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Urteil

12 K 1076/10

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2011:0617.12K1076.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1. Dieses grenzt an das nördlich gelegene G2, auf dem die Moschee errichtet werden soll. Beide Grundstücke liegen im nördlichen Geltungsbereich des im Jahr 1983 beschlossenen Bebauungsplans Nr.153 "C", der dort ein Gewerbegebiet ausweist. Südlich hiervon sind allgemeine Wohngebiete festgesetzt, an die sich im Osten und Süden weitere Gewerbeflächen anschließen. Nach den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans haben die in den Gewerbegebieten zulässigen Gewerbebetriebe an vorhandenen wie an künftigen Anlagen im Sinne des § 3 Abs.5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass bei den angrenzenden Wohngebieten die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags- und 40 dB (A) nachtsüber nicht überschritten werden. Zudem sind Anlagen, die nachteilige Auswirkungen durch Luftverunreinigungen verursachen, wie z.B. Lackierereien, galvanische Betriebe, Gießereien u.ä. Anlagen, hiernach nicht zulässig. Auf dem klägerischen Grundstück wurde auf der Grundlage einer im Jahr 1986 erteilten Baugenehmigung eine Werkzeug- und Modellbaufabrik mit einer Betriebswohnung errichtet. Der Kläger erwarb das Grundstück Ende der 1990er Jahre und betrieb hier bis zum 1. Oktober 2010 eine zwischenzeitlich an einen anderen Standort verlagerte Druckerei. Die später vermietete Wohnung nutzte er dabei zeitweise selbst. Weiter befinden sich im nördlichen Gewerbegebiet eine Glaserei mit betriebsgebundener Wohnung (C Nr. 28), ein Autohaus mit Werkstatt (Nr. 26), ein Versicherungsunternehmen (Nr.2) und ein evangelisches Gemeindezentrum mit Wohnungen für den Pastor und einen Hausmeister (Nr.7). Südlich hiervon liegen im allgemeinen Wohngebiet die Wohngebäude C 1,3 und 5 und Nstraße 1,3 und 5. Der Beigeladene beantragte im Januar 2010 die Erteilung eines Bauvorbescheids zum Neubau einer Moschee mit zwei Gebetshallen von jeweils ca. 57 qm sowie Nebenräumen und einem Minarett. Sie soll nach den Bauvorlagen, die auch Angaben zu den Nutzungszeiten enthalten, den im Stadtgebiet ansässigen Gemeindemitgliedern (ca. 70 Personen) dienen. Der Kläger wandte hiergegen im Februar 2010 ein: Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke seien in Gewerbegebieten nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Befriedigung eines durch die Hauptnutzung des Gewerbegebiets hervorgerufenen Bedürfnisses dienten, was hier nicht ersichtlich sei. Er habe bei einer Verwirklichung des Vorhabens zudem Beschränkungen seines Druckereibetriebs zu befürchten, da durch diesen etwa die Gottesdienste an Freitagen gestört würden. Außerdem dürften ausnahmsweise zulässige Anlagen die Eigenart des Gebietes gerade nicht bestimmen und nur eine Ausnahme bilden. Mit der Moschee käme jedoch eine zweite kirchliche Anlage zur schon bestehenden christlichen Kirche hinzu, so dass angesichts der Größe des Gewerbegebiets, in dem nur relativ wenige Firmen ansässig seien, von einer Ausnahme nicht mehr die Rede sein könne. Das Vorhaben verletze daher insgesamt seinen Gebietserhaltungsanspruch. Mit Bescheid vom 24. März 2010 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen den beantragten Vorbescheid mit der Maßgabe, dass sich der Prüfungsumfang auf planungsrechtliche Belange beschränke. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Grundstück liege in einem nichttypischen Teil des Gewerbe-/ Industriegebiets J. Es handele sich um eine Anlage für kirchliche Zwecke, die ausnahmsweise zulässig sei. Eine Ausnahme könne hier erteilt werden, da sich in der Nachbarschaft bereits eine ähnliche Anlage befinde. In dem Gewerbegebiet seien die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen bewusst nicht ausgeschlossen worden, vor allem auch wegen der angrenzenden Wohngebiete. Weiter befinde sich das Baugrundstück in Randlage am nördlichen Ende des Plangebiets im Übergang zur freien Landschaft. Zur Begründung seiner am 8. April 2010 erhobenen Klage vertieft der Kläger insbesondere sein Vorbringen, dass er bei einer Errichtung der Moschee wegen der von seinem Betrieb ausgehenden Störungen der Andacht eine Einschränkung der Ausübung seines Gewerbes befürchten müsse und dass bei einer Genehmigung des Vorhabens die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im Gewerbegebiet überhand nähmen, wogegen er sich kraft seines Gebietserhaltungsanspruchs wehren könne. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. März 2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht ergänzend geltend: Zwar möge der Kläger aufgrund seiner Eigentümerstellung grundsätzlich befugt sein, Abwehransprüche zu erheben. Auf denkbare Einschränkungen seines Betriebs, für den eine Nutzungsänderungsgenehmigung nicht eingeholt worden sei, könne er sich jedoch nicht berufen, da er diesen aufgegeben habe. Zudem entbehrten die insofern pauschal erhobenen Befürchtungen jeglicher konkreter Substanz, zumal die Baugenehmigung aus 1986 eine Beschränkung der Betriebszeit vorsehe. Die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens setze nicht voraus, dass hierfür gerade aufgrund der im Gewerbegebiet vorhandenen Hauptnutzungen ein Bedürfnis bestehe. Auch sei eine Gefährdung des Gebietscharakters angesichts der vorhandenen Nutzungen nicht ersichtlich. Die Plankonzeption, nach der von vorneherein kein typisches, sondern ein zu den angrenzenden Wohngebieten verträgliches Gewerbegebiet habe entwickelt werden sollen, werde durch die Zulassung einer weiteren kirchlichen Anlage nicht in Frage gestellt. Die kirchlichen Anlagen blieben auch bei einer Zulassung der Moschee weiter von untergeordnetem Gewicht. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht hierzu im Wesentlichen geltend: Im Bebauungsplan Nr.153 würden im Hinblick auf die gewerblichen Lärmimmissionen unzulässigerweise Zaunwerte bzw. Summenpegel festgesetzt. Dies führe, da es sich um eine zentrale Regelung des Plans handele, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Der Kläger könne sich daher nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da das ausgewiesene Gewerbegebiet faktisch keinem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgesehenen Baugebiete entspreche. Abgesehen davon sei das Vorhaben gebietsverträglich und gefährde den Gebietscharakter nicht, zumal es sich angesichts seiner Randlage nicht prägend auswirken könne. Eine Beschränkung des Gewerbebetriebs des Klägers sei nicht zu besorgen, da er, der Beigeladene, sich bewusst in einem Gewerbegebiet ansiedele und daher nicht den gleichen Schutz vor Lärmimmissionen beanspruchen könne wie in einem Wohngebiet. Auch lägen die Gebetsräume in einigem Abstand zum Grundstück des Klägers und die Nutzung sei auf die Tagzeit begrenzt. Zudem sei ein Gewerbegebiet von vorneherein nicht erheblich belästigenden Betrieben vorbehalten und es schreibe hier zudem der Bebauungsplan die Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte vor, so dass keine Anhaltspunkte für künftige Beschränkungen des klägerischen Betriebs ersichtlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid vom 24. März 2010 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 S.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). In Verfahren des baurechtlichen Nachbarstreits ist nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung, ob das genehmigte Vorhaben allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Für den Erfolg in Verfahren der vorliegenden Art kommt es vielmehr darauf an, ob die angefochtene Baugenehmigung gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die neben den öffentlichen Interessen auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Dies ist hier nicht der Fall, denn der angefochtene Bauvorbescheid verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens richtet sich nicht nach § 30 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr.153, denn der Bebauungsplan Nr.153 ist insgesamt unwirksam. Die hierin getroffene Festsetzung "GE" mit der weiteren Maßgabe, dass die in den Gewerbegebieten zulässigen Gewerbebetriebe an vorhandenen wie an künftigen Anlagen im Sinne des § 3 Abs.5 BImSchG Vorkehrungen zu treffen haben, die gewährleisten, dass bei den angrenzenden Wohngebieten die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags- und 40 dB (A) nachtsüber nicht überschritten werden, kann weder - wie geschehen - auf § 9 Abs.1 Nr.24 des