Urteil
3 LB 283/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:1103.3LB283.18.00
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Leitsätze
1. Die Regelungen der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 29 StVG werden durch § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG allein hinsichtlich der Tilgung und Löschung von Voreintragungen, nicht aber hinsichtlich deren Verwertung für anwendbar erklärt.(Rn.50)
2. Sowohl im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktesystems als auch im Fahreignungs-Bewertungssystem ist die jeweils vorgesehene Maßnahme – erneut nur – zu ergreifen, wenn der Betroffene wiederholt unter Überschreitung der unteren Grenze den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StVG a.F. und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs erreicht, also der maßgebliche Punktestand durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ erreicht wird.(Rn.57)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Dezember 2017 – 4 A 776/16 HGW – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelungen der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 29 StVG werden durch § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 StVG allein hinsichtlich der Tilgung und Löschung von Voreintragungen, nicht aber hinsichtlich deren Verwertung für anwendbar erklärt.(Rn.50) 2. Sowohl im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktesystems als auch im Fahreignungs-Bewertungssystem ist die jeweils vorgesehene Maßnahme – erneut nur – zu ergreifen, wenn der Betroffene wiederholt unter Überschreitung der unteren Grenze den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StVG a.F. und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 oder 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs erreicht, also der maßgebliche Punktestand durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ erreicht wird.(Rn.57) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Dezember 2017 – 4 A 776/16 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2015 und der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 23. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des vom Beklagten als Ermächtigungsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis herangezogenen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor. Nach dieser Bestimmung gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, sobald sich in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist grundsätzlich die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2016 zugrunde zu legen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 –, juris Rn. 10; BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 – 3 C 13.17 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, BVerwGE 157, 235 – zitiert nach juris Rn. 11). Anwendbar ist danach das mit Wirkung vom 1. Mai 2014 mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) eingeführte Fahreignungs-Bewertungssystem in der zum 5. Dezember 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) nochmals geänderten Fassung. Für die Ermittlung des auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gestützten Punktestands ist allerdings nach dem materiellen Recht auf einen anderen Zeitpunkt abzustellen. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG hat die zuständige Behörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach Satz 1 auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017, a. a. O., Rn. 13). Diese Norm wird in der Systematik des Fahreignungs-Bewertungssystems von weiteren Regelungen flankiert (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt auch OVG Greifswald, Beschl. v. 13. Februar 2007 – 1 M 13/07 –, juris Rn. 6; Beschl. v. 23. November 2006 – 1 M 140/06 –, juris Rn. 3). Die formell rechtmäßige Verfügung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Fahrerlaubnisentziehung wegen Erreichens von acht oder mehr Punkten liegen unter Beachtung des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG vor. Im Sinne dieser Bestimmung ergeben sich Punkte nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit (letzter Tattag) war der 24. Januar 2014. Im Fahreignungsregister ergab sich zu diesem Zeitpunkt für den Kläger ein Punktestand von acht Punkten. Dieser Punktestand beruhte zum einen auf den rechtskräftig geahndeten und nach dem bis zum 30. April 2014 geltenden Recht bewerteten sowie im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsverstößen bzw. Ordnungswidrigkeiten vom - 12. Dezember 2009 (1 Punkt), - 20. August 2010 (3 Punkte), - 12. Februar 2011 (3 Punkte) und - 1. April 2011 (3 Punkte). In der Summe ergab sich damit im Verkehrszentralregister vor dem 1. Mai 2014 ein Punktestand von zehn („alten“) Punkten, der gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in das Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen war. Daraus resultierte im Fahreignungs-Bewertungssystem ab dem 1. Mai 2014 ein