Beschluss
9 B 1916/11
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2012:0319.9B1916.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Kommune verliert das Rechtsschutzbedürfnis für ein (Eil-) Verfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht schon wegen des nach § 36 BauGB erteilten gemeindlichen Einvernehmens zu dem Vorhaben.
2. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich aus Art. 11 UVP-RL (2012, bisher Art. 10a UVP-RL) Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für "Mitglieder der Öffentlichkeit" ergeben mit der Folge, dass eine potenziell betroffene Kommune die infolge eines Verfahrensfehlers (hier: möglicherweise fehlerhafte UVP-Vorprüfung) unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung geltend machen kann, ohne eine subjektive Rechtsbetroffenheit dartun zu müssen.
3. Die bei der Vorprüfung gemäß § 3a Satz 4 UVPG von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung ist darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Die Prüfung darf aufgrund der Reichweite der Regelungen in der UVP-RL nicht auf die materiellen Maßstäbe verkürzt werden, die sich aus drittschützenden Regelungen ergeben. Auch eine Kommune, die sich zur Wahrung ihrer Rechte auf einfachgesetzliches Eigentum stützt, kann insoweit die mögliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und die Gefährdung ökologischer Schutzfunktionen geltend machen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kommune verliert das Rechtsschutzbedürfnis für ein (Eil-) Verfahren gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht schon wegen des nach § 36 BauGB erteilten gemeindlichen Einvernehmens zu dem Vorhaben. 2. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass sich aus Art. 11 UVP-RL (2012, bisher Art. 10a UVP-RL) Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte für "Mitglieder der Öffentlichkeit" ergeben mit der Folge, dass eine potenziell betroffene Kommune die infolge eines Verfahrensfehlers (hier: möglicherweise fehlerhafte UVP-Vorprüfung) unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung geltend machen kann, ohne eine subjektive Rechtsbetroffenheit dartun zu müssen. 3. Die bei der Vorprüfung gemäß § 3a Satz 4 UVPG von der zuständigen Behörde vorzunehmende Einschätzung ist darauf zu überprüfen, ob sie entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Prüfung darf aufgrund der Reichweite der Regelungen in der UVP-RL nicht auf die materiellen Maßstäbe verkürzt werden, die sich aus drittschützenden Regelungen ergeben. Auch eine Kommune, die sich zur Wahrung ihrer Rechte auf einfachgesetzliches Eigentum stützt, kann insoweit die mögliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und die Gefährdung ökologischer Schutzfunktionen geltend machen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000,-- € festgesetzt. I. Das Regierungspräsidium Darmstadt erteilte der Beigeladenen zu 1. am 18. April 2011 eine Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG – für die Errichtung und den Betrieb einer Braunkohlestaubfeuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) von 19,99 MW nach Nr. 1.2 Spalte 2 a) des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) - 4. BImSchV - auf dem auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen zu 2. gelegenen Grundstück Flur …, Flurstück …/24, Gemarkung Frankfurt am Main - Fechenheim. Die Anlage soll den von der Beigeladenen zu 2. betriebenen Industriepark beliefern und das vorhandene Wärmekraftwerk ersetzen, dessen Stilllegung zum 31. Dezember 2012 beabsichtigt und angezeigt ist. Das Industrieparkgelände ist in dem seit dem 19. März 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 24a Nr. 1 der Antragstellerin als Industriegebiet (Gl) ausgewiesen. Die Antragstellerin hatte durch ihr Stadtplanungsamt unter dem 8. November 2010 ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt. Mit Entscheidung vom 21. März 2011 (Bl. 766 der Verfahrensakte des Antragsgegners, veröffentlicht in StAnz. 2011, S. 618) stellte das Regierungspräsidium Darmstadt fest, die Prüfung nach § 3e i.V.m. § 3c UVPG habe ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Dieses Prüfungsergebnis wurde in den Genehmigungsbescheid vom 18. April 2011 aufgenommen und dazu ausgeführt, dass das Genehmigungsverfahren bereits wesentliche Elemente einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthalte und bei dieser Prüfung das Fachamt für Naturschutz des Regierungspräsidiums beteiligt worden sei. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1. ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt mit Bescheid vom 26. April 2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 18. April 2011 an. Am 19. Mai 2011 hat die Antragstellerin gegen die Genehmigung vom 18. April 2011 Klage erhoben (Az. 8 K 1422/11 .F), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Ihren am 29. Juni 2011 eingereichten Eilantrag hat die Antragstellerin damit begründet, dass durch die Verbrennungsanlage schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen zu befürchten seien, die sie in ihrem einfachgesetzlichen Eigentumsrecht an verschiedenen Einrichtungen, darunter mehrere Schulen und Kindertagesstätten sowie Grün- und Erholungsanlagen, die im Einwirkungsbereich der Anlage lägen, beeinträchtigen würden. Vor allem sei eine Erhöhung der Stickstoffbelastung, die Ausbreitung von Quecksilber und anderen Schwermetallen über den Luftpfad, die Ausbreitung von Schwefeldioxid sowie die Freisetzung von klimaschädlichem CO 2 zu befürchten. Außerdem könne es durch den Betrieb der Braunkohlestaubverbrennungsanlage zu einer Erhöhung des Störfallrisikos benachbarter Störfallbetriebe kommen. Schließlich fehle es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch an einer Beteiligung der Öffentlichkeit, denn die Genehmigung hätte nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden dürfen. Das Regierungspräsidium Darmstadt habe die UVP-Vorprüfung außerdem zu spät, nämlich erst kurz vor Erteilung der Genehmigung, durchgeführt. Letztlich fehle es auch an einer ausreichenden Begründung des Sofortvollzuges, denn insoweit sei nur pauschal auf die wirtschaftlichen Interessen der Vorhabensträgerin abgestellt worden. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen umfassend entgegen getreten. Seiner Auffassung zufolge kann sich die Antragstellerin mangels drittschützender Normen weder auf die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten noch auf wasserrechtliche Tatbestände berufen. Auch in Bezug auf die Befürchtungen zu hoher Belastungen mit Quecksilber, Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden und CO 2 fehle es schon an der Antragsbefugnis, weil die Antragstellerin nicht befugt sei, Beeinträchtigungen ihrer Bürger geltend zu machen. Die Beigeladene zu 1. hat unter ausführlicher Begründung beantragt, den Antrag abzulehnen, die Beigeladene zu 2. hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 22. August 2011 hatte die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 2. September 2011 abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragstellerin fehle schon das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätte durch ihre Stadtverordnetenversammlung die Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes mit dem Ziel, derartige Anlagen nach § 1 Abs. 5 BauNVO auszuschließen, beschließen und bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde die Zurückstellung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages nach § 15 BauGB beantragen können, um das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. zu verhindeRdnr. Da sie außerdem durch ihr Stadtplanungsamt mit Stellungnahme vom 8. November 2010 ausdrücklich ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. erteilt habe, ohne dass es wegen der Festsetzung „Industriegebiet (Gl)“ in dem Bebauungsplan darauf angekommen sei, stelle sich die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes als missbräuchlich dar. Aufgrund der Festsetzung „Industriegebiet (Gl)“ in dem Bebauungsplan, mit der das Vorhaben in Einklang stehe, sowie der Erteilung ihres Einvernehmens könne sie sich auch nicht auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit für die notwendige Antragsbefugnis berufen. Dies gelte auch, soweit die Antragstellerin geltend mache, es sei eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - durchzuführen gewesen. Jedenfalls sei sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt. Die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens sei nicht zu beanstanden, und ein zu Gunsten der Antragstellerin erheblicher Verfahrensfehler folge auch nicht daraus, dass die Vorprüfung über die Erforderlichkeit einer UVP nicht „unverzüglich" nach Beginn des Genehmigungsverfahrens erfolgt sei. Gleiches gelte, soweit die Antragstellerin sich auf die Seveso-II-Richtlinie berufe, die ebenfalls keinen Drittschutz zu ihren Gunsten entfalte. Die Antragstellerin sei hinsichtlich des Schutzes der in von ihr benannten Kindergärten und sonstigen Einrichtungen befindlichen Kinder und sonstiger Personen nicht antragsbefugt, außerdem lägen insoweit keine erheblichen Beeinträchtigungen durch unzumutbar hohe Belastungen vor. Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, ihr Eilantrag sei nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, denn aufgrund der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen habe ihr kein anderes, leichteres und schnelleres Mittel zur Erlangung von Rechtsschutz zur Verfügung gestanden. Sie sieht sich unter ausführlicher Begründung nach wie vor durch die zu besorgenden Immissionen in ihrem einfachgesetzlichen Eigentumsrecht verletzt und meint weiterhin, es fehle an einem besonderen Vollzugsinteresse. Außerdem beruft sie sich auf Verstöße gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen das Gebot des gesetzlichen Richters und begehrt insoweit hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 146 Abs. 1, 4; 147 VwGO), aber nicht begründet. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, das allein das Beschwerdegericht zu überprüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändeRdnr. 1. Zulässigkeit Es fehlt der Antragstellerin jedoch weder am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, noch an der entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendigen Antragsbefugnis. 1.1 Rechtsschutzbedürfnis Insbesondere mangelt es nicht schon deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin mit bauplanerischen Mitteln auf leichterem und schnellerem Weg den von ihr angestrebten Erfolg, das Vorhaben zu verhindern, erreichen kann. