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Beschluss

7 A 11543/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2019:0329.7A11543.18.00
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP), welcher zur Versagung der nach der Wahl von ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehr erforderlichen Bestätigung durch den Bürgermeister führt, ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ausübung der Führungsfunktion - hier der des Wehrleiters - durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar ist. (Rn.5) 2. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.(Rn.5) 3. Auch die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" mit dem Ziel, sich über die Öffentlichkeit Verstärkung im Sinne einer Lobby für eine erneute innerdienstliche Meinungsbildung zu beschaffen, ist geeignet, eine schwere Dienstpflichtverletzung im vorgenannten Sinne zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentlichen Äußerungen zu rein innerdienstlichen Angelegenheiten dazu führen können, in der Bevölkerung tiefgreifende Ängste zu schüren.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Oktober 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LBKG (juris: Brand/KatSchG RP), welcher zur Versagung der nach der Wahl von ehrenamtlichen Führungskräften der Feuerwehr erforderlichen Bestätigung durch den Bürgermeister führt, ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ausübung der Führungsfunktion - hier der des Wehrleiters - durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar ist. (Rn.5) 2. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen.(Rn.5) 3. Auch die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende "Flucht in die Öffentlichkeit" mit dem Ziel, sich über die Öffentlichkeit Verstärkung im Sinne einer Lobby für eine erneute innerdienstliche Meinungsbildung zu beschaffen, ist geeignet, eine schwere Dienstpflichtverletzung im vorgenannten Sinne zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die öffentlichen Äußerungen zu rein innerdienstlichen Angelegenheiten dazu führen können, in der Bevölkerung tiefgreifende Ängste zu schüren.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. Oktober 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht (I.). Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu (II.). I. Aus den Ausführungen in der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Solche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur anzunehmen, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris, Rn. 19). Dazu müssen substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Urteilselemente greifen nicht durch, wenn sich das Urteil aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 –, juris, Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 31. August 2017 – 8 ZB 16.1357 –, juris, Rn. 11). Hiernach begegnet das angefochtene Urteil keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit welcher der Kläger die Bestätigung seiner Wiederwahl zum Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten begehrt, im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bürgermeister der Beklagten war verpflichtet, die Bestätigung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – zu versagen, da der Kläger aus wichtigen Gründen im Sinne dieser Vorschrift als Wehrleiter ungeeignet ist. Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 LBKG bedarf der als ehrenamtliche Führungskraft in einer Freiwilligen Feuerwehr Gewählte der Bestätigung durch den Bürgermeister. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LBKG zu versagen, wenn der Gewählte fachlich, gesundheitlich oder aus sonstigen wichtigen Gründen ungeeignet ist. Ein sonstiger wichtiger Grund nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LBKG ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und Abwägung der widerstreitenden Interessen die Ausübung der Führungsfunktion – hier der des Wehrleiters – durch den Betreffenden unzumutbar und untragbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die ehrenamtlichen Dienstpflichten schwerwiegend verletzt werden und damit die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr ernstlich gefährdet ist. Hierzu zählt ein erheblicher Verstoß gegen die allgemeine Dienst- und Treuepflicht sowie die Pflicht, seinen Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 1. März 2013 – 7 A 11270/12.OVG –, ESOVGRP, zum wichtigen Grund nach § 12 Abs. 5 LBKG bei Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen; sowie außerdem den Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2010 – 7 A 11087/10.OVG –, BeckRS 2011, 45289, zur Übertragbarkeit der