Punktestand von vier („neuen“) Punkten. Dazu kamen zum anderen die nach der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung zu bewertenden und im Fahreignungs-Bewertungssystem eingetragenen Ordnungswidrigkeiten vom - 30. April 2013 (2 Punkte), - 23. Dezember 2013 (1 Punkt) sowie - 24. Januar 2014 (1 Punkt), also nochmals vier („neue“) Punkte, so dass sich in der Summe acht Punkte ergaben. Auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, sind dabei nach Maßgabe von § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG das Straßenverkehrsgesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Folglich war schon die Tat vom 30. April 2013 nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei („neuen“) Punkten zu bewerten, da sie dem Kraftfahrt-Bundesamt erst am 9. Mai 2014 mitgeteilt und dort am 12. Mai 2014 gespeichert worden ist. Die vier genannten Voreintragungen im Verkehrszentralregister waren zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten noch verwertbar. Für diese vor dem 30. April 2014 gespeicherten Eintragungen sind gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG die Tilgungsregelungen des § 29 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (StVG a.F.) anzuwenden. Die Vorschrift bestimmt, dass Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert und – wie hier – nicht von Nummer 1 erfasst worden sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht werden. Die zugrundeliegenden Taten des Klägers unterlagen als Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. einer Tilgungsfrist von zwei Jahren ab Rechtskraft (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F.). Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. erst zulässig gewesen, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorlagen. Gemäß dieser Norm war die Tilgung bei mehreren Eintragungen demnach bis zum Ablauf der Tilgungsfrist der letzten Eintragung gehemmt, wobei für die streitgegenständlichen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F. eine absolute Obergrenze von fünf Jahren galt. Eine Tilgungsreife der hier streitgegenständlichen vorgenannten Voreintragungen – also insbesondere ohne Berücksichtigung der erst nach dem 30. April 2014 eingetragenen Zuwiderhandlung vom 30. April 2013 – ist damit mit Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F.) der zuletzt rechtskräftigen Zuwiderhandlung vom 12. Februar 2011 (Rechtskraft am 22. August 2012) mit Ablauf des 22. August 2014 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war auch für keine der Eintragungen die absolute Tilgungsfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft (§ 29 Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.) abgelaufen. Die älteste Eintragung der Tat vom 12. Dezember 2009 wurde am 25. August 2010 rechtskräftig, so dass die absolute Tilgungsfrist erst am 25. August 2015 abgelaufen ist. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG a.F. wurde eine Eintragung nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Eine Löschung der Eintragungen aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 war daher gemäß dieser Bestimmung erst nach Ablauf der einjährigen Überliegefrist mit Ablauf des 22. August 2015 vorzunehmen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten zur Entziehung der Fahrerlaubnis am 29. Juli 2015 durften die Voreintragungen noch verwertet werden, weil die Überliegefrist noch nicht abgelaufen und damit kein Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG vorlag. Nach dieser Norm dürfen die (einer Eintragung im Fahreignungsregister zugrunde-liegende) Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn diese Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht ist. Zwar war ein solches Verwertungsverbot nach altem Recht (§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F.) bereits mit Tilgung, also vor Ablauf einer Überliegefrist anzunehmen. Die Regelungen der vor dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung des § 29 StVG werden durch § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG jedoch nach dem klaren Wortlaut allein hinsichtlich der Tilgung und Löschung von Voreintragungen, nicht aber hinsichtlich deren Verwertung für anwendbar erklärt. Die gegenteilige Annahme eines Verwertungsverbots bereits ab Tilgung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG a.F. stellte eine systemwidrige und mit der gesetzgeberischen Intention unvereinbare Privilegierung des Fahrerlaubnisinhabers dar, weil ihm einerseits der Wegfall der Tilgungshemmung nach neuem Recht – eine Tilgungshemmung durch Neueintragungen ist nach dem Straßenverkehrsgesetz in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen – und zugleich das weitreichendere Verwertungsverbot nach altem Recht, das bereit nach Ablauf einer kürzeren Tilgungsfrist eingreift, zu Gute käme. Die Erweiterung der Verwertbarkeit zu tilgender Eintragungen sowie die Verlängerung der Tilgungsfristen sollte aber gerade dem mit dem Wegfall der Tilgungshemmung eintretenden Risiko taktisch motivierter Rechtsmittel begegnen (vgl. Bundestag-Drucksache 17/12636, S. 20; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 – 3 C 14/19 –, juris Rn. 19, 26). Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die erst nach dem 1. Mai 2014 mitgeteilte Ordnungswidrigkeit vom 30. April 2013 (Rechtskraft 2. April 2014) – ohne dass es nach dem Vorstehenden noch entscheidungserheblich darauf ankäme – wegen § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht geeignet war, für die mit Ablauf des 22. August 2014 eingetretene Tilgungsreife der Voreintragungen eine weitere Tilgungshemmung zu bewirken. Die Ordnungswidrigkeit war nach dieser Übergangsvorschrift nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden Recht zu speichern und zu tilgen. Mit Blick darauf, dass eine Tilgungshemmung durch Neueintragungen nach dem Straßenverkehrsgesetz in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen ist, lässt sich eine die weitere Tilgungs-hemmung herbeiführende Wirkung auch nicht auf die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG stützen (so auch mit näherer Begründung OLG Karlsruhe, Beschl. v. 9. Mai 2016 – 2 (7) SsRs 199/16 – AK 74/16 –, juris Rn. 15 f.; OLG Bamberg, Beschl. v. 29. April 2016 – 2 Ss OWi 5/16 –, juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Beschl. v. 7. März 2017 – 1 RBs 167/16 –, juris Rn. 17 ff.). Aus den Gesetzesmaterialen wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine Tilgungshemmung durch erst nach dem Inkrafttreten der Reform zum 1. Mai 2014 erfolgte Eintragungen gänzlich ausschließen wollte (vgl. Begründung zu § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG, Bundestag-Drucksache 17/13452, S. 7). Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die streitgegenständliche Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis nicht (auch) – wie im Zulassungsbeschluss des Senats vom 25. April 2019 erwogen – als „nachholende“ Verfügung wegen der Überschreitung der damals maßgeblichen Punktegrenze von 18 Punkten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.) in den Jahren 2006, 2008 und 2011 als rechtmäßig darstellt, weil bei ihrem Erlass am 29. Juli 2015 die für die früheren Überschreitungen der Punktegrenze maßgeblichen Eintragungen bereits wegen Ablaufs der Tilgungsfristen gemäß § 29 Abs. 6 StVG gelöscht und damit nicht mehr verwertbar waren, § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 –, juris). Die Verwertung der vor dem 1. Mai 2014 begangenen Zuwiderhandlungen nach den ab dem 1. Mai 2014 geltenden Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems stellt entgegen dem Klägervorbringen keine unzulässige Rückwirkung dar. Der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 3 StVG ausdifferenzierte Regelungen zur Überführung von Alteintragungen im Verkehrszentralregister in das neu geschaffene Fahreignungsregister und die Behandlung von Altfällen, die erst nach dem 1. Mai 2014 eingetragen werden, geschaffen. Die damit – ggf. mit verschärften Rechtsfolgen – verbundene Behandlung von Altfällen nach den neuen Regelungen des § 4 Abs. 5 StVG ist nicht am Maßstab des absoluten Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs. 2 GG zu messen, weil es sich bei den Sanktionen des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht um Strafen im Sinne dieser Vorschrift, sondern um ein Instrument mit general- und spezialpräventiver Wirkung zur Verbesserung der Verkehrssicherheit handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 31). Eine im Übrigen verfassungsrechtlich regelmäßig unzulässige sog. echte Rückwirkung liegt ebenso wenig vor, weil die Neuregelung im Falle des Klägers keinen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt nach-träglich mit verschärften Rechtsfolgen belegt. Auch nach dem alten Recht genügte für eine Eintragung nicht die Begehung von straf- oder bußgeldbewehrten Verkehrs-verstößen. Erforderlich war vielmehr auch schon danach die rechtskräftige Ahndung der betreffenden Taten (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, juris Rn. 19 ff.; vgl. nunmehr § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Soweit die am 30. April 2013 begangene Ordnungswidrigkeit, die bereits am 2. April 2014 und damit vor Inkrafttreten der Novellierung rechtskräftig wurde, gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG nach den Regelungen des Straßenverkehrsgesetzes in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung mit zwei Punkten bewertet wurde, stellt dies keine für den Kläger nachteilige Verschärfung der Rechtsfolgen dar. Es liegt auf der Hand, dass selbst unter Annahme einer von Verfassungs wegen unzulässigen Bewertung nach dem neuen Recht die begangene Tat nicht in dem Sinne folgenlos bliebe, dass ihre Berücksichtigung dann gänzlich gesperrt wäre. Vielmehr wäre dann eine Bewertung nach dem alten Recht vorzunehmen und die entsprechenden („alten“) Punkte müssten zum Punktestand vor der Systemumstellung hinzugerechnet werden; dann wäre eine Aktualisierung der Einstufung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorzunehmen. Dies zeigt auch die Bestimmung des § 65 Abs. 3 Nr. 6 StVG, die einen entsprechenden Aktualisierungsmechanismus vorsieht und jedenfalls analog herangezogen werden kann. Nach altem Recht wäre die betreffende Ordnungswidrigkeit aber mit vier Punkten zu bewerten gewesen (FeV Anlage 13 in der bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung), was angesichts der zehn im Übrigen eingetragenen („alten“) Punkte zu einem Punkte-stand von 14 geführt hätte. Dieser wäre gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG in sechs Punkte nach dem Fahreignungsregister zu überführen gewesen. Dies entspräche genau der Be-wertung und Sanktionierung nach neuem Recht, die ebenfalls – wie dargestellt – einen summierten Punktestand von sechs ergab. Folglich bewirkte die Anwendung des neuen Rechts im Falle des Klägers auch in Ansehung der Tat vom 30. April 2013 keine Schlechterstellung. Die übrigen vor dem 1. Mai 2014 begangenen und nach den novellierten Regelungen bewerteten Ordnungswidrigkeiten vom 23. Dezember 2013 und vom 24. Januar 2014 wurden erst am 19. März 2015 bzw. 18. Dezember 2014 rechts-kräftig und betrafen damit zum Umstellungszeitpunkt noch nicht abgeschlossene Sach-verhalte. Die mit den gesetzlichen Neuregelungen insoweit verbundene unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig Rückwirkung (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 34 ff.). Jedenfalls kann sich der Kläger hinsichtlich der am 23. Dezember 2013 und am 24. Januar 2014 begangenen Ordnungswidrigkeiten nicht darauf berufen, dass zu seinen Gunsten eine schutzwürdige Vertrauensposition entstanden war. Die zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 4 Abs. 2 und 5 StVG, die für den Kläger im Vergleich zur alten Rechtslage teils schwerere Sanktionen für die von ihm begangenen Ordnungswidrigkeiten vorsehen, ist bereits mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 beschlossen und am 30. August 2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3313) veröffentlicht worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt waren sowohl die Neuregelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems einschließlich des Fahreignungsregisters als auch die Anwendbarkeit der Neuregelungen für nach dem 1. Mai 2014 dort eingetragene Taten (§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG) vorhersehbar. Dies steht der Bildung eines schutzwürdigen Vertrauens entgegen, da die gegenständlichen Ordnungswidrigkeiten erst nach diesem Zeitpunkt begangen wurden. Der Beklagte hat auch den Maßnahmenkatalog des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ordnungsgemäß angewendet. Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG voraus, dass die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StVG erst ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG (Ermahnung und Verwarnung) bereits (zuvor) ergriffen worden ist. Andernfalls reduziert sich der Punkte-stand nach Maßgabe von § 4 Abs. 6 Sätze 2 und 3 StVG vorbehaltlich des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG auf fünf bzw. sieben Punkte. Der Beklagte hat vor Entziehung der Fahrerlaubnis dem gestuften System des § 4 Abs. 5 StVG entsprechend die vorher zu ergreifenden Maßnahmen der Ermahnung und Verwarnung ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger wurde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. am 6. Februar 2003 wegen eines Punktestands von neun Punkten im damaligen Verkehrszentralregister verwarnt. Diese Verwarnung ist gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG als Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zu behandeln. Der Fahrerlaubnisinhaber behält insoweit seine Maßnahmestufe bei der Überführung von Punkten aus dem Verkehrszentralregister bei (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 15. September 2017 – 3 L 424/16 –). Danach ist ein Punktestand von 8 bis 10 Punkten mit 4 Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen, was der Maßnahmestufe 1 – Ermahnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) – entspricht. Die Verwarnung nach altem Recht steht der Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gleich; eine (erneute) Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG war nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 –, juris Rn. 12). Folglich ist es ausreichend, dass die Ermahnung als Verwarnung nach der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung des § 4 Abs. 3 StVG durchgeführt wurde. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG führt die Umrechnung der Eintragungen des Verkehrszentralregisters in den entsprechenden Punktestand nach dem Fahreignungs-Register allein nicht dazu, dass eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorzunehmen ist. Eine Neuvornahme der Maßnahmen ist damit nur dann erforderlich, wenn der Punktestand infolge von Tilgungen zwischenzeitlich unter den für eine Maßnahme maßgeblichen Schwellenwert gesunken ist und dieser Wert in der Folge erneut überschritten wurde (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. Juni 2006 – 1 M 10/06 –, juris). Einer erneuten Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG bedurfte es insoweit nicht. Der Punktestand des Klägers ist nach der Verwarnung vom 6. Februar 2003 nicht mehr unter den Schwellenwert von acht „alten“ (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F.) bzw. vier „neuen“ Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG) gefallen. Der nach dieser Verwarnung niedrigste Punktestand betrug zehn Punkte, dieser wurde am 9. Oktober 2013 in Folge der Tilgung einer mit drei Punkten bewerteten Ordnungswidrigkeit vom 8. Januar 2008 in das Verkehrszentralregister eingetragen. Dabei ist im Einklang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unerheblich, dass der Landrat bei der Verwarnung von einem Punktestand von zwölf Punkten ausgegangen war, obwohl der damalige Punktestand nur neun Punkte betrug. Jedenfalls war der Schwellenwert von acht Punkten überschritten, ohne dass die für die nächste Maß-nahmenstufe notwendigen 14 Punkte erreicht waren. Soweit der Kläger meint, eine Ermahnung hätte auch erfolgen müssen, als sich sein Punktestand nach Umrechnung der zehn („alten“) Punkte in vier („neue“) auf fünf Punkte erhöht habe, enthält § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG – insbesondere vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen – dafür keine Grundlage. Die Norm besagt – „ergeben sich vier oder fünf Punkte“ – gerade nicht, dass sowohl bei Erreichen von vier als auch bei Erreichen von fünf Punkten, also zweimal auf derselben Maßnahmenstufe ermahnt werden müsste. Nach Erreichen von sechs Punkten aufgrund der am 12. Mai 2014 erfolgten Eintragung einer mit einem Punkt sanktionierten Ordnungswidrigkeit vom 30. April 2013 hat der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2014 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG verwarnt und ihn zugleich auf die Möglichkeit einer freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punktestands von acht Punkten hingewiesen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 StVG). Auch diese Punktegrenze wurde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erneut unterschritten. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, die Verfügung vom 13. Dezember 2011 zur Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sei zu spät erfolgt, weil er schon zuvor mehrfach auf 14 Punkte und damit auf die Maßnahmenschwelle nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. abgesunken sei, folglich seien die bis dahin wiederholt ausgesprochenen Verwarnungen rechtsfehlerhaft ergangen, greift in zweierlei Hinsicht nicht durch. Zum einen entspricht es vielmehr der Senatsrechtsprechung sowie der Rechtsprechung anderer Obergerichte, dass sowohl im Rahmen des Mehrfachtäter-Punktesystems als auch im Fahreignungs-Bewertungssystem die jeweils vorgesehene Maßnahme – erneut nur – zu ergreifen ist, wenn der Betroffene wiederholt unter Überschreitung der unteren Grenze den in § 4 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 StVG a.F. und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StVG genannten Punktestand infolge zwischenzeitlicher Reduzierung aufgrund Tilgung und erneuten Anstiegs erreicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. Juni 2006 – 1 M 10/06 –, juris Rn. 23), also der maßgebliche Punktestand durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn – wie im Falle des Klägers – der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ erreicht wird (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris; Beschl. v. 3. Dezember 2013 – 16 B 1341/13 –, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 15. April 2008 – 10 B 10206/08 –, NJW 2008, 3158). Zum anderen regelte § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 StVG a.F. für den Fall, dass der Betroffene innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, dieser schriftlich zu verwarnen war. Da der Kläger nach der ersten Anordnung eines Aufbauseminars mit Verfügung vom 20. März 2006 bis zum 5. April 2006 an einem solchen teilgenommen hatte, entsprachen die vor 2011 erfolgten Verwarnungen ebenso der Rechtslage wie die dann nach Ablauf von fünf Jahren erfolgte weitere Anordnung eines Aufbauseminars. Der Rechtmäßigkeit der Entziehung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die am 4. Juni 2014 ausgesprochene Verwarnung des Klägers erst nach Begehung der die Entziehung der Fahrerlaubnis auslösenden Ordnungswidrigkeiten vom 23. Dezember 2013 und dem 24. Januar 2014 erfolgte und damit in Hinblick auf diese Taten keine Warn- und Erziehungsfunktion mehr zeitigen konnte. Entgegen der früheren Rechtslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 – 3 C 3.07 –, juris Rn. 33) sind nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG bei der Ergreifung von Maßnahmen auch solche Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, nach deren Begehung bereits Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergriffen wurden. Auch bei Verringerungen des Punktestands nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG werden zuvor begangene, aber erst danach bekannt gewordene Punktestände berücksichtigt (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG). Die der Entziehung vorge-schalteten Maßnahmen sollen für den Fahrerlaubnisinhaber nur noch als bloßer Hinweis dienen (vgl. Bundestag-Drucksache 18/2775, S. 9 sowie BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 11. März 2020 – 3 M 5/20 –). Der Kläger kann sich schließlich auch hinsichtlich eines Wegfalls der zuvor bestehenden Warn- und Erziehungsfunktion des Mehrfachtäter-Punktesystems nicht darauf berufen, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung vorläge. Dabei kann dahin-stehen, ob diese Funktionen bereits zum 1. Mai 2014 oder erst zum Inkrafttreten der erneuten Novellierung zum 5. Dezember 2014 (Gesetz zur Änderung des Straßenver-kehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28. November 2014, BGBl. I S. 1802) weggefallen ist. Die Eintragungen der Taten vom 23. Dezember 2013 und 24. Januar 2014 erfolgten jedenfalls erst nach Inkrafttreten der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG, so dass es sich jedenfalls noch nicht um abgeschlossene Sachverhalte handelte. Damit liegt eine lediglich unechte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rückwirkung vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Januar 2017 – 3 C 21.15 –, juris Rn. 35; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 28.03.2017 – 3 M 97/17 –). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis (Klassen B, C1, BE, C1E, AM, L) auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems. Der Kläger beging seit dem Jahr 2000 eine Reihe von Verkehrsverstößen, die zu Eintragungen von Punkten zunächst im Verkehrszentralregister, nachfolgend im Fahreignungsregister führten. Unter dem 6. Februar 2003 verwarnte der Landrat des damaligen Landkreises Demmin den Kläger erstmals wegen Erreichens eines Punktestands von neun Punkten im Verkehrszentralregister. In der Folge lag der Punktestand bis zur Einführung des Fahreignungsregisters dauerhaft über dem Wert von neun Punkten und erreichte im Jahr 2011 einen Höchststand von 23 Punkten. Mit Tilgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vom 8. Januar 2008 am 9. Oktober 2013 sank der Punktestand auf den seitdem tiefsten Wert von zehn Punkten. In der Zwischenzeit hatte der Landrat des damaligen Landkreises Demmin gegenüber dem Kläger wegen Erreichens von 15 Punkten eine Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verfügt. Nachdem der Kläger dieser Anordnung zunächst nicht nachgekommen war, wiederholte die Fahrerlaubnisbehörde diese Anordnung mit Verfügung vom 20. März 2006. Ausweislich einer entsprechenden Teilnahmebescheinigung schloss der Kläger ein solches Aufbauseminar am 5. April 2006 ab. Mit Datum vom 19. Juni 2007 war der Kläger wegen Erreichens eines Punktestandes von vierzehn Punkten im Verkehrszentralregister erneut verwarnt worden; eine weitere Verwarnung war unter dem 11. März 2008 wegen Erreichens eines Punktestandes von siebzehn Punkten ergangen, ebenso am 28. September 2010 wegen erneuten Erreichens von vierzehn Punkten. Wegen wiederum erneuten Erreichens von 14 Punkten hatte der Beklagte mit dem 13. Dezember 2011 nochmals die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, das der Kläger bis zum 7. April 2012 absolvierte. Schließlich erfolgten unter dem 10. Mai 2012 wegen des Erreichens von 16 Punkten und mit dem 24. Oktober 2012 wegen nochmaligen Erreichens dieses Punktestandes zwei weitere Verwarnungen. Bei Umstellung des Verkehrszentralregisters auf das Fahreignungsregister zum 1. Mai 2014 enthielt das Verkehrszentralregister vier nicht getilgte Voreintragungen folgender vom Kläger begangener, rechtskräftiger und nach dem Mehrfachtäterpunktesystem bewerteter Ordnungswidrigkeiten: - Tattag 12. Dezember 2009, Rechtskraft am 25. August 2010 – 1 Punkt, - Tattag 20. August 2010, Rechtskraft am 2. November 2011 – 3 Punkte, - Tattag 12. Februar 2011, Rechtskraft am 22. August 2012 – 3 Punkte, - Tattag 1. April 2011, Rechtskraft am 30. März 2012 – 3 Punkte. Der daraus folgende Punktestand von zehn Punkten vor dem 1. Mai 2014 wurde vom Kraftfahrtbundesamt in vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet und überführt. Am 12. Mai 2014 wurde dem Kraftfahrbundesamt eine weitere Ordnungswidrigkeit vom 30. April 2013 (Rechtskraft 2. April 2014) mitgeteilt, die mit vier Punkten nach dem Mehrfachtäterpunktesystem bewertet gewesen wäre, nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem mit zwei