Beschluss
10 B 10206/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Punktereduzierung "von oben" (Tilgung oder Punkterabatt) bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Durchführung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG.
• Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG kann das Unterbleiben früherer Maßnahmen heilen, soweit das Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde dadurch ausgeglichen wird.
• Unabhängig vom Tattag- oder Rechtskraftprinzip konnten im vorliegenden Fall die maßgeblichen Punktestände zugunsten der Behörde festgestellt werden; deshalb war die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Punktereduzierung und Erfordernis behördlicher Maßnahmen nach § 4 StVG • Bei Punktereduzierung "von oben" (Tilgung oder Punkterabatt) bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Durchführung der Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG. • Eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 5 StVG kann das Unterbleiben früherer Maßnahmen heilen, soweit das Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde dadurch ausgeglichen wird. • Unabhängig vom Tattag- oder Rechtskraftprinzip konnten im vorliegenden Fall die maßgeblichen Punktestände zugunsten der Behörde festgestellt werden; deshalb war die Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt. Der Antragsteller erhielt über mehrere Jahre wegen diverser Ordnungswidrigkeiten Eintragungen im Verkehrszentralregister. Wegen Erreichens bestimmter Punktestände ordnete die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen nach § 4 StVG an und entzog schließlich die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller berief sich auf Punktermäßigungen durch Teilnahme an Aufbauseminar und verkehrspsychologischer Beratung sowie auf Tilgungen und focht die Entziehung an. Streitgegenstand war, ob bei einer Punktereduzierung "von oben" die Maßnahmen der ersten bzw. zweiten Stufe erneut durch die Behörde zu ergreifen sind und ob § 4 Abs. 5 StVG ein Versäumnis der Behörde heilte. Das Gericht prüfte zudem, ob das Tattagprinzip oder das Rechtskraftprinzip anzuwenden ist, und stellte die punktgenaue Entwicklung über die Jahre dar. Ergebnis war, dass unter beiden Grundsätzen die relevanten Punktestände zu Lasten des Antragstellers festgestellt wurden. • Zweck von § 4 StVG ist Gefahrenabwehr vor wiederholten Verkehrsverstößen durch ein dreistufiges System von Verwarnung, Nachschulung und Entziehung; Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung dienen erzieherisch und sollen Anreizwirkung entfalten (§ 4 Abs. 1, 3, 4 StVG). • Erfordert eine Punktereduzierung nach § 4 Abs. 4 StVG oder Tilgung das Eindringen "von oben" in einen niedrigeren Punktebereich, so müssen die Maßnahmen der niedrigeren Stufe nicht erneut durchgeführt werden, weil der Fahrer durch freiwillige Teilnahme bereits die Hilfe in Anspruch genommen hat und erneute Warnung hier keinen Sinn ergibt. • Im Fall einer Rückversetzung nach § 4 Abs. 5 StVG kann die Rückversetzung das Unterlassen früherer Maßnahmen heilen, um ein praktisches Einfrieren hoher Punktestände zu verhindern; die teleologische Reduktion dient dem Gefahrenabwehrzweck der Norm. • Das Gericht schließt sich in diesem Verständnis der Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte an, hält aber fest, dass die Rechtsfrage bei vollständigem Unterbleiben einer Maßnahme offen bleiben kann, wenn sie für den Ausgang nicht entscheidend ist. • Im vorliegenden Punktverlauf führten weder die Teilnahme am Aufbauseminar noch die verkehrspsychologische Beratung durchgehend zu einem Punkterabatt; verschiedene Tilgungen und die Rechts- bzw. Bestandskraft von Entscheidungen führten zum mehrfachen Auf- und Ab der Punktestände, sodass schließlich nach Prüfung sowohl nach dem Tattag- als auch nach dem Rechtskraftprinzip die maßgeblichen Punktestände die Entziehung rechtfertigten. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Gericht hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für rechtmäßig, weil sich aus der detaillierten Punktentwicklung und den anwendbaren Auslegungsgrundsätzen des § 4 StVG ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung vorlagen. Insbesondere entfielen durch Punktereduzierungen "von oben" bzw. durch die Anwendung von § 4 Abs. 5 StVG die Notwendigkeiten zur erneuten Ergreifung der niedrigerstufigen Maßnahmen, ohne dass dadurch die Gefahrabwehr erschüttert würde. Damit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis form- und materiellrechtlich gerechtfertigt; die Entscheidung ist unanfechtbar.