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Möglichkeit zur Abänderung des hier maßgeblichen Bebauungsplanes oder der dort getroffenen Festsetzungen durch Initiierung eines Abänderungsbeschlusses stellt sich nicht als ein schnelleres und leichteres Verfahren dar. Außerdem stehen sowohl ein Zurückstellungsgesuch nach § 15 BauGB als auch der Beschluss über eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB unter strengen Voraussetzungen. Abgesehen davon, dass sie im Falle einer zu Unrecht gefassten Veränderungssperre zu Amtshaftungsansprüchen führen können, ist ein Abwägungsprozess in einem Planänderungsverfahren durchzuführen, das keinesfalls schneller zu einem Erfolg führen dürfte als das hier eingeschlagene Rechtsmittelverfahren gegen die Genehmigung. Die Einleitung der gerichtlichen Verfahren stellt sich auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil die Antragstellerin schon ausdrücklich ihr gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dem Vorhaben erteilt hatte. Die Antragstellerin konnte sich dabei auf § 5 BImSchG nicht berufen, sondern nur die aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB folgenden Gründe geltend machen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Es ist auch nicht erkennbar, dass die diesbezüglich abgegebene Erklärung über diesen von § 36 BauGB vorgegebenen Rahmen hinaus reichen sollte, denn weitergehende Erklärungen enthält die Stellungnahme nicht (Bd. IV Bl. 0299 der behördlichen Verfahrensakte des Regierungspräsidiums Darmstadt). Wie in dem Verfahren übereinstimmend von allen Beteiligten an verschiedenen Stellen angeführt wird, entspricht das Vorhaben der Beigeladenen zu 1. den bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Festsetzungen für das Industriegebiet in Alt-Fechenheim, so dass die Weigerung, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, rechtswidrig gewesen wäre und in einem Verwaltungsstreitverfahren über die danach zu erteilende Versagung der Genehmigung keinen Bestand gehabt hätte. 1.2 Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist auch als Eigentümerin von Grundstücken und als Trägerin öffentlicher Einrichtungen, die räumlich in der Nachbarschaft des streitigen Vorhabens gelegen sind, nach Maßgabe des einfachgesetzlich ausgeformten Eigentumsrechts antragsbefugt. Sie kann wie private Grundstückseigentümer Genehmigungsmängel gerichtlich abwehren, die ihre Rechtspositionen als Eigentümerin bzw. Trägerin von Einrichtungen verletzen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 7.05.2009 - 6 C 1142/07.T -; juris; BVerwG, Beschluss vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884 (886)). Bezogen auf die konkrete Betroffenheit einer Kommune dürfen die Anforderungen an die Antragsbefugnis nicht überspannt werden (Hess.VGH aaO; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2007 - 7 B 4.07 -, juris), sie kann sich bereits aus einer möglichen Nichtbeachtung oder einem möglichen Hintanstellen ihrer rechtlich geschützten Belange ergeben, die die Genehmigungsbehörde in ihrem Genehmigungsbescheid zu würdigen gehabt hätte (BVerwG, Urteil vom 14.04.1989 - 4 C 31.88BVerwGE 82, 17 (18)). Die Erheblichkeit eines Belangs stellt sich auch nicht erst bei drohender Unzumutbarkeit der mit der Errichtung und dem Betrieb einer Braunkohlestaubfeuerungsanlage einhergehenden Umwelteinwirkungen, sondern bereits dann, wenn „mehr als nur geringfügig schutzwürdige Interessen der Betroffenen" berührt sind (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1987 - 4 B 179, 180.87 -, NVwZ 1988, 363 ; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96 (101)). Mit diesen beiden Ansätzen beschreibt sich die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Der Frage, ob die von der Antragstellerin geltend gemachten Belange in ausreichendem Maße in die Entscheidung über die Genehmigung eingestellt wurden, ist dagegen im Rahmen der somit angezeigten materiellrechtlichen Prüfung nachzugehen. Allerdings müssen die behaupteten Beeinträchtigungen erheblich (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96) oder mehr als geringfügig sein (Bay. VGH, Beschluss vom 21.04.1995 - 20 AS 94.40089, 20 AS 94.40096 -, juris), da die eigentumsrechtliche Betroffenheit nur dann nicht abwägungserheblich ist, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 (101)). Dies ist auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum anerkannt (vgl. BVerwG vom 27.03.1992 - 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96). Das dafür maßgebliche potentielle Beurteilungsgebiet kann in Anlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBI. S. 511) - TA Luft - als die Fläche bestimmt werden, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. Nr. 5.5.2 bis 5.5.4 TA Luft). Bei einer Schornsteinhöhe von hier 49 m entspricht dies einem Radius von ca. 2.500 m. Entsprechende Rechtspositionen der Antragstellerin sind zumindest hinsichtlich der von ihr angeführten städtischen „Kita 27“, Alt Fechenheim 112, 60386 Frankfurt am Main, nicht auszuschließen, da diese in etwa 1 Km Entfernung von dem Industriegebiet Alt-Fechenheim und mithin im Einwirkungsbereich der Anlage liegt. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin auch unter dem Gesichtspunkt des Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 GG antragsbefugt ist. Auch die Frage, ob die anderen im Eigentum der Antragstellerin stehenden bebauten oder unbebauten Grundstücke, die sie erst mit der Beschwerdebegründung im Einzelnen bezeichnet hat, außerhalb oder - wie von ihr vorgetragen - innerhalb des Einwirkungsbereichs liegen, kann insoweit offen gelassen werden. Desgleichen ist es hier unerheblich, ob die Antragstellerin eine eigenständige Antrags- und Klagebefugnis unmittelbar aus den europarechtlichen Regelungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder aus § 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - sowie aus der Seveso-II-Richtlinie oder § 50 BImSchG für sich herleiten kann. 2. Begründetheit Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, denn die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht in einer Weise zu beanstanden, die zu ihrer Aufhebung führen muss und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin rechtfertigen würde. 2.1 Vollzugsinteresse Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich nicht feststellen, dass die mit Bescheid vom 26. April 2011 vorgenommene Anordnung der sofortigen Vollziehung (Bl. 1126 ff. der Behördenakte) der mit Bescheid vom 18. April 2011 erteilten Genehmigung formell nicht ordnungsgemäß ergangen ist, weil es an einer hinreichenden Begründung des besonderen Interesses an dem Sofortvollzug der Genehmigung fehle. Die von dem Antragsgegner angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise - und nicht nur formelhaft - die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Zu Recht hat der Antragsgegner zugrunde gelegt, die Beigeladene habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihr durch eine mögliche Verzögerung bis zum Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden. Das Vollzugsinteresse ist damit ausreichend begründet, dass es sich bei dem Gebrauch machen von einer durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung um die Verwirklichung von Grundrechtspositionen der Art. 14 und 12 GG handelt, eine zeitliche Verzögerung mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die Beigeladene nicht hinnehmbar sei und – was im Einzelnen ausgeführt wird - das Vollzugsinteresse der Beigeladenen das mögliche Suspensionsinteresse potentieller Kläger überwiege. Dem vermag die Antragstellerin auch nicht damit erfolgreich zu begegnen, dass nur pauschal auf die bestehenden vertraglichen Pflichten hingewiesen werde, für die jedoch keine Belege bestünden. Der wirtschaftliche Umfang des genehmigten Vorhabens ergibt sich hinreichend aus den Antragsunterlagen und der Genehmigung, weitere Belege erscheinen daher entbehrlich. Dem steht schon deshalb nicht entgegen, dass auf dem Gelände der Beigeladenen zu 2. eine Altanlage besteht, die zunächst das Industriegelände noch versorgt, weil deren Stilllegung zum 31. Dezember 2012 beabsichtigt ist. Diese ist auch schon angezeigt, und es gibt keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl eine Stilllegung nicht stattfinden wird. Ob, wie die Antragstellerin meint, die fehlerhaft nicht durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung zu einer Aufhebung der Genehmigung führen muss, ist nicht Frage der formellen Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, sondern der Begründetheit. 2.2 Fehlerhafte UVP-Vorprüfung Die angefochtene Genehmigung ist nicht schon wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers aufzuheben. Weder die Erteilung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG noch das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist im Ergebnis rechtlich zu beanstanden. 2.2.1 Rügebefugnis für Verfahrensfehler Dabei kann hier offen gelassen werden, ob sich die Antragstellerin als in dem Genehmigungsverfahren selbst nicht beteiligte Dritte auf die Fehlerhaftigkeit der Auswahl des vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG überhaupt berufen kann. In der Rechtsprechung wird dies ganz überwiegend verneint, weil entscheidend für den Erfolg einer Anfechtungsklage ist, ob eigene materielle Rechte des Drittbetroffenen verletzt sind. Die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens statt eines förmlichen Verfahrens nach § 10 BImSchG soll demgegenüber als reines Verfahrensrecht grundsätzlich nicht als Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden können (vgl. OVG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.03.2011 - 10 S 161/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 07.10.2009 – 1 A 10872/07 -, juris, insoweit bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10 -, juris; vom 29.10.2008 – 1 A 11330/07 -, DVBl 2009, 390 m. zahlr. Nachw., insbesondere auch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). In der Literatur wird demgegenüber der erforderliche drittschützende Charakter dieser Vorschriften teilweise bejaht (z.B. Jarass, BImSchG, 8. Aufl., § 19 Rdnr. 22, § 10 RdnRdnr. 133, 136 m.w.N.; Kotulla, BImSchG-Kommentar, § 19 Rdnr. 49). Der Rechtsnorm soll danach insoweit drittschützender Charakter zukommen, als von der Auswahl des Genehmigungsverfahrens die Öffentlichkeitsbeteiligung abhängt und die diesbezüglichen Regelungen (§ 10 Abs. 2 - 4, 6 - 8 BImSchG) gerade auch den Interessen der (potenziellen) Beteiligten dienten. Hierfür spricht auch die Regelung in Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, auf die die Antragstellerin ihr Vorbringen ebenfalls stützt. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 8. März 2011 – Rs. C-240/09 -, juris Rdnr. 52) hat Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus im Unionsrecht zwar keine unmittelbare Wirkung, jedoch ist das nationale Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen. Demnach ist jedenfalls einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die am Ende eines Verwaltungsverfahrens ergangen ist, das möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten. Auch der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen Umweltverband handelt, kann dem nach der neuesten Entwicklung in der Rechtsprechung des EuGH und nachfolgend des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines möglichen Verstoßes gegen europäisches Recht nicht erfolgreich entgegen gehalten werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung zusätzlich die Geltendmachung der konkreten Möglichkeit verlangt, dass das Unterlassen der UVP das Ergebnis der Zulassungsentscheidung (inhaltlich) beeinflusst. Als entscheidend wurde insoweit angesehen, ob die Öffentlichkeit vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit hatte, sich zu dem Projekt zu äußern, die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt umfassend geprüft wurden und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gab, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für das Projekt durchgeführt worden wäre. Nach dieser Ansicht wurden die Grenzen der auch durch Europarecht den Mitgliedstaaten eingeräumten Verfahrensautonomie nicht dadurch überschritten, weil das deutsche Recht die Nachholung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nur verlangt, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass deren Unterlassen auf das Ergebnis der Zulassungsentscheidung von Einfluss gewesen ist. Dieses Kausalitätserfordernis wurde auf § 46 VwVfG gestützt. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht dabei bisher, ob die europarechtliche UVP-Richtlinie (RL 85/337/EWG; seit 17.02.2012: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten; ABl. L 26/1 ff.) den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit das Recht verleiht, die Durchführung einer gemeinschaftsrechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 4 C 12.05 - Rdnr. 35 - NVwZ 2007, 1074 ). Da der verbleibende Verstoß im Wesentlichen formeller Art sei, erschwere das Erfordernis der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass die Genehmigungsbehörde ohne den Fehler anders entschieden hätte, die Ausübung eines etwaigen durch die Richtlinie verliehenen Rechts nicht übermäßig, wenn die Nachholung einer nur noch förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung weder den Klägern noch dem Ziel der Richtlinie nütze (vgl. BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9/06 -, juris, Rdnr. 41 ff, nach EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 - Slg. 2004, I-723 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2010 - 11 S 45.09 -, vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. September 1999 - Rs. C-435/97 - Slg. 1999, I-5613, Rdnr. 50 ff., Flughafen Bozen). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - unter Berücksichtigung der Aarhus-Konvention und der Einführung des Art. 10a in die UVP-RL (jetzt Art. 11 UVP-RL 2012) - wird die Umweltprüfung jedoch zunehmend als strikte und einklagbare verfahrensrechtliche Verpflichtung angesehen (zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – Rs. C-115/09 -, juris Rdnr. 56 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einer neueren Entscheidung - dem EuGH folgend - entschieden, dass für Umweltschutzvereinigungen im Sinne von § 2 Abs. 1 UmwRG die Beschränkung ihrer Rügebefugnis auf "drittschützende" Umweltvorschriften in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Art. 10a der RL 85/337/EWG verstößt (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 7 C 21/09 -, juris; jetzt: Art. 11 UVP-RL 2012). Nunmehr wird das Interesse der Nichtregierungsorganisationen, welche die in Artikel 1 Absatz 2 der UVP-RL genannten Voraussetzungen erfüllen, als ausreichendes Interesse im Sinne von Art. 10a Absatz 1 Buchstabe a) (jetzt Art. 11 Absatz 1 Buchstabe a) UVP-RL 2012) bewertet. Diese Organisationen gelten deshalb auch als Träger von Rechten im Sinne des jetzt anwendbaren Art. 11 Absatz 1 Buchstabe b) UVP-RL 2012. Eine Entscheidung darüber, ob dies auch für die „Mitglieder der Öffentlichkeit“ im Sinne des Art. 11 Absatz 1 UVP-RL 2012 gelten muss, die nicht Umweltorganisationen sind, ist bisher allerdings nicht getroffen worden. Dafür spricht die Formulierung „um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen … anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten“ in Art. 11 UVP-RL 2012 (bisher Art. 10a UVP-RL), denn aus diesem Wortlaut lässt sich eine Einschränkung auf die Geltendmachung materiell-rechtlicher Beeinträchtigungen nicht herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Frage vorgelegt, ob Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (jetzt: Art. 11 UVP-RL 2012) in solchen Fällen dahin auszulegen ist, dass eine gerichtliche Anfechtung der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, nur dann Erfolg haben und zur Aufhebung der Entscheidung führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre und zudem zugleich eine dem Kläger zustehende materielle Rechtsposition betroffen ist, oder ob Verfahrensfehler bei Entscheidungen, für die die Bestimmungen der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten, in weiterem Umfang beachtlich sein müssen (BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2012, nach OVG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2009 - 1 A 10722/08 -, juris). Damit ist die Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung europarechtlich infrage gestellt worden. Es lässt sich nach alledem nicht ausschließen, dass das Erfordernis einer subjektiven Rechtsbetroffenheit des jeweiligen Klägers, um zur Aufhebung eines verfahrensfehlerhaft erlassenen Verwaltungsaktes gelangen zu können, im Fall der Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie gegen Art. 11 UVP-RL 2012 verstößt. Mithin könnten durch die hier unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Antragstellerin als Mitglied der Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift verletzt sein, auf die sie sich auch berufen kann. Ob dies hier deshalb anders zu sehen ist, weil es sich nicht explizit um das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, sondern die Antragstellerin sich nur auf die Fehlerhaftigkeit der von der Genehmigungsbehörde zulässigerweise durchgeführten Vorprüfung über das Erfordernis einer UVP innerhalb des Genehmigungsverfahrens nach § 19 BImSchG wendet und es deshalb an der Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte fehlt, kann hier dahingestellt bleiben. Die UVP-Vorprüfung ist jedenfalls nicht als fehlerhaft zu beanstanden. Die mit der hier streitbefangenen Genehmigung zugelassene Anlage ist nach § 2 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV grundsätzlich im vereinfachten Verfahren genehmigungsfähig, sie unterliegt im Regelfall nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP -. Die Auswahl dieses Verfahrens kann rechtlich nur beanstandet werden, wenn nach dem Ergebnis der Einzelfallprüfung nach § 3c UVPG dennoch ein öffentliches Genehmigungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen (vgl. hierzu Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 3c Rdnr. 16), dies mithin fehlerhaft verneint wurde. Die Durchführung der demnach erforderlichen Vorprüfung ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlich zu beanstanden. Der zuständigen Behörde kommt bei der von ihr vorzunehmenden „überschlägigen Prüfung“ nach § 3c Satz 1 UVPG ein Einschätzungsspielraum zu, wie sich bereits aus den Worten „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt und in der aktuellen Fassung des § 3a Satz 4 UVPG ausdrücklich festgelegt ist. Diese behördliche Einschätzung ist in einem gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Deren Beanstandung kommt infolge dessen nur in Betracht, wenn keine Vorprüfung stattgefunden hat oder deren Ergebnis Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 -, juris Rn 24). Die Behörde hat die UVP-Vorprüfung beanstandungsfrei durchgeführt, wie sich aus Folgendem ergibt: 2.2.2 Formell fehlerfreie UVP-Vorprüfung Die Behörde hat ihre Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG durchgeführt. Diese vom Antragsgegner durchgeführte UVP-Vorprüfung genügt auch den formellen Anforderungen des § 3c UVPG. Insbesondere ist sie nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Entscheidung erst am 11. März 2011 getroffen (Bl. 871 der Behördenakte) und der Antragstellerin gegenüber am 13. April 2011 und damit nur wenige Tage vor Erlass der Genehmigung bekannt gemacht wurde. Nach § 3a Satz 1 UVPG stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dass hier ein „schuldhaftes“ Zögern der Behörde zu einer „verspäteten“ UVP-Vorprüfung geführt hat, lässt sich nicht feststellen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich die Antragstellerin als Dritte auf einen solchen Verfahrensfehler berufen könnte und dieser allein zur Aufhebung der Genehmigung führen kann. Hiergegen spricht, dass diese Regelung auf einen Beschleunigungseffekt zielt, der dem Interesse des Vorhabensträgers dient und Rechte Dritter mithin nicht berührt, so dass diese nicht durch eine behördliche Säumnis verletzt werden können. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass die Entscheidung nach § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar ist (vgl. Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, Stand 01.04.2011, § 3a UVPG Rdnr. 9). Aber auch wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgend ein öffentliches Interesse an der Durchführung einer ordnungsgemäßen und damit beschleunigten UVP-Vorprüfung annimmt und daraus herleitet, dass diese Bestimmung jedenfalls auch dem Schutz Dritter dient und daher auch der Antragstellerin eine Antragsbefugnis und ein Abwehrrecht verleiht, fehlt es hier an einer derartigen Rechtsverletzung. Die längere Dauer der Vorprüfung diente hier erkennbar zumindest auch der Erzielung eines tragfähigen und sachgerechten Ergebnisses, indem beispielsweise ein ergänzendes Gutachten zur FFH-Prognose eingeholt wurde (Fortschreibung des Gutachtens des TÜV Nord vom 14. Januar 2011 mit Depositionsberechnungen Stickstoff und Schwefel, Bl. 647 ff. der Antragsunterlagen, Bl. 00560 – 00600 der Behördenakte). Dies liegt zumindest auch im Interesse potenziell beeinträchtigter Dritter, während die Belastung zunächst nur der Vorhabensträger trägt, dessen Antrag infolge dessen möglicherweise verzögert bearbeitet wird. Ein schuldhaftes Zögern der Behörde lässt sich aus der erst spät getroffenen Entscheidung über das Ergebnis der UVP-Vorprüfung nicht feststellen. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11/07 -, juris Rdnr. 24 f.). Auch wenn die Nachholung einer erforderlichen UVP-Vorprüfung des Einzelfalls in § 45 Abs. 1 VwVfG nicht genannt wird, ist die Vorschrift jedoch nach einhelliger Auffassung einer entsprechenden Anwendung auf andere Verfahrenserfordernisse zugänglich (BVerwG a.a.O. unter Hinweis auf Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 9; Sachs, in: Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rdnr. 135 - 139; Ziekow, VwVfG, 2006, § 45 Rdnr. 2; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. 1999, § 45 Rdnr. 6; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Wahrendorf, Verwaltungsrecht - Handkommentar, 2006, § 45 VwVfG II.2; Meyer, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 45 Rdnr. 21). 2.2.3 Materiell fehlerfreie UVP-Vorprüfung Die UVP-Vorprüfung des Antragsgegners ist nach dem Ergebnis der hier allein möglichen summarischen Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Da § 3c UVPG der zuständigen Behörde einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG diese Einschätzung der zuständigen Behörde nicht zu beanstanden, wenn die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt wurde und das Ergebnis nachvollziehbar ist. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet nach der herrschenden Ansicht in der Rechtsprechung, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 13 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist. Der Antragstellerin ist allerdings darin zu folgen, dass unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes die Reichweite der Regelungen in der UVP-RL und deren nationaler Umsetzung und infolge dessen die gerichtliche Kontrolle nicht auf die materiellen Maßstäbe verkürzt werden darf, die sich aus drittschützenden Regelungen ergeben. Diese Prüfung ist nämlich anhand der in Anlage 2 zu § 3c UVPG aufgeführten Kriterien durchzuführen und deshalb nicht auf die Frage der Verletzung drittschützender Normen beschränkt. Unerheblich ist insofern, dass die Antragstellerin sich grundsätzlich zur Wahrung ihrer Rechte aus einfachgesetzlichem Eigentum nicht auf die Beeinträchtigung von FFH-Gebieten und die Gefährdung ökologischer Schutzfunktionen berufen kann. Die hier vorgelegten Unterlagen für die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG tragen den gesetzlichen Anforderungen in dem erforderlichen Maße Rechnung. Die Behörde hat zu Recht auf die Durchführung einer UVP verzichtet. Ihre aufgrund einer überschlägigen Prüfung gewonnene Einschätzung, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen erwarten lässt, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, ist - unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zu § 3c UVPG aufgeführten Kriterien – nicht zu beanstanden. Weder die Ermittlung noch die Bewertung der Umweltauswirkungen sind nach dem Ergebnis der hier allein durchführbaren summarischen Prüfung offensichtlich fehlerhaft. Die Behörde ist in ihrer UVP-Vorprüfung über die an sich gebotene überschlägige Vorausschau hinausgegangen und hat ihre Einschätzung unter Heranziehung von Stellungnahmen ihrer Fachbehörden und ergänzender Gutachten, insbesondere zur FFH-Prognose (Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Ergänzender Beitrag zur FFH-Prognose, Februar 2011, Bl. 00643 der Behördenakte), und damit hinreichend sachlich und fachlich fundiert vorgenommen. Zu Recht hat sie nur eine standortbezogene Vorprüfung nach Anl. 1, Spalte 2 durchgeführt, da für das hier streitgegenständliche Vorhaben mit einer Leistung von 19,99 MW im Regelfall keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die dabei vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen sind nicht in ihrer Plausibilität erschüttert worden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es - wie oben dargestellt - aufgrund der Vorgaben des zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Art. 10a UVP-RL (jetzt: Art. 11 UVP-RL 2012) auch nicht ausgeschlossen, die gerichtliche Kontrolle auf eine Plausibilitätskontrolle zu beschränken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind keine derart erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Natura 2000- und Naturschutzgebiete im Einwirkbereich des Vorhabens zu erwarten, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern. Wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, hat die Behörde diese Frage anhand von Gutachten betrachtet, und in diesen wurden wesentliche Umweltauswirkungen nicht prognostiziert. Der von der Oberen Naturschutzbehörde unter dem 15. Oktober 2010 (Bl. 00163 Behördenakte) erhobenen Forderung nach weiteren Unterlagen wegen der mangelnden Plausibilität der bisher vorgelegten Unterlagen, auf die sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde beruft, kommt insofern keine Bedeutung mehr zu, da infolge dessen eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeholt worden und zur Grundlage der Entscheidung über die UVP-Vorprüfung gemacht worden ist. Diese gelangt im Ergebnis ebenfalls zu der nicht im Einzelnen angegriffenen und nachvollziehbar dargestellten Feststellung, dass die im Einwirkbereich des Vorhabens gelegenen Natura 2000- und Naturschutzgebiete nicht in relevantem Maß beeinträchtigt werden (Planungsgruppe für Natur und Landschaft, Ergänzender Beitrag zur FFH-Prognose, Februar 2011, Bl. 00643 der Behördenakte). 2.2.3.1 Luftschadstoffe Stickstoffoxide und Schwefeloxide Es ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht offensichtlich, dass der Betrieb der Anlage aufgrund der örtlichen Lage allein deshalb zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.S.d. § 3c UVPG führen kann, weil – wie die Antragstellerin vorbringt – mit der Immissionsprognose Zusatzbelastungen bei den Luftschadstoffen wie Stickstoffen, Schwefeloxiden und Schwermetallen durch das Vorhaben festgestellt wurden. Nach § 3c UVPG reicht allein die Möglichkeit, dass durch das Vorhaben überhaupt Umweltauswirkungen verursacht werden, zur Feststellung nachteiliger Wirkungen im Sinne dieser Vorschrift nicht aus. Insbesondere folgt die Fehlerhaftigkeit dieser vom Antragsgegner getroffenen Feststellungen nicht schon daraus, dass die Frage nach erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe durch das Vorhaben allein nach den normkonkretisierenden Vorschriften bezüglich der Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Abschnitt 4 der TA Luft (Hess.VGH, aaO, S. 33) beurteilt wurde, wie nach bisheriger Rechtsprechung erforderlich, aber auch ausreichend war. Danach ist bei luftverunreinigenden Stoffen, für die in der TA Luft Immissionswerte (Nr. 2.3 TA Luft) als Jahres-, Tages- oder Stundenwerte für Stoffe in der Luft (Nr. 4.2 und Nr. 4.4 TA Luft), für Staubniederschlag (Nr. 4.3 TA Luft) und für Schadstoffdepositionen (Nr. 4.5 TA Luft) festgelegt sind, durch einen Vergleich der tatsächlichen oder der zu erwartenden Immissionen mit den Immissionswerten zu prüfen, ob bezüglich des jeweiligen Schadstoffes der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst entschiedenen immissionsschutzrechtlichen Verfahren (BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 – 7 C 21/09 -, juris Rdnr. 41) zur Vorprüfung zur FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt, dass in Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der Stickstoffbelastungen unterliegt, die durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufen werden, gegen die Verwendung des Konzepts der „Critical Loads“ nichts einzuwenden sei (Urteil vom 29. September 2011; vgl. auch Urt. v. 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 45). Dieses Konzept soll naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen oder andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung eine Luftschadstoffdeposition auch langfristig keine signifikant schädlichen Effekte erwarten lässt (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ff. = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 30). Auch unter Berücksichtigung des Konzepts der Critical Loads ist das Ergebnis der Vorprüfung jedoch nicht zu beanstanden. Auch wenn dabei nicht allein die Zusatzbelastung zu messen ist, sondern für die am Erhaltungsziel zu orientierende Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar ist, ist aber beispielsweise in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen. Eine derartige Bagatellschwelle findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (BVerwG vom 29. September 2011, a.a.O., m.w.N.). Die Irrelevanzschwelle markiert insoweit zugleich die Erheblichkeitsschwelle für die Erforderlichkeit beispielsweise einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht auch hier im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Zusatzbelastungen für den Antragsgegner kein Anlass bestand, wegen der Vorbelastungssituation für Luftschadstoffe wie unter anderem Stickstoffoxide und für Quecksilber weitergehende Ermittlungen vorzunehmen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist ihre Beschwerde nicht schon allein deshalb erfolgreich, weil das Verwaltungsgericht die Reichweite der Regelungen in der UVP-RL und deren nationaler Umsetzung verkannt und deshalb die gerichtliche Kontrolle im Ergebnis zu Unrecht auf die materiellen Maßstäbe beschränkt hat, die sich aus drittschützenden Regelungen ergeben. Die Ermittlungspflichten im Rahmen der UVP-Vorprüfung müssen sich nicht auf alle Schutzgüter unter Anwendung des von der Antragstellerin herangezogenen Vorsorgegrundsatzes beziehen. Ausreichend ist die Entscheidung anhand der Schutzkriterien in Anlage 2 zu § 3c UVPG darüber, ob erhebliche Belastungen ernstlich zu besorgen sind. Diese Feststellungen hat der Antragsgegner in hinreichendem Maß getroffen, und dies vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem diesbezüglichen Gutachten ihres sachverständigen Beistandes Prof. Dr. C... in Zweifel zu ziehen (Bl. 299 ff. der Gerichtsakte). Zutreffend hat der Antragsgegner insoweit angeführt, dass der von ihm hier zugrunde gelegte Schluss der Geringfügigkeit der Luftschadstoffbelastung im Sinne einer Umweltfolgenbetrachtung bereits dann gezogen werden kann, wenn die Bagatellmassenströme für die meisten luftseitigen Stoffe unterschritten werden und die Zusatzbelastung irrelevant gering ist. Wie oben schon ausgeführt, ist unerheblich, dass in der fachlichen Beurteilung der Oberen Naturschutzbehörde vom 15. Oktober 2010 weitere Unterlagen angefordert wurden, um die Nichterheblichkeit der Umweltauswirkungen auf die angrenzenden FFH-Gebiete nachzuweisen (Blatt 000163 der Behördenakte), da dem mit der Einholung der im Februar 2011 vorgelegen ergänzenden FFH-Verträglichkeitsprüfung Genüge getan wurde. 