Bundesbaugesetzes (BBauG) bzw. des BauGB noch auf § 1 Abs.4 S.1 BauNVO gestützt werden. Die Festsetzung eines Immissionsgrenz- oder -richtwerts als Summenpegel - eines sog. "Zaunwerts" - der in einem bestimmten Gebiet zugelassenen gewerblichen Nutzungen ist nicht nach § 9 Abs.1 Nr.24 BauGB zulässig, der als Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur bauliche und technische Maßnahmen gestattet, nicht aber die Festlegung von Emissions- oder Immissionsgrenzwerten. Vgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -; jeweils abrufbar in JURIS. Entsprechendes gilt für die bei Erlass des Bebauungsplans einschlägige Vorgängervorschrift des § 9 Abs.1 Nr.24 BBauG, nach der unter Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ebenfalls nur bauliche oder technische Maßnahmen zu verstehen waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 52/87 -, JURIS die die hier fragliche Festsetzung jedoch nicht zum Gegenstand hat. Die Festsetzung eines Summenpegels bzw. Zaunwertes ist auch nicht nach § 1 Abs.4 S.1 BauNVO 1977 bzw. 1990 zulässig. Hiernach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die (Nr.1) das Baugebiet nach der Art der zulässigen Nutzung oder (Nr.2) nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern. Mit einem Summenpegel wird indessen keine Nutzungsart, insbesondere nicht das Emissionsverhalten als "Eigenschaft" bestimmter Anlagen und Betriebe im Sinne von § 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO festgesetzt, sondern nur ein Immissionsgeschehen gekennzeichnet, das von einer Vielzahl unterschiedlicher Betriebe und Anlagen gemeinsam bestimmt wird und für das das Emissionsverhalten der jeweiligen Anlage für sich genommen letztlich unbeachtlich ist. Ein "Zaunwert" als Summenpegel ist jedoch ungeeignet, umgesetzt zu werden, weil er, anders als ein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, der an das Emissionsverhalten eines einzelnen Betriebs innerhalb des Plangebiets anknüpft, nicht bestimmt, welche Emissionen von einem einzelnen Betrieb ausgehen dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2011 - 2 A 1416/09 -, a.a.O. Hiernach scheidet auch § 1 Abs.4 S.1 Nr.2 BauNVO als Grundlage für die Festsetzung, nach der die Gewerbebetriebe an ihren Anlagen Vorkehrungen zu treffen haben, die gewährleisten, dass bei den angrenzenden Wohngebieten die Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags- und 40 dB (A) nachtsüber nicht überschritten werden, aus. Festgesetzt wird hiermit kein immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel, der das Emissionsverhalten eines bestimmten Betriebs auf einem bestimmten Grundstück im Gebiet reglementiert. Es wird gerade keine Aussage dazu getroffen, welche Emissionen von einem bestimmten Betrieb in den Gewerbegebieten ausgehen dürfen. Auf der Grundlage ihres Inhalts ist nicht klar, welcher Betrieb an welcher Stelle der betroffenen Planbereiche in welchem Umfang emittieren darf. Die Unwirksamkeit der genannten Festsetzung zieht auch die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr.153 nach sich. Ohne die unwirksame Festsetzung zu den Lärmimmissionen stellt der Plan objektiv keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr dar. Die Ordnung des Bebauungsplans Nr.153 beruht auf der räumlichen Gliederung des Plangebiets, die durch die Festsetzungen "GE" (einschließlich des Zaunwertes) und "WA" geschaffen wird. Sie ist erkennbar von der Absicht getragen, die Immissionskonflikte zwischen den nach der Plankonzeption zulässigen gewerblichen Nutzungen und der - bei Planaufstellung teils schon vorhandenen - Wohnnutzung im Plangebiet zu lösen, was im Übrigen auch in der weiteren Festsetzung zur Unzulässigkeit bestimmter Luftverunreinigungen zum Ausdruck kommt. Dieser zentrale Ordnungszweck des Bebauungsplans findet auch in der Planbegründung seinen Niederschlag, in der es u.a. heißt: "...Das überwiegend bebaute WA- Gebiet würde von drei Seiten von Gewerbegebieten umschlossen. Eine abgestufte Gliederung verbietet der vorhandene Wohnungsbestand. Es sind daher an den Grenzen der GE- Gebiete zu den WA- Gebieten "besondere Vorkehrungen nach BBauG § 9 Abs.24" vorzusehen, die die Nutzung der GE- Gebiete in der Weise einschränken, dass "nur Anlagen zulässig sind, die