Beschluss
19 L 153/24
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0816.19L153.24.00
57Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das für die Funktionslosigkeit der von Festsetzungen des Baunutzungsplans maßgebliche Betrachtungsgebiet ist aus Gründen des Landesrechts weiterhin auf die Flächen innerhalb der selben abmarkierten Baustufe zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen. (Rn.48)
2. Der Ausschluss der Wohnnutzung ist als vorgelagerte negative Festsetzung für den Gebietscharakter der Arbeitsgebiete nach der BO 58 und ihrer Entsprechungen konstitutiv. (Rn.54)
3. Bestimmt der Ausschluss der Wohnnutzung den Gebietscharakter des beschränkten Arbeitsgebietes, so steht die städtebauliche Steuerungskraft der Gebietsfestsetzung in Frage und ihre Funktionslosigkeit ganz oder teilweise in Rede, sofern und soweit Wohnnutzung in dem Gebiet (nachträglich) vordringt.(Rn.55)
4. Überschritten ist die Grenze zur Funktionslosigkeit der über die Gebietsfestsetzung vermittelten Festsetzung der Art baulichen Nutzung jedenfalls dann, wenn in dem beschränkten Arbeitsgebiet schutzbedürftige Wohnnutzung so weit vorgedrungen ist, dass lediglich auf einer vereinzelten Anzahl an Grundstücken noch jede im beschränkten Arbeitsgebiet an sich zulässige gewerbliche Nutzung ohne Entstehen eines Nutzungskonflikts im Einzelfall zugelassen werden kann.(Rn.56)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das für die Funktionslosigkeit der von Festsetzungen des Baunutzungsplans maßgebliche Betrachtungsgebiet ist aus Gründen des Landesrechts weiterhin auf die Flächen innerhalb der selben abmarkierten Baustufe zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen. (Rn.48) 2. Der Ausschluss der Wohnnutzung ist als vorgelagerte negative Festsetzung für den Gebietscharakter der Arbeitsgebiete nach der BO 58 und ihrer Entsprechungen konstitutiv. (Rn.54) 3. Bestimmt der Ausschluss der Wohnnutzung den Gebietscharakter des beschränkten Arbeitsgebietes, so steht die städtebauliche Steuerungskraft der Gebietsfestsetzung in Frage und ihre Funktionslosigkeit ganz oder teilweise in Rede, sofern und soweit Wohnnutzung in dem Gebiet (nachträglich) vordringt.(Rn.55) 4. Überschritten ist die Grenze zur Funktionslosigkeit der über die Gebietsfestsetzung vermittelten Festsetzung der Art baulichen Nutzung jedenfalls dann, wenn in dem beschränkten Arbeitsgebiet schutzbedürftige Wohnnutzung so weit vorgedrungen ist, dass lediglich auf einer vereinzelten Anzahl an Grundstücken noch jede im beschränkten Arbeitsgebiet an sich zulässige gewerbliche Nutzung ohne Entstehen eines Nutzungskonflikts im Einzelfall zugelassen werden kann.(Rn.56) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Nachbarrechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen, einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft privater Rechtsform, durch das beklagte Land erteilte Baugenehmigung und die diesbezüglichen Befreiungsbescheide. Sie ist Eigentümerin und Verpächterin des Grundstücks G... in 12043 Berlin (nachfolgend: das Nachbargrundstück). Das Nachbargrundstück ist bebaut mit einer zweigeschossigen Verkaufs- und Lagerhalle, die – jeweils bauaufsichtlich genehmigt – 1984 ursprünglich als Produktionsstätte mit Ausstellungs- und Demonstrationsraum errichtet wurde, 1985 in eine Lagerhalle umgenutzt wurde, 1993 erweitert wurde und seitdem – derzeit durch die U... GmbH – als Einrichtungshaus genutzt wird. Westlich des Nachbargrundstücks verläuft die Straße G..., die weiter nördlich von der Straße F... in östlicher Richtung gequert wird. Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich dieser Straße belegenen Grundstücks F... (nachfolgend: Vorhabengrundstück). Die beiden dort bislang bestehenden und zuletzt von der I... genutzten Verwaltungsgebäude, eines davon grenzständig an der südlichen Grundstücksgrenze belegen, hat die Beigeladene abreißen lassen. Das Nachbargrundstück ist nördlich des östlichen Teils des Nachbargrundstücks belegen; die südliche Grundstücksgrenze des Vorhabengrundstücks grenzt vollständig an das Nachbargrundstück an. Im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) stellt sich die gegenwärtige Bebauung wie folgt dar (wobei das Vorhabengrundstück der Beigeladenen mit einem Kreis gekennzeichnet ist): Die Grundstücke der Beteiligten liegen im räumlichen Geltungsbereich des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961, S. 742) als übergeleitetem Bebauungsplan. Dieser weist die Grundstücke als beschränktes Arbeitsgebiet (§ 7 Nr. 10 der Bauordnung für Berlin 1958 – BO 58 –) der Baustufe II/3 aus. Für die Grundstücke gelten des Weiteren der mit Verordnung vom 9. Juli 1971 (GVBl. 1971, S. 1235) festgesetzte Bebauungsplan XIV-A. Dieser stellt unter anderem für die Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung auf die Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1968 um. Der das Vorhabengrundstück und weitere Grundstücke entlang der Straße Alt-Britz erfassende Bebauungsplan XIV-266, der am 11. September 1990 aufgestellt worden ist und der Art der baulichen Nutzung nach ein allgemeines Wohngebiet vorsieht, ist (bislang) nicht festgesetzt worden. Demgegenüber ist das westlich des Buckower Damms belegene Teilgebiet durch den Bebauungsplan XIV-60 als Gewerbegebiet neu überplant worden; nach dessen textlicher Festsetzung Nr. 18 sind im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans u. a. alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft getreten. In dem verbliebenen Teil des beschränkten Arbeitsgebietes östlich des Buckower Damms stellen sich folgende, im Wesentlichen unter dem Baunutzungsplan entwickelte, Grundstücksnutzungen dar (von West nach Ost): - Auf dem Grundstück F...,G... (Flur 17, Flurstücke 6... und 6... ist aufgrund einer 1984 erteilten Baugenehmigung eine vier bis fünf Geschosse umfassende Wohnanlage aus drei in Hufeisenform verbundenen Baukörpern errichtet worden. Das Grundstück ist in östlicher Richtung mit dem Vorhabengrundstück und in südlicher Richtung mit dem Nachbargrundstück jeweils durch gemeinsame Grundstücksgrenzen verbunden. - Auf dem Grundstück G... (Flur 17, Flurstück 8... ) besteht die genehmigte gewerbliche Nutzung eines eingeschossigen Gewerbebaukörpers als Schnellrestaurant („G... “). - Über das Grundstück G... (Flur 17, Flurstück 6... ) werden die südlich des Plangebietes belegenen Sportanlagen erschlossen. Auf dem Grundstück befinden sich zudem Stellplätze. - Das Grundstück F... (Flur 17, Flurstück 9... ) ist mit einem teilweise zweigeschossigen Gebäude bebaut worden, dessen Nutzung zu gewerblichen Zwecken und Wohnzwecken genehmigt ist; dort sind eine Facharztpraxis und das Büro eines Handwerksbetriebs ansässig. - Auf dem Grundstück F... (Flur 17, Flurstück 9... ) befindet sich ein eingeschossiges Wohngebäude, das aufgrund einer 2005 erteilten Baugenehmigung zu Wohnzwecken genutzt werden darf. - Das Grundstück F... (Flur 17, Flurstück 9... ) ist als solches unbebaut und dient augenscheinlich dem Grundstück F... Gartenfläche - Auf dem Grundstück F... (Flur 17, Flurstück 9... ) besteht seit 2006 genehmigte Wohnnutzung in einem zweigeschossigen Wohngebäude. - Im Bereich der straßenseitigen Anschrift F... (Flur 17, Flurstücke 6...,7...,7... sowie in östlicher Richtung 6... und 7... ) ist dem Flurstück 29/1 die Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche“ zugewiesen. Auf dem Grundstück besteht genehmigte Laubennutzung unter Ausschluss des dauerhaften Aufenthalts zu Wohn- und Schlafzwecken. Von dieser Laubennutzung abgesehen sind die Flurstücke im Übrigen unbebaut. - Auf dem Grundstück F... (Flur 17, Flurstück 6... ) besteht eingeschossige Wohnbebauung