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Urteil

1 K 3136/19.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0607.1K3136.19.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2019. Beide Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die mit Bescheid vom 5. Juni 2019 verfügte Rücknahme des Bescheides vom 5. Februar 2018 ist § 48 Abs. 1 HVwVfG. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Der Bescheid vom 5. Februar 2018 ist rechtswidrig, da dort bei der Festsetzung der Altersgrenze des Klägers zu Unrecht Belastungszeiten gemäß § 112 Abs. 3 HBG von 20 Jahren und 32 Tage anerkannt wurden. Richtigerweise hätten lediglich 11 Jahre und 89 Tage Belastungszeiten berücksichtigt werden dürfen. Nach § 112 Abs. 3 HBG treten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die u.a. im Schicht- oder Wechselschichtdienst tätig gewesen sind, bereits früher in den Ruhestand, als dies im Rahmen der allgemeinen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte (gem. § 112 Abs. 1 HBG mit Vollendung des 62. Lebensjahres) vorgesehen ist. Grund für diese Regelung ist die besondere Belastung, der diese Beamtinnen und Beamten bei ihrem Dienst ausgesetzt sind. Bei dem Kläger greift diese Regelung jedoch nicht in dem Umfang ein, wie dies mit Bescheid vom 5. Februar 2018 festgestellt worden war, da er ab dem 6. April 2009 Tagesdienst und damit keinen Schichtdienst verrichtet. Unter welchen Voraussetzungen ein Schichtdienst i.S.d. § 112 Abs. 3 HBG vorliegt, ist im Hessischen Beamtengesetz nicht definiert. Jedoch enthält § 4 HPolAZV eine Definition, die auch im Rahmen des § 112 HBG heranzuziehen ist (vgl. HBR-von Roetteken, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 112 HBG 2014, Rn. 51). Danach wird Schichtdienst definiert als Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. Wie der Beklagte zu Recht in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausführt, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, denn bei dem Kläger liegt kein „regelmäßiger Wechsel“ der Arbeitszeit vor. Der Kläger arbeitet jeden Tag innerhalb einer Rahmenarbeitszeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr und damit gerade nicht zu veränderlichen Zeiten. Dass der Kläger an unterschiedlichen Tagen in der Woche (montags oder mittwochs) keinen Dienst leisten muss, bewirkt ebenfalls nicht, dass ein Schichtdienst vorliegt. Der tägliche Dienstbeginn an den Tagen, an denen Dienst geleistet werden muss, wechselt im Falle des Klägers gerade nicht, sondern bleibt immer innerhalb des gesetzten Rahmens (sog. „Rahmenarbeitszeit“). Würde man, wie der Kläger, bereits eine solche Arbeitszeitverteilung als Schichtdienst ansehen, so würde jede Teilzeitkraft, die beispielsweise montags bis donnerstags ihren Dienst leistet, auch im Schichtdienst arbeiten. Auch im herkömmlichen Sprachgebrach wird unter dem Begriff „Schichtdienst“ eine andere Arbeitszeitverteilung verstanden diejenige, der der Kläger unterfällt. Als Schichtdienst wird in der Wirtschaft eine Arbeitsgestaltung bezeichnet, bei der verschiedene Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan versetzt nacheinander am selben Arbeitsplatz eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen (vgl. Wikipedia.org, „Schichtdienst“, abgerufen am 17. Juli 2021) Typischerweise wird der Tag in drei Schichten zu je acht Stunden eingeteilt, wobei häufig zusätzlich die Arbeitszeitverteilung wechselt und jeder Arbeitnehmer wechselweise Früh-, Spät- oder Nachtschicht leistet (sog. „Wechselschichtdienst“). Eine solche Einteilung des Dienstes in verschiedene Schichten findet jedoch beim Klägers, anders als bei anderen Polizeidienststellen nicht statt. Von diesem Begriff des Schichtdienstes geht auch die Rechtsprechung zu vergleichbaren beamtenrechtlichen Regelungen aus: So heißt es beispielsweise in dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2019 (- 2 K 1384/17 -, juris), dass Schichtdienst dann vorliege, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfalle und daher von mehreren Gruppen von Arbeitnehmern in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht werde. Dort ging es um eine vergleichbare Fallkonstellation eines saarländischen Polizeibeamten. Eine nahezu identische Definition legt auch das VG München (Urteil vom 15. April 2019 - M 5 K 17.5289 -, juris) einer Entscheidung zugrunde, in der es um die Zahlung einer Zulage für Schichtdienst geht. Dort wird überzeugend wie folgt argumentiert: „In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt Schichtdienst vor, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Dienstzeit eines Beamten hinaus anfällt und daher von mehreren Beamten (oder Beamtengruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge in mehreren Zeitabschnitten, teilweise auch außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, erbracht wird. Schichtdienst setzt damit voraus, dass mindestens zwei Beamte ein- und dieselbe übereinstimmende Dienstaufgabe erfüllen, indem sie sich regelmäßig nach einem feststehenden und überschaubaren Plan ablösen, sodass der eine Beamte arbeitet, während der andere dienstfreie Zeit hat. Mit dem Schichtplan werden die Dienstaufgabe, die erforderlichen Beamten und der zeitliche Umfang ihres dienstlichen Einsatzes allgemein festgelegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einzelne im Anschluss an seine Tätigkeit unmittelbar an seinem Dienstplatz durch einen anderen Beamten abgelöst wird, allerdings müssen die Beamten in Bezug auf die Erledigung der Dienstaufgabe arbeitsteilig zusammenwirken. Ihre Arbeitsergebnisse müssen aufeinander aufbauen, sie müssen untereinander austauschbar sein und dieser Austausch muss regelmäßig erfolgen, d.h. kontinuierlich und mit einer gewissen Dauer (vgl. BAG, U.v. 4.2.1988 - 6 AZR 203/85 - juris; U.v. 20.4.2005 - 10 AZR 302/04 - juris; OVG RhPf, U.v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 - juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist für die Annahme von Schichtdienst somit eine gewisse Kontinuität der Aufgabenbewältigung, mithin eine inhaltlich aufeinander aufbauende Aufgabenwahrnehmung in zeitlich nacheinander folgenden Schichten über einen gewissen Zeitraum erforderlich.“ Dieser Rechtsauffassung (ebenso HBR-von Roetteken, Loseblatt, Stand Juni 2017, § 112 HBG 2014, Rn. 50) schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Danach leistet der Kläger keinen Schichtdienst, da er sich nicht mit einem Kollegen abwechselt und keine arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung in mindestens zwei Schichten erfolgt. Dass der Kläger unbestritten eine gegenüber anderen Polizeibeamten ungünstigere Arbeitszeitverteilung in Kauf nehmen muss, weil er regelmäßig 10 Stunden statt üblicher 8 Stunden Dienst verrichten muss, ist schließlich auch kein Grund für eine Auslegung des § 112 Abs. 3 HBG entgegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. § 112 Abs. 3 HBG gewährt (neben anderen, hier nicht einschlägigen besonderen Diensten) die Herabsetzung der Altersgrenze nur bei Schichtarbeit; liegt - wie hier - eine solche nicht vor, verbleibt es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung bei der regulären Altersgrenze. Da es sich bei der Festsetzung der Altersgrenze um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 HVwVfG handelt, ist ferner ein möglicher Vertrauensschutz des Klägers zu berücksichtigen. Insoweit hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, dass er im Vertrauen auf die Festsetzung der Altersgrenze mit Bescheid vom 5. Februar 2018 Dispositionen getroffen hat, die als schützenswert anzuerkennen wären. Der zuvor festgesetzte Eintritt des Klägers in den Ruhestand lag, gemessen an dem Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2019, noch über 12 Jahre in der Zukunft; er entfaltet außerdem derzeit noch keine Rechtswirkungen für den Kläger. Insbesondere hat dieser infolge der Rücknahme des Bescheides keinen monatlichen Versorgungsabschlag hinzunehmen, da er sich nach wie vor im aktiven Dienst befindet. Dem Kläger bleibt also noch genügend Zeit, seine Lebensplanung auf die neue Rechtslage einzurichten und ggf. Versorgungslücken zu schließen (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 