OffeneUrteileSuche
Urteil

28 A 1177/12.D

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Senat für Disziplinarsachen (Land), Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2014:0527.28A1177.12.D.00
20Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 01. März 2012 - 28 K 58/11.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 01. März 2012 - 28 K 58/11.WI.D - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zutreffend als Dienstvergehen eingestuft und zu Recht entschieden, dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Über die Disziplinarklage ist auf der Grundlage des am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Hessischen Disziplinargesetzes - HDG - vom 21. Juli 2006 zu entscheiden, da die Disziplinarklage am 19. Januar 2011 und damit nach Inkrafttreten des HDG rechtshängig wurde (§ 90 Abs. 1, Abs. 6 Satz 3 HDG). Mängel des förmlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (§ 57 Abs. 1 HDG) liegen nicht vor. Insbesondere bedurfte es vor Erhebung der Disziplinarklage nicht der Mitwirkung des Personalrats, weil es im hessischen Recht eine § 78 Abs. 1 Nr. 3 Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG - entsprechende Mitwirkungsvorschrift nicht gibt. Auch war die Klageschrift von dem nach § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 der bis zum 27. Mai 2011 gültigen Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 12. Oktober 2006 (GVBl. I S. 546) ermächtigten Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes unterzeichnet. Mit Verfügung vom 8. November 2010 hatte der Staatssekretär des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport nämlich den unterzeichnenden Y... vorübergehend mit der Leitung des Hessischen Landeskriminalamtes beauftragt (Bl. 43 der Gerichtsakte). In der Sache ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt hat. Der Beklagte hat sich eines innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht. Ob ein innerdienstliches Dienstvergehen vorliegt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung, sofern nicht im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 Strafgesetzbuch - StGB - zwischenzeitlich materiell günstigeres Recht gilt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1/08 -, NVwZ 2010, 713). Letzteres ist hier nicht der Fall, da die vorliegend maßgebliche, seit dem 1. April 2009 im Landesbereich geltende Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - mit der Vorgängerregelung des § 90 Abs. 1 HBG a.F. - mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an eine geschlechtergerechte Sprache - im Wesentlichen übereinstimmt. Gemäß §§ 90 Abs. 1 HBG a.F., 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG setzt ein Dienstvergehen in Folge eines innerdienstlichen Verhaltens voraus, dass ein Beamter schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Hiervon ist im Fall des Beklagten aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2007 auszugehen. Danach hat der Beklagte als Beamter des Landeskriminalamtes in 20 Einzeltaten dem Journalisten Dr. X... insgesamt 20 dienstliche Vorgänge weitergegeben und sich damit wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten strafbar gemacht, weswegen er zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist. Die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind für das Disziplinargericht bindend, sie können der Entscheidung des Disziplinarsenats ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 HDG). Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht, da es keine Anhaltspunkte für offenkundig unrichtige Feststellungen gibt (§ 62 Abs. 1 Satz 2 HDG), zumal der Beklagte den Tatvorwurf mehrfach eingeräumt hat und ihn auch in der Begründung seiner Berufung ausdrücklich nicht angreift. Das Senat hat deshalb von der Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) auszugehen, wie ihn das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der innerdienstliche Charakter des Fehlverhaltens ergibt sich aus seinem materiellen Dienstbezug (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, juris, und vom 20. Februar 2001 - 1 D 55.99 -, BVerwGE 114, 37 ). Denn das Fehlverhalten des Beklagten geschah offensichtlich während der Dienstzeit in dienstlichen Räumen und steht auch ansonsten in einem funktionalen Zusammenhang mit seinem Amt. Der Beklagte hat durch die Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses gleichzeitig seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 69 Satz 3 HBG a.F. (= § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Zum Kernbereich der Pflichten eines Beamten des Landeskriminalamtes gehört die Wahrung von ihm dienstlich anvertrauten Geheimnissen. Hiergegen hat der Beklagte über einen sehr langen Zeitraum von drei Jahren in einer Vielzahl von Fällen verstoßen, indem er ihm dienstlich anvertraute Informationen an einen Journalisten weitergegeben hat. Diese Dienstpflichtverletzungen geschahen auch vorsätzlich und schuldhaft. Der Beklagte lässt in seiner Berufungsbegründung selbst vortragen, er habe sich "zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen". Anhaltspunkte für Mängel in der Schuldfähigkeit des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 13 HDG als tat- und schuldangemessene Disziplinarmaßnahme angesehen hat. Auch der Senat geht bei Abwägung der mildernden und erschwerenden Gesichtspunkte unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten davon aus, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Schwere des Dienstvergehens und der persönlichen Schuld des Beklagten angemessen ist. Eine mildere Disziplinarmaßnahme, wie vom Beklagten angeregt, wäre hingegen nicht ausreichend. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, bestimmt sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 8/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Setzt sich das Dienstvergehen - wie hier - aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die Schwere des Dienstvergehens (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HDG) beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und nach den Umständen der Tatbegehung, zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 8/06 -, a.a.O.). Liegt ein so schweres Dienstvergehen vor, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, ist auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu erkennen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 HDG). Dabei hat sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zugrunde liegt, nicht herausgebildet. Die Maßnahmebemessung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens, ab. Deshalb kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, a.a.O.). Ausgehend hiervon sind zugunsten des Beklagten zunächst seine straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und der Umstand zu berücksichtigen, dass er ansonsten seine Dienstpflichten - soweit ersichtlich - beanstandungsfrei erfüllt hat. Andererseits ist diesem Umstand kein entscheidendes Gewicht beizumessen, da es sich letztlich um eine Selbstverständlichkeit handelt, dass ein Beamter seine Dienstpflichten beanstandungsfrei erfüllt und nicht in einer Form in Erscheinung tritt, die straf- oder disziplinarrechtliche Ahndung erfordert. Nicht maßnahmemildernd wirkt sich die Dauer des Disziplinarverfahrens aus. Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens steht nämlich einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Eine übermäßige Verzögerung des Verfahrens kann nur im Bereich mittlerer Disziplinarmaßnahmen mildernd berücksichtigt werden, die hier allerdings wegen der Schwere der Dienstpflichtverletzungen nicht in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 2 B 19/05 -, Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2). Auch die Beweggründe des Beklagten können nicht zugunsten des Beklagten gewertet werden. Zwar ist der Aussage des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass finanzielle Motive für sein Handeln nicht festzustellen seien, könne den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht mindern, in dieser Form nicht zuzustimmen. Vielmehr entspricht es durchaus gängiger Rechtsprechung, das Nichtvorhandensein von finanziellen Interessen bei der Ahndung von Dienstvergehen mildernd zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, a.a.O., vom 10. Dezember 1985 - 1 D 81/85 -, juris, und vom 18. Oktober 1984 - 1 D 107/83 -, juris; so auch VG Dresden, Urteil vom 30 Januar 2003 - 10 D 2647/00 -, juris). Allerdings kann das Fehlen einer finanziellen Motivation nur dann zugunsten des Beamten gewertet werden, wenn die stattdessen vorhandene Motivation als billigenswert erscheint. Nicht jede Handlung, die nicht auf finanziellen Motiven beruht, erfolgt nämlich deshalb zwangsläufig aus altruistischen Motiven. So sind auch Motive wie Geltungssucht, übersteigerter Ehrgeiz oder persönliche Missgunst gegen Dienstvorgesetzte oder Kollegen denkbar. Nach seinen eigenen Angaben handelte der Beklagte pflichtwidrig, weil er mit dem Umgang seines Dienstherrn mit islamistisch geprägten Delikten nicht einverstanden war. Damit setzte er seine eigene, politische Überzeugung über seine Dienstpflichten und handelte damit durchaus nicht uneigennützig (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. November 2010 - 3 A 10736/10 -, juris, wonach eine politische Motivation bei Dienstpflichtverletzungen sogar erschwerend zu berücksichtigen ist). Vielmehr hat der Beklagte mit der Berufung auf eine abweichende politische Einstellung zum Umgang mit dem Islamismus gezeigt, dass er entgegen der allgemeinen beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht meinte, berechtigt zu sein, gegen die von seinem Dienstherrn verfolgte Ermittlungsstrategie zu handeln und sich darüber eigenmächtig hinwegzusetzen. Der Beklagte war aber nur dazu berechtigt, eine abweichende Auffassung im Wege der Remonstration (vgl. § 36 BeamtStG) zu äußern, was er jedenfalls nicht aktenkundig gemacht hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte selbst nach der strafrechtlichen Verurteilung und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine echte Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt. Auch in der Berufungsbegründung hält er mit großer Beharrlichkeit daran fest, vom Grundsatz her im Recht gewesen zu sein (vgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04. November 2010 - 3 A 10736/10 -, juris). So gibt er indirekt seinen Vorgesetzten die Schuld an seinen Dienstpflichtverletzungen, wenn er ausführen lässt, er habe die seines Erachtens vorliegende Untätigkeit "mehrfach gegenüber seinen Dienstvorgesetzten gerügt und persönlich angesprochen", woraufhin aber "nichts geschehen" sei; "nur deshalb" habe er sich "letztlich zur Weitergabe der Informationen an einen Journalisten entschlossen". Mehrmals betont er, er habe nur "die Ermittlungstätigkeit seiner Behörde (...) fördern" wollen. In Anbetracht dieser nachträglichen Sicht auf seine Taten wirkt die verbal erklärte Reue des Beklagten vordergründig, ebenso sein Vortrag, er habe sein Handeln "intensiv aufbereitet". Zu diesem negativen Bild des Verhaltens des Beklagten gehört auch, dass er offenkundig zu keinem Zeitpunkt erwogen hat, seine Taten von sich aus zu beenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 D 12/94 -, BVerwGE 103, 248, wonach die freiwillige Beendigung der Verfehlung einen Milderungsgrund darstellt). Ebenso, wenn auch nicht erheblich gegen den Beklagten spricht, dass die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur knapp unter der Jahresgrenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (= § 46 Ziff. 1 HBG a.F.) liegt, bei der das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes endet. Diese Nähe zur gesetzlichen Wertung, dass gesetzlich zu vermuten ist, dass bei einem bestimmten Gewicht zwingend von einer endgültigen Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen ist, deutet darauf hin, dass die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung im oberen Wertungsbereich liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1994 - 1 D 32/93 -, juris). Entscheidend gegen den Beklagten spricht aber die Dauer des von ihm begangenen Dienstvergehens, namentlich die Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten über einen Zeitraum von ungefähr drei Jahren. Dass es sich um Einzeltaten handelt, ergibt sich schon daraus, dass das Landgericht Frankfurt am Main bei seinem Strafausspruch von 20 Einzeltaten ausgegangen ist und dafür auf Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall erkannt hat. Der Beklagte hat sich also in jedem Fall wieder erneut erschlossen, gravierend gegen seine Pflichten zu verstoßen. Dabei zählt die Pflicht, dienstliche Informationen und Ermittlungsvorgänge nicht an Unbefugte Dritte weiterzugeben, zu den ureigensten Kernpflichten eines Polizisten. Diese gravierenden Pflichtverletzungen hat der Beklagte nachhaltig und über einen langen Zeitraum kontinuierlich und systematisch begangen und sein Verhalten erst nach Jahren eingestellt, als man ihm diese nachweisen konnte. Zu Lasten des Beklagten wiegt auch der Umstand, dass sein Fehlverhalten in großem Umfang polizeiliche Ermittlungen nötig machte, die personelle und finanzielle Ressourcen gebunden haben. Ferner hat er die Gefahr heraufbeschworen, dass es künftig bei der Zusammenarbeit zwischen Dienststellen des Bundes und der Länder zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes kommen kann, weil erhöhte Vorsichtsmaßnahmen angewendet werden müssen, um zukünftig die rechtsmissbräuchliche Weitergabe dienstlicher Informationen an die Presse zu erschweren. Auch ansonsten sind keine für den Beklagten sprechenden Milderungsgründe erkennbar. Weder gibt es Anhaltspunkte für ein Handeln in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris), noch ist das Fehlverhalten des Beklagten Ausdruck einer unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 - 1 D 12/97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16). Gegen die zuletzt genannte Konstellation spricht schon die Dauer des Dienstvergehens sowie die zahlreichen einzelnen Entschlüsse zum jeweiligen Fehlverhalten. Zusammenfassend ist im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG durch die lange währenden systematisch begangenen Straftaten gegen den Kernbereich der Amtspflichten von einem schweren Dienstvergehen auszugehen, durch das der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn endgültig verloren hat, weshalb auf die Höchstmaßnahme als angemessene Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist. Auch aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten, das zudem auch durch eine oben aufgezeigte Uneinsichtigkeit und eine Überzeugung von der Alternativlosigkeit seines Handeln geprägt ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG). Vielmehr ist der Beklagte für den Dienstherrn untragbar geworden; sein Verbleiben im Dienst kann dem Dienstherrn nicht zugemutet werden, zumal eine anderweitige Weiterbeschäftigung im Bereich der Polizei nicht denkbar ist. Der Polizeidienst ist nämlich so stark wie ansonsten kaum ein Bereich der öffentlichen Verwaltung auf die Einhaltung von Geheimhaltungsvorschriften angewiesen. Ein Posten innerhalb dieses Bereichs, bei dem ein Beamter nicht mit sensiblen Daten in Berührung kommt, ist nicht erkennbar. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Diese Maßnahme ist geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinarverfahren angestrebten Zweck zu erreichen. Sie steht auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beklagten dargestellten, grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Ist das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Die Entfernung ist dann die geeignete und erforderliche Maßnahme, um den aufgezeigten Zwecken Geltung zu verschaffen. Unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens mit den mit der Verhängung der Maßnahme einhergehenden Belastungen erweist sich die Höchstmaßnahme auch als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung des Beamten und ist ihm als bei Begehung des Dienstvergehens vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. März 2005 - 1 D 15/04 -, Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 24). Mit der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis endet gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 HDG das Dienstverhältnis. Die Zahlung der Dienstbezüge wird gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HDG mit Ende des Monats eingestellt, in dem die Entscheidung rechtskräftig wird. Dem Beklagten wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 HDG für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die ihm bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zustehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG. Danach hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 6 HDG, § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt (§§ 73 HDG, 132 Abs. 2 VwGO). Der am ... 1958 geborene Beklagte wurde nach Schulabschluss und Ableistung des Wehrdienstes am 03. November 1980 beim Bundesgrenzschutz eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeiwachtmeister ernannt. Vom 09. Mai 1985 bis 31. Mai 1986 war der Beklagte zum Auswärtigen Amt abgeordnet und wurde zur Bewachung der Deutschen Botschaft in Ankara eingesetzt. Während seiner Zugehörigkeit zum Bundesgrenzschutz wurde der Beklagte insgesamt sieben Mal dienstlich beurteilt, keine dieser Beurteilungen war besser als "ausreichend". Mit Wirkung vom 01. April 1989 wurde der Beklagte in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen versetzt und mit Urkunde vom 20. März 1989 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeimeister ernannt. Nachdem er zunächst Dienst bei der Hessischen Bereitschaftspolizei versehen hatte, wurde er mit Wirkung vom 01. Oktober 1989 als Streifenbeamter in den polizeilichen Einzeldienst beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main versetzt. Mit Wirkung vom 03. April 1990 wurde er zum Polizeiobermeister ernannt. Nach erfolgreichem Eignungsauswahlverfahren für die Ausbildung in der Kriminalpolizei wurde der Beklagte mit Wirkung vom 01. Januar 1992 zum Hessischen Landeskriminalamt in Wiesbaden versetzt. In der Zeit vom 12.Oktober 1992 bis zum 23. April 1993 nahm er an dem Kriminalübernahmelehrgang teil, den er mit "befriedigend" abschloss. Ab dem 26. April 1993 versah der Beklagte Dienst als Sachbearbeiter beim Hessischen Landeskriminalamt in der Abteilung für Staatsschutz, der er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Mai 2004 angehörte. Mit Urkunde vom 15. Dezember 1993 wurde er zum Kriminalhauptmeister ernannt. Bewerbungen für das Eignungsauswahlverfahren für den gehobenen Dienst im Jahr 1992 und im Jahr 1993 zog der Beklagte jeweils zurück. Im Oktober 1996 nahm er am Eignungsauswahlverfahren teil, zur Ausbildung wurde er nicht zugelassen. Eine weitere Ablehnung erging im November 1998. Mit Wirkung vom 01. August 2000 wurde der Beklagte aufgrund des Gesetzes zur beschleunigten Überleitung vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in das Amt eines Kriminaloberkommissars übergeleitet. Der Beklagte ist seit dem Jahre 1994 in zweiter Ehe verheiratet, er hat keine Kinder. Seine Frau hat sich im Jahre 2013 von ihm getrennt. In dem im August 2002 erschienenen Buch "Autohandel im Namen Allahs" des Journalisten Dr. X... wurden Einzelheiten aus Ermittlungsverfahren der Hessischen Polizei im Detail wiedergegeben. In der Folgezeit kam es in mehreren Fällen zu der Feststellung der sachbearbeitenden Dienststelle in Frankfurt, dass ganz offensichtlich Verfahrensinhalte unbefugt an diesen Journalisten, der seit dem Jahr 2001 verstärkt im Bereich des Islam und des Islamismus recherchierte und Herausgeber mehrerer Fachbücher zu diesem Thema war, gelangt sein müssen. Am 09. September 2003 wurde bei der Kriminaldirektion des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB, zunächst gegen unbekannt, eingeleitet. Bei Durchsuchungen der Wohnung und der Geschäftsräume des Journalisten konnten schriftliche Unterlagen aufgefunden werden, die eindeutig polizeilichen Quellen zugeordnet werden konnten. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Überprüfungen und Recherchen soll der Beklagte insgesamt 39 Schriftstücke eindeutiger Herkunft aus internen Quellen der Polizei und des Verfassungsschutzes, die ihm als Amtsträger anvertraut waren, unerlaubt dem Journalisten in kopierter Form überlassen haben. Auf den Inhalt des zusammenfassenden Vermerks in dem Ermittlungsverfahren des Polizeipräsidiums Frankfurt vom 06. April 2005 wird insoweit Bezug genommen (Bl. 25-33 der Disziplinarakte ). Am 18. Mai 2004 erließ das Amtsgericht Frankfurt am Main in dem gegen den Beklagten und Dr. X... geführten Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts einer Straftat nach §§ 353b, 332 pp. StGB einen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 102 StPO. Darin heißt es, der Beklagte sei verdächtig, als Amtsträger dem Mitbeschuldigten dienstliche Geheimnisse unbefugt offenbart zu haben und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Wegen des weiteren Inhaltes wird auf den Beschluss vom 18. Mai 2004 Bezug genommen (Bl. 10 DA). Die Durchsuchung des Dienstzimmers des Beklagten erfolgte am 26. Mai 2004. Dadurch erhielt der Präsident des Landeskriminalamtes Kenntnis von dem Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten. Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 leitete der Präsident des Landeskriminalamtes gegen den Beklagten ein förmliches Disziplinarverfahren gemäß § 29 HDO ein, das bis zum Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt wurde. Ferner erging gegen den Beklagten die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 83 HDO, und der Beklagte wurde zur beabsichtigten Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angehört; zu einer Einbehaltung kam es wegen der finanziellen Verhältnisse des Beklagten nicht. Durch Beschluss vom 26. Oktober 2005 (Bd. IV Bl. 26) ließ das Landgericht Frankfurt am Main - 30. Große Strafkammer - die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 25. Juli 2005 gegen den Beklagten und Dr. X... zu (Bd. IV Bl. 5ff). Darin wurde der Beklagte angeklagt, in der Zeit von Juni 2001 bis März 2004 in 39 Fällen ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Der Mitangeklagte Dr. X... wurde angeklagt, in einem Fall (Fall 6) vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat (Verletzung des Dienstgeheimnisses) bestimmt zu haben. Das Strafverfahren gegen Dr. X... wurde durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 30. Große Strafkammer - vom 16. Oktober 2005 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gemäß §153 a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 7.500 € vorläufig und nach Zahlung der Geldauflage durch Beschluss vom 24. Mai 2007 endgültig eingestellt. Die Hauptverhandlung in dem Strafverfahren gegen den Beklagten fand am 28. November 2007 statt. Ausweislich der Sitzungsniederschrift räumte der Beklagte die Anklagepunkte 3, 4, 5, 7, 10, 11, 15-19, 21, 22, 25, 26, 28, 30, 31, 33 und 37 ein, woraufhin das Gericht nach entsprechender gerichtlicher Anregung und Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der Anklagepunkte 1, 2, 6, 8, 9, 12, 13, 14, 20, 23, 24, 27, 29, 32, 34, 35, 38 und 39 [offenbar versehentlich hier nicht aufgeführt, aber von der Einstellung umfasst: Punkt 36] gemäß § 154 StPO im Hinblick auf die verbleibenden Anklagepunkte einstellte. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 28. November 2007, rechtskräftig seit dem 17. Dezember 2007, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung. In den Urteilsgründen heißt es u.a.: "Aus seinem Drang, die Öffentlichkeit auf die Probleme aufmerksam zu machen - materielle Motive sollen keine Rolle gespielt haben - reichte der Angeklagte dem Dr. X... insgesamt 20 dienstinterne Vorgänge weiter. Es handelt sich dabei um die Fälle 3, 4, 5, 7, 10, 11, 15-19, 21, 22, 25, 26, 28, 30, 31, 33 und 37 der Anklage. Die restlichen Fälle sind nach § 154 StPO eingestellt." Mit Verfügung vom 04. Januar 2008 rief der Präsident des Landeskriminalamtes das ausgesetzte Disziplinarverfahren wieder auf und setzte es fort (Bl. 84 DA). Am 31. August 2008 erfolgte eine Anhörung des Beklagten (Bl. 17-19 der Ermittlungsakte ) Mit Verfügung vom 01. September 2008 wurde das Disziplinarverfahren um den weiteren Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Abfrage in den polizeilichen Auskunftssystemen erweitert (Bl. 107f DA = Bl. 110f. EA). Der Ermittlungsführer gab dem Beklagten das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, den Ermittlungsbericht vom 17. November 2008, bekannt und gab ihm Gelegenheit, sich abschließend zu allen Vorwürfen zu äußern (Bl. 120 EA). Hiervon machte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 Gebrauch (Bl. 136 EA). Mit einem am 19. Januar 2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 14. Januar 2011 erhob der Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Klageschrift war gezeichnet mit "Y... (mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte betraut)". Gegenstand der Disziplinarklage sei der Sachverhalt des Strafverfahrens. Nach dem Ergebnis der polizeilichen Überprüfungen habe der Beklagte insgesamt 39 Schriftstücke eindeutig dienstlicher Herkunft aus internen Quellen der Polizei und des Verfassungsschutzes, die ihm als Amtsträger anvertraut waren, unerlaubt an den Journalisten Dr. X... weitergegeben. Darüber hinaus habe er den Journalisten in mehreren Fällen mündlich bzw. fernmündlich, teilweise unmittelbar im Anschluss an Einsatzbesprechungen, über bevorstehende Maßnahmen der Polizei informiert. Bei den Unterlagen habe es sich um besonders geschützte Dokumente mit der Klassifizierung als "Verschlusssachen, nur für den Dienstgebrauch" oder gar der Einstufung als "Geheim" gehandelt. Durch die Preisgabe dieser Dokumente und Informationen habe er laufende Ermittlungsverfahren gefährdet. In einem besonders prekären Fall habe er ein aktuelles Ermittlungsverfahren der spanischen Polizei nach den Anschlägen auf die S-Bahn in Madrid am 11. März 2004 gefährdet, indem er eine bevorstehende Durchsuchung bei einem der Tatverdächtigen in Darmstadt an den Journalisten mitgeteilt und dieser diese Information in einer Fernsehsendung noch am gleichen Abend veröffentlicht habe. Die Durchsuchung habe deshalb auf direkte Anordnung des Generalbundesanwaltes in Karlsruhe im Notzugriff vorverlegt werden müssen (= eingestellter Fall 38 der Anklageschrift vom 25. Juli 2005). Eine finanzielle Gegenleistung oder sonstige Vergünstigung für die Überlassung der Informationen habe nicht nachgewiesen werden können. Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankfurt am Main habe der Beklagte aus dem Drang heraus gehandelt, die Öffentlichkeit auf die Probleme aufmerksam zu machen, materielle Motive hätten keine Rolle gespielt. Der Angeklagte habe danach durch Weitergabe von folgenden Informationen Straftaten begangen: 3. Kopie eines Fernschreibens der Polizeidirektion Heidelberg vom 27. November 2001 betreffend staatsschutzmäßige Erkenntnisse über den türkisch-islamischen Kulturverein in Heidelberg und seine Vorstandsmitglieder; 4. Kopien von Fernschreiben des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 15. November, 28. November, 06. Dezember, 14. Dezember 2001, 04. Juni und 24. Juni 2002 betreffend ein gegen vier pakistanische Staatsangehörige geführtes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung des islamischen Terrorismus (Die in den Fernschreiben mitgeteilten Erkenntnisse habe Dr. X... in einem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08. August 2002 verarbeitet, wodurch der Ermittlungserfolg des noch laufenden Verfahrens gefährdet worden sei.); 5. Vermerk des Hessischen Landeskriminalamtes vom 27. August 2002 betreffend Verbindungen der Firma A... GmbH in Offenbach zur Islamischen Gemeinschaft Millî Görüş (IGMG) sowie anhängige Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der Firma; 7. Ausdruck vom 19. November 2002 eines Fernschreibens der Polizeidirektion Erbach vom 09. Oktober 2001 betreffend Erkenntnisse zum Übersetzungsbüro B... in Michelstadt; 10. Ausdruck vom 02. Juni 2003 eines dreiseitigen Fernschreibens des Landeskriminalamtes Bremen vom 30. Mai 2003 betreffend die Festnahme des islamistischen Gefährders C... und dabei aufgefundene Kontaktadressen; 11. elfseitiges Schreiben nebst Anlagen des Bundeskriminalamtes Meckenheim vom 04. Juli 2003 an die Mitglieder der Kommission Staatsschutz betreffend Finanzermittlungen zur Bekämpfung des Terrorismus; 15. Ausdruck vom 29. August 2003 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums Südosthessen in Offenbach vom 28. August 2003 betreffend eine Veranstaltung der Islamischen Gemeinschaft Deutschlands (IGD) am 20. September 2003 in Hanau; 16. Anfang September 2003 mündliche Mitteilung über ein bei der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main geführtes Verfahren wegen des Verdachts eines geplanten Sprengstoffanschlages auf die Internationale Automobilausstellung, insbesondere die im Rahmen der Ermittlungen am 09. September 2003 zu durchsuchenden Objekte; 17. Ausdruck vom 11. September 2003 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums in Offenbach vom 02. September 2003 betreffend die vorgenannte Veranstaltung der IGD; 18. Ausdruck vom 19. September 2003 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums München vom 18. September 2003 betreffend eine Veranstaltung der IGD am 19. September 