mit teilweise gewerblichem Anteil (Schwimmschule). Die Beigeladene beabsichtigt auf dem Vorhabengrundstück die Errichtung von zwei Gebäuden zu Wohnzwecken als Pilotbauvorhaben „Holz, Ziegel, Lehm“ für serielles ökologisches Bauen. Das nördliche Gebäude soll aus dem Werkstoff Holz, das südliche Gebäude aus dem Werkstoff Ziegel und Lehm hergestellt werden. Zuschnitt, städtebauliche Gestalt des Vorhabens und Antragstellung beruhen im Einzelnen auf Abstimmungen zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen. Die Wohngebäude umfassen jeweils 18 Wohnungen. Das Vorhabengrundstück misst nach dem Bauantrag 2.671qm. Die Grundflächenzahl des Gesamtvorhabens beträgt ausweislich der Nutzungsberechnung des öbVI H... vom 21. Dezember 2022 0,26 bei 728,13 m2 Grundfläche, die Geschossflächenzahl 1,21 bei 3.240,45 m2 Geschossfläche und die Baumassenzahl 4,36 bei einer Baumasse von 11.667,67 m3. Die Gebäude sollen nach der Genehmigungsplanung auf dem Vorhabengrundstück und im Verhältnis zu dem – südlich belegenen – Nachbargrundstück wie folgt angeordnet werden: Auf die jeweiligen Anträge hin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen jeweils unter dem 28. Februar 2023 die Baugenehmigung Nr. 2022/855 gemäß § 63 BauO Bln im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie Befreiungen und Abweichungen durch Bescheide Nr. 2022/1093 gemäß § 31 BauGB in Verbindung mit § 67 BauO Bln (Abweichung von der geschlossenen Bauweise), den Bescheid Nr. 2022/1427 (Abweichung von der planungsrechtlichen Festsetzung „beschränktes Arbeitsgebiet“ zugunsten eines Wohnungsbaus nach § 31 Abs. 3 BauGB) und den Bescheid Nr. 2022/856 (Überschreitung der GRZ, GFZ und BMZ). Das Bezirksamt gab der Antragstellerin die ergangenen Bescheide durch Schreiben vom gleichen Tag bekannt. Die Antragstellerin erhob durch anwaltliches Schreiben vom 24. März 2023, dem Bezirksamt (spätestens) zugegangen am 27. März 2023, gegen jeden der Bescheide jeweils Widerspruch. Ihr Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt. Die Zulassung von Wohnnutzung im beschränkten Arbeitsgebiet widerspreche den Grundzügen der Planung. Die Festsetzung des beschränkten Arbeitsgebietes sei auch nicht funktionslos geworden, weil sich schon vereinzelt Wohnnutzung fände. Eine Befreiung von der Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 3 BauGB sei zu Unrecht erteilt worden. Es sei bereits fraglich, ob die Rechtsgrundlage überhaupt eine Befreiung von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung trage. Jedenfalls lägen aber die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Das der Befreiung zugrunde liegende Argument – der Wohnungsmarkt – lasse sich auf eine Vielzahl von Grundstücken übertragen. Auch die weiteren Befreiungen unterlägen jedenfalls objektivrechtlich Bedenken. Schließlich verstoße die Baugenehmigung gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Es sei nicht auszuschließen, dass die an ihren Betrieb heranrückende Wohnbebauung zukünftig derzeit nicht bestehende Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Immissionen mit sich bringen würden. Das eingeholte Lärmimmissionsgutachten beruhe hinsichtlich des Einrichtungshauses auf Erhebungen einer Internetrecherche und eines Telefonates zu den tatsächlichen Öffnungszeiten. Damit sei in unzulässiger Weise nur der Ist-Zustand und nicht das bauplanungsrechtlich Mögliche ermittelt worden. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 2024 zurück. Der Baunutzungsverordnung sei in dem maßgeblichen Gebiet hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung wie auch der Bauweise funktionslos geworden. Die mit Wohngebäuden bebauten Grundstücke erreichten sowohl hinsichtlich ihrer Fläche wie auch hinsichtlich ihrer Ausprägung einen Umfang, der mit der städtebaulichen Ordnung in einem beschränkten Arbeitsgebiet nicht mehr vereinbar sei. Die Bebauung weiche auch erkennbar von der festgesetzten geschlossenen Bauweise ab. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richte sich insoweit jeweils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es bestehe insbesondere eine Gemengelage. Mangels Verklammerung der Grundstücke in einem Baugebiet greife der Gebietserhaltungsanspruch nicht durch. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung fehle es auch an einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Nach der eingeholten Schallimmissionsprognose führe die heranrückende Wohnbebauung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die bestehenden gewerblichen Nutzungen. Dabei würden die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten. Vage Erweiterungsabsichten bestehender Nutzung könnten im Übrigen zulässige Vorhaben nicht verhindern. Konkrete Verletzungen des Rücksichtnahmegebots aufgrund der Bauweise seien nicht erkennbar. An einer einmauernden und abriegelnden Wirkung fehle es. Die Antragstellerin hat am 8. April 2024 Klage erhoben – VG 19 K 132/24 – und nach Beginn der Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück am 29. April 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung der Rechtsbehelfe vertieft die Antragstellerin ihre Begründung aus dem Widerspruchsverfahren und trägt im Wesentlichen weiter vor, das Vorhaben verletze sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Die Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung sei nicht funktionslos geworden. Das festgesetzte beschränkte Arbeitsgebiet sei nicht in einer solchen Weise mit Wohnnutzung durchsetzt, dass ein Planvollzug auf unabsehbare Zeit abgeschlossen sei; dabei seien auch die Sportanlagen im beschränkten Arbeitsgebiet zu berücksichtigen. In dem maßgeblichen Plangebiet entfalle eine Fläche von 5.188 m2 auf Wohnnutzungen und eine Fläche von 16.670 m2 auf zulässige Nutzungen. Eine punktuelle Betrachtung des Plangebiets sei ausgeschlossen. Die Funktionslosigkeit der Festsetzung sei von ihrer Sinnlosigkeit zu trennen. Ob heranrückende Wohnbebauung rücksichtslos sei, sei nach der bauaufsichtlich genehmigten Nutzung zu bemessen. Damit sei hier die Variationsbreite des Möbelmarktes als Bestand unter Einschluss etwaiger Nutzungsintensivierungen zu bestimmen und der Lärmimmissionsprognose zugrunde zu legen gewesen. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 8. April 2024 in dem bei dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Verfahren (VG 19 K 132/24) gegen die durch das Bezirksamt Neukölln von Berlin erteilte Baugenehmigung Nr. 2022/855 vom 28. Februar 2023 samt der unter demselben Datum erteilten Befreiungsbescheide für das Bauvorhaben Berlin-Britz, F..., 12359 Berlin-Neukölln anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt schlüssig, den Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide aus deren Gründen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt er vor, die Gebietsfestsetzung sei jedenfalls in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks funktionslos geworden. Das dort bestehende Nebeneinander von allgemeiner Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung in dem maßgeblichen Teilgebiet führten dazu, dass dieses Gebiet nicht mehr einem beschränkten Arbeitsgebiet entspreche. Das Vorhaben fülle nur eine Baulücke innerhalb einer sonst bestehenden allgemeinen Wohnbebauung auf. Angesichts der Wohnbebauung könnten mischgebietstypische Gewerbebetriebe nicht mehr zugelassen werden, weil sie störten. Das Gebiet sei, weil der Umfang der Wohnnutzung 20 vom Hundert übersteige, in ein faktisches Mischgebiet gekippt. Damit sei das Vorhaben allgemein zulässig. Bestehe demgegenüber eine Gemengelage, so füge es sich nach § 34 Abs. 1 BauGB ein. Im Übrigen sei auch die Befreiung nach § 31 Abs. 3 BauGB jedenfalls rechtmäßig. Ein allgemeiner Gebietserhaltungsanspruch bestehe im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB nicht. Die Voraussetzungen der Vorschrift, insbesondere ein Einzelfall, lägen vor. Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt; insoweit fehle es auch an substantiiertem Vorbringen der Antragstellerin. Durch die heranrückende Wohnbebauung seien für den Gewerbebetrieb auf dem Grundstück der Antragstellerin zusätzliche Auflagen nicht zu besorgen. Maßgeblich sei, welche Nutzungen bauaufsichtlich genehmigt seien; danach bestimme sich auch die Nutzungsbreite. Die vorgelegte Immissionsprognose lege einen Worst-case-Ansatz zugrunde, nach dem die von den Gewerbebetrieben ausgehenden Immissionen wohngebietsverträglich seien. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeiten in dem Erörterungstermin am 10. Juni 2024 in Augenschein genommen und die Ergebnisse der Kammer vermittelt. Wegen des Ergebnisses der Augenscheineinnahme und des Erörterungstermins im Übrigen nimmt die Kammer auf das Protokoll des Erörterungstermins vom 10. Juni 2024 nebst Lichtbildanlage Bezug. Die Kammer verweist wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der zulässige, insbesondere statthafte, Antrag ist unbegründet. Die Kammer hat keine Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entgegen der in § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – (in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 4 Bauordnung für Berlin – BauO Bln –) zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung anzuordnen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbares nachbarliches Abwehrrecht nicht zu. Ein Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen eine bauaufsichtliche Zulassungsentscheidung im Sinne des § 212a Abs. 1 BauGB (hinsichtlich der Befreiungen in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 4 BauO Bln) kann nur dann erfolgreich sein, wenn die angegriffene Entscheidung (objektiv) rechtswidrig und der um Rechtsschutz nachsuchende Nachbar dadurch in seinen (subjektiven) Rechten verletzt ist. Der Einzelne hat grundsätzlich keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ein Bauvorhaben das objektive Recht einhält. Es gibt für ihn keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Befolgung aller baurechtlichen Normen, selbst wenn von diesen für ihn ein vorteilhafter Rechtsreflex ausgeht (vgl. Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 30. März 2010 – VerfGH Vf. 94-VI-09 –juris). Vielmehr ist Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen ein Bauvorhaben, dass das Vorhaben gerade gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt, also drittschützend sind (vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – BVerwG 4 C 14.87 – juris). Daran fehlt es hier nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung. Nachbarrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Die Antragstellerin kann sich voraussichtlich weder auf die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs (dazu 1.) noch auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (dazu 2.) berufen. 1. Die Baugenehmigung Nr. 2022/7... sowie die befreienden Bescheide Nr. 2022/6..., Nr. 2022/6... und Nr. 2022/7... jeweils vom 28. Februar 2023 verletzen die Antragstellerin nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch. Dem in der Rechtsprechung entwickelten Gebietserhaltungsanspruch liegt zugrunde, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – BVerwG 4 B 55/07 – juris Rn. 9 m.w.N.). Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor Nutzungen im Widerspruch zur dort festgesetzten Nutzungsart in lediglich angrenzenden Plangebieten unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht. Denn wenn zwischen den Grundstücken der Kläger und dem Vorhabengrundstück nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – BVerwG 4 B 55/07 – juris Rn. 10 m.w.N.). Abweichend davon ist der Gebietserhaltungsanspruch auch dann rügefähig, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall ist, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 – BVerwG 4 B 48.12 – juris Rn. 5). An diesen Maßstäben gemessen, vermag die Antragstellerin dem Vorhaben der Beigeladenen eine entgegenstehende Gebietsfestsetzung als beschränktes Arbeitsgebiet nicht entgegenzuhalten. Diese Festsetzung ist funktionslos geworden (unter a). Selbst soweit die nähere Umgebung nunmehr einem faktischen Mischgebiet entsprechen sollte, ist die von der Beigeladenen beabsichtigte Art der Nutzung jedenfalls nicht gebietswidrig (unter b). a) Die Grundstücke der Beteiligten sind nicht mehr durch eine sie überspannende gemeinsame Festsetzung des die Art der baulichen Nutzung bestimmenden Baugebietes in dem Baunutzungsplan planmäßig zu der erforderlichen rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Denn die für diese Grundstücke maßgebliche Festsetzung eines beschränkten Arbeitsgebietes ist durch eine fortgesetzt planwidrige Befreiungspraxis in dem zugrunde gelegten Gebiet funktionslos geworden. Nach der ständigen, unlängst zur Rechtslage unter dem Baunutzungsplan bestätigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt eine Festsetzung eines Bebauungsplans automatisch außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Planung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 9 m.z.w.N.; vgl. schon grundl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – BVerwG IV C 39.75 – juris Rn. 36). Dabei wird eine Festsetzung nicht bereits dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2003 – BVerwG 4 B 85.03 – juris Rn. 8). In zeitlicher Hinsicht kommt es bei der Prüfung der Funktionslosigkeit der Festsetzung des Bebauungsplans nur auf die Verhältnisse seit dem In-Kraft-Treten dieses Plans an. Da der Zweck eines Bebauungsplans auch darin bestehen kann, eine vorhandene Bebauung – gegebenenfalls auf längere Sicht – zu verändern, lässt sich aus einer dem Bebauungsplan widersprechenden Bebauung aus der Zeit vor seinem In-Kraft-Treten nicht einmal ein Indiz für seine Funktionslosigkeit herleiten. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Geltung der planerischen Festsetzungen kann erst verloren gehen, wenn sich die weitere bauliche Entwicklung abweichend vom Bebauungsplan vollzieht. Allerdings kann bei einem planwidrigen Altbestand und bei Fortführung der dem neuen Plan widersprechenden Bebauung u.U. schneller ein Zustand eintreten, bei dem mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann, wobei „schneller“ nicht den zeitlichen Aspekt betrifft, sondern u.U. ein „Weniger“ an baulicher Entwicklung zur Annahme der Funktionslosigkeit einer Festsetzung führen kann. Allein durch Zeitablauf wird eine Festsetzung hingegen nicht funktionslos (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 11.17 – juris Rn. 30) Diese Grundsätze gelten auch für nach § 233 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I 1960, S. 341, 382) übergeleitete Pläne (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 24. April 1998 – BVerwG 4 B 46.98 – juris Rn. 7; zuvor schon BGH, Beschluss vom 29. Januar 1992 – III ZR 41/91 – juris Rn. 3 und 7). Um einen solchen Plan handelt es sich bei dem - wirksam übergeleiteten - Baunutzungsplan, dessen Festsetzungen sowohl nach § 7 Nr. 2 BO 58 als auch nach § 7 Nr. 3 BO 58 verbindlich und deshalb der Überleitung zugänglich waren (siehe eingehend VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – VG 19 K 386.19 – S. 11 ff. d. amtl. Abdr.). In räumlicher Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung der beiden Baurechtssenate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Funktionslosigkeit für Festsetzungen des Baunutzungsplans auf