27. August 2019 – 2 K 1384/17 –, juris). Ein schutzwürdiges Vertrauen an dem Fortbestand des angefochtenen Bescheides kann der Kläger also nicht geltend machen. Im Übrigen müsste ein schutzwürdiges Vertrauen aber auch gegenüber dem Rücknahmeinteresse des Beklagten zurücktreten. Ein früherer Ruhestandseintritt des Klägers wäre immer auch mit höheren finanziellen Belastungen der öffentlichen Hand verbunden. Zugunsten der öffentlichen Belange ist neben der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung grundsätzlich auch das fiskalische Interesse, also rechtlich nicht gebotene Ausgaben zu vermeiden, zu berücksichtigen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 99 m.w.N.). Würde man die rechtswidrige Festsetzung der Altersgrenze bei dem Kläger bestehen lassen, so würde dies die öffentlichen Haushalte und damit letztlich die Allgemeinheit belasten. Der Beklagte hat auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG eingehalten. Hiernach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Jahresfrist beginnt zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahme außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Erforderlich ist deshalb zunächst die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ergibt. Das sind die Tatsachen, die den im Einzelfall unterlaufenen Rechtsanwendungsfehler und die Kausalität dieses Fehlers für den Inhalt des Verwaltungsakts ausmachen, mithin die konkreten Entscheidungsfehler - hier die unzutreffende Berücksichtigung von Vordienstzeiten -, die den Verwaltungsakt als „rechtswidrig“ im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG qualifizieren. Hinzutreten muss die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 HVwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsakts entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die Kenntnis der für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. Die Frist beginnt demgemäß zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden. Das entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (zu allem: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. A., 2014, § 48 VwVfG, Rn. 137; BVerwG, Urteil vom 14. November 1985 - 2 C 37.83 -, juris). Vorliegend ist der Behörde erst am 3. April 2019 zur Kenntnis gelangt, dass der Kläger sowie weitere Polizeibeamte seit geraumer Zeit keinen Schichtdienst mehr verrichteten. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019, also nicht einmal drei Monate nach dieser Kenntniserlangung, erfolgte die Neufestsetzung. Die Jahresfrist wurde damit eingehalten Liegen damit die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Festsetzung der Altersgrenze vor, so war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.756,18 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 6 S. 4 GKG und entspricht dem finanziellen Interesse des Klägers an der begehrten Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Der Kläger steht als Polizeibeamter in den Diensten des Beklagten. Er versieht seinen Dienst im Statusamt eines Polizeihauptkommissars bei der Polizeiautobahnstation ... Der dortige Dienstplan ist als Rahmendienstplan ausgestaltet. Er sieht grundsätzlich von Montag bis Freitag den Dienst zwischen 6.00 und 20.00 Uhr vor, wobei der Dienstplan auf eine Vier-Tage-Woche ausgelegt ist. Dies bedeutet, dass der Kläger - wie auch seine Kollegen - jeweils von Montag bis Freitag arbeitet. An den Wochenenden wird nicht gearbeitet, jedoch an den Feiertagen. Von diesen fünf Tagen haben die Beamten jeweils montags oder mittwochs frei. Die tägliche Arbeitszeit beträgt an den vier Tagen bei Beamten, die jünger als 50 Jahre sind, jeweils 10 Stunden und 30 Minuten, bei Beamten, die 50 Jahre oder älter sind, 10 Stunden und 15 Minuten. Beim Kläger beträgt sie, da er als Schwerbehinderter anerkannt ist, 10 Stunden. Die Arbeitszeit liegt in der Zeit zwischen 6.00 Uhr morgens und 18.00 abends, wobei diese Stunden jeweils ohne Pause durchzuarbeiten sind. Nach der Änderung des Hessischen Beamtengesetzes durch das 2. Dienstrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. März 2014 