im WA- Gebiet den Lärmpegel von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) nicht überschreiten. Außerdem sind Anlagen unzulässig, die die Luft verunreinigen". Auf eine besondere Gliederung der GE- Flächen nach dem Abstandserlass kann dann verzichtet werden..." Der Ordnungszweck des Bebauungsplans wird nicht mehr erreicht, wenn die für sämtliche Gewerbeflächen geltende Beschränkung der die benachbarten Wohngebiete umgebenden Betriebe auf weniger lärmintensive Nutzungen entfällt. Angesichts dessen kann auch ein alternativer Planungswille des Plangebers dahin, bei Kenntnis der Unwirksamkeit der getroffenen Festsetzung ein unbeschränktes Gewerbegebiet festzusetzen, nicht angenommen werden. Ist der Bebauungsplan Nr.153 mithin insgesamt unwirksam, so richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des streitigen Vorhabens nach § 35 BauGB, denn das Antragsgrundstück befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 Abs.1 BauGB), sondern im unbeplanten Außenbereich. Das unbebaute Grundstück ist nach den insofern allein maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen nicht Bestandteil des Bebauungszusammenhangs entlang der Stichstraße C. Insoweit gilt der Grundsatz, dass ein vorhandener Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper - d.h. hier den Gebäuden C 7 und 30 - endet. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 - 4 C 7/10 -, JURIS. Hiervon ist auch nicht wegen örtlicher Besonderheiten ausnahmsweise abzuweichen. Dies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ebenso gesehen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ist das Vorhaben mithin nach § 35 BauGB zu beurteilen, so verletzt es keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Kläger hat zunächst, auch wenn der Bebauungszusammenhang entlang der Straße C nach der Art der baulichen Nutzung faktisch einem Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO entsprechen sollte, keinen Anspruch auf Wahrung der betreffenden Gebietsart. Denn nach dem Gesagten nimmt das Antragsgrundstück jedenfalls nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil, sondern befindet sich im Außenbereich. Ein Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart besteht jedoch nur gegenüber Vorhaben, die innerhalb desselben Plangebiets (bzw. faktischen Baugebiets) verwirklicht werden sollen, nicht aber gebietsübergreifend, wenn ein Vorhaben außerhalb des Plangebiets im Außenbereich verwirklicht werden soll. Vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 10. Mai 2004 - 2 CS 04.586 -, JURIS. Da auch kein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn gegenüber im Außenbereich unzulässigen Vorhaben besteht, kann der Kläger Nachbarschutz nur nach Maßgabe des in § 35 Abs.3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme verlangen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47/95 -, JURIS. Hiergegen verstößt das streitige Vorhaben jedoch nicht, denn es ist dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 - und vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 -; jeweils JURIS. Hiervon ausgehend liegt ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vor. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen unzumutbaren Belästigungen durch den Gewerbebetrieb des Klägers aussetzen würde mit der Folge, dass der Kläger Beschränkungen seines Betriebs zu besorgen hätte. Dabei kann letztlich dahin stehen, ob dem Kläger insofern überhaupt (noch) eine schützenswerte Rechtsposition zusteht, die eine Interessenabwägung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots erst eröffnet. Vgl. zu diesem Erfordernis etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5/93 - und Beschluss vom 3. April 1995 - 4 B 47/95 -, JURIS. Dies ist schon deshalb nicht unzweifelhaft, weil die vormals im Gebäude C 30 betriebene Druckerei jedenfalls formell baurechtswidrig war und auch ihre Vereinbarkeit mit materiellem Baurecht zumindest nach Aktenlage nicht feststeht. Die Nutzung des Gebäudes als Druckerei lag ersichtlich außerhalb der Variationsbereite der im Jahr 1986 erteilten Baugenehmigung für eine Werkzeug- und Modellbaufirma und eine Genehmigung für die geänderte Nutzung als Druckerei wurde nie beantragt, so dass der Betrieb