hierfür aufgestellten Maßstäbe auf den wichtigen Grund nach § 14 Abs. 5 LBKG bei Entbindung der Feuerwehrkräfte von ehrenamtlichen Führungsfunktionen). Mit Rücksicht auf die überaus große Bedeutung des Funktionierens einer Feuerwehr für das gemeine Wohl dürfen keine zu hohen Anforderungen an die Annahme einer Gefährdung im dargestellten Sinne gestellt werden. Ein Risiko darf insoweit nicht eingegangen werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. November 1991 – 6 A 10055/91.OVG – n.v., sowie den Beschluss vom 16. Februar 1996 – 12 B 10229/96.OVG – ESOVGRP). Dies gilt gleichermaßen, wenn es um die Frage der charakterlichen Eignung von Führungskräften der Feuerwehr geht. An die Qualifikation und die Sozialkompetenz eines Wehrleiters werden hohe Anforderungen gestellt. Der Bürgermeister muss sich nicht nur in fachlicher, sondern gerade auch in charakterlicher Hinsicht jederzeit auf seinen Wehrleiter verlassen können. Auf Experimente kann man es daher nicht ankommen lassen (vgl. Eisinger/Gräff, PdK Rheinland-Pfalz, Brand- und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz, Stand Februar 2019, § 14 LBKG, Ziffer 1.2 und 3.1). Die hiernach erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt vorliegend, dass die – erneute – Wahrnehmung der Wehrleiterfunktion durch den Kläger für die Beklagte nicht mehr zumutbar und untragbar ist. Der Kläger hat seine Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn in seiner vergangenen Amtszeit mehrfach gröblich verletzt. Die Aussagen, die er in seiner Funktion als Wehrleiter im Juni und im November 2016 sowie im März 2018 gegenüber Pressevertretern getroffen hat, und die sie begleitenden Umstände lassen erkennen, dass er innerdienstliche Meinungsverschiedenheiten mit dem ihm unmittelbar Dienstvorgesetzten sowie mit nach den Bestimmungen des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz im Einzelfall auch übergeordneten Aufgabenträgern in der Öffentlichkeit austrägt, ohne dabei Rücksicht auf die Interessen seines Dienstherrn zu nehmen. Auch seine weiteren Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem von ihm am 25. Juni 2012 an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land verfassten Schreiben und der am 7. Oktober 2016 erfolgten Außerdienststellung des Abrollbehälters Gefahrgut, der im Eigentum des Eifelkreises Bitburg-Prüm steht, offenbaren seine charakterliche Ungeeignetheit zur Ausübung einer Führungsfunktion. Denn auch hiermit wird deutlich, dass der Kläger unter bewusster Umgehung seines Dienstvorgesetzten immer wieder eigenmächtige Entscheidungen trifft, die Zuständigkeiten anderer nicht anerkennt und seine eigenen Kompetenzen überschreitet; er forderte damit zugleich weitreichende nachteilige Folgen auf Seiten seines Dienstherrn bewusst heraus. Dadurch hat er das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn grundlegend erschüttert und nachhaltig zerstört. Die aus diesen Verhaltensweisen abzuleitende Persönlichkeitsstruktur ist mit den an Führungskräfte einer Feuerwehreinheit zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar. Zu den für den Senat für diese Einschätzung maßgebenden Vorfällen gilt im Einzelnen folgendes: Der am 7. Juni 2016 auf der Internetseite der Lokalzeitung „Trierischer Volksfreund“ erschienene Artikel mit der Überschrift „Das Nachspiel zur Flut im Eifelkreis: Wehrleiter kritisiert Koordination der Unwetter-Einsätze“ belegt in nahezu typischer Weise, welche nachrangige Bedeutung er den Interessen seines Dienstherrn gegenüber seinem Bedürfnis zur öffentlichen Diskussion über aus seiner Sicht falsche Entscheidungen beimisst. So heißt es in diesem Artikel unter anderem wörtlich: Beim Einsatz der Rettungskräfte am Wochenende ist für A. nicht alles rund gelaufen. Der Bitburger Wehrleiter kritisiert, dass es eine zentrale koordinierende Stelle gebraucht hätte, wie sie bei Alarmstufe 4 vorgeschrieben ist. Die hat der Kreis aber nicht ausgerufen. Ein Versäumnis, sagt A.. Nicht nötig, findet der Landrat. Alarmstufe 4, das ist schon eine Hausnummer. Es ist die zweithöchste Alarmierungsstufe überhaupt – und sie wurde im Eifelkreis bisher noch nie ausgerufen. Bitburgs Wehrleiter A. hat aber genau das beim Hochwassereinsatz vermisst… Für A. steht nach dem Großeinsatz mit 2000 Rettungskräften fest, dass nicht alles rund gelaufen ist. „Keiner hatte wirklich den Überblick, wo welche Einsatzkräfte gerade sind und wo noch Leute und Material wie Pumpen oder Bohlen zur Verfügung stehen“, kritisiert A.. „Bei einer solchen Schadenslage, die sich fast über den ganzen Kreis erstreckt, wäre eine koordinierende Einsatzstelle absolut notwendig gewesen“, sagt A.. So habe jeder seine eigene Suppe gekocht. Funktioniert hat das Ganze trotzdem. Auch in A.s Augen. Aber, so kritisiert er: „Das lief alles nur wegen des enormen persönlichen Einsatzes aller Rettungskräfte und der Hilfe der Bürger. Organisation und Koordination waren nicht optimal.