wurde der Kläger erstmals mit Bescheid vom 29. Juni 2016 über seine Altersgrenze zum Eintritt in den Ruhestand informiert. Dabei wurden auch die Belastungszeiten gemäß § 112 Abs. 3 HBG einbezogen. Aufgrund dieser Zeiten, die auf insgesamt 18 Jahre und 24 Tage festgesetzt wurden, wurde für den Kläger als Altersgrenze mit Anrechnung von Belastungszeiten der 28. Februar 2033 ermittelt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 6 - 8 der Behördenakte verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 5. Februar 2018 änderte der Beklagte die Berechnung ab und erkannte nunmehr 20 Jahre und 32 Tage als Belastungszeiten an. Damit wurde als Altersgrenze mit Anrechnung von Belastungszeiten der 31. August 2032 festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 9 und 10 der Behördenakte verwiesen. Nachdem das Polizeipräsidium Nordhessen durch interne Mitteilung vom 3. April 2019 erfahren hatte, dass der Kläger seit geraumer Zeit keinen Schichtdienst mehr verrichtete, wies die Behörde den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 9. April 2019 (Blatt 15 f. der Behördenakte) darauf hin, dass eine neue Berechnung der Belastungszeiten vorgesehen sei. Im Rahmen einer Verwaltungsprüfung, so in der Begründung des Schreibens, sei festgestellt worden, dass die Zeiten ab dem 1. Januar 2011 bis 5. Februar 2018 nicht korrekt ermittelt worden seien, da der Kläger seit dem 26. Februar 2008 Tagesdienst versehe. Dieser falle nicht unter die berücksichtigungsfähigen Belastungszeiten. Dies bedeute, dass die Altersgrenze auf den 31. August 2033 falle und nicht, wie im Bescheid vom 5. Februar 2018 mitgeteilt, bereits auf den 31. August 2032. Es sei beabsichtigt, den Bescheid vom 5. Februar 2018 zurückzunehmen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese nahm er mit Schreiben vom 23. April 2019 wahr (Blatt 17 der Behördenakte) und trug vor, bereits im Bescheid vom 29. Januar 2016 sei festgestellt worden, dass seine Tätigkeit in den Sonderdiensten der Polizeiautobahnstation ab dem 1. Januar 2011 eine Verwendung im Schichtdienst darstelle. Der Schichtdienstplan mit vier Arbeitstagen pro Woche und einer Arbeitszeit von bis zu 10 ½ Stunden am Tag bedinge, dass keine regelmäßigen Arbeitszeiten gemäß §§ 1 und 2 der Hessischen Polizeiarbeitszeitverordnung (Verordnung vom 21. Juli 2017, im Folgenden: HPolAZV) vorlägen. Nach § 1 Abs. 2 der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO), auf die die HPolAZV verweise, dürften die regelmäßigen Arbeitszeiten 10 Stunden nicht überschreiten. Dies sei beim Kläger nicht eingehalten worden. Außerdem sei eine Pausenregelung vorgeschrieben. Auch diese sei nicht gegeben. Mit Bescheid vom 3. Juni 2019 (Blatt 28 ff. der Behördenakte, 4 ff. der Gerichtsakte) nahm das Polizeipräsidium Nordhessen den Bescheid vom 5. Februar 2018 über die Feststellungen der für den Ruhestandszeitpunkt berücksichtigungsfähigen Belastungszeiten zurück. In der Begründung heißt es, dieser Bescheid sei rechtswidrig. Nach der Definition des § 4 Abs. 1 Satz 1 HPolAZV liege kein Schichtdienst vor. Bei der täglichen Rahmenarbeitszeit des Klägers handele es sich nicht um einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit. Auch der Hinweis darauf, dass der Schichtdienstplan eine tägliche Arbeitszeit von 10,5 Stunden vorsehe, rechtfertige keine andere Betrachtung. Auf den Wechsel der Zeiten komme es nicht an, da bereits kein regelmäßiger täglicher Wechsel der Arbeitszeit vorliege. Soweit der Kläger auf die bisherige Feststellung vertraut habe, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Bei der erforderlichen Abwägung sei die Herstellung eines rechtmäßigen Zustands hervorzuheben. Es komme hinzu, dass der frühere Eintritt der Altersgrenze im Fall des Klägers ggf. mit erheblichen fiskalischen Belastungen einhergehe und damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes bestehe. Demgegenüber stehe lediglich das Vertrauen des Klägers in die Festlegung seiner Altersgrenze. Hier sei es so, dass dieser Zeitpunkt noch mehr als 13 Jahre in die Zukunft liege. Auch unter diesem Aspekt falle