Punkten. Daraufhin teilte diese Behörde dem Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2014 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister mit. Am 4. Juni 2014 verwarnte der Beklagte den Kläger wegen des Erreichens von sechs Punkten im Fahreignungsregister. Dabei wurde der Kläger auf die Möglichkeit des freiwilligen Besuchs eines Fahreignungsseminars und den Umstand hingewiesen, dass dessen Absolvierung keinen Punkteabzug zur Folge habe. Zudem wurde er über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten unterrichtet. Am 26. Januar 2015 wurde im Fahreignungsregister eine mit einem Punkt sanktionierte Zuwiderhandlung vom 24. Januar 2014 eingetragen, am 12. Mai 2015 eine weitere mit einem Punkt bewährte Ordnungswidrigkeit vom 23. Dezember 2013. Am 13. Mai 2015 teilte das Kraftfahrtbundesamt daraufhin dem Beklagten einen Punktestand von acht Punkten mit. Nach vorheriger Anhörung verfügte der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. Juli 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil der Kläger Verkehrszuwiderhandlungen begangen habe, die mit insgesamt acht Punkten zu bewerten seien. Dem Bescheid war in der Anlage eine Aufstellung „Nachweis der zum 13.05.15 im Fahreignungsregister eingetragenen und mit insgesamt 8 Punkten bewerteten Verkehrsverstöße“ beigefügt, in der die Taten vom - 12. Dezember 2009, bewertet mit einem („alten“) Punkt nach dem Mehrfachtäter-Punktesystem, - 20. August 2010, bewertet mit drei („alten“) Punkten, - 12. Februar 2011, bewertet mit drei („alten“) Punkten, - 1. April 2011, bewertet mit drei („alten“) Punkten, - 30. April 2013, bewertet mit zwei („neuen“) Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, - 23. Dezember 2013, bewertet mit einem („neuen“) Punkt - 24. Januar 2014, bewertet mit einem („neuen“) Punkt, aufgeführt waren. Die bis zum 1. Mai 2014 im Verkehrszentralregister eingetragenen zehn („alten“) Punkte waren danach in vier („neue“) Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem umgerechnet worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zum Bescheid vom 29. Juli 2015 verwiesen. Den am 7. August 2015 eingelegten Widerspruch – der mit einer verfassungswidrigen Rückwirkung durch die Anwendung des neuen Punktesystems begründet worden war – wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2016 zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält in seinem Tatbestand die folgende tabellarische Übersicht: Am 29. März 2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald – Az. 4 A 776/16 – erhoben. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, dass bei zutreffender Berechnung der für eine Entziehung notwendige Punktestand von acht Punkten im Fahreignungsregister nicht erreicht worden sei. Die vor dem 1. Mai 2014 begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeiten hätten nach dem alten Punktesystem bewertet werden müssen. Die Bewertung nach dem neuen Punktesystem stelle eine unzulässige Rückwirkung dar. Zudem seien die Eintragungen der Taten von 2009, 2010 und 2011 mangels Tilgungshemmung durch die Neueintragungen zu tilgen gewesen. Der Kläger hat beantragt: Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtmäßig, weil der Kläger zum Umstellungszeitpunkt einen Punktestand von zehn Punkten im Verkehrszentralregister erreicht habe, der in vier Punkte im Fahreignungsregister zu überführen gewesen sei. Die Ordnungswidrigkeiten vom 30. April 2013, 23. Dezember 2013 und 24. Januar 2014 seien nach neuem Recht zu behandeln gewesen, so dass mit deren Eintragung ein Punktestand von acht erreicht worden sei. Zudem könne auch die am 12. Mai 2014 nach dem Stichtag der Umstellung erfolgte Eintragung der Tat vom 30. April 2013 eine Tilgungshemmung bewirken, so dass die vorherigen Eintragungen nicht zu tilgen gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Dezember 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG zu entziehen gewesen sei, weil dieser mit der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 24. Januar 2014 die Schwelle von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht habe und zuvor die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen worden seien. Die am 6. Februar 2003 durch den damaligen Landrat des Landkreises Demmin erfolgte Verwarnung – die ungeachtet der Frage, ob dabei die zutreffende Punktezahl angegeben worden sei, ordnungsgemäß erfolgt sei – sei nach § 65 Abs. 4 Satz 1 StVG als Ermahnung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG zu behandeln. In der Folge sei der Kläger nicht mehr unter die dafür maßgebliche Punktegrenze gefallen. Auch sei der Kläger am 29. Juli 2015 ordnungsgemäß verwarnt worden. Zum Umstellungszeitpunkt folge aus ungetilgten Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 12. Dezember 2009 (1 Punkt), 20. August 2010 (3 Punkte), 12. Februar 2011 (3 Punkte) sowie vom 1. April 2011 (3 Punkte) ein Punktestand von zehn, der in vier Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zu