Urteil
8 A 10291/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein außerhalb des Bebauungsplangebiets liegender Nachbar hat keinen Anspruch, vor ausnahmsweise im Plangebiet zulässigen kirchlichen Nutzungen geschützt zu werden.
• Eine Befreiung von einer Bebauungsplanfestsetzung kann ins Leere laufen, wenn die Festsetzung funktionslos geworden ist.
• Bei der Abwägung nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die Gewährleistung der Religionsausübung und die konkrete Nutzungsprognose der Einrichtung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Bauvorbescheid für Moschee: Befreiung und Vertrauensschutz entfallen bei Funktionslosigkeit des Bebauungsplangebots • Ein außerhalb des Bebauungsplangebiets liegender Nachbar hat keinen Anspruch, vor ausnahmsweise im Plangebiet zulässigen kirchlichen Nutzungen geschützt zu werden. • Eine Befreiung von einer Bebauungsplanfestsetzung kann ins Leere laufen, wenn die Festsetzung funktionslos geworden ist. • Bei der Abwägung nach § 15 Abs. 1 BauNVO sind die Gewährleistung der Religionsausübung und die konkrete Nutzungsprognose der Einrichtung zu berücksichtigen. Der Kläger beantragte 2007 einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee auf einem Grundstück innerhalb des Bebauungsplans Nr. 631 (Gewerbe-/Industriegebiet). Die Verwaltung erteilte den Bauvorbescheid unter Inaussichtstellung einer Ausnahme von der Gebietsbestimmung und einer Befreiung vom Zu‑ und Ausfahrtverbot. Die Beigeladene, Eigentümerin eines Wohnhauses ca. 110 m gegenüber der Straße, widersprach mit Blick auf zu erwartenden Verkehr, Lärm und die Veränderung der Gebietseigenart. Der Widerspruchsbescheid hob den Bauvorbescheid auf; das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt. Die Beigeladene berief gegen diese Entscheidung mit der Behauptung, das Gewerbegebiet würde durch weitere kirchliche Nutzung in ein anderes Gebiet „umkippen“ und das Zu‑/Ausfahrtverbot schütze auch die Wohnbebauung. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet. • Kein drittschützender Anspruch: Die Beigeladene hat als außerhalb des Plangebiets liegende Nachbarin keinen Anspruch, vor der ausnahmsweise zulässigen kirchlichen Nutzung im Gewerbegebiet geschützt zu werden. • Funktionslosigkeit der Festsetzungen: Das Zu‑ und Ausfahrtverbot und die Vorgabe der geschlossenen Bauweise sind funktionslos geworden, weil zahlreiche bereits genehmigte Zu‑ und Ausfahrten die planerische Steuerungswirkung verloren haben; daher entfällt ein schutzwürdiges Vertrauen in die Durchsetzung dieser Festsetzungen. • Befreiung ins Leere: Die im Bauvorbescheid angedachte Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von dem Zu‑/Ausfahrtverbot ist wirkungslos, weil die zugrundeliegende planungsrechtliche Festsetzung de facto nicht mehr durchsetzbar ist. • Abwägung und Rücksichtnahme (§15 Abs.1 BauNVO): Die konkrete Nutzung der Moschee (kleine Gemeinde, zwei Gebetsräume, ca. 120 Mitglieder regional) und die zeitliche Verteilung der Gebete führen zu keiner unzumutbaren Belästigung; bei der Abwägung ist die verfassungsrechtliche Bedeutung der Religionsausübung zu berücksichtigen. • Nutzungsprognose und Minderbelastung: Realistische Prognosen (geringe Teilnehmerzahlen insbesondere beim Morgengebet) und die Möglichkeit, etwaige Lärmschutzauflagen im Genehmigungsverfahren zu treffen, sprechen gegen ein Unzumutbarkeitsurteil. • Prozesskosten: Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beigeladenen wird zurückgewiesen; der Widerspruchsbescheid, der den Bauvorbescheid zur Errichtung der Moschee aufgehoben hatte, ist rechtswidrig. Der Bauvorbescheid ist rechtmäßig, weil die gefährdeten planungsrechtlichen Schutzwirkungen (Zu‑/Ausfahrtverbot, geschlossene Bauweise) vor Ort funktionslos geworden sind und die insoweit in Aussicht gestellte Befreiung somit ins Leere läuft. Zudem verletzt das Vorhaben keine rücksichtspflichtigen Nachbarinteressen nach § 15 Abs.1 BauNVO: Bei objektiver Nutzungsprognose und Abwägung unter Berücksichtigung der Religionsfreiheit sind die zu erwartenden Verkehrs‑ und Lärmeinwirkungen nicht unzumutbar. Daher besteht kein Anspruch der Beigeladenen auf Abweisung des Bauvorhabens; sie hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.