Urteil
1 C 10362/24.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2025:0508.1C10362.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur wesentlichen Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal sowie dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit Fernwirkung durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen (Zielfestsetzungen Z 163 j des Landesentwicklungsprogramms LEP IV (juris: LEntwPrgV RP 2008) bzw. Z 49 des Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (juris: MRWROP RP) hier jeweils verneint).(Rn.24)
2. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG (juris: DSchPflG RP) für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann, soweit es um die Berücksichtigung des landschaftsprägenden Charakters der Anlage im Sinne des Z 49 RROP MW (juris: MRWROP RP) geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der raumordnerischen Zielfestsetzung geprägt wird.(Rn.107)
3. Das in § 2 Satz 1 EEG 2023 gesetzlich festgestellte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien überwiegt als nach § 2 Satz 2 EEG 2023 im Rahmen durchzuführender Schutzgüterabwägungen grundsätzlich vorrangiger Belang regelmäßig denkmalrechtliche Integritätsinteressen; anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.(Rn.117)
4. Dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien kann regelmäßig nicht im Wege der Verweisung auf die Möglichkeit einer Errichtung an einem anderen Standort Rechnung getragen werden; auch insoweit kann anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.(Rn.117)
5.Die dem Schutz landesweit bedeutsamer Kulturlandschaften dienende Zielfestsetzung Z 163 d LEP IV (juris: LEntwPrgV RP 2008) schützt nicht vor einem Hineinwirken von außerhalb der dort festgelegten Zonen errichteten WEA in die jeweiligen Zonen.(Rn.118)
Tenor
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur wesentlichen Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal sowie dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit Fernwirkung durch die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen (Zielfestsetzungen Z 163 j des Landesentwicklungsprogramms LEP IV (juris: LEntwPrgV RP 2008) bzw. Z 49 des Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald (juris: MRWROP RP) hier jeweils verneint).(Rn.24) 2. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG (juris: DSchPflG RP) für dessen Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung eines Kulturdenkmals kann, soweit es um die Berücksichtigung des landschaftsprägenden Charakters der Anlage im Sinne des Z 49 RROP MW (juris: MRWROP RP) geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der raumordnerischen Zielfestsetzung geprägt wird.(Rn.107) 3. Das in § 2 Satz 1 EEG 2023 gesetzlich festgestellte überragende öffentliche Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien überwiegt als nach § 2 Satz 2 EEG 2023 im Rahmen durchzuführender Schutzgüterabwägungen grundsätzlich vorrangiger Belang regelmäßig denkmalrechtliche Integritätsinteressen; anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.(Rn.117) 4. Dem überragenden öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien kann regelmäßig nicht im Wege der Verweisung auf die Möglichkeit einer Errichtung an einem anderen Standort Rechnung getragen werden; auch insoweit kann anderes kann im Falle des Vorliegens atypischer Einzelfallumstände gelten.(Rn.117) 5.Die dem Schutz landesweit bedeutsamer Kulturlandschaften dienende Zielfestsetzung Z 163 d LEP IV (juris: LEntwPrgV RP 2008) schützt nicht vor einem Hineinwirken von außerhalb der dort festgelegten Zonen errichteten WEA in die jeweiligen Zonen.(Rn.118) Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, wobei der Beklagte – dem Klageantrag entsprechend – mangels Spruchreife der Sache nicht zur Erteilung der Genehmigung, sondern lediglich zu einer erneuten Bescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Die Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheids und die hieraus resultierende Verletzung der Klägerin in ihren Rechten folgen aus dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 20 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV). Nach § 20 Abs. 2 9. BImSchV ist der Antrag abzulehnen, sobald die Prüfung ergibt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann (Satz 1). Er soll abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Falle ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht nachgekommen ist (Satz 2). 1. Eine Ablehnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 9. BImSchV kommt nicht in Betracht, da vorliegend keineswegs feststeht, dass die Voraussetzungen einer Genehmigung nicht gegeben sind bzw. deren Erfüllung nicht zumindest durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. a) Die Zielfestsetzungen des LEP IV zum Schutz des UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal stehen der Errichtung und dem Betrieb der vier streitgegenständlichen WEA nicht im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegen. aa) Der Anwendungsbereich der Zielfestsetzung Z 163 d LEP IV ist nicht eröffnet, da die Standorte der geplanten WEA unstreitig weder im Kern- noch im Rahmenbereich des Welterbegebiets gelegen sind. bb) Zwar sieht Z 163 j LEP IV darüber hinausgehend vor, dass der außergewöhnliche universelle Wert des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal auch durch die Errichtung raumbedeutsamer WEA außerhalb des Rahmenbereichs nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf (Satz 1), und setzt hierzu Windenergie-Ausschlusszonen für an den Rahmenbereich angrenzende besonders sensitive Bereiche verbindlich fest (Sätze 2 und 3 i. V. m. den Karten 20 d bis h sowie der Tabelle zu diesen Karten). Die vorgesehenen WEA-Standorte liegen jedoch allesamt weit außerhalb der entsprechenden Ausschlusszonen. Eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von Z 163 j Satz 1 LEP IV käme somit hier allenfalls dann in Betracht, wenn es sich bei der dort erfolgten Festsetzung von Windenergie-Ausschlusszonen nicht um eine abschließende Regelung in Bezug auf die potentiellen Standorte außerhalb des Rahmenbereichs handeln würde, an denen eine wesentliche Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes durch WEA zu erwarten ist. Der Senat hat diese Frage in seinem Urteil vom 14. August 2023 – 1 C 10576/21.OVG – (juris Rn. 49 ff.) mangels Entscheidungserheblichkeit für den dortigen Rechtsstreit offengelassen. Auch im vorliegenden Verfahren bedarf es diesbezüglich keiner abschließenden Klärung. Ausreichende Anhaltspunkte für eine wesentliche Beeinträchtigung des Welterbes durch die geplanten Anlagen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich der möglichen Beeinträchtigung eines geschützten Landschaftsbilds durch WEA geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (vgl. etwa Urteil vom 14. August 2023 – 1 C 10576/21.OVG –, juris Rn. 55 ff. m. w. N.): „bb. Demgegenüber handelt es sich bei dem Gebiet des Weltkulturerbes Oberes Mittelrheintal, in das die geplanten Anlagen im Falle ihrer Errichtung und ihres Betriebs aufgrund ihrer Höhe sowie ihrer Drehbewegungen und Kennzeichnungen einwirken, mit seinen gewachsenen Kulturlandschaften, landesweit bedeutsamen Kulturdenkmälern und Ortsbildern sowie besonderen weiträumigen Sichtbeziehungen über das Tal hinweg – unabhängig von seinem formellem Welterbestatus – vom Grundsatz her zweifelsfrei um eine besonders schutzwürdige Landschaft. Zu beachten ist insoweit allerdings, dass es bei der Frage nach einer Verunstaltung des Landschaftsbilds im Allgemeinen und vorliegend des besonders schutzwürdigen Landschaftsbilds im Gebiet des Weltkulturerbes Oberes Mittelrheintal im Besonderen der Sache nach um Beeinträchtigungen optischer Natur geht. Damit ein Landschaftsbild durch eine bauliche Anlage in diesem Sinne beeinträchtigt werden kann, müssen beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen. Die Annahme einer derartigen optischen Beziehung setzt wiederum Betrachtungspunkte voraus, von denen aus das zu schützende und das auf sein Störpotential hin zu untersuchende Objekt in den Blick genommen werden. Unter Berücksichtigung des mit dem Schutz des Landschaftsbilds vor Verunstaltungen verfolgten Zwecks muss es sich dabei um Blickpunkte handeln, welche für die Wahrnehmung des Landschaftsbilds durch einen dort stehenden Betrachter in schutzzweckrelevanter Weise bedeutsam sind. Dies setzt zum einen quantitativ eine gewisse Häufigkeit der Frequentierung durch potentielle Betrachter voraus. Inhaltliche Voraussetzung ist überdies, dass der Zweck, zu dem diese potentiellen Betrachter die Örtlichkeit aufsuchen, in einem inneren Zusammenhang mit dem zu schützenden Landschaftsbild steht. Nicht ausreichend für die Annahme eines potentiellen