Urteil
8 A 217/16
Verwaltungsgericht Magdeburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger ist Polizeivollzugsbeamter im Land Sachsen-Anhalt im Rang eines Polizeioberkommissars und war bei der Beklagten bis zum 30.11.2015 als Sachbearbeiter Einsatz (Gruppenführer EE) der Zentralen Verfügungseinheit im Zentralen Einsatzdienst in C-Stadt tätig. Er begehrt für den Zeitraum vom April 2013 bis November 2015 eine Schichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 EUR. 2 Mit (Widerspruchs-) Bescheid vom 21.12.2015 wies die Beklagte den Antrag zurück. Die Voraussetzungen nach § 16 Erschwerniszulagenverordnung Sachsen-Anhalt (EZulV LSA) seien mangels Schichtdienst nicht gegeben. Der geleistete Bedarfsdienst stelle keinen Schichtdienst dar. Bedarfsdienst sei ein Dienst, der ohne Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Regeldienst zu sein, die Anwesenheit während der Zeiten gewährleiste, in denen erfahrungsgemäß Dienstgeschäfte vermehrt anfallen oder Aufgaben es erfordern würden. Die Ausgestaltung des Bedarfsdienstes sei in der Regelung der Dienst- und Arbeitszeit für den Zentralen Einsatzdienst der C. vom 01.03.2013 festgelegt. Demnach seien die Bedarfsdienstzeiten unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Arbeitszeitverordnung Polizei (ArbZVO Pol) zwischen 0 Uhr und 24 Uhr festgelegt und nach Erstellung eines Monatsvorplanes in wöchentlichen Dienstplänen, in denen die wöchentlich zu leistende Dienstzeit von 40 Stunden auf 5 Tage verteilt werde, bestätigt. Eine Schichtplanung bis zum 25. des Vormonats erfolge nicht. Die operative polizeiliche Lage bestimme den dienstlichen Bedarf und die konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Eine durchgängige Aufgabenwahrnehmung erfolge nicht. Die operative polizeiliche Lage bestimme den dienstlichen Bedarf und die konkret wahrzunehmenden Aufgaben. Bezüglich der Aufgaben bei der Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber sei der Dienst auf Grundlage des Rahmenbefehls der PD Nord aus Anlass von Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit einer besonderen Aufbauorganisation aus besonderem Anlass nach § 13 ArbZVO Pol verrichtet worden. Dazu habe der Kläger eine Einsatzabfindung in Höhe von 5,00 EUR pro Einsatztag erhalten. 3 Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Tatsächlich werde der Bedarfsdienst als monatlich im Voraus zusammengestellter Schichtdienst geleistet. Der Schichtdienst setze voraus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten hinaus anfalle und deshalb von mehreren Beschäftigten in einer geregelten Abfolge, ggf. auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit, geleistet werde. Das vom Kläger zuletzt überwiegend in der Flüchtlingsaufnahmeeinrichtung in Halberstadt geleistete Aufgabenspektrum werde durchgängig im 3-Schichten-System gewährleistet. Durch den ständigen Zustrom von Flüchtlingen ändere sich die Lage auch nicht. Auch nach der Arbeitszeitrichtlinie des Europäischen Parlaments sei Schichtarbeit gegeben. Denn Schichtarbeit sei danach jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt seien, so dass sie ihre Arbeit innerhalb von Tagen oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssten. Die Einsatzabfindung in Höhe von 5 EUR pro Tag habe mit der geltend gemachten Schichtdienstzulage nichts zu tun. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagte unter Aufhebung des (Widerspruchs-) Bescheides vom 21.12.2015 zu verpflichten, an den Kläger für den Zeitraum vom April 2013 bis zum November 2015 eine Schichtzulage in Höhe von monatlich 51,13 EUR zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen 8 und verteidigt die in dem streitbefangenen Bescheid vertretene Rechtsansicht. Ein Dienst aus besonderem Ansatz nach § 13 ArbZVO Pol zeichne sich dadurch aus, dass eben nicht allgemeine Schutzaufgaben, die im Rahmen eines Schichtdienstsystems durch Kräfte der allgemeinen Ablauforganisation (AAO) durch eigene Revierkräfte zu leisten seien, sondern es der Unterstützung fremder – hier des Zentralen Einsatzdienstes – Kräfte bedurfte, diese bei der besonderen Lagebewältigung zu unterstützten. Eine solche Besondere Aufbauorganisation (BAO) im Sinne der PDV 100 Ziff. 3 und 4 (Rahmenbefehl) seien eben nicht auf Dauer angelegt, sondern falle dann weg, wenn die Lage oder Aufgabe erledigt sei oder ein Übergang der Aufgaben in die AAO erfolge. Hierbei seien taktische Erwägungen maßgeblich. Dabei sei auch zwingend, dass ein Zusammenwirken von Beschäftigten bzw. eine Arbeitsteilung der Beschäftigten nach einem bestimmten Zeitplan im Sinne der arbeitsrechtlichen Definition bzw. der Definition in Art. 2 Nr. 5 der Arbeitszeitrichtlinie, also Schichtdienst bei dem vom Kläger vorgenommenen Dienstverrichtung gerade nicht vorliege. Es sei ein zusammenhängender regelmäßiger Wechsel der Aufgaben nicht erfolgt. Ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten liege nur dann vor, wenn der Dienstplan generell so aufgebaut sei, dass er einen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten vorsehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. 9 Die im Bedarfsdienst wahrgenommenen Aufgaben endeten grundsätzlich mit Dienstende. Eine Ablösung an der Aufgabe durch andere Polizeibeamte, um diese fortzusetzen, erfolge regelmäßig nicht. Ein ständiges Vorhalten von Kräften an allen Tagen und "rund um die Uhr" in einem Schicht- oder Wechselschichtsystem sei und ist personell nicht leistbar und auch nicht erforderlich. Der Monatsvorplan erfülle lediglich den Zweck, fixe Termine wie etwa Urlaub, Lehrgangsbesuche, besondere persönliche Termine oder feststehende Einsatzzuweisungen vorab aufzustellen, um im Weiteren Berücksichtigung zu finden. Aufgrund der ständig wechselnden Einsatzanlässe und Kräftezuweisungen sei die notwendige Einsatzflexibilität lediglich unter Nutzung des Bedarfsdienstes möglich. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage, über die durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Ablehnung der begehrten Schichtdienstzulage ist für die Tätigkeit bei der "Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber" in diesem Zeitraum rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (1.); er hat einen diesbezüglichen rechtlichen Anspruch (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Für die zuvor wahrgenommenen Tätigkeiten besteht kein Anspruch (2.). 12 Entscheidend und zwischen den Beteiligten im Streit ist allein die rechtliche Frage, ob der Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum seine Diensttätigkeiten im Schichtdienst absolviert hat. Denn nur unter dieser rechtlichen Voraussetzung ist die begehrte Schichtdienstzulage nach § 16 EZulV LSA i. V. m. der EZulVO LSA möglich. Insoweit bedarf es der rechtlichen Unterscheidung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Verrichtung des Dienstes im Schicht- oder Bedarfsdienst. 13 Der rechtliche Begriff des Schichtdienstes setzt dabei in Anlehnung an die arbeitsrechtliche Definition voraus, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten hinaus anfällt und deshalb von mehreren Beschäftigten in einer geregelten Zeit in Abfolge – ggf. auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit – geleistet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009, 4 B 11.08; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009, 10 A 10467/09; juris). Dabei ist nicht erforderlich, dass ein Beschäftigter das von einem anderen Arbeitnehmer begonnen Arbeitsergebnis mit denselben Mitteln oder der gleichen Intensität beendet oder vervollständigt. Vielmehr ist erforderlich, dass ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein und denselben Arbeitserfolg geschuldet ist (vgl. BAG, Urteil vom 24.05.2005, 10 AZR 302/04; juris). Unerheblich ist weiter, ob der Einzelne im Anschluss an seine Tätigkeit unmittelbar an seinem Arbeitsplatz durch einen anderen Arbeitnehmer abgelöst wird. Vielmehr müssen die Arbeitnehmer in Bezug auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe arbeitsteilig zusammenwirken, ihre Arbeitsergebnisse müssen aufeinander aufbauen (vgl. BAG, Urteil vom 04.02.1988, 6 AZR 203/85; juris). Diese Definition entspricht auch Art. 2 Nr. 2 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. Danach ist Schichtarbeit jede Form der Arbeitsgestaltung, kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach bestimmtem Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb von Tagen oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen. 14 1.) Diese Voraussetzungen sieht das Gericht für den Zeitraum der Wahrnehmung der dienstlichen Tätigkeiten aus Anlass von Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der "Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber" und deren Außenstelle im Landkreis Harz aufgrund des Rahmenbefehls vom Juli 2015 als gegeben an. 15 Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgten die Maßnahmen des Zentralen Einsatzdienstes im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation seit Juli 2015 im Rahmen einer besonderen Aufbauorganisation (BAO). Diese BAO wurde mit Rahmenbefehl angeordnet und diente der Durchführung von Schutz- und Präsensmaßnahmen zur Unterstützung der Polizeireviere und der Zentralen Kriminaldienste bis zu einer organisatorischen Neuregelung. Mit Ablauf des 10.04.2016 wurde der Rahmenbefehl aufgehoben. Das Gericht folgt nicht der Argumentation der Beklagten, dass dieser Dienst, weil als Dienst aus besonderem Anlass nach § 13 ArbZVO Pol deklariert, nicht allgemeine Schutzaufgaben, die im Rahmen eines Schichtsystems zu leisten