2.2.3.2 Quecksilber Der Antragsgegner hat seiner UVP-Vorprüfung auch in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass nach der Prognose über die zu erwartende Quecksilberbelastung der Bagatellmassenstrom unterschritten wird und auch Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung nicht vorliegen. Insbesondere war die Behörde nicht gehalten, eine UVP durchzuführen, weil – wie die Antragstellerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand Prof. Dr. C... meint – zu Unrecht die Immissionsprognose anhand der TA Luft durchgeführt wurde und der Schadstoff Quecksilber nicht hinreichend, vor allem hinsichtlich der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung des Schutzgutes Boden im Blick auf die Quecksilberdeposition, angesprochen wurde. Die Antragstellerin vermag damit das dem Antrag der Vorhabensträgerin und der Genehmigung zugrunde gelegte Gutachten des TÜV Nord (vom 20. September 2010 - Schornsteinhöhenberechnung, Stellungnahme zur Emissionsrelevanz und Immissionsprognose für die geplante Errichtung und den Betrieb einer Dampferzeugungsanlage zur Dampfversorgung der … GmbH, Antragsunterlagen Bl. 166 ff.) nicht zu erschüttern. Das Ergebnis dieser Prognose, wonach die Bagatellmassenstromschwellen durch die Staubinhaltsstoffe gemäß Tabelle 6 der TA Luft unabhängig von der Art der Betrachtungsweise deutlich unterschritten werden, und zwar selbst in dem Fall, wenn der gesamte Schwermetallinput emittiert werden würde (Immissionsprognose Bl. 203 der Antragsunterlagen), beruht auf einer konkreten Bestimmung der zu verwendenden Grundstoffe – Braunkohlestaub –, wie sich ebenfalls aus diesem Gutachten ergibt. Die theoretischen Betrachtungen wurden zusätzlich durch Messergebnisse an einer vergleichbaren BKS – Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 14,8 MW, vergleichbarem Brennstoff und vergleichbarer Anlagentechnik bestätigt (Immissionsprognose, Bl. 203 der Antragsunterlagen, mit Hinweis auf Messbericht D… vom 9.Dezember 2009 „Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen an einem Heizkraftwerk mit BKS - Feuerung in Dissen"). Die Fehlerhaftigkeit dieser Berechnungen lässt sich nicht schon mit den theoretischen Erwägungen des sachverständigen Beistands der Antragstellerin in Zweifel ziehen. Dessen Ausführungen zufolge kann die chemische Zusammensetzung von Braunkohle je nach Tagebau stark schwanken. Er geht deshalb auf der Grundlage des in der Literatur für Braunkohlen angegebenen mittleren Quecksilbergehalts zwischen 0,05 und 0,26 mg/kg von einem bei RWE üblichen mittleren Gehalt zwischen 0,05 mg/kg TS und 0,9 mg/kg TS aus, der um den Faktor 10 höher als in den Antragsunterlagen berechnet liege. Mit der Schlussfolgerung, bei einem als konservativ zu bewertendem Ansatz von 0,09 mg/kg TS errechne sich bei dem in der Immissionsprognose angenommenen Abscheidegrad von 10% ein Massenstrom in Höhe von 2.637 mg/h, die Massenstromschwelle könne daher je nach verwendeter Braunkohle auch überschritten sein, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Abscheidegrad nach dem Handbuch Emissionserklärung für diesen Anlagentyp mit filterndem Gewebeabscheider bei 99% liegt, und es sich bei dem hier zugrundegelegten Abscheidegrad von 10% schon um eine konservative Betrachtungsweise handelt. Dass keine Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft durchgeführt wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der insoweit von der Antragstellerin unter Berufung auf ihren sachverständigen Beistand herangezogene Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz – LAI – („Bewertung von Schadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind – Orientierungswerte für die Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die langfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung krebserzeugender Luftschadstoffe“ vom 21. September 2004) befasst sich mit kanzerogenen Stoffen wie Benzolen, Dioxinen, Arsen, Cadmium und Nickel, nicht aber ausdrücklich mit Quecksilber. Auch die dortigen Ausführungen zur Durchführung einer Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8. TA Luft 2002 tragen das von dem sachverständigen Beistand der Antragstellerin gezogene Fazit der Notwendigkeit einer Sonderfallprüfung nicht. Diese kommt demnach zwar in Betracht, wenn es an Immissionswerten nach Nr. 4.2 bis 4.5 TA Luft fehlt oder trotz vorliegender Immissionswerte besondere Umstände des Einzelfalles diese verlangen. Allerdings wird insoweit nicht auf das - vom sachverständigen Beistand der Antragstellerin zugrunde gelegte - umweltbezogene Vorsorgeziel, sondern auf den Schutz der menschlichen Gesundheit Bezug genommen (LAI, S. 21). Auch die Ausführungen zu den hinreichenden Anhaltspunkten für das Erfordernis einer Sonderfallprüfung führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach dem LAI gebieten es der Charakter der Sonderfallprüfung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Bagatellgrenzen festzulegen, da bei deren Unterschreiten in der Regel keine Anhaltspunkte für eine Sonderfallprüfung vorliegen (LAI, S. 23). Darüber hinaus scheidet auch nach dem Bericht des LAI eine Sonderfallprüfung dann aus, wenn trotz dafür sprechender Umstände und hinreichender Anhaltspunkte sicher beurteilt werden kann, dass die Anlage genehmigungsfähig ist. Von diesem nach alledem der Behörde obliegenden Prognose- und Beurteilungsspielraum hat der Antragsgegner hier in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme des zuständigen Fachamtes des Antragsgegners zur luftseitigen Quecksilberbelastung in den Main vom 8. November 2010 (Bl. 000285-286 der Behördenakte). Darin wird zwar auf erhebliche Zweifel an der Einhaltung der mit der EU-Richtlinie 2008/105/EG vom 16. Dezember 2008 verschärften Qualitätsnorm für den Parameter Quecksilber hingewiesen und deshalb die Prüfung angeregt, inwieweit zusätzliche Luftemissionen an Quecksilber infolge des Betriebs der Anlage vermieden werden können. Hieraus lässt sich aber nicht schon die Pflicht für den Antragsgegner herleiten, eine UVP durchzuführen. Da die zu erwartenden Schadstoffemissionen der geplanten Anlage die Bagatellmassenströme nach Nr. 4.6.1.1 Tabelle 7 der TA Luft unterschreiten, kommt es daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Antragstellerin auch die Unzulässigkeit der Anlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 27 WHG rügen kann und ob diese nicht-anlagenbezogene Vorschrift hier für die Frage der UVP überhaupt anwendbar ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergibt sich die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht schon daraus, dass im Main das nach der Wasserrahmenrichtlinie einzuhaltende Umweltqualitätsziel für Quecksilber (sog. Biota-Wert) bereits überschritten ist und damit – unterstellt, der Main werde überhaupt von der Anlage betroffen – ein Gebiet der Anlage 2 Ziff. 2, Ziff. 2.3.9 zum UVPG tangiert würde. Zwar sind bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen im Wege der Einzelfallprüfung die in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Behörde hat bei ihrer überschlägigen Prüfung aber nur die Besonderheiten des Einzelfalles mit dem Hilfsmittel des Kriterienkatalogs zu erfassen und unter die maßgebliche Voraussetzung „erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen“ zu subsumieren. Diese müssen nach den in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien möglich erscheinen, hinsichtlich der in Anl. 2, Nr. 2.3 genannten Merkmale des Standortes sind dabei nur diejenigen Auswirkungen des Vorhabens relevant, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebiets betreffen (Hoppe, UVPG, 3. Aufl. 2007, § 3c Rdnr. 16). Der von der Antragstellerin angeführte Automatismus ergibt sich daraus aber nicht. Dies folgt auch nicht etwa daraus, dass sich der Vorhabensträger nicht mit dem Luft-Boden-Wasser-Pfad beschäftigt hat, denn dies musste sich bei zu erwartenden Zusatzbelastungen an der Nachweisgrenze nicht aufdrängen. Die vom 29. April 2011 datierende Stellungnahme der „Abteilung Umwelt Frankfurt“ des Antragsgegners (Bl. 001068 der Behördenakte), auf die sich die Antragstellerin insoweit stützt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird darin die Frage nach der Bewertung der Immission von Quecksilber gemäß der EU –Richtlinie 2008/105/EG aufgrund von konkreten, über den Luftpfad emittierten Mengen, nach der Notwendigkeit eines separaten wasserrechtlichen Verfahrens sowie nach der Wirksamkeit der Filtertechnik mangels Zuständigkeit nicht beantwortet. Es wird aber auch festgestellt, dass der unter Nr. 4.6.1.1 der TA Luft definierte Bagatellmassenstrom für Quecksilber von 0,0025 kg/h (entsprechend einer Jahresemissionsfracht von 21,9 kg/a) drastisch unterschritten werde und eine Bestimmung der Immissionskenngrößen im Genehmigungsverfahren deshalb nicht erforderlich sei. Auch aus dem von der Antragstellerin angeführten handschriftlichen Vermerk des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) vom 4. Mai 2011 (Bl. 001061 der Behördenakte, betreffend die Thematik der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft) ergibt sich nichts anderes. Dass darin die diesbezügliche juristische Prüfbitte aus Sicht des Autors dieses Vermerks als „infolge der bereits erteilten Genehmigung nicht mehr möglich“ beurteilt wurde, bezieht sich auf ein künftiges, eventuelles Klageverfahren und nicht auf das Genehmigungsverfahren selbst. Das Fehlen einer solchen Prüfung vor Erteilung der Genehmigung wird auch nicht als für die Genehmigung erheblich beurteilt, ein Verfahrensfehler lässt sich daraus nicht herleiten. Auch nach den Feststellungen des HLUG in demselben Schreiben vom 20. April 2011 werden die maximalen Quecksilber-Emissionen des Vorhabens den Bagatellmassenstrom deutlich unterschreiten. Auch in dieser Stellungnahme wird deshalb der Schluss gezogen, nach Nr. 4.1 der TA Luft könne deshalb in der Regel davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Quecksilber-Emissionen des Vorhabens nicht hervorgerufen werden können. Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Nr. 4.8 der TA Luft, die zu einer Sonderfallprüfung führen müssten, liegen auch nach dieser Stellungnahme nicht vor (Bl. 001658 und 001659 der Behördenakte). Aber auch auf der Grundlage des von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens stellt sich die der Beigeladenen erteilte Genehmigung nicht als in einer Weise fehlerhaft dar, die zu deren Aufhebung und damit zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen muss. Selbst wenn nämlich dem Gutachten folgend festzustellen wäre, dass die Quecksilberemissionen in der von dem sachverständigen Beistand der Antragstellerin berechneten Höhe von 0,05 – 0,27 mg/qm liegen, damit die Grenze zur unerwünschten Anreicherung dieses Schadstoffes in nicht vorbelasteten Böden erreicht und sogar drastisch überschritten wird (C..., Bl. 376R der Gerichtsakte), ließe sich dem durch ergänzende Auflagen zur Rauchgasreinigung mit dem Ziel der Erhöhung der Abscheideleistung begegnen, wie der sachverständige Beistand der Antragstellerin selbst vorschlägt (C..., Bl. 378 der Gerichtsakte). Auch der sachverständige Beistand der Antragstellerin geht in seinem Gutachten nicht von schlechthin unzumutbaren Belastungen der Umgebung mit Quecksilberemissionen aus, sondern sieht das Problem unter Anwendung des Umweltvorsorgeprinzips und der Beachtung zu erwartender, künftig verschärfter Grenzwerte hauptsächlich in der Anreicherung des Schadstoffes in Boden und Wasser. Dies aber wäre im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen, indem der Antragsgegner zum Erlass entsprechender Auflagen zur oder Ergänzungen der Genehmigung zu verpflichten wäre. Eine Aufhebung der Genehmigung drängt sich aus diesen Gründen hier nicht auf, und bei der erforderlichen Abwägung der Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Interesse der Beigeladenen als Vorhabensträgerin kommt ein sofortiger Stopp des Betriebs der Anlage deshalb nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die zulässigen Konzentrationen von Quecksilber im Main überschritten werden, wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Fachamtes des Antragsgegners vom 8. November 2010 (Bl. 285 f. der Behördenakte) vorbringt. Dort wird aber lediglich verlangt, dem Ansatz des in § 27 WHG verankerten Verschlechterungsverbots folgend zu prüfen, inwieweit zusätzliche Luftemissionen an Quecksilber durch das Vorhaben vermieden werden können. Auch hieraus folgt weder die Notwendigkeit einer UVP noch einer Sonderfallprüfung nach Ziffer 4.8 TA Luft und daraus folgend die Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Da dem, wie vorstehend schon ausgeführt, mit zusätzlichen Auflagen zur Qualität der Rauchgasreinigungsanlage begegnet werden könnte, kann hier deshalb offen bleiben, ob die Antragstellerin eine mangelnde Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe des Gewässerschutzes nach § 27 WHG überhaupt geltend machen kann. Auch der Frage, inwieweit sich weitere Erkenntnisse aus dem von dem Antragsgegner angeführten Gutachten eines Genehmigungsverfahrens zu einem anderen Kohlekraftwerk ergeben, ist aus diesen Gründen jedenfalls hier im Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen. Demzufolge war auch das vom Antragsgegner in Bezug genommene Gutachten nicht beizuziehen. Aus diesen Gründen folgt eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung auch nicht aus den mit der Genfer Luftreinhaltekonvention von 2003 eingegangenen Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Verringerung der Emissionen von Schwermetallen, der im Jahr 2009 von der UN beschlossenen Maßnahmen zur Reduzierung atmosphärischer Quecksilberemissionen oder der von der EU-Kommission 2005 beschlossenen „Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber“. Die mit diesen europa- oder völkerrechtlich eingegangenen Verpflichtungen, künftig vermehrt Anstrengungen zur Reduzierung der Quecksilberbelastung zu unternehmen, sind ebenfalls durch künftige Aus- oder Nachrüstung der genehmigten Anlage mit angepasster Filtertechnologie zu erreichen. Sie führen schon deshalb nicht zur Aufhebung der Genehmigung, wie oben schon dargestellt wurde. 2.2.3.3 Stickstoffoxide, Schwefeloxide Die Beschwerde bleibt auch insoweit erfolglos, als damit unzureichende Maßnahmen zur Minderung der Stickstoff- und Schwefeloxidkonzentration gerügt werden. Wie schon dargestellt, hat die Behörde sich insoweit nicht auf die Frage der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben der TA Luft beschränkt, sondern insbesondere die Frage etwa drohender Umweltbelastungen anhand des Konzepts der Critical Loads untersuchen lassen (FFH-Ergänzungsprognose vom Februar 2012). Das dabei erzielte Ergebnis, nach dem relevante Umweltbelastungen durch diese Stoffe nicht zu besorgen sind, vermag die Antragstellerin nicht schon mit dem Hinweis darauf, dass ein hohes Schutzniveau für die Umwelt nur erreicht werden kann, wenn alle vermeidbaren Umweltauswirkungen einer Anlage unterlassen werden, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Da der Antragsgegner seine Entscheidung über die Frage des Erfordernisses einer UVP auf eine nach dem Konzept der Critical Loads erstellte FFH-Verträglichkeitsprüfung gestützt hat, aus der sich eine relevante Umweltbeeinträchtigung nicht entnehmen lässt, ist die Frage nach der Anwendbarkeit des § 3 der 39. BImSchV oder der Unterschreitung der in der TA Luft aufgeführten Grenzwerte für Stickstoffoxide hier schon nicht entscheidungserheblich. Zudem lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin aus der von ihr angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zum Kraftwerk Herne vom 9. Dezember 2009 (8 D 6/08 AK, juris Rdnr. 198) aus § 3 der 39. BImSchV nicht zweifelsfrei eine Irrelevanzschwelle von 1,0% anstelle der nach Nr. 4.2.2 Satz 1 a) der TA Luft geltenden Irrelevanzschwelle von 3,0% herleiten. Zwar hat das OVG Münster Zweifel an der Haltbarkeit der 3,0% - Irrelevanzschwelle geäußert, diese Frage jedoch letztlich offen gelassen, wenn jedenfalls – wie in dem zugrunde liegenden Fall – die Schwelle von 1,0% unterschritten wird. Da hier zur Entscheidung über das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohnedies das Konzept der Critical Loads zugrunde gelegt werden kann, kommt dieser Frage einer relevanten Umweltbelastung nach § 6 Abs. 1 BImSchG iVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hier aber auch keine Entscheidungsrelevanz zu. Da der Antragsgegner die Umweltrelevanz von Schwefeldioxid durch eine ergänzende FFH-Verträglichkeitsuntersuchung nach dem Konzept der Critical Loads hat untersuchen lassen, was eine Zusatzbelastung deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle ergeben hat, folgt ein anderes Ergebnis auch nicht daraus, dass nach § 26 der 39. BImSchV auch bei immissionsschutzrechtlichen Anlagenzulassungen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt erreicht werden soll mit der Vorgabe, dass die bestmögliche Luftqualität unterhalb der Grenzwerte bzw. der festgelegten Ziele erhalten bleiben muss. 2.2.3.4 Kohlendioxid Selbst wenn sich, wie die Antragstellerin meint, aus § 1 UVPG die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung des Kohlendioxidausstoßes des Vorhabens ergeben sollte, folgt daraus nicht auch die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Weder der Regionale Flächennutzungsplan noch das Klimaschutzkonzept der Antragstellerin führen insoweit zu einer anderen Bewertung, denn sie gehören nicht zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 3c UVPG. Hier ist deshalb auch unbeachtlich, ob das Vorhaben dem in § 5 Abs. 1 Ziffer 4 Satz 1 BImSchG enthaltenen Effizienzgebot widerspricht, denn daraus folgt kein Verbot der Verwendung bestimmter fossiler Energieträger mit der Folge der Aufhebung der hier angefochtenen Genehmigung. 2.3 Rechtswidrigkeit der Genehmigung Die Beschwerde bleibt auch insoweit im Ergebnis erfolglos, als die Antragstellerin sich auf die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung beruft. 2.3.1 Störfallverordnung Eine der Beschwerde zum Erfolg verhelfende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt sich nicht schon aus einer Verletzung des § 50 BImSchG oder von Art. 12 Seveso II – Richtlinie. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es schon an der erforderlichen drittschützenden Wirkung dieser Vorschriften mangelt, weil – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat – es sich dabei nur um eine Planungsleitlinie für diejenigen öffentlichen Stellen handele, die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vornehmen. Auch wenn man – der Antragstellerin folgend – im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Seveso II – Richtlinie, deren Umsetzung § 50 BImSchG dient, dessen Anwendbarkeit hier ebenso wie die der europarechtlichen Regelung nicht schon daran scheitern lässt, dass diese nicht nur in Fachplanungs- und Planungsverfahren, sondern auch in Genehmigungsverfahren beachtlich ist (EuGH, Urteil vom 15. September 2011, C-53/10, juris), ist die Behördenentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zutreffend hat sie – wie die Antragstellerin auch selbst in ihrer Beschwerdebegründung vorbringt – das Vorhaben als nicht-störfallgeneigten Betrieb im Sinne sowohl des Art. 12 Seveso II – Richtlinie als auch des § 50 BImSchG beurteilt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die genehmigte Anlage die Prüfung aufwirft, ob eine Risikoerhöhung in der Zusammenschau mit den im umgebenden Industriepark vorhandenen Störfallanlagen besteht. Das aus dem Umgang mit brennbarem Kohlenstaub resultierende Gefahrenpotenzial hat der Antragsgegner in seiner Prüfung hinreichend berücksichtigt, indem er entsprechende Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen in einem sicherheitstechnischen Gesamtkonzept berücksichtigt hat. Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die in der Nähe zu diesem Vorhaben gelegenen Störfallbetriebe. Die Antragstellerin hat die insoweit von ihr in Anspruch genommene Aufklärungspflicht des Antragsgegners schon nicht in einer für das hier zu beurteilende Beschwerdeverfahren ausreichenden Weise dargelegt. Allein daraus, dass in der Umgebung eines mit explosionsgeneigten Stoffen umgehenden Betriebes als Störfallbetriebe zu beurteilende Unternehmen gelegen sind, ergeben sich angesichts der insoweit verfügten Brandschutzauflagen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen oder der Ermittlung von Schadensszenarien. Dem steht auch nicht entgegen, dass weder das Explosionsschutzdokument noch die Brandschutzkonzeption auf die Nähe zu anderen Störfallbetrieben eingehen. Selbst wenn daraus zu folgern wäre, dass aufgrund von sogenannten „Dominoeffekten“ wegen der Nähe anderer Störfallbetriebe auch von der Anlage der Beigeladenen Störfallrisiken für die Wohnbevölkerung in der Umgebung verursacht werden können, folgt daraus noch nicht die Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung. Abgesehen davon, dass sich derartigen Risiken durch Auflagen – auch und insbesondere gegenüber den insoweit rechtlich verpflichteten Störfallbetrieben selbst – begegnen ließe, gebieten weder § 50 BImSchG noch Art. 12 Seveso II – Richtlinie die Einhaltung bestimmter Abstände. Vielmehr sollen durch ausreichende Abstände zwischen beispielsweise von der Öffentlichkeit frequentierten Anlagen oder Wohngebieten und Störfallbetrieben derartige Auswirkungen „soweit wie möglich“ beschränkt werden. Auch wenn § 50 Satz 1 BImSchG dem Störfallanlagenschutz ein besonderes Gewicht verleiht, kommt ihm aber kein genereller Vorrang zu (Jarass, a.a.O., § 50 Rdnr. 19, 22). Die sich aus § 50 Satz 1 BImSchG ergebenden immissionsschutz- oder störfallrechtlichen Gesichtspunkte sind nach alledem zwar mit dem ihnen zukommenden besonderen Gewicht zu berücksichtigen (Jarass, a.a.O., § 50 Rdnr. 19), ein weitergehendes drittschützendes Gebot der Rücksichtnahme lässt sich hieraus aber nicht entnehmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der zu genehmigende Betrieb selbst nicht als Störfallbetrieb zu bewerten ist. Aus der von der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. September 2011, a.a.O.) folgt keine weitergehende Berücksichtigungspflicht. Die zu beurteilenden Sachverhalte unterscheiden sich schon deshalb deutlich, weil es hier nicht um das „Näherrücken“ eines von der Öffentlichkeit frequentierten nicht-störenden Betriebes an einen Störfallbetrieb geht, sondern um einen nur mittelbar das hier genehmigte Vorhaben betreffenden Gefährdungseffekt durch andere Störfallbetriebe. Auch eine unmittelbare Anwendung der Seveso II – Richtlinie führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn danach haben die Mitgliedstaaten - wie auch in der die Richtlinie umsetzenden Vorschrift des § 50 BImSchG geregelt ist - „so weit wie möglich“ dafür Sorge zu tragen, dass in ihrer Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung, anderen einschlägigen Politiken und in den Verfahren zu deren Durchführung dem Erfordernis eines „angemessenen“ Abstands zwischen den unter diese Richtlinien fallenden Betrieben einerseits und unter anderem von der Öffentlichkeit genutzten Anlagen andererseits Rechnung getragen wird. Hieraus lässt sich, wie oben zu § 50 BImSchG schon dargestellt, nur das Gebot entnehmen, die Belange der jeweils Betroffenen zu berücksichtigen, ohne dass damit ein striktes Abstandsgebot einhergeht, auch nicht unter Berücksichtigung des „Dominoeffekts“. 2.3.2 Rechtswidrigkeit aus § 5 BImSchG Die Genehmigung ist auch nicht wegen der Verletzung unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG folgender Rechte der Antragstellerin offensichtlich rechtswidrig. Der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des Vorhabensträgers nach der Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG, auf die allein die Antragstellerin sich berufen kann, kommt zu Gunsten des von der Anlage betroffenen Nachbarn drittschützende Wirkung zu. Der Drittschutz erstreckt sich hierbei auf sämtliche, die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, somit insbesondere auch auf die die Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen präzisierenden und konkretisierenden Bestimmungen in Abschnitt 4 der TA Luft (Hess.VGH, Urteil v. 24. September 2008, - 6 C 1600/07.T -, Urteilsabdruck S. 32; vgl. auch Roßnagel in GK-BImSchG, Randnummern 837 - 839 zu § 5 BlmSchG, mit weiteren Nachweisen). Auf die von der Antragstellerin bemühte Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG kann sie sich nicht berufen, diese entfaltet grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Nur sofern in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind, können Drittbetroffene die Einhaltung der Vorsorgewerte als Ersatz für die fehlenden Schutzwerte fordern (Hess.VGH a.a.O.; vgl. auch Jarass, BlmSchG, 7. Aufl. Rdnr. 122 zu § 5 BlmSchG, mit weiteren Nachweisen). Die behaupteten Beeinträchtigungen müssen erheblich (BVerwG, Beschluss vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96) und mehr als geringfügig sein (Bay. VGH, Beschluss vom 21.04.1995 - 20 AS 94.40089, 20 AS 94.40096 -, juris), da die eigentumsrechtliche Betroffenheit nur dann nicht abwägungserheblich ist, wenn sie entweder objektiv geringfügig oder nicht schutzwürdig ist (BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87 (101)). Dies ist auch für Grundstücke in gemeindlichem Eigentum anerkannt (vgl. BVerwG vom 27.03.1992 - 7 C 18.91, BVerwGE 90, 96). Die zum hier vorzunehmenden Vergleich mit den Immissionswerten heranzuziehenden Immissionen bestehen aus der Gesamtbelastung als der Summe der Vorbelastung und der Zusatzbelastung durch die Anlage. Bei Einhaltung der Immissionswerte ist davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden. Werden die Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft überschritten, sind hingegen grundsätzlich schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten. Die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung für den jeweiligen luftverunreinigenden Stoff erfolgt auf der Grundlage entsprechender Immissionskenngrößen (Nr. 2.2, Nr. 6.4 TA Luft), die in der Regel durch Messungen zu bestimmen sind (Nr. 4.6.3 TA Luft). Immissionsmessungen oder vergleichbare Feststellungen über die Immissionsbelastung dürfen nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände dürfen sich in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert haben (Nr. 4.6.3.1 TA Luft). Die Kenngröße für die Zusatzbelastung ergibt sich aus einer Immissionsprognose, die nach dem im Anhang 3 angegebenen Berechnungsverfahren durchzuführen ist, auf der Basis einer mittleren jährlichen Häufigkeitsverteilung oder einer repräsentativen Jahreszeitreihe von Windrichtung, Windgeschwindigkeit und Ausbreitungsklasse (Nr. 4.6.4.1 TA Luft). Keine Verpflichtung zur Ermittlung von Immissionskenngrößen für die Vor-, Zusatz und Gesamtbelastung und zum Vergleich der Gesamtbelastung mit den in Nummern 4.2 bis 4.5 TA Luft bestimmten Immissionswerten besteht nach Nr. 4.1 Satz 4 Buchst, a) und b) TA Luft in den Fällen geringer Emissionsmassenströme (Nr. 4.6.1.1 TA Luft) und einer geringen Vorbelastung (Nr. 4.6.2.1 TA Luft). Ergibt die Immissionsprognose bei einem Luftschadstoff für das gesamte Beurteilungsgebiet eine irrelevante Zusatzbelastung (Nummern 4.2.2 Buchst, a), 4.3.2 Buchst, a), 4.4.1 Satz 3, 4.4.3 Buchst, a) und 4.5.2 Buchst, a) TA Luft), entfällt für diesen Stoff im Regelfall die Verpflichtung zur Ermittlung der Kenngrößen für die Vor- und die Gesamtbelastung (Nr. 4.1 Satz 4 Buchst, c) TA Luft). In diesen Fällen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der Immissionswerte durch den Betrieb der Anlage auszuschließen ist bzw. dass von der Anlage kein relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung geleistet wird (Nr. 4.1 Satz 5 TA Luft). Aus der von der Antragstellerin insoweit angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2009 (8 D 6/08 AK, juris) folgt nichts anderes. Auch daraus ist zu entnehmen, dass nicht jede Risikoerhöhung durch den Betrieb einer Anlage unterbunden werden kann, denn eine andere Sichtweise würde demzufolge die Nutzung der Technik der Anlage unmöglich machen und zu Kollisionen mit den Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG führen. Ob sich die demnach grundsätzlich anwendbare Irrelevanzklausel von 3,0 % der Nr. 4.2.2 Satz 1 a) TA Luft noch innerhalb dieses Rahmens hält oder ob sie im Hinblick auf die Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gesetzeskonform einzuschränken ist, hat das Oberverwaltungsgericht – unter Bezugnahme auf die diesen Standpunkt allein vertretende Literatur (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rdnr. 25 und 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, Loseblatt, Stand: Mai 2003, § 5 Rdnr. 58; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 17) ausdrücklich offen gelassen. Dies kann - wie auch in dem vom OVG Münster entschiedenen Fall - dahinstehen, soweit an dem betroffenen Grundstück lediglich Zusatzbelastungen durch die in Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe von weniger als 1,0 % des jeweiligen Immissionswerts - der alten Irrelevanzschwelle der Nr. 2.2.1.1 b) TA Luft 1986 - zu erwarten sind (OVG Münster a.a.O., Rdnr. 179; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rdnr. 14; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 5 Rdnr. 17; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: Dezember 2004, Nr. 4.2 TA Luft Rdnr. 38). Auch aus dem europäischen Luftreinhalterecht folgt nichts anderes, denn das EG-Luftqualitätsrecht zielt primär darauf ab, eine bestimmte Qualität der Luft unabhängig davon sicherzustellen, welche Quellen dieses Ziel gefährden oder beeinträchtigen. Den Mitgliedstaaten und ihren Umweltbehörden bleibt es dann überlassen zu regeln, mit Hilfe welcher Instrumente sie für die Einhaltung dieser Werte sorgen. Während im europäischen Recht offen bleibt, welche Verursacher in Anspruch genommen werden sollen, ist das deutsche Luftreinhalterecht durch einen quellenorientierten Ansatz gekennzeichnet, denn von den entsprechenden Regelungen sind jeweils bestimmte Verursacher von Luftverunreinigungen betroffen. Auch nach Ansicht des OVG Münster (a.a.O.; Rdnr. 193) trifft das europäische Luftreinhalterecht mithin keine unmittelbare Aussage dazu, welche Zusatzimmissionen an Luftschadstoffen durch ein bestimmtes Genehmigungsvorhaben im Rahmen der Anlagenzulassung noch als irrelevant toleriert werden können. Jedenfalls eine Zusatzbelastung von weniger als 1,0 % des jeweiligen Immissionswertes kann demnach deshalb auch aus der Perspektive des europäischen Luftreinhalterechts nicht mehr als nennenswerter, kausaler Beitrag zur Immissionsbelastung angesehen werden (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 24. September 2008 - 6 C 1600/07.T -, DVBl. 2009, 186 = juris Rdnr. 100). Da hier in Bezug auf Stickstoffoxide die Irrelevanzschwelle von 3,0% ebenfalls deutlich unterschritten wird, ist auch für den Fall, dass die Zusatzbelastung oberhalb der vom OVG Münster