Beschluss
3 L 416/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2008:0507.3L416.08.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2008, mit der ihm die Fahrerlaubnis der Klassen CE, M und L entzogen wurde. 2 Die Antragsgegnerin hatte ihn mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – zur Teilnahme an einem Aufbauseminar aufgefordert, weil im Verkehrszentralregister zu seinen Lasten Verkehrsverstöße eingetragen waren, die insgesamt mit 14 Punkten zu bewerten waren, nachdem bereits am 16. August 2005 eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG erfolgt war. Zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung wurde eine Frist bis zum 20. Februar 2008 gesetzt. 3 Durch Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 15. Januar 2008 erfuhr die Antragsgegnerin davon, dass die unverbindliche Wertung nach Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – mittlerweile 19 Punkte ergab. Das Punktekonto hatte sich aufgrund von Verkehrsverstößen am 12. April, 15. September und 19. Oktober 2007 erhöht. Die deswegen ergangenen Bußgeldbescheide wurden am 8. Januar 2008, 28. November und 28. Dezember 2007 rechtskräftig. 4 Unter Darlegung ihrer sich aus den Verkehrsverstößen ergebenden Zweifel an der Kraftfahrereignung des Antragstellers forderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. Januar 2008 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 31. März 2008. 5 Am 7. März 2008 wurden die Verwaltungsakten an die benannte Gutachterstelle versandt, nachdem der Antragsteller sein Einverständnis zur Begutachtung erteilt hatte. 6 Weil die Teilnahmebescheinigung bezüglich des angeordneten Aufbauseminars noch nicht vorliege, gab die Antragstellerin mit Schreiben vom 13. März 2008 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG Gelegenheit zur Stellungnahme. 7 Der Antragsteller teilte daraufhin telefonisch mit, er kümmere sich um einen Vorbereitungskurs für die medizinisch-psychologische Untersuchung, was ihm mehr bringe als ein Aufbauseminar. Beides, Teilnahme an einem Aufbauseminar und Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, könne nicht verlangt werden. Er legte ein Schreiben der Beratungsstellen P. A. – BEKA Beratungsstellen für auffällig gewordene Kraftfahrer – vom 7. März 2008 vor, ausweislich dessen er an einer therapeutischen Maßnahme und begleitend hierzu an einem Praxisseminar für auffällige Kraftfahrer teilnehme, die am 22. April 2008 abgeschlossen sein werde. 8 Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller, nachdem die von ihr gesetzten Fristen zur Vorlage der verfügten Teilnahmebescheinigung und des Gutachtens abgelaufen waren, zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Gleichzeitig, am 1. April 2008, wurde die Begutachtungsstelle um Rücksendung der Verwaltungsakte gebeten; die Begutachtungsstelle teilte am 4. April telefonisch mit, die Untersuchung fände an diesem Tage statt. 9 Mit Verfügung vom 4. April 2008 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG, weil er eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzt gewesenen Frist vorgelegt habe. 10 Gegen die Verfügung legte der Antragsteller Widerspruch ein. 11 Am 14. April 2008 hat er den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Die von ihm durchgeführte Maßnahme sei von Form, Ziel und Durchführung identisch mit denen eines Aufbauseminars nach § 35 FeV. Am 17. April 2008 legte er das medizinisch-psychologische Gutachten der Gesellschaft für Medizinisch-Psychologische Diagnostik & Personal- und Unternehmensberatung – P.S. GmbH vom 4./17. April 2008 vor, nach dessen Ergebnis nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig erheblich gegen die verkehrsrechtlichen Bestimmungen verstoßen werde. 12 Der Antragsteller beantragt, 13 die sofortige Vollziehung der Verfügung vom 4. April 2008 auszusetzen, 14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung wiederherzustellen, 15 der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller unverzüglich den Führerschein der Klassen CE, M und L herauszugeben. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 die Anträge abzulehnen, 18 und verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung. II. 19 Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung der Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2008 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, war gemäß § 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – sachgerecht dahingehend auszulegen, dass er begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG sofort vollziehbare Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen CE, M und L nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO anzuordnen. 