Grundlage einer Planbetrachtung in einem nach weiteren Kriterien maßgeblichen Teilplangebiet des Baunutzungsplans zu betrachten oder ob im Rahmen einer tatsächlichen Umgebungsbetrachtung vornehmlich auf den Baublock, in dem das Vorhaben belegen ist, abzustellen ist, im Sinne der erstgenannten Planbetrachtung entschieden. Es hat insbesondere klargestellt, dass die Eigenart des Baunutzungsplans als ursprünglich (unter anderem) vorbereitender Bauleitplan für das gesamte Gebiet von Berlin (West) nach seiner Überleitung keinen Anlass zu einer planabgewandten Bestimmung des maßgeblichen Betrachtungsgebietes gibt, sondern im Wesentlichen nur eine räumliche Beschränkung auf das für die Festsetzungen maßgebliche und für die weitere Entwicklung erhebliche Gebiet, das nicht über die Bezirksgrenzen hinausreichen kann, erfordert. Das Bundesverwaltungsgericht führt insoweit zuletzt aus (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – BVerwG 4 C 2.23 – juris Rn. 12 ff.): Zwischen den Begriffen der Funktionslosigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB besteht eine innere Wechselbeziehung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 ). Für die Frage, ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans funktionslos geworden ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2023 - 4 A 9.21 - juris Rn. 39 m. w. N.). Dabei ist auch die Bedeutung zu berücksichtigen, die die einzelne Festsetzung für den Plan in seiner Gesamtheit hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 und vom 3. August 1990 - 7 C 41.89 - BVerwGE 85, 273 ). Maßgeblicher Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung ist folglich grundsätzlich das Plangebiet, in dem die Gemeinde ihre Planungsbefugnis und Gestaltungsfunktion nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB wahrgenommen hat (Degenhart, BayVBl. 1990, 71 ). Dieser Grundsatz wird zum einen in Berlin durch besondere organisationsrechtliche Regelungen eingeschränkt. Nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) ist Berlin ein deutsches Land und zugleich eine Stadt. Nach dem damit festgelegten Grundsatz der Einheitsgemeinde ist diese Trägerin der gemeindlichen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und der davon mitumfassten Planungshoheit. Soweit nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 VvB und dem auch zur Ausfüllung der Ermächtigung in § 246 Abs. 4 BauGB dienenden Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB; i. d. F. vom 7. November 1999, GVBl. S. 578; zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2022, GVBl. S. 578) die Bezirke nach §§ 1, 6 in der Regel zum Erlass von Bebauungsplänen ermächtigt werden, nehmen sie als verselbständigte Teile der nachgeordneten Verwaltung der Einheitsgemeinde die Aufgabe der Bauleitplanung aus abgeleitetem Recht auf der Grundlage organisationsrechtlich zugewiesener Kompetenzen wahr (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 10.11 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 163 Rn. 11 f.). Aus der Aufgabenzuweisung an die Bezirke ergibt sich eine äußerste Grenze für den Betrachtungsraum, der den Zuständigkeitsbereich eines Bezirks nicht überschreiten darf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 - 2 B 10.17 - BRS 88 Nr. 60 S. 440). Denn in den so voneinander abgegrenzten Teilbereichen des Stadtgebiets kann sich ausgehend von einem für das gesamte Gemeindegebiet - in seinem damaligen territorialen Zuschnitt - erlassenen Bebauungsplan die bauplanungsrechtliche Situation je eigenständig fortentwickeln. Dies erfasst mit Blick auf § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht nur die aktive planerische Gestaltung, sondern auch die Funktionslosigkeit infolge tatsächlicher Entwicklungen. Der Grundsatz erfährt zum anderen eine Ausnahme mit der Folge, dass die Betrachtung der Funktionslosigkeit auf ein Teilgebiet des Geltungsbereichs des Bebauungsplans zu beschränken ist, wenn die betroffene Festsetzung ihre Wirkung nach der Plankonzeption der Gemeinde in diesem Teilbereich auch ungeachtet benachbarter Bereiche entfalten soll. Für den Berliner Baunutzungsplan folgt daraus, ohne dass es weiterer, dem Tatsachengericht vorbehaltener Ermittlungen bedarf, dass der Betrachtungsraum für die Beurteilung der Funktionslosigkeit einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung jedenfalls nicht über den jeweils abmarkierten Geltungsbereich der maßgeblichen Baustufe hinausgeht. Im Übrigen kann bei einer Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung eine kleinräumige Betrachtung z. B. des Straßengevierts geboten sein, wenn sich die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich innerhalb des jeweiligen Baublocks - etwa zur Auflockerung des Hinterhofbereichs - auswirken soll und sie nicht, etwa zum Erhalt eines einheitlichen Straßenbilds, auf eine weiträumigere städtebauliche Gestaltung abzielt. Geht das Betrachtungsgebiet in Ermangelung einer (nur im Ausnahmefall in Betracht kommenden) kleinräumigeren Zuordnung der Festsetzung durch den Plangeber von der jeweils abmarkierten Baustufe aus, ist dieses Gebiet auch weiterhin aus Gründen des Landesrechts allgemein auf die Flächen zu beschränken, die die gleiche Gebietsfestsetzung teilen. Die in § 7 Nr.13-15 BO 58 enthaltene Baustufenfestsetzung knüpft ihrerseits an die Festsetzung der Baugebiete vor dem Hintergrund an, dass ausweislich der Planbegründung mit der Festsetzung dieser Baustufe in verschiedenen Baugebieten unterschiedliche Ziele verfolgt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020, a.a.O., Rn. 32 ff.). Insbesondere reicht ausweislich der Planbegründung die Festsetzung einer Baustufe über das jeweils festgesetzte Baugebiet nicht hinaus. Denn danach enthält der Baunutzungsplan innerhalb der Baugebiete die jeweils geltende Baustufe (vgl. AbgHs Drs. Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 2 unter 2.3). Steht umgekehrt die Funktionslosigkeit einer Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Rede, ist bei Bestimmung des maßgeblichen Gebietes von der Festsetzung des jeweiligen Baugebietes auszugehen und das Baugebiet auf sein innerhalb der Bezirksgrenzen liegendes Teilgebiet der jeweiligen Baustufe zu beschränken (zur Bestimmung des maßgeblichen Gebiets hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung vgl. schon VG Berlin, Urteil vom 21. März 2024 – VG 19 K 145/20 – S. 28 f. d. amtl. Abdr. m.w.N.). Erforderlich ist schließlich eine Gesamtbetrachtung. Diese kann nicht (allein) in quantitativer Hinsicht erfolgen, sondern beinhaltet eine Wertung der Umstände des Einzelfalles. Sie baut aber auf einer quantitativen Betrachtung der Entwicklung auf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020, a.a.O., Rn. 35 m.w.N.; siehe ferner VGH München, Beschluss vom 9. September 2013 – 2 ZB 12.1544 –; OVG Koblenz, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09 – jeweils juris). Gemessen hieran ist die Festsetzung der Gebietsfestsetzung in dem maßgeblichen Gebiet funktionslos geworden. Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als beschränktes Arbeitsgebers ruht auf § 7 Nr. 4 lit. d) aa) BO 58. Gemäß § 7 Nr. 10 BO 58 sind in einem danach festzusetzenden beschränkten Arbeitsgebiet zulässig a) gewerbliche Betriebe, wenn sie keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können; b) Gebäude für Verwaltung, Geschäfts- und Bürohäuser; c) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal. Die Festsetzung der beschränkten Arbeitsgebiete im Land Berlin ist erstmals durch diese Regelungen und korrespondierende Festsetzungen des Baunutzungsplans erfolgt. Nach der Begründung der Bauordnung 1958 sollten Industrie- und Gewerbeflächen in solche geteilt werden, bei denen keine Beschränkungen der Nutzung auferlegt werden, und in solche, in denen die Art der Nutzung insofern beschränkt wird, als solche Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen verursachen können, nicht errichtet werden dürfen. Die sonst üblichen Bezeichnungen „Gewerbegebiet“ oder „Industriegebiet“ sollten jedoch verlassen werden, weil eine begriffliche Scheidung zwischen Industrie- und Gewerbegebieten zu Abgrenzungsschwierigkeiten mit den in der Reichsgewerbeordnung enthaltenen Begriffen geführt hätte. Es seien deshalb die Bezeichnungen „Beschränktes Arbeitsgebiet“ und „Reines Arbeitsgebiet“ gewählt worden (AbgHs Drs. Nr. 1623 vom 3. Mai 1958, S. 41). Die Begründung des Baunutzungsplans zugrunde gelegt, sind Arbeitsgebiete vor allem an der Stelle der bisherigen Industriegebiete ausgewiesen worden. Darüber hinaus seien, über das ganze Stadtgebiet verteilt, neue Arbeitsflächen geschaffen worden, und zwar vorwiegend dort, wo in den bisher unbezeichneten Gebieten die vorhandene Wohnnutzung gegenüber der gewerblichen Nutzung gering sei. Hier sei stets beschränktes Arbeitsgebiet vorgesehen worden, so dass die noch vorhandenen Arbeitsbauten wenigstens den gleichen Störungsschutz genössen, den die bisherige Bebauung gewähre (keine erheblichen Störungen zugelassen). Beschränkte Arbeitsgebiete würden weiterhin dort ausgewiesen, wo Arbeitsgebiete und Wohngebiete unmittelbar aneinander grenzten, was sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten nicht immer vermeiden lasse. Als Schutzmaßnahme an den Nahtstellen sollten private Grünstreifen, die bei der Bemessung der baulichen Nutzung anrechenbar sind, oder Flächen für nicht-störende Bürobauten eingeschaltet werden (AbgHs Drs. Nr. 1621 vom 3. Mai 1958, S. 3 unter 3.35; zur Beanstandungsfreiheit dieser Abwägung vgl. OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992 – OVG 2 A 9.88 – juris Rn. 27). Die Festsetzung des beschränkten Arbeitsgebiets entspricht trotz der von dem Verordnungsgeber für den seinerzeitigen Rechtsstand verworfenen Terminologie sachlich im Wesentlichen den in allen Fassungen der Baunutzungsverordnung – BauNVO – vorgesehenen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO), ohne aber insbesondere an der Entwicklung dieser Vorschrift des Bundesrechts, etwa der zunehmenden Ausdifferenzierung zulässiger und ausnahmsweise zugelassener Nutzungen, und der Möglichkeit zu einer plangebietsscharfen Ausgestaltung des Gewerbegebietes durch differenzierende Gebietsfestsetzungen teilzuhaben. Insbesondere die Struktur beider Baugebiete und ihre Funktion innerhalb des jeweiligen Kanons der Gebietsfestsetzungen ist eng verwandt; damit können die allgemeinen Erwägungen zu Gebietscharakter, Funktion und Festsetzungsgrenzen des Gewerbegebietes auf das beschränkte Arbeitsgebiet übertragen werden. Von den anderen gewerblicher Nutzung geöffneten Baugebieten (mit Ausnahme des allgemeinen Arbeitsgebietes bzw. Industriegebietes) unterscheidet beide Gebiete, dass sie nicht zu den Baugebieten mit Mischgebietsstrukturen gehören die neben Gewerbebetrieben und anderen Einrichtungen immer auch in wesentlichen Teilen die (allgemeine) Wohnnutzung vorsieht (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauNVO § 8 Rn. 8). Im Gegensatz zu dem gemischten Gebiet bzw. Mischgebiet ist in diesen Gebieten das allgemeine Wohnen nicht nur nicht vorgesehen, sondern – wie ein Gegenschluss zu den lediglich zugelassenen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (§ 7 Nr. 10 lit. c) BO 58 bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zeigt – ausgeschlossen. Der Ausschluss der Wohnnutzung ist als vorgelagerte negative Festsetzung für den Gebietscharakter der Arbeitsgebiete und ihrer Entsprechungen konstitutiv. Er soll in beiden Gebietstypen des Arbeitsgebiets – wie auch sowohl für Gewerbe- als auch Industriegebiet – jeweils die Verwirklichung des vollen Spektrums der positiv zulässigen Nutzungen, d.h. insbesondere auch der in dem jeweils zugelassenen Maß störenden gewerblichen Nutzungen, eröffnen, ohne dass es der Rücksichtnahme auf die erhöhtem Schutz unterliegenden Nutzungen bedarf. Die Differenzierung zwischen beschränktem und allgemeinem Gewerbe- und Industriegebiet trägt dabei der großen Bandbreite des jeweiligen Störgrades von Gewerbebetrieben und damit dem Erfordernis einer Abschirmung weniger belästigender von solchen gewerblichen Nutzungen eines höheren Störgrades Rechnung. Zugleich berücksichtigt die Unterscheidung beider Baugebietstypen die – insbesondere bei Erlass des Baunutzungsplans in wesentlichen Teilen des Plangebiets bereits verfestigte – städtebauliche Situation, in die die Bauleitplanung gesetzt ist, und damit die vorhandene Bebauung und die in den umliegenden Gebieten zugelassene Nutzung. Dass insofern die Festsetzung eines Arbeitsgebietes als nur beschränktes Arbeitsgebiet mit geringerem Störgrad der relativen Verträglichkeit mit bereits vorfindlicher Wohnnutzung zu dienen bestimmt sein kann, führt nicht davon weg, dass nach dem Gebietscharakter aber gebietsinterne allgemeine Wohnnutzung nicht zugelassen werden darf, weil der damit erforderlich werdende Interessensausgleich der im Konflikt stehenden Nutzungen die dort positiv festgesetzten Nutzungen nicht einschränken soll. Dem steht nicht entgegen, dass auch solche gewerblichen Kleinbetriebe, die keine Nachteile oder Belästigungen für die nähere Umgebung verursachen können (vgl. § 7 Nr. 9 Satz 1 lit. b BO 58), bzw. Gewerbetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO), d.h. eine in dem gemischten Gebiet iSv § 7 Nr. BO 58 bzw. Mischgebiet iSv § 6 BauNVO zulässige gewerbliche Nutzung, (auch) im beschränkten Arbeitsgebiet bzw. Gewerbegebiet zugelassen werden können. Der Unterschied zwischen den Gebietstypen des beschränkten Arbeitsgebiets und des gemischten Gebiets liegt nicht in der Art der konkret zugelassenen gewerbliche Nutzung begründet, sondern darin, dass in dem beschränkten Arbeitsgebiet weitergehende gewerbliche Nutzung stattfinden darf, weil eine Rücksicht auf innerhalb des Plangebiets seit Planfestsetzung hinzugetretene Wohnbebauung nicht genommen werden muss. Bestimmt der Ausschluss der Wohnnutzung den Gebietscharakter des beschränkten Arbeitsgebietes, so steht die städtebauliche Steuerungskraft der Gebietsfestsetzung in Frage und ihre Funktionslosigkeit ganz oder teilweise in Rede, sofern und soweit Wohnnutzung in dem Gebiet (nachträglich) vordringt (vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 31. März 1992 – 2 A 9.88 – juris Rn. 28). Die Funktionslosigkeit der Festsetzung tritt jedenfalls bei einem eine Vielzahl an Grundstücken überspannenden Baugebiet nicht mit der ersten zugelassenen Wohnnutzung ein, obwohl diese bereits den Grundzügen der Planung widerspricht. Denn eine vordringende Wohnnutzung beschränkt allein die umliegenden Grundstücke, die wegen räumlicher Nähe und insbesondere Schallaustauschs auf diese Wohnnutzung tatsächlich Rücksicht zu nehmen haben, in Reichweite und Störgrad ihrer Nutzung, kann aber die Nutzung weiter entfernt liegender Grundstücke unberührt lassen. Ebenso vermag die Festsetzung des Baugebiets noch steuernde Kraft zu entfalten, wenn nur in ein Teilgebiet des beschränkten Arbeitsgebietes Wohnnutzung vorgedrungen ist, andere Teilgebiete jedoch weiterhin von Wohnnutzung freigehalten, den im beschränkten Arbeitsgebiet zugelassenen Nutzungen vorbehalten sind. Umgekehrt genügt es allerdings nicht, wenn nach der stattgefundenen und tatsächlich nicht hinlänglich veränderlichen baulichen Entwicklung zwar noch auf einer Vielzahl an Grundstücken des Plangebietes eine gewerbliche Nutzung zugelassen