Betrachtungspunktes erscheint danach beispielsweise in Bezug auf die steilen Hanglagen des Rheins, dass eine dort irgendwo im freien Gelände gelegene Örtlichkeit zwar theoretisch zu Fuß erreichbar ist, in der Praxis jedoch eine Begehung des entsprechenden Bereichs durch Erholungssuchende und sonstige am Rheintal als solchem Interessierte nicht erfolgt, weil diese sich mehr oder weniger ausschließlich auf den dort vorhandenen Weinbergs- und Wanderpfaden bewegen. Von einem danach im Sinne des Schutzes des Landschaftsbilds vor Verunstaltungen bedeutsamen Betrachtungspunkt aus wird sodann eine schützenswerte optische Beziehung im Einzelfall tendenziell umso eher anzunehmen sein, als man von dem entsprechenden Standort aus beide Komponenten – schützenswertes Landschaftsbild und das auf sein Störpotential zu untersuchende Vorhaben – „auf einen Blick“ wahrnehmen kann, die potentiell beeinträchtigende Anlage also – sofern sie nicht sogar den Blick auf dieses ganz oder teilweise versperrt – gleichsam als „Kulisse“ des zu schützenden Landschaftsbilds erscheint. Je weiter man hingegen den Blick horizontal oder vertikal schweifen lassen muss, um neben dem zu schützenden Landschaftsbild auch das auf sein Störpotential zu beurteilende Objekt wahrzunehmen, umso weniger wahrscheinlich ist eine ins Gewicht fallende optische Beeinträchtigung des zu schützenden Landschaftsbilds durch dieses Objekt. Entsprechendes muss zudem mit zunehmender Entfernung des zu überprüfenden Objekts vom Betrachtungspunkt gelten, durch die von dort aus gesehen dessen scheinbare Größe im Verhältnis zu dem zu schützenden Landschaftsbild immer weiter abnimmt. Problematisch erscheint danach insbesondere die Einordnung solcher Objekte, die bei der Betrachtung der geschützten Anlage von einem relevanten Betrachtungspunkt aus zwar nicht – kulissenartig – zentral mit im Blickfeld erscheinen, jedoch jedenfalls am Rande des Blickfeldes sichtbar sind. Bei der nach Maßgabe dieser Grundsätze vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung sind sodann schließlich insbesondere die topographische Situation, der Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum zu würdigen (vgl. dazu auch etwa – zu dem ähnlich gelagerten Fall des Schutzes dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen – die Begründung/Erläuterung zu Ziel 49 des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald 2017).“ Gemessen an diesen, auf den Fall des Z 163 j Satz 1 LEP IV ohne Weiteres übertragbaren Grundsätzen lässt sich hier eine durch das Vorhaben drohende wesentliche Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal nicht feststellen. Die Kernzone des Welterbes umfasst das Rheintal mit dessen Hängen und Seitentälern (vgl. Z 163 j LEP IV – Karte 20d). Angesichts dessen, dass die Vorhabenstandorte laut google.maps mindestens ca. 6 km westlich des Rheintals gelegen sind, kommt eine gemeinsame Sichtbarkeit des geschützten Tals und der Anlagen nur von höher gelegenen Standorten östlich des Rheins in Betracht. Der Beklagte macht in seinem Ablehnungsbescheid (S. 11) insoweit eine gemeinsame Sichtbarkeit der geplanten WEA und der Welterbestätte vom „B...“ (Fotopunkt FP 19 des Gutachtens e... vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Nachtrags vom 2. September 2021) aus geltend, wobei er allerdings selbst einräumt, dass die Beeinträchtigung durch die große Entfernung zwischen dem Betrachtungspunkt und den Anlagen abgemildert werde. Die Klägerin hat die entsprechende Entfernung in ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 24. Mai 2024 (Bl. 52, 69 der Gerichtsakte) mit 11,5 bis 13 km beziffert. Der Richtigkeit dieser Entfernungsangabe ist der Beklagte nicht entgegengetreten; sie entspricht zudem in ihrer Größenordnung einer Zirka-Messung zwischen B... und den Anlagenstandorten in google.maps. Danach wären vom B... aus die vier WEA mit einer Gesamthöhe von je 250 m selbst bei vollständiger Sichtbarkeit auf einem 60 cm vor das Auge gehaltenen transparenten Lineal in einer scheinbaren Größe von nur rund 1,3 cm zu sehen (https://rechneronline.de/sehwinkel/hoehenschaetzung.php). Angesichts dessen, dass die geplanten Anlagen der Visualisierung im Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 in der Fassung des Nachtrags vom 2. September 2021 zufolge vom FP 19 aus topographiebedingt maximal mit dem vollen Rotordurchmesser, d. h. einer anteiligen Höhe von 170 m sichtbar sein werden, reduziert sich ihre scheinbare Größe auf rund 0,9 cm. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass von den für eine gemeinsame Sichtbarkeit des Welterbes und der geplanten WEA allein geeigneten höher gelegenen rechtsrheinischen Standorten – wie hier dem FP 19 – der Blick auf das Rheintal grundsätzlich abwärts gerichtet sein muss, so dass die Anlagen von dort aus gesehen allenfalls am äußeren Rand des nach oben hin ca. 60 Grad umfassenden (https://www.brillen-sehhilfen.de/auge/gesichtsfeld.php) Gesichtsfelds des Betrachters erscheinen können und nicht gleichsam als „Kulisse“ des geschützten Tals selbst. Jedenfalls von einer Wahrnehmbarkeit im Bereich des scharfen Sehens, der nur ca. 10 Grad beträgt und auch durch das Speichern und Zusammensetzen von Bildern im Gehirn nur auf etwa 24 bis 35 Grad erweitert werden kann (https://www.fotoworkshop-stuttgart.de/das-menschliche-auge-und-die-fotografie/?srsltid=AfmBOoqk4praSR0PS_3McwroGlVI_xioOiMBBe_PJdGrEyPSDdhBCku0) ist insoweit nicht auszugehen. Der Betrachter muss die nicht topographiebedingt verdeckten Anlagenteile letztlich bewusst in den Blick nehmen, um sie überhaupt als solche erkennen zu können. Eine gleichzeitige Fokussierung des sodann darunter gelegenen Rheintals ist – wie auch die Visualisierung FP 19 klar bestätigt – nicht möglich. Betrachtet man demgegenüber von dem gewählten höhergelegenen Standort aus mit abwärts gewandtem Blick das Rheintal und insbesondere auch den Rhein selbst, befinden sich im Bereich des scharfen Sehens lediglich der Fluss, die im Rheintal gelegene Infrastruktur, die Hanglagen und – in westlicher Richtung – allenfalls noch Teile des sich anschließenden unbewaldeten Höhenplateaus. Die zur Genehmigung gestellten Anlagenstandorte sind hingegen am Rande des überhaupt Wahrnehmbaren gelegen, so dass die WEA schon von daher keine mehr als ganz geringfügige Beeinträchtigung der sich bietenden Aussicht hervorzurufen vermögen. Abgesehen davon ist der Ausblick vom FP 19 auf das Rheintal vorbelastet durch die am westlichen Rheinufer verlaufende Bundesstraße B 9. Nur der Vollständigkeit halber ist dem noch hinzuzufügen, dass die beiden weiter westlich zwischen Rheintal und den Anlagenstandorten gelegenen, in der Visualisierung FP 19 deutlich erkennbaren Höhenzüge eine optische Zäsur gegenüber dem geschützten Talbereich darstellen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des Welterbes erscheint nach alledem zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen. b) Das Vorhaben widerspricht auch nicht der Zielfestsetzung Z 49 RROP MW als Ziel der Raumordnung im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Nach Z 49 RROP MW sind dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung (Tabelle 2) vor optischen Beeinträchtigungen zu bewahren. Zu den in der Tabelle 2 RROP MW aufgeführten Anlagen gehören im für eine gemeinsame Sichtbarkeit mit den geplanten WEA in Betracht kommenden Bereich die N...burg in K...-G... sowie die Burg T... in A..., von deren Beeinträchtigung der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 ausgeht. Der Begründung/Erläuterung zu Z 49 RROP MW zufolge tragen dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung in besonderer Weise zur regionalen Identität bei, weshalb in einem großen Umkreis um diese Anlagen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll. In Bezug auf optische Beeinträchtigungen durch WEA, deren zahlreiche Errichtung die Energiewende notwendig mache, sei dabei eine Einzelfallbetrachtung im Rahmen nachfolgender Planungs- oder Zulassungsverfahren erforderlich. Bereits durch vorausschauende Standortwahl und Arrondierungen von WEA seien optische Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis von dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vermeidbar. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung seien insbesondere die topographische Situation, der Bewuchs, Vorbelastungen und die konkrete Lage im Raum einschließlich weiterer raumordnerischer Erfordernisse zu würdigen. Im Einzelfall seien Sichtachsenanalysen erforderlich; in Betracht kämen ggfls. auch verbindliche Höhenbeschränkungen. Was die Lage der N...burg und der Burg T... im Raum anbelangt, ist insbesondere zu beachten, dass beide Burgen auf einem höher gelegenen Bergsporn im Bereich der Moselhänge errichtet worden sind. Ihre Dominanz gewinnen beide aus ihrer deutlich erhöhten, „thronenden“ Lage über den im Moseltal gelegenen Siedlungen und Verkehrswegen zu Land und auf der Mosel, deren Beherrschung und Kontrolle nach Lage der Dinge letztlich der entscheidende Grund ihrer Errichtung gerade an den konkret gewählten Standorten gewesen ist. Eine prägende Wirkung in Bezug auf die sich von ihrer Höhenlage her nochmals deutlich absetzenden Flächen jenseits der Hangkanten kommt demgegenüber hier nicht in Betracht. Die landschaftsprägende Wirkung beider Burgen wird mithin optisch erfahrbar, wenn man diese entweder – wie etwa in der Fotosimulation FP 3 des Gutachtens e... vom 27. Oktober 2020 (vgl. dort S. 21) – von einem unterhalb gelegenen Standort aus betrachtet oder – wie z. B. die seitens des Beklagten vorgelegten Visualisierungen L2 und L6 der S... GmbH – eine Perspektive einnimmt, die es dem Betrachter von einem höher gelegenen Standort ermöglicht, die Burg einerseits und das von ihr dominierte Gebiet andererseits im Zusammenhang wahrzunehmen. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es hier bereits an einer Sichtbeziehung, aufgrund derer eine optische Beeinträchtigung der beiden landschaftsprägenden Anlagen durch das Vorhaben in Betracht kommt. Zu den allgemeinen Voraussetzungen einer möglichen optischen Beeinträchtigung landschaftsprägender Anlagen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 7. April 2017 – 1 A 10683/16.OVG – (juris, Rn. 47 ff.; vgl. a. etwa Urteile vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18.OVG –, juris, Rn. 42 ff., und vom 30. März 2023 – 1 C 10345/21.OVG –, juris Rn. 105 ff.) folgendes festgestellt: „(1) Bei der Reichsburg Cochem und der Burgruine Coraidelstein handelt es sich zwar um in der Tabelle 2 des RROP MW 2006 genannte dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung. (2) Die Errichtung der streitgegenständlichen WEA führt jedoch nicht zu einer optischen Beeinträchtigung im Sinne der Zielfestsetzung. Deren Schutzzweck ist entsprechend der ihr beigegebenen Begründung/Erläuterung die Bewahrung des Eindrucks, der durch eine dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage mit regionaler Bedeutung und erheblicher Fernwirkung vermittelt wird. Dies erfordert die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen in einem großen Umkreis um die Anlage. Die raumordnerische Zielfestsetzung bezweckt danach den Schutz der als identitätsstiftend erachteten Fernwirkung der in der Tabelle aufgelisteten Kulturdenkmäler vor einer optischen Beeinträchtigung (vgl. zum Ganzen das Urteil des Senats vom 7. Dezember 2006 – 1 C 10901/06 –, juris). Bei der näheren Eingrenzung des „großen Umkreises“ der geschützten Anlagen, innerhalb dessen eine optische Beeinträchtigung durch Siedlungsentwicklung, energiewirtschaftliche oder verkehrstechnische Bauten vermieden werden soll, ist zunächst zu beachten, dass dieser Umkreis als solcher nach dem Schutzweck nicht weiter gehen kann als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage „geprägt“ wird. Von einem Prägen kann indessen bereits sachlogisch nur dann die Rede sein, wenn das, was prägt, und das, was geprägt wird, in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen. Mit der Zielfestsetzung Z1 des Kapitels 2.3.3 wird die Vermeidung von „optischen Beeinträchtigungen“ bezweckt. Damit eine landschaftsprägende Anlage durch eine andere Baulichkeit in diesem Sinne beeinträchtigt werden kann, müssen mithin beide in einer bestimmten optischen Beziehung zueinander stehen.“ Hinsichtlich der für die Annahme einer derartigen optischen Beziehung erforderlichen Betrachtungspunkte und der erforderlichen Sichtbeziehung zu der zu schützenden Anlage einerseits und dem auf sein Störpotential hin zu beurteilenden Objekt andererseits wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorangegangenen Ausführungen unter a) aa) verwiesen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist zur Überzeugung des Senats nicht davon auszugehen, dass die N...burg in K...-G... oder die Burg T... in A... durch das Vorhaben im Sinne des Z 49 RROP MW optisch beeinträchtigt werden. Der Senat geht hierbei von den vorgelegten Visualisierungen der S... GmbH, Koblenz, Bearbeitungsstand Juni 2024, und im Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 mit den Nachträgen vom 12. April 2021 und vom 2. September 2021 aus. Die im Auftrag des Beklagten erstellten Visualisierungen der S... GmbH umfassen insgesamt acht Blickpunkte auf der linken (L) und der rechten (R) Moselseite: L1: ... L2: ... L3: ... L4: ... L5: ... L6: ... R1: ... R2: ... Auszug Karte Anlage 1 der Visualisierungen: aa) Die Visualisierungen der S... GmbH lassen indessen nicht den Schluss auf eine mögliche optische Beeinträchtigung der N...burg oder der Burg T... im Sinne von Z 49 RROP MW zu: (1) Aus der vom Blickpunkt L1 gewählten Perspektive erscheinen die Burgen erst gar nicht im Bild. Abgesehen davon sind mit der ausgedehnten Siedlungsbebauung mit teilweise großflächigen hallenartigen Bauten, den beidseitig der Mosel verlaufenden Bundesstraßen B 49 und B 416, der Eisenbahntrasse und der Moselbrücke eine Vielzahl von technischen Vorbelastungen sichtbar. (2) Ähnlich verhält es sich im Falle der Visualisierungen L3 und L4. Dort sind die Burgen ebenfalls nicht zu sehen. Bei L3 tritt an die Stelle der vom Blickpunkt L1 sichtbaren ausgedehnten Bebauung sowie der Moselbrücke die Staustufe L... als markanter Blickfang. Die Visualisierung L4 lässt in der linken Bildhälfte topographie- und bewuchsbedingt vom Moseltal überhaupt nur einen Teil der höher gelegenen Hänge erkennen. Die rechte Bildhälfte wird durch die ausgedehnte Siedlungsbebauung von O... dominiert und ist durch die im Vordergrund verlaufende B 49 vorbelastet. Fokussiert man dort hin, um auch den das Moseltal wesentlich bestimmenden Fluss selbst mit in den Blick zu nehmen, erscheinen die in der linken Bildhälfte sichtbaren Teile der geplanten WEA lediglich außerhalb des Bereichs scharfen Sehens am Rande des Blickfelds. (3) Die Visualisierung L5 zeigt vom Moseltal von einem Standort oberhalb der Hang- kante aus gesehen wiederum nur die höher gelegenen Hänge der gegenüberliegenden Seite; der Fluss selbst ist aufgrund der Topographie nicht zu sehen. Die von dort sichtbaren Teile der WEA befinden sich allesamt in der linken Bildhälfte. Die zwar nur in einer geringen scheinbaren Größe, jedoch aufgrund ihrer Lage auf einem Bergsporn gleichwohl gut zu erkennende Burg T... liegt am rechten Bildrand. Nimmt man sie in den zentralen Blick, so liegen die WEA-Standorte ebenfalls nur noch am Rande des Blickfelds und mithin außerhalb des Bereiches scharfen Sehens. Abgesehen davon vermittelt die Perspektive mangels optischer Beziehung zwischen der Burg und der von ihr beherrschten tiefergelegenen Tallage auch keinen Eindruck von der durch Z 49 RROP MW geschützten Dominanz. (4) Die beiden Visualisierungen R1 und R2 weisen bereits von der Blickrichtung her keinen Bezug zu den Burgen auf; im Übrigen zeigen sie lediglich eine bewaldete Fläche im Bereich des oberen Moselhangs bzw. eine Ebene oberhalb der Hangkante und einen dahinter gelegenen Höhenzug sowie Teile der geplanten Anlagen. (5) Vom Blickpunkt L2 aus sind demgegenüber sowohl die vier WEA mit ihren Rotoren und Teilen des Masts als auch die N...burg, die Ortslage von K...-G... und die Mosel selbst in der Bildmitte sichtbar. Die scheinbare Größe der WEA von dort aus würde selbst bei deren vollständiger Sichtbarkeit auf einem 60 cm vor das Auge gehaltenen transparenten Lineal unter Zugrundelegung einer Entfernung zur nächstgelegenen Anlage von rund 5,8 km (vgl. Gutachten e... vom 27. Oktober 2020, Visualisierung FP 5) nur rund 2,6 cm betragen und reduziert sich angesichts dessen, dass die Anlagen topographiebedingt maximal mit dem vollen Rotordurchmesser, d. h. einer anteiligen Höhe von 170 m sichtbar sein werden, auf rund 1,8 cm (https://rechneronline.de/sehwinkel/hoehenschaetzung.php). Speziell aus dieser Perspektive des Blickpunkts L2 lässt sich indessen die Dominanz der Burg gegenüber der tiefer im Tal gelegenen Ortslage und dem lediglich andeutungsweise erkennbaren Flusslauf eher nur erahnen als dass sie optisch eindrucksvoll ins Auge fällt. Die linke Bildhälfte lässt allein die Hangkante und auch diese bewuchsbedingt nur in Teilen erkennen. Von daher gelangt dort die gegenüber der Mosel und der Besiedlung erhöhte Lage der Burg gar nicht unmittelbar zur Anschauung. Auf der rechten Bildhälfte ist dies zwar insoweit anders, als dort die Talsohle deutlich zu erkennen ist. Allerdings wird hier der Blick auf die Mosel als wesentlichem Bezugspunkt für eine Dominanz der Burg in Bezug auf das Flusstal – die im Hintergrund sichtbaren Höhenzüge des Hunsrücks vermag sie bereits aufgrund ihres eigenen, wesentlich tiefer gelegenen Standorts in der Hanglage des Moseltals nicht zu dominieren – durch die Burg selbst sowie vorhandenen Bewuchs weitestgehend versperrt. Zudem wird die Wahrnehmung einer Dominanz der Burg in deutlichem Maße durch die Großflächigkeit der Bebauung beidseits der Mosel, die gerade in K...