20 Der Antrag ist unbegründet. 21 Bei gesetzlichem Sofortvollzug kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn bereits im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung hinreichend sicher beurteilt werden kann, dass die Behörde rechtswidrig entschieden hat, oder – bei offener Rechtslage – jedenfalls das Einzelinteresse, vom Vollzug der Verfügung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines etwaigen Klageverfahrens verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist hier nicht der Fall. 22 Allerdings folgt dies nicht bereits aus dem Punktestand im Verkehrszentralregister von 19 Punkten zu Lasten des Antragstellers. Denn eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wegen Erreichens von 18 und mehr Punkten ist hier ausgeschlossen, da vor Erreichen dieses Punktestandes die Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (Aufbauseminar) noch nicht ergriffen worden war. Dies führt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG unter Zugrundelegen des so genannten Tattagsprinzips zu einer Punktereduzierung auf 17. 23 Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist von dem „Tattagprinzip“ auszugehen, so dass 18 Punkte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG in dem Zeitpunkt „erreicht“ sind, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, wenn seine Bewertung zusammen mit vorangegangenen rechtskräftig festgestellten Verstößen nach dem Punktekatalog (vgl. Anlage 13 zu § 40 FeV) 18 oder mehr Punkte ergeben; dabei muss aber – um den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG Genüge zu tun – die Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit (später) rechtskräftig geworden sein. Für die Anwendung des Punktsystems kommt es mithin auf den Tag der Tat und nicht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft oder gar erst auf den Zeitpunkt der Registrierung der rechtskräftigen Entscheidung durch das Kraftfahrt-Bundesamt im Verkehrszentralregister an (so bereits VG Neustadt, Beschluss vom 9. Mai 2003 – 3 L 745/03.NW –, bestätigt durch OVG RP, Beschluss vom 28. Juli 2003 – 7 B 10921/03.OVG –; in diesem Sinne auch: ThürOVG, Beschluss vom 12. März 2003 – 2 EO 688/02 –; BayVGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 – 11 CS 05.1677 –; dazu neigend: OVG RP, Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08.OVG –). 24 Unter Berücksichtigung des „Tattagprinzips“ hatte vorliegend der Antragsteller am 19. Oktober 2007 zwar einen Punktestand von 18 Punkten überschritten, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgte aber erst am 13. Dezember 2007 mit der Folge einer Reduzierung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG auf 17 Punkte. Nach dem hier abgelehnten Rechtskraftprinzip würden sich mehr als 18 Punkte erst am 8. Januar 2008, also nach Anordnung des Aufbauseminars ergeben. 25 Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4. April 2008, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen CE, M und L nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, ist jedoch rechtmäßig, weil er nicht an dem mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 26 Die Antragsgegnerin hatte mit der seit dem 18. Januar 2008 bestandskräftigen Verfügung vom 13. Dezember 2007 gegenüber dem Antragsteller die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, nachdem er nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes einen Stand von 14 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht hatte; als Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bei der Behörde war der 20. Februar 2008 bestimmt worden. Die geforderte Teilnahmebestätigung wurde von ihm aber bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgelegt. 27 Der Antragsteller hat auch nicht mit der am 28. April 2008 vorgelegten Bescheinigung der BEKA – Beratungsstellen für auffällig gewordene Kraftfahrer – vom 2. April 2008 über die Teilnahme an insgesamt zwölf Stunden einer psychotherapeutischen Aufarbeitung der Hintergrundproblematik, die zu den Auffälligkeiten im Straßenverkehr führten, seine Pflicht zum Besuch eines Aufbauseminars erfüllt. 