angenommene Schwelle von 1,0% Zusatzbelastung liegt, eine offensichtliche Rechtsverletzung der Antragstellerin, die zur Aufhebung der Genehmigung führen müsste, nicht dargetan. Demnach liegt der maximale Wert der Zusatzbelastung (Jahresmittelwert) für NO 2 im theoretisch berechneten ganzjährigen Vollastbetrieb der Kessel 1, 2 und 4 bei 0,5 µg/m 3 gegenüber der Irrelevanzschwelle der TA Luft von 1,2 µg/m 3 (Immissionsprognose TÜV Nord, Bl. 207 ff. der Antragsunterlagen; Bl. 218 f.) und liegt damit bei etwa 1/3 der Irrelevanzschwelle von 3,0%. Für Schwefeldioxid überschreitet die Jahresmittelbelastung mit 4,9 µg/m 3 zwar die Irrelevanzschwelle der TA Luft von 1,5 µg/m 3 . Da die Immissions-Vorbelastung bei 4 µg/m 3 liegt und damit nur 8% des Immissions-Jahreswertes von 50 µg/m 3 (nach 39. BImSchV/Nr. 4.2.1 TA Luft) umfasst, wird der Jahres-Immissionswert jedoch nur zu etwa 18% ausgeschöpft (Immissionsprognose des TÜV Nord, Bl. 220 der Antragsunterlagen). Den oben dargestellten Anforderungen zur Ermittlung der von der Anlage ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen (siehe oben S. 30) hat der Antragsgegner damit Genüge getan. Da der so ermittelte Jahresmittelwert bei nur etwa 85% des Immissionswertes liegt und die daraus resultierenden Belastungen überwiegend Bereiche nord/nordöstlich und süd/südwestlich des Anlagenstandortes betreffen, in denen sich vorrangig industrielle und gewerbliche Ansiedlungen sowie ein Waldbereich befinden, sind derart unzumutbare Belastungen, denen nicht gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren durch Verpflichtung des Antragsgegners zu Auflagen oder Nebenbestimmungen begegnet werden könnte, nicht zu erwarten. Da sich auch bei dieser Gesamtbetrachtung aller Kessel in Bezug auf Stickstoffdioxid kein die Irrelevanzschwelle von 1,0% in relevanter Weise überschreitender Wert für die zu erwartende Zusatzbelastung ergibt und in Bezug auf Schwefeldioxid die Zusatzbelastung auch bei Berücksichtigung sämtlicher Anlagenteile nicht unzumutbar hoch liegt, kann dahinstehen, ob, wie die Antragstellerin meint, hier bei den beiden Anlagenteilen von einer gemeinsamen Anlage auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Entscheidungen in den Niederlanden vorbringt - im Fall einer Überschreitung der europäischen Immissionswerte den europäischen Luftreinhalterichtlinien entsprechend keinerlei Zusatzbelastung mehr zugelassen werden könne. Aus Entscheidungen der niederländischen Gerichte kann für den hier zu entscheidenden Fall rechtlich nichts hergeleitet werden. Auch die in dem Genehmigungsverfahren durch Messergebnisse ermittelten zugrunde gelegten Stickstoffdioxid-Immissionswerte für das Jahr 2010 sind nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin in dem Zusammenhang rügt, die Messstelle in Offenbach, Mainstraße 133, ergebe für das Jahr 2010 einen Immissionswert von 53 µg/m 3 und lasse deshalb eine weitere Zusatzbelastung nicht zu, zumindest wäre dadurch eine Sonderfallprüfung veranlasst gewesen, vermag dies nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass sich diese Messstelle schon aufgrund ihrer Entfernung und Lage am Rande des Beurteilungsgebiets nicht für die hier vorzunehmende Ermittlung von Zusatzbelastungen im Einwirkbereich des genehmigten Vorhabens aufdrängt. Belastbare Ergebnisse, die zu einer Aufhebung der Genehmigung führen müssten, lassen sich allein aus dieser einen Messstelle auch nicht herleiten. Die Antragstellerin selbst räumt insoweit ein, dass diese durch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung gekennzeichnet ist, und der Antragsgegner wendet insoweit zu Recht ein, der Ort für Messungen sei im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Es erscheint jedenfalls bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung als sachgerecht, Ergebnisse von vor allem verkehrsbezogenen Messstellen zur Beurteilung eines Industriegebiets, das von Wohngebieten umgeben ist – wie die Antragstellerin selbst vorbringt – hier nicht als repräsentativ zu bewerten. Soweit die Antragstellerin geltend macht, es liege eine relevante Zusatzbelastung mit Schwefeldioxid vor, führt auch dies nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Berechnungsergebnisse der Antragstellerin unterstellt, wäre dem – wie auch von ihr selbst vorgeschlagen – durch technologische Maßnahmen zur Reduzierung der Schwefeldioxid-Immissionen in Form von Auflagen oder Ergänzungen zu der angefochtenen Genehmigung zu begegnen. Dies kann aber – wie oben schon ausführlich dargestellt – der Klärung im Hauptsacheverfahren – gegebenenfalls durch Gutachten - vorbehalten bleiben und führt im Rahmen der Interessenabwägung nicht schon zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin wegen zu erwartender unzumutbarer Belastungen für die von ihr betriebenen kommunalen Einrichtungen im Einwirkbereich der Anlage. 2.3.3 Kohlendioxid Die Antragstellerin bleibt auch mit der Rüge erfolglos, der durch das Vorhaben zu erwartende Kohlendioxidausstoß sei nicht ermittelt und bewertet worden (GA Bl. 337 ff.). Zu Recht wendet der Antragsgegner ein, dass es sich bei dem insoweit bemühten Energie- und Klimaschutzkonzept 2008 ebenso wie bei den im Regionalen Flächennutzungsplan enthaltenen Grundsätzen der Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes nicht um im Genehmigungsverfahren zu beachtende Grundsätze handelt. Während der Flächennutzungsplan sich an Kommunen wie die Antragstellerin wendet, denen es im Rahmen der Bebauungsplanung obliegt, diese Grundsätze zu beachten und in ihre Abwägung einzustellen, dient das Klimaschutzkonzept der Unterstützung der Antragstellerin dabei, die im Rahmen des Klimabündnisses selbst auferlegten Klimaschutzziele zu erreichen. Demgegenüber ist für die rechtliche Beurteilung des Antrags der Beigeladenen der bestandskräftige Bebauungsplan maßgeblich, dessen Festsetzungen – wie die Antragstellerin auch selbst einräumt – dem Vorhaben gerade nicht entgegenstehen. Selbst wenn, wie die Antragstellerin behauptet, das Vorhaben dem Treibhausemissionshandelsgesetz unterfallen würde, ließe sich hieraus nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Genehmigung herleiten, denn auf ein danach etwa zu erwerbendes Zertifikat kann sich die Antragstellerin mangels Drittschutz nicht berufen. 3. Verfahrensfehler 3.1 Rüge der fehlerhaften Besetzung oder Übertragung auf den Einzelrichter Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist auf ihren Hilfsantrag das Verfahren auch nicht wegen fehlerhafter Besetzung und damit Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters entsprechend § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. Zwar ist auch im Rahmen einer Beschwerdeentscheidung grundsätzlich eine Zurückverweisung möglich, es fehlt hier jedoch an dem von der Antragstellerin gerügten wesentlichen Verfahrensmangel. Die sinngemäß gerügte fehlerhafte Besetzung des Gerichts und infolgedessen eine fehlerhafte Übertragung des Rechtsstreits auf den Vorsitzenden Richter der Kammer als Einzelrichter sind nicht feststellbar. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist das älteste zu dem Sachkomplex eingegangene Verfahren - 8 K 993/11.F - dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan folgend dem Kammervorsitzenden als Berichterstatter zugewiesen worden. Dies ergibt sich – wenn auch nicht sehr deutlich - aus der Eingangsverfügung zu dem Klageverfahren 8 K 993/11.F (Bl. 22 der Gerichtsakte 8 K 993/11.F). Der dienstlichen Stellungnahme vom 16. Januar 2012 (Bl. IV/579 der Gerichtsakte 9 B 1916/11) zufolge wurde diese Zuteilung wegen der Abwesenheit des Kammervorsitzenden von dessen Vertreter, Richter am VG E..., vorgenommen. Demzufolge wurden auch das nachfolgend mit Eingang der Klage am 19. Mai 2011 anhängig gewordene, gegen die streitgegenständliche Genehmigung gerichtete Klageverfahren (8 K 1422/11.F) sowie das mit Eingang des Eilantrags am 28. Juni 2011 anhängig gewordene Eilverfahren (8 L 1767/11.F) dem Vorsitzenden als Berichterstatter wegen Sachzusammenhangs zugewiesen, und zwar wiederum durch seinen Vertreter, Richter am VG E..., weil sich der Vorsitzende zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befand. Die danach am 19. Mai 2011 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main eingegangene Klage ist infolge dessen dem Vorsitzenden Richter am VG F... als dem zuständigen Richter gemäß Ziff. II. 3. Satz 3 Lit. d der Geschäftsverteilungsregelung der 8. Kammer als Berichterstatter übertragen worden, da es sich um ein Folgeverfahren zu dem Verfahren 8 K 993/11.F handelte, mit dem der Kammervorsitzende früher befasst war. Die Zuteilung des hier als Beschwerdeverfahren anhängigen Eilverfahrens 8 L 1767/11.F ist demzufolge gemäß Ziff. II. 3. Satz 1 der kammerinternen Geschäftsverteilungsregelung dem Vorsitzenden als Berichterstatter übertragen worden. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, der Vorsitzende Richter habe sich im Mai 2011 gar nicht im Erholungsurlaub befinden können, weil er zu diesem Zeitpunkt das Hauptsacheverfahren 8 K 1422/11.F übernommen habe, kann keine andere rechtliche Folge festgestellt werden. Die urlaubs- oder aus sonstigen Gründen bedingte Abwesenheit unterbricht nicht die Zuweisung von eingehenden Verfahren zu dem jeweiligen richterlichen Dezernat nach der internen Geschäftsverteilung des Spruchkörpers. Insbesondere lässt sich auch kein der Geschäftsverteilung der Kammer widersprechender Wechsel in der richterlichen Besetzung in dem abgeschlossenen Verfahren 8 K 993/11.F feststellen, die in diesem Eilverfahren vorgenommene Übertragung des Rechtsstreits auf den Berichterstatter genügt somit den gesetzlichen Anforderungen (§4 i.V.m. § 21 g Abs. 3 GVG). 3.2 Verletzung rechtlichen Gehörs Ob durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung vor Eingang einer weiteren Antragsbegründung seitens der Antragstellerin diese in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden ist, kann hier dahin gestellt bleiben, da auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens und der damit vorgelegten Gutachten jedenfalls in der Sache im Ergebnis keine andere Entscheidung zu treffen ist und im Übrigen die Antragstellerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. 4. Kosten und Streitwert Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 19.3 und 2.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff.). Der Streitwert ist aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung im Eilverfahren mit der Hälfte des dort vorgesehenen Wertes zu bemessen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).