-G... bis weit in die Hanglage reicht, relativiert. Überdies rückt die bebaute Ortslage von K...-G... aus dieser Perspektive optisch unmittelbar an die Burg heran, wodurch das Auge bei der Betrachtung der Burg von dieser abgelenkt wird. Weitere optische Irritationen für den Betrachter stellen die Moselbrücke, die von dem gewählten Standort aus gesehen den Burgturm in etwa halber Höhe waagerecht zu schneiden scheint, sowie die diesen ebenfalls scheinbar kreuzende B 416 und die parallel zur Straße verlaufende Eisenbahntrasse dar. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die geplanten WEA von dem Betrachtungspunkt L2 aus räumlich als gegenüber der Burg deutlich abgesetzt erscheinen; dazwischen liegen die Bebauung beidseits der Mosel, der Flusslauf selbst, der gegenüberliegende Moselhang mit den sich jenseits der Hangkante anschließenden Höhenplateaus sowie schließlich mindestens ein darauffolgender Höhenzug. Darüber hinaus ist noch zu beachten, dass der Standort L2 höher als die Burg gelegen ist und der Betrachter bereits von daher den Blick nach unten richten muss, um die Burg und die darunter gelegene Talsohle zu fokussieren. Tut er dies, so liegen die geplanten WEA zwar nicht völlig am oberen Rand seines Blickfelds, jedoch eindeutig außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. Bei einer Würdigung unter Berücksichtigung aller dieser Umstände kann in Bezug auf den Betrachtungspunkt L2 nicht von einer Beeinträchtigung der N...burg im Sinne von Z 49 RROP MW ausgegangen werden. (6) Im Mittelpunkt der Visualisierung L6 ist auf einem Bergsporn in etwas mehr als halber Höhe der Moselhänge die Burg T... zu sehen. Im Hintergrund sind zwei der vier WEA topographiebedingt ab der Rotornabe und die übrigen beiden Anlagen auch mit Teilen des Masts sichtbar. Die scheinbare Größe der vom Standort L2 am weitestgehenden sichtbaren WEA 1 auf einem 60 cm vor das Auge gehaltenen transparenten Lineal beträgt bei einer Entfernung zur Anlage von rund 3,35 km (vgl. Gutachten e... vom 27. Oktober 2020, Visualisierung FP 10) rund 3 cm (https://rechneronline.de/sehwinkel/hoehenschaetzung.php). Die WEA 2 erscheint dabei hinter der Hangkante und zwei weiteren Höhen in gerader Linie über dem Burgturm; erkennbar ist etwas weniger als die gesamte Rotorfläche. Die übrigen Anlagen stehen demgegenüber nach links (WEA 1 und 2) bzw. rechts (WEA 4) versetzt. Auch von hier kommt angesichts des erhöhten Standorts der Burg eine dominierende Wirkung allein gegenüber den tiefer gelegenen Bereichen des Moseltals mit einer gemeinsamen Sichtbeziehung zur Geltung. Nimmt man demgemäß zur Erfahrbarkeit der durch Z 49 RROP MW geschützten landschaftsprägenden Fernwirkung vom Betrachtungspunkt L6 aus zumindest auch das Flusstal unter Einschluss der Mosel selbst mit in den Blick, so erscheinen die geplanten WEA nur noch am oberen Blickfeldrand außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. Hinzu tritt sodann noch eine gewisse Ablenkungswirkung durch die bebaute Ortslage von A... sowie die längs des Ufers verlaufende B 49. Nur der Vollständigkeit halber ist dem noch hinzuzufügen, dass selbst bei einer – wie dargelegt nicht vom eigentlichen Schutzzweck des Z 49 RROP MW umfassten – Fokussierung des Blicks ausschließlich auf die Burg T... als solche drei der geplanten WEA bereits deutlich zur Seite hin abgesetzt erscheinen und überdies jeweils durch einen zwischen ihnen und der Burg gelegenen Höhenzug eine klar erkennbare strukturelle Abgrenzung von dieser erfahren. Was die vierte, vom Betrachtungspunkt L6 aus in gerader Linie über dem Burgturm erscheinende WEA anbelangt, erfolgt eine derartige strukturelle Abgrenzung sogar über zwei dazwischen gelegene Höhenzüge. Danach ist in Bezug auf den Betrachtungspunkt L6 keine Beeinträchtigung der Burg T... im Sinne von Z 49 RROP MW zu erwarten. bb) Soweit der Beklagte dem Vorhaben darüber hinaus noch unter Bezugnahme auf die im ersten Nachtrag zu dem Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 enthaltene Visualisierung FP 13 entgegenhält, dass eine derartige Beeinträchtigung jedenfalls bei einer Betrachtung der Burg T... von der Moselbrücke zwischen Lö... und A... aus zu erwarten sei, vermag dies ebenfalls zu überzeugen. (1) Die Visualisierung FP 13 (vgl. Nachtrag vom 12. April 2021, Seite 4) zeigt den Blick von der Moselbrücke über der B 416 stehend in Richtung der Burg T.... Insoweit spricht indessen bereits vieles dafür, dass es sich bei dem Fotopunkt FP 13 gar nicht um einen relevanten Betrachtungspunkt im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt. Angesichts des in beide Richtungen über die Brücke verlaufenden Kfz-Verkehrs findet ein potentieller Betrachter einen die intensive Betrachtung der Burg erlaubenden Standort lediglich auf dem seitlich der beiden Fahrbahnen verbleibenden schmalen Fußgängerstreifen. Während seines Verweilens dort ist er jedoch den Emissionen des unmittelbar hinter ihm fließenden Verkehrs ausgesetzt und muss zudem darauf achten, nicht durch eine unbedachte Bewegung auf die Fahrbahn zu geraten. Von daher erscheint es wenig wahrscheinlich, dass Interessierte die Brücke gerade zu dem Zweck aufsuchen, von dort aus die Burg T... in ihrer Eigenschaft als dominierende landschaftsprägende Gesamtanlage auf sich einwirken zu lassen, zumal es am westlichen Moselufer ausreichend Gelegenheiten gibt, dies aus einem optisch günstigeren Winkel zu tun. Abgesehen davon sind der Visualisierung zufolge zumindest zwei der vier Anlagen von der Brücke aus gar nicht sichtbar. Von der WEA 1 ist der Visualisierung FP 13 zufolge lediglich ein Rotorblatt zu sehen. Realistischerweise dürften hingegen im Betrieb der WEA je nach Rotorstellung kurzzeitig je zwei Rotorblätter V-förmig sichtbar werden, dies sodann jedoch nur knapp über dem den Blick auf die Anlage im Übrigen versperrenden Höhenzug. In Betracht kommt zudem der Visualisierung zufolge auch eine minimale Sichtbarkeit einer Rotorspitze der WEA 2. Beide Anlagen befinden sich indessen, nimmt man die Burg und den durch sie dominierten Teil der Tallage in den Blick, am rechten oberen Rand des Blickfelds außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. Zudem wird das Auge des Betrachters auch aus dieser Perspektive durch die im Vordergrund der Burg sichtbare Ortslage von A... sowie die entlang der Mosel verlaufende B 49 abgelenkt. Fokussiert man hingegen in nicht dem eigentlichen Schutzzweck des Z 49 RROP MW entsprechender Weise ausschließlich die Burg T..., so erscheinen die WEA 1 bereits deutlich und die WEA 2 weit nach rechts hin abgesetzt und werden zudem durch die zwischen ihnen und der Burg gelegenen Höhenzuge strukturell klar erkennbar von dieser abgegrenzt. (2) Der Fotopunkt FP 13b (vgl. Nachtrag vom 2. September 2021, Seite 3) ist gegenüber der Visualisierung FP 13 um etwa 20 m in nordöstlicher Richtung verschoben und gibt somit den Blick vom westlichen Flussufer nahe der Moselbrücke stehend über den Fluss hinweg auf die Burg T... wieder. Zu sehen ist der Visualisierung zufolge ein Teil eines Rotorblatts der WEA 2; auch hier dürften im Betrieb der Anlage je nach Rotorstellung kurzzeitig zwei Rotorblätter V-förmig knapp über dem den Blick auf die Anlage im Übrigen versperrenden Höhenzug sichtbar werden. Die übrigen WEA erscheinen nicht im Blickfeld. Die danach allein sichtbaren Rotoranteile der WEA 1 erscheinen indessen beim Blick auf die Burg unter Einbeziehung des von ihr beherrschten Teils der Tallage lediglich am rechten oberen Rand des Blickfelds außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. Auch vom FP 13b aus wird der Blick durch die unterhalb gelegene Ortslage und die B 49 abgelenkt. Hinzu kommt hier eine erhebliche Vorbelastung der Blickbeziehung durch einen aufgrund seiner Größe und hellen Farbe stark ins Auge fallenden Supermarkt rechts unterhalb der Burg. Selbst dann, wenn der Betrachter – außerhalb des eigentlichen Schutzzwecks des Z 49 RROP MW – ausschließlich die Burg T... in den Blick nimmt, befinden sich die sichtbaren Rotoranteile der WEA 1 am rechten oberen Rand des Blickfelds außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. c) Der Beklagte durfte das Vorhaben auch nicht unter Berufung auf die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – als sonstige öffentlich-rechtliche Normen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ablehnen. aa) Bei der N...burg und der Burg T... handelt es sich zweifelsohne um unbewegliche Kulturdenkmäler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 