waren, beinhaltet habe. Es mag sein, dass eine "Besondere Aufbauorganisation" nicht auf Dauer ausgelegt ist und entfällt, wenn die Lage oder Aufgabe erledigt oder ein Übergang der Aufgaben in die "Allgemeine Ablauforganisation" erfolgen kann. Von der behördlichen, polizeilichen Definition der Einordnung des Dienstes kann die Schichtzulage nicht abhängig gemacht werden. Vielmehr muss dies nach objektiven Kriterien stattfinden. Bei der Bewältigung der "Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit der "Zentralen Anlaufstelle für Asylbewerber" handelte es sich um eine umfassende polizeiliche (Unterstützungs-)Tätigkeit die hinsichtlich Art und Umfang eben nicht auf einen konkret zu bestimmenden und beschränkenden Zeitraum angelegt war. Darin liegt der Unterschied zu den sonstigen Bedarfsdiensten zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben und der Unterstützung etwa bei Versammlungen oder Fußballveranstaltungen oder der Verkehrsüberwachung oder sonstigen polizeilichen Schwerpunktaufgaben. Diese Aufgabenwahrnehmungen sind zeitlich und personell abgegrenzt und mit Beendigung des Dienstes grundsätzlich abgeschlossen. Eine Ablösung "an der Aufgabe" erfolgt nicht. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht bei dem Dienst bei der ZASt in Halberstadt nicht. Denn aufgrund der enormen und nicht bestimmbaren Flüchtlingsströme waren weder Dauer noch Umfang der notwendigen polizeilichen Unterstützungstätigkeiten zum damaligen Zeitraum auch nur annähernd bekannt und bestimmbar, wofür auch die Aufhebung des Rahmenbefehls erst im April 2016 spricht. Das Gericht darf sich diese Einschätzung aufgrund der eigenen Tätigkeit im Asylbereich zutrauen. Damit fiel eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit des einzelnen Beamten hinaus an und musste deshalb von mehreren Beschäftigten in der geregelten Zeit in Abfolge geleistet werden, wobei eben nicht erforderlich ist, dass der Einzelne unmittelbar an seinem Arbeitslatz durch einen anderen Arbeitnehmer abgelöst wird. Dafür, dass der dortige Dienst von mehreren Beschäftigen nicht in Abfolge geleistet und der Kläger vielmehr alleine und stetig abwechselnd eingesetzt worden sei, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und trägt die Beklagte auch nicht vor. Vielmehr spricht mehr für den Vortrag des Klägers, dass die dortige Bestreifung und Beobachtung durch ein planmäßiges Zusammenwirken aller dort eingesetzten Beamten erfolgte. Ein ständiges Vorhalten von Kräften war erforderlich um den ständigen Zustrom von Flüchtlingen zu organisieren. Es kann es nicht sein, dass derart auf einen längeren unbestimmten Zeitraum angelegte Tätigkeiten als Bedarfsdienst deklariert werden, um so die Schichtdienstzulagen zu umgehen. 16 Die von der Beklagte angeführte Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.12.2009, OVG 4 B 11.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.11.2010, 2 L 115/08; beide juris; VG Magdeburg, Urteil v. 20.08.2015, 5 A 78/15 MD; OVG LSA, Beschluss v. 27.05.20ß16, 173/15; beide u.v.) führt nicht weiter. Denn den dort zugrundeliegenden Fällen war gemein, dass es sich gerade nicht um längerfristige, unplanbare Dienste handelte, wie dies bei der Bereitschaftspolizei (OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.), dem Hundeführer (VG Magdeburg; OVG LSA, a.a.O.) oder eben dem "normalen" Bedarfsdienst (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) der Fall ist. 17 2.) Für den vor der Dienstverrichtung bei der ZASt in Halberstadt liegenden Zeitraum, nämlich der Begleitung von Schwerlasttransporten, besteht kein Anspruch auf eine Schichtdienstzulage. Denn dieser Dienst wurde im "normalen" Bedarfsdienst geleistet und war der wechselnden Einsatzsituation geschuldet. Gerade aufgrund des Vergleichs dieser Tätigkeiten, drängt sich die unterschiedliche Einordnung der dienstlichen Verrichtungen auf. 18 3.) Das Gericht ist an das klägerische Begehren hinsichtlich der Zeiträume und des Betrages gebunden. Jedenfalls ist der begehrte Betrag in Höhe von 51,13 Euro - als wohl hälftiger Betrag der nach § 16 Abs. 1 Satz1 EZulV vorgesehenen Zulage - nicht zu beanstanden. Das Gericht erlaubt sich den Hinweis, dass auch in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, weshalb der Kläger und andere Bedienstete die Zulage langjährig erhielten und diese sodann ohne rechtsmittelfähigen Bescheid einbehalten wurde und - nach dem Vortrag des Klägers - die PD … die Zulage weiterhin für vergleichbare Tätigkeiten zahlt. 19 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis zwischen dem Obsiegen des Klägers für einen Zeitraum vom 5 Monaten und dem überwiegenden Anteil der Klageabweisung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der begehrten Zulage von 51,13 Euro für 31 Monate festzusetzen.