2003 in München; 19. Ausdruck vom 22. September 2003 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums München vom 19. September 2003 betreffend den Ablauf der vorgenannten Veranstaltung; 21. Ausdrucke vom 04. Dezember 2003 eines sechsseitigen Fernschreibens des Bundeskriminalamtes Meckenheim vom 02. Dezember 2003 betreffend Erkenntnisse zum Verband islamischer Kulturzentren e.V., eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums in Offenbach vom 13. Juni 2003 betreffend die Vorbereitung eines Anschlags auf amerikanische Einrichtungen durch Einreise des Geldkuriers einer Islamistischen Gruppierung sowie eines Fernschreiben des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 18. November 2003 betreffend die Befragung eines Sympathisanten der islamistischen Organisation İslami Büyük Doğu Akincilar Cephesi (IBDA-C) zu den Hintergründen der Anschläge auf Synagogen in Istanbul; 22. Ausdruck vom 05. Dezember 2003 eines achtseitigen Fernschreibens des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 04. Dezember 2003 betreffend die Festnahme von drei pakistanischen Beschuldigten wegen des Verdachts des Spendensammelns zur Unterstützung des islamistischen Terrors; 25. Ausdruck vom 05. Januar 2004 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom selben Tag betreffend mutmaßliche Geldgeber islamischer Organisationen; 26. Ausdruck vom 08. November 2004 eines Fernschreibens des Bundeskriminalamtes Meckenheim vom selben Tag betreffend Erkenntnisse über die Person D...; 28. Ausdruck vom 13. Januar 2004 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums München vom selben Tag betreffend Erkenntnisse zu verschiedenen islamischen Vereinen in München als Antwort auf die unter Ziffer 22 aufgeführte Anfrage des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main vom 04. Dezember 2003; 30. Ausdruck vom 16. Januar 2004 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums Südhessen in Darmstadt vom selben Tag betreffend einen Hinweis auf den Bruder des Anführers der islamischen Organisation "Ansar al Islam", E...; 31. Ausdruck vom 19. Januar 2004 eines Fernschreibens des LKA Baden-Württemberg vom selben Tag betreffend Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zur Firma A...; 33. Ausdruck vom 27. Januar 2004 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums Mainz vom selben Tag betreffend Erkenntnisse zum Verein "International Organisation of Helping Hands" sowie anhängige Ermittlungsverfahren gegen einen Bevollmächtigten und ein Gründungsmitglied des Vereins; 37. Ausdruck vom 01. März 2004 eines Fernschreibens des Polizeipräsidiums Südosthessen in Offenbach vom 25. Februar 2004 betreffend zwei Veranstaltungen der IGMG in Mühlheim/Main. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main würden der Entscheidung im Disziplinarverfahren gemäß § 26 Abs. 1 HDG zugrunde gelegt. Es stehe daher ein fortgesetztes, schweres dienstliches Fehlverhalten des Beklagten fest, indem der Beklagte in den Jahren 2001 bis 2004 in vielen Fällen das Dienstgeheimnis gemäß § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB verletzt habe. Im Rahmen der disziplinaren Ermittlungen sei darüber hinaus ermittelt worden, dass der Beklagte durch sein Handeln weiteren schweren immateriellen Schaden in der Zusammenarbeit und dem Vertrauen zwischen den bei den Ermittlungen gegen Islamisten beauftragten bzw. im Nachrichtenfluss beteiligten Dienststellen der Polizei und des Verfassungsschutzes verursacht habe, auch im Hinblick auf eine Schädigung des Ansehens in der Öffentlichkeit durch negative Berichterstattung. Insoweit verweist die Disziplinarklage auf eingeholte Stellungnahmen verschiedener Behörden: Hessisches Landeskriminalamt, Polizeipräsidium Frankfurt am Main, Bundeskriminalamt, Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, Generalbundesanwaltschaft beim BGH. Im Zuge der Ermittlungen sei zudem festgestellt worden, dass der Beklagte sich selbst und die auf einem sogenannten "Auftragszettel" des Journalisten Dr. X... aufgeführten Personen im Bestand der polizeilichen Informations- und Datensysteme abgefragt habe, ohne dass ein dienstlicher Grund hierfür vorgelegen habe. Der Beklagte habe in schwerwiegender Weise gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Er habe, wie die im Strafverfahren geführten Ermittlungen belegten, mehrfach gegen seine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 BeamtStG verstoßen, indem er nicht nur allgemeine dienstliche Inhalte einem unberechtigten Dritten preisgegeben habe, sondern darüber hinaus schriftliche Unterlagen, die als Verschlusssachen "Nur für den Dienstgebrauch" oder gar als "Geheim" eingestuft waren. Hierfür sei er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zum Beweis der Verfehlungen im Einzelnen werde gemäß § 26 Abs. 1 HDG auf die im Urteil festgestellten Tatsachen, die bindend seien, verwiesen. Die Weitergabe der Dienstgeheimnisse und deren Veröffentlichung in den Medien habe zu erheblichen Störungen des Dienstbetriebs, zu Anfeindungen von Mitarbeitern untereinander, zu Verdächtigungen gegen Unschuldige, zum massiven Vertrauensverlust zwischen verschiedenen Dienststellen und zu Ansehensschäden von Behörden in der Öffentlichkeit und bei Behörden im Ausland geführt. Aufgrund dieses Sachverhalts liege ein Verstoß gegen die dem Beklagten gemäß § 34 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht vor, wonach ein Beamter sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten habe, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, wie es sein Beruf erfordere. Gerade von einem Polizeibeamten, der als Hüter der staatlichen Ordnung zur Bekämpfung und Verfolgung von Straftaten berufen sei, werde erwartet, dass er die Rechtsordnung achte und jedes strafbare Verhalten unterlasse. Das große disziplinare Gewicht folge vor allem aus dem Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht, die als Kernpflicht hohen Rang habe. Durch den rechtsmissbräuchlichen Abruf von Daten habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Pflicht verstoßen, seine Aufgaben uneigennützig zu erfüllen. Die schwerste Disziplinarmaßnahme sei auszusprechen, weil sich der Beklagte untragbar gemacht habe. Bezeichnend für das Gewicht der Verfehlungen sei die Aussage des Vorsitzenden Richters am Landgericht bei der Urteilsverkündung "Der Verurteilte war ein Glücksfall für den Journalismus und gleichzeitig eine Gefahr für die Innere Sicherheit". Entschuldigungsgründe habe der Beklagte nicht vorgebracht, sie seien aus dem Sachverhalt auch nicht herzuleiten. Das in ihn gesetzte Vertrauen sei dauerhaft und nachhaltig zerstört. Der Beklagte habe in den nachgewiesenen Fällen nicht lediglich in einem Einzelfall leichtfertig Unwesentliches preisgegeben, sondern mit voller Absicht 39 dienstliche Dokumente, die als "Nur für den Dienstgebrauch", als "Verschlusssache" oder als "Geheim" eingestuft waren, aus internen Quellen der Polizei und des Verfassungsschutzes weitergegeben. Hinzu komme, dass er wissentlich und vorsätzlich laufende Ermittlungsverfahren gefährdet habe. Ein Verbleib des Beklagten im Dienst der Polizei des Landes Hessen oder in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung sei nicht zumutbar und der Öffentlichkeit auch nicht vermittelbar. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, eine mildere Maßnahme unterhalb der Entfernung auszusprechen. Der Beklagte hat geltend gemacht, dass die Klage unzulässig sei, weil sie von einem unzuständigen Beamten erhoben worden sei. Die erforderliche Beteiligung des Personalrats gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG sei nicht erfolgt. In der Sache werde der Sachverhalt im Wesentlichen nicht bestritten, allerdings wende er sich gegen die beantragte Höchstmaßnahme, da maximal eine Zurückstufung angemessen sei. Es bestehe auch ohne Weiteres die Möglichkeit, den Beklagten im Bereich des Landeskriminalamtes oder einer anderen Behörde weiter zu beschäftigen. Der Beklagte habe im Strafverfahren 20 Fälle eingeräumt. Hierbei handele es sich um einfache polizeiinterne Fernschreiben. Der Journalist Dr. X... habe diese Informationen in seine Presseveröffentlichungen einfließen lassen, wobei ihm die wesentlichen Grundinformationen bereits vorgelegen hätten. Die große Strafkammer habe bei der Verurteilung neben den zugunsten des Angeklagten sprechenden Gründen wie Reue, persönliche Betroffenheit und untadeliges Vorleben bewusst eine Strafe unter einem Jahr ausgesprochen, um die Folgen des § 46 Nr. 1 HBG zu vermeiden. Deshalb scheide eine zwingende Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerade aus. Vielmehr sei eine Gesamtbewertung im Lichte der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beklagten erforderlich. Dabei sei das untadelige Vorleben des Beklagten, der 30 Jahre in Diensten der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Hessen gestanden habe, zu berücksichtigen. Die streitgegenständlichen Vorfälle seien ohne eigennützige Motive geschehen. Der Beklagte habe damals den Eindruck gewonnen, dass die Verfolgung der terroristischen Täter und ihrer Machenschaften zu zögerlich erfolgt und innerhalb der Polizei wie auch in der Öffentlichkeit der Gefahr des islamischen Terrorismus zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Deshalb habe er den Eindruck gehabt, er müsse diesen Kampf gegen den Terrorismus mehr unterstützen, als ihm dies im Rahmen seines Dienstes als Sachbearbeiter der Staatsschutzdienststelle im LKA möglich gewesen sei. Heute sei er sich bewusst, dass er diese Informationen nicht hätte weitergeben dürfen. Es werde als unstreitig eingeräumt, dass ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zu vertrauenswürdigem Verhalten vorliege. Dass der Beklagte als Polizeibeamter gehandelt und besonders geheimhaltungsbedürftige Unterlagen weitergegeben habe, könne ihm nicht erschwerend angerechnet werden, da diese Umstände bereits zum Deliktstatbestand des § 353b StGB gehörten und damit bei der strafrechtlichen Beurteilung berücksichtigt worden seien. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift seien die weitergegebenen Informationen nicht als "Verschlusssache" oder "Geheim" eingestuft gewesen. Die Informationen seien ausschließlich im Aufklärungsinteresse weitergegeben worden, der Beklagte habe die Ermittlungen unterstützen, nicht behindern wollen. Persönliche Interessen oder gar finanzielle Interessen habe er nicht verfolgt. Durch keine der Veröffentlichungen sei eine strafprozessuale Maßnahme verhindert oder vereitelt worden oder sei irgendeinem der beteiligten Beamten ein Schaden entstanden. Auch sei ein gravierender immaterieller Schaden nicht entstanden. Soweit der Ermittlungsführer bei anderen Dienststellen angefragt habe, seien diese sicher irritiert gewesen, dass ein "Maulwurf" in ihren Reihen tätig gewesen sei. Über diese allgemeinen Befindlichkeiten hinaus habe allerdings keine Dienststelle ihre Arbeitsabläufe geändert, die Zusammenarbeit mit den jeweils anderen Dienststellen eingestellt oder relativiert. Die meisten der Stellungnahmen beschränkten sich auf abstrakte Schilderungen. Auch der Ansehensverlust in der Öffentlichkeit sei zu relativieren. Der eigentliche Pflichtverstoß habe nicht zu einem Ansehensverlust geführt, denn dass ein renommierter Journalist über terroristische Umtriebe und Machenschaften berichte, werde in der Öffentlichkeit nicht der Polizei, sondern der angespannten Sicherheitslage insgesamt angelastet. Ein Ansehensverlust in der Öffentlichkeit könne allenfalls aus der Berichterstattung über das Strafverfahren gegen den Beklagten selbst erfolgen. Solche Veröffentlichungen seien in der Klageschrift aber nicht vorgetragen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei insbesondere die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Die Taten in den Jahren 2001 bis 2004 lägen 7 bis 10 Jahre zurück. Zu berücksichtigen sei auch die immense persönliche Belastung für den Beklagten. Dieser leide unter diesen Verfahren und der Ungewissheit des Ausgangs. Er sei seit Mai 2004, also seit 8 Jahren unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst suspendiert, leide somit zwar keine wirtschaftliche Not, aber doch sehr an dem Aufgabenverlust, denn er sei Polizeibeamter "mit Leib und Seele" gewesen. Es sei gerade die extrem lange Verfahrensdauer und die zermürbende Ungewissheit, unter der der Beklagte leide. Der Beklagte sei im Verlauf des Verfahrens schwer erkrankt. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass der Beklagte in seinem Lebensalter vorangeschritten sei. Würde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen, so wäre dies eine sichere Entlassung in die Arbeitslosigkeit. Eine Zurückstufung bzw. Gehaltskürzung sei im Übrigen völlig ausreichend, um ihm das Unrecht seines Tuns vor Augen zu führen und ihn zu disziplinieren. Bei der Maßnahmebemessung komme es auf die Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Bedeutung des gebrochenen Geheimnisses, den verschuldeten Schaden, die Motive und Absichten und das Persönlichkeitsbild. Zwar gehöre das Gebot der Amtsverschwiegenheit zweifellos zu den Hauptpflichten eines Beamten, aber dessen Verletzung müsse nicht zwingend die Höchstmaßnahme nach sich ziehen. Mit Urteil vom 01. März 2012 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Disziplinarklage sei zulässig, sie sei insbesondere wirksam erhoben worden und leide an keinem wesentlichen Mangel im Sinne von § 60 Abs. 1 HDG. Die Klageschrift sei im Ergebnis von dem nach § 38 Abs. 2 Satz 2 HDG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Disziplinarbefugnisse im Bereich der hessischen Polizei vom 12.10.2006 (GVBI. I S. 546) von der obersten Dienstbehörde ermächtigten Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamtes gezeichnet worden. Der Staatssekretär des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport habe nämlich durch Verfügung vom 08. November 2010 (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte ) im Hinblick auf die damalige Vakanz der Positionen des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landeskriminalamts den zeichnenden Polizeipräsidenten des Polizeipräsidiums Südhessen in das Landeskriminalamt abgeordnet und ihn mit der vorübergehenden Leitung des Landeskriminalamtes beauftragt. Nach der Wiederbesetzung des Amtes des Vizepräsidenten des Landeskriminalamtes habe der jetzige Stelleninhaber im Übrigen auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich bestätigt, Kenntnis von der Disziplinarklage zu haben und diese zu billigen. Ein wesentlicher Mangel liege auch nicht deshalb vor, weil der zuständige Personalrat vor Erhebung der Disziplinarklage nicht gehört worden sei. Das Hessische Personalvertretungsgesetz enthalte nämlich keine § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG vergleichbare