“… „Wir sollten das nutzen, um besser zu werden.“ Und er findet: „Was soll denn noch passieren, bevor wir diese Strukturen mal leben? Wenn man eine Alarmstufe 4 einmal bei solchen Lagen übt, klappt es auch besser, wenn es wirklich eine Katastrophe gibt.“ Der Kläger hat die in dem Artikel wiedergegebenen Inhalte seiner Aussagen nicht in Abrede gestellt. Es steht zudem fest, dass er den Bürgermeister der Beklagten als seinen Dienstvorgesetzten über die von ihm hiermit öffentlich ausgesprochene Kritik an der Organisation des Einsatzes durch die Kreisverwaltung nicht zuvor informiert und sich mit diesem hierüber nicht abgestimmt hatte. Hierdurch hat der Kläger unter Missachtung der aus § 120 Abs. 1 LBG abzuleitenden Pflicht zur Einhaltung des Dienstweges, die wie die sonstigen Beamtenpflichten gemäß § 7 Abs. 1 LBG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 HS 2 LBKG auch für ihn als Ehrenbeamten gilt, das Verhalten einer anderen Gebietskörperschaft in einem Einsatzfall im Nachhinein öffentlich kritisiert und damit zugleich die aus § 35 S. 1 BeamtStG folgende Pflicht zur Loyalität sowie zur Beratung und Unterstützung gegenüber seinem Dienstherrn in erheblicher Weise verletzt. Es liegt auf der Hand, dass derartige Äußerungen in der Öffentlichkeit zu einem für die Allgemeinheit so wichtigen Thema der Gefahrenabwehr zum einen zur Verunsicherung in der Bevölkerung und zum anderen zu heftigen Reaktionen der verantwortlichen und von ihm kritisierten Entscheidungsträger führen können. Dies war auch für den Kläger ohne Weiteres vorhersehbar, wenn nicht gar beabsichtigt. Ebenso drängt es sich auf, dass die Nachbereitung eines Einsatzes, der sich zudem erst zwei Tage zuvor ereignet hatte, nicht vor den Augen der Öffentlichkeit, sondern zunächst nur intern unter Beteiligung der hierfür verantwortlichen Personen zu erfolgen hat. Losgelöst davon, dass ihm für solche öffentlichen Äußerungen ohne vorherige Absprache mit seinem Dienstvorgesetzten die Befugnis fehlte, hat der Kläger mit der von ihm gewählten Vorgehensweise und der damit letztlich auf seinen Dienstherrn zurückfallenden Kritik diesen der Gefahr ausgesetzt, von ernsthaften – und berechtigten – Missstimmungen von Seiten des Landkreises betroffen zu werden. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob dies infolge der öffentlichen Berichterstattung tatsächlich so eingetreten ist. Ein nahezu identisches Vorgehen des Klägers, nunmehr jedoch mit unmittelbarer Zielrichtung gegen seinen Dienstherrn, lässt sich im Zusammenhang mit dem am 23. November 2016 in der Lokalzeitung „Trierischer Volksfreund“ veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Es ist zum Heulen“ feststellen, der häufige Sirenenalarmierungen in der Stadt Bitburg zum Gegenstand hatte. Aus einer E-Mail des für diesen Artikel verantwortlichen Redakteurs vom 15. November 2016 ergibt sich, dass der Kläger gegenüber diesem auf die Frage nach dem Grund für die in letzter Zeit in Bitburg auffallend häufigen Sirenenalarmierungen mitteilte, er als Wehrleiter habe die „Verantwortung und die Einsatzbereitschaft“ der Feuerwehr Bitburg nach Feierabend [gemeint ist hiermit die Zeit zwischen 16.30 und 07.30 Uhr an den Wochentagen, Anmerkung des Senats] und am Wochenende abgelehnt. Es gebe keinen Bereitschaftsdienst mehr. Deshalb habe er als Wehrleiter die Alarmstufen erhöht, was die Sirenenalarmierungen erkläre. In dem anschließend erschienenen Presseartikel wurden diese Informationen wiedergegeben. Ergänzend hierzu wurde in diesem Zusammenhang dort außerdem ausgeführt: Denn ohne diensthabenden Maschinisten auf der Feuerwache, der auch stets als Fahrer des ersten Einsatzfahrzeuges fungiert habe, sei nicht gewährleistet, dass die Feuerwehr ihre gesetzliche Einsatzfrist von acht Minuten bis zum Zielort einhalten könne, heißt es aus den Reihen der Mannschaft. Da werktags ab circa 16.30 Uhr kein Bereitschaftsdienst mehr im Hause sei, habe man sämtliche Alarmstufen erhöhen müssen. Der Kläger stellt auch insoweit nicht in Abrede, die aus der E-Mail des verantwortlichen Redakteurs ersichtlichen Informationen an die Presse weitergeleitet zu haben. Anzumerken ist, dass er entgegen seinem Eingeständnis im Zulassungsantrag nicht nur angab, als Wehrleiter für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr verantwortlich zu sein, sondern darüber hinaus offenbarte, gegenüber