Beschluss
15 B 845/22
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Veranstaltung ist nur dann Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, wenn ihr Gesamtgepräge aus Sicht eines durchschnittlichen Außenstehenden überwiegend der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dient.
• Bei gemischten Veranstaltungen ist eine Gesamtwürdigung aller veranstaltungsbezogenen Modalitäten vorzunehmen; überwiegen nicht meinungsbezogene Elemente, liegt keine Versammlung vor.
• Vorgängige Änderungen des Veranstaltungsablaufs, die erst auf Nachfrage meinungsbildende Elemente einfügen, können als vorgeschoben gewertet werden und mindern die Versammlungsqualität.
Entscheidungsgründe
Musikparade ohne überwiegenden Meinungsbildungscharakter ist keine Versammlung • Eine Veranstaltung ist nur dann Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, wenn ihr Gesamtgepräge aus Sicht eines durchschnittlichen Außenstehenden überwiegend der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung dient. • Bei gemischten Veranstaltungen ist eine Gesamtwürdigung aller veranstaltungsbezogenen Modalitäten vorzunehmen; überwiegen nicht meinungsbezogene Elemente, liegt keine Versammlung vor. • Vorgängige Änderungen des Veranstaltungsablaufs, die erst auf Nachfrage meinungsbildende Elemente einfügen, können als vorgeschoben gewertet werden und mindern die Versammlungsqualität. Die Antragstellerin meldete für den 16. Juli 2022 die Veranstaltung "V. N1." an, dargestellt als Wiederauflage einer Techno-Parade mit musikalischem Zug, Paradeszenario und Aftershow-Partys. In der Anmeldung und auf der Webseite enthielt sie einen Forderungskatalog mit politischen Zielen (u. a. UNESCO-Anerkennung, bundeseinheitliche Genehmigungsverfahren). Anfangs behauptete die Antragstellerin gegenüber der Polizei, es gehe nur um Musik; später wurde ein Ablaufplan mit Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebungen sowie Jingles vorgelegt. Das Polizeipräsidium erließ daraufhin einen Feststellungsbescheid, die Veranstaltung sei keine Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts. Das Verwaltungsgericht bestätigte dies und die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtsmaßstab: Versammlungen sind örtliche Zusammenkünfte zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken (Art. 8 GG, VersG NRW). • Bei gemischten Veranstaltungen sind alle relevanten tatsächlichen Umstände zu einer Gesamtwürdigung zusammenzuführen; entscheidend ist die Wahrnehmung durch einen durchschnittlichen Außenstehenden. • Im vorliegenden Fall überwiegt der Musik- und Tanzcharakter der Veranstaltung zeitlich und in ihrem Erscheinungsbild gegenüber den meinungsbildenden Elementen; Auftakt-, Zwischen- und Abschlusskundgebungen sowie wiederholte Jingles sind im Verhältnis zur Gesamtdauer untergeordnet. • Die nachträgliche Einfügung oder Ausgestaltung meinungsbezogener Elemente kann als vorgeschoben gelten, wenn der ursprüngliche Vortrag der Veranstalterin widersprüchliche Angaben enthält; hier legen frühere Verneinungen von Kundgebungen nahe, dass meinungsbildende Elemente nur situativ hinzugefügt wurden. • Teilnehmerverteilung, Lautstärkeverhältnisse und der Einsatz nur eines Paradewagens reduzieren die akustische und visuelle Wahrnehmbarkeit der behaupteten Kundgebungen, weshalb sie für einen Außenstehenden nicht als gleichrangig erscheinen. • Das Kooperationsgespräch dient der Gefahrenabwehr und nicht der Feststellung, ob eine Veranstaltung Versammlungsqualität besitzt; die Verantwortung für die inhaltliche Darstellung liegt beim Veranstalter. • Folge: Die angefochtene Feststellung des Polizeipräsidiums, bestätigt durch das Verwaltungsgericht, ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach überwiegend Musik- und Tanzcharakter trägt und nicht den Schutzbereich des Art. 8 GG bzw. des Versammlungsgesetzes NRW erreicht. Die von der Antragstellerin vorgebrachten meinungsbildenden Elemente sind zeitlich und in ihrer öffentlichen Wahrnehmbarkeit untergeordnet und erscheinen teilweise als nachträglich eingefügte, vorgeschobene Elemente. Daher besteht kein Anspruch auf Behandlung der Veranstaltung als Versammlung; die angefochtene Feststellung des Polizeipräsidiums erweist sich als rechtmäßig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.