28 Es ist dem Antragsteller durchaus zuzugestehen, dass sich die Inhalte der ihm bescheinigten psychotherapeutischen Maßnahme mit denjenigen eines Aufbauseminars vergleichen lassen. Denn nach § 4 Abs. 8 StVG sollen in einem Aufbauseminar durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und eine Fahrprobe ebenfalls Mängel in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten erkannt und abgebaut werden. Allerdings sind diese Seminare nach § 35 Abs. 1 Satz 1 FeV in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen, um die gewünschte gruppendynamische Wirkung zu erreichen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 35 FeV). Aufbauseminare dürfen nach § 4 Abs. 8 Satz 3 StVG nur von Fahrlehrern, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind, ausgerichtet werden. Die Gleichsetzung der hier erfolgten psychotherapeutischen Beratung mit einem Aufbauseminar muss somit an den durch das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnis-Verordnung vorgegebenen Anforderungen scheitern. 29 Die Bescheinigung über die Teilnahme an einem Aufbauseminar muss außerdem innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist vorgelegt werden. Die Nichteinhaltung der von der Behörde im Zusammenhang mit einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG in zulässiger Weise gesetzten Frist verfestigt nämlich die bereits auf der Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine Verkehrsverstöße erlangten Punktestandes von 14 bis 17 Punkten aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung. Von daher muss der Betroffene entweder noch während des Fristlaufs dartun, dass er auf Grund besonderer Gegebenheiten gehindert sei, die ihm gesetzte Frist einzuhalten, und deshalb um deren Verlängerung bitte und sich die Behörde dieser Bitte zu Unrecht verschlossen hätte, oder falls er sich erst nach deren Ablauf meldet, zusätzlich dartun, dass er über diese Unmöglichkeit der Einhaltung der gesetzten Frist für die Teilnahme am Aufbauseminar hinaus außerdem auch noch ohne Verschulden außer Stande gewesen sei, diese Hinderungsgründe fristgerecht vorzubringen, jedoch der Anordnung sobald wie möglich Folge leisten werde oder zwischenzeitlich bereits Folge geleistet habe (vgl. zum Ganzen OVG RP, Beschluss vom 20. Februar 2006 – 10 B 10275/06.OVG –, m.w.Nachw., NJW 2006, 2715f.). 30 Ein solcher Sachverhalt wurde von dem Antragsteller indessen nicht geltend gemacht. Zwar beschwerte er sich nach Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung telefonisch hierüber und erklärte, er nehme an einem Seminar zum Punkterabatt teil. Später – am 10. April 2008 – erklärte er, er habe einen Kurs gemacht und sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen, dies bringe ihm mehr als ein Aufbauseminar. Eine Verlängerung der Frist zur Vorlage der geforderten Bescheinigung hat er jedoch zu keinem Zeitpunkt beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihn auch anlässlich dieser Telefonate mehrfach auf die Pflicht zur Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar und die Folgen hingewiesen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommen werde. 31 Nachdem der Antragsteller innerhalb der ihm bis zum 20. Februar 2008 gesetzt gewesenen Frist die Teilnahme an dem angeordneten Aufbauseminar nicht nachgewiesen hatte, musste die Antragsgegnerin ihm gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis zwingend entziehen. Denn der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG ist gerechtfertigt, weil sich durch die Nichtteilnahme an einem solchen Seminar die bereits auf der Grundlage des vom Fahrerlaubnisinhaber durch seine Verkehrsverstöße erlangten Punktestandes von 14 bis 17 Punkten aufgetretenen Bedenken gegen seine Fahreignung verfestigt haben. 32 Die Antragsgegnerin ist nicht deswegen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG daran gehindert, Maßnahmen nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 7 StVG gegen den Antragsteller zu ergreifen, weil sie durch die Anordnung vom 28. Januar 2008 die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis zum 31. März 2008 verlangt hatte, um auf diese Weise die bei ihr bestehenden Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund dessen begangener und ihr erst am 25. Januar 2008 bekannt gewordener weiterer mit fünf Punkten bewehrter Verkehrsverstöße ausräumen zu können. 33 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem dann keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, ergibt. Hiermit wird das Verhältnis zu anderen Vorschriften im Straßenverkehrsgesetz geregelt, die, soweit die Verkehrssicherheit ein Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde erfordert, anwendbar bleiben. 