die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zu Lasten des Klägers aus. Die Rücknahme des Bescheides vom 29. Januar 2016 sei nicht erforderlich gewesen, da sich dieser durch den Erlass des Bescheides vom 5. Februar 2018 erledigt habe. Ergänzend wies der Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht, wie in der Anhörung angegeben, seit dem 26. Februar 2008 Tagesdienst verrichte, sondern erst seit dem 6. April 2009, Das sei für den Kläger günstiger. Im Ergebnis verblieben hier berücksichtigungsfähige Belastungszeiten von 11 Jahren und 89 Tagen. Es sei auch die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 HVwVfG eingehalten worden. Erst am 3. April 2019 sei durch den Sachgebietsleiter des Sachgebiets 5 mitgeteilt worden, dass es sich bei der durch den Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht um Schichtdienst handele. Erst ab diesem Zeitraum sei klar gewesen, dass der Bescheid vom 26. Januar 2019 rechtswidrig sei. Mit Anwaltsschreiben vom 27. Juni 2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Juni 2019 ein. In der Begründung bezog er sich auf die Regelung des § 112 Abs. 3 HBG und die Definition in § 4 HPolAZV. Danach handele es sich um Schichtdienst, wenn der Dienst nach einem Schichtplan verrichtet werde, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsehe. Eine Tätigkeit während der Nacht sei also gerade nicht erforderlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2019 wies das Polizeipräsidium Nordhessen den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es, ein Schichtdienst liege nicht vor, da der Kläger seinen Dienst bei der Polizeiautobahnstation … mit einer werktäglichen Rahmenarbeitszeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr verrichte. Es gebe daher gerade keinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit, vielmehr liege ein Rahmenarbeitszeitmodell mit der vorgenannten Rahmenzeit vor. Der Dienst werde auch nicht für längstens einen Monat, sondern vielmehr dauerhaft hinterlegt. Der Widerspruchsbescheid ging den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. November 2019 zu. Am 17. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es handele sich entgegen der Auffassung des Beklagten bei der Tätigkeit des Klägers um Schichtdienst. Die Arbeitszeiten des Klägers wären nach der „normalen“ Arbeitszeitverordnung unzulässig, da die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden überschritten werde und auch eine Pausenregelung nicht vorgesehen sei. Es liege auch ein Schichtdienst vor, denn der Kläger arbeite an den jeweiligen fünf Werktagen einer Woche jeweils unterschiedlich. An einem Tag werde 10 Stunden und dafür an einem anderen Tag null Stunden gearbeitet. Eine Wechselschicht, verbunden mit der Tätigkeit bei Nacht, sei nicht Voraussetzung für § 112 Abs. 3 HBG. Ferner sei der Kläger im Jahr 2019 den Sonderdiensten als Gefahrgutsachbearbeiter zugeordnet. Ursprünglich sei diese Tätigkeit im Schichtmodell durchgeführt worden. Mit Einführung des Zeiterfassungssystems ICMA hätten sich jedoch Probleme mit der Arbeitszeiterfassung ergeben. Daraufhin seien die Arbeitszeiten so umgestellt worden wie sie heute seien. Gegen Ende des Jahres 2015 sei erstmals ein Rahmendienstplan hinterlegt worden. Dabei sei ein Abzug gemäß der Pausenregelung aufgrund der Vorgaben der Arbeitszeitverordnung erfolgt. Die Prüfung durch die zuständige Verwaltungsstelle habe ergeben, dass aufgrund der Arbeitszeiten und des Schichtablaufs die Tätigkeit als Schichtdienst gewertet werde. Danach sei die Belastung des Klägers und seiner Kollegen deutlich höher als diejenige der Beamten, die lediglich den allgemeinen Tagdienst an fünf Tagen in der Woche mit acht bis neun Stunden und entsprechender Pause ausübten. Der Kläger habe sich darauf verlassen, dass die Zeiten entsprechend anerkannt würden. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 5. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2019 aufzuheben und die Zeit bis zum 5. Juni 2019 als berücksichtigungsfähige Belastungszeit von 21 Jahren und 152 Tagen anzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.