werden kann, diese jedoch im Wesentlichen auf eine solche Nutzung beschränkt ist, die sich in die im Umfeld bestehende Wohnnutzung fügt, weil sie keine Nachteile oder Belästigungen für die gewerbliche Nutzung verursachen kann. Denn die damit noch zu verwirklichende Gebietsstruktur nach der Art der baulichen Nutzung entspricht allenfalls der eines Mischgebietes, lässt aber für das seine Eigenart ausmachende Spektrum gewerblicher Nutzungen im beschränkten Arbeitsgebiet nicht mehr den erforderlichen Raum. Überschritten ist die Grenze zur Funktionslosigkeit der über die Gebietsfestsetzung vermittelten Festsetzung der Art baulichen Nutzung jedenfalls dann, wenn in dem beschränkten Arbeitsgebiet schutzbedürftige Wohnnutzung so weit vorgedrungen ist, dass lediglich auf einer vereinzelten Anzahl an Grundstücken noch jede im beschränkten Arbeitsgebiet an sich zulässige gewerbliche Nutzung ohne Entstehen eines Nutzungskonflikts im Einzelfall zugelassen werden kann. Diese Schwelle kann, muss aber nicht (erst) überschritten sein, wenn das Gebiet in ein faktisches Mischgebiet umgekippt ist. Ausreichend ist eine Gemengelage, in der zwar Wohnen und Gewerbe nicht – einem Mischgebiet gemäß – gleichrangig auftreten, aber eine vom Wohnen unbeeinflusste gewerbliche Nutzung nicht mehr stattfinden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das maßgebliche Betrachtungsgebiet ist das nach Festsetzung des (qualifizierten) Bebauungsplans XIV-60 östlich des Buckower Damm und südlich der Straße Alt-Britz verbliebene beschränkte Arbeitsgebiet der Baustufe II/3. Dieses Gebiet erstreckt sich – wie unter Ziff. I der Gründe dargestellt – in südlicher Richtung bis äußerstenfalls zum Grundstück G... (Flurstück 101/39), verjüngt sich jedoch in östlicher Richtung und reicht dort bis hin zu dem bebauten Grundstück F... Flurstück 149) sowie dem unbebauten Flurstück 149 als äußerstem östlichem Abschluss. Zu dem Plangebiet gehören nach der Darstellung des Amtlichen Liegenschaftskatasters 18 Flurstücke, die nach Angaben des Antragsgegners zehn Grundstücken zugeordnet sind. In diesem Gebiet besteht allgemeine Wohnnutzung auf – gegenwärtig – fünf Grundstücken (F... /G...,F...,F...,F...,F... ), d.h. der Hälfte der Grundstücke. Nach der Lage der Grundstücke durchzieht die vorgedrungene Wohnnutzung das gesamte Plangebiet. Bei einer grundstücksbezogenen Betrachtung grenzen lediglich die am südlichen Rand des Plangebietes belegenen Grundstücke G... (G... ) und G... (Erschließungsanlage Sportplätze) nicht unmittelbar an benachbarte Wohnnutzung an. Diese peripher gelegenen Grundstücke zeigen eine verbliebene Steuerungsfähigkeit der Gebietsfestsetzung nicht auf. Im Gegenteil steht einer Verwirklichung einer dieser Festsetzung entsprechenden Nutzung zumindest auf dem Grundstück Buckower Damm 13 auf unabsehbare Sicht entgegen, dass es sich um eine erforderliche Erschließungsanlage für die historische, bereits im Baunutzungsplan 1958 eingezeichnete, Sportanlage Stadion Britz-Süd handelt. Die das Betrachtungsgebiet durchziehende Wohnnutzung ist nach den Angaben des Antragsgegners bzw. – soweit diese fehlen (Grundstück F...,F... ) – nach dem bei der Augenscheineinnahme erkennbaren Baualter der Gebäude in zeitlicher Hinsicht vollständig erst unter Geltung des Baunutzungsplans entstanden. Erkennbar hat der Antragsgegner zwar den Bebauungsplan XIV-266 nicht weiterverfolgt, die Bewilligungspraxis jedoch an der Zielvorstellung des darin vorgesehenen allgemeinen Wohngebietes orientiert, obschon die Zulassung allgemeiner Wohnnutzung im beschränkten Arbeitsgebiet gegen die Grundzüge der Planung (§ 31 Abs. 2 BauGB) verstößt und deshalb der erforderlichen Befreiung von der Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich nicht, auch nicht ausnahmsweise, zugänglich ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2021 – 19 K 487.17 – juris Rn. 27). Diese unter dem Baunutzungsplan geronnene Gebietsgestalt ist auf absehbare Zeit verfestigt; mit einem – auch nur teilweisen - Zurückdrängen der Wohnnutzung ist innerhalb des maßgeblichen zeitlichen Prognosehorizontes von zwanzig Jahren (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 K 68/18 juris Rn. 83) nicht zu rechnen. Die vorhandenen Wohngebäude sind überwiegend in jüngerer Vergangenheit errichtet worden und nach dem Ergebnis der Augenscheineinnahme erkennbar in einem – zumindest – soliden baulichen Zustand. Für eine mögliche gewerbliche Umnutzung der Ein- und Mehrfamilienhäuser fehlen jegliche Anhaltspunkte. Für eine verbliebene städtebauliche Steuerungskraft der konkreten Gebietsfestsetzung genügt es danach nicht, dass nach dem letzten baulichen Zustand des Gebietes immerhin zahlreiche gewerbliche Nutzungen (großflächiger Einzelhandel/Einrichtungsmarkt, Schnellrestaurant und, zuletzt noch auf dem Grundstück der Beigeladenen, Büronutzung jeweils in allein der gewerblichen Nutzung vorbehaltenen Gebäuden sowie Büro eines Handwerksbetriebs, Schwimmschule und Arztpraxis in jedenfalls auch der Wohnnutzung dienenden Gebäuden) fortbestehen. Denn zwar sind nicht diese in einem beschränkten Arbeitsgebiet zulässigen und auch typischen Nutzungen untergegangen, wohl aber das die Arbeitsgebiete kennzeichnende konstitutive Merkmal ihrer Freihaltung von Wohnnutzung. Das Vorhandensein zulässiger Nutzungen in großer Zahl bewahrt die Funktion der Festsetzung gegenüber einem Vordringen (absolut und ausnahmslos) unzulässiger Nutzungen jedenfalls nicht, wenn diese nicht völlig untergeordnet sind (zu diesem Kriterium, bezogen auf ein Gewerbegebiet vgl. VG München, Urteil vom 20. November 2019 – M 9 K 17.4569 – juris Rn. 20). Soweit die Antragstellerin ihre Auffassung, in dem Betrachtungsgebiet seien im beschränkten Arbeitsgebiet unzulässige Nutzungen noch unterrepräsentiert, darauf stützt, allein die Nutzungen der ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke widersprächen der Festsetzung als beschränktes Arbeitsgebiet, greift dies zudem auch in der Sache nicht durch. Andere als die in § 7 Nr. 10 BO 58 ausdrücklich genannten Nutzungen sind im beschränkten Arbeitsgebiet schlechthin ausgeschlossen. Davon erfasst sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Wohnnutzungen im Betrachtungsgebiet, die auf den Grundstücken mit auch gewerblichem Nutzungsanteil stattfinden (Wohnhaus mit Unternehmenssitz oder Betriebseinrichtung, so im Plangebiet auf den Grundstücken F... und F... ), weil es sich dabei erkennbar nicht um die – einzig zulässigen – Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal (§ 7 Nr. 10 lit c) BO 58) handelt. Ebenfalls sind Freizeit- und Sportanlagen (hier auf den Grundstücken F... sowie G... ), die nicht gewerblich betrieben werden, nach dem übergeleiteten Recht im beschränkten Arbeitsgebiet ausgeschlossen (Rau, in: Meyer/Achelis u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 8 BO 58 Rn. 89, Feldmann/Knuth, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. März 2021, Rn. 160). b) Die Antragstellerin kann – nachdem die Festsetzung des Baunutzungsplans über die Art der baulichen Nutzung den rechtlichen Durchblick auf die tatsächliche Gebietsentwicklung nicht mehr sperrt (vgl. § 30 Abs. 3 BauGB) – einen Gebietserhaltungsanspruch auch nicht auf die Unverträglichkeit des Vorhabens mit einem in der näheren Umgebung entstandenen faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 BauNVO) stützen. Der Annahme, dass die unter dem Gesichtspunkt der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich weiter zu betrachtende nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO), steht bereits entgegen, dass sich in der näheren Umgebung Freizeitanlagen und Kleingartennutzung selbst dann mit einem für