34 Erweist sich demnach ein Fahrerlaubnisinhaber zum Beispiel durch Zuwiderhandlungen, die der Punktebewertung unterliegen, als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen, ohne dass es darauf ankäme, welche Maßnahme im Hinblick auf die erreichte Punktzahl nach § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen wäre. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis außerhalb des Punktsystems wegen der diesem unterfallenden Verkehrsverstöße bedarf es aber zusätzlich der positiven Feststellung, dass aufgrund dieser Verstöße die Eignung aus charakterlichen Gründen ausgeschlossen ist. Lässt sich die Ungeeignetheit unmittelbar aus den Verkehrsverstößen ableiten, ist die Fahrerlaubnis wegen erwiesener Nichteignung zu entziehen. Damit ist ein Schutz der Allgemeinheit vor den von Mehrfachtätern im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren selbst dann gewährleistet, wenn nach dem Punktsystem die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnisentziehung noch nicht gegeben sind (vgl. OVG MV, Beschluss vom 7. November 2003 – 1 M 205/03 –, juris). 35 Auf diese Maßnahme nach § 3 Abs. 1 StVG verweist § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG ausdrücklich. Gleichzeitig handelt es sich aber, wie die Formulierung „insbesondere“ zeigt, nur um eine beispielhaft genannte Maßnahme. Bei der Auslegung des Begriffs „Maßnahmen“ ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung die Behörde befugt, alle nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Fahrerlaubnis-Verordnung zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die der Verkehrssicherheit dienen, also dem Schutz vor Gefahren, die von einem Fahrzeugführer ausgehen, wenn er nach § 4 Abs. 1 StVG wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer kann die Behörde jede Maßnahme veranlassen, die zur Verringerung oder Behebung der Gefahr durch einen solchen Fahrerlaubnisinhaber geeignet und notwendig ist. Neben den in § 4 Abs. 3 StVG aufgezählten Maßnahmen des abgestuften Punktesystems zählen hierzu, wenn die von dem Fahrerlaubnisinhaber ausgehende Gefahr es erfordert, alle zur Beseitigung der Gefahr unmittelbar geeigneten Maßnahmen, also die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, aber auch die Einschränkung der Fahrerlaubnis durch Auflagen nach § 2 Abs. 4 StVG und § 46 Abs. 2 FeV. 36 Nicht zu diesen unmittelbar Gefahren abwehrenden Maßnahmen gehört jedoch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Durch ein solches Gutachten wird in einem ersten Schritt lediglich geklärt, ob die bei der Fahrerlaubnisbehörde bestehenden Zweifel an der Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt sind, ob also eine Gefahr von diesem Fahrerlaubnisinhaber ausgeht, die bei ihrem Vorliegen dann in einem zweiten Schritt im Interesse der Verkehrssicherheit verringert oder gar behoben werden muss. 37 Ergeben sich für die Behörde aufgrund der Verkehrsverstöße nämlich nur Bedenken gegen die charakterliche Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen, so kann die Fahrerlaubnis nicht direkt entzogen werden, sondern zur Aufklärung dieser Zweifel muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden (§ 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 FeV). Wann solche Eignungsmängel oder die Anordnung einer solchen Begutachtung rechtfertigende Bedenken gegen die charakterliche Geeignetheit aufgrund erheblicher oder wiederholter Verkehrsverstöße angenommen werden können, bedarf dabei sorgfältiger Prüfung. Insoweit besteht ein „Spannungsverhältnis“ (VG München, Beschluss vom 4. August 2005 – M 6a S 05.2486 –, NJW 2006, 1687) zum Punktsystem des § 4 StVG, das auch bei erheblichen und wiederholten Verkehrsverstößen dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis belässt und erst nach Scheitern der im Gesetz vorgesehenen Hilfen die Entziehung der Fahrerlaubnis vorsieht. Die Fahrerlaubnisbehörde muss daher „Zurückhaltung üben“ (vgl. VG München, Beschluss vom 20. Dezember 2006 – M 1 S 06.4357 –, DAR 2007, 167; BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 11 CS 03.743 –, juris), wenn sie aus Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze, die mit weniger als 18 Punkten nach dem Punktsystem zu bewerten sind, auf die charakterliche Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers schließen will. Es müssen besondere Gründe dafür vorliegen, dass dieser im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden kann. 38 In einem solchen Fall ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu prüfen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 21. November 2006 – 12 ME 354/06 –, NJW 2007, 313) und ihre Entscheidung aufgrund einer umfassenden Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen und der von ihm ausgehenden Gefahren für den öffentlichen Straßenverkehr zu treffen (vgl. SaarlVG, Urteil vom 2. Mai 2007 – 10 K 62/07 –, juris). Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass gerade bei wiederholten Verkehrsverstößen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Abgrenzung zu den Maßnahmen nach dem Punktsystem zu achten sei (vgl. Jagow, NZV 2006, 27 [29]; Wendlinger, NZV 2006, 505 [510]) und „besondere Gründe“ dafür vorliegen müssten, dass im konkreten Fall ohne Erreichen von 18 Punkten und abweichend von der grundsätzlichen Linie des § 4 StVG es im öffentlichen Interesse nicht verantwortet werden könne, weitere Delikte des Fahrerlaubnisinhabers „abzuwarten“ und ihm die „Angebote“ des Gesetzgebers (Punkteabbau, Aufbauseminar, verkehrspsychologische Beratung) zu gewähren. Es sei nicht auszuschließen, dass es extrem gelagerte Fälle gebe, in denen die Behörde im Interesse der Verkehrssicherheit eine sofortige Klärung der Eignungszweifel herbeiführen müsse. Dann habe aber die Behörde bei der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sehr präzise und konkret nachvollziehbar zu begründen, warum die Eignungszweifel unbedingt sofort zu klären seien und warum man dem Betroffenen die Chance nehmen wolle und müsse, gemäß der Intention des Punktsystems durch eigenes Verhalten das Erreichen von 18 Punkten doch noch zu vermeiden (vgl. Jagow, a.a.O.). 39 Die Maßnahme nach § 2 Abs. 8 StVG dient damit der Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf die später zu treffende Sachentscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 3 Abs. 1 StVG) oder die Anordnung von Auflagen (vgl. § 46 Abs. 2 FeV) und ist als solche auch keiner eigenständigen Überprüfung zugänglich (§ 44a VwGO). Als vorbereitende Maßnahme war sie gemäß § 15b StVZO a.F. nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. Mai 1994 – 11 B 157/93 –, juris, und Beschluss vom 28. Juni 1996 – 11 B 36/96 –, juris) nur inzident mit der dann gegebenenfalls ergangenen Sachentscheidung überprüfbar. An dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten auf der Grundlage der §§ 11 – 13 FeV einzuholen, festzuhalten, weil sich an dem Rechtscharakter der Gutachtensanforderung als vorbereitende Maßnahme nichts geändert hat (grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 – 19 B 757/00, 19 E 886/00 –, juris). Stellt die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, aber nur eine Vorbereitungshandlung dar und entscheidet sich erst nach deren Vollzug, ob weitere Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit, d.h. zum Schutz der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, zu ergreifen sind, so handelt es sich bei ihr – noch nicht – um eine Maßnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, die der Verringerung oder Behebung von Gefahren für die Verkehrssicherheit dient. 40 Erweist sich der Betroffene nach dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG zu entziehen. Werden die Zweifel an der Kraftfahrereignung durch das Gutachten hingegen nicht bestätigt, so sind durch die Fahrerlaubnisbehörde insoweit keine anderen Maßnahmen als nach dem Punktsystem des § 4 Abs. 3 StVG zu ergreifen. 41 Wie die Regelung in § 2a Abs. 4 StVG zeigt, hindert auch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das die Nichteignung des Betroffenen nicht erweist, d.h. die Eignungszweifel der Behörde nicht bestätigt, nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn ein angeordnetes Aufbauseminar nicht absolviert wird. Nach § 2a Abs. 4 Satz 2 StVG ist nach Vorlage eines positiven Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle nämlich die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hat. Kommt der Fahrerlaubnisinhaber dieser Anordnung nicht nach, ist ihm ungeachtet des positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 2a Abs. 4 Satz 3 und Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnis zu entziehen. 