seinem Dienstherrn die Verantwortung (als Wehrleiter) und für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr Bitburg abgelehnt zu haben. Er hat damit die Inhalte seines innerdienstlich an den Bürgermeister der Beklagten gerichteten Schreibens vom 29. September 2016 in die Öffentlichkeit getragen. Dort führte er unter wortgleicher Verwendung dieser Formulierung als Reaktion auf den zum 1. Oktober 2016 wegfallenden Bereitschaftsdienst aus, es befremdlich und beschämend zu finden, dass die Kündigung hinter seinem Rücken und ohne jegliche Information erfolgt sei. Mit dieser Kündigung lehne er die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr Bitburg ab. Hiermit hat der Kläger versucht, über die Öffentlichkeit auf seinen Dienstherrn einzuwirken. Damit hat er eine Dienstpflichtverletzung in Form der sogenannten „Flucht in die Öffentlichkeit“ begangen. Der Beamte ist zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Interesse eines geordneten Ablaufs der öffentlichen Verwaltung und zur Wahrung der Vertraulichkeit in internen Dienstangelegenheiten verpflichtet. Die Verwaltung ist im Interesse möglichst effektiver, objektiver und von sachfremden Erwägungen unbeeinflusster Wahrnehmung der ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben auf einen von sachfremden Einflüssen freien Prozess der Meinungs- und Entscheidungsbildung angewiesen. Jeder Beamte ist daher gehalten, diesen Meinungs- und Entscheidungsprozess nach außen hin gegen Einflüsse möglichst abzuschirmen, die nicht allein der Sache dienen. Das bindet ihn auch dann, wenn er selbst mit den zu treffenden Entscheidungen nicht einverstanden sein sollte, zur Loyalität gegenüber seinem Dienstherrn im Hinblick auf die Kontakte zur Öffentlichkeit, insbesondere zur Zurückhaltung in der Publizierung von internen Angelegenheiten, und zwar selbst dann, wenn sie nicht einer konkreten Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die in der Publizierung von internen Vorgängen liegende „Flucht in die Öffentlichkeit“ ist jedenfalls dann als Pflichtverletzung zu werten, wenn sich der Beamte zum Zweck der Verstärkung durch eine Lobby an die außerdienstliche Öffentlichkeit gewendet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1983 – 1 D 54/82 –, BVerwGE 76, 76 = BeckRS 1983, 30435036; BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04 –, juris, Rn. 26). Der Kläger hat die Abschaffung des Bereitschaftsdienstes öffentlich kritisiert und versucht, sich über die Öffentlichkeit Verstärkung im Sinne einer Lobby für eine erneute innerdienstliche Meinungsbildung zu seinen Gunsten zu holen. Seine Reaktionen auf die Abschaffung des Bereitschaftsdienstes sind eindeutig. Die Erhöhung der Alarmstufen, insbesondere aber die von ihm gegenüber seinem Dienstherrn abgelehnte Verantwortung als Wehrleiter und die Verneinung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr, machen deutlich, dass er mit der Abschaffung des Bereitschaftsdienstes in keiner Weise einverstanden war. Ebenso zeigt die öffentliche Preisgabe seiner Reaktionen, dass er damit auch zugleich öffentlich Kritik an der hierfür ursächlichen Entscheidung seines Dienstherrn üben wollte, zumal sich aus der Anfrage des verantwortlichen Redakteurs keinerlei sachlicher Anknüpfungspunkt dafür ergab, die Inhalte seines innerdienstlichen Schreibens vom 29. September 2016 publik zu machen. Mit der bloßen Mitteilung der rein objektiven Tatsachen hat er demnach versucht, für seine eigenen Vorstellungen über innerdienstliche Angelegenheiten durch eine „außerdienstliche Lobby“ zu werben. Vorliegend hat der Kläger mit diesen Mitteilungen zugleich gegen die aus § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG folgende Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. Die von ihm mitgeteilten Tatsachen waren weder offenkundig, noch bedurften diese ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG. Mögen die vermehrten Sirenenalarmierungen sowie die Einstellung des Bereitschaftsdienstes zu diesem Zeitpunkt bereits allseits bekannt gewesen sein, so trifft dies aber auf seine an dieser Maßnahme geäußerte Kritik, die Heraufsetzung der Alarmstichworte und erst recht nicht auf die von ihm innerdienstlich als Wehrleiter abgelehnte Verantwortung für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr zu. Es handelte sich hierbei auch zweifellos nicht um Vorgänge, die üblicherweise in der Öffentlichkeitsarbeit einer Behörde publiziert werden, um dem Demokratieprinzip gerecht zu werden (vgl. insoweit zur Begriffsdefinition der Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen: Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 37 Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Wie jeder andere Staatsbürger genießt der Beamte den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; er muss dabei aber die Grenzen beachten, die sich aus seinen Dienstpflichten ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvR 1780/04 –, juris, Rn. 27). Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger innerdienstliche, die Organisation der Feuerwehr betreffende Entscheidungen seines Dienstvorgesetzten öffentlich kritisiert hat. Dies ist mit seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, Zurückhaltung und Loyalität nicht vereinbar. Hierbei vermag er auch nicht mit seinem Einwand im Zulassungsantrag durchzudringen, bereits sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um seine (berechtigten) Bedenken kundzutun. Unterliegt der Beamte – wie hier – in einem internen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess, ohne dass er sich konkreten Weisungen zu beugen hat, dann hat er die sich daraus ergebende Entscheidung vorbehaltlich immer wieder erneuerten Vortrags seiner Gegenauffassung im innerdienstlichen Verkehr – ggf. unter Einschaltung der Aufsichtsbehörden bis hin zum fachlich zuständigen Ministerium – zu dulden. Er darf sich jedenfalls nicht, schon gar nicht zum Zwecke der Verstärkung durch eine Lobby, an die außerdienstliche Öffentlichkeit wenden. Das würde, wie ausgeführt, den innerdienstlichen Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess mit der Gefahr sachfremder Einwirkungen belasten und liegt nicht im Interesse einer an dem Gebot der Effektivität, der Nützlichkeit und der Sachlichkeit orientierten öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1983 – 1 D 54/82 –, BVerwGE 76, 76 = BeckRS 1983, 30435036). In identischer Weise, nunmehr jedoch in massiv gesteigerter Form, stellen sich schließlich die Äußerungen des Klägers dar, die er im Zusammenhang mit dem auf der Internetseite des Südwestrundfunks am 15. März 2018 erschienenen Artikel mit der Überschrift „Freiwillige Feuerwehr Bitburg: Einsatzbereitschaft in Gefahr?“ getätigt hat. In diesem Artikel heißt es unter anderem: In der Stadt Bitburg schlägt der oberste Feuerwehrmann Alarm: Es werde für die Feuerwehr immer schwieriger, in der vorgeschriebenen Zeit von acht Minuten am Einsatzort zu sein. Zum Glück ist bisher nichts passiert. Aber wie lange noch? … Wehrleiter A. kann sich noch gut an den Einsatz vor ein paar Tagen auf der B51 erinnern. Zwei Lkw prallen frontal aufeinander. Beide Fahrer schwer verletzt, Diesel läuft aus. Was niemand mitbekommen hat: Bei der Bitburger Feuerwehr lief an diesem Nachmittag offenbar einiges schief. Es gab laut Wehrleiter A. zu wenig Personal, um die Einsatzfahrzeuge zu besetzen. „Zwei Fahrzeuge mussten lange stehen bleiben, bis nach dem dritten Alarm endlich Fahrer ankamen, die das Fahrzeug fahren durften. Es war Freitagnachmittag um halb drei und keiner war da“, so A.. Bei der Feuerwehr in Bitburg komme es immer häufiger zu solchen Personalengpässen, sagt der Wehrleiter. Viele ehrenamtliche Feuerwehrleute arbeiten tagsüber außerhalb von Bitburg. Wenn es brennt, seien sie einfach nicht schnell genug da. Auch abends und am Wochenende gebe es das Problem. „Die Praxis ist so, dass der Feuerwehrmann alarmiert wird und dann selbst entscheiden muss, ob er zum Einsatz kommen kann. Ob er auf ein Kind aufpassen muss, ob er Alkohol getrunken hat oder ob er krank ist, muss jeder Feuerwehrmann selbst entscheiden“, erzählt A.. Schwierig sei auch, dass es keine Rückmeldungen gäbe. Es gelte das Prinzip: „Wer kommt, der kommt“. Deshalb wüsste man immer erst, wer da ist, wenn die Feuerwehrfahrzeuge gefüllt werden und alle ausrücken, kritisiert der Wehrleiter. Bei jedem Alarm hat A. ein mulmiges Gefühl. Der Wehrleiter will daher weg von dieser „Zufallsalarmierung“, bei der am Ende niemand weiß, ob auch wirklich genug Feuerwehrleute da sind. Er schlägt einen ehrenamtlichen Bereitschaftsdienst vor. Freiwillige Feuerwehrleute könnten so gegen eine Aufwandsentschädigung verpflichtet werden, zu bestimmten Zeiten an Einsätzen teilzunehmen. Denn in Bitburg eine Berufsfeuerwehr einzuführen, sei utopisch. „Aber man könnte durch geschickte Modelle auch einen Bereitschaftsdienst einführen, dass zu jeder Zeit ein gewisses Stammpersonal zur Verfügung steht“, ist sich A. sicher. … Bitburgs Bürgermeister B. (CDU) sieht akut keinen Handlungsbedarf. Er will zunächst die Ergebnisse eines externen Gutachtens zur Personalsituation bei der Feuerwehr abwarten. Für Wehrleiter A. drängt die Zeit: „Wir hatten bislang immer Glück. Wir konnten immer jedem helfen, der Hilfe gebraucht hat. Aber man sollte nicht darauf spielen, dass man immer Glück hat.