DSchG. Deren Schutz umfasst gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG auch ihre Umgebung, soweit sie für den Bestand, das Erscheinungsbild und die städtebauliche Wirkung des Denkmals von Bedeutung ist. Demgemäß sieht § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG eine Genehmigungspflicht für die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen in der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG geschützten Umgebung vor; gemäß § 13 Abs. 2 DSchG wird die Genehmigung nur erteilt, wenn Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Nr. 2). Für die räumliche Abgrenzung der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG geschützten Umgebung ist darauf abzustellen, ob und ggfls. inwieweit der in Betracht kommende Bereich maßgeblich für das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals ist. Dies ist abhängig davon, ob die Ausstrahlungskraft des Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängt (vgl. dazu etwa OVG RP, Urteil vom 21. August 2012 – 8 A 10229/12.OVG –, juris Rn. 30 m. w. N.). Danach kann zum einen die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG für sein Erscheinungsbild maßgebliche Umgebung des Kulturdenkmals, soweit es um die Berücksichtigung des landschaftsprägenden Charakters der Anlage im Sinne des Z 49 RROP MW geht, räumlich und sachlich nicht weiter reichen als der Bereich der Landschaft, der durch die Anlage im Sinne der raumordnerischen Zielfestsetzung „geprägt“ wird (vgl. Urteil des Senats vom 7. April 2017 – 1 A 10683/16.OVG –, juris Rn. 77). Zum anderen reicht die vom denkmalrechtlichen Schutz erfasste Umgebung, soweit es um den Schutz des Erscheinungsbilds des Denkmals selbst geht, nur so weit, als eine andere bauliche Anlage von ihrer äußeren Gestaltung, der Sichtachse und ihrer scheinbaren Größe her mehr als unwesentliche negative Auswirkungen auf dieses Erscheinungsbild haben kann. Dies ist hier, wie die Prüfung eines möglichen Entgegenstehens von Zielen der Raumordnung ergeben hat, nicht der Fall. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit einer oder mehrerer WEA und einer der Burgen besteht, wie bereits im Einzelnen dargelegt, lediglich von einigen wenigen Betrachtungspunkten in der Ferne, wobei die WEA dort entfernungsbedingt nur noch in einer geringen scheinbaren Größe – und dies dann, wenn man die jeweilige Burg selbst in den zentralen Blick nimmt, auch nur am Rande des Blickfelds außerhalb des Bereichs scharfen Sehens – wahrgenommen werden können. Der vorgesehene Standort der streitgegenständlichen WEA gehört mithin nicht zu der für deren Erscheinungsbild maßgeblichen Umgebung der beiden Burgen im Sinne der §§ 13 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG. bb) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre die sodann nach § 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG erforderliche Genehmigung vorliegend nach Absatz 2 Nr. 2 der Norm zu erteilen, da angesichts der auch in diesem Falle jedenfalls nicht gravierenden Beeinträchtigung denkmalschützerischer Belange diese durch Erfordernisse des Gemeinwohls überwogen würden (1) und diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden könnte (2). (1) Gemäß § 2 Satz 1 EEG 2023 liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zu Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Nach Satz 2 der Vorschrift sollen bis zur Erreichung einer nahezu treibhausgasneutralen Stromerzeugung im Bundesgebiet die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Diese Bewertung gilt nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/1630, S. 158) ausdrücklich auch für einzelne WEA, insbesondere für solche an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht werden. Systematisch folgt dies zudem daraus, dass die in § 2 Satz 2 EEG 2023 in Bezug genommenen Schutzgüterabwägungen nach Maßgabe der Fachgesetze vorhaben- bzw. einzelfallbezogen vorzunehmen sind (vgl. Urteil des Senats vom 8. Februar 2024 – 1 C 10470/22.OVG –, juris Rn. 116; OVG MV, Urteil vom 7. Februar 2023 – 5 K 171/22 OVG –, juris, Rn. 159, und OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2022 – 22 D 243/21.AK –, juris Rn. 179 ff. m. w. N.). Es entspricht überdies den Sachgesetzlichkeiten der Regelungsmaterie, dass das gesetzgeberische Anliegen, „Sofortmaßnahmen“ für einen „beschleunigten“ Ausbau der erneuerbaren Energien zu ergreifen, nur dann wirken kann, wenn die Regelungen des § 2 EEG 2023 auf der Ebene der Einzelfallgenehmigung zum Tragen kommen und nicht nur als eine Art Programmsatz für die Exekutive verstanden werden (vgl. OVG MV, a. a. O.). Diese Auslegung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach „jede auf den weiteren Ausbau der Nutzung der erneuerbaren Energien gerichtete Maßnahme … dem Schutz des Klimas, zu dem der Staat nach dem Klimaschutzgebot des Art. 20a GG verpflichtet ist“, dient (Beschluss vom 23. März 2022 – 1 BvR 1187/17 –, juris Rn. 104 m. w. N.). Bei der auf dieser Grundlage zu vollziehenden Abwägung überwiegen die zugunsten des Vorhabens streitenden öffentlichen Interessen bereits kraft Gesetzes das beklagtenseits geltend gemachte denkmalrechtliche Integritätsinteresse. Zwar handelt es sich bei dem in § 2 Satz 2 EEG festgelegten Vorrang der erneuerbaren Energien bereits nach dem Wortlaut der Norm – „sollen“ – um eine widerlegliche Regelvermutung. Dies bestätigt auch nochmals der Gesetzentwurf der Bundesregierung (a. a. O.), wonach die erneuerbaren Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden sollen. Atypische Umstände, aufgrund derer hier ein solcher Ausnahmefall gerade in Bezug auf den Denkmalcharakter der Burg T... und der N...burg anzunehmen sein könnte, sind jedoch angesichts der – wie bereits ausgeführt – jedenfalls nicht gravierenden Beeinträchtigung denkmalschützerischer Belange nicht ersichtlich. (2) Den sonach überwiegenden Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der WEA kann hier auch nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden. Wie dargelegt dient jede einzelne neue WEA (zumindest auch) dem legitimen gesetzgeberischen Ziel eines flächenhaften Ausbaus erneuerbarer Energien – konkret: der Windenergiegewinnung an Land – im Bundesgebiet. Bei Zielen, die sich – wie etwa beim Bau von Gaskraftwerken oder Höchstspannungsleitungen – mit einem einzelnen Projekt oder einer überschaubaren Anzahl einzelner Projekte realisieren lassen, ist deren Erreichung vielfach auch an einem alternativen Standort ohne wesentliche Abstriche möglich. Anders verhält es sich demgegenüber bei Zielen, zu deren Erreichung es – wie vorliegend im Bereich der Windenergiegewinnung kraft der im EEG 2023 getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung – eines flächenhaften Ausbaus von Anlagen bedarf. Hier muss die Zwecksetzung des konkreten Projekts auch und besonders im Kontext dieser sie als im überragenden öffentlichen Interesse stehend und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit öffentlichen Sicherheit dienend legitimierenden Grundentscheidung gesehen werden. Die Verweisung eines dem flächenhaften Ausbau erneuerbarer Energien dienenden Vorhabens auf einen anderen für dessen Errichtung und Betrieb in Betracht kommenden Standort hat zwangsläufig zur Folge, dass trotz des überragenden öffentlichen Interesses an der Realisierung jedes einzelnen konkreten Projekts „unter dem Strich“ ein potentieller Standort verloren geht. Insgesamt gesehen käme es mithin im Falle einer regelmäßig angenommenen Zumutbarkeit der Verweisung an einen anderen Standort selbst bei nur geringergradigen Beeinträchtigungen eines Denkmals zu Abstrichen am Grad der durch § 2 EEG 2023 priorisierten Zielerfüllung in erheblichem Umfang. d) Des Weiteren widerspricht das Vorhaben auch nicht den Zielen der Raumordnung in Bezug auf den Schutz landesweit bedeutsamer historischer Kulturlandschaften (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). aa) Nach der Zielfestsetzung Z 163 d LEP IV ist in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften die Windenergienutzung auf den Flächen der Bewertungsstufen 1 und 2 ausgeschlossen. Die verbindliche Abgrenzung ergibt sich aus der Karte 20 des LEP IV und der zugehörigen Tabelle. Darüber hinaus entscheiden die regionalen Planungsgemeinschaften, ob und in welchem Umfang in den landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften in Gebieten der Bewertungsstufe 3 die Nutzung der Windenergie ebenfalls auszuschließen ist. Demgegenüber liegen die Anlagenstandorte allesamt eindeutig außerhalb der in der Karte 20 festgesetzten Zonen mit Flächen der Bewertungsstufen 1, 2 und 3. Gegen eine Auslegung, nach der Z 163 d LEP IV auch vor einem „Hineinwirken“ außerhalb stehender WEA in die jeweiligen Zonen schützt, spricht bereits der Wortlaut der