42 Die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens steht nach alledem nicht dem Ergreifen der weiteren Maßnahmen des Punktesystems entgegen, weil eben keine anderen Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zu ergreifen sind. 43 Wurde also die Maßnahme der zweiten Stufe des Punktssystems, d.h. die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, so ist weiter nach diesem System zu verfahren. Dies bedeutet aber auch, dass die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG zwingend zu entziehen ist, wenn die Teilnahme an einem solchen Seminar nicht fristgemäß nachgewiesen wurde. 44 Zuzugeben ist dem Antragsteller allerdings, dass nach dem Ergebnis des medizinisch-psychologischen Gutachtens zukünftig keine erheblichen Verkehrsverstöße von ihm zu erwarten sind. 45 Sinn und Zweck eines Aufbauseminars ist zwar die persönliche Ansprache des auffällig gewordenen Kraftfahrers; dieser Ansprache kommt besondere Bedeutung zu (siehe BT-Drucks. 13/6914 S. 102). Denn die Verkehrsverstöße liegen weniger in mangelnder Kenntnis der Verkehrsregelungen begründet als vielmehr in einer falschen Einstellung zum Straßenverkehr, einer fehlerhaften Selbsteinschätzung und einer erhöhten Risikobereitschaft (vgl. BT-Drucks 13/6914 S. 50), diese Ursachen für die Verkehrsverstöße sollen in einem Aufbauseminar besprochen werden. Ob aber diese angesprochenen Defizite im Einzelfall tatsächlich – noch – vorliegen, ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Durch die angeordnete und durchgeführte Begutachtung findet eine umfassende Untersuchung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers zur Beurteilung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen statt. 46 Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 BvR 689/92 – (zitiert nach juris Rn. 53-56) zu dieser Untersuchung Folgendes ausgeführt: 47 „Gegenstand des medizinischen Teils einer zur Feststellung der Fahreignung angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung sind der allgemeine Gesundheitszustand, der Bewegungsapparat, das Nervensystem, unter Umständen auch innere Organe, die Sinnesfunktionen, die psychische Verfassung, die Reaktionsfähigkeit und die Belastbarkeit (vgl. dazu und zum Folgenden: Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 1992, S. 130 ff.). 48 Der Psychologe erforscht zunächst den Lebenslauf: Elternhaus, Ausbildung, Beruf, Familienstand, Kinder, besondere Krankheiten, Operationen, Alkohol, Rauchen, finanzielle Verhältnisse, Freizeitgestaltung. Sodann werden Ablauf und Ursachen etwaiger Gesetzesverstöße und die vom Betroffenen daraus gezogenen Lehren erörtert. Leistungsfähigkeit, Verhalten unter Leistungsdruck, Schnelligkeit und Genauigkeit der optischen Wahrnehmung, Reaktionsvermögen bei schnell wechselnden optischen und akustischen Signalen und Konzentration werden getestet. 49 Diese Befunde stehen dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung noch näher als die rein medizinischen Feststellungen, die bei der geforderten Untersuchung zu erheben sind. Sie sind deswegen stärker von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Die bei dem psychologischen Teil der Untersuchung ermittelten Befunde zum Charakter des Betroffenen berühren seine Selbstachtung ebenso wie sein gesellschaftliches Ansehen. Er muß die Einzelheiten in einer verhörähnlichen Situation offenlegen. Hinzu kommt, daß die Beurteilung des Charakters im wesentlichen auf einer Auswertung von Explorationsgesprächen beruht, einer Methode, die nicht die Stringenz von Laboruntersuchungen aufweist und Unwägbarkeiten nicht ausschließt.“ 50 Diese Ausführungen belegen, dass durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen stattfindet, die nur durch die im Straßenverkehr in Rede stehenden ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter wie Leben und körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer zu rechtfertigen ist. 51 Gleichwohl ist nach den gesetzlichen Vorgaben auch nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens – wie oben dargelegt – die Anwendung des Punktsystems nicht ausgeschlossen. 52 Mit Ablauf der Frist zur Vorlage der Bescheinigung, an einem Aufbauseminar teilgenommen zu haben, hatte aber die Antragsgegnerin als Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7 StVG zwingend zu entziehen. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 54 Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. Für die hier in Rede stehende Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse CE, M und L ist nach Nr. 1.5 und Nrn. 46.4 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) die Hälfte des doppelten Auffangwertes anzusetzen.