“ Mit diesen von dem Kläger inhaltlich wiederum nicht in Abrede gestellten Aussagen hat er wiederholt und in aller Offenheit zu rein dienstinternen Fragen Stellung bezogen, die die Organisation und die Personalausstattung der Feuerwehr betrafen. Hiermit im Zusammenhang stehende Entscheidungen seines Dienstherrn hat er zugleich massiv kritisiert und damit der Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Bürgermeister der Beklagten als seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten endgültig die Grundlage entzogen. Die von dem Kläger anhand eines konkreten Einsatzfalls mit zwei schwerverletzten Personen beschriebenen Schwierigkeiten bei der zeitnahen Besetzung von Einsatzfahrzeugen sowie seine Angaben zu allgemeinen Personalengpässen bei der Feuerwehr in Bitburg und zu dem deswegen immer häufiger auftretenden Problem, die grundsätzlich vorgesehene Einsatzgrundzeit von acht Minuten zu erreichen, stellen rein interne Dienstangelegenheiten dar. Sie sind schon für sich genommen ohne Weiteres geeignet, das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung – ob zu Recht oder nicht sei dahingestellt – erheblich zu beeinträchtigen. Es steht auch außer Frage, dass der Kläger durch die Benennung dieser Umstände aus seiner Sicht bestehende Missstände an der Personal- und Einsatzplanung seines Dienstherrn öffentlich anprangern und zum Gegenstand öffentlicher Diskussionen machen wollte. Eine andere Zielrichtung kann diesen ohne Weiteres als drastisch zu bezeichnenden Formulierungen im Zusammenhang mit den darüber hinaus von dem Kläger mitgeteilten persönlichen Einschätzungen und (emotionalen) Bewertungen nicht entnommen werden. So hat er als Wehrleiter einer Feuerwehreinheit öffentlich davon gesprochen, aufgrund der derzeitigen Einsatz- und Personalsituation bei jeder Alarmierung ein „mulmiges Gefühl“ zu haben und dass man „bislang immer Glück“ gehabt habe. Indem der Kläger zur Abwendung dieser aus seiner Sicht aktuell bestehenden Probleme konkrete Änderungsvorschläge – nämlich die (Wieder-)Einführung eines Bereitschaftsdienstes – öffentlich thematisiert, gibt er zugleich für jedermann zu erkennen, mit der derzeitigen abweichenden Einschätzung dieser Situation durch seinen Dienstherrn und der von diesem getroffenen Organisationsentscheidung eben nicht – und zwar unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt – einverstanden zu sein. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Kläger diese Aussagen im Kontext mit einer zunächst allgemein gehaltenen Anfrage des verantwortlichen Redakteurs über die Probleme des Nachwuchsmangels bei der Feuerwehr getroffen haben sollte. Die persönliche Bewertung der aktuellen Situation hat er eigenständig und in der oben dargestellten Art und Weise in der Öffentlichkeit weit jenseits des Zulässigen vorgenommen. Hierbei ist auch nicht erkennbar, dass und welche seiner Aussagen von dem Redakteur unzutreffend und „reißerisch“ wiedergegeben worden sein sollten. Der Kläger hat diese von ihm in dem Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung weder näher konkretisiert noch einzelne ihm zugeschriebene Aussageinhalte des Presseartikels in Abrede gestellt. Anhand der in der Verwaltungsakte befindlichen E-Mail des verantwortlichen Redakteurs des Südwestrundfunks an die Beklagte vom 12. März 2018 lässt sich im Übrigen nachvollziehen, dass die in dem Artikel wiedergegebenen Aussagen tatsächlich von dem Kläger stammen. Es bedurfte auch nicht der von dem Kläger mit dem Zulassungsantrag geforderten ausdrücklichen Benennung von vorausgehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einführung eines Bereitschaftsdienstes. Zum einen war dies – u.a. aufgrund der vorausgehenden Flucht des Klägers in die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung aus dem November 2016 – ohnehin nicht nur im näheren Umfeld der Feuerwehrangehörigen bekannt. Darüber hinaus ist es einem Beamten auch losgelöst von der Preisgabe vorausgegangener innerdienstlicher Differenzen grundsätzlich verwehrt, sich – wie hier – zum Zwecke der Verstärkung durch eine Lobby mit innerdienstlichen Angelegenheiten an die Öffentlichkeit zu wenden. Mit diesen Äußerungen hat der Kläger auch in diesem Fall zugleich und damit erneut gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung verstoßen. Es war nicht offenkundig, dass die vorgesehene Einsatzgrundzeit von acht Minuten in einer Vielzahl der Einsätze – der Kläger hat gegenüber dem Redakteur des Südwestrundfunks ausweislich dessen E-Mail vom 12. März 2018 von 80 Prozent der Einsätze gesprochen – nicht erreicht wird. Soweit der