ein Mischgebiet untypischen Gewicht zeigen, wenn ungeachtet fehlender städtebaulicher Zäsuren bei einer nicht planmäßigen Betrachtung die Sportanlage Britz-Süd aus der näheren Umgebung ausgeklammert würde. Hinzu kommt, dass die städtebauliche Entwicklung in der näheren Umgebung angesichts zahlreicher unbebauter Flächen nicht als in dem erforderlichen Maße abgeschlossen erscheint, das den Schluss von der tatsächlichen Gebietsnutzung auf eine planungsrechtliche Gebietsfestlegung zulässt; die nähere Umgebung erscheint vielmehr als Gemengelage. Selbst soweit man annehmen wollte, es liege ein faktisches Mischgebiet vor, wäre das aus nur 36 Wohnungen bestehende Vorhaben der Beigeladenen nicht geeignet, den Gebietscharakter nachhaltig zu verändern. Insbesondere soweit zugrunde gelegt wird, dass der Gebietsstruktur ein faktisches Mischgebiet trotz der weitaus größeren benachbarten Wohnsiedlung Alt-Britz 113/115 bislang abgelesen werden kann, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass allein das weitaus kleinere Vorhaben der Antragstellerin die grundsätzlich mischgebietsprägende verhältnismäßige gleichartige Durchmischung von Wohn- und gewerblicher Nutzung in dem faktischen Mischgebiet nunmehr derart aushebeln würde, dass der Gebietscharakter verloren ginge und das Gebiet in ein allgemeines Wohngebiet – oder jedenfalls eine Gemengelage - umkippen könnte (zu den Kriterien vgl. VGH München, Urteil vom 16. September 2019 – 2 N 17.2477 – juris Rn. 40). 2. Das Vorhaben stellt sich bei summarischer Prüfung der Antragstellerin gegenüber auch nicht als rücksichtslos dar. Das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung – BauNVO –, § 34 Abs. 1 BauGB) zielt darauf ab, einander abträgliche bauliche Anlagen und deren Nutzungen in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störungen zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – BVerwG 4 C 11.11 – juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – BVerwG IV C 22.75 – juris Rn. 22). Damit ist grundsätzlich eine Gesamtschau geboten. In deren Rahmen sind der Gebietscharakter, die Vorprägung der Grundstücke in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit der Beteiligten zu würdigen (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe verletzt das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme nicht. a) Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die gewerbliche Nutzung auf dem Vorhabengrundstück durch die nunmehr heranrückende Wohnbebauung unzumutbar eingeschränkt wird. Für das erforderliche Maß an Rücksichtnahme in einem solchen Fall gilt: Ein bestehender Gewerbebetrieb kann nicht allgemein verlangen, von einem Heranrücken von Wohnbebauung zumindest vorsorglich freigestellt zu werden. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt einem bestehenden emittierenden Betrieb gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (VGH München, Beschluss vom 21. August 2018 – 15 ZB 17.2351 – juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juni 2018 – 1 LB 141/16 – juris Rn. 23 m.w.N.). In welchem Maße die Umgebung schutzwürdig ist und ihrerseits auf einen emittierenden Betrieb Rücksicht zu nehmen hat, kann allerdings nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewertet werden. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots. Ein Wohnbauvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die „vorbelastete“ Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 3. Dezember 2009 – 4 C 5/09 –, Rn. 14, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 46.09 – juris Rn. 12). Daran gemessen tragfähige Anhaltspunkte für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens hat die Antragstellerin nicht vorgebracht. Die weitere Wohnbebauung durch das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht geeignet, das Nutzungsumfeld des Gewerbegrundstücks der Antragstellerin wesentlich zu ändern. Bereits nördlich dieses Grundstücks ist, unmittelbar angrenzend, die 1984 errichtete Wohnsiedlung erheblich größeren Umfangs belegen, deren Balkone sich in Richtung des Gewerbegrundstücks der Beigeladenen erstrecken. An das Gewerbegrundstück der Beigeladenen schließt zudem in nordöstlicher Richtung das Grundstück Alt-Britz 105 an, das mit einem Wohnhaus bebaut ist; in Sicht- und Hörbeziehung zum Nachbargrundstück steht auch noch das dahinter liegende Wohnhaus Alt-Britz 105 A. Damit ist das Gewerbegrundstück der Beigeladenen bereits räumlich jedenfalls nach Norden und Osten von Wohnnutzung umgeben, die die Variationsbreite gewerblicher Nutzung auf diesem Grundstück einschränkt. Die hinzutretende Wohnnutzung der Beigeladenen schließt das Wohnumfeld zwar nach Norden ab, fügt aber keine neue Qualität der Rücksichtnahmepflicht hinzu. Etwas Anderes folgt nicht aus dem Einwand der Antragstellerin, nur das Vorhabengrundstück grenze unmittelbar an den Bereich ihres Gewerbegrundstücks an, der zu Liefer- und Ladezwecken benutzt werde. Zum einen ist bereits das im Bestand bebaute Wohnhaus F... von dem rückwärtigen Anlieferbereich der Antragstellerin nicht, jedenfalls nicht wesentlich, weiter entfernt belegen als das südliche Gebäude der Beigeladenen. Zum anderen grenzt aber auch das noch intensiver wohngenutzte Grundstück F...,G... über die gesamte Grundstücksbreite an die Zufahrt zur Anlieferung an und ist damit von den durch die Anlieferung entstehenden Immissionen bereits betroffen. Dass nun das letzte in nördlicher und östlicher Richtung zu dem Gewerbegrundstück der Beigeladenen belegene Grundstück der Wohnnutzung zugeschlagen wird, kann allenfalls die Beschränkungen verfestigen, denen die Beigeladene im Bestand ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass nach dem Schalltechnischen Bericht der AkustikBüro D. GmbH vom 20. Dezember 2021 in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme vom 20. Januar 2023 (Bl. 134 VV) auch hinsichtlich des insbesondere von dem Grundstück der Antragstellerin ausgehenden Gewerbelärms die niedrigeren Immissionsrichtwerte bei Zugrundelegung der jeweiligen Grenzwerte für ein besonders schutzbedürftiges – hier jedenfalls nicht vorliegendes – allgemeines Wohngebiet an allen Immissionsorten der Vorhabengebäude eingehalten werden. Diese ursprünglich ermittelten Werte haben sich ausweislich des ergänzenden Schreibens vom 20. Januar 2023 nach Umplanung des zur rückwärtigen Grundstücksgrenze befindlichen Schuppens nur unwesentlich verändert. Die Antragstellerin hat nicht in Abrede gestellt, dass diese Werte fachgerecht ermittelt worden sind. Ihr lediglich vorgebrachter Einwand, der Erhebung liege fehlerhaft nur die derzeitige tatsächliche Nutzung, insbesondere die tatsächlichen Betriebszeiten des jetzigen Nutzers, zugrunde, stellt die Berechnungen ebenfalls nicht in Frage. Soweit die Antragstellerin einwendet, die Schallimmissionsprognose lasse zu Unrecht die Variationsbreite der Baugenehmigung ihrer gewerblichen Nutzung, also offenbar die Möglichkeit einer intensiveren und zeitlich ausgedehnteren Nutzung, außer Betracht, zeigt sie schon nicht auf, welche Variationsbreite sie der Baugenehmigung beimisst. Diese Variationsbreite kann auch nicht nach Aktenlage bestimmt werden. Die von dem Antragsgegner zur Akte gereichten bauaufsichtlichen Zulassungen und diesbezüglichen Bauvorlagen für das Grundstück seit dem Jahr 1984 enthalten jeweils keine Betriebsbeschreibung, aus denen sich ein genehmigter Umfang der Nutzung, insbesondere der Betriebszeiten, ergibt. Ergibt sich danach die Variationsbreite der legalisierten Nutzung mangels grün gestempelter Betriebsbeschreibung nicht aus der Bauakte, ist auf den typischen Umfang und die üblichen Zeiten der Nutzung eines – hier jedenfalls seit 1992 jeweils zugrunde gelegten – Einrichtungshauses mit Lagerfläche abzustellen. Soweit der Antragsgegner angibt, dass der Einrichtungsmarkt mit einer Supermarktfläche im Obergeschoss genehmigt worden sein, ergibt sich daraus weder eine von dem Einrichtungsmarkt gesonderte Nutzung noch ist eine solche gesonderte Nutzung aufgenommen worden. Die Antragstellerin hat sich nicht dazu verhalten, warum die tatsächlich in dem Einrichtungsmarkt geübte Nutzung, von der der Schalltechnische Bericht ausgegangen ist, der Nutzung eines danach zugrunde zu legenden durchschnittlichen Einrichtungsmarktes nicht entsprechen sollte. b) Das Vorhaben ist auch nicht gegenüber der Antragstellerin wegen des gewährten Maßes der baulichen Nutzung, insbesondere der von der Antragstellerin gerügten Baumassezahl, rücksichtslos. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben nach Bundesrecht im planungsrechtlichen Regelfall keine unmittelbar drittschützende Wirkung, weil diese in erster Linie wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion öffentlichen Belangen dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – BVerwG 4 B 52.95 – juris). Ob sie auch darauf gerichtet sind, ausnahmsweise dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt deshalb vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg; Beschluss vom 22. Februar 2021 – OVG 10 S 69/20 – juris Rn. 9 m.w.N.). Nur wenn der Plangeber – auch nachträglich – die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden wollte, sind diese Festsetzungen nachbarschützend (BVerwG, Urteil vom 9. August 2018 - BVerwG 4 C 7.17 – juris Ls. 2). Soweit dem Bebauungsplan, wie hier schon in Ermangelung hinlänglich gebietsspezifischer Planerwägungen dem Baunutzungsplan, nachbarschützende Festsetzungen im Einzel- und Ausnahmefall nicht entnommen werden können, muss der Nachbar dennoch nicht jede Beeinträchtigung durch ein angrenzendes Bauvorhaben hinnehmen. Er ist jedoch auf die Rüge der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens beschränkt, die an hohe Voraussetzungen gebunden ist Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne kommt etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden aufgrund erdrückender oder abriegelnder Wirkung in Betracht (vgl. beispielsweise BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – BVerwG 4 C 1.78 – juris Rn. 34). In Bezug auf die bereits durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie der Begrenzung der Einsichtsmöglichkeiten stellt das Abstandsflächenrecht hierbei eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar und ist insoweit mit diesem verzahnt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2012 – OVG 10 S 39.11 – juris Rn. 4 m.w.N.). Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen ist in der Regel ein zuverlässiger Indikator dafür, dass der Nachbar nicht in seinen auch von der bauordnungsrechtlichen Festlegung von Abstandsflächen geschützten Rechten verletzt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 – OVG 10 S 52.17 – juris Rn. 20 m.w.N.). Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Antragstellerin ein rücksichtsloses Maß des Vorhabens bereits nicht substantiiert geltend gemacht. Der pauschale Hinweis, dass die in dem Baunutzungsplan vorgesehene Baumassenzahl deutlich – ungefähr um das Doppelte – überschritten werde, lässt einen hinreichenden Bezug auf das gewerblich genutzte Grundstück der Antragstellerin nicht erkennen. Zwar steht objektiv-rechtlich in Frage, ob eine auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützte Befreiung von der Festsetzung der Baumassenzahl jedenfalls bei dem hier vorliegenden Umfang der Überschreitung die Grundzüge der Planung wahrt (verneinend zu einer Überschreitung geringeren Umfangs VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2023 – VG 19 K 386.19 – S. 19 ff. d. amtl. Abdr.); auf eine subjektive Rechtsverletzung führt sie für sich genommen nicht. Schlechterdings unzumutbare und planungsrechtlich beachtliche Folgen der stärkeren Ausnutzung des Nachbargrundstücks für das Grundstück der Antragstellerin, die nicht dargelegt sind, liegen zumal angesichts dessen gewerblicher Nutzung auch fern. Diese rechtliche Bewertung ändert es nicht, dass sich die für das Vorhabengrundstück zu beachtenden Maßvorgaben wegen der Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung nicht nach dem Baunutzungsplan, sondern nach der Eigenart der näheren Umgebung bestimmen und damit auch das Gebot der Rücksichtnahme hier – indes inhaltsgleich – aus § 34 Abs. 1 BauGB folgt. Nach der Maßkonzeption der BO 58 ist die Baumassenzahl nur im beschränkten (ebenso wie im reinen) Arbeitsgebiet im Sinne der BO 58 alleiniger Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung (§ 7 Nr. 13 Satz 3 BO 58; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2020 – OVG 2 B 11.17 – juris Rn. 26; vgl. auch die Gesetzesbegründung zur BO 58, AbgHs Drs. Nr. 1623 vom 3. Mai 1958, S. 41 f.; von Feldmann / Möller, Berliner Planungsrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 182). Mit der Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung entfallen zunächst die an das beschränkte Arbeitsgebiet geknüpfte Maßfestsetzung und – davon abgesehen – die an die Belegenheit in einem Baugebiet gebundenen Maßfestsetzungen im Übrigen. Die allgemeine Regelung zur Maßbestimmung in § 7 Nr. 13 Satz 2 BO 58, dass sich grundsätzlich das Maß der baulichen Nutzung innerhalb der Baustufe nach der bebaubaren Fläche des Baugrundstücks sowie der zulässigen Zahl der Vollgeschosse bestimmt, wird in ihrem Anwendungsbereich durch die einleitende Vorschrift des § 7 Nr. 13 Satz 1 BO 58 beschränkt. Danach ergibt sich (Hervorhebung nur hier) das Maß der Nutzung in den Baugebieten aus der im Baunutzungsplan angegebenen Baustufe. Daraus ist zu schließen, dass die Maßfestsetzungen nur in solchen Teilgebieten des Baunutzungsplans gelten, in denen sowohl ein Baugebiet als auch eine Baustufe festgesetzt sind und fortgelten; die Geltung der im Wesentlichen maßbestimmenden Baustufe allein genügt nicht. Baugebiet im Sinne der BO 58 sind die in § 7 Nr. 4 BO 58 enumerativ benannten Gebiete. In einem dieser Gebiete sind die Grundstücke der Beteiligten nach Funktionslosigkeit der Gebietsfestsetzung nicht belegen. Eine Rechtsverletzung der auf die Rüge der Rücksichtlosigkeit beschränkten Antragstellerin begründet auch nicht selbständig, dass die Baugenehmigung danach auf Grundlage einer nicht erforderlichen Befreiung von einer nicht einschlägigen Maßfestsetzung und damit auf unzureichender planungsrechtlicher Grundlage ergangen ist. c) Das Vorhaben erweist sich auch nicht als rücksichtslos, soweit der Antragsgegner durch den Bescheid Nr. 2022/1093 eine Befreiung von der – nach § 7 Nr. 16 BO 58 allein an die festgesetzte Baustufe anknüpfenden – geschlossenen Bauweise gewährt hat. Eine Beeinträchtigung hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorhabengrundstücks, an die die Beigeladene aufgrund der erteilten Befreiung nicht grenzständig anzubauen hat, liegen nicht zum Nachbargrundstück der Antragstellerin. Auch die Antragstellerin hält im Übrigen die geschlossene Bauweise auf ihrem Grundstück nicht ein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO (im Gegenschluss). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag nicht gestellt hat und sich somit einem eigenen Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer legt dabei gemäß Ziff. 9.7.1 Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2023 wegen der Größe des Bauvorhabens einen Betrag von 15.000,00 Euro zugrunde, den die Kammer nach Ziff. 1.5 dieses Streitwertkatalogs im Eilverfahren zur Hälfte als Streitwert angesetzt hat.