Urteil
9 K 981/09
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2010:0422.9K981.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer- gerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Nachbarklage gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Minaretts neben einer bereits vorhandenen Moschee. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks C. , Gemarkung C1. , Flur 14, Flurstücke 1203 und 191 (C2. Straße 6 a). Der Beigeladene hat auf dem südöstlich angrenzenden Nachbargrundstück Flurstück 1543 (X. Straße 56) nach Erhalt einer Baugenehmigung vom 07.04.1999 und mehrerer Nachtragsbaugenehmigungen eine Moschee mit Kulturzentrum und Tiefgarage errichtet. Die im Juli 2004 fertiggestellte Moschee ist nach den erteilten Genehmigungen für bis zu ca. 150 Besucher ausgelegt. Sie verfügt über 34 Stellplätze, die von der östlich des Grundstücks verlaufenden X. Straße aus angefahren werden. Unmittelbar nördlich der Moschee befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen ein Lebensmittelmarkt mit einem vorgelagerten Parkplatz an der Einmündung der C2. Straße in die X. Straße. Nördlich der Moschee liegt auf dem Grundstück hinter dem Lebensmittelmarkt eine mit Nebenanlagen bebaute Fläche, an die u.a. die Gartenseite des Grundstücks des Klägers angrenzt. Das klägerische Grundstück ist Teil einer Wohnbebauung südlich der C2. Straße und östlich der P. Straße. Südlich des Grundstücks des Beigeladenen befinden sich mehrere Gewerbebetriebe. Für das fragliche Gebiet besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück des Beigeladenen und der weiter südlich gelegene Bereich als gewerbliche Baufläche dargestellt. Das Grundstück des Klägers liegt in einer nördlich angrenzend dargestellten Wohnbaufläche. Auf einen unter dem 20.11.2008 gestellten Bauantrag erteilte der Beklagte dem Beigeladenen am 20.02.2009 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Minaretts nordwestlich neben der vorhandenen Moschee. Nach den genehmigten Bauvorlagen hat das Minarett bei einem Außendurchmesser des Mittelteils von 1,80 m eine Gesamthöhe von 19,22 m (16,22 m über der X. Straße) und soll die Kuppel der Moschee um 5,89 m überragen. In ca. 12 m Höhe ist an dem Minarett ein Kranz mit einem begehbaren Außenring geplant, der über eine Innenleiter mit Rückenschutz erreicht werden kann. An der Außenfläche des Minaretts sollen Beleuchtungselemente angebracht werden, die während der Fastenzeit eingeschaltet werden sollen. Die Baugenehmigung enthält unter N 3 folgende Auflagen zum Immissionsschutz: Antragsgemäß sind die Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf sowie der Einbau einer Lautsprecheranlage nicht zulässig (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Die Beleuchtung des Minaretts ist so zu gestalten, dass das direkte Anstrahlen der umliegenden Wohnbebauung und eine damit einhergehende Blendung der Nachbarschaft unterbleiben. Die nachträgliche Anordnung von Blenden zum Schutz der Nachbarschaft bleibt vorbehalten (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Gegen die ihm mit Schreiben vom 16.03.2009 zugestellte Baugenehmigung hat der Kläger am 17.04.2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das geplante Bauwerk füge sich nach seiner Art und insbesondere seiner Höhe nicht in die vorhandene Bebauung ein, die in unmittelbarer Nachbarschaft durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägt sei. Das Minarett wirke in erheblicher Weise störend und beeinträchtige insbesondere aufgrund der vorgesehenen Beleuchtung und der Tatsache, dass es im oberen Bereich begehbar sei, die Nutzung der zu den angrenzenden Wohnhäusern gehörenden Gartenflächen. Es sei zu befürchten, dass der Beigeladene das Minarett in Zukunft dazu nutzen wolle, von dort zum Gebet aufzurufen. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 20.02.