Kläger die Offenkundigkeit der weit überwiegend nicht eingehaltenen Einsatzgrundzeit damit zu begründen versucht, dass sich diese aus der für jedermann einsehbaren Internetseite der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitburg und der dort abrufbaren Liste über die Einsätze ablesen ließe, hat die Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass dies nicht der Fall ist. Tatsächlich werden dort Einsätze nur nach dem Einsatzdatum und unter Hinzufügung einer Uhrzeit – offensichtlich der Alarmierungszeit – erfasst. Hieraus lässt sich aber nicht nachvollziehen, wie lange es nach der Alarmierung noch bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte am Einsatzort gedauert hat. Die konkreten Abläufe und Schwierigkeiten bei dem Einsatz mit zwei schwerverletzten Personen wenige Tage vor Erscheinen des Presseartikels waren ebenfalls bis zum Erscheinen des Presseartikels weder jedermann bekannt, noch hätten diese jedermann bekannt sein können (vgl. zum Begriff der Offenkundigkeit auch: OVG RP, Urteil vom 4. November 2010 – 3 A 10736/10.OVG –, juris, Rn. 49). Der Umstand, dass Mitglieder der Presse den Einsatz beobachtet und hierbei intern geführte Gespräche am Einsatzort mitverfolgt haben sollen, vermag hieran nichts zu ändern. Aus dieser im Zulassungsantrag aufgestellten Behauptung ergibt sich schon nicht, dass hierbei zugleich die von dem Kläger umfassend offenbarten Hintergründe der Schwierigkeiten bei diesem Einsatzgeschehen den vor Ort anwesenden Pressevertretern bekannt geworden sein könnten. Losgelöst hiervon kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Berichterstattung hierüber zwangsläufig zu erwarten gewesen wäre. Diese beiden letztgenannten Pflichtverletzungen wiegen besonders schwer, ohne dass es hierbei noch zusätzlich darauf ankommt, ob der Kläger mit seinem Verhalten zugleich gegen die innerdienstliche Weisung vom 17. November 2016 zur Pressearbeit verstoßen hat, was aber ebenfalls nahe liegt. Sie waren geeignet, in der Bevölkerung – aber auch in den eigenen Reihen unter den Feuerwehrangehörigen – tiefgreifende Ängste zu schüren. Das Verwaltungsgericht hat diese Äußerungen des Klägers völlig zu Recht als den öffentlich erhobenen Vorwurf, in Sachen Brandschutz auf Glück zu spielen, bewertet. Es ist hierbei nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob es zu derartigen Verunsicherungen auch tatsächlich in weitem Umfang gekommen ist, wenngleich sich dies noch weiter erschwerend auf das dem Kläger anzulastende Fehlverhalten auswirken würde. Spätestens nach diesem Verhalten durfte und musste der Bürgermeister der Beklagten davon ausgehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und ihm nachhaltig gestört und auch nicht wieder hergestellt werden konnte. Da der Kläger zuletzt noch im Verlaufe des im August 2017 durchgeführten Mediationsverfahrens auf seine Außenwirkung hingewiesen worden war, gilt dies für diese Äußerungen aus März 2018 in besonderem Maße. Gleichgelagerte Verhaltensweisen, die Ausdruck seiner fehlenden Loyalität und der von ihm zu fordernden Bereitschaft zur vertrauensvollen und auf Abstimmung sowie auf Kooperation ausgerichteten Zusammenarbeit mit weiteren (übergeordneten) Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes sind, haben sich darüber hinaus auch in sonstigen Tätigkeitsbereichen des Klägers gezeigt. So hat der Kläger mit seinem unmittelbar an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bitburg-Land gerichteten Schriftsatz vom 25. Juni 2012 unter nur nachrichtlicher Beteiligung seines Dienstvorgesetzten sowie des Kreisfeuerwehrinspektors, des Technischen Hilfswerks und des Deutschen Roten Kreuzes aus seiner Sicht vorherrschende Missstände bei dem Führungsdienst dieser Verwaltungseinheit bemängelt. Auch wenn dieser Vorfall bereits mehrere Jahre zurückliegt und sich der Kläger im Nachhinein für dieses Verhalten entschuldigt haben soll, lassen die oben aufgezeigten Geschehnisse aus jüngerer Zeit doch gerade erkennen, dass er nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage ist, von diesen ihn offensichtlich prägenden Verhaltensmustern Abstand zu nehmen. Auch sein Verhalten bei der Außerdienststellung des Abrollbehälters Gefahrgut am 7. Oktober 2016 belegt dies. Der Kläger hat diese Handlung ohne jeglichen Zweifel als Wehrleiter und nicht – nur oder zugleich – als für die Stadt Bitburg bestellter Gefahrstoff- bzw. Feuerwehrgerätewart ausgeführt. Die an dem Abrollbehälter angebrachten Hinweisschilder, die er mit seinem Namen und der Funktionsbezeichnung des Wehrleiters beschriftet hat, lassen keine andere Bewertung zu. Hiermit hat der Kläger nach außen zu