. August 2020) bestätigt, dass bezüglich des Schwarzstorchs selbst bei sehr geringen Entfernungen (550 – 1.300 m) nur ein sehr geringes Konfliktpotential bestehe. Eine Verletzung des Tötungs- oder Störungsverbots hinsichtlich des Wespen-bussards komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Art nicht windkraft-sensibel sei. Bei einem geschätzten Bestand von ca. 4.000 – 4.900 Brutpaaren seien in 16 Jahren gerade einmal 12 Schlagopfer durch WEA zu verzeichnen gewesen, davon eines in Rheinland-Pfalz. Zudem sehe die angefochtene Genehmigung insoweit überobligatorisch eine Ablenkungsfläche auch für den Wespenbussard vor. Die angefochtene Genehmigung sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften aufzuheben gewesen. Zum einen handele es sich insoweit nicht um rügefähige Vorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Zudem sei die 13. Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde S. unwirksam. Überdies könne der geänderte Plan dem Vorhaben bereits wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids vom 2. August 2013 nicht entgegengehalten werden. Schließlich stünden der Genehmigung auch keine Ziele der Raumordnung entgegen. Die Änderung des LEP IV sei erst am 20. Juli 2017 in Kraft getreten, so dass es sich bei dem hierdurch neu eingeführten Ziel 163g erst ab diesem Zeitpunkt um ein verbindliches Ziel der Raumordnung handele. Die Freigabe des Verord-nungsentwurfs durch den Ministerrat am 27. September 2016 habe mangels eindeutig konkreter Bezeichnung des zukünftigen Ziels kein möglicherweise als sonstiger öffentlicher Belang zu berücksichtigendes in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung begründen können. Abgesehen davon entspreche das Vorhaben aber auch dem neuen Ziel Z 163g LEP IV, da am Standort mindestens drei Anlagen im Verbund zulässig seien. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 2019 – 4 K 269/18.KO –, berichtigt durch Beschluss vom 5. Juni 2019, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. März 2019 – 4 K 269/18.KO –, berichtigt durch Beschluss vom 5. Juni 2019, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Naturschutzfachliche Rahmen und der Leitfaden 2014 inhaltlich nicht verbindlich seien, so dass es ihm freigestanden habe, diese als Hilfestellung und unter dem Vorbehalt einer Einzelfallermittlung anhand der jeweiligen besonderen Umstände im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative mit heranzuziehen. Hinsichtlich der 2016 auf sein Verlangen hin erstellten weiteren Raumnutzungs-analyse sei zu beachten, dass bereits entsprechende Erhebungen aus den Jahren 2012 und 2014 vorgelegen hätten, so dass der Bereich um die Ortsgemeinde H. gerade im Hinblick auf das Vorkommen des Rotmilans bereits über Jahre beobachtet worden sein. Dies gelte umso mehr, als dort auch bereits mehrere WEA seit vielen Jahren in Betrieb seien. Mit der Raumnutzungsanalyse 2016 habe erst im Mai begonnen werden können, weil das zweite betrachtungsrelevante Brutpaar erst am 19. April 2016 entdeckt worden sei. Zudem habe sich auf der Grundlage eigener Überprüfungen im Jahre 2019 und der weiteren Raumnutzungsanalyse vom 15. September 2020 bestätigt, dass die geschaffenen Ablenkungsflächen angenommen worden seien und sich die Flugbewegungen des Rotmilans nunmehr auf ein Areal außerhalb des Gefahrenbereichs der WEA konzentrierten. Der ursprünglich im 1.000 m – Radius der WEA gelegene Schwarzstorchhorst sei 2016 gegenständlich weggefallen. Mithin sei insoweit kein Bestandsschutz mehr zu beachten gewesen. Es sei davon auszugehen, dass das dortige Brutpaar aus dem Jahre 2012 in den Jahren 2014 oder 2015 einen neuen Horst nördlich von B. gebaut habe. Auf das Vorhandensein eines zweiten Brutpaares im Zeitpunkt der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheids gebe es bis heute keinen Hinweis. Auch dafür, dass ein im Jahre 2019 entdeckter neuer Horst bereits zu dieser Zeit existiert haben könnte, fehle es an jeglichen Anhaltspunkten, da dieser weder vom Kläger bei dessen Beobachtungen noch anlässlich ausführlicher Begehungen durch den Beklagten und die Beigeladene entdeckt worden sei. Insgesamt sei festzustellen, dass die Anlagen mittlerweile seit mehreren Jahren in Betrieb seien, ohne dass sich die Rotmilanpopulation oder der Schwarzstorch hieran störe. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Klage für zulässig. Der Änderungsbescheid vom 18. Januar 2018 enthalte eine bloße Modifizierung der streitgegenständlichen Genehmigung, so dass Widerspruchs- und Klagefristen nicht einzuhalten gewesen seien. In der Sache selbst beinhalteten der Naturschutzfachliche Rahmen und der Leitfaden 2014 ebenso wie das sog. Helgoländer Papier anerkannte fachwissenschaftliche Maßstäbe und Methoden. Unabhängig davon genüge aber auch die seitens des Beklagten vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung als solche nicht den rechtlichen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Vertretbarkeit und Plausibilität. Mit der Raumnutzungsanalyse 2016 in Bezug auf den Rotmilan sei entgegen dem Leitfaden 2014 erst im Mai begonnen worden. Die Auswertung sei sodann jeweils separat für die von einem der vier Beobachtungsstandorte aus beobachteten Flugbewegungen erfolgt, statt diese zu einem Gesamtergebnis zusammenzuführen und sodann dieses zu bewerten. Bereits die auf die einzelnen Beobachtungsstandorte bezogen ermittelten Werte hätten für die WEA 1 eine geringe bis mittlere Aufenthaltshäufigkeit von einem Standort (B) und für die WEA 2 eine mittlere bis hohe (Standorte A und B) bzw. hohe (Standort C) Aufenthaltshäufigkeit ergeben. Führe man die erhobenen Daten zu einem Gesamtergebnis zusammen, so ergebe sich für die WEA 1 eine mittlere und für die WEA 2 eine hohe Aufenthaltswahrscheinlichkeit des Rotmilans im Bereich der Anlage. Danach gehöre der Standort der beiden WEA neben den eigentlichen Horstbereichen zu den für den Rotmilan am meisten relevanten Gebieten. Wenn zudem der Gutachter feststelle, dass die Beobachtungen im näheren Umfeld der WEA vornehmlich dem nördlich von B. gelegenen Rotmilanhorst zuzuordnen seien, wohingegen das Rotmilanpaar aus dem Horst nordöstlich von B. eher im Umfeld von R. fliege, sei richtigerweise von einem größeren Tötungsrisiko für das erstgenannte Paar auszugehen. Überdies sei die Vorbelastung durch die vor Ort vorhandenen drei Bestandsanlagen zu berücksichtigen, so dass eine weitere Gefahrerhöhung durch die streitgegenständlichen WEA nicht hinnehmbar sei. Der danach gegebenen Gefährdung des Rotmilans könne auch nicht mit den im Genehmigungsbescheid festgesetzten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen wirksam begegnet werden. Mit nur ca. 4,2 ha seien die entsprechenden Flächen zu gering dimensioniert, um eine relevante Änderung der Raumnutzung herbeizuführen. Danach sei für den Rotmilan von einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko durch die WEA 2 auszugehen und im Hinblick auf die WEA 1 bestünden erhebliche Zweifel, ob durch Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen eine hinreichende Reduzierung des Risikos erreicht werden könne. Soweit die Raumnutzungsanalyse vermeintliche Schwächen des Leitfadens 2014 kritisiere und auf Besonderheiten des untersuchten Raums verweise, welche zu Korrekturen gezwungen hätten, um sich der „realen“ Raumnutzung der Rotmilane anzunähern, fehle eine eigene kritische Auseinandersetzung mit dem Leitfaden ebenso wie eine umfassende Diskussion möglicher anderer Methoden. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der nunmehr vorgelegten Raumnutzungsanalyse 2020 für eines der beiden Rotmilanbrutpaare. In Bezug auf den Schwarzstorch stehe der Genehmigung bereits der noch fünf Jahre nach seinem Wegfall zu berücksichtigende Horst im 1.000 m – Bereich der WEA entgegen. Abgesehen davon fehle es an einer ausreichenden Funktionsraumanalyse. Der ca. 3,6 km von der WEA 1 entfernte Horst bei M. liege innerhalb des insoweit zu beachtenden Prüfbereichs von 6.000 m und es fehle an jeglichen wirksamen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie CEF- und FCS-Maßnahmen. Überdies gehe der Genehmigungsbescheid zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem Wespenbussard – ein nicht genau lokalisiertes Revierpaar sei mutmaßlich innerhalb des 2.000 m - Radius der WEA vorhanden – nicht um eine windkraftsensible Art handele. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) liste die Art jedoch seit 2015 als windkraftsensibel und sehe einen Mindestabstand von 1.000 m vor, dessen Einhaltung vorliegend nicht überprüft worden sei. Des Weiteren stehe dem Vorhaben der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde S. in der Fassung der 13. Änderung entgegen, der Flächen für die Windenergienutzung anderenorts ausweise. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 2. August 2013 entfalte dem gegenüber keine Bindungswirkung. Zwar seien dessen Tenor zufolge die WEA „baurechtlich“ als privilegierte Anlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB an dem Standort zulässig. Was „baurechtlich“ in diesem Zusammenhang bedeuten solle, werde jedoch nicht klargestellt. Zudem werde durch den Zusatz, dass der Vorbescheid „unter dem Vorbehalt der noch ausstehenden Prüfung der übrigen Belange, insbesondere des Naturschutzes“ ergehe, eine baurechtliche Bindung wieder aufgehoben. Abgesehen davon stelle der Vorbescheid die Zulässigkeit der Anlagen nur für die dort genannten UTM-Koordinaten fest. Der genehmigte Standort der WEA 2 liege jedoch ca. 14 m weiter südöstlich. Darüber hinaus stehe dem Vorhaben schließlich mit Z 163g LEP IV ein Ziel der Raumordnung entgegen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, welche allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.