Beteiligungsregelung. Die Disziplinarklage sei auch begründet und in der Sache sei auf die Höchstmaßnahme zu erkennen gewesen. Der Beklagte habe nach der aufgrund der mündlichen Verhandlung und der vorgelegten Akten gewonnenen Überzeugung der Kammer ein Dienstvergehen begangen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 HDG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 5, § 13 HDG). Der Beklagte habe seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt, indem er als Beamter des Landeskriminalamtes in 20 Einzeltaten dem Journalisten Dr. X... insgesamt 20 dienstliche Vorgänge weitergegeben habe. Dies stehe zur Überzeugung der Kammer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2007 fest. Danach habe sich der Beklagte wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten strafbar gemacht und sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien für das Disziplinargericht bindend, sie könnten der Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 HDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Anlass zu weiteren Ermittlungen im Sinne von § 62 Abs. 1 Satz 2 HDG bestünden schon deshalb nicht, weil sich aus den beigezogenen Akten keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der im Strafurteil zugrunde gelegten Tathandlungen des Beklagten ergäben. Zudem habe der Beklagte den Tatvorwurf mehrfach eingeräumt. Das Gericht gehe deshalb mit dem Landgericht von der Verwirklichung des Straftatbestandes der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB) aus. Der Beklagte habe durch dieses Verhalten seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBG a.F. (= 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 69 Satz 3 HBG a.F. (= § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Ein Beamter des Landeskriminalamtes, der sich über einen langen Zeitraum von mehr als drei Jahren immer wieder der Verletzung des Dienstgeheimnisses durch Weitergabe dienstlicher Vorgänge und Informationen an einen Pressevertreter schuldig mache, habe im Kernbereich seiner o.g. Pflichten gefehlt und der Beklagte habe auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Maßgeblich dabei seien die im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegten 20 Vorgänge und nicht weitere 19 Fälle. Zwar führe die im strafgerichtlichen Verfahren insoweit erfolgte Einstellung grundsätzlich nicht dazu, dass diese Vorwürfe im Disziplinarverfahren verbraucht seien. Insoweit fehle es aber an einer ordnungsgemäßen Einführung dieser Vorwürfe in das Klageverfahren, da die Klageschrift diese weiteren Vorwürfe nicht mehr ausdrücklich aufgreife und im Einzelnen darstelle. Die in der Disziplinarklage fehlende Konkretisierung der von der strafrechtlichen Verurteilung nicht erfassten 19 Fälle könne mangels Bestimmtheit nicht zu Lasten des Beklagten gehen, zumal er diese Fälle weder im strafgerichtlichen noch im disziplinarrechtlichen Verfahren zugestanden habe. Soweit dem Beklagten ferner rechtsmissbräuchliche Abfragen in den polizeilichen Auskunftssystemen vorgeworfen würden, scheide das Verwaltungsgericht diesen Vorwurf gemäß § 61 Satz 1 HDG aus, da dies für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht falle. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme habe das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte bestimmt. Das dem Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen, der Vorwurf der Verletzung des Dienstgeheimnisses in 20 Einzeltaten über einen Zeitraum von drei Jahren, wiege schwer. Bereits der gesetzliche Strafrahmen des § 353b Abs. 1 Nr. 1 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) mache deutlich, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Beklagten nach der Wertung des Gesetzgebers um eine Straftat mit nicht unerheblichem Gewicht handele. Auch der konkrete Strafvorwurf des Landgerichts Frankfurt am Main, das bei seinem Strafausspruch von 20 Einzeltaten zu Freiheitsstrafen von jeweils 6 Monaten pro Einzelfall und von einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten auf Bewährung ausgegangen sei, indiziere ein gravierendes Fehlverhalten, zumal die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe nur knapp unter der Jahresgrenze des § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG (= § 46 Ziff. 1 HBG a.F.) liege. Auch diese Nähe zur gesetzlichen Wertung mache deutlich, dass eine Pflichtverletzung im oberen Wertungsbereich vorliege. Der Beklagte habe gegen die Pflicht, dienstliche Informationen und Ermittlungsvorgänge im Bereich des Staatsschutzes nicht an unbefugte Außenstehende weiterzugeben, nachhaltig und über einen langen Zeitraum kontinuierlich und systematisch verstoßen und damit gezeigt, dass er in dem Amt untragbar sei. Dass es sich bei den maßgeblichen Schreiben nicht zusätzlich auch noch um solche handele, die einem besonderen Geheimnisschutz ("Verschlusssache", "Geheim") unterlägen, vermöge den Vorwurf der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ebenso wenig zu mildern wie der Umstand, dass finanzielle oder andere eigennützige Motive für sein Handeln nicht festgestellt worden seien. Der vom Beklagten geäußerte Beweggrund für sein Handeln, er habe damals den Eindruck gewonnen, dass die Verfolgung der terroristischen Täter durch staatliche Stellen zu zögerlich erfolge und innerhalb der Polizei wie auch in der Öffentlichkeit der Gefahr des islamischen Terrorismus zu wenig Bedeutung beigemessen werde, stehe ersichtlich im Widerspruch zu den ihm obliegenden polizeilichen Handlungspflichten und lasse das pflichtwidrige Verhalten nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Diese Auffassung, mit der er deutlich mache, dass er sich berechtigt gefühlt habe, gegen die ihm vorgegebene Ermittlungsstrategie zu handeln und sich darüber eigenmächtig hinwegzusetzen, stehe diametral im Gegensatz zur allgemeinen beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht. Der Beklagte verkenne, dass er seine abweichende Auffassung über die ihm vorgegebenen Ermittlungsstrategien im Wege der mündlichen und schriftlichen, letztlich klageweise zu verfolgenden Remonstration (vgl. § 36 BeamtStG) verfolgen müsse und nicht die eigenmächtige Flucht in die Öffentlichkeit suchen dürfe. Die unmittelbaren Folgen seines Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb seien erheblich gewesen, schon weil es durch sein Verhalten in großem Umfang zu polizeilicher Ermittlungstätigkeit, die personelle und finanzielle Ressourcen gebunden habe, gekommen sei, um die "undichte" polizeiinterne Informationsquelle ausfindig zu machen. Ferner sei die Gefahr eines erheblichen Achtungs- und Ansehensverlusts für die Polizei und deren Arbeit zu berücksichtigen, wenn dienstliche Informationen durch rechtsmissbräuchliches Handeln eines Amtsinhabers systematisch an die Presse weitergegeben werden und dadurch das Bild eines in seiner Funktionsweise beschädigten Dienstbetriebes entstehe. Das Fehlverhalten des Beklagten sei zumindest geeignet gewesen, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität und Effizienz der Polizei als Strafverfolgungsbehörde aufs Schwerste in Misskredit zu bringen. Dass es nicht zu entsprechenden umfassenden Pressedarstellungen gekommen und dadurch der Schaden noch größer geworden sei, sei zumindest nicht das Verdienst des Beklagten und könne ihm nicht vorteilhaft angerechnet werden. Eine Regelrechtsprechung für ein Dienstvergehen, dem ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zugrunde liege, habe sich wegen der großen Spannweite denkbarer Verfehlungen nicht herausgebildet. Die Maßnahmebemessung hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens, ab. Hiervon ausgehend könne ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches disziplinarisches Gewicht haben (Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 1 D 37/97 -, juris, Rn. 16). Ein Polizeibeamter, der - wie der Beklagte - über einen langen Zeitraum systematisch vorsätzlich Straftaten begehe, die dem Kernbereich seiner Amtspflichten zuwider liefen, beeinträchtige das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit auf das Schwerste. Die Kammer halte es deshalb für angezeigt, von der Höchstmaßnahme als Richtschnur für die Bemessung der angemessenen Disziplinarmaßnahme auszugehen. Davon ausgehend komme es für die weitere Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart zugunsten des Beklagten ins Gewicht fielen, dass eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Solche durchgreifenden Milderungsgründe in Bezug auf das Persönlichkeitsbild, die persönlichen Verhältnisse und das dienstliche Verhalten des Beklagten (§ 16 Abs. 1 Satz 3 HDG) lägen indes nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen des Milderungsgrundes des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen existentiellen wirtschaftlichen Notlage zur Tatzeit (Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5/02 -, juris) lägen ersichtlich ebenso wenig vor wie solche für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat in einer besonderen Versuchssituation (Gelegenheitstat), die durch ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeigeführt sein müsse (Vgl. BVerwG, Urteil vom 05. Mai 1998 - 1 D 12/97 -, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 16). Der Umstand, dass der Beklagte bislang strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten und in seiner Dienstausübung bislang unauffällig gewesen sei, sei zwar zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, könne aber nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Es handele sich insoweit um ein Verhalten und um Leistungen, die von jedem Beamten erwartet würden und die angesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens keine andere Beurteilung rechtfertigten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1998 - 1 D 109/97 -, juris; Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4; Urteil vom 07. Februar 2008 - 1 D 4/07 -, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13). Auch im Übrigen lägen nach Überzeugung der Kammer aufgrund des Persönlichkeitsbildes oder aufgrund sonstiger Umstände keine Entlastungsgründe von solchem Gewicht vor, dass die prognostische Gesamtwürdigung den Schluss rechtfertige, der Beklagte habe das Vertrauensverhältnis noch nicht vollends zerstört. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensverlustes ergäben sich keine besonderen Umstände, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme führten. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn wie zur Allgemeinheit sei aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung endgültig zerrüttet. Der Beklagte habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er für den Dienstherrn untragbar geworden sei und dass diesem ein Verbleiben des Beklagten im Dienst nicht zugemutet werden könne, weshalb es auch auf die Frage der zumutbaren Weiterbeschäftigung nicht mehr ankomme. Auch die Allgemeinheit hätte kein Verständnis, wenn ein Polizeibeamter, der im Rahmen seiner Dienstausübung so schwerwiegende Verfehlungen, die mit seinem Dienst schlicht unvereinbar seien, begehe, weiter seinen Dienst ausüben könne. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens könne nicht maßnahmemildernd berücksichtigt werden. Die lange Dauer des Disziplinarverfahrens stehe einer in der Sache gebotenen disziplinarischen Ahndung in Form der Höchstmaßnahme grundsätzlich nicht entgegen. Da das Dienstvergehen so schwer wiege, dass der Dienstherr zu Recht von einem endgültigen Vertrauensverlust für eine weitere Beschäftigung des Beklagten im Polizeidienst ausgegangen sei, sei der Zeitablauf des Verfahrens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unbedeutend. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei auch nicht unverhältnismäßig, insbesondere geeignet und erforderlich, um den mit dem Disziplinaranspruch angestrebten Zweck zu erreichen. Sie stehe auch nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beklagten dargestellten, grundsätzlich hinzunehmenden Belastungen. Die Entfernung aus dem Dienst verfolge neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Zwecke der Generalprävention und der Gleichbehandlung. Sei das Vertrauensverhältnis vollends zerstört, könne nicht mehr davon ausgegangen werden, der Beklagte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen. Hiergegen hat der Beklagte am 21. Mai 2012 Berufung eingelegt und sie ausdrücklich "auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt". Die tatsächlichen Feststellungen und die Würdigung dieser festgestellten Tatsachen als Dienstvergehen durch das Verwaltungsgericht bleiben unangegriffen. Die Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Seine Handlungen seien altruistisch erfolgt, materielle Motive hätten keine Rolle gespielt. Praktisch in allen anderen entschiedenen Fällen von Verstößen gegen die Amtsverschwiegenheit, in denen auf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt worden sei, hätten die Beamten aber eigennützig gehandelt. Bei uneigennützigen Motiven erkenne das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig auf geringere Disziplinarmaßnahmen. Das Landgericht habe mit seiner Entscheidung zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten gerade zum Ausdruck bringen, dass das Vertrauensverhältnis nicht endgültig zerstört sein müsse und eine zwingende Entlassung aus dem Dienst nicht angezeigt sei. Es sei durch die Taten des Beklagten kein Schaden entstanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass beim Dienstherrn des Beklagten ein Vertrauensverlust eingetreten sei. So sei gegen den Beklagten keine Gehaltskürzung verhängt worden und zwar auch nicht nach dem Strafurteil; noch im Jahre 2011 habe der Beklagte von der Amtsleitung eine Geburtstagskarte bekommen. Der vor den abgeurteilten Vorgängen untadelige jahrzehntelange Dienst des Beklagten sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Beklagte verhalte sich seit nunmehr acht Jahren rechtstreu, und es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Eine verhältnismäßige Maßnahme stelle die Zurückstufung des Beklagten dar. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 1. März 2012 - 28 K 58/11.WI.D - auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Durch die Taten des Beklagten sei es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes gekommen. In den vom Beklagten zitierten Entscheidungen, die mit geringeren Disziplinarmaßnahmen geendet hätten, sei es jeweils um einmalige oder zweimalige Verfehlungen gegangen, wohingegen es beim Beklagten um die Verletzung von Dienstgeheimnissen in 20 Fällen über drei Jahre gehe. Dabei sei der Beklagte planmäßig und durchdacht vorgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (zwei Bände), drei Ordner Ermittlungsakten und acht Hefter Personalakten Bezug genommen.