Urteil
10 A 10467/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 20 EZulV setzt einen Schichtdienst nach einem Schichtplan voraus, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht.
• Die Ausschlussregelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV greift nur, wenn im Dienstbereich Bereitschaftsdienst überhaupt eingerichtet ist; fehlt Bereitschaftsdienst, bleibt die Vorschrift ohne Bedeutung.
• Im Mautkontrolldienst, der räumlich in Autobahnabschnitte und zeitlich flexibel nach Verkehrsfrequenz gegliedert ist, liegt kein Schichtplan im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV vor; wechselnde Einsatzzeiten, die wesentlich durch individuelle Einsatzwünsche bestimmt sind, genügen nicht.
• Eine weitergehende, leistungs- oder zweckorientierte Auslegung zugunsten der Gewährung der Schichtzulage ist wegen der engen Gesetzesbindung der Besoldungsregelungen ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Schichtzulage für Mautkontrolleure ohne Schichtplan • Ein Anspruch auf Schichtzulage nach § 20 EZulV setzt einen Schichtdienst nach einem Schichtplan voraus, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht. • Die Ausschlussregelung des § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV greift nur, wenn im Dienstbereich Bereitschaftsdienst überhaupt eingerichtet ist; fehlt Bereitschaftsdienst, bleibt die Vorschrift ohne Bedeutung. • Im Mautkontrolldienst, der räumlich in Autobahnabschnitte und zeitlich flexibel nach Verkehrsfrequenz gegliedert ist, liegt kein Schichtplan im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV vor; wechselnde Einsatzzeiten, die wesentlich durch individuelle Einsatzwünsche bestimmt sind, genügen nicht. • Eine weitergehende, leistungs- oder zweckorientierte Auslegung zugunsten der Gewährung der Schichtzulage ist wegen der engen Gesetzesbindung der Besoldungsregelungen ausgeschlossen. Der Kläger, Regierungshauptsekretär im Mautkontrolldienst des Bundesamts für Güterverkehr, verlangte Schichtzulagen für Februar 2006 bis April 2008 in Höhe von 904,98 €. Er war Mitglied einer Kontrollgruppe für Rheinland-Pfalz; die Gruppen prüfen stichprobenartig On-Board-Units auf zugewiesenen Autobahnabschnitten. Mautdienstpläne wurden mit Vorlauf erstellt, orientierten sich an Verkehrsfrequenz und berücksichtigten persönliche Einsatzwünsche; Ausfälle wurden nicht durch andere Gruppen ersetzt. Die Beklagte stellte die Zahlung der Schichtzulage ein und wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, es fehle ein festen Schichtsystem. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die Kontrollen würden 24 Stunden erforderlich und wechselten regelmäßig, sodass Schichtdienst vorliege. • Rechtsgrundlage ist § 47 Satz 1 BBesG i.V.m. § 20 EZulV; Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV nur bei ständigem Schichtdienst. • § 20 Abs. 3 Satz 1 EZulV schließt Zahlung aus, wenn der Dienstplan nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterscheidet; diese Ausschlussnorm greift jedoch nur, wenn überhaupt Bereitschaftsdienst im Dienstbereich eingerichtet ist, andernfalls bleibt sie ohne Bedeutung. • Schichtdienst definiert § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV als Dienst nach einem Schichtplan mit regelmäßigem Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat; zur Auslegung kann auf BAG-Rechtsprechung zurückgegriffen werden. • Kriterien eines Schichtplans: organisatorisch vorgesehene, vorausschauend geplante Aufteilung der Gesamtarbeitszeit in wiederkehrende Zeitabschnitte; arbeitsteilige Erledigung derselben Arbeitsaufgabe durch mehrere Beschäftigte, die regelmäßig nach einem überschaubaren Plan abgelöst werden. • Die Mautdienstpläne verteilen die Arbeitsmenge räumlich auf Autobahnabschnitte und zeitlich flexibel nach Verkehrsfrequenz; die Gruppen arbeiten nebeneinander für unterschiedliche Abschnitte und sind nicht gegenseitig austauschbar; Ausfälle werden nicht kompensiert. • Die wechselnden Anfangs- und Endzeiten folgen keiner erkennbaren, wiederkehrenden Regel, sondern sind weitgehend individuell und vom Verkehrsgeschehen bestimmt; Vorgaben, dass 5–10 % der Dienste nachts/wochenends zu leisten seien, begründen keinen regelmäßigen Schichtwechsel im planerischen Sinn. • Ein schichtplanbedingter Zwang des Beamten zur Leistung in verschiedenen Schichten fehlt; allein regelmäßige persönliche Wechsel der Arbeitszeit genügen nicht, wenn sie nicht durch einen verbindlichen Schichtplan vorgegeben sind. • Eine erweiternde Auslegung zur Gewährung der Zulage kommt nicht in Betracht; besoldungsrechtliche Vorschriften sind eng auszulegen und die Belastungen des Mautkontrolldienstes sind nicht mit denen eines klassischen Schichtdienstes vergleichbar; zudem erhalten Kontrolleure bereits Zulagen für ungünstige Zeiten. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Schichtzulage für den streitigen Zeitraum, weil im Mautkontrolldienst kein Schichtdienst nach einem verbindlichen Schichtplan vorliegt. Die Dienstplanung ist räumlich und flexibel nach Verkehrsfrequenz organisiert, die Einsatzzeiten sind überwiegend individuell steuerbar und folgen keinen erkennbaren, wiederkehrenden Regeln, sodass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EZulV nicht erfüllt sind. Die Ausschlussvorschrift des § 20 Abs. 3 EZulV ist hier nicht entscheidend, weil kein Bereitschaftsdienst eingerichtet ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.