überführen gewesen sei. Hinzu kämen wegen nach der Umstellung eingetragener Ordnungswidrigkeiten zwei Punkte für eine Tat vom 30. April 2013 sowie jeweils ein Punkt für Taten vom 24. Januar 2014 sowie vom 23. Dezember 2013. Diese seien jeweils nach dem neuen Recht zu bewerten und einzutragen gewesen. Dabei sei es unschädlich, dass die Berechnung des Punktestands auch Zuwiderhandlungen berücksichtige, die vor Ergreifen der vorherigen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 (Ermahnung) und Nr. 2 (Verwarnungen) StVG begangen, aber erst danach bekannt geworden seien. Eine Warn- und Erziehungsfunktion dieser Maßnahmen lasse sich der Neufassung des § 4 Abs. 5 und 6 StVG nicht entnehmen. Einer für den Kläger nachteiligen Änderung der Rechtslage stünden weder das Rückwirkungsverbot noch Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Zudem sei die Punktegrenze auch nicht wegen Tilgungen von Alteintragungen unterschritten, weil auch die nach dem 30. April 2014 erfolgten Eintragungen zuvor begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Tilgungshemmung herbeigeführt hätten. § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG sei nicht zu entnehmen, dass nach dem 30. April 2014 eingetragene, aber vor der Novellierung begangene Ordnungswidrigkeiten keine Tilgungshemmung mehr herbeiführen könnten. Dies folge aus dem Wortlaut der Norm, die lediglich auf § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F., nicht aber auf dessen Satz 1 verweise. Das Urteil ist dem Kläger am 15. Februar 2018 zugestellt worden. Auf den am 1. März 2018 eingegangenen Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil mit Beschluss vom 25. April 2019 zugelassen. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Kläger am 14. Mai 2019 hat dieser die Berufung am 14. Juni 2019 begründet. Der Kläger wiederholt zur Begründung sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Darüber hinaus trägt er im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt der Verwarnung durch den Beklagten am 4. Juni 2014 habe der erforderliche Punktestand von sechs Punkten nicht vorgelegen, weil für die Tat vom 30. April 2013 nur zwei Punkte notiert worden seien, die mit dem alten Punktestand von zehn Punkten lediglich zwölf Punkte nach dem Verkehrszentralregister, zu überführen in fünf Punkte nach neuem Recht, ergeben hätten. Zudem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft, auch die vor dem Umstellungszeitpunkt begangenen, aber erst danach eingetragenen Ordnungswidrigkeiten entfalteten Tilgungshemmung. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hätten andere, mit der hiesigen Konstellation nicht vergleichbare Fälle betroffen. Zutreffend sei vielmehr die von mehreren Oberlandesgerichten vertretene gegenteilige Auffassung, wonach vor dem Umstellungszeitpunkt begangene, aber erst danach eingetragene Ordnungswidrigkeiten keine Tilgungshemmung mehr herbeiführen könnten. Der Gesetzgeber habe eine Tilgungshemmung durch nach dem Umstellungszeitpunkt erfolgte Eintragungen ausschließen wollen. Die mangels Tilgungshemmung zu tilgenden Voreintragungen seien daher nicht verwertbar. Zudem sei auch eine im Sinne einer „nachholenden“ Verfügung erfolgende Ahndung der in den Jahren 2006, 2008 und 2011 erreichten Punktestände zum Entscheidungszeitpunkt des Beklagten unzulässig gewesen. Insofern fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im Übrigen beruft sich der Kläger auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 – 3 C 14.19 –. Bei richtiger Anwendung der Tilgungsvorschriften habe der Kläger zudem zum Umstellungszeitpunkt (1. Mai 2014) punktefrei sein müssen. Auch habe der Kläger in Bezug auf die am 30. April 2013 begangene Zuwiderhandlung, die am 12. Mai 2014 ins Fahreignungsregister eingetragen worden sei, zunächst gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 StVG ermahnt werden müssen. Gleiches habe gegolten, als sich der Punktestand des Klägers nach Umrechnung der zehn („alten“) Punkte in vier („neue“) auf fünf Punkte erhöht habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juli 2017 – 4 A 776/16 HGW – den Bescheid des Beklagten vom 29. Juli 2015 sowie den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verweist auf sein Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Ergänzend trägt er vor, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei jedenfalls als „nachholende“ Verfügung rechtmäßig, weil der Kläger schon zu früheren Zeitpunkten die für eine Entziehung maßgeblichen Punktegrenzen überschritten habe und daher ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Ungeachtet einer späteren Tilgung von Eintragungen sei dabei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG auf den Tattag der letzten für die Überschreitung maßgeblichen Zuwiderhandlung abzustellen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gerichtsakten und beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.