erkennen gegeben, in welcher Funktion er sich hierfür verantwortlich sah und zugleich schriftlich manifestiert, wer diese Handlung gegenüber den zunächst hiervon unmittelbar betroffenen Feuerwehrangehörigen getroffen hat. Der Umstand, dass er mit dieser Handlung rein objektiv bzw. tatsächlich unter Umständen den Pflichtenkreis eines Gerätewarts umfassende Schadensabwehrmaßnahmen getroffen hat, vermag hieran nichts zu ändern. Die von ihm bewusst gewählte und nach außen dokumentierte Vorgehensweise ist eindeutig. Auch für den Fall, dass der Kläger (auch) als Gerätewart gehandelt haben sollte, stand es ihm nicht frei, so eigenmächtig vorzugehen, wie er dies vorliegend getan hat. Die aus den Funktionen des Wehrleiters und des Gerätewarts resultierenden Pflichtenkreise stehen nämlich nicht im Widerspruch zueinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Es wäre möglich gewesen, zeitgleich mit der von ihm erkannten bzw. angenommenen Gefährdungslage auch seinen Dienstherrn über die von ihm beabsichtigten Maßnahmen, die angesichts des fremden Eigentums des Eifelkreises Bitburg-Prüm, in welches hiermit eingegriffen werden sollte, ohnehin kraft Natur der Sache nur von vorläufiger Art hätten sein können, zu unterrichten und sich mit ihm hierüber – ggf. telefonisch – abzustimmen. Indem der Kläger seinen Dienstvorgesetzten erstmals am 10. bzw. 11. Oktober 2016 über seine von ihm zudem als abschließend und endgültig befundene Entscheidung vom 7. Oktober 2016 unterrichtete, hat er auch in diesem Fall seine weiterhin fortbestehende Pflicht zur Loyalität gegenüber diesem verletzt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass weder der Landkreis noch die Beklagte die von ihm ausgehende „Abmeldung“ dieses Einsatzmittels unmittelbar rückgängig gemacht oder schlicht ignoriert habe, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Dies hat auf die Bewertung seines Verhaltens keinen Einfluss. Es kommt nicht darauf an, ob grundsätzlich ein Handlungsbedarf bestand und ob auch der Landkreis die Feststellungen des Klägers zum Anlass nehmen musste, um die Einsatztauglichkeit des Abrollbehälters eingehend zu überprüfen. Auch hier liegt der Pflichtverstoß vielmehr darin begründet, dass weitreichende und ganz offensichtlich erhebliches Konfliktpotential bergende Entscheidungen zunächst eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem hiervon unmittelbar betroffenen Dienstherrn getroffen worden sind. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die vom Verwaltungsgericht außerdem zugrunde gelegten Verhaltensweisen – die Heraufsetzung der Alarmstichworte im September 2016, die Äußerungen über den Bürgermeister der Beklagten bei einer Besprechung im März 2018, die Nichtteilnahme an einem Gesprächstermin im Juni 2018 – sowie die in einzelnen klägerischen Schreiben enthaltenen Formulierungen (E-Mails vom 4. Mai und 11. Oktober 2016) und Fristsetzungen gegenüber seinem Dienstvorgesetzten (u.a. in seinem Schreiben vom 29. September 2016) von zusätzlicher Bedeutung sind. Die Einschätzung der mangelnden charakterlichen Eignung lässt sich auch ohne diese weiteren Vorgänge auf eine ausreichende tragfähige Grundlage stützen. Schon die oben im Einzelnen aufgeführten Pflichtverstöße aus dem alltäglichen Umgang mit seinem Dienstvorgesetzten und weiteren Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes zeichnen ein in sich stimmiges Bild von dem Kläger, das dessen charakterliche Ungeeignetheit als Führungskraft bestätigt. II. Die Rechtssache weist schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache in diesem Sinne nur dann zu, wenn der Streitfall die Entscheidung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechts- oder Tatsachenfrage erfordert, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. November 2008 – 1 BvR 2587/06 –, DVBl. 2009, 41). Die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob den ihm obliegenden Verpflichtungen aus seiner Tätigkeit als Ehrenbeamter oder seinen Pflichten als zugleich bei der Beklagten hauptberuflich angestellter Gerätewart im Einzelfall – konkret bei der Außerdienststellung des Abrollbehälters Gefahrgut – der Vorrang einzuräumen sei, ist vorliegend schon nicht klärungsfähig. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil sich diese beiden Pflichtenkreise nach den unter Ziffer I. getroffenen Ausführungen vorliegend nicht gegenseitig ausschließen. Im Übrigen ist insoweit nicht hinreichend substantiiert dargetan, das an der Klärung dieser Frage ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen könnte. Nach alledem war der Berufungszulassungsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.