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, das Baugrundstück sei im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei der Bereich als Gemengelage einzustufen, da sich dort sowohl Gewerbebetriebe (Produktion, Handwerk, Einzelhandel), kulturelle Einrichtungen als auch Wohngebäude befänden. Das genehmigte Minarett füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sei im Wesentlichen die Höhenentwicklung zu betrachten. Auf Grund der unterschiedlichen Geländeverhältnisse auf dem Baugrundstück habe das geplante Minarett zur X. Straße eine Höhe von 16,22 m über Gelände und zur C2. bzw. P. Straße von 19,22 m. Auf dem angrenzenden Grundstück der Fa. T. befinde sich ein ca. 16 m (bezogen auf die X. Straße) bzw. 22,50 m (bezogen auf das Gelände) hoher Schornstein. Da die Höhe des Minaretts im Wesentlichen der Höhe des Schornsteins entspreche, füge es sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ein. Die Beleuchtung des Minaretts sei nach der Genehmigung so zu gestalten, dass ein direktes Anstrahlen der umliegenden Wohnbebauung und eine damit einhergehende Blendung der Nachbarschaft unterbleibe. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes liege ebenfalls nicht vor. In weiterer Umgebung seien oberhalb der Straße Stadtring zwei Schornsteine mit einer größeren Höhe als das Minarett vorhanden. Die Fassade des Gebäudes Stadtring 15 zur X. Straße weise eine Höhe von ca. 16,50 m auf. Der Bauantrag enthalte keine Angaben über die Nutzung des begehbaren Kranzes. Da die Abstandflächen zu den Nachbargrundstücken eingehalten würden, sei ein Aufenthalt von Personen dort zulässig. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er führt aus, das geplante Minarett füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes in die Eigenart der näheren Umgebung ein. In der Nähe sei mit dem Schornstein auf dem Grundstück der Fa. T. ein Bauwerk vergleichbarer Höhe vorhanden. Das Minarett sei als Anlage für kirchliche Zwecke in einem allgemeinen Wohngebiet, einem Mischgebiet und in einem Gewerbegebiet zumindest als Ausnahmebebauung zulässig. Die Religion oder Konfession sei planungsrechtlich irrelevant. Zu den zulässigen Anlagen gehörten nicht nur das eigentliche Kirchengebäude bzw. die Moschee sondern auch der Kirchturm bzw. das Minarett. Die Nutzung der Moschee werde durch den Anbau des Minaretts nicht verändert. Eine Ausweitung der Geräuschemissionen sei nicht zu erwarten, da der Einbau einer Lautsprecheranlage und eine Nutzung zum Gebetsaufruf nicht genehmigt seien. Zusätzlicher An- und Abfahrtsverkehr werde nicht hervorgerufen. Die zeitweise Beleuchtung des Minaretts während der islamischen Fastenzeit sei hinsichtlich Lichtstärke und zeitlicher Dauer mit der Beleuchtung von Gebäuden in der Adventszeit zu vergleichen und verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Dies gelte auch für die Zugänglichkeit des oberen Bereiches des Minaretts. Eine Nutzung dieses Bereiches sei nicht beabsichtigt und nicht beantragt. Anlässlich eines am 25.11.2009 durchgeführten Erörterungstermins hat der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die dem Beigeladenen von dem Beklagten für die Errichtung des Minaretts erteilte Baugenehmigung vom 20.02.2009 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Für die Entscheidung kann offen bleiben, ob die angegriffene Baugenehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung einer bauaufsichtlichen Genehmigung besteht nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Genehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben und der jeweilige Nachbar durch den Verstoß auch tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190; Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, Kommentar, 11. Auflage 2008, § 74 Rn. 38 ff.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Januar 2010, § 74 Rn. 49 ff., jeweils m.w.N. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Baurechts. Für das Gebiet, in dem die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen, besteht kein Bebauungsplan, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - richtet. Die Regelung des § 34 Abs. 2 BauGB findet hier keine Anwendung, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der entsprechenden Norm der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung geregelt sind, entspricht. Dieses kann hier nicht festgestellt werden. In der maßgeblichen Umgebung ist südlich der C2. Straße bis auf den Lebensmittelmarkt mit vorgelagerten Stellplätzen an der Einmündung in die X. Straße im Wesentlichen Wohnbebauung vorhanden, die weiter südlich an der P. Straße in gewerbliche Nutzungen übergeht. Auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich der bereits benannte Lebensmittelmarkt und die Moschee mit Tiefgarage. Weiter südlich schließen sich Grundstücke mit produzierenden Gewerbebetrieben an. Damit ist eine Gemengelage unterschiedlicher Nutzungen vorhanden, die teilweise nur in einem Wohngebiet (§ 4 BauNVO) bzw. einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) und teilweise nur in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) zulässig sind. Bei einer daher gebotenen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Regelung ist insoweit nachbarschützend, als ein Vorhaben sich hinsichtlich der in der Vorschrift genannten Kriterien einfügen muss. Ein Vorhaben fügt sich in der Regel ein, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält. Es fügt sich jedoch trotz Einhaltung des Rahmens nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176; s.a. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2009, § 34 Rn. 30, 48 ff., 141; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, a.a.O., § 74 Rn. 157 ff. jeweils m.w.N. Im vorliegenden Fall kann nicht festgestellt werden, dass bei Beachtung dieser Kriterien das Vorhaben des Beigeladenen dem Grundstück des Klägers gegenüber rücksichtslos ist. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist das Vorhaben als Anlage für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke anzusehen. Das Minarett hat als Ergänzung zur Moschee für eine islamische Gemeinde eine gewichtige theologische Bedeutung und einen mit dem Kirchturm in der christlichen Geschichte vergleichbaren Symbolwert und bildet mit ihr regelmäßig eine Einheit. BayVGH, Urteil vom 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -, BRS 58 Nr. 9 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2007 - 9 K 1672/05 -, juris. Bauplanungsrechtlich unterliegt ein Minarett daher hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Teil einer Moschee den für diese geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Nach der Rechtsprechung sind Moscheen als Anlagen für kirchliche bzw. kulturelle Zwecke in Wohngebieten und Mischgebieten nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO allgemein und in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50.89 -, BRS 54 Nr. 193; VG Berlin, Urteil vom 18.02.2009 - 19 A 355.04 -, juris (Wohngebiet); OVG NRW, Urteil vom 20.11.2009 - 7 D 124/08.NE -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2008 - 4 K 945/07 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2007, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 12.07.2005 - 2 G 1000/05 -, juris; VG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.08.2001 - 3 E 815/01 -, juris (Mischgebiet); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.09.2009 - 8 A 10291/09 -, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2009 - 2 K 4011/08 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 11.06.2008 - 1 K 275/07 -, juris (Gewerbegebiet); Wie bereits ausgeführt, weist die hier maßgebliche nähere Umgebung sowohl Merkmale eines allgemeinen Wohngebietes als auch eines Gewerbegebietes auf. Sie wird zudem von der bereits vorhandenen Moschee erheblich mitgeprägt. In diesen durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen fügt sich das Vorhaben nach der Art der Nutzung ohne weiteres ein. Maßgebend für das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen können das Baugrundstück entscheidend prägen. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63; Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BRS 71 Nr. 83. Hier ist lediglich ein Einfügen im Hinblick auf die Höhe der geplanten baulichen Anlage problematisch. Das Minarett soll bezogen auf die Geländeoberfläche am Errichtungsort eine Höhe von 19,22 m und bezogen auf das Niveau der öffentlichen Verkehrsfläche der X. Straße eine Höhe von 16,22 m erreichen und die vorhandene Kuppel der Moschee um 5,89 m überragen. Der Beklagte und der Beigeladene weisen zutreffend darauf hin, dass in der Umgebung bauliche Anlagen mit vergleichbarer Höhenentwicklung vorhanden sind. Als prägendes Vorbild ist insbesondere der auf dem südwestlich gelegenen Gewerbegrundstück X. Straße 80 c vorhandene Schornstein mit einer Höhe von ca. 22,50 m (bezogen auf das Gelände) bzw. 16 m (bezogen auf die X. Straße) zu berücksichtigen, der eine dem geplanten Minarett vergleichbare Höhe aufweist. Das Vorhaben hält daher auch insoweit den vorgegebenen Rahmen ein. Im Ergebnis kann auch nicht festgestellt werden, dass sich das Vorhaben trotz Einhaltung des für Art und Maß der baulichen Nutzung vorgegebenen Rahmens nicht einfügt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung, hier das Wohngrundstück des Klägers nimmt. Das Minarett soll in einer Entfernung von ca. 29 m vom Grundstück des Klägers errichtet werden und hält die im Hinblick auf seine Höhe von 19,22 m erforderliche Abstandfläche von 15,38 m (0,8 H gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW) reichlich ein. Eine gleichwohl erdrückende Wirkung - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 B 1713/08 -, juris, m.w.N. - ist angesichts der schlanken Bauausführung nicht erkennbar. Soweit der Kläger geltend macht, das Minarett beeinträchtige im Hinblick auf seine Begehbarkeit im oberen Bereich die Nutzung der zu den angrenzenden Wohnhäusern gehörenden Gartenflächen, ist darauf hinzuweisen, dass das Rücksichtnahmegebot keinen grundsätzlichen Anspruch des Nachbarn auf Schutz vor Einsichtnahme umfasst. Einsichtsmöglichkeiten sind im unbeplanten Innenbereich allgemein üblich und damit im Regelfall hinzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.01.1983 - 4 B 224.82 -, BRS 40 Nr. 192; OVG NRW, Beschluss vom 09.02.2009, a.a.O.; Urteil vom 02.09.1993 - 10 A 684/89 -; Beschluss vom 30.05.1996 - 10 B 1150/96 -. Vorliegend kommt hinzu, dass der am Minarett in ca. 12 m Höhe geplante Kranz mit Außenumgang nur über eine Innenleiter mit Rückenschutz zugänglich ist und nach den Angaben des Beigeladenen nicht dem regelmäßigen Aufenthalt von Menschen dienen soll. Dementsprechend ist eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf vom Beigeladenen nicht beantragt und durch die erteilte Baugenehmigung auch nicht genehmigt worden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch zusätzliche Geräuschimmissionen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Minarett führt zu keiner erkennbaren Steigerung des Besucherverkehrs der Moschee. Der gesamte An- und Abfahrtsverkehr wird zudem über die dem Grundstück des Klägers abgewandte Zufahrt der Moschee zur X. Straße abgewickelt. Eine Nutzung des Minaretts zum Gebetsaufruf sowie der Einbau einer Lautsprecheranlage ist nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens und nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung ausdrücklich nicht zulässig. Hinsichtlich der von dem Kläger weiter beanstandeten Beleuchtung des Minaretts enthält die Baugenehmigung die Nebenbestimmung, dass die Beleuchtung so zu gestalten ist, dass das direkte Anstrahlen der umliegenden Wohnbebauung und eine damit einhergehende Blendung der Nachbarschaft unterbleiben. Die nachträgliche Anordnung von Blenden zum Schutz der Nachbarschaft bleibt vorbehalten. Mit diesen Auflagen ist ein ausreichender Nachbarschutz gegen unzumutbare Lichtimmissionen gewährleistet. Zur Zumutbarkeit von Lichtimmissionen vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06 -, BRS 71 Nr. 70; Beschluss vom 27.02.2009 - 7 B 1647/08 -, juris. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch dem aus § 154 Abs. 3 VwGO folgenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.