nicht von einer Baugenehmigung gedeckt und daher formell illegal war. Mangels Bauvorlagen kann auch nicht beurteilt werden, ob die betriebene Druckerei in jeder Hinsicht mit dem materiellen Baurecht in Einklang stand, so dass schon deshalb eine schützenswerte Rechtsposition des Klägers fraglich ist. Vgl. zur Bedeutung der formellen und materiellen Legalität nachbarlicher Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots etwa VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 20. Mai 2003 - 5 S 2751/01 -, JURIS. Zudem ist die Druckerei zum 1. Oktober 2010 aufgegeben worden, was hier im Grundsatz als nach dem Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung eingetretene Änderung der Sachlage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sein dürfte. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen etwa BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - 4 B 43/10 -, JURIS. Auch deshalb ist zweifelhaft, ob der Kläger sich überhaupt noch auf Beschränkungen seines früheren Betriebs berufen kann, zumal sein Grundstück nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung kurz vor der Übergabe an einen Käufer steht. Selbst wenn man aber die vorgenannten Umstände außer Acht lässt, da die frühere betriebliche Nutzung möglicherweise materiell legal war und nach Maßgabe der Rechtsprechung zum Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes bei Nutzungsaufgabe auch als noch nicht endgültig aufgegeben gelten mag, ist eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem früheren Betrieb des Klägers nicht anzunehmen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das streitige Vorhaben unzumutbaren Belästigungen oder Störungen durch den vormaligen Gewerbebetrieb des Klägers ausgesetzt hätte, sind nicht ersichtlich. Derartige Anhaltspunkte hätte der Kläger hier substantiiert vortragen müssen, denn eine Beurteilung des Emissionsverhaltens seines früheren Betriebes ist anhand der Akten nicht möglich, weil der Kläger pflichtwidrig keine Baugenehmigung für den Betrieb seiner Druckerei beantragt hatte. Es ist daher beispielsweise nicht erkennbar, wie der Betrieb des Klägers angeordnet war, über welche Maschinen er verfügte, welche sonstigen Lärmquellen vorhanden waren und zu welchen Zeiten er betrieben wurde. Ausgehend davon, dass entsprechend der bislang für gültig gehaltenen Gebietsausweisung und der vorhandenen benachbarten Nutzungen zumindest nur ein nicht erheblich störender Gewerbebetrieb i.S.d. § 8 Abs.1 BauNVO betrieben wurde - anderes ist jedenfalls nicht erkennen -, spricht nichts Greifbares dafür, dass sich der Beigeladene unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen seitens des vormaligen Betriebs des Klägers ausgesetzt und dieser deshalb mit Betriebsbeschränkungen zu rechnen gehabt hätte. Dies gilt zumal in Ansehung der bislang ebenfalls für gültig erachteten "Summenpegel" und der nicht unbeträchtlichen Entfernung der Gebetsräume vom (Haupt-)Gebäude des Klägers, auf die der Beigeladene zutreffend hingewiesen hat. Hinzu kommt, dass sich der Beigeladene bewusst neben einem (früheren) gewerblichen Betrieb ansiedeln will, was als Vorbelastung schutzmindernd zu berücksichtigen wäre, und dass in die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen auch die Gewährleistung der freien Religionsausübung in Rechnung zu stellen ist, vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50/89 -; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 10291/09 -; jeweils JURIS so dass es insgesamt an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, das Vorhaben setze sich in rücksichtsloser Weise unzumutbaren Lärmimmissionen durch die Druckerei aus. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dies erst recht im Hinblick auf künftig denkbare gewerbliche Nutzungen anderer Art gilt, die auf dem Grundstück des Klägers derzeit nicht absehbar sind. Anknüpfungspunkt für die Bewertung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot können insofern jedenfalls keine nur hypothetischen künftigen Nutzungen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19/90 -, JURIS. Sonstige Gründe für einen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich daher einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.