Zielfestsetzung, der nur die Windenergienutzung „auf den Flächen“ der Bewertungsstufen 1 und 2 ausschließt. Zudem fehlt in Z 163 d LEP IV eine Regelung zum Hineinwirken, wie sie Z 163 j LEP IV in Bezug auf die Errichtung raumbedeutsamer WEA auch außerhalb des Rahmenbereichs des Welterbegebiets enthält, sowie eine Festlegung überhaupt auch nur von Rahmen- und Pufferbereichen. bb) Etwas anderes ergibt sich diesbezüglich nicht aus dem Grundsatz G 148 f RROP MW, wonach in den nicht als Ausschlussgebiete festgelegten Teilen der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften (Stufen 3 bis 5) sowie in einem Pufferbereich von 5 km um die Ausschlussgebiete der Stufen 1 und 2 WEA nur errichtet werden sollen, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften führen. (1) G 148 f RROP MW stellt als bloßer Grundsatz der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Raumordnungsgesetz (ROG) kein Ziel der Raumordnung als abschließend abgewogene Festlegung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) dar und kann dem Vorhaben mithin nicht bereits nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB entgegengehalten werden. (2) In Betracht kommt danach nur eine Berücksichtigung des Grundsatzes als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB, der dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben nicht entgegenstehen darf. Insoweit führt der Ablehnungsbescheid allerdings im Wesentlichen nur aus, dass der Vorhabenstandort in einer Entfernung von lediglich 450 m zu der historischen Kulturlandschaft „Moseltal“, Untereinheit 5.1.4 „Unteres Moseltal“ gemäß der Tabelle zu Karte 20 LEP als Fläche der Bewertungsstufe 1 sowie nur ca. 4 km bzw. ca. 3,6 km von der ebenfalls landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaft „Moselhunsrück“, Untereinheiten 6.1.4 „Kerbtälchen“ (richtig wohl: 6.1.1 „Kerbtäler Moselhunsrück“) und 6.1.2 „Hochfläche Moselhunsrück“) mit einer laut dem Fachgutachten hohen (Stufe 3) bzw. gehobenen (Stufe 4) Bedeutung gelegen sei. Für die Kulturlandschaft „Unteres Moseltal“ sei dabei angesichts der bestehenden Sichtachsen auf die N...burg und die Burg T... von einer Beeinträchtigung der höchstmöglichen Stufe (Index 8 – 9) auszugehen. Mit Letzterem knüpft der Beklagte insoweit offensichtlich an die Begründung/Erläuterung zu G 148 f RROP MW an, wonach dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung gemäß der Tabelle 2 LEP IV innerhalb der landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften der Kategorien 1, 2 und 3 eine besondere wertprägende Rolle auch für die Erbequalität spielen. Die danach seitens des Beklagten angenommene gravierende Beeinträchtigung der Kulturlandschaft „Moseltal“ erscheint indessen bereits vor dem Hintergrund der eingangs festgestellten Auswirkungen des Vorhabens auf die beiden Burgen als dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung im Sinne des Z 49 RROP MW sowie als unbewegliche Kulturdenkmäler (siehe oben b) bzw. c)) inhaltlich in keiner Weise nachvollziehbar. Bezüglich der im Ablehnungsbescheid des weiteren genannten Kulturlandschaft „Moselhunsrück“ und ihrer Untereinheiten wird eine konkrete zu erwartende erhebliche Beeinträchtigung nicht aufgezeigt. Selbst wenn man insoweit hier von einer – seitens des Beklagten nicht hinreichend substantiierten – erheblichen Beeinträchtigung im Sinne des G 148 f RROP und auf dieser Grundlage von einem durch das Vorhaben beeinträchtigten ungeschriebenen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgehen wollte, könnte sich dieser bei der dann erforderlichen Abwägung – wie bereits dargestellt – gegenüber dem in § 2 Satz 2 EEG festgelegten regelmäßigen Vorrang der erneuerbaren Energien nur bei Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung durchsetzen. Hierfür fehlt es jedoch auch in Bezug auf die durch G 148 f RROP MW geschützten landesweit bedeutsamen historischen Kulturlandschaften an ausreichenden Anhaltspunkten. e) Dem Vorhaben steht des Weiteren nicht die Landesverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegen. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus § 26 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG, da dieser hier wegen der Belegenheit der Anlagenstandorte in einem Natura 2000-Gebiet – europäisches Vogelschutzgebiet „Mittel- und Untermosel“ (VSG-5809-401) – keine Anwendung findet (§ 26 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG), folgt jedoch aus der LSG-VO. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO bedarf die Errichtung baulicher Anlagen im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich der Genehmigung durch die Landespflegebehörde. Diese kann nach Absatz 2 der Verordnung nur versagt werden, wenn die Maßnahme entweder dem Schutzzweck (§ 3 LSG-VO) zuwiderläuft und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann oder aber ein planerischer Nachweis für im Einzelfall erforderliche Verhütungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nicht erbracht wird. Schutzwecke der LSG-VO sind gemäß § 3 Nr. 1 die Erhaltung der landschaftlichen Eigenart, der Schönheit und des Erholungswertes des Moseltales und seiner Seitentäler mit den das Landschaftsbild prägenden, noch weitgehend naturnahen Hängen und Höhenzügen sowie nach § 3 Nr. 2 die Verhinderung von Beeinträchtigungen des Landschaftshaushalts, insbesondere durch Bodenerosionen in den Hanglagen. Auch insoweit fehlt es hier an einer relevanten Beeinträchtigung. Die Anlagenstandorte liegen weder im Moseltal selbst noch in einem seiner Seitentäler, sondern auf dem Hunsrück, wobei die dem Moseltal nächstgelegene Anlage einen Abstand zu dessen Hangoberkante von ca. 2 km einhalten soll. Die in § 3 Nr. 1 LSG-VO insoweit genannten noch weitgehend naturnahen Hänge und Höhenzüge werden bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift – „mit den das Landschaftsbild prägenden“ – vom Schutzzweck der Verordnung nur erfasst, soweit sie das Landschaftsbild des Moseltals und seiner Seitentäler in einer für die Erhaltung von deren landschaftlicher Eigenart, Schönheit und Erhaltungswert bedeutsamen Art und Weise prägen. Als mögliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks kommt dabei unter Berücksichtigung der Art der zur Genehmigung gestellten Anlagen und deren Entfernung zum Moseltal und seinen Seitentälern lediglich ein visuelles Hineinwirken der im Bereich der Höhenzüge geplanten WEA in die Tallagen in Betracht. aa) Problematisch erscheinen dabei, was die Höhenlage potentiell relevanter Betrachtungspunkte anbelangt, weniger Blickbeziehungen von den Talsohlen selbst aus. Nach dem Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 (Karte 2 – Ermittelte Bereiche mit Sichtbeziehungen zum Vorhaben sowie Lage der Betrachtungspunkte der Fotosimulationen), dessen diesbezügliche Unrichtigkeit auch der Beklagte nicht geltend macht, bestehen insoweit in einem Umkreis von 5 km um die Anlagenstandorte Bereiche mit einer Sichtbeziehung zu Teilen der geplanten WEA nur in geringem Umfang. Zudem muss, wie die bereits angesprochenen Visualisierungen FP 13 und FP 13b in den Nachträgen zum Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 belegen, der Betrachter von den Talsohlen aus den Blick weit nach oben richten, um die WEA wahrnehmen und im Bereich scharfen Sehens als solche erkennen zu können. Dabei rückt die Tallage, deren Landschaftsbild durch die Aufnahme von es prägenden Höhenzügen in § 3 Nr. 1 LSG-VO geschützt werden soll, sodann zwangsläufig an den unteren Rand des Blickfelds oder sogar aus diesem hinaus. Fokussiert der Betrachter hingegen die Tallage unter Einschluss der Mosel als zentralem Bestimmungsfaktor für das Landschaftsbild des Flusstals, kann er die WEA allenfalls noch am Rand des Blickfelds außerhalb des Bereichs scharfen Sehens wahrnehmen. bb) Stellt man demgegenüber – wie auch die vorgelegten Visualisierungen – schwerpunktmäßig auf höher gelegene Standorte ab, so ergibt sich ebenfalls keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Schutzzwecks. Wegen der örtlichen Verhältnisse an den vom Beklagten als beeinträchtigt angesehenen Betrachtungspunkten L1 bis L6 sowie R1 und R2 kann insoweit im Wesentlichen auf die vorstehenden Feststellungen unter b) aa) verwiesen werden. (1) Von den Betrachtungspunkten L5 sowie R1 und R2 ist danach die Tallage der Mosel nicht sichtbar, so dass von hier aus eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds der Mosel von vorneherein ausscheidet. (2) Stellt man auf die Betrachtungspunkte L1 und L2 ab, erscheint das Moseltal von dort aus durch eine umfängliche, weit in die Hanglage hinein reichende Wohnbebauung sowie zahlreiche sonstige von der Anwesenheit des Menschen mit seinen infrastrukturellen Bedürfnissen zeugenden Baulichkeiten wie der Eisenbahnlinie, den beidseitigen Moseluferstraßen, der Moselbrücke und mehrerer hallenartiger Bauten stark vorgeprägt, so dass eine wesentliche (zusätzliche) Beeinträchtigung durch das Vorhaben bereits von daher nicht in Betracht kommt. Zudem erscheinen, fokussiert man auf die Tallage und vor allem die Mosel selbst, die sichtbaren Teile der geplanten WEA lediglich außerhalb des Bereichs scharfen Sehens am Rande des Blickfelds. (3) Ähnlich verhält es sich in Bezug auf den Betrachtungspunkt L3. Von dort sind zwar deutlich weniger Wohnbebauung und auch keine Hallenbauten und keine Brücke sichtbar, jedoch treten von hier aus die Eisenbahnlinie und die beiden Bundesstraßen wesentlich stärker in den Vordergrund. Überdies stellt hier die Staustufe L... einen markanten Blickfang dar. Zudem erscheinen, richtet man den Blick auf die Tallage und den Fluss, die geplanten WEA wiederum nur außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. (4) Vom in einer Höhe von 256 m gelegenen Betrachtungspunkt L4 aus sieht man das Moseltal selbst nur dann scharf, wenn man den Blick nach rechts unten richtet. Dort wird das sich dem Betrachter bietende Landschaftsbild indessen durch die ausgedehnte Siedlungsbebauung von O... dominiert und zusätzlich durch die B 49 vorbelastet. Die sichtbaren Teile der geplanten WEA erscheinen bei dieser Blickrichtung nur am linken oberen Rand des Blickfelds und weit außerhalb des Bereichs scharfen Sehens. (5) Nicht anders verhält es sich im Ergebnis mit dem vom Betrachtungspunkt L6 aus wahrnehmbaren Landschaftsbild. Auch hier muss der Betrachter, will er das Moseltal zentral wahrnehmen, den Blick deutlich nach unten richten. Dann geraten jedoch zunehmend die ebenfalls ausgedehnte Ortslage von A... (vgl. a. Gutachten e... vom 27. Oktober 2020, Visualisierung FP 10) sowie die B 49 in das sich ihm bietende Bild. Eine Wahrnehmung der geplanten WEA erscheint bei dieser Blickrichtung wiederum nur weit außerhalb des Bereichs scharfen Sehens möglich. cc) Selbst wenn man – anders als der Senat – gleichwohl von einer relevanten Beeinträchtigung des Schutzzwecks nach § 3 LSG-VO und einem infolgedessen vorliegenden Versagungsgrund nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO ausgehen wollte, wäre aufgrund des in § 2 Satz 2 EEG 2023 festgelegten grundsätzlichen Vorrangs der erneuerbaren Energien bei Schutzgüterabwägungen von einem Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Befreiung von den Verboten der LSG nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG auszugehen. Für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung bestünden auch in diesem Fall angesichts der jedenfalls nur mäßiggradigen Schutzgüterbeeinträchtigung keine hinreichenden Anhaltspunkte. f) Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darüber hinaus noch eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und eine Verunstaltung des Landschaftsbilds (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) sowie einen unzulässigen Eingriff in die Landschaft im Sinne der §§ 14, 15 Abs. 5 BNatSchG geltend macht, vermag auch dies keine Versagung der beantragten Genehmigung zu rechtfertigen. Zwar dürfte baurechtlich der öffentliche Belang einer Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft insoweit betroffen sei, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese an den für die Errichtung der WEA vorgesehenen Außenbereichsstandorten bereits anderweitig verloren gegangen wäre. Jedoch ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert, so dass eine Versagung der Genehmigung nicht bereits bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Betracht kommt, sondern nur dann, wenn diese ihm entgegenstehen. Davon kann hier unter Berücksichtigung von § 2 EEG 2023 nicht die Rede sein. Eine Verunstaltung, d. h. eine Fallkonstellation, in der das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2001 – 4 B 69/01 –, juris Rn. 5, und vom 18. März 2003 – 4 B 7.03 –, juris Rn. 4, jeweils m. w. N.) liegt nicht vor. Hierzu müssten die geplanten WEA in eine wegen ihrer Schönheit und Funktion ganz besonders schutzwürdige Umgebung in einer diese Schönheit und Funktion in mehr als unerheblichem Maße beeinträchtigenden Art und Weise eingreifen oder einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild darstellen; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds genügen demgegenüber nicht (vgl. dazu bereits Urteil des Senats vom 6. Juni 2019 – 1 A 11532/18 –, juris Rn. 33 ff. m. w. N.). Dafür bestehen hier unter Berücksichtigung insbesondere der Feststellungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der LSG-VO „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz" (siehe oben e)) sowie mit der Zielfestsetzung Z 49 LEP IV keine Anhaltspunkte. Ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild gemäß §§ 14, 15 Abs. 5 BNatSchG kommt im Ergebnis bereits deshalb nicht in Betracht, weil § 15 Abs. 5 BNatSchG ebenfalls eine Abwägung verlangt, welche hier nach Lage der Dinge zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (§ 2 EEG 2023) führt. g) Soweit der Beklagte in seinem ablehnenden Bescheid vom 5. Februar 2024 schließlich auf die fundamentale Bedeutung des Landschaftsbilds für den Tourismus als neben dem Weinbau wichtigstem Wirtschaftszweig an der Mosel (vgl. dazu auch etwa die Grundsätze G 97 und G 98 RROP MW) hinweist, erfolgt dies lediglich in einer pauschalen, keine konkret feststellbaren Beeinträchtigungen öffentlicher Belange durch das Vorhaben beinhaltenden Art und Weise. Von derartigen Beeinträchtigungen ist auch keineswegs bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung oder vorliegender valider Untersuchungen zu dieser Frage auszugehen (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 2021 – 1 B 10081/21.OVG –, juris Rn. 82 ff.). Danach fehlt es insoweit schon an konkreten Feststellungen hinsichtlich möglicher negativer Auswirkungen des Vorhabens auf den Tourismus als potentiell in eine Abwägung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 BauGB einzustellendem ungeschriebenen öffentlichen Belang. 2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer Ablehnung des Antrags nach § 20 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV vor. Eine Aufforderung an die Klägerin zur Ergänzung der Antragunterlagen innerhalb einer ihr gesetzten Frist ist seitens des Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch nicht den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen. II. Nach alledem tragen weder die seitens des Beklagten herangezogenen Gründe für die Ablehnung der beantragten Genehmigung noch lässt sich derzeit hinreichend sicher feststellen, dass einer Genehmigung anderweitig unüberwindbare rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Vielmehr stellt sich die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens mangels einer bereits erfolgten abschließenden Prüfung aller Genehmigungsvoraussetzungen nach dem derzeitigen Erkenntnisstand als offen dar, so dass der Beklagte unter Heranziehung der zum sog. steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entwickelten Grundsätze antragsgemäß zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten ist. Bei einem steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten (vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 – 8 A 2357/08 –, juris Rn. 208 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Eine Prüfung durch den Beklagten, ob dem Vorhaben über die im Ablehnungsbescheid geltend gemachten, hier jedoch nicht durchgreifenden Versagungsgründe hinaus möglicherweise sonstige, insbesondere etwa die Anlagentechnik, den Artenschutz sowie den europäischen Gebietsschutz betreffende Vorschriften im Sinne des § 6 BImSchG, ist – soweit aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich – bislang nicht erfolgt. Insoweit muss es im Interesse einer sinnvollen Funktionsverteilung zwischen Gericht und Verwaltung für die Durchführung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens in allen seinen Einzelheiten bei der Zuständigkeit des Beklagten verbleiben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 818.720 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG). Die Klägerin begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA). Am 16. November 2020 stellte sie einen entsprechenden Antrag für vier Anlagen des Typs Siemens Gamesa SG 6.0-170 mit einer Nabenhöhe von 165 m und einem Rotordurchmesser von 170 m auf den Grundstücken Gemarkung N..., Flur ..., Flurstücke ..., ..., ... und .... Die Vorhabenstandorte liegen im räumlichen Geltungsbereich der Landesverordnung über das „Landschaftsschutzgebiet Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ vom 17. Mai 1979 (GVBl. 1979, S. 137) sowie innerhalb des europäischen Vogelschutzgebiets „Mittel- und Untermosel“ (VSG-5809-401). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 5. Februar 2024 ab. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass das Vorhaben aus Gründen des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes und der Raumordnung nicht genehmigungsfähig sei. Zum einen verstoße es gegen den Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung (LSG-VO) „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ sowie gegen §§ 14, 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Es stehe zu erwarten, dass sich die WEA im Falle der Errichtung und des Betriebs optisch in erheblichem Maße negativ auf das geschützte Landschaftsbild der Mosel, vor allem auf die Burg T... in A... sowie die N...burg in K...-G... auswirkten. Eine Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG komme auch unter Berücksichtigung von § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) nicht in Betracht. Da die Vorhabenstandorte zugleich im Vogelschutzgebiet (VSG) „Mittel- und Untermosel“ gelegen seien und überdies der Rotor der WEA 3 zum Teil das FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ überstreiche, sei dem Landschaftsschutzgebiet im vorliegend betroffenen Bereich eine besonders hohe Wertigkeit zuzuerkennen, welche durch die für eine Befreiung sprechenden Belange nicht überwogen werde. Zum anderen führten die geplanten WEA aufgrund ihrer – wenn auch durch die große Entfernung abgemilderten – Sichtbarkeit vom Aussichtspunkt „B...“ aus zu einer Beeinträchtigung des UNESCO-Welterbes Oberes Mittelrheintal. Darüber hinaus habe eine Verwirklichung des Vorhabens entgegen der Zielfestsetzung Z 49 des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-Westerwald (RROP MW) eine optische Beeinträchtigung zweier dominierender landschaftsprägender Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung zur Folge, nämlich der Burg T... sowie der N...burg. Des Weiteren grenzten die Anlagenstandorte an die durch das Landesentwicklungsprogramm (LEP IV) in Z 163 d i. V. m. Karte 20 ausgewiesene landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft der höchstgeschützten Kategorie 1 „Moseltal“ (5.1), Untereinheit „Unteres Moseltal“ (5.1.4), welche durch eine Sichtbarkeit der Anlagen in höchstem Maße beeinträchtigt werde. Auch insoweit handele es sich hier um einen atypischen Einzelfall, der zur ausnahmsweisen Überwindung des in § 2 Satz 2 EEG vorgesehenen grundsätzlichen Vorrangs der erneuerbaren Energien im Rahmen von zu treffenden Schutzgüterabwägungen führe. Ferner weist der Ablehnungsbescheid noch auf die Belegenheit der Anlagenstandorte in der Nähe weiterer landesweit bedeutsamer historischer Kulturlandschaften und innerhalb eines im RROP MW vorgesehenen Vorbehaltsgebiets „Erholung und Tourismus“ sowie auf die wirtschaftliche Bedeutung der von dem Vorhaben betroffenen Moselregion für den Tourismus als dem neben dem Weinbau bedeutendsten Wirtschaftszweig an der Mosel hin. Am 7. Februar 2024 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid; dieser wurde seitens des Beklagten nicht beschieden. Mit ihrer am 9. April 2024 erhobenen Untätigkeitsklage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung macht sie geltend, dass die in dem ablehnenden Bescheid aufgeführten Versagungsgründe allesamt nicht gegeben seien und darüber hinaus auch sonst keine offensichtlichen Genehmigungshindernisse vorlägen. Was die LSG-VO „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“ angehe, stehe bereits deren Schutzzweck dem Vorhaben nicht entgegen, da die Anlagenstandorte außerhalb des Moseltals und dessen Seitentälern im Hinterland gelegen seien. Die Nichtbeeinträchtigung des durch die LSG-VO geschützten Areals werde auch durch die mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Visualisierungen in dem Gutachten zur Betroffenheit raumwirksamer Kulturdenkmäler des Büros e... GmbH & Co. KG, Dortmund, vom 27. Oktober 2020 (im Folgenden: Gutachten e... vom 27. Oktober 2020) nebst Nachträgen vom 12. April 2021 und vom 2. September 2021 belegt. Abgesehen davon bestehe unter Berücksichtigung des § 2 EEG 2023 zumindest ein Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen der Verordnung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Ebenso wenig widerspreche das Vorhaben dem Denkmalschutzgesetz oder der dominierende landschaftsprägende Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung vor optischen Beeinträchtigungen schützenden Zielfestsetzung Z 49 des RROP MW. Auf der Grundlage der vorgelegten Visualisierungen sowie der einschlägigen Rechtsprechung des Senats sei bereits keine optische Beeinträchtigung der Burg T... oder der N...burg zu befürchten. Auf eine Abwägung mit dem gemäß § 2 Satz 1 EEG 2023 überragenden öffentlichen Interesse an der Windenergienutzung komme es danach nicht an; selbst bei anderer Sichtweise überwiege Letzteres. Des Weiteren führten die geplanten WEA, da allesamt mindestens 2 km außerhalb des Rahmenbereichs des UNESCO-Welterbegebiets Oberes Mittelrheintal (Z 163 d LEP IV, Z 148 c RROP MW) und auch nicht innerhalb von Windenergie-Ausschlusszonen nach Z 163 j LEP IV gelegen, auch nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des außergewöhnlichen universellen Werts des Welterbes. Gleiches gelte für die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft „Moseltal“ und deren Untereinheiten. Ein Konflikt zu Z 163 d LEP IV und Z 148 e RROP MW bestehe nicht, da die Standorte außerhalb der Kulturlandschaft „Moseltal“ gelegen seien. Der darüber hinaus Anlagen in einem „Pufferbereich“ von 5 km um landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaften erfassende Grundsatz G 148 f RROP MW stehe – selbst wenn man ihn als bloßen Grundsatz der Raumordnung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren überhaupt für relevant halte – dem Vorhaben nicht entgegen. Nach dem Gutachten e... vom 27. Oktober 2020 komme eine Beeinträchtigung der innerhalb der Kulturlandschaft „Moseltal“ gelegenen landschaftswirksamen Kulturdenkmäler durch die WEA nämlich nicht in Betracht. Überdies falle selbst dann, wenn man dies anders sehen wolle, eine nachvollziehende Abwägung zwischen den betroffenen Belangen jedenfalls aufgrund der in § 2 EEG 2023 enthaltenen Grundsatzentscheidung zugunsten des Vorhabens aus. Soweit der Beklagte auf die möglichen negativen Auswirkungen der WEA auf den Tourismus verweise, fehle es – trotz einer Vielzahl vorliegender, sich mit den Auswirkungen der Windenergienutzung auf den Tourismus befassender Studien – bereits an einem empirisch abgesicherten Beleg hierfür und damit auch an einer konkret feststellbaren Beeinträchtigung als einem möglichen öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB). Selbst bei einer insoweit durchzuführenden Abwägung führe § 2 EEG 2023 wiederum zu einem Überwiegen des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung erneuerbarer Energien. Darüber hinaus legt die Klägerin näher dar, dass das Vorhaben sowohl artenschutzrechtlich mit § 44 BNatSchG als auch – in Bezug auf seine Belegenheit im VSG „Mittel- und Untermosel“ (VSG-5809-401) sowie in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“ (FFH-5809-301) – mit den habitatschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar sei. Bei einer unterstellten erheblichen Beeinträchtigung einzelner Ziele seien unter Berücksichtigung von § 2 EEG 2023 jedenfalls die Voraussetzungen einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG gegeben. Auch stünden dem Vorhaben keine sonstigen offensichtlichen Genehmigungshindernisse entgegen. Die Klägerin beantragt, den Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 5. Februar 2024 zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 16. November 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe des Ablehnungsbescheids. Dabei weist er insbesondere nochmals auf die aus seiner Sicht drohende außergewöhnliche Verunstaltung einer kulturell und ästhetisch wertvollen, einmaligen (Erholungs-)Umgebung hin, welche auch unter Berücksichtigung des Bedarfs an sauberer und umweltverträglicher Energie nicht gerechtfertigt erscheine. Zudem legt der Beklagte eine ergänzende Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe (GDKE) vom 21. Juni 2024 zur außergewöhnlich bedeutenden Stellung der Burg T... unter den Kulturdenkmälern des Landes vor. Darüber hinaus rügt er, dass die Klägerin entgegen den Anforderungen der Zielfestsetzung Z 49 RROP MW nicht mittels einer vorausschauenden Standortwahl für die Vermeidung optischer Beeinträchtigungen von dominierenden landschaftsprägenden Gesamtanlagen mit erheblicher Fernwirkung